Auf jeder XY-Seite zu Preiserhöhung

Ist die Preis-erhöhung von xxx unzulässig?

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden, dürfen nicht überzogen sein und müssen auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen. Zudem soll ein neues Gesetz der Bundesregierung zur Strom- und Gaspreisbremse überzogene Preiserhöhungen erschweren.

Vor diesem Hintergrund erwarte ich, dass viele Preiserhöhungen anfechtbar sein dürften.

VENEKO prüft das aufgeführte Schreiben auf formale Fehler. Vermutlich ist Ihr Preiserhöhungsschreiben sehr ähnlich.

Gerne sende ich Ihnen in ca. 1-2 Wochen eine E-Mail zu und teile Ihnen mit, ob und inwiefern das oben aufgeführte Preiserhöhungs-Schreiben gegen formale Vorgaben verstößt. Zudem erhalten Sie eine Anleitung mit Musterschreiben, wie Sie die oben aufgeführte Preiserhöhung anfechten können. Tragen Sie sich hierzu in das Formular ein.

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Wann sind Preiserhöhungen unzulässig?

Es dürfen nur Kosten-Steigerungen weiter gegeben werden. Dies muss der Anbieter mit einer Kalkulationsgrundlage nachweisen. Überzogene Preiserhöhungen sind damit unzulässig. Das geplante Gesetz der Bundesregierung sieht vor, dass die Kalkulationsgrundlagen schärfer kontrolliert werden.

Zudem müssen Preiserhöhungen transparent kommuniziert werden und es muss eine Kalkulationsgrundlage beigefügt sein, die die Preiserhöhung rechtfertigt.

Preiserhöhungsschreiben die dagegen verstoßen sind unzulässig. Auf dieser Seite können Sie prüfen, ob Ihre Preiserhöhung unzulässig ist.

Überarbeitete Seite „Preiserhöhung Strom“

Titel: Preiserhöhung Strom & Gas – Ist Ihre Preiserhöhung unzulässig?

Ist Ihre Preiserhöhungen unzulässig?

Die Legal-Tech-Firma VENEKO prüft, ob die zahlreichen Preiserhöhungen bei Strom und Gas zulässig sind. Auf dieser Seite finden Sie alle Prüf-Ergebnisse. Zudem zeige ich Ihnen, wie Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren!

Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • rechtzeitig angekündigt (mindestens 4 Wochen vorab)
  • Preisgarantie ist eingehalten
  • transparent mitgeteilt
  • Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)

VENEKO sieht bei über 50 Anbietern Hinweise auf formale Fehler. Geprüft wurde pro Anbieter mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit Ende 2021. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. In Kürze werden die Anbieter benannt, bei denen VENEKO mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit 2021 als unwirksam erachtet.

  • Anbieter A
  • Anbieter B
  • Anbieter C
  • Anbieter D
  • Anbieter A
  • AnbietermitlangemNamen B
  • Anbieter C
  • Anbieter D

Die Liste der unzulässigen Preiserhöhungen wird laufend aktualisiert.
Quellen: Bild (12.12.22); Bild (14.12.22)

rechtzeitig angekündigt

Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.

Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.

Preisgarantie ist eingehalten

Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.

transparent mitgeteilt

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.

Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preisgarantie im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.

Kostenerhöhung ist begründet

Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss.

NICHT rechtzeitig angekündigt

Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.

In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.

NICHT transparent mitgeteilt

Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.

Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?

Preisgarantie NICHT eingehalten

In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbietern haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.

So wehren Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen!

Entscheidend ist,

  • ob Sie in der Grundversorgung sind &
  • ob die Preiserhöhung bereits wirksam ist.

Sie sind in der Grundversorgung, wenn Sie keinen besonderen Strom- oder Gastarif vereinbart haben. Haben Sie einen anderen Tarif abgeschlossen (z.B. über ein Vergleichsportal), dann haben Sie einen Sondervertrag. Während Sie in der Grundversorgung nie eine Preisgarantie haben, weisen Sonderverträge fast immer Preisgarantien auf.
Die Preiserhöhung ist bereits wirksam, wenn die Preiserhöhung z.B. zum 1.1.2022 ausgesprochen wurde und heute der 12.12.2022 ist.

Wählen Sie Ihren Fall aus.

Option A: sonderkündigen und Anbieter wechseln

Wenn Sie sonderkündigen, dann können Sie unzulässige Preiserhöhungen nicht mehr nachträglich anfechten. Sie verhindern die Preiserhöhung, aber Sie werden dann die derzeit günstigen Konditionen verlieren.

Bevor Sie die Sonderkündigung aussprechen, sollten Sie prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Nur dann macht ein Wechsel Sinn. Wechseln Sie bitte nur zu verbraucherfreundlichen Anbieter. Wenn Sie unsicher sind, dann erstelle ich Ihnen gerne eine Tarifempfehlung.

Sonderkündigen können Sie theoretisch bis einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung. Wenn die Preise zum 1.1.2023 steigen sollen, dann muss die Kündigung zum 31.12.2022 an den Anbieter übermittelt worden sein.

Option B: selber Preiserhöhung anfechten

Gerne stelle ich Ihnen ein passendes und kostenloses Musterschreiben zur Verfügung, mit der Sie die Preiserhöhung anfechten können. Ziel ist, dass die bestehenden Preise weiter gelten sollen. Wenn der Anbieter den Widerspruch als Sonderkündigung falsch interpretiert, haben Sie Recht auf Schadensersatz.

Die Preiserhöhung als normaler Verbraucher anzufechten ist sehr zeitaufwendig. Häufig müssen Sie den gesamten Lösungsweg durchlaufen. Dies dauert meist länger als 8 Wochen. Zudem: Wenn die Preiserhöhung doch korrekt war, dann müssen Sie die höheren Preise leisten. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, dass Sie sich auf dieser Seite informieren, welche Preiserhöhungen von VENEKO als unzulässig eingestuft werden. Dies reduziert Ihr Risiko.

Hier fordern Sie Ihr kostenloses Musterschreiben an.

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Option A: selber Preiserhöhung anfechten

Gerne stelle ich Ihnen ein passendes Musterschreiben zur Verfügung, mit der Sie die Preiserhöhung anfechten können. Ziel ist, dass Sie zu viel gezahltes Geld zurück erhalten.

Die Preiserhöhung als normaler Verbraucher anzufechten ist sehr zeitaufwendig. Häufig müssen Sie den gesamten Lösungsweg durchlaufen. Dies dauert meist länger als 8 Wochen.

Option B: Preiserhöhung anfechten lassen

Sie können risikolos VENEKO beauftragen, die alte Preiserhöhung anzufechten. Wenn VENEKO die Preiserhöhung erfolgreich anfechtet und Ihnen z.B. 300 € Rückerstattung zusteht, dann behält VENEKO 100 €. Wenn VENEKO die Preiserhöhung nicht angefochten bekommt, dann zahlen Sie nichts. Sie haben daher kein Risiko.

VENEKO bietet diese Dienstleistung für die folgenden Unternehmen an: immergrün, Fuxx Sparenergie, Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Voxenergie und Primastrom.

Sie können unter Vorbehalt die Zahlungen leisten. Das geplante Gesetz der Bundesregierung hat zur Folge, dass die Beweispflicht beim Anbieter liegt, dass die Preiskalkulation korrekt ist.

Es ist sehr schwer und meist aussichtslos, gegen den Grundversorger vorzugehen. Sollte der Grundversorger eine unzulässige Preiserhöhung vorgenommen haben, so werden Sie dies aus der lokalen Presse erfahren.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, einen Tarifvergleich durchzuführen.

Prüfen Sie, ob es für Sie einen günstigeren Anbieter mit Preisgarantie gibt.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.


Auf dieser Seite werden die Prüfergebnisse von VENEKO aus den zuvor genannten Quellen widergegeben.

Werden Sie sich gegen Ihre Preiserhöhung wehren? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?