Meine Erfahrungen mit einem häufig kritisierten Stromanbieter

Lieber Leser,

ich war selber Opfer eines Stromanbieters. Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie belastend diese Erfahrung sein kann. Mein Fall war besonders. Diese Erfahrung war meine Motivation, weshalb ich mich entschied diese Internetseite aufzubauen und anderen Verbrauchern zu helfen. Lernen Sie aus meinen Erfahrungen und vermeiden Sie die Fehler, die ich begangen habe.

 

Vertragsschluss über ein Vergleichsportal

Über ein Vergleichsportal habe ich Ende Oktober 2013 einen Stromanbieter ausgewählt, der durch günstige Konditionen und gute bis sehr gute Kundenbewertungen überzeugte.

Der Vertragsabschluss verlief problemlos. Lediglich der genaue Vertragsbeginn war mir unklar, weil mir der Stromversorger in zwei E-Mails unterschiedliche Liefertermine mitteilte – einen im Rahmen der Auftragsbestätigung und eine separate E-Mail mit neuem Versorgungsbeginn. Zudem erschien mir die Abschlagszahlung sehr hoch.

Fehler 1: Wechseln Sie zu meinen empfohlenen Stromanbietern. Gute Kundenbewertungen auf Vergleichsportalen schützen Sie nicht vor verbraucher-un-freundlichen Stromanbietern. Der Grund liegt wahrscheinlich darin, dass die meisten Kunden nur den konfliktfreien Vertragsabschluss bewertet haben. Wie Sie verbraucherfreundliche Stromanbieter finden, erfahren Sie hier.

Missglückter Stromanbieterwechsel

Im ersten Jahr meiner Stromversorgung erhielt ich eine sehr hohe Rückerstattung, weil meine Abschläge viel zu hoch veranschlagt waren. Das Unternehmen passte die Abschläge allerdings nicht an. Vor diesem Hintergrund entschied ich mich den Stromanbieter zu wechseln. Ich teilte dem neuen Anbieter den nächstmöglichen Kündigungstermin mit. Leider handelte es sich um den falschen Termin. Bei meinem Stromanbieter beginnt die Vertragslaufzeit inzwischen mit dem Tag der Antragsannahme und nicht mit dem Belieferungsdatum. Der Wechsel des Stromanbieters verschob sich daher um fast ein ganzes Jahr. Das Ausmaß dieses Fehlers wurde mir erst Anfang 2016 bewusst.

Fehler 2: Sie sollten den tatsächlichen Vertragsbeginn kennen (Vertragsannahme- oder Belieferungsdatum?) und am besten zwei Monate vor Kündigungsfrist kündigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie zum falschen Zeitpunkt kündigen und vor Kündigungsfrist den Zeitpunkt nicht mehr korrigieren können. Dem Thema, wie Sie den Stromanbieter richtig kündigen, habe ich einen eigenen Beitrag gewidmet.

Fehler 3: Lassen Sie sich auf zu hohe Abschlagszahlungen nicht ein. Die Abschlagszahlung sollte sich am bisherigen Verbrauch orientieren (§41 (2) EnWG). Es ist nicht zulässig, dass der Verbraucher in Vorleistung tritt. Weiterführende Details finden Sie hier.

Jahresabrechnung 2015 mit versteckter Preiserhöhung

Stromanbieter sind verpflichtet, nach sechs Wochen die Jahresabrechnung zu erstellen. Mein Stromanbieter überschritt diese Frist und erst auf meine Mahnung  hin wurde mir die Abrechnung zugesendet. Meine Stromrechnung fiel über 50% höher aus als erwartet. Zunächst bin ich von einem Rechenfehler ausgegangen, bis mir der Versorger einen Tag später auf das Preisinformationsschreiben hinwies. Ich bemängelte umgehend die versteckte Preiserhöhung und deutete an, notfalls die Schlichtungsstelle und das Vergleichsportal einzuschalten. Daraufhin wurde mir in einem Standardschreiben ein Lösungsangebot angekündigt und es wurde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen vier Wochen Zeit hat, eine Lösung zu finden. In einem kurzen Telefonat und in einer E-Mail wurde mir dann ein Lösungsangebot mitgeteilt, bei der die Grundpreiserhöhung von 6,98€ nur noch 12,95€ betragen würde. Die Begründungen für dieses Lösungsangebot wiesen inhaltliche Fehler auf und das Unternehmen war immer noch davon überzeugt, mich ordnungsmäßig über die Preiserhöhung unterrichtet zu haben. Mit Verweis auf die inhaltlichen Fehler lehnte ich das Angebot ab und bat um ein erneutes Telefonat. Bei sämtlichen E-Mails des Stromanbieters handelte es sich nach meiner Einschätzung um Standardtexte – auf meine individuellen Fragen wurde nicht eingegangen. Als ich zwei Wochen später noch immer keine Nachricht vom Versorger erhielt, erkundigte ich mich über das weitere Vorgehen.

Fehler 4: Der Stromanbieter trägt die Beweisschuld, dass die E-Mail bei Ihnen eingegangen ist. Nicht Sie.

Mein Stromversorger reicht eine Feststellungsklage gegen mich ein

Kurz danach erhielt ich eine kurze Nachricht, dass das Unternehmen die ordentliche Gerichtsbarkeit beanspruchen möchte. Ich war verwirrt, denn schließlich habe ich nach wie vor meine Abschläge ohne Verzug in voller Höhe geleistet. Ich bin fest davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen Standardtext handelt und das Unternehmen mich nicht verklagen kann. Ich bat erneut um ein Telefonat und kündigte an, mich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Die Schlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenlos und Unternehmen zahlen eine Pauschale von mindestens 100€.

Wenige Tage später versendete ich alle notwendigen Dokumente an die Schlichtungsstelle und hoffte so, mein Problem lösen zu können. Ich habe auch versucht das Vergleichsportal einzuschalten. Dem Unternehmen schilderte ich meinen Fall telefonisch. Ein Mitarbeiter erklärten mir, dass das Unternehmen nur im ersten Vertragsjahr zuständig sei und somit in meinem Fall keinen Einfluss habe. Ich musste feststellen, dass das Vergleichsportal nach wie vor den Stromanbieter vermittelte und den zahlreichen Beschwerden durch Verbraucher und Verbraucherschützern anscheinend keine Beachtung schenkte. Zudem habe ich den Eindruck gewonnen, dass das Vergleichsportal keine Qualitätskontrolle seiner Kooperationspartner vornahm.

Am 31.01.2016 hat mich meine Freundin zum David Guetta-Konzert in Stuttgart eingeladen. Das Konzert konnte ich leider nicht in vollen Zügen genießen, denn kurz zuvor fand ich einen gelben Brief vom Amtsgericht im Briefkasten. Es war tatsächlich möglich, dass der Stromversorger Klage gegen mich einreicht! Die Konsequenz daraus ist, dass die Schlichtungsstelle nicht mehr vermitteln darf. Das Unternehmen versucht so die Kosten der Schlichtungsstelle zu umgehen – und womöglich hilft diese Vorgehensweise auch, rebellische Kunden einzuschüchtern, da hohe Gerichtskosten drohen. Ich muss gestehen, das Unternehmen hatte damit tatsächlich Erfolg in den ersten zwei Wochen. Ich war schockiert und das kundenunfreundliche Vorgehen hat mir meine Laune ganz schön verdorben. Ich konnte es nicht fassen, dass ein Unternehmen ein unqualifiziertes Vergleichsangebot vorschlägt, in den zahlreichen Standard-E-Mails nicht auf meine spezifischen Fragen und Gesprächsangebote eingeht und dann auch noch klagen darf.

Fehler 5: Lassen Sie sich vom Stromanbieter nicht einschüchtern und Ihre gute Laune verderben.

Probleme mit meinem Rechtsanwalt

Nach dem ersten Schock ließ ich mich nicht weiter einschüchtern. Ich informierte mich im Internet über den Sachverhalt und holte mir dann juristischen Rat. Zuerst ging ich zum Rechtsanwalt meines Unternehmens. Sofort fiel ihm auf, dass die Klage nicht ordentlich begründet ist. In der Klageschrift heißt es:

„Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Stromliefervertag mit der Vertragsnummer XXX zustehen“.

Selbstverständlich stehen mir nach wie vor Rechte aus dem Stromliefervertrag zu, da ich nach wie vor noch Strom vom Stromanbieter beziehe! Ferner war der Rechtsanwalt überrascht, dass die Preiserhöhung derart versteckt war. Zudem äußerte er die Vermutung, dass die Ankündigung der Grundpreiserhöhung sittenwidrig und nicht durchsetzbar sei.

Weil der Rechtsanwalt meines Unternehmens keine Mandate annimmt, suchte ich mir einen Rechtsanwalt in meiner Nähe. Diesem Rechtsanwalt legte ich einen Ordner mit sämtlichen Erkenntnissen zu meinem Fall vor. Mit dieser Vorarbeit sollte es ein Leichtes sein, die Klageerwiderung zu schreiben. Was ich allerdings nicht bedachte, war, dass der Rechtsanwalt aufgrund des geringen Streitwerts lediglich ein Honorar knapp über 200€ erhält. Dies ist sehr wenig, weil die Kanzlei zahlreiche Schriftwechsel mit dem Gericht bearbeiten muss und der Rechtsanwalt für eine ordentliche Vorbereitung mindestens einen halben Tag benötigt. Somit bin ich aus Sicht des Rechtsanwalts kein finanziell lukrativer Kunde, für den sich eine ordentliche Verteidigung lohnt. Folglich hat der Rechtsanwalt nur ein kurzes Schreiben angefertigt, indem bemängelt wurde, dass die Klage nicht substituiert sei und es wurde hinterfragt, ob die Muttergesellschaft des Stromanbieters gegen mich klagen dürfe. Der Umstand, dass die Preiserhöhung sittenwidrig versteckt war und dass die Begründung der Preiserhöhung unzureichend ist, wurde nicht thematisiert, weil dies deutlich mehr Zeit beansprucht hätte. Der eigentliche Nutzen, den ich mir erhofft habe, wurde mir somit verwehrt. Ich war vom Rechtsanwalt enttäuscht. Im Nachhinein habe ich allerdings auch ein wenig Verständnis. Es ist nun mal für Rechtsanwälte nachteilig, Mandate mit derart niedrigen Streitwerten anzunehmen.

Ein Gerichtstermin mit vielen Überraschungen

Der Stromanbieter ließ lange auf eine Antwort warten. Erst einen Arbeitstag vor dem Gerichtstermin wurde die Klage neu formuliert:

„Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin für die Vertragslaufzeit bis zum xx.1xx.2015 aus dem Vertragsverhältnis mit der Vertragsnummer XXX keine weiteren Ansprüche zustehen.“ Zudem wurde begründet, warum die Muttergesellschaft gegen mich klagen durfte.

Weil der Stromanbieter eine Feststellungsklage gegen mich einreichte, darf das Unternehmen auch die Spielregeln festlegen. In dem Gerichtstermin wird somit nur das Jahr 2015 behandelt. Dass die Preiserhöhung auch noch bis Herbst 2016 zu höheren Kosten führt, war hingegen nicht Gegenstand der Klage. Dies war ein cleverer Spielzug des Unternehmens! Eine juristische Vorbereitung auf den Gerichtstermin war so nicht möglich.

Dennoch lehnte das Gericht eine Vertagung ab. Überrascht war ich auch, dass mein Rechtsanwalt nicht am Gerichtstermin teilnehmen wolle. Er erklärte mir, wir hätten besprochen, dass sein Honorar i.H.v. 200€ nur den Schriftverkehr beinhalten würde. Diese Abmachung war für mich neu. Der Rechtsanwalt beruhigte mich, dass ich lediglich Schriftsatzrecht beantragen müsse, dann könnte man ohne Probleme den Sachverhalt der versteckten Preiserhöhung schriftlich anbringen. Sonst müsste ich mich nicht äußern. Dieses Versprechen beruhigte mich und ich war einigermaßen gelassen, meinen ersten Gerichtstermin weitestgehend unvorbereitet und ohne juristischen Beistand zu bestreiten.

Fehler Nr. 6: Stellen Sie sicher, dass Ihr Rechtsanwalt genügend Zeit ihrem Fall widmet, ansonsten besteht die Gefahr, dass der Stromanbieter Ihren Rechtsanwalt austrickst. Halten Sie zudem schriftlich fest, welche genauen Leistungen das Honorar umfasst.

Anfang April 2016 fand allerdings ein 50-minütiger Gerichtstermin statt. Es reichte nicht einfach nur Schriftsatzrecht zu beantragen. Ich wurde befragt, musste mich erklären und am Schluss wurde ein Vergleichsangebot durch die Richterin formuliert. Ferner teilte der gegnerische Rechtsanwalt und die Richterin mir mit, dass mein Rechtsanwalt vorab die versteckte Preiserhöhung in der Klageerwiderung hätte ansprechen und begründen müssen. Es wäre zwar möglich, dies schriftlich nachzureichen. Es sei allerdings unklar, ob dies in der Entscheidung noch berücksichtigt werden könne.

Mir wurde empfohlen, das Schlichtungsangebot anzunehmen

Eine Woche später erhielt ich über meinen Rechtsanwalt den Vergleichsvorschlag der Richterin. Es handelte sich um einen Kompromiss. Der Stromanbieter und ich sollten uns in der Mitte treffen. Leider umfasste die Feststellungsklage nur das Jahr 2015 – die versteckte Preiserhöhung benachteiligt mich aber auch im Jahr 2016. Dies war aber nicht Gegenstand des Vergleichs. Am gleichen Abend fertigte ich noch ein Schreiben an, in der ich das Vergleichsangebot ablehne und die versteckte Preiserhöhung thematisierte – also das, was mein Rechtsanwalt hätte bereits einreichen sollen. Dieses Schreiben sendete ich an meinen Rechtsanwalt mit der Bitte, kurz drüber zu lesen und das Schriftstück dann an das Amtsgericht weiterzuleiten. Zwei Tage später rief mich der Rechtsanwalt an und sagte, dass ich unbedingt den Vergleich annehmen sollte. So wie der Vergleich durch die Richterin formuliert war, würde ich sehr wahrscheinlich verlieren, wenn ich den Vergleich nicht annehmen würde.

Auch der Stromanbieter nimmt das Schlichtungsangebot an – zahlt aber erst nach erneuter Mahnung

Ich erfahre nur indirekt, dass auch der Stromanbieter das Schlichtungsangebot der Richterin angenommen hat. In einem Schreiben bittet das Unternehmen „um Hereingabe einer schriftlichen Quittung bezüglich des gezahlten Betrages“ – was auch immer das heißen mag. Die Vergleichszahlung ging weder bis zum 03.05.2016 ein, an dem das Unternehmen behauptet hat seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein, noch bis zum 16.05.2016, an dem ich eine schriftliche Quittung ausstellen sollte. Daraufhin schrieb ich am 20.05.2016 erneut dem Kundenservice des Unternehmens an. Ich fragte, bis wann mir die Vergleichszahlung überwiesen wird und forderte das mir seit Ende 2015 zustehenden Guthaben bis zum 30.05.2016 zu überweisen. Anstatt mir die Fragen zu beantworten, wurde mir am 24.05.2016 nur eine korrigierte Abrechnung für 2015 zugeschickt. Das war schon alles. Am 27.05.2016 erhielt ich eine Nachricht von meinen Rechtsanwalt, dass die Vergleichszahlung bei der Kanzlei eingegangen sei, die sie mir zeitnah überwiesen.

Erstes Zwischenfazit

Ich fasse zusammen: Ich bin Opfer einer versteckten Preiserhöhung geworden, der Energieversorger verklagte mich, um die Kosten der Schlichtungsstelle zu umgehen und aufgrund mangelndem juristischen Beistand war ich gezwungen, ein unvorteilhaftes Vergleichsangebot anzunehmen. Ich war im Recht – habe aber kein Recht bekommen!

Die Auseinandersetzung ging weiter

Weil das Vergleichsangebot nur für den Abrechnungszeitraum des Jahres 2015 gilt und die versteckte Preiserhöhung sich zu meinem Nachteil bis ins Jahr 2016 auswirkt, habe ich die versteckte Preiserhöhung erneut bemängelt. Die Auseinandersetzung ging daher weiter. Ich habe daher auf eine friedliche und außergerichtliche Klärung des Sachverhalts weiter hinarbeitet und aus meinen Fehlern im bisherigen Umgang mit dem Stromversorger gelernt. Meine zwei E-Mails wurden ignoriert, in denen ich begründete, weshalb die Preiserhöhung unzulässig war. Erst als ich mich über de.reclabox.com beschwert habe, stand ich wieder in Kontakt zum Stromanbieter. Dieser verwies auf die Schlichtung. Drei Mal musste ich darauf hinweisen, dass der Vergleich sich nicht auf das Jahr 2016 bezieht, bis der Stromanbieter nachgab.

Ich habe gegen meinen Stromanbieter gewonnen. Wehren lohnt sich!

Am liebsten wäre ich nie zu diesem Stromanbieter gewechselt. Es war extrem nervenaufreibend, ich musste das erste Mal vor Gericht und es hat mich unglaublich viel Zeit gekostet.

Ich wollte unbedingt gegen den Stromanbieter gewinnen, damit ich Ihnen sagen kann: Wehren lohnt sich!

Den Ratschlag sich gegen Stromanbieter zu wehren, befolgen inzwischen viele meiner Leser. U.a. sehe ich auf de.reclabox.com, dass meine Internetseite zitiert wird und meinen Empfehlungen gefolgt werden. Zudem habe ich aus Kommentaren und persönlichen Nachrichten erfahren, dass eine große Mehrheit der Verbraucher froh war, sich gegen den Stromanbieter gewehrt zu haben. Zukünftig werde ich Erfahrungsberichte wie diesen von betroffenen Verbrauchern hier veröffentlichen, um weitere Verbraucher zu motivieren.

Mein wichtigster Ratschlag zum Schluss

Mein wichtigster Ratschlag ist allerdings ein anderer. Achten Sie drauf, zu welchem Stromanbieter Sie wechseln. Sie sollten Strom- und Gasanbieter wählen, die ein geringes Insolvenzrisko, verbraucherfreundliche AGBs und einen guten Kundenservice haben. Weitere wichtige Hinweise erfahren Sie ebenfalls auf meiner Internetseite. Ich habe mich dem Kampf gegen die dubiosen Stromanbietern verschrieben. Daher möchte ich Ihnen anbieten, Sie bei Ihrem Problem zu unterstützen.

 

Ich wünsche Ihnen in der Auseinandersetzung mit Ihrem Gas-/Stromanbieter viel Erfolg und mehr Glück mit Ihrem zukünftigen Anbieter!

Ihr

Dr. Matthias Moeschler

Welche Erfahrungen haben Sie erlebt? Teilen Sie Ihre Erfahrungen, damit wir zusammen anderen Verbrauchern helfen!

 

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47 Kommentare

  1. Thema In der Abrechnung die EEG-Umlage vergessen
    Glückauf Herr Dr. Moeschler,
    wir haben mit dem Energielieferant Elektrizitätsversorger Berlin ElVEBe GmbH eine langwierige
    Auseinandersetzung. Die haben uns ungeschminkt 2 x Mahnungen (unverzüglich) zugestellt und dann
    in der Schlussrechung für das Jahr 2022 die Reduzierung aus der EEG-Umlage unterschlagen.
    Mit Einspruch der „Schlichtungsstelle Energie“ wurden uns nochmals 54 € Guthaben überwiesen.
    Es gab dazu keine Entschuldigung von diesen Unterschlagern, nur ein kalter Satz.
    So behandelt man seine Kunden, das nennt man dann Unternehmerkultur.
    Die Auskehrung der ungerechtfertigten Mahngebühren wurde uns jedoch verweigert.
    Diese Gebühren wurde einfach von unserem Guthaben entwendet, so dass wir wohl nun nur
    noch mit eine Klage unser Interesse durchsetzen können.
    Grundsätzlich erfolgten auf unsere Nachricht keine Antworten, es blieb einfach stumm.
    Wir denken ALLE sollten nochmals die Rechnung aus dem Jahre 2022 überprüfen, ob die
    Lieferanten den Wegfall der EEG-Umlage in Ihrer Preisgestaltung berücksichtigt haben.

    Mit bergfestem Glückauf aus dem tollen Ruhrpott