Autor: Matthias Moeschler

Sind die Inhalte dieser Internetseite als juristische Beratung einzustufen?

Nein. Auf dieser Seite versuche ich lediglich Verbraucher zu informieren. Jeder Sachverhalt ist einzigartig und bei einer juristischen Beratung muss auf Ihren individuellen Einzelfall eingegangen werden (RDG §2 III, Satz 5; ⇒ weiterführende Hinweise). Dies kann nicht anhand von allgemeinen Texten erfolgen und auch Kommentare zu Fragen stellen keine juristische Beratung dar. Sehen Sie diese Seite daher als eine Informationsquelle an, mit der Sie grob Ihre Erfolgsaussichten einer Beschwerde abschätzen können und die Ihnen Ratschläge für das weitere Vorgehen liefert. Wie auch immer Sie sich entscheiden, z.B. ob Sie Einspruch gegen eine Rechnung einlegen oder nicht: Sie treffen die Entscheidung selber, keiner kann Ihnen dies abnehmen. Es ist aber zu empfehlen, dass Sie sich einen kompetenten Rechtsanwalt suchen, wenn Sie Hilfe bei dieser Entscheidung wünschen.

Auf der Internetseite gebe ich meine Meinung und Fakten wieder. Trotz aller Sorgfalt können sich Fehler oder Ungenauigkeiten einschleichen. Hierfür und für die korrekte Verwendung kann ich keine Haftung übernehmen.

Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Es wird jedoch keine Haftung übernommen und keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden 

Was sollte ich bei der Auswahl meines Rechtsanwalts beachten?

  • Erfahrungen mit vergleichbaren Sachverhalten: Der Rechtsanwalt sollte Erfahrung mit vergleichbaren Sachverhalten haben und sollte idealerweise auf Energierecht spezialisiert sein. Sie können nicht erwarten, dass ein Rechtsanwalt sich in neue, spezielle energierechtliche Themen einarbeitet. Dies ist viel zu zeitaufwendig.
  • Engagement: Stellen Sie sicher, dass Sie einen engagierten Rechtsanwalt beauftragen, der sich für Sie genügend Zeit nimmt. Leider sind die Honorare bei solchen Rechtsstreitigkeiten nicht besonders üppig, wodurch auf Rechtsanwälte ein gewisser Druck lastet, Ihren Fall möglichst schnell abzuarbeiten.
  • Idealerweise Erfahrungen mit dem Stromanbieter: Wenn Ihr Rechtsanwalt Erfahrungen mit Ihrem Stromanbieter bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat, dann kennt er die Argumente und die Argumentationen der Gegenseite. Dies sei am Beispiel der 365 AG verdeutlicht, auf die schon einige Rechtsanwälte hereingefallen sind: Das Unternehmensgeflecht gleicht einem Verwirrspiel. Die Almado Energy GmbH und die immergrün Energie GmbH führen die Anbahnung und Abwicklung der Verträge durch – der Vertragspartner ist jedoch die 365 AG. Daher müssen vertragliche Ansprüche gegen die 365 AG (ehemals Almado) geltend gemacht werden, ansonsten verklagen Sie das falsche Unternehmen und unnötige Prozesskosten entstehen.

Wenn der Rechtanwalt Ihres Vertrauens über diese drei Anforderungen nicht verfügt, besteht die Gefahr, dass Sie unzureichend vor Gericht verteidigt werden. Dadurch kann es schnell passieren, dass Sie kein Recht bekommen – obwohl Sie im Recht waren. Ich spreche aus Erfahrung. Zuletzt möchte ich Ihnen empfehlen, den Leistungsumfang festzuhalten. Bei mir stellte sich z.B. kurz vor dem Gerichtstermin heraus, dass mein Anwalt mich nicht vor Gericht begleiten wollte, weil dies nicht Teil der Vereinbarung gewesen sein soll.

Welche cleveren Alternativen zum Rechtsstreit gibt es, die Beschwerde durchzusetzen?

Rechtstreitigkeiten können teuer, zeitaufwendig und nervenaufreibend sein. Vor diesem Hintergrund finden Sie unter den Empfehlungen zum jeweiligen Sachverhalt Hinweise, wie Sie einen Rechtsstreit vermeiden können. Grundsätzlich gilt, dass Sie zunächst Kontakt zu Ihrem Stromanbieter aufnehmen sollten, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Wenn dies scheitert, ist eine Beschwerde über Reclabox oder mit Hilfe der Schlichtungsstelle zu erwägen, bevor Sie rechtliche Schritte gehen. Meine Vorgehensweise ist praxiserprobt und viele Verbraucher folgen diesem Vorschlag.

Wie kündige ich richtig?

Kündigen Sie selber, insbesondere wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht

Wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht vorliegt (etwa bei Preiserhöhungen oder Wohnungswechsel), sollten Sie Ihr Recht auf außerordentliche Kündigung gegenüber Ihrem bisherigen Versorger selber vornehmen. Zwar kann Ihr neuer Anbieter dies für Sie übernehmen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung steht das Recht auf außerordentliche Kündigung i.d.R. nur Ihnen zu. Zudem müssen Sie sich beeilen, da Stromanbieter Ihren Kunden häufig nur zweiwöchige Kündigungsfristen gewähren. Wenn etwas bei der Kündigung durch Ihren neuen Versorger etwas schief läuft (z.B. wegen fehlender Vollmachten), ist diese Frist schnell abgelaufen. Auch ich hatte Schwierigkeiten bei der Kündigung mit Hilfe des neuen Stromanbieters. Mein neuer Versorger kannte die Vertragsdetails nicht, wodurch sich mein Vertrag mit meinem bisherigen Versorger um fast ein ganzes Jahr verlängerte.

Versuchen Sie alle formalen Anforderungen zu erfüllen

  • Richten Sie Ihr Schreiben an den Vertragspartner,
  • geben Sie Ihre Vertragsnummer und Ihren Namen an
  • benennen Sie den Kündigungszeitpunkt (bei Vertragsbeginn zum 02.01.2015 und bei einer zwölfmonatigen Vertragslaufzeit wäre es der 01.01.2016)
  • unterschreiben Sie händisch.

Kündigen Sie postalisch per Einschreiben/Rückschein

In Foren wird häufig erwähnt, dass einige Stromanbieter bestreiten, die Kündigung erhalten zu haben. Sie als Kunde sind in der Pflicht nachzuweisen, dass das Unternehmen die Kündigung erhalten hat. Aufgrund zahlreicher Erfahrungen von Verbrauchern empfehle ich Ihnen Ihre Kündigung postalisch per Einschreiben/Rückschein zu versenden und zu unterschreiben. Die Kosten betragen ca. 5 €. Nun könnte der Empfänger behaupten, dass in Ihrem Schreiben alles andere außer der Kündigung nicht enthalten war. Um auch nachweisen zu können, dass Ihr Schreiben die Kündigung enthalten hat, wäre eine Gerichtsvollzieherzustellung notwendig. In den Verbraucherforen ist mir nicht zu Ohren gekommen, dass Unternehmen diese Behauptung aufstellen würden. Ein Fall ist mir allerdings gekannt, wobei das Amtsgericht Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) dem betroffenen Verbraucher geglaubt hat, die Kündigung auch im Original unterschrieben zu haben. Die teurere Variante der Gerichtsvollzieherzustellung (Kosten ca. 13 €) ist meiner Meinung nach daher in den meisten Fällen nicht notwendig.

Wenn sich Ihr Vertrag verlängert hat, weil Sie angeblich zu spät (oder nicht formal korrekt) gekündigt haben, dürfte Sie der Beitrag Vertragsverlängerung trotz Kündigung interessieren.

Muss eine fehlerhafte Stromrechnung dennoch bezahlt werden?

Wenn Sie einen offensichtlichen Fehler in der Stromabrechnung entdeckt haben, dann reklamieren und begründen Sie diesen gegenüber Ihrem Stromanbieter. Der strittige Betrag muss nicht beglichen werden – Sie sind aber verpflichtet, den unstrittige Betrag zu zahlen. Erst wenn der Stromanbieter die Rechnung korrigiert oder die Rechnung als richtig belegt, müssen Sie den noch ausstehenden Betrag zahlen.

Im Falle einer Beschwerde, z.B. versteckte Preiserhöhung oder verweigerter Neukundenbonus, ist der Sachverhalt schwieriger zu bewerten. Wenn Sie Kunde bei einem dieser Stromanbieter sind, dann besteht im Falle einer Zahlungsverweigerung die Gefahr von Mahngebühren und Feststellungsklagen gegen Sie. Allerdings muss der Stromanbieter beweisen, dass seine Forderung berechtigt ist. Wenn Sie hingegen unter Vorbehalt Zahlungen leisten, wird der Stromanbieter diese aber höchstwahrscheinlich nicht mehr herausrücken. Sie sind daher gezwungen, auf Rückforderung zu klagen. In diesem Fall haben Sie allerdings die Beweislast zu tragen. Ihre rechtliche Position ist daher schlechter. Fazit: Überlegen Sie sich, ob Sie bereit sind das Risiko einer Klage oder Mahngebühren einzugehen. Wenn ja, dann sollten Sie die strittigen Beträge verweigern.

Wie lange habe ich Zeit, der Stromabrechnung zu widersprechen

Wenn Sie z.B. Opfer einer versteckten Preiserhöhung oder eines verweigerten Neukundenbonus sind, dann haben drei Jahre nach Erhalt Ihrer Stromabrechnung Zeit, diese anzufechten (z.B. BGH Az: VIII ZR 59/14).

Beispiel: Sie haben am 01.06.2014 von Ihrem Stromanbieter Ihre Schlussrechnung erhalten. Bis zum 01.06.2017 sollten Sie entweder mit Ihrem Stromanbieter eine Lösung gefunden haben oder Ihre Beschwerde vor Gericht einreichen. Danach ist dieser Sachverhalt verjährt und Ihre Bemühungen haben dann keine Aussicht mehr auf Erfolg. Vom Versorger zwischenzeitlich erhaltene Gutschriften schließen Ihr Recht nicht aus.

Wie übermittle ich den Zählerstand an meinen Netzbetreiber und Stromanbieter?

Sie können Ihren Zählerstand bequem online übertragen. Worauf Sie dabei achten sollten, erfahren Sie hier.

Wie aussagekräftig sind Kundenbewertungen bei Vergleichsportalen?

Meiner Erfahrung nach sind Kundenbewertungen bei Vergleichsportalen kaum aussagekräftig und problematische Stromanbieter können beim Wechsel mit Hilfe dieser Information nicht ausgeschlossen werden. Diesen Umstand sehe ich als sehr kritisch an, weil sich bestimmt viele Verbraucher auf diese Kundenbewertungen verlassen.

Die Kundenempfehlungen spiegeln häufig fast ausschließlich nur die Wechselgeschichte wieder. Ob nach einem Jahr eine versteckte Preiserhöhungen mitgeteilt wurden oder der Neukundenbonus verweigert wurde, ist leider nicht Gegenstand dieser Kundenbewertungen.

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

Was bedeutet „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“?

Wenn Sie sich mit meiner Hilfe gegen einen Strom- oder Gasanbieter wehren, dann werden Sie häufig Ihre Beschwerde erfolgreich durchsetzen können. Der Energieversorger wird dann Ihnen z.B. folgendes mitteilen:

„Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ haben wir die Preiserhöhung zurückgenommen, haben Ihren Bonus gewährt etc.

Mit diesem Satz möchte der Strom- oder Gasanbieter Ihnen mitteilen, dass es sich um Kulanz, also um ein freiwilliges Entgegenkommen handelt, und nicht um ein Schuldeingeständnis.

An die gewährte Kulanz muss das Unternehmen sich dann auch halten.

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3 Kommentare

  1. Ich möchte eine Mitteilung über das unkorrekte und unseriöse Vorgehen des Stromlieferanten
    Grüner Funke /Fuxx, Hamburg weitergeben. Das Unternehmen wirbt mit Sofortbonus und Neukundenbonus, wenn ein Kunde zu ihnen wechselt.
    Ich bezog Strom von diesem Unternehmen bis 31.8.2018, kündigte und erhielt erst am 6.10.2018 die Schlussrechnung, die ein Guthaben für mich in Höhe von 220 € (zu viel gezahlte Abschläge) aufwies.
    Dieses Unternehmen zahlte diesen Betrag jedoch nicht zurück! Es verweigert quasi die Rückzahlung, vertraut darauf, dass der Kunde das im Laufe der Monate vergisst…
    Erst nachdem ich mich beschwerte und damit drohte, Anzeige zu erstatten, erhielt ich den Betrag am 18.1.2019 – nach über viereinhalb Monate – zurückerstattet.
    Ohne Reklamation hätte dieses Unternehmen den Betrag nicht ausbezahlt. Ich denke, dass dies kein Einzelfall ist.

  2. Hallo ich bin Kunde bei fuxx sparenergie und weiß nun gerade nicht wie ich mich verhalten soll.
    Ich ziehe zum 01.02.2019 zu meiner Freundin.
    Am 02.01. 2019 habe ich fuxx über den Wechsel informiert (also 4 Wochen Frist nicht eingehalten)
    Daraufhin hat mir fuxx ein Angebot für einen Tarif mit 26, 48 Cent/kWh und Grundgebühr von 11,46€ gemacht.
    Mein alter Vertrag hatte einen Preis von 28,17cent/kwh und eine Grundgebühr von 17,15€/ Monat.
    Dazu gab es einen Bonus von 100 den ich bereits erhalten habe und einen Neukundenbobus von 25% auf die Jahresendrechnung.
    Damit ist nach meiner Rechnung der neue Tarif teurer (ca 12€ im Monat) als der alte.

    Laufzeit 12 Monate.
    Nun hätte ich fast von meinem sonderkündigungs recht Gebrauch gemacht. Ich bin aber (gerade noch rechtzeitig) auf ihre Seite gestoßen.
    Wie würden sie diese Situation einschätzen. Ärger und Nerven strapazierende nichterfüllungs Forderungen möchte ich mir nämlich ersparen.

    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.