Ärger mit immergrün & Co: Abschlag & Preis erhöht, Vertrag gekündigt
INHALTSVERZEICHNIS
- Überblick
a) aktuelle Probleme
b) Hilfe für betroffene Kunden - Aktuelle Ereignisse:
- Kündigungen durch Energieanbieter
a) außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen
b) Kündigungen zum Vertragsende - Preiserhöhungen:
zur Höhe | zur Rechtmäßigkeit - Drastische Abschlagserhöhungen:
Die E-Mails | Zur Rechtmäßigkeit - Insolvenzen & Bilanzkreiskündigungen
- Kommentare von betroffenen Kunden
aktualisiert am 20.03.2022
I. Überblick
a) aktuelle Probleme von Strom- & Gaskunden
- außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen: 20
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Deutsche Energiepool, DeBe, energie für uns, enerSchwitch, Regionale Energiewerke (REW), Energieversorger Rheinland (EVR), Envitra, enQu, KEHAG, Phoenixstrom, LEU, enyway, Voxenergie, Keck Energieservice, Enerco Systems
- Kündigungen zum Vertragsende: 4
Hamburg Energie, Montana, RELAXGAS, Schwarzwald Energy
- Insolvenzen: 13
Otima Energie AG, Smiling Green Energy, lition, Fulminant Energie, Dreischtrom GmbH, Neckermann Strom, KEHAG, enyway, Stadtwerkke Bad Belzig (Insolvenzantrag), enQu, HBL Nord-Energie, LWD LüchtWelle, Enerco Systems - Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz): 11
Berla Energie, Envitra, gas.de / Grünwelt Energie, way2energy, enQu, Stromio, LCG Energy, LWD LüchtWelle, Phoenix Corporate Services, enyway, Enerco Systems - Preiserhöhungen: bis +538%
Wunderwerk AG (Gas: +538 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis), Grünwelt Energie (+129% Arbeitspreis +30% Grundpreis), Montana (+127% Arbeitspreis) - 9 Abschlagserhöhungen: bis +253%
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Regionale Energiewerke, Energieversorger Rheinland, Voxenergie.
⇒ Fehlt ein Unternehmen? Info bitte an [email protected]. Danke!
Ausgewählte Zeitungsartikel:
- Handelsblatt (31.1. & 16.02.): Schadensersatz gegenüber Stromio
- Stuttgarter Nachrichten (17.12.): Der Markt für Strom & Gas steht Kopf (Bezahlinhalt)
- E&M (3.11.): immergrüns vorgezogene Kündigungen; Staatsanwaltschaft ermittelt
- WiWo (29.10.): Nächste Insolvenz
- Zfk (25.10.): immergrün erhöht Abschlagszahlungen drastisch
- BILD (14.10.): Weitere Strom- und Gasversorger kündigen Verträge (Bezahlinhalt)
- E&M (11.10.): „Außerordentlich“ Geschäftspraktiken am Strommarkt
- WeserKurier (11.10.): Stromanbieter kündigen 700 Bremer Kunden
- energate (8.10.): immergrün & Meisterstrom stoppen Stromlieferungen
b) Hilfe für betroffene Kunden:
Dies scheint der typische Ablauf bei immergrün & Co. zu sein:
Dies sind die dazugehörigen Schreiben von immergrün:
Welches Schreiben haben Sie erhalten?
Empfehlungen, Musterschreiben, Schritt-für-Schritt-Anleitungen
- Bitte kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau. Oft sind Zählerstände, falsch, Boni und geleistete Abschläge fehlen und Preiserhöhungen enthalten.
- Ihre Hilfe bei vorgezogenen Kündigungen (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Schadensersatz (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Abschlagserhöhungen (⇒B & E)
- Ihre Hilfe bei Preiserhöhungen >30% (⇒Musterschreiben anfordern)
- Ihre Hilfe bei fehlenden Guthaben / Rechnungen
- Ihre Hilfe bei Insolvenz / Bilanzkreiskündigung
- Liste aller 20 Musterschreiben
(Widersprüche, Mahnungen, Kündigungen, Schadensersatzforderung etc.) - Tipp an alle Kunden: Kontrollieren Sie bitte, ob Ihnen der Sofortbonus & die Guthaben ausgezahlt wurden und ob die letzte Rechnung korrekt war (Bonus enthalten? korrekter Zählerstand?)
Meine empfohlenen Strom- & Gasanbieter & Spar-Tipps
Besucher meiner Seite berichten mir, dass Sie unsicher sind bei der Wahl des Anbieters – gerade weil sie in der Vergangenheit die falschen Anbieter gewählt haben.
Am 28.5. kann ich Ihnen als Energiemakler diese exklusiven Angebote vermitteln:
- Strom: ausgewählte Stadtwerke ab 41 Cent/kWh
(Fordern Sie ihr individuelles Angebot HIER an.)
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
- Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
II. Neuste Ereignisse
29./30.12.
immergrün, Wunderwerk und Elektrizitätswerke erhöhen die Arbeitspreise drastisch, auf bis zu 79,90 Cent/kWh.
bis 29.12.
Seit Weihnachten wurden wieder weitere Bilanzkreise gekündigt, ein Anbieter kündigt seine Kunden außerplanmäßig zum 31.1.2022. Die Themen werden in der 1. Januar-Woche aufbereitet.
Alle Ereignisse im Zeitverlauf seit dem 7.10.2021 finden Sie hier.
III. Kündigungen durch Energieversorger
Folgende Anbieter haben – zumindest einem Teil ihrer Kunden – eine Kündigung zugesendet.
a) Außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen
Die E-Mails der Anbieter
Betroffene Kunden finden hier Empfehlungen, Musterschreiben etc.
Per Klick vergrößern Sie die Bilder.
Mit Ausnahme von „Energie für uns“ verwendet keiner der Energieversorger das Wort „Kündigung“, sondern, dass die Versorgung eingestellt wird. Oft heißt es auch, dass die Versorgung „vorübergehend“ eingestellt wird. Dies ist irreführend. Auch an einer Begründung fehlt es. „Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen“, schlussfolgert der Rechtsexperte Schneidewindt der Verbraucherzentrale NRW (energate-Messenger vom 11.10.2021).
„Energie für uns“ bietet den betroffenen Kunden an, sie bei der Suche nach einem alternativen Energievertrag zu unterstützen.
Grundsätzlich gilt, dass immergrün & Co. am Vertrag festhalten muss.
- Laut immergrüns eigenen AGBs (3 (2)) müssen Vertragsänderungen mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden. Somit verstößt immergrün gegen seine eigenen AGBs. Ähnliche Klauseln finden sich bei den anderen Stromanbietern.
- immergrün & Co. darf den Vertrag mit seinen Kunden nur dann beenden, wenn ein Sonderkündigungsrecht vorliegt (z.B. Zahlungsverzug oder Stromdiebstahl) oder wenn der Vertrag nach der Mindestlaufzeit ausläuft.
- Ein weiterer Grund könnte vorliegen, wenn immergrün & Co. (z.B. aufgrund einer Insolvenz o.Ä.) Sie nicht weiter beliefern kann.
Die Deutsche Energiepool hat bereits am 24.9. Kunden gekündigt. Das Unternehmen hingegen spricht von einer Kündigung. Auf seiner Internetseite veröffentlichte das Unternehmen eine entsprechende Erklärung, mit der es eine Sonderkündigung begründet.
Welche und wie viele Kunden sind betroffen?
- Die 202 Rückmeldungen vom 8. bis zum 13.10.2021 auf dieser Seite zeigen, dass Kunden aus ganz Deutschland betroffen sind.
- Der Bremer Energieversorger SWB und der Netzbetreiber Wesernetz (Einzugsgebiet: Bremen und nähere Umgebung) gaben gegenüber dem Weser Kurier an, dass mindestens 700 Kunden betroffen sind. Vergleicht man dies mit den Rückmeldungen betroffener Kunden auf dieser Seite, so muss von einer 4-stelligen oder 5-stelligen Anzahl an betroffenen Kunden in ganz Deutschland ausgegangen werden.
- Diese Auswertung legt nahe, dass nur ein Teil der Kunden von immergrün & Co. gekündigt wurden. Rückmeldungen von Kunden gegenüber Verbraucherhilfe-Stromanbieter bestätigen dies.
Wer steckt hinter immergrün, idealenergie, meisterstrom und Almado energy?
- Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln.
- Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy
- Der Kundenservice und weitere Prozesse werden von GfM betreut
- Mahnungen werden von EWD-Inkasso bearbeitet
- Rechtliche Auseinandersetzungen führen die SMB Rechtsanwälte
b) Kündigungen zum Vertragsende
Bei diesen Kündigungen zum Vertragsende haben die Energieanbieter nicht gegen den Vertrag verstoßen. Genauso wie die Kunden, haben die Energieanbieter das Recht, die Verträge zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Dies war bisher unüblich. Als Gründe werden die steigenden Energiepreise genannt.
Die Betroffenen Kunden werden nun einen teureren Energievertrag erhalten.
Die E-Mails der Anbieter
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IV. Preiserhöhungen
a) Wie hoch fallen die Preiserhöhungen aus?
Die stärksten Preiserhöhungen, die mir vorliegen, stammen von Wunderwerk AG (Gas: +352 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis)
Haben Sie eine Preiserhöhung, die ich hier mit aufnehmen soll? Dann senden Sie mir gerne eine E-Mail an [email protected]
b) Sind diese Preiserhöhungen zulässig?
Nach meiner Einschätzung sind die meisten Preiserhöhungen von immergrün & Co. mit hohen Erfolgsaussichten anfechtbar.
Zuletzt wurde immergrün am 18.10.2021 von der Verbraucherzentrale aufgrund von Preiserhöhungen abgemahnt.
Betroffenen Kunden biete ich hier kostenlose Musterschreiben an, die auf diesen Argumenten aufsetzen. Anbieterübergreifend bestätigen mir Verbraucher, dass sie mit meiner Vorlage ihr Geld zurückholen konnten. Rezensionen auf Google sowie gelöste Beschwerden auf de.reclabox.com (siehe z.B. Quellen 1, 2, 3) bestätigen die Wirksamkeit meiner Vorlagen.
Intransparent mitgeteilte Preiserhöhungen sind unzulässig.
Preiserhöhungen müssen zugesendet werden und dürfen nicht einfach ins Kundenportal eingestellt werden. Drastische und versteckte Preiserhöhungen sind nicht zulässig. Vor Wirksamwerden haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Wenn die Preiserhöhung schon wirksam ist, können die betroffenen Kunden aber die Preiserhöhung noch 3 Jahre lang anfechten.
Am 18.10. hat die Verbraucherzentrale immergrün wegen intransparenten Preiserhöhungen abgemahnt: Im Betreff wurden die Preiserhöhungen nicht angekündigt. Das LG Hamburg (Az: 312 O 453/18) urteilte, dass der E-Mail-Betreff eindeutig auf die Preiserhöhung hinweisen muss, um dem §41 (3) EnWG zu genügen. Auch die Absenderadresse kontakt[at]kundenservice-energie.de lässt nicht erkennen, dass die E-Mail von immergrün stammt. Ferner mussten Kunden von immergrün sich erst im Kundenportal einloggen, um die Preiserhöhungen einsehen zu können.
Neben diesen Argumenten sehe ich weitere Argumente, weshalb ich die Preiserhöhungen von immergrün & Co als unzulässig erachte: Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage) und weil der alte Preis nicht genannt oder transparent ins Verhältnis gesetzt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht.
Der Energieversorger darf seinen Gewinnanteil nicht steigern.
Daher dürfen die Preise nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Dem Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz haben die Unternehmen immergrün & Co. auch in Ihren AGBs verankert: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“ Zudem sichern die Anbieter ferner zu, dass sie Kostensenkungen von Kostensteigerungen abziehen. Diesen Grundsatz können die Anbieter nur erfüllen, wenn Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage aufstellen, die Sie ja ohnehin Ihrem Kunden mitteilen müssen (siehe BGH (VIII ZR 247/17)) und wenn sie nicht willkürlich Ihre Preise erhöhen.
Bei den Schreiben von immergrün & Co. sehe ich dies nicht als erfüllt an. Aus meiner Sicht könnte eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage so aussehen, dass z.B. alle variablen und fixen Kostensteigerungen (z.B. Steuern und Energiebeschaffungspreise; in Summe 2 Cent / kWh) und alle fixen Kostensteigerungen (z.B. Anstieg Kundenverwaltungskosten pro Kunde um 1 €) aufgelistet und im gleichen Verhältnis den Arbeitspreis (also auch um 2 Cent / kWh) und den Grundpreis (also um 1 €) erhöhen.
Strom- und Gasanbieter sollten eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereitstellen (hier das Beispiel von LEW, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird):
Musterschreiben zur Abwehr dieser Preiserhöhungen fordern Sie hier an.
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V. Drastische Abschlagserhöhungen
a) die versendeten E-Mails
b) Wie viele Kunden sind betroffen?
c) Wann sind Erhöhungen erlaubt?
d) Sind die Abschlagserhöhungen berechtigt?
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Betroffene Kunden finden hier Empfehlungen, Musterschreiben und Schritt-für-Schritt-Anleitungen.
a) Die versendeten E-Mails
Die Schreiben wurden alle am 22.10. abends bis nachts versendet und ähneln sich z.B. hinsichtlich:
- der Argumente, weshalb eine Abschlagserhöhung gefordert wird (im Interesse der Verbraucher: um Nachzahlungen zu vermeiden),
- dass auf keine Preiserhöhung oder einen nachweislich höheren Verbrauch verwiesen wird,
- dem Aufbau der Schreiben und
- dem optimistischen Ausblick, den die Unternehmen zum Schluss trotz allem ziehen.
b) Wie viele Kunden sind betroffen?
Eine 5-stellige Zahl ist wahrscheinlich. Ich befürchte eine 6-stellige Zahl. Dies begründe ich folgendermaßen:
- Die Kundenanzahl von immergrün schätze ich Mitte 2021 auf ca. 500.000 Kunden (hier fließen Expertenmeinungen, Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sowie die Präsenz auf den Vergleichsportalen ein).
- Die Umfrage zeigt, dass die Hälfte der betroffenen Kunden sich über die anderen Firmen beschweren: Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga und Fuxx Sparenergie.
- Die 4 Mal so hohen Besucherzahlen auf meiner Internetseite gegenüber der Vorwoche signalisieren mir, dass deutlich mehr Kunden von den Abschlagserhöhungen betroffen sind als von den vorzeitigen Vertragsaufkündigungen, die seit Anfang Oktober versendet wurden.
- Nur am Tag der BEV-Insolvenz (Januar 2019) verzeichnete ich ca. doppelt so viele Besucher als am 23.10.2021. Damals waren ca. 300.000 Kunden von der BEV-Insolvenz betroffen. (Inzwischen ist meine Internetseite über Google jedoch leichter aufzufinden.)
c) Wann und wie stark dürfen Abschläge erhöht werden?
Das EnWG, StromGVV und GasGVV sehen vor, dass Abschläge nur erhöht werden dürfen, wenn
- die Preise erhöht wurden oder
- der Verbrauch im Vergleich zur Vorperiode anstieg (ein Guthaben in der letzten Abrechnung ist dann jedoch anzurechnen).
Die Abschlagserhöhungen müssen zudem proportional erfolgen.
Beispiel zu Preiserhöhung: Wenn die Preise um 10% steigen, dann darf der Abschlag auch nur um 10% erhöht werden.
Beispiel zu Verbrauchserhöhung: Wenn im Jahr 2020 der Verbrauch 1.000 kWh betrug und in der 2021er Abrechnung der Verbrauch auf 1.500 kWh anstieg (+50%), dann darf der Abschlag um 50% erhöht werden. Wenn jedoch ein Guthaben i.H.v. 200 € in der 2021er Abrechnung vorlag bei Stromkosten i.H.v. 400 € (50%), dann darf der Abschlag nicht erhöht werden, da bei diesem Guthaben die Abschläge reduziert werden müssen und die beiden Effekte sich aufheben.
Meine Schlussfolgerung untermauere anhand von AGBs, dem Urteil des LG Düsseldorf (12 O 474/12) und dem StromGVV.
In den AGBs der Anbieter finde ich keinen Hinweis darauf, dass Abschläge abhängig vom aktuellen Marktpreis angepasst werden dürfen. Selbst wenn dies darin stünde, so würden diese Klauseln mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen das EnWG und die Strom GVV / Gas GVV verstoßen.
Im Urteil des LG Düsseldorf wurde geurteilt, dass ExtraEnergie bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode keinen höheren Verbrauch zugrunde legen darf, als er sich aus der Jahresrechnung für die vorausgegangene Abrechnungsperiode ergibt.
Im §13 Strom GVV steht:
d) Liegen berechtigte Gründe für die Abschlagserhöhungen vor?
Bei den vorliegenden Schreiben: m.E. NEIN!
Grundsätzlich haben sich beide Vertragspartner (der Energieanbieter und der Kunde) an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nur unter den zuvor genannten Gründen können Abschlagserhöhungen vorgenommen werden. In den Schreiben wird weder eine Preiserhöhung ausgesprochen, noch auf eine frühere Preiserhöhung verwiesen. Es wird auch nicht auf eine Abrechnung verwiesen, aus der ein höherer Verbrauch hervorgeht.
Die Anbieter schreiben, dass aufgrund des Preisanstiegs die Abschläge erhöht werden müssen, um den „benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“ (immergrün). Es ist die Aufgabe des Anbieters, die Energie am Markt einzukaufen und vorausschauend zu planen. immergrün & Co. geben an, entsprechende Controlling- und Risikomanagement-Instrumente einzusetzen. Anscheinend haben die kritisierten Unternehmen sich entschieden, die Energie überwiegend am Spot-Markt zu beziehen. Das ist deren unternehmerisches Risiko. Früher, als die Preise am Spot-Markt niedrig waren, sind die Anbieter auch nicht auf den Kunden zugegangen und haben denen eine Abschlagsminderung angeboten.
Betroffene Kunden finden hier Handlungsempfehlungenund hierMusterschreiben, wie Sie die Erhöhung der Abschläge verhindern können.
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Bei Vertragsänderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht – nicht der Anbieter selber. In den AGB 3 (2) von immergrün heißt es:
Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden durch Übersendung in Briefform mitteilen. (…) Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen oder den Änderungen zu widersprechen.
Anscheinend hält sich immergrün nicht an die eigenen AGBs . Die Abschlagserhöhung wurde ca. 2 Wochen vorab mitgeteilt. Nun erhalten Kunden die Kündigung. Betroffene Kunden können anhand ihrer E-Mail nachweisen, dass immergrün hier nicht richtig gehandelt hat. In meinen Empfehlungen an die Kunden gehe ich hierauf ein.
VI. 4 Insolvenzen & 4 Bilanzkreiskündigungen
Die Konsequenzen für Kunden im Falle von Insolvenzen oder Bilanzkreiskündigungen sind sehr ähnlich. Bei Insolvenzen kommt hinzu, dass ein mögliches Guthaben (fast komplett) verloren ist.
Bilanzkreise werden gekündigt, wenn der Energieversorger nicht genügend Sicherheiten hinterlegen kann oder keine Zahlung mehr leistet. Der Anbieter muss nicht zwangsläufig insolvent sein.
a) 4 bisherige Insolvenzen
b) 4 bisherige Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz)
c) Hilfe für betroffene Kunden
c) Warum steigt das Insolvenz-Risiko bei Strom-/Gas-Discountern?
d) Was geschah vor dieser „neuen Eskalationsstufe“?
a) Insolvente Stromanbieter & Gasanbieter 2021
Strom- / Gasanbeiter | Tag der Insolvenz | Insolvenzverwalter |
Otima Energie AG | 12.10.2021 | Rüdiger Wienberg (hww hermann wienberg wilhelm) |
Smiling Green Energy | 19.10.2021 | Tobias Brinkmann |
Lition | 28.10.2021 | Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case) |
Fulminant Energie | 16.11.2021 | Axel Bierbach (KMBH) |
Dreischtrom GmbH | 08.12.2021 | Firma Danko |
Neckermann Strom AG | 20.12.2021 | Justus von Buchwaldt (Kanzlei BBI) |
1. Insolvenz: Otima Energie AG (12.10.2021)
In England sind bereits Ende September neun Stromanbieter zusammengebrochen. Darunter befindet sich auch die Enstroga UK (Quelle).
Am 12.10.2021 hat der erste deutsche Strom- und Gasanbieter Otima Energie AG die Versorgung eingestellt und Insolvenz angemeldet. Als Gründe werden u.A. die massiv gestiegene Großhandelspreise und der damit einhergehende massive Anstieg an Vorauskasse- und Sicherheitsleistungen gegenüber seinen Marktpartnern genannt.
2. Insolvenz: Smiling Green Energy
Unter der Marke „Natürlich-grün-Strom“ versorgt das Hamburger Unternehmen 1.500 Kunden mit Energie aus regenerativer Erzeugung.
3. Lition (28.10.)
Ca. 20.000 private Kunden und 40 Mitarbeiter sind betroffen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann (Quelle). In diesem Fall haben Kunden kein Sonderkündigungsrecht.
4. Fulminant Energie (16.11.)
Ca. 10.000 Kunden aus Deutschland und Österreich sind betroffen. Das Unternehmen wurde erst 2018 gegründet.
Beim Insolvenzverfahren zu Fulminant Energie wurde für die betroffenen Kunden eine Internetseite eingerichtet. Die betroffenen Kunden werden zeitnah über die Ersatzversorgung mit Energie beliefert.
5. Dreischtrom (8.12.)
6. Neckarmann Strom AG (20.12.)
Ca. 13.000 Kunden sind betroffen. Das Unternehmen wurde 2013 gegründet und bot Strom- und Gastarife an.
b) Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz)
Zum 3.12.2021 wurde mit gas.de (Grünwelt Energie) dem ersten großen Energieversorger der Bilanzkreis gekündigt. Nach meiner Abschätzung sind 100.000 bis 400.000 Kunden betroffen. Neben Gas.de waren wenige Tausend Kunden der Anbieter Berla Energie, Envitra und way2energy betroffen.
c) Hilfe für betroffene Kunden
In diesem Abschnitt informiere Sie ich darüber, was Sie zur Insolvenz wissen sollten, um Ihren Schaden zu begrenzen. Dabei thematisiere ich u.A.
- dass Sie weiter mit Strom & Gas versorgt werden,
- ob Sie Abschläge zurückbuchen lassen sollten,
- wie Sie Ihren Neukundenbonus und ausstehende Guthaben einfordern können und
- wie Sie vergangene Preiserhöhungen anfechten können.
Zudem: Das sollten Sie sofort tun
- Stoppen Sie alle Überweisungen und kündigen Sie die Daueraufträge,
- lesen Sie den Zählerstand ab,
- suchen Sie sich einen neuen, verbraucherfreundlichen Anbieter mit einem geringen Insolvenzrisiko.
Auf dieser Seite beschreibe ich ferner,
- was mit Ihrem Guthaben passiert und
- wie Sie sich in die Insolvenztabelle eintragen.
Zusammen machen wir das Beste aus dieser unerfreulichen Situation.
Ihr
Dr. Matthias Moeschler
Inhaltsverzeichnis
i) Das sollten Sie wissen
ii) Das sollten Sie sofort tun
iii) Buchen Sie Überweisungen nicht voreilig zurück
iv) Wechseln Sie zukünftig zu verbraucherfreundlichen Anbietern mit geringem Insolvenzrisiko
v) Das sollten Sie ab Erhalt der Abrechnung tun
vi) Neuigkeiten zu den Insolvenzen
i) Das sollten Sie wissen
Ihre weitere Versorgung mit Strom und Gas ist gesichert
Trotz der Insolvenz werden Sie weiterhin mit Strom und Gas beliefert. Wahrscheinlich wird Ihr lokaler Versorger Sie hierzu anschreiben. Ihre unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom und Gas ist somit gesetzlich sichergestellt.
Diese Ersatzversorgung ist allerdings deutlich teurer. Daher sollten Sie sich zeitnah einen neuen Versorger suchen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 6 Wochen rückwirkend die Versorgung des Grundversorgers durch Beauftragung eines anderen Versorgers abzulösen. Wie dies geht und wie Sie verhindern, erneut zu einem problematischen oder insolvenzgefährdeten Anbieter zu geraten, erfahren Sie auf den weiter unten aufgeführten Hinweisen.
Ihr Guthaben ist weg
Bei einer Insolvenz gilt eine komplette Ausgabensperre. Daher werden keine Auszahlungen (z.B. aus Guthaben, Boni oder zu viel geleisteten Abschlagszahlungen) mehr an Sie getätigt. Ihr Guthaben können Sie jedoch zu einem späteren Termin in die Insolvenztabelle eintragen lassen, nachdem der Insolvenzverwalter diese eröffnet hat. Da diese noch nicht eröffnet ist, können Sie aktuell hierzu nichts unternehmen.
Zur Orientierung: Bei der Insolvenz von BEV erhielten die Gläubiger nur ca. 3% ihres Guthabens zurück. Es ist somit anzunehmen, dass bei der Insolvenz Ihres Anbieters Ihr Guthaben so gut wie verloren ist.
Zeitverzug bei Abrechnungen
Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Zudem wird ähnlich wie bei der Insolvenz von BEV ein großer Berg an Kündigungsschreiben, Widersprüchen, Abrechnungen etc. abzuarbeiten sein. Daher können die gesetzlichen Fristen für die Erstellung der Abrechnungen nicht eingehalten werden.
Im Falle eines Guthabens wird dieses wahrscheinlich verloren sein (siehe oben). Im Falle einer Nachzahlung beachten Sie bitte, dass unstrittige Nachzahlungen zu leisten sind. Sofern in den letzten 3 Jahren unzulässige Preiserhöhungen vorgenommen wurden oder Abrechnungen fehlerhaft waren, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 2.4 beachten.
ii) Das sollten Sie sofort tun
1) Finden Sie heraus, ob Ihr insolventer Anbieter oder die Ersatzversorger Sie zukünftig mit Energie beliefert.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der insolvente Anbieter die Belieferung fortsetzt oder ob die Ersatzversorgung einspringt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn der insolvente Anbieter keine Energie mehr liefern kann.
Aufgrund der aktuell stark steigenden Preise halte ich es für wahrscheinlicher, dass der Ersatzversorger einspringt. In diesem Fall werden Sie von Ihrem Ersatzversorger informiert. Auch auf dieser Seite werde ich dies bekannt geben.
2) Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung bzw. kündigen Sie den Dauerauftrag bei Ihrer Bank
Wenn der insolvente Anbieter Sie weiterhin mit Energie beliefert, dann müssen Sie die Abschläge an ein neues Konto überweisen, dass der Insolvenzverwalter noch bekannt gibt. Zahlen Sie die Abschläge so lange, bis der Vertrag planmäßig ausläuft. Diesen Vertrag können Sie nur regulär zum Vertragsende kündigen.
Wenn der Ersatzversorger einspringt, dann wird dieser Sie informieren und die neue Bankverbindung mitteilen.
Die Einzugsermächtigung bzw. den Dauerauftrag für den insolventen Anbieter müssen Sie unbedingt kündigen. Andernfalls geht dieses Geld in die Insolvenzmasse ein. Den Dauerauftrag kündigen Sie über die Bank, die Einzugsermächtigung kündigen Sie gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Nutzen Sie das Musterschreiben ii.
3) Lesen Sie den Zählerstand ab
Und teilen Sie diesen dem Netzbetreiber und ihrem aktuellen Anbieter (Ersatzversorger oder insolventen Anbieter) mit.
Machen Sie vorsichtshalber ein Foto. Es reicht, wenn Sie dem Netzbetreiber den Zählerstand in einer kurzen E-Mail mitteilen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe den Zählerstand am xx.xx.202x abgelesen. Dieser beträgt x.xxx.
Zähler-Nummer: [finden Sie auf dem Zähler]
Anschrift: [Ihre Anschrift]
Viele Grüße,
4) Wenn der Ersatzversorger einspringt:
Kündigen Sie vorsichtshalber den Vertrag mit dem insolventen Lieferanten.
Nutzen Sie das Musterschreiben i.
iii) Buchen Sie Überweisungen NICHT voreilig zurück!
Sollten Sie Ihre Überweisungen zurückbuchen lassen?
Zahlreiche Verbraucher möchten Ihre Verluste aufgrund der Insolvenz reduzieren und spielen mit dem Gedanken, Abbuchungen von Ihrem Konto zurückbuchen zu lassen. Aufgrund meiner Erfahrungen aus früheren Insolvenzen rate ich hiervon grundsätzlich ab. In den allermeisten Fällen handelt es ich um einen sehr schädlichen Aktionismus, der sich für Sie finanziell und emotional rechen wird. Lediglich unrechtmäßige Abbuchungen würde ich zurückbuchen.
Möchten Sie dennoch die Überweisung zurück buchen?
Dann würde ich Ihnen Folgendes empfehlen:
- Kündigen Sie Ihrem Anbieter die Rückbuchung per E-Mail vorab an.
- Begründen Sie die Rückbuchung (z.B. Guthabenaufrechnung (wenn Sie vorab bereits gemahnt haben) oder zu hohe Abschläge wurden eingezogen, daher werden Sie den letzten anteiligen Monat zurückbuchen).
- Eine Aufrechnung mit dem erwarteten Guthaben bzw. mit dem Neukundenbonus sehe ich als riskant an. Dies könnte nur zulässig sein, wenn Sie bereits im Vorfeld die Guthabenauszahlung angemahnt haben und die gesetzte Frist ereignislos verstrichen ist.
Risiken: Erfahrungen mit BEV (2019)
Bereits bei der Insolvenz von BEV wurde diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Der Insolvenzverwalter von BEV hat jedoch versucht, die zurück gebuchten Verträge nachträglich einzufordern. Es entstanden Mehrkosten für die betroffenen Kunden.
Risiken in Form von Mahnungen
Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen i.d.R. nur maximal 2,5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€). Stellen Sie vor diesem Hintergrund sicher, dass Sie nicht in Zahlungsverzug geraten und holen Sie sich vorsichtshalber rechtlichen Rat ein.
iv) Wechseln Sie zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Anbietern mit geringem Insolvenzrisiko
a) Meine Empfehlungen (Stand: 12.02.2022)
Aktuell sind Vattenfall, 123 energie, E wie einfach & eprimo die günstigsten meiner empfohlenen Anbieter.
Diese Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko, verbraucherfreundliche AGBs & einen guten Kundenservice (Nachweis).
Legen Sie bitte zukünftig mehr Wert auf Qualität. So vermeiden Sie sich viel Ärger.
b) Meine empfohlenen Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Anbieter direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft dienen. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass in vielen Jahren die Verluste aus dem Vertriebsgeschäft die Einnahmen aus dem Netzgeschäft übersteigen und das Eigenkapital aufzehren.
c) Warum sind Stromdiscounter oft riskanter?
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
Kurz zusammengefasst (ausführlich siehe hier):
- Stromdiscounter sichern sich seltener ab und kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
- Im ersten Jahr werden aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen Verluste eingefahren. Diese müssen kompensiert werden, z.B. durch Preiserhöhung. Wenn sich die Kunden jedoch in den Fällen wehren, kann es passieren, dass das Geschäftsmodell nicht aufgeht.
- Stromdiscounter haben i.d.R. keinen finanziellen Puffer aus Netzeigentum.
v) Das sollten Sie ab Erhalt der Abrechnung tun
Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung & Guthabenauszahlungen
Grundsätzlich muss Ihnen die Abrechnung 6 Wochen nach Vertragsende zugesendet werden. Erfahrungsgemäß werden Sie die Abrechnung bei einer Insolvenz jedoch später erhalten. Eine berechtigte Nachzahlung ist zu leisten. Ein Guthaben wird nicht an Sie ausgezahlt, Sie können es jedoch in die Insolvenzmasse eintragen.
Insbesondere wenn Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, ist es wichtig zu prüfen, ob die Abrechnungen der letzten 3 Jahre korrekt waren und ob alle Guthaben- und Bonus-Auszahlungen getätigt wurden. Wenn Sie einen Fehler feststellen, können Sie die Nachzahlung reduzieren.
Bei der Abrechnung werden öfters Fehler gemacht. Schauen Sie daher genau nach. Am häufigsten liegen falsche Zählerstande vor, der Boni wurde nicht berücksichtigt oder nicht alle geleisteten Abschläge erfasst. Die Abrechnung ist relativ leicht zu kontrollieren. Das habe ich im folgenden Bild veranschaulicht. Zudem finden Sie hier Musterschreiben, wenn ein Fehler vorliegt. Weiterführende Details, Musterschreiben und ein Berechnungs-Tool (Excel), mit der Sie die Rechnung kontrollieren können, finden Sie hier und hier.
Wenn Ihnen der Neukundenbonus verweigert wird
Dann sollten Sie sich wehren.
- Wenn Sie mindestens 12 Monate Kunde waren, dürften Ihnen die Boni zustehen. Leider haben einige Anbieter, wie z.B. immergrün, in seinen AGBs einige Einschränkungen zur Gewährung der Boni. Aus meiner Sicht sind diese allesamt unzulässig und mit meiner Hilfe haben viele der betroffenen Verbraucher den Boni doch noch ausgezahlt bekommen. Weiterführende Hinweise finden Sie hier und hier.
- Wenn Sie noch keine 12 Monate Kunde waren, dürften Sie hohe Chancen haben, den Bonus einzufordern, da die Schuld an dem vorzeitigem Belieferungsende nicht bei Ihnen liegt. Damit Sie den Bonus einfordern können, nutzen Sie einfach mein Musterschreiben iii.
Tragen Sie ausstehende Guthaben in die Insolvenztabelle ein
Wie Sie das Guthaben in die Insolvenztabelle eintragen, erfahren Sie an dieser Stelle, wenn es soweit ist.
vi) Insolvenz: Neuigkeiten
- 12.10.2021: Otima Energie AG hat Insolvenz angemeldet
- 19.10.2021: Smiling Green Energy hat Insolvenz angemeldet
- 28.10.2021: Lition hat Insolvenz angemeldet
d) Das Insolvenzrisiko im Endkundengeschäft steigt
Seit September 2021 steigen die Großhandelspreise für Strom und Gas stark an. Dies setzt insbesondere jene Stromanbieter unter Druck, die ihre Energie kurzfristig an den Spotmärkten beschaffen.
Experteneinschätzungen zum Insolvenz-Risiko
„Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen.“
Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet für die kommenden Wochen und Monaten, dass weitere Stromanbieter in Probleme geraten und in die Insolvenz rutschen (zitiert im energate-messenger vom 11.10.2021).
„Besonders gefährdet sind kleine Versorger“
Zu dieser Aussage kommen Analysten von Euler Hermes und Allianz Research in einer gemeinsamen Studie. Ferner gehen sie davon aus, dass sich die Energiemärkte erst im zweiten Quartal 2022 beruhigen werden. (Quelle: energate-messenger vom 14.10.2021)
„Auftakt zu weiteren Insolvenzen im Markt“
Insolvenzverwalter Tobias Brinkmann von Smiling Green Energy (Quelle: WirtschaftsWoche)
Wie kam es dazu, dass immergrün einseitig Verträge kündigt?
Die Geschäftsmodelle der Stromdiscounter, wozu auch immergrün und Fuxx Sparenergie gehören, sind oft riskant. Hinzu kommt, dass in den vergangenen Wochen die Strom- und Gaspreise an den Börsen stark gestiegen sind. Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet, dass in den kommenden Wochen und Monaten weitere Stromanbieter in die Knie gehen und in die Insolvenz rutschen (Quellen 1, 2).
Ursache 1: Starker Anstieg der Strom- & Gaspreise an den Börsen

Der Großhandelspreis je Megawattstunden Strom betrug im September bereits teilweise mehr 200 €. Dies war der höchste Wert seit zehn Jahren. In diesem Zeitraum hat immergrün bereits Preiserhöhungen von mehr als 50% versendet. Am 7.10.2021, dem Tag an dem immergrün die Versorgung tausender Kunden aufkündigte, stieg der Wert auf 442,90 Euro (siehe Abbildung, Quelle: entso-e).
Die Preisexplosion ist dramatisch und in Großbritannien sind bereits die ersten Energieversorger pleite gegangen (Quelle).
Ursache 2: Die Geschäftsmodelle von Stromdiscountern sind oft riskant
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
1. Stromdiscounter kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
Stromanbieter können entweder konservativ den Strom am Terminmarkt einkaufen – oder spekulativ zu oft günstigeren Konditionen am Spotmarkt. Stromdiscounter kaufen häufiger Ihren Strom und Gas kurzfristig über die Börse ein (Quelle). Daher sind diese tendenziell stärker von den aktuellen Preisschwankungen betroffen. Es ist zu vermuten, dass immergrün & Co. sich auch für die spekulative Strategie entschieden.
2. Verluste aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen müssen kompensiert werden
Die Studie von A.T. Kearney aus dem Jahr 2012 zeigt sehr deutlich, warum die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter riskant sind: Viele Stromdiscounter realisieren im ersten Vertragsjahr Verluste aufgrund geringer Margen, Provisionen an Vermittler und Boni für Neukunden realisieren. Das Geschäftsmodell der Stromdiscounter könne nur dann langfristig profitabel sein, wenn diese Verluste mit Hilfe von schnellen und drastischen Preiserhöhungen und dem Einbehalten von Neukundenboni kompensiert werden. Laut A.T. Kearney ist dieses Geschäftsmodell riskant und geht zu Lasten der Kundenzufriedenheit. An diesem grundsätzlichen wirtschaftlichen Prinzip hat sich seitdem nichts geändert. In der Literatur ist sogar die Rede, dass der Preiswettbewerb zugenommen hat.
Die Studie von Tobias Hirt mit Daten aus den Jahren 2016 bis 2018 bestätigen die Aussagen von A. T. Kearney.
„Für den Wettbewerb der Energieversorger zeigten die Berechnungen, dass knapp ein Viertel aller dominierenden Tarife (TOP10) defizitär sind und damit dem Versorger keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Erschreckend ist zudem, dass die dominierenden Tarife für Privatkunden eine Amortisationszeit der Investition der Neukundenakquise durchschnittlich bis zu neun Jahre und bei Gewerbetarifen bis zu 10 Jahre betragen kann.“
3. Wenn sich Kunden wehren, wird es teuer
Dieses Geschäftsmodell geht somit nur dann auf, wenn die Verbraucher dem Unternehmen langfristig treu bleiben. Denn erst wenn die Verbraucher mehrere Jahre Kunde bleiben, können die Verluste des ersten Jahres in den Folgejahren ausgeglichen werden. Wenn der Anbieter es jedoch übertreibt, z.B. mit drastischen Preiserhöhungen um steigende Bezugspreise für Strom und Gas auszugleichen, dann geht die Rechnung nicht auf.
Es können sogar noch weitere Kosten entstehen, z.B., wenn der Energieversorger nicht nachgibt und Kunde die Schlichtungsstelle einschaltet. Diese ist für den Energieversorger kostenpflichtig. Gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Nachfolgegesellschaft der 365 AG) liefen im Jahre 2013 insgesamt 447 Verfahren der Schlichtungsstelle Energie (9% aller behandelten Fälle).
4. Kein finanzieller Puffer aus Netzeigentum
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Strom- und Gasanbieter ein direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft, z.B. aufgrund steigernder Bezugspreise für Strom und Gas, dienen.
Stromdiscounter wie immergrün und FuxxSparenergie haben jedoch häufig kein Eigentum an Netzinfrastruktur. Daher fehlt ihnen der finanzielle Puffer aus dem netzgeschäft. Auch die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV, die zuvor insolvent gegangen sind, hatten kein Eigentum an Netzinfrastruktur.
Die 365 AG (Vorgängergesellschaft der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) hatte Ende 2018 ein Eigenkapital i.H.v. 4,755 Mio. € bei einem Umsatz i.H.v. 311,356 Mio. €.
e) Was geschah vor dieser „neuen Eskalationsstufe“?
Hr. Schneidewindt bezeichnet die Kündigung der Stromverträge als „neue Eskalationsstufe“. Im Vorfeld haben sich Kunden über folgende Maßnahmen von immergrün (z.B. auf reclabox) beschwert:
- Versteckte und starke Preiserhöhungen (>20%), die zum Teil laut betroffener Kunden nicht mitgeteilt wurden
- Abrechnungen wurden erst verspätet erstellt und/ oder waren fehlerhaft (z.B. wurde ein zu hoch geschätzter Zählerstand bemängelt)
- Guthaben wurde nicht ausgezahlt
- Zu hohe Abschlagszahlungen
- Bonus wurde verweigert (z.B. wenn Strom nicht ausschließlich privat genutzt wird)
- Versteckte Zusatzkosten (insb. Nichterfüllungsschäden aufgrund Kündigung nach Umzug)
Eine genaue Analyse der kunden-un-freundlichen AGBs, auf dessen Basis immergrün Boni verweigert und versteckte Zusatzkosten begründet, finden Sie hier.
In den letzten Monaten hat immergrün hohe Preiserhöhungen versendet. Einem Kunden wurde die Erhöhung des Arbeitspreises um ganze +86% angekündigt. Ein weiterer betroffener teilte mir mit, dass er am 1.10. eine Preiserhöhung von 25,54 auf 39,70 Cent/kWh erhielt. Begründet wurden die Preiserhöhungen „aufgrund außergewöhnlich stark ansteigender Großhandelspreise an den Energiemärkten“.
Derartige Preiserhöhungen sind meiner festen Überzeugung nach unzulässig, selbst wenn diese transparent mitgeteilt werden (siehe Argumentation).
Zuvor fielen insb. => immergrün => Fuxx Sparenergie und => Wunderwerk AG negativ auf (z.B. aufgrund verweigerter Neukundenboni, versteckten Preiserhöhungen, Nichterfüllungsschäden).
Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln. Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy.
VI. Kommentare von betroffenen Kunden
Ich finde es toll, dass Sie sich in den den Kommentaren so umfangreich austauschen und anderen Betroffenen helfen!
Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Trotz aller Sorgfalt wird jedoch keine Haftung übernommen. Es wird auch keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden (RDG §2 III, Satz 5) ⇒ weiterführende Hinweise.
Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob die obige Adresse für den Widerspruch richtig ist. In AGB ist die folgende Adresse angegeben:
(3) Alle Kündigungen sind zu richten an: Rheinische Elektrizitäts- und
Gasversorgungsgesellschaft mbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln.
Das ist doch ein Widerspruch der Kündigung seitens immergrün…
Weiterhin weiß ich nicht, ob ich in der Adresse noch c/o immergrün-Energie GmbH schreiben soll. Für eine Hilfestelung 1000x Dank
Die Verwirrung ist komplett. In der E-Mail steht noch eine weitere Adresse
Postanschrift:
immergrün!
Postfach 21 07 69
D-50532 Köln
Wohin soll ich bloß den Widerspruch senden?
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Ich habe meinen Stromvertrag bei immergrün zum 31. Oktober 2021 gekündigt und auch dieses Schreiben am 07. Oktober erhalten.
Hallo,
auch ich habe die E-Mail mit gleichem Wortlaut gestern erhalten. Ich wohne in Panketal im Bundesland Brandenburg. Der Vertrag mit Immergrün begann am 01.12.2020 und wurde von mir im Laufe des Jahres zum 30.11.2021 schriftlich gekündigt. Die Kündigungsbestätigung liegt vor. Die Auszahlung des Sofortbonus in Höhe von 30 Euro erfogte erst nach Aufforderung. Der Vertrag beinhaltet einen Neukundenbonus in Höhe von 15% und offensichtlich will das Unternehmen dessen Verrechnung verhindern. Ich werde den Vertrag von meiner Seite erfüllen und erst mal nichts unternehmen. Ein vorübergehender Rückfall zum Grundversorger ist jetzt auch kein Weltuntergang.
Das es für Firmen wie Immergrün mit einem solchen Geschäftsgebahren in Deutschland nach wie vor möglich ist tätig zu sein, ist schon ein Schock.
Guten Morgen,
auch mir (21031 Hamburg) wurde der Stromvertrag zum 19.10.2021 gekündigt (idealenergie.de). Alleine 12 Tage Vorlaufzeit sind eine absolute Frechheit. Ich habe kurz vorher schon von selbst gekündigt – allerdings erst zu Anfang November.
Hatte schon geantwortet bevor ich Ihre Seite gelesen habe und das SEPA Lastschriftmandat gekündigt. Es stünde jetzt noch eine Abschlagszahlung aus, die ich dann manuell überweise (evtl. anteilig gekürzt, wie von Ihnen vorgeschlagen).
ACHTUNG übrigens: In der versendeten Email ist von Belieferungsstopp am 19.10.2021 24:00 Uhr die Rede (also am Tagesende), im Portal steht allerdings 00:00 Uhr (also Anbruch des Tages) – was gilt denn hier bitte?!
Hallo Herr Moeschler,
auch ich möchte mich für die Hilfestellung bedanken.
Auch wir haben gestern das Kündigungschreiben erhalten.
Wir vergleichen und wechseln ggf. jedes Jahr.
Die fristgerechte Kündigung (Wechsel 17.08.21) wurde von unserem neuen Stromanmieter mainova fristgerecht zum 30.11.20021 durchgeführt. Es kam dann auch von immergrün die schriftliche Kündigungsbestätigung per Mail am 21.08.21 zum 30.11.2021!
Ich habe das super vorbereitete Widerspruchs-Schreiben angepasst und per Mail an die Adresse verschickt von der das Kündigungsschreiben kam und auch nochmals an die [email protected].
Zur Sicherheit schicke ich das Schreiben auch nochmals per Einwurf-Einschreiben an die von Ihnen angegebene Adresse sowie an die Postanschrift von immergrün.
Ich gehe davon aus, dass immergrün auf diesem Wege versucht die Bonuszahlung zu umgehen.
Muss man sich eigentlich zusätzlich an eine Schlichtungsstelle von immergrün wenden?
Freundliche Grüsse
Hallo Zusammen,
gleiche Masche bei mir auch.
Stromvertrag über ein Jahr, im Sept 21 zum Ende 21 gekündigt. Kündigungs-Bestätigung eingegangen und am 7-10-2021 Lieferende zum 19-10-2021 angekündigt.
Bin in BW nähe Karlsruhe.
Werde natürlich auch Einspruch erheben. Gibt es nicht rechtliche Möglichkeiten eine „einstweilige Verfügung“ zu bewirken etc. hat von Euch jemand Erfahrung hiermit . Lasst uns zusammenhalten und unsere Rechte einfordern, denn hier muss klar gemacht werden, dass wir nicht in einem rechtfreien Raum leben. VERTRAG IST VERTRAG
Viele Grüße Dominik
Hallo!
Auch ich habe die Mail gestern um 16:25 Uhr erhalten.
Mein Nachfolger EON hat den Vertrag bei immergrün zum 31.12.2021 gekündigt (Lieferbeginn bei immergrün war 01.01.2021). Kündigung zum 31.12.2021 wurde am 28.08.2021 per Mail durch immergrün bestätigt.
Ich werde der Kündigung mit ihrem Musterschreiben (vielen Dank dafür!!!) widersprechen!
Nachtrag:
Bundesland:Niedersachsen
Ort: 38446 Wolfsburg
Hallo,
meine beiden Stromlieferverträge mit immergrün habe ich aufgrund einer Preiserhöhungsankündigung vom 17.09.2021 am 28.09.2021 zum 31.10.2021 gekündigt. Dies wurde mir per E-Mail vom 30.09.2021
bestätigt und ich habe zum 01.11.2021 einen neuen Stromlieferanten (E wie einfach) beauftragt.
Am 07.010.2021 habe ich (PLZ 21521) die Mitteilung von immergrün bekommen, daß die Belieferung
am 19.10.2021 ab 24.00h eingestellt wird.
Ich werde Einspruch erheben und danke Herrn Dr. Moeschler für die Hilfe
NRW Bielefeld
Gekündigt zum 8.1.22
Spar Smart Sofort 12
Frage, die hier noch nicht gestellt wurde: bei mir ist ein Neukunden Bonus in Höhe von 25 % inklusive gewesen. Bedeutet, dass dieser nicht nach zwölf Monaten ausgezahlt wird. Sollte ich die vorzeitige Beendigung annehmen? Oder auch widerrufen, wie sie es hier empfehlen?
Moin zusammen,
1. Bundesland: Brandenburg
2. Ja, auch dieses Schreiben erhalten (Einstellung Stromversorgung am 19.10.21), obwohl ich nicht gekündigt habe und ich erst 4 Monate dabei bin. (Laufzeit 07/21-06/22)
3. Stromvertrag / Tarif Spar Smart Premium 12
Hatte am 21.09.2021 im Kundenpostfach eine Erhöhung des Arbeitspreises am 06.11.2021 von 28,79 Cent auf 37,10 Cent pro KWh mitgeteilt bekommen.
Ich werde nach dieser kurzen Laufzeit die Beendigung der Belieferung annehmen und mich nach einen verlässlicheren Versorger umschauen.
Danke an das Team um Dr. Matthias Moeschler und an alle, die hier wertvolle Infos in ihren Kommentaren mitgeteilt haben.
Grüße aus der Lausitz