Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?

Die Legal-Tech-Firma VENEKO prüft, ob die zahlreichen Preiserhöhungen bei Strom und Gas zulässig sind.

Auf dieser Seite finden Sie alle Prüfergebnisse von hunderten Betroffenen, sowie Tipps und Informationen, wie Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen wehren können.“

Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • rechtzeitig angekündigt (mindestens 4 Wochen vorab)
  • Preisgarantie ist eingehalten
  • transparent mitgeteilt
  • Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)

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VENEKO stuft die Preiserhöhungen vorn mehr als 70 Anbietern als anfechtbar ein. VENEKO hat pro Anbieter mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit Ende 2021 geprüft.

Fehlt Ihr Anbieter in der Liste und möchten Sie erfahren, ob Ihr Anbieter auch formelle Fehler gemacht hat? Ob die Preiserhöhung anfechtbar ist? Dann tragen Sie sich auf dieser Seite ein, um informiert zu werden.

Bei folgenden Unternehmen wurden formale Fehler identifiziert:

Die Liste wird laufend aktualisiert.
Quellen: Bild (12.12.22); Bild (15.9.2022); Bild (14.12.2022), Bild (29.12.2022); Veneko GmbH.

Bei folgenden Anbietern wurde die formalen Kriterien (bei den geprüften Schreiben) eingehalten: EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG; envia Mitteldeutsche Energie AG; Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG; Energieversorgung Mittelrhein AG; EnergieVersorgung Elbtalaue GmbH; Energieversorgung Rudolstadt GmbH; Green Planet Energy eG; Gasag; Harz Energie GmbH & Co. KG; KEW Kommunale Energie & Wasserversorgung AG; Leipziger Stadtwerke GmbH; LichtBlick SE; LogoEnergie GmbH; MVV Energie AG; Pfalzwerke Aktiengesellschaft; Stadtwerke Augsburg Holding GmbH; Stadtwerke Velbert GmbH; Stadtwerke Grimma GmbH; Stadtwerke Uelzen GmbH; Süwag Vertrieb AG & Co. KG

Die VENEKO GmbH ist eingetragener Rechtsdienstleiter und Experte in Sachen Energie und Verwaltung.

Kostenerhöhung ist nicht begründet

Gemäß OLG Köln (6 U 304/19) müssen die Preissteigerungen für alle Preiskomponenten dargelegt werden. Im Sinne dieses Urteils zulässige Kalkulationsgrundlage beinhalten z.B. nach erster Prüfung die Schreiben von Lichtblick und eprimo. Daher sind diese beiden Unternehmen NICHT in der obigen Liste aufgeführt.

NICHT transparent mitgeteilt

Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.

Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?

NICHT rechtzeitig angekündigt

Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.

In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.

Preisgarantie NICHT eingehalten

In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbietern haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.

rechtzeitig angekündigt

Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.

Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.

Preisgarantie ist eingehalten

Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.

transparent mitgeteilt

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.

Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preiserhöhung im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.

Kostenerhöhung ist begründet

Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss. Maßgeblich sind hier die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 26.06.2020, 6 U 304/19 und vom Bundesgerichtshof 06.06.2018, VII ZR 247/17, und von ANfang 2023, VIII ZR 199/20.

„Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“ (6 U 304/19)

Weitere Anforderungen

Es gibt weitere Anforderungen an eine Preiserhöhung.

Bei den zuvor aufgeführten Prüfkriterien liegen die meisten Verstöße vor. Nur in sehr wenigen Fällen dürfte das Recht auf Sonderkündigung nicht (transparent) mitgeteilt worden sein, eine belastbare Preisanpassungsklausel in den AGBs fehlen etc.

Gibt es weitere Anbieter, deren Preiserhöhungen unzulässig sind?
Ja. Die Liste wird laufend aktualisiert. Auf dieser Seite finden Sie stets den aktuellen Stand. Gegenwärtig liegen mir Preiserhöhungen von ca. 100 verschiedenen Anbietern vor.

Wann liegen die finalen Prüfergebnisse vor?
VENEKO arbeitet mit Hochdruck an der Prüfung. Ich gehe davon aus, dass die erste Liste mit den finalen Prüfergebnissen ab dem 23.12. vorliegt. Womöglich früher. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Was passiert mit meinem Abschlag, wenn ich die Preiserhöhung anfechte?
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.

Soll ich unter Vorbehalt den neuen Abschlag leisten oder nur den alten Abschlag zahlen?
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.

So wehren Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen!

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Wenn die Preiserhöhung zulässig war und Sie Ihren Sondervertrag nicht sonderkündigen, dann müssen Sie bis zum nächstmöglichen Termin die höheren Preise zahlen. Der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter wäre dann besser gewesen.

Wenn die Preiserhöhung UN-zulässig war aber Sie sonderkündigen oder den Anbieter wechseln, dann können Sie die Preiserhöhung nicht mehr anfechten. Denn Sie sind ja nicht mehr Kunde beim Anbieter. Höchstwahrscheinlich verlieren Sie so einen sehr günstigen Tarif.

Entscheidend ist,

  • ob Sie in der Grundversorgung sind &
  • ob die Preiserhöhung bereits wirksam ist.

Sie sind in der Grundversorgung, wenn Sie keinen besonderen Strom- oder Gastarif vereinbart haben. Haben Sie einen anderen Tarif abgeschlossen (z.B. über ein Vergleichsportal), dann haben Sie einen Sondervertrag. Während Sie in der Grundversorgung nie eine Preisgarantie haben, weisen Sonderverträge fast immer Preisgarantien auf.
Die Preiserhöhung ist bereits wirksam, wenn die Preiserhöhung z.B. zum 1.1.2022 ausgesprochen wurde und heute der 12.12.2022 ist.

Wählen Sie Ihren Fall aus.

Option A: sonderkündigen und Anbieter wechseln

Wenn Sie sonderkündigen, dann können Sie unzulässige Preiserhöhungen nicht mehr nachträglich anfechten. Sie verhindern die Preiserhöhung, aber Sie werden dann die derzeit günstigen Konditionen verlieren.

Bevor Sie die Sonderkündigung aussprechen, sollten Sie prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Nur dann macht ein Wechsel Sinn. Wechseln Sie bitte nur zu verbraucherfreundlichen Anbieter. Wenn Sie unsicher sind, dann erstelle ich Ihnen gerne eine Tarifempfehlung.

Sonderkündigen können Sie theoretisch bis einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung. Wenn die Preise zum 1.1.2023 steigen sollen, dann muss die Kündigung zum 31.12.2022 an den Anbieter übermittelt worden sein.

Option B: selber Preiserhöhung anfechten

Nutzen Sie gerne meine kostenlosen Musterschreiben. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungsschreiben kann ich natürlich keine Gewährleistung übernehmen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dieser Seite und auf der Seite der Musterschreiben.

Wenn Sie Kunde der folgenden Anbieter sind, empfehle ich Ihnen dieses Musterschreiben:
Energieversorger Rheinland; Enstroga; Fuxx Sparenergie & Grüner Funke; Hitenergie; Immergrün; nowenergy; maxximo; mivolta; paketsparer; Primastrom; Prioenergie; Hanwha QCells; Strogon; Voltera; Voxenergie; Wunderwerk

Für alle anderen Anbieter aus der obigen Liste nutzen Sie bitte dieses Musterschreiben.

Selber Preiserhöhung anfechten

Nutzen Sie gerne meine kostenlosen Musterschreiben. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungsschreiben kann ich natürlich keine Gewährleistung übernehmen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dieser Seite und auf der Seite der Musterschreiben.

Wenn Sie Kunde der folgenden Anbieter sind, empfehle ich Ihnen dieses Musterschreiben:
Energieversorger Rheinland; Enstroga; Fuxx Sparenergie & Grüner Funke; Hitenergie; Immergrün; nowenergy; maxximo; mivolta; paketsparer; Primastrom; Prioenergie; Hanwha QCells; Strogon; Voltera; Wunderwerk

Für alle anderen Anbieter aus der obigen Liste nutzen Sie bitte dieses Musterschreiben.

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden, dürfen nicht überzogen sein und müssen auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen. Zudem soll ein neues Gesetz der Bundesregierung zur Strom- und Gaspreisbremse überzogene Preiserhöhungen erschweren.

Vor diesem Hintergrund erwarte ich, dass viele Preiserhöhungen anfechtbar sein dürften.

VENEKO überprüft die Preiserhöhungsschreiben der oben genannten Anbieter auf formale Fehler.

Gerne teile Ihnen in 1-2 Wochen mit, ob und inwiefern die geprüften Schreiben Ihres Anbieters gegen formale Vorgaben laut VENEKO verstoßen. Zudem erhalten Sie eine Anleitung inklusive Musterschreiben, wie Sie Ihre Preiserhöhung anfechten können. Tragen Sie sich hierzu in das Formular ein.

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Gerne stelle ich Ihnen ein passendes Musterschreiben zur Verfügung, mit der Sie die Preiserhöhung anfechten können. Ziel ist, dass Sie zu viel gezahltes Geld zurück erhalten.

Die Preiserhöhung als normaler Verbraucher anzufechten ist sehr zeitaufwendig. Häufig müssen Sie den gesamten Lösungsweg durchlaufen. Dies dauert meist länger als 8 Wochen.

Hier fordern Sie Ihr kostenloses Musterschreiben an.

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Option B: Preiserhöhung anfechten lassen

Sie können risikolos VENEKO beauftragen, die alte Preiserhöhung anzufechten. Wenn VENEKO die Preiserhöhung erfolgreich anfechtet und Ihnen z.B. 300 € Rückerstattung zusteht, dann behält VENEKO 100 €. Wenn VENEKO die Preiserhöhung nicht angefochten bekommt, dann zahlen Sie nichts. Sie haben daher kein Risiko.

VENEKO bietet diese Dienstleistung für die folgenden Unternehmen an: immergrün, Fuxx Sparenergie, Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Voxenergie und Primastrom.

Sie können unter Vorbehalt die Zahlungen leisten. Das geplante Gesetz der Bundesregierung hat zur Folge, dass die Beweispflicht beim Anbieter liegt, dass die Preiskalkulation korrekt ist.

Es ist sehr schwer und meist aussichtslos, gegen den Grundversorger vorzugehen. Sollte der Grundversorger eine unzulässige Preiserhöhung vorgenommen haben, so werden Sie dies aus der lokalen Presse erfahren.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, einen Tarifvergleich durchzuführen.

Prüfen Sie, ob es für Sie einen günstigeren Anbieter mit Preisgarantie gibt.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.


Auf dieser Seite werden die Prüfergebnisse von VENEKO aus den zuvor genannten Quellen widergegeben.

Werden Sie sich gegen Ihre Preiserhöhung wehren? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
(Bitte nennen Sie den Namen Ihres Anbieters)

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285 Kommentare

  1. Wir haben ab 01.01.20 einen Vertrag bei den Stadtwerken Osnabrück abgeschlossen, Strom fix online mit Preisgarantie bis 31.12.21.
    Dieser Vertrag hat sich immer um ein weiteres Jahr verlängert, es gab keine Preisänderung und der Vertrag heisst immer noch Strom fix online.
    Nun sollen die Preise ab 01.02.23 mit Hinweis auf die Billigkeit rapide angehoben werden.
    Wir haben daraufhin im Dezember widersprochen, die Billigkeit angezweifelt und um detaillierte Aufstellung der einzelnen Preiskomponenten gebeten.
    Bis wann müssen die Stadtwerke antworten? Zu welchen Konditionen läuft der Vertrag ab 01.02.23, wenn bis dahin keine Antwort gekommen ist? Der neue Preis wäre so hoch, dass ich dann definitiv dort keinen weiteren Strom beziehen möchte.

    1. Solange Sie die Preiserhöhung anfechten, würde ich nur den alten Abschlag leisten. Dazu habe ich etwas auf dieser Seite geschrieben.
      Der Anbieter wird vermutlich die Position einnehmen, dass der neue Abschlag gilt. Genau das ist ja strittig.

  2. Sehr geehrter Herr Moeschler,

    Sie nannten Lichtblick explizit als transparent, ist das richtig? Ich habe gehört, dass die Strompreise permanent an der Börse sinken. Dieser Tatbestand wäre dann nicht aufgelistet. Außerdem hat Lichtblick die Verbraucher nicht an ihren Gewinnen beteiligt. Nun gibt es Verluste und der Verbraucher soll sie zu tragen haben. Das ist auch eine Frage des Gewissens. Gerade bei einem grünen Anbieter.

    Die Kalkulationsgrundlage ist aus Ihrer Sicht gegeben, wenn ich es richtig verstanden habe… wäre es sinnvoll, dass ich die Beträge ab dem 1.1.23 ‚unter Vorbehalt der Rechtsmäßigkeit‘ (unter Verwendungszweck) überweise?

    Was hat es mit §§ 30 ff AVBGasV auf sich, wo es darum geht, dass die Versorgung mit Gas nicht eingestellt werden darf… auch wenn man die ERhöhrung nicht zahlt… Vielen Dank!

    1. Die Thematik ist sehr kompliziert, da die Unternehmen vertikal entflechtet sind. Das bedeutet, dass die Vertriebsgesellschaft von Lichtblick die Energie über die Börse einkauft. Wenn Lichtblick in der Produktion Gewinne macht, dann sind diese nicht der Vertriebsgesellschaft zuzurechnen.
      Lichtblick und die anderen Anbieter kaufen laufend Energie ein. So entsteht ein durchschnittlicher Beschaffungspreis für die Unternehmen. Nur weil kurzfristig die Strompreise sinken (und teilweise für einige Stunden negativ sind), bedeutet dies nicht, dass diese niedrigen Preise nun an die Kunden weitergegeben werden müssen. Entscheidend sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten. Und diese werden von Lichtblick transparent ausgewiesen.

      Ja, leisten Sie gerne unter Vorbehalt.
      Wenn Sie den unstrittigen Betrag leisten (z.B. den alten Abschlag), so darf man Ihnen nicht einfach den Strom und das Gas abdrehen. Aber: Wenn die Preiserhöhung jedoch zulässig ist, dann müssen Sie nachzahlen. Vor diesem Hintergrund würde ich bei Lichtblick den neuen Abschlag unter Vorbehalt zahlen. SOllte diese Preiserhöhung sich als unzulässig herausstellen (z.B. weil die Kalkulationsgrundlage falsch ist), können Sie sich nachträglich das Geld zurück holen.

  3. Bei Belkaw ist ein Link hinterlegt zum Preiserhöhungsschreiben.
    VENEKO hat einen formalen Fehler identifiziert. Welchen genau, kann ich nicht sagen.
    Wie Sie sich wehren, erfahren Sie auf dieser Seite. Bitte schauen Sie sich die Seite noch mal an und klicken Sie auf die „+“.

    1. Danke Herr Moeschler,
      Habe die Seite gelesen von Belkaw, und genau so ist mein Schreiben auch gekommen mit den Begründungen
      Ich habe gelesen das sie die Preiserhöhung auch prüfen und das dauert 1 bis 2 Wochen, dies würde ich gerne tun
      Also
      Email Adresse
      Stromanbierter
      Und ich kann 5 Dateien hoch laden brauchen sie meine Rechnung mit der Erhöhung, fotografieren hochladen und dann an sie senden?
      Gruß Mertikat

  4. Guten Tag Herr Moeschler,
    Wir hatten schon geschrieben über die Belkaw wegen Preiserhöhung.
    Nun sehe ich gerade das Belkaw Lila gefärbt ist.
    Hat mann was gefunden bei der Belkaw?
    Wenn ja was?
    Wenn was gefunden wurde wie kann ich mich wehren und wie.
    Mertikat

  5. Hallo Sascha komme aus dem Kreis Limburg Weilburg und habe die Süwag ebenfalls angeschrieben wegen dem überzogenen Strompreis bei Nachtstrom von 46,06 Cent. Auch bei mir Stillscheigen trotz telefonischer Nachfrage ,es ist in Arbeit.
    Gruß Ingo G.

  6. Kann ich eine zu Unrecht erhobene Preiserhöhung auch nach einem halben Jahr anfechten, so das ich rückwirkend mein zuviel bezahltes Geld wiedererhalten kann?

  7. Sehr geehrter

    Wir bezahlen Primastrom/Berlin monatlich mehr als 300€ und jetzt bieten Sie uns monatlich 296 €!!

    Ich kann nicht jemanden beim Primastrom erreichen und Ihre Web Seite funktioniert nicht. Man kann keine Reklamation machen.

    Wie können Sie mir mit diesem Thema helfen?

    Freundliche Grüße
    Ibrahim Hasbay

  8. Ich habe wegen Preiserhöhung vom sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht
    Per Einschreiben .
    Doch ich erhalte von maxxomo Energie seit Wochen keine Kündigungsbestätigung und der von mir ausgewählte neue Energieanbieter kann mir deswegen keinen Strom liefern weil mein alter Stromanbieter die Kündigung nicht bestätigt

    MfG W.Flegel

  9. Die Süwag Vertriebs GmbH hat ab Januar 2023 eine Preiserhöhung von ca 90% auf den kwh Preis angekündigt.

    Auf schriftlicher Nachfrage wie sich die Preiserhöhung zusammensetzt , kam nur stillschweigen.

    Ich bitte daher drum, dieses Unternehmen zu prüfen ob da nicht auch ein Anfangsverdacht auf unzulässige Preiserhöhung besteht

  10. Ich bin mit Strom bei Vattenfall Tarif natur12strom. Start 01.03.2021 stillschweigend verlängert 01.03.2022
    Aktuell 21,03 C/KWh. Preiserhöhung zum 01.02.2023 auf 36,27 C/KWh.

    Bei Vattenfall scheint es so zu laufen:
    Die in den Vertragsdaten angegebene Preisgarantie gilt nur für den Ursprungsvertrag (2021). Bei stillschweigender
    Verlängerung nach 12 Monaten ist diese Preisgarantie erloschen. Die Darstellung suggeriert allerdings Preisgarantie.
    Irreführend, u.U. auch unzulässig.
    Eine Frage die ich mir auch stelle:
    Ich habe einen Ökostrom-Tarif. Die Stromerzeugung mit regenerativen Energien liegt derzeit kostengünstig bei ca. 8 C/KWh.
    Ist damit eine Verbrauchspreiserhöhung auf 36,27 C/KWh angemessen nach BGB?

    1. Zur Preisgarantie: Ja, so ist es
      Zur Stromerzeugung regenerative Energien: Es gibt eine vertikale Entflechtung der Wertschöpfungsstufen. Die Vattenfall-Gesellschaft, die die Strom-Verträge anbietet muss die Energie an der Börse kaufen. Daher sind die Erzeugerpreise nicht relevant.