ACHTUNG: Wunderwerk AG hat einen Teil seiner Kunden in E-Mails angekündigt, Preise & Abschläge massiv zu erhöhen und die Versorgung einzustellen.
- Auf dieser Seite finden Sie Hintergrundinformationen, Empfehlungen, Erfahrungen anderer Betroffener und ein Widerrufschreiben.
- Bei Problemen mit Preiserhöhung, Guthaben, Rechnung etc. finden Sie auf dieser und der zuvor verlinken Seite Hilfe, Musterschreiben & Anleitungen.
- Wenn Sie der Preiserhöhung widersprechen wollen und am Tarif festhalten wollen, dann folgen Sie bitte diesen Hinweisen.
Wunderwerk AG Erfahrungen
Wunderwerk gehört zu Elektrizitätswerke Düsseldorf. Verbraucher berichten über negative Erfahrungen u.a. aufgrund verweigerter Boni, Nichterfüllungsschäden & Guthabenauszahlung. Die AGBs enthalten branchen-un-übliche Bonus-Einschränkungen und Zusatzkosten.
Strom-Preis-Studie vom 12.02.2022:
Aktuell sind Vattenfall, 123 energie, E wie einfach & eprimo die günstigsten meiner empfohlenen Anbieter.
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Probleme mit Wunderwerk AG?
Kunden beschweren sich u.A. über:
Guthaben nicht ausgezahlt Abrechnungen verspätet, fehlerhaft Bonus verweigert (z.B. wegen PV) Nichterfüllungs-schaden Nach Umzug gefordert Auf dieser Seite finden Sie bei diesen und weiteren Problemen praxiserprobte Anleitungen und Musterschreiben. So sparen Sie Zeit und wissen genau, wie Sie vorgehen sollten.
Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert am 16.01.2022
Inhaltsverzeichnis
I. Beschweren gegenüber Wunderwerk
II. Wunderwerk AGBs: kritische, kundenunfreundliche Klauseln
III. Weitere Gründe, weshalb ich Wunderwerk nicht empfehle
a) Der Vorstand ist ein bekannter Unternehmenslenker der 365 AG und der ExtraEnergie GmbH
b) Der Mehrwert ist unklar
c) Ich sehe kaum Mehrwert beim Steuerspar-Tarif
IV. Empfehlungen, wenn Sie bereits Kunde von Wunderwerk AG sind
V. Weiterführende Hinweise zu Wunderwerk AG
I. Beschwerden gegenüber Wunderwerk
Die größten Probleme treten anscheinend nach dem 1. Vertragsjahr ein. Auf reclabox beschweren sich Verbraucher über fehlende Abrechnungen und Guthabenauszahlungen, verweigerte Neukundenboni (z.B. wegen Photovoltaik-Anlage, Gewerbe etc.) und dass Wunderwerk einen Nichterfüllungsschaden fordert.
Um Ihnen einen Eindruck zu vermitteln, welche Probleme Verbraucher mit Wunderwerk AG haben, können Sie sich diese Beschwerden auf de.reclabox.com anschauen (abgerufen am 13.05.2021):
Anhand der Links im Abschnitt III zeige ich betroffenen Verbrauchern Schritt für Schritt, wie sie sich wehren können.
II. Wunderwerk AGBs: kritische, kundenunfreundliche Klauseln
Die AGBs des Unternehmens enthalten verbraucherunfreundliche Bestimmungen (siehe AGB-Studie; da die AGBs sich laufend ändern können, kann der folgende Inhalt veraltet sein.). Diese schränken den Bonus ein und es drohen unerwartete Zusatzkosten. Zudem schließt das Unternehmen z.B. Kunden aus, die einen Mehrtarifzähler oder eine Photovoltaikanlage haben.
Das Problem an den folgenden AGB-Klauseln ist, dass diese dem Verbraucher meiner Erfahrung nach nicht transparent mitgeteilt werden. Verbraucher erfahren die Besonderheiten beim Vertragsabschluss m.E. nur, wenn Sie sich die AGBs anschauen. Zudem haben vergleichbare Bonuseinschränkungen bei z.B. immergrün und Fuxx Sparenergie in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Verbraucherbeschwerden geführt. Für mich sind diese AGBs nicht vertrauensfördernd und empfehle Verbrauchern vorsichtig zu sein.
a) Vertragseinschränkungen
- Eine Belieferung von Entnahmestellen mit z.B. Photovoltaikanlagen und Mehrtarifzählern wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Wunderwerk gestattet (§1 (3); Abruf: 28.01.2021) . Diese Einschränkung dürfte für Verbraucher überraschend sein, weil Verbraucher hierüber nur unzureichend informiert werden. Oder haben Sie etwa auf Verivox oder auf der Seite von Wunderwerk erfahren, dass diese Entnahmestellen nicht beliefert werden? Das Recht, den Stromvertrag aufgrund einer nicht zulässigen Entnahmestelle „mit sofortiger Wirkung“ zu kündigen, sehen sogar die AGBs (§1 (5); Abruf: 28.01.2021) explizit vor. Wenn der Verbraucher keine 12 Monate mit Strom beliefert wurde, kann das Unternehmen den Bonus verweigern. Diese AGB-Klausel dürfte jedoch unzulässig sein, weil der Endverbraucher nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen kann und es die Aufgabe des Versorgers ist, den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Tarif von Wunderwerk AG in Betracht kommt.
- Wunderwerk AG beliefert nur Stromkunden, die einen Verbrauch zwischen 1.000 und 30.000 kWh aufweisen (Ziffer 1 (3); Abruf: 28.01.2021). Die Tarifrechner berücksichtigen diese Einschränkungen. Daher dürfte diese AGB-Klausel zunächst kein Problem darstellen. Probleme können allerdings dann auftreten, wenn z.B. ein Familienmitglied auszieht und der Verbraucher deshalb weniger als 1.000 kWh verbraucht. In diesem Fall hält sich Wunderwerk AG das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Ziffer 1 (5); Abruf: 28.01.2021). Mir ist kein Fall hierzu bekannt. Dennoch bin ich vorsichtig.
b) Bonuseinschränkungen
- In früheren AGB-Versionen wurde der Bonus gemäß Ziffer 6(3) nur dann gewährt, wenn der Verbraucher den Strom ausschließlich privat nutzt. Zum Abruf am 28.01.2021 ist diese Einschränkung entfallen. Einschränkungen dieser Art waren bereits Gegenstand zahlreicher Verbraucherbeschwerden und Gerichtsurteile. Es ist zu bezweifeln, ob diese Einschränkung rechtlich zulässig ist. Diese Bonus-Einschränkung kenne ich bereits von der 365 AG (immergrün) und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke).
- Der Bonus kann auch dann verweigert werden, wenn der Stromanbieter den Vertrag vorzeitig kündigt (Ziffer 6(4); Abruf: 28.01.2021). Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Verbraucher gegen die Vertragseinschränkungen verstoßen hat.
- Ferner gesteht das Unternehmen dem Verbraucher den Neukundenbonus nur dann zu, wenn er nicht innerhalb der letzten 6 Monate einen Vertrag widerrufen hat (Ziffer 6.2; Abruf: 28.01.2021). Diese Einschränkung ist m.E. branchenunüblich und für mich überraschend.
c) Unerwartete Zusatzkosten
- Wenn sich die Abnahmestelle ändert (z.B. bei Umzug) wurden laut AGB eine Pauschale von 60€ in Rechnung gestellt. Diese Klausel ist in den AGBs vom 28.01.2021 nicht mehr zu finden. Auch diese Zusatzkosten sind mir lediglich von der 365 AG und der Fuxx Sparenergie bekannt. Ich gehe davon aus, dass diese Umzugspauschale unzulässig ist. Schließlich ist die Kündigung und der Lieferantenwechsel für Haushaltskunden kostenfrei gemäß § 20 StromGVV und GasGVV.
- Bei Pakettarifen kauft der Kunde ein Strompaket, das er unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch abnehmen muss. Wenn der Vertrag allerdings vorzeitig beendet wird, wäre eine nur anteilig Verrechnung des Pakets fair. Dies ist aber nicht bei Wunderwerk AG der Fall (Ziffer 2(3); Abruf: 28.01.2021): „Wird bei Pakettarifen der Vertrag vor Ablauf des jeweilig maßgeblichen Belieferungszeitraums aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet, ist Wunderwerk berechtigt, das gesamte Paketvolumen abzurechnen.“
- Gemäß Ziffer 10 (6) kann vom Kunden eine Vertragsstrafe verlangt werden, „wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen.“ (Abruf: 28.01.2021) Es dürfte unbestimmt sein, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt. Denkbar wäre es z.B., wenn der Kunde dem Stromanbieter nicht mitteilt, dass er den Strom nicht ausschließlich privat nutzt oder dass er einen Mehrtarifzähler hat. Insofern besteht die Gefahr von Zusatzkosten in Form von Vertragsstrafen.
Nur wenige Stromanbieter bedienen sich derartige verbraucherunfreundliche AGBs (siehe AGB-Studie). Diese Unternehmen kann ich nicht empfehlen, weil sich Verbraucher bereits deshalb über derartige Vertragseinschränkungen beschwert haben. Die große Mehrheit der Stromanbieter verzichtet auf derartige verbraucherunfreundliche AGBs.
III. Weitere Gründe, weshalb ich Wunderwerk kritisch sehe
a) Der Vorstand ist ein bekannter Unternehmenslenker der ehemaligen 365 AG und der ExtraEnergie GmbH
In der Vergangenheit haben derartige AGBs zu zahlreichen Verbraucherbeschwerden geführt – z.B. bei Kunden der ehemaligen 365 AG (immergrün). Weil der Vorstand von Wunderwerk AG, Herr Samuel Schmidt, mehrere Jahre in der Geschäftsführung der 365 AG und der ExtraEnergie GmbH tätig war, könnte er ähnliche Geschäftspraktiken verfolgen. Ich sage nicht, dass er dies tut. Jedoch verwendet er sehr ähnliche kundenunfreundliche AGBs und die Beschwerden auf reclabox ähneln denen gegenüber immergrün. Operativ wird das Unternehmen vom Dienstleister GFM unterstützt, das viele Prozesse übernimmt (z.B. Lieferantenrahmenverträge) und bereits mit Herrn Schmidt zu Zeiten der 365 AG zusammengearbeitet hat (Quelle: energate Messenger vom 17.04.2018). Vor diesem Hintergrund bin ich sehr vorsichtig und möchte diesen Anbieter nicht empfehlen.
b) Der Mehrwert ist unklar
Das Besondere am Geschäftsmodell sei, dass der Verbraucher jährlich sparen könne und dass andererseits gemeinnützige Kinder- und Jugendprojekten in Deutschland systematisch gefördert werden.
Der Vorstandsvorsitzende Samuel Schmidt sprach das Ziel aus, in den ersten drei Jahren in Summe eine Million Euro zu spenden. Bald sind die 3 Jahre rum. Wenn jemand Hinweise hat, wie viel Geld gespendet wurde, freue ich mich über eine Nachricht von Ihnen! Was das Unternehmen verspricht ist, dass es je Vertragsabschluss einmalig 20€ spendet.
In der auf openPR im Presseportal Düsseldorf am 22.02.2018 veröffentlichte Mitteilung von Wunderwerk verspricht das Unternehmen, dass mit dem „Sparwunder“-Tarif dem Unternehmen gelungen sei, den Wechsel-Stress für Verbraucher zu beenden. Dank des revolutionären Tarifs sei es für die Verbraucher erstmalig möglich jährlich zu sparen, auch ohne den Stromanbieter zu wechseln.
Auch wie diese Spar-Wunder von Wunderwerk zustande kommen, bleibt für mich ein Rätsel. Für mich ist nicht nachvollziehbar, was das revolutionäre am Tarif sein soll. Auf der Internetseite von Wunderwerk konnte ich leidglich Versprechungen, aber keine Antworten auf diese Frage finden. Wenn man mit einem cleveren Konstrukt viel Geld sparen kann, dann würden andere Stromanbieter diese Idee aufgreifen. Dies ist mir aber nicht bekannt.
> Meinungen anderer Verbraucher
Neben den AGBs und dem Vorstand des Unternehmens wurde im Forum des Bundes der Energieverbraucher zudem das Geschäftsmodell der Wunderwerk AG kritisch hinterfragt. Ein Forenmitglied fühlt sich als Verbraucher auf die Schippe genommen, weil sich das Unternehmen mit vielen sozialen Projekten rühme und anscheinend nicht viel dahinter sei:
„Ich habe gerade mal eine Handvoll kleinster sozialer Organisationen gesehen, an die Wunderwerk angeblich gespendet haben will: Wie viel, wird nicht bekannt gegeben. 2000 Euro oder vielleicht 4000 Euro oder vielleicht doch 10.000 Euro? Doch so oder so dürften es bei „Diakonische Stiftung Wittekindshof“ oder „Kinderstiftung Lesen bildet“ sich nicht um exorbitant hohe Fördergelder handeln. Ganz abgesehen davon: Soziales Engagement so zu Markte zu tragen ist geradezu schäbig. Dass es im Vergleich zu wirklichen Wohltätern zudem geradezu vernachlässigbar erscheint, an eine Handvoll Mini-Organisationen als Energieversorger etwas Geld zu geben sei hier nicht weiter diskutiert.“
c) Ich sehe kaum Mehrwert beim Steuerspar-Tarif
Eine andere Besonderheit ist, dass Verbraucher beim Steuerspartarif den monatlichen Freibetrag i.H.v. 44 € unter gewissen Bedingungen steuerlich geltend machen können. Ich bin kein Steuerberater, daher war diese Möglichkeit Steuern zu sparen für mich neu. Nach einer kurzen Google-Recherche habe ich gelesen, dass Stromkosten in privaten Haushalten private Ausgaben darstellen und deshalb keinerlei steuerliche Berücksichtigung finden dürfen. Es sei denn, man würde gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Dann könnte man die Stromkosten anteilig für ein Arbeitszimmer ansetzen. Da aber Verbraucher der Wunderwerk AG den Strom gemäß AGB nur ausschließlich privat nutzen dürfen (diese Einschränkung ist in den AGBs um 2020 entfallen (Abruf vom 28.01.2021), kommt diese Möglichkeit nicht in Frage. Erst der Hinweis von Anonymous in den Kommentaren half mir weiter. Verbraucher können dann Stromkosten sparen, wenn der Arbeitgeber einen Stromkostenzuschuss als steuerfreien Sachbezug leistet. Dieser Sachbezug darf maximal zu 44 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV). Diese Steuerersparnis funktioniert aber m.E. nur unter gewissen Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber schöpft die Freigrenze noch nicht aus mit z.B. Tank- und Geschenkgutscheine.
- Die Verbraucher müssten den Arbeitgeber überreden, den Stromkosteneinschuss einzuführen. Bei meinem Unternehmen müsste m.E. der Betriebsrat eingeschaltet werden, sodass eine Lösung für das gesamte Unternehmen gefunden wird. Bis so eine Betriebsvereinbarung verabschiedet wird, vergehen viele Monate und die Geschäftsführung dürfte aufgrund des Arbeitsaufwands kein Interesse haben.
- Der Stromtarif muss bei der Personalabteilung eingereicht werden.
Herr Schmidt fasst im energate Messenger vom 17.04.2018 die Idee folgendermaßen zusammen: Der Kunde schließt einen Stromliefervertrag mit Wunderwerk ab. Neben der Vertragsbestätigung erhält der Verbraucher noch drei zusätzliche Seiten, von denen er zwei an seinen Arbeitgeber abgibt. Der Arbeitgeber muss dann den Strombezug seines Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Das zu versteuernde Einkommen sinkt dagegen, woraus die Steuerersparnis resultiert und wovon auch der Arbeitgeber wegen niedrigerer Sozialversicherungsabgaben profitieren kann.
Diese Vorgehensweise wird vom zuvor zitierten Forenmitglied ebenfalls sehr kritisch gesehen:
„Richtig unseriös wird aber dann irgendein dubioses Versprechen, man solle bei Wunderwerk einen Stromtarif abschließen und das dann der Personalabteilung einreichen und das könne dann irgendwie mit dem Nettogehalt verrechnet werden“, führt das zuvor zitierte Forenmitglied weiter aus. „Ich habe die Buchhaltung gefragt ob sowas geht und sie meinte, das sei nicht seriös und total lächerlich, damit zu glauben, Kunden werben zu können.“
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Verbraucher bis zu 321€ Steuern sparen. Dies rechnet das Unternehmen auf seiner Internetseite vor. Nach meinem Verständnis handelt es sich bei der Steuerersparnis nicht um eine Besonderheit der Wunderwerk AG, sondern Verbraucher können diese mögliche Steuerersparnis mit jedem Strom- und Gasanbieter realisieren. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitgeber einen Stromkostenzuschuss einführt und dies mit dem Nettogehalt verrechnet. Falls es sich um eine revolutionäre Idee handeln sollte, könnten andere Stromanbieter schnell nachziehen. Warum tun die großen Anbieter wie Eon, EnBW, Vattenfall und Co. dies dann nicht?
> Einstweilige Verfügung gegen Wunderwerk AG
Auch das Hamburger Amtsgericht glaubt nicht an Wunder und hat der Wunderwerk AG die irreführende Werbung untersagt.
Das Landgericht Hamburg hat bei Wunderwerk AG festgestellt, dass es sich beim „Sparwunder“-Tarif um ein altbekanntes Steuersparmodell handelt und somit alles andere als ein Wunder darstellt. Schließlich ist diese Steuerersparnis bei jedem Energieanbieter oder sonstigen Unternehmen theoretisch umsetzbar.
Weil Wunderwerk mit dem steuerlich subventionierten Sparwunder-Tarif Kunden von Bonus-Verträgen weglotsen will, kann man hier durchaus der Meinung sein, dass der eigentliche Gewinner oder „Sparer“ Wunderwerk AG selber ist und weniger der Kunde oder sein Arbeitgeber. Schließlich schließt das Unternehmen aus, eine Garantie für dieses Wunder übernehmen zu wollen: „In keinem Fall übernimmt die Wunderwerk AG Gewähr oder Haftung dafür, dass eine Steuerersparnis in Ihrem Fall realisiert werden kann“, führt Wunderwerk für seinen Wunderwerk Strom aus.
Das Landgericht Hamburg stellte in einer einstweiligen Verfügung fest, dass große Teile der Werbung des Unternehmens irreführend seien.
Das Werbeversprechen des Wunderwerk AG suggeriere allen Verbrauchern einen nutzbaren besonders günstigen Tarif. Dies sei aber nicht der Fall, weil die versprochene Ersparnis aus Steuervorteilen resultiere, die nur Angestellte mit Unterstützung des Arbeitgebers erzielen können. Der Richter stellte fest, dass diese notwendige Aufklärung nicht ausreichend in der Werbung vermittelt wurde.
In Wirklichkeit sei das aber nicht so, da die versprochene Ersparnis tatsächlich aus Steuervorteilen resultiere, welche nur abhängig Beschäftigte bei Mitwirkung Ihres Arbeitgebers erzielen könnten. Die diesbezüglich aufklärenden Hinweise des Unternehmens Wunderwerk seien aber nicht in der notwendigen Form mit der streitigen Werbung verknüpft gewesen, stellte der Richter in seinem Beschluss fest.
Die Wunderwerk AG hat diese einstweilige Verfügung akzeptiert und verwendet seitdem den Begriff „Sparwunder“-Tarif nicht mehr. Allerdings bietet das Unternehmen nach wie vor den Tarif weiter an.
(Quelle: anwalt.de)
> Fazit
Ich glaube nicht an Wunder. Und ich glaube nicht an Wunderwerk AG. Das Unternehmen verwendet verbraucherunfreundliche AGBs. Warum sollte ein Unternehmen dies tun? Ich hoffe, dass das junge Unternehmen von Herrn Schmidt nicht ähnlich viele Verbraucherbeschwerden auf de.reclabox.com sammelt, wie immergrün und ExtraEnergie.
Aufgrund meiner Erfahrungen mit der 365 AG werde ich als Verbraucher nicht zu Wunderwerk AG wechseln.
Diese Anbieter empfehle ich
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.
IV. Empfehlungen, wenn Sie bereits Kunde von Wunderwerk AG sind
Wenn Sie die Vertragsunterlagen vor weniger als vor zwei Wochen per Telefon, Post oder über das Internet erhalten haben, können Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Bitte beachten Sie einige Hinweise, wie Sie Ihren Stromanbieter Wunderwerk AG richtig widerrufen und kündigen. Unter Anderem empfehle ich eine Kündigung postalisch per Einschreiben/Einwurf vorzunehmen.
Weil Wunderwerk AG noch ein junges Unternehmen ist, kann ich noch nicht abschätzen, welche Probleme bei diesem Anbieter besonders häufig auftreten. Vorsichtshalber sollten Sie diese Hinweise berücksichtigen:
- Wunderwerk AG richtig kündigen: Bei einigen Stromdiscountern hatten Verbraucher Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer Kündigungen. Folgen Sie meinen Hinweisen, damit Sie eine unfreiwillige Vertragsverlängerung verhindern. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen laut Verivox.de. Schauen Sie aber vorsichtshalber in Ihren Vertragsunterlagen nach.
- Versteckte Preiserhöhung: Preiserhöhungen können Sie teuer zu stehen kommen. Leider passiert es viel zu häufig, dass Preiserhöhungen versteckt oder beiläufig den Verbrauchern mitgeteilt werden. Aus diesem Grund empfehle ich sorgfältig alle Dokumente Ihres Stromanbieters und auch das Kleingedruckte sorgfältig zu lesen.
- Guthabenauszahlung und fehlerhafte Stromabrechnungen: Bei einigen Stromanbietern werden das Guthaben aus der Stromrechnung sowie die versprochenen Neukundenboni zu spät ausgezahlt. Notieren Sie sich daher am besten, wann Wunderwerk AG Ihnen Geld überweisen muss, um schnell mahnen zu können. Manchmal verzögert sich auch die Erstellung der Stromrechnung. Sie sollten zudem die Stromrechnung auf Fehler überprüfen. Ich bin immer wieder überrascht, in wie vielen Stromrechnungen der Bonus nicht mit berücksichtigt wurde, falsche Preise verwendet wurden oder schlichtweg fehlerhafte Berechnungen vorliegen.
- Nichterfüllungsschäden: Nutzen Sie meinen kostenloses Musterschreiben.
Wenn Sie Probleme mit Wunderwerk AG bekommen sollten, so können Sie auf meiner Internetseite recherchieren, wie Sie sich beschweren sollten. Ich stelle kostenlose Anleitungen und Musterschreiben bereit. Sie können auch gerne einen Kommentar mit einer kurzen Beschreibung des Sachverhalts auf dieser Seite hinterlassen. Ich werde Ihre Frage gerne beantworten.
V. Weiterführende Hinweise zu Wunderwerk AG
Die Tarife der Wunderwerk AG
Das Unternehmen Wunderwerk AG ist seit Februar 2018 als Stromanbieter in Deutschland aktiv und bietet 3 Stromtarife an:
- Bonuswunder: 12 Monate Laufzeit bei einer 6-wöchigen Kündigungsfrist
- Familienwunder: 24 Monate Laufzeit bei einer 6-wöchigen Kündigungsfrist.
- Sparwunder: 1 monatige Laufzeit bei einer 4-wöchigen Kündigungsfrist
Auf Verivox ist der Tarif Bonuswunder erhältlich.
Wer steckt hinter Wunderwerk AG?
Die Wunderwerk AG ist eine Marke der Elektrizitätswerke Düsseldorf AG. Der Anbieter ist erst seit 2018 tätig. Die Namen der beiden Unternehmen sind verwirrend, denn es handelt sich um einen Stromdiscounter und nicht um das Stadtwerk Düsseldorf.
Alleiniges Mitglied des Vorstands ist Herr Samuel Schmidt. Das Kapital der Aktiengesellschaft beträgt 100.000 € (Stand: 2018). Die Anschrift lautet: Wunderwerk AG – Burgunderstr. 29 – 40549 Düsseldorf
Dieser Text bezieht sich ausschließlich auf die Wunderwerk AG. Allerdings dürften diese Inhalte auch für Kunden der Elektrizitätswerke Düsseldorf von Relevanz sein, da die Bewertungen zu Wunderwerk AG auf Verivox auch bei den Elektrizitätswerken Düsseldorf ausgewiesen werden und auch branchenunübliche Einschränkungen bei den AGBs vorliegen. Zudem sei angemerkt, dass es sich bei den Elektrizitätswerken Düsseldorf um kein Stadtwerk handelt.
Wunderwerk AG Zählerstand mitteilen
Für die jährliche Meldung Ihres Zählerstandes empfehle ich diesen Ihren Stadtwerken mitzuteilen. Die Stadtwerke werden den Zählerstand an Wunderwerk AG übermitteln.
Wenn Sie Wunderwerk Ihren Zählerstand dennoch mitteilen wollen, dann müssen Sie Ihren Zählerstand per E-Mail an [email protected] mitteilen. Wunderwerk AG verfügt über kein Online-Portal. Alternativ besteht auch die Möglichkeit das Kontaktformular zu verwenden. Ich präferiere aber die E-Mail-Adresse zu verwenden, damit Sie nachweisen können, wann Sie welchen Zählerstand übermittelt haben.
Der Versorger bietet zwei Zahlmethoden an: Sie haben die Wahl zwischen dem SEPA-Lastschriftverfahren und der Überweisung.
Wie ist Ihre Meinung zum neuen Stromanbieter Wunderwerk AG? Haben Sie Anmerkungen zum Text? Ich freue mich auf Ihren Kommentar!
Hallo. Wunderwerk hat bei mir die selbe Show abgezogen wie bei anderen hier. Mahnungen und Inkasso inklusive. Wenn man sich so verhält wie es hier geraten wird, immer schön widersprechen und am Ende die Schlichtungsstelle einschaltet bekommt man sein Geld schnell. Mir wollten sie dann noch die Inkassogebühren aufs Auge drücken. Wurde aber dann auch noch zurückgenommen.
Seit geraumer Zeit bieten sie mir Geld das ich den Antrag bei der Schlichtungsstelle zurück nehme. Der Betrag hat sich jetzt schon 2 mal erhöht und würde mittlerweile fast meine Mehrkosten decken.
Ich soll ohne Angabe von Gründen meinen Antrag bei der Schlichtungsstelle zurück nehmen, keinen neuen Antrag stellen und stillschweigen über die Sache behalten.
Das Geld würde ich jetzt schon gern nehmen allerdings bin ich mir nicht sicher ob das vorgehen so eine gute Idee ist.
Hatte das so auch jemand oder sollte man da die Finger von lassen.
Liebe Grüße
PS.: Vielen Dank für die bisherige sehr gute Hilfe auf dieser Seite.