Musterschreiben a: Vertragsbeendigung | Anfechtung Vertragsauflösung

Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Trotz aller Sorgfalt wird jedoch keine Haftung übernommen. Es wird auch keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden (RDG §2 III, Satz 5) ⇒ weiterführende Hinweise.

Empfohlenes Schreiben vor Vertragsauflösung

a. Anfechtung Vertragsauflösung

Betreff:

Widerspruch: Ich fordere Sie zur Fortführung des Vertrags auf

E-Mail-Text

Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie können unseren Vertrag nicht einseitig ändern (laut Ihrer eigenen AGBs 3 (2) müssten Sie 6 Wochen vorab mitteilen) oder kündigen, da keine Voraussetzungen hierfür vorliegen: Ich bin nicht in Zahlungsverzug, ich bin meinen Verpflichtungen stets nachgekommen und die Vertragslaufzeit endet erst nach dem 19.10.2021.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit mit einer Frist bis zum 16.10.2021 auf,

  • am Vertrag festzuhalten und mich wie geplant mit dem gültigen Tarif mit Energie bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu beliefern.
  • mir zu bestätigen, dass Sie am Vertrag festhalten werden.

Sollten Sie trotz meines Einspruchs den Vertrag vorläufig aufkündigen, dann werde ich Ihnen Mehrkosten, die durch den Wechsel in einen anderen Vertrag (wie z.B. in die Grundversorgung) entstehen, in Rechnung stellen.

Ferner weise ich Sie vorab darauf hin, dass mir der Neukundenbonus vollständig zusteht. Sollten Sie den Vertrag aufkündigen und mir dann den Bonus vollständig oder anteilig verweigern, werde ich Einspruch erheben. Am 21.7.2020 hat das OLG München der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht gegeben. Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt: Aufgrund der Insolvenz der BEV wurden Stromverträge vorzeitig aufgekündigt. Das Gericht urteilte folgendermaßen:

  1. „Es wird festgestellt, dass einer Berücksichtigung des Neukundenbonus in den Abrechnungen eines Energielieferungsvertrages zwischen einem Verbraucher und der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH nicht die Tatsache entgegensteht, dass die Belieferung durch die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH und/oder den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete.
  2. Es wird festgestellt, dass die Berücksichtigung des prozentual vom Umsatz gewährten Neukundenbonus in der Weise zu erfolgen hat, dass die Entgeltforderung in der Endabrechnung um den Bonus zu kürzen ist und dies nicht den Aufrechnungsregelungen nach den §§ 94 ff. InsO, insbesondere nicht dem Verbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterfällt.“

Mit freundlichen Grüßen

Vorname Nachname

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert