EVO Preiserhöhung ab 1.10.2022 – Das ist zu tun

Energieversorgung Oberhausen (EVO): Preiserhöhung in 2022

Zum 1.10.2022 kündigt Energieversorgung Oberhausen (EVO) eine Preiserhöhung an. Im vorliegenden Fall wird der Arbeitspreis auf 32 Cent/kWh erhöht. Bevor Sie sonderkündigen, sollten Sie prüfen, ob es einen günstigeren Anbieter gibt.

EVO Energieversorgung Oberhausen AG begründet die Preiserhöhung mit den steigenden Beschaffungskosten.

Wechseln Sie zu einen günstigeren Tarif!

Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.

EVO Preiserhöhung: sonderkündigen

Wenn Sie zu einen günstigeren Anbieter wechseln möchten, dann müssen Sie selber sonderkündigen. Denn nur wenn Sie kündigen, kann der neue Anbieter Sie als neuen Kunden gewinnen.

Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung (bei einer Preiserhöhung ab 1.10. muss die Kündigung bis zum 30.9. übermittelt sein). Es ist wichtig, dass Sie selber kündigen. Sie dürfen Ihren neuen Anbieter damit nicht beauftragen.

Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an EVO: [email protected]

Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.10.2022 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße,

Q Cells kündigen Preiserhöhung

Wenn Sie deshalb die Kündigungsfrist verpasst haben, können Sie den Vertrag vorzeitig beenden. Aus meiner Sicht ist die Preiserhöhung unzulässig und kann angefochten werden. Entsprechende Musterschreiben finden Sie HIER.

Handlungsoptionen für EAM-Kunden

Da die Preiserhöhung modert ist und transparent kommuniziert wird, ist es schwer, die Preiserhöhung anzufechten. Sofern nicht formale Fehler vorliegen (wie z.B. dass die Preisgarantie verletzt wird; in dem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme), sehe ich keine Erfolgsaussichten, die Preiserhöhung anzufechten.

Zum Zeitpunkt der Preiserhöhung sind die auf den Vergleichsportale aufgeführten Anbieter deutlich teurer. Zudem sehe ich es kritisch, dass dort die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) m.E. nicht transparent dargelegt werden.  Daher rate ich derzeit grundsätzlich von einem Wechsel ab.

Wichtige Vorabbemerkungen

Ich kann Ihnen keine Erfolgsgarantie geben. Zum einen, weil VENEKO und nicht ich die Preiserhöhungsschreiben geprüft hat. Zum anderen, weil das deutsche Recht komplex ist und immer Interpretationsspielräumen unterliegt. Zudem hat VENEKO nicht alle Preiserhöhungsschreiben prüfen können. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die gleichen formalen Fehler beanstandet werden können, wie im geprüften Schreiben und es ist wahrscheinlich, dass Sie die Preiserhöhung anfechten können.

Meine Erfahrung sagt mir, dass die Preiserhöhung mit einem einmaligen Widerspruch nicht abgewendet sein wird. Vermutlich wird der Anbieter nicht oder nur sehr allgemein auf Ihre Argumente eingehen. Vermutlich wird sich die Zulässigkeit der Preiserhöhung erst in den nächsten Monaten herausstellen. Das Gute ist, VENEKO hat mir gegenüber erklärt, die Preiserhöhung anzufechten.

Wählen Sie zwischen diesen beiden Musterschreiben:

Erfahrungen anderer Kunden: Aktuell zeigt sich, dass viele Anbieter ihre Kunden kündigen, wenn diese der Preiserhöhung widersprechen. Wenn Sie sich somit für Schreiben 2 entscheiden, dann sollten Sie Ihre Beschwerde konsequent umsetzen.

Schreiben 1: Sie können der Preiserhöhung widersprechen und die neuen Abschläge unter Vorbehalt leisten.

  • Sie riskieren nicht, vom Anbieter gekündigt zu werden.
  • Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Sie kein Risiko eingehen möchten und die Preise trotz Preiserhöhung relativ moderat sind (bis ca. 45 Cent) und Sie z.B. über Verivox einen deutlich teureren Anbieter suchen müssten.
  • Der Nachteil ist, dass Sie den höheren Abschlag vorerst leisten.
  • Wenn der Anbieter Ihren Widerspruch ablehnt, dann müssen Sie nichts weiter unternehmen, da Sie ja den neuen Abschlag leisten.

Schreiben 2: Sie können die Preiserhöhung auch anfechten und auf die alten Abschläge beharren.

  • Sie gehen das Risiko ein, vom Anbieter gekündigt zu werden. Sollte die Preiserhöhung sich nachträglich als unzulässig herausstellen, dann haben Sie ein Recht auf Schadensersatz.
  • Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die Preiserhöhung hoch ausfällt, Sie die neuen Abschläge nicht zahlen können oder wollen und die alten Preise sehr günstig sind. Dann lohnt es sich, das Risiko einer möglichen Kündigung einzugehen.
  • Wenn der Anbieter Ihrem Widerspruch ablehnt, dann müssen Sie auf Ihre Forderung beharren. Schreiben Sie dem Unternehmen, dass Sie sich im Recht sehen. Setzen Sie erneut eine 14-tägige Frist. Hilft auch dies nichts, dann sollten Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.

Bitte versenden Sie das Schreiben per E-Mail und per Einschreiben-Einwurf.

Arbeitsaufwand: ca. 25 Min.Passen Sie die orangenen Textpassagen an.

Betreff: Verbraucherbeschwerde – unzulässige Preiserhöhung

Vertragsnummer: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten und bin nur bereit, die höheren Preise unter Vorbehalt zu zahlen. Da ich von der Unzulässigkeit der Preiserhöhung überzeugt bin, werde ich notfalls rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich baue auf das neue Gesetz der Bundesregierung, wodurch Sie die Angemessenheit der Preiserhöhung nachweisen müssen.

Aus diesen Gründen halte ich die Preiserhöhung für unzulässig:

  1. Die Preiserhöhung war nicht transparent und ist daher nicht wirksam.
  2. Die Preiserhöhung ist überzogen und es fehlt an einer Kalkulationsgrundlage. Daher ist die Preiserhöhung ebenfalls nicht wirksam.
  3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.

[liegt bereits eine Schlussrechnung vor, in der die Preiserhöhung enthalten ist? Wenn ja, dann verwenden Sie zusätzlich diesen Passus]
Zudem fordere ich Sie zur Korrektur der Abrechnung auf (sofern eine Nachzahlung gefordert wird, die ohne die Preiserhöhung nicht vorliegen würde, werde ich diese aufgrund meines Widerspruchs vorläufig nicht leisten).

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung in diesen Fällen auch für Sonderkunden zutreffen. Ich verweise hierbei auf das Band „Berliner Kommentar zum Energierecht“. Die relevante Passage können Sie auch über diesen Link einsehen: https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047

Weiterführende Begründungen:

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (5) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage). Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf (a) seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese (b) auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Mir als Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“ Zudem sichern Sie zu, dass Sie Kostensenkungen von Kostensteigerungen abziehen. Diesen Grundsatz können Sie nur erfüllen, wenn Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage aufstellen, die Sie ja ohnehin Ihrem Kunden mitteilen müssen (siehe „Zu 1“ BGH (VIII ZR 247/17)) und wenn Sie nicht willkürlich Ihre Preise erhöhen. Beides zweifle ich an, wie nachfolgend begründe:

  • Aus meiner Sicht könnte eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage so aussehen, dass Sie z.B. alle variablen und fixen Kostensteigerungen (z.B. Steuern und Energiebeschaffungspreise; in Summe 2 Cent / kWh) und alle fixen Kostensteigerungen (z.B. Anstieg Kundenverwaltungskosten pro Kunde um 1 €) auflisten und im gleichen Verhältnis den Arbeitspreis (also auch um 2 Cent / kWh) und den Grundpreis (also um 1 €) erhöhen.

Verbraucherfreundliche Strom- und Gasanbieter stellen eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereit, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird: Beschaffungskosten, Alle Umlagen etc.

Da dies bei Ihnen nicht gegeben ist, vermute, dass Sie Ihre Preise nicht nach einer korrekten Kalkulationsgrundlage erhöht haben.

  • Ferner dürfen Sie nur Kostensteigerungen weitergeben – Sie dürfen aber nicht Ihren Gewinn nachträglich steigern. Ich verweise dabei auf Ihre eigenen AGBs (Sie verpflichten sich Preiserhöhungen nach billigen Ermessens vorzunehmen und nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren; Sie verpflichten sich sowohl kostensteigende als auch kostensenkende Preiskomponenten zu berücksichtigen etc.) und auf die ständige Rechtsprechung des BGH  – siehe bspw. https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047  – Auszug:

„…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam.“
Die Höhe der Preiserhöhung lässt vermuten, dass Sie die Preise entgegen Ihrer AGBs nicht anhand der Kostensteigerungen vornehmen. Dies möchte ich nachfolgend begründen.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine xx%ige Erhöhung des Grundpreises von xx € auf xx € und eine xx%ige Erhöhung des Arbeitspreises von xx Cent/kWh auf xx Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und Ihre Preiserhöhung der Billigkeit (§315 I BGB) entspricht.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie die Billigkeit der Preiserhöhung inklusive einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage nachweisen. Ich fordere Sie hiermit auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit Ihrer Preiserhöhung anhand einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Ich bitte Sie zudem auf, Ihrer Pflicht nachzukommen und Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente mir zukommen zu lassen. Ich würde gerne selber überprüfen, ob die Kostensteigerungen durch Ihre eigenen AGBs gedeckt sind und Sie tatsächlich nur die Kostensteigerungen weitergeben.

Zu 3.:

Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11). Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss. Der BGH fordert ferner den Kunden aufzuklären, dass der Versorger die Pflicht hat, Kostensenkungen genauso wie Kostenerhöhungen nach den gleichen Maßstäben an den Kunden weiterzugeben (VIII ZR 225/07 Rn 23). 

Wenn ich mir Ihre AGBs anschaue, so habe ich ernste Zweifel, ob all diese Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn Ihre AGBs diesen Anforderungen genügen, so habe ich unter 2. dargelegt, dass Sie diesen hier aufgeführten Anforderungen nicht nachgekommen sind.

FAZIT:

Ihre Preiserhöhung verstößt meiner Einschätzung nach gegen das Gesetz und gegen Ihre eigenen AGBs, weil die Preiserhöhung nicht transparent mitgeteilt wurde und es an einer Berechnungsgrundlage offensichtlich fehlt (diese hätte mir auch aufgezeigt werden müssen!). Auch Ihre Preisänderungsklausel ist wahrscheinlich nicht wirksam. Vor diesem Hintergrund ist die Preiserhöhung unzulässig. Ich fordere Sie hiermit auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen. 

Sollten Sie aufgrund dieses Sachverhalts die Abschlagszahlungen erhöht haben, fordere ich Sie auf, dies zurückzunehmen.

Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)

Sollten Sie überzeugt sein, dass Ihre Preiserhöhung zulässig ist, so bin ich bereit die Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Ich fordere Sie jedoch auf, die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung zu begründen und auf meine Argumente einzugehen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name]

Arbeitsaufwand: ca. 25 Min.Passen Sie die orangenen Textpassagen an.

Betreff: Verbraucherbeschwerde – unzulässige Preiserhöhung

Vertragsnummer: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten. Da ich von der Unzulässigkeit der Preiserhöhung überzeugt bin, werde ich notfalls rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich baue auf das neue Gesetz der Bundesregierung, wodurch Sie die Angemessenheit der Preiserhöhung nachweisen müssen. Aus diesen Gründen halte ich die Preiserhöhung für unzulässig:

  1. Die Preiserhöhung war nicht transparent und ist daher nicht wirksam.
  2. Die Preiserhöhung ist überzogen und es fehlt an einer Kalkulationsgrundlage. Daher ist die Preiserhöhung ebenfalls nicht wirksam.
  3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.

[liegt bereits eine Schlussrechnung vor, in der die Preiserhöhung enthalten ist? Wenn ja, dann verwenden Sie zusätzlich diesen Passus]
Zudem fordere ich Sie zur Korrektur der Abrechnung auf (sofern eine Nachzahlung gefordert wird, die ohne die Preiserhöhung nicht vorliegen würde, werde ich diese aufgrund meines Widerspruchs vorläufig nicht leisten).

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung in diesen Fällen auch für Sonderkunden zutreffen. Ich verweise hierbei auf das Band „Berliner Kommentar zum Energierecht“. Die relevante Passage können Sie auch über diesen Link einsehen: https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047

Weiterführende Begründungen:

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (5) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage). Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf (a) seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese (b) auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Mir als Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“ Zudem sichern Sie zu, dass Sie Kostensenkungen von Kostensteigerungen abziehen. Diesen Grundsatz können Sie nur erfüllen, wenn Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage aufstellen, die Sie ja ohnehin Ihrem Kunden mitteilen müssen (siehe „Zu 1“ BGH (VIII ZR 247/17)) und wenn Sie nicht willkürlich Ihre Preise erhöhen. Beides zweifle ich an, wie nachfolgend begründe:

  • Aus meiner Sicht könnte eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage so aussehen, dass Sie z.B. alle variablen und fixen Kostensteigerungen (z.B. Steuern und Energiebeschaffungspreise; in Summe 2 Cent / kWh) und alle fixen Kostensteigerungen (z.B. Anstieg Kundenverwaltungskosten pro Kunde um 1 €) auflisten und im gleichen Verhältnis den Arbeitspreis (also auch um 2 Cent / kWh) und den Grundpreis (also um 1 €) erhöhen.

Verbraucherfreundliche Strom- und Gasanbieter stellen eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereit, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird: Beschaffungskosten, Alle Umlagen etc.

Da dies bei Ihnen nicht gegeben ist, vermute, dass Sie Ihre Preise nicht nach einer korrekten Kalkulationsgrundlage erhöht haben.

  • Ferner dürfen Sie nur Kostensteigerungen weitergeben – Sie dürfen aber nicht Ihren Gewinn nachträglich steigern. Ich verweise dabei auf Ihre eigenen AGBs (Sie verpflichten sich Preiserhöhungen nach billigen Ermessens vorzunehmen und nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren; Sie verpflichten sich sowohl kostensteigende als auch kostensenkende Preiskomponenten zu berücksichtigen etc.) und auf die ständige Rechtsprechung des BGH  – siehe bspw. https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047  – Auszug:

„…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam.“
Die Höhe der Preiserhöhung lässt vermuten, dass Sie die Preise entgegen Ihrer AGBs nicht anhand der Kostensteigerungen vornehmen. Dies möchte ich nachfolgend begründen.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine xx%ige Erhöhung des Grundpreises von xx € auf xx € und eine xx%ige Erhöhung des Arbeitspreises von xx Cent/kWh auf xx Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und Ihre Preiserhöhung der Billigkeit (§315 I BGB) entspricht.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie die Billigkeit der Preiserhöhung inklusive einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage nachweisen. Ich fordere Sie hiermit auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit Ihrer Preiserhöhung anhand einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Ich bitte Sie zudem auf, Ihrer Pflicht nachzukommen und Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente mir zukommen zu lassen. Ich würde gerne selber überprüfen, ob die Kostensteigerungen durch Ihre eigenen AGBs gedeckt sind und Sie tatsächlich nur die Kostensteigerungen weitergeben.

Zu 3.:

Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11). Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss. Der BGH fordert ferner den Kunden aufzuklären, dass der Versorger die Pflicht hat, Kostensenkungen genauso wie Kostenerhöhungen nach den gleichen Maßstäben an den Kunden weiterzugeben (VIII ZR 225/07 Rn 23). 

Wenn ich mir Ihre AGBs anschaue, so habe ich ernste Zweifel, ob all diese Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn Ihre AGBs diesen Anforderungen genügen, so habe ich unter 2. dargelegt, dass Sie diesen hier aufgeführten Anforderungen nicht nachgekommen sind.

FAZIT:

Ihre Preiserhöhung verstößt meiner Einschätzung nach gegen das Gesetz und gegen Ihre eigenen AGBs, weil die Preiserhöhung nicht transparent mitgeteilt wurde und es an einer Berechnungsgrundlage offensichtlich fehlt (diese hätte mir auch aufgezeigt werden müssen!). Auch Ihre Preisänderungsklausel ist wahrscheinlich nicht wirksam. Vor diesem Hintergrund ist die Preiserhöhung unzulässig. Ich fordere Sie hiermit auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen. 

Sollten Sie aufgrund dieses Sachverhalts die Abschlagszahlungen erhöht haben, fordere ich Sie auf, dies zurückzunehmen.

Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)

Wenn Sie meiner Forderung nicht vollkommen nachkommen möchten, fordere ich Sie auf, die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung zu begründen und auf meine Argumente einzugehen. Tun Sie dies nicht, sehe ich mich in Recht und werde mich auf Kompromissangebote etc. nicht einlassen.

Aufgrund meines begründeter Widerspruchs möchte Sie bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name]

Es ist denkbar, dass der Anbieter den Vertrag mit Ihnen einfach kündigt. Dann haben Sie einen günstigen Preis verloren und müssen höchstwahrscheinlich zu teureren Konditionen einen neuen Anbieter wählen.

Wenn Sie angeboten haben, unter Vorbehalt zu zahlen oder wenn die Preiserhöhung sich als unwirksam herausstellt, haben Sie ein Recht auf Schadensersatz. In dem Fall sehen Sie auf dieser Seite, wie Sie Schadensersatz einfordern können.

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