JES AG: Ist die Preiserhöhung anfechtbar?

JES AG: Prüfen Sie, ob Sie die Preiserhöhung anfechten können.

JES AG versendet Preiserhöhungen. Diese Preiserhöhungen müssen 5 formalen Anforderungen genügen. Andernfalls können Sie die Preiserhöhung anfechten.

Sind diese 5 Anforderungen an eine Preiserhöhung von JES AG erfüllt?

  1. Die Preiserhöhung wurde per E-Mail oder Brief zugestellt
  2. Auf die Preiserhöhung wurde transparent hingewiesen
    (im Betreff, alter und neuer Preis wird gegenübergestellt etc.)
  3. Die Preisgarantie wurde eingehalten
  4. Die Gründe für die Kostensteigerung werden aufgeführt und quantifziert
  5. Die Preiserhöhung ist nicht überzogen (Wucher)

Haben Sie Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung?
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Weiterführende Erläuterungen

Die Preiserhöhung wurde per E-Mail oder Brief zugestellt

Damit die Preiserhöhung wirksam kein sein, muss diese Ihnen zugestellt worden sein – entweder per E-Mail oder per Brief. Es ist nicht zulässig, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wurde. Auch das das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht es als unzulässig an, wenn ein Verbraucher lediglich online über das Kundenportal über eine Preiserhöhung informiert wird (Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 110/17). Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.

Auf die Preiserhöhung wurde transparent hingewiesen

Die Preiserhöhung muss den Transparenzanforderungen des §41 (3) EnWG genügen.

Eine Preiserhöhung wird nicht transparent kommuniziert, wennnicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage) und wenn der alte Preis nicht genannt oder transparent ins Verhältnis gesetzt wird. Genau dies verlangt der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb sind Preiserhöhung häufig bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht.

Weitere Transparenzanforderungen sind:

  • Das LG Hamburg (Az: 312 O 453/18) urteilte, dass der E-Mail-Betreff eindeutig auf die Preiserhöhung hinweisen muss, um dem §41 (3) EnWG zu genügen.
  • Eine Hervorhebung der Preiserhöhung ist zwingend geboten, wenn nicht ausschließlich Preisinformationen kommuniziert werden (OLG Köln, Az: 6 U 303/19).
  • Preiserhöhungen müssen über passende Überschrift angekündigt werden – unzureichend ist z.B. „Auswirkungen auf Kostenstrukturen“; „Wettbewerb bestimmt Kostenrahmen“ etc.

Die Preisgarantie wurde eingehalten

Wenn Sie einen Vertrag mit vollständiger Preisgarantie haben, dann darf der Anbieter die Preise innerhalb des Zeitraums nicht erhöhen. Es gibt hier nur wenige Ausnahmen, wie z.B. die Gas-Umlage oder wenn z.B. die Mehrwertsteuer erhöht werden sollte.

Bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie dürfen die Preise nur um jene Kostenpositionen erhöht werden, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind. Bei einer Energiepreisgarantie darf z.B. der Anbieter die Preiserhöhung nicht mit steigenden Beschaffungskosten rechtfertigen.

Die Gründe für die Kostensteigerung werden aufgeführt und quantifiziert & die Preiserhöhung ist nicht überzogen (Wucher)

Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Mir als Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz verankern auch alle Anbietern in Ihren AGBs, in etwa so: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“

Wenn ein Anbieter die Preise derart erhöht, dann kann unterstellt werden, dass keine Berechnungsgrundlage angewendet wurde und der Anbieter seinen Gewinnanteil nachträglich erhöhen möchte.

Wenn Sie die Vermutung haben, dass JES AG diese 5 Anforderungen nicht erfüllt, dann wehren Sie sich mit Hilfe meines Musterschreibens!

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