Kündigung per E-Mail/Fax verweigert – wehren Sie sich!

Auf Foren und auf de.reclabox.com wird berichtet, dass einige Stromanbieter Kündigungen per E-Mail oder Fax verweigern. Dies ist nicht zulässig und betroffene Verbraucher sollten sich wehren.

Kündigung per E-Mail/Fax ist seit 10/2016 zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH – Az.: III ZR 387/15) hat am 14.07.2016 entschieden, dass Kündigungen per E-Mail nicht verweigert werden dürfen, wenn alle weiteren Erklärungen (z.B. Vertragsschluss, Vertragsänderungen) elektronisch erfolgen. AGBs, die Kündigungen per E-Mail ausschließen sind demnach unzulässig.

Seit dem 1.10.2016 dürfen Stromanbieter nicht mehr verlangen, dass die Verbraucher postalisch kündigen. Seitdem reicht für eine Kündigung des Stromvertrags ein Schreiben, dass per E-Mail, Fax etc. übermittelt wird. Der § 309 Nr. 13 BGB wurde angepasst und das sogenannte Schriftform­erfordernis wurde durch das weniger formstrenge Textformerfordernis abgelöst.

Folgen aus der nicht anerkannten Kündigung (z.B. Vertragsverlängerungen) brauchen Sie sich somit nicht gefallen zu lassen.

Falls Ihr Stromanbieter nicht auf Ihre Beschwerde reagiert, empfehle ich Ihnen, Ihre Beschwerde auf de.reclabox.com zu veröffentlichen. Häufig lenken die Unternehmen dann ein. Falls nicht, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle. Diese ist für Sie kostenlos.

Wechseln Sie zu einen verbraucherfreundlichen Stromanbieter

Es gibt nur wenige Stromanbieter, die den Kunden Probleme bei der Vertragskündigung bereiten. Beim Wechsel sollten Sie u.a. Stromanbieter mit vielen Verbraucherbeschwerden meiden. Eine einfache Vorgehensweise finden Sie hier:

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7 Kommentare

  1. Meine Freundin hat eine Kündigung per Mail erhalten. Interessant, dass dies erst seit 2016 erlaubt ist. Am besten sollte sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, da dies damals nicht rechtens war.

  2. Sie haben Recht, ich habe mich insofern falsch erinnert, als dass es bei mir um etwas leicht anderes ging. Der Vertrag war noch einige Monate davor geschlossen worden.
    Was ich vermischt habe, war eine BGH Entscheidung, in der es darum ging, dass Onlineverträge (also wo nichts postalisch kommt) auch online gekündigt werden können müssen (BGH, 14.07.2016 – III ZR 387/15, Hamburg).

    Dummerweise bricht das neue Gesetz nicht die alten Klauseln und somit laufen Altverträge ggf. weiter mit Schriftform (siehe dazu http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s0233.pdf Artikel 2.)

    Ich hoffe mal mein neuer Stromanbieter bekommt das hin.

    Nebenbei: Niemals Enstroga nutzen – die verstecken Preiserhöhungen in Emails wo erstmal seitenweise Werbegelaber kommt und dann irgendwo mittendrin gegen Ende die Preiserhöhung angekündigt wird.

    1. Hallo Peter,
      könnten Sie mir freundlicherweise die versteckte Preiserhöhung von Enstroga zukommen lassen? Ich „sammle“ gerade versteckte Preiserhöhungen, um meine Seite zu diesem Thema auf dem aktuellen Stand zu halten.
      Vielen Dank!

  3. Der kleine Knackpunkt ist allerdings „wenn alle weiteren Erklärungen (z.B. Vertragsschluss, Vertragsänderungen) elektronisch erfolgen“.
    Um das zu Umgehen schicken diverse Anbieter die Vertragsunterlagen einmal per Post. Damit hat sich die ganze Sache wieder und es ist nichts mit Email.

    1. Dieser Knackpunkt ist allerdings seit dem 1.10.2016 entschärft, weil der § 309 BGB angepasst wurde. Unabhängig davon, wie der Stromanbieter mit Ihnen kommuniziert, Sie dürfen als Verbraucher bei Strom- und Gastarifen per E-Mail und Fax kündigen.