Musterschreiben IVa: Preiserhöhung => mit & ohne Sonderkündigung
Empfohlenes Schreiben zur Abwehr der Preiserhöhung
Sollten Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen?
- Sie würden Ihre attraktive Konditionen verlieren. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Ihnen auch der Bonus verweigert wird. Es ist unklar, ob man Ihnen rechtsmäßig den Bonus dann verweigern darf. Andererseits kommen Sie so schnell aus dem Vertrag (aktuelle Erfahrungen: innerhalb von 2 Wochen).
- Hier müssen Sie selber abwägen. Entscheidend ist dabei natürlich, wie attraktiv Ihr aktueller Vertrag ist, wie hoch der Bonus ist, wie lange Ihr Vertrag schon läuft, wie hoch Ihr erwartetes Guthaben ist und wie wichtig es Ihnen ist, Ihr Geld möglichst schnell zurück zu bekommen.
Vor diesem Hintergrund stelle ich Ihnen 2 Musterschreiben zur Verfügung. Sie können so selber entscheiden, ob Sie am Vertrag festhalten wollen.
So entschieden sich andere Betroffene:
Preiserhöhung trotz Preisgarantie: Werde Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen?
- NEIN, ich möchte den günstigen Vertrag behalten! (66%, 55 Antworten)
- JA, ich möchte schnell aus den Vertrag! (34%, 28 Antworten)
Anzahl Antworten: 83
Die Kontaktdaten von immergrün & Co. finden Sie hier.
Nachfolgend finden Sie beide Schreiben.
- Setzen Sie eine First bis kurz vor Wirksamwerden der Preiserhöhungen – aber mindestens 9 Tage
- Wenn die Preiserhöhung z.B. zum 1.1. des neuen Jahres wirksam wird, dann kündigen Sie zum 31.12. dieses Jahres
- Haben Sie zum 1.1. des Folgejahres einen neuen Energieversorger
- Denken Sie daran, den Dauerauftrag / das SEPA-Mandat aufzukündigen und die Abschlagszahlungen selber zu überweisen
Bitte beachten Sie, dass der Energieversorger argumentieren könnte, dass Ihnen kein Bonus zusteht, weil Sie innerhalb der 12 Monaten gekündigt haben. Ich halte diese Argumentation für nicht schlüssig. Jedoch müssen Sie sich womöglich den Bonus (mit einem neuen Musterschreiben) erstreiten.
Bitte ersetzen Sie alle orangefarbenen Inhalte durch Ihre eigenen Daten!
Betreff:
Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
E-Mail-Text
Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich zum xx.xx.202x.
Viele Grüße,
Vorname Nachname
- Setzen Sie eine First bis kurz vor Wirksamwerden der Preiserhöhungen – aber mindestens 9 Tage
- Wenn die Preiserhöhung z.B. zum 1.1. des neuen Jahres wirksam wird, dann kündigen Sie zum 31.12. dieses Jahres
- Haben Sie ab dem 1.1. des Folgejahres einen neuen Energieversorger
- Denken Sie daran, den Dauerauftrag / das SEPA-Mandat aufzukündigen und die Abschlagszahlungen selber zu überweisen
Bitte ersetzen Sie alle orangefarbenen Inhalte durch Ihre eigenen Daten!
Betreff:
Widerspruch zur Preiserhöhung – KEINE Sonderkündigung
E-Mail-Text
Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer E-Mail vom xx.xx.202x haben Sie eine Preiserhöhung angekündigt. Dieser widerspreche ich, weil folgende Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nicht gegeben sind:
- Die Preisgarantie ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch gültig
- Vertragsänderungen müssen Sie laut eigener AGBs 6 Wochen vorab mitteilen; die Preiserhöhung soll aber schon in einem Monat wirksam werden.
Aufgrund dieser formalen Fehler möchte ich Sie dazu auffordern, Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und mich wie vorgesehen zu den vereinbarten Konditionen und Laufzeiten mit Energie zu versorgen.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x,mir gegenüber zu erklären, dass Sie die Preiserhöhung zurücknehmen und mich wie vorgesehen mit Energie versorgen.
Sollten Sie die Preiserhöhung nicht zurücknehmen wollen, so werde ich die Schlichtungsstelle Energie in 4 Wochen einschalten.
Sollten Sie meinen Vertrag auflösen, so werde ich Schadensersatz fordern für die Mehrkosten, die ich während der mit Ihnen vereinbarten Laufzeit in Form von höheren Preisen zukünftig zahlen muss.
In Ihren AGBs führen Sie an zwei Stellen aus, wann Kunden Ihnen zu Schadensersatz verpflichtet sind. Nämlich dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Umgekehrt gilt dies auch für Sie.
Vollständigkeitshalber möchte ich auch darauf hinweisen, dass ich einen möglichen Bonus anteilig einfordern werde. Auch wenn ich keine 12 Monate durch Sie mit Energie versorgt wurde, so greift Ihre Bonus-Einschränkung in den AGBs nicht, da Sie vertragsbrüchig wurden.
Sollten Sie den Vertrag aufkündigen und mir dann den Bonus vollständig oder anteilig verweigern, werde ich Einspruch erheben. Am 21.7.2020 hat das OLG München der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht gegeben. Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt: Aufgrund der Insolvenz der BEV wurden Stromverträge vorzeitig aufgekündigt. Das Gericht urteilte folgendermaßen:
- „Es wird festgestellt, dass einer Berücksichtigung des Neukundenbonus in den Abrechnungen eines Energielieferungsvertrages zwischen einem Verbraucher und der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH nicht die Tatsache entgegensteht, dass die Belieferung durch die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH und/oder den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete.
- Es wird festgestellt, dass die Berücksichtigung des prozentual vom Umsatz gewährten Neukundenbonus in der Weise zu erfolgen hat, dass die Entgeltforderung in der Endabrechnung um den Bonus zu kürzen ist und dies nicht den Aufrechnungsregelungen nach den §§ 94 ff. InsO, insbesondere nicht dem Verbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterfällt.“
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname
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