Autor: Matthias Moeschler; letzte Aktualisierung: 05.02.2020
Folgende Vorgehensweise hat sich bei Verbrauchern als besonders effizient herausgestellt. Ich habe diese Erkenntnisse aus Empfehlungen der Verbraucherzentrale, aus Foren, vom Bund der Energieverbraucher und aus persönlichen Erfahrungen von Verbrauchern zusammengetragen.

 

BEV hat am 29.01.2019 Insolvenz angemeldet. Deren Kunden landen ab sofort in der Ersatzversorgung beim teuren Grundversorger. Kunden, die zu hohe Abschläge gezahlt haben oder die auf Ihr Guthaben warten, werden sehr wahrscheinlich ihr Geld abschreiben können.

Muss ich BEV jetzt kündigen?

Nein. Da die BEV Ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, werden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.

Der Insolvenzverwalter beteuert, dass keine neuen Abbuchungen mehr vorgenommen werden. Vorsichtshalber können Sie selbstverständlich das SEPA-Lastschriftmandat kündigen. Ich sehe aber diesen Schritt auch nicht als notwendig an.

Sollte ich Zahlungen zurückbuchen lassen?

Bei diesem Thema herrscht viel Unsicherheit und Wirrwarr in den Medien. Ich versuche hier ein wenig Struktur rein zubringen. Mal schauen, ob es mir gelingt…

Falls die BEV Abschläge für den Monat Februar einzieht (sie tut dies zu Monatsbeginn), dann dürfen Sie diese m.E. zurück buchen lassen. Schließlich werden Sie im Monat Februar nicht mehr von der BEV mit Strom- oder Gas beliefert. Gleiches gilt, wenn BEV am 1.02.2019 den 12 Abschlag eingezogen hat. Denn nach meinem Kenntnisstand berechnet BEV die Höhe der Abschläge auf 11 Abschlagszahlungen. Deshalb sind in einem Jahr auch nur 11 Abschläge zu zahlen – nicht 12.

Nach meiner Einschätzung sind jedoch sonst Rückbuchungen für Zahlungen bis Januar nicht zulässig und Sie gehen das Risiko von Mahnkosten etc. ein. Schließlich wurden Sie noch im Januar mit Energie versorgt und zudem müssten geleistete Zahlungen rechtlich bereits Teil der Insolvenzmasse sein. Dies gilt leider auch, wenn Sie zu hohe Abschläge zahlen. Grundlos dürfen Sie Ihre Zahlungen auf keinen Fall zurückbuchen lassen, ansonsten drohen Mahnkosten. Wenn aber BEV aufgrund der Preiserhöhung zu hohe Abschläge eingezogen hat, dann könnten Sie versuchen dies schriftlich (per E-Mail und per Einschreiben) zu beanstanden und die Rückbuchungen zu veranlassen. Ich gehe aber davon aus, dass der Insolvenzverwalter diese Rückbuchungen zurück verlangt. Auch das Verrechnen der letzten Abschläge mit einem Guthaben aus einer vorherigen Jahresabrechnung oder nicht ausgezahlten Sofortbonus sehe ich (leider!) kritisch, jedoch könnte man argumentieren, dass in den AGBs (Klausel 8.3) folgendes steht: „Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet…“.

Es wird wild diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Ich habe den Eindruck, dass wild spekuliert wird und auch vermeintliche Experten es nicht wirklich wissen. Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen nur maximal 5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€).

Was muss ich bei Nachzahlungen beachten?

Leisten Sie keine Vorauszahlungen mehr für die Monate ab Februar. Nachzahlungen überweisen Sie bitte nicht mehr auf die Konten von BEV. Der Insolvenzverwalter nennt auf http://bev-inso.de/ (=> Punkt 8) die neue Bankverbindung.

Was sollte ich sonst noch tun?

Wie finde ich einen verbraucherfreundlichen Strom- und Gasanbieter?

Ein wichtiges Anliegen von mir ist sicherzustellen, dass Ihnen so eine Misere nicht noch einmal passiert!

Häufig – so auch im Falle von BEV – kündigen sich die Insolvenzen vorzeitig an: Guthaben wird nicht zurückgezahlt, die Strompreise werden stark erhöht und die Kundenbeschwerden steigen stark an. 

Betroffenen BEV Kunden, die nun beim teuren Grundversorger landen, rate ich zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Stromanbietern zu wechseln. 

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

Worauf sollte ich beim Wechselprozess achten?

 

INHALTSVERZEICHNIS

Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:

Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!

Standard-Antwortschreiben für das 1. Schreiben 

Standard-Antwortschreiben für die „einvernehmliche Preiserhöhung“

 

Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:

Ist die Preiserhöhung von BEV überhaupt zulässig?

In den mir vorliegenden Fällen ist die Preiserhöhung m.E. aus folgenden Gründen nicht zulässig:

  1. Die Preiserhöhungen sind überzogen: Die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Letztere rechtfertigen keine Preiserhöhungen von 15% und mehr.
  2. Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt.
  3. Bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie dürfen nur Änderungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen vorgenommen werden.

Ich möchte der Preiserhöhung von BEV widersprechen. Wie sollte ich vorgehen?

Sie haben die Möglichkeit der Preiserhöhung zu widersprechen und an der vereinbarten Vertragslaufzeit mit den bisherigen Preisen festzuhalten oder Sie können Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und vor Wirksamwerden der Preiserhöhung den Vertrag mit BEV kündigen. Nutzen Sie hierzu dies Vorlagen auf dieser Seite (siehe unten) und passen Sie diese ggf. an Ihren spezifischen Fall an. Kommunizieren Sie schriftlich per E-Mail und per Einschreiben mit Rückschein!

Ich habe der Preiserhöhung widersprochen. Ist meine Sonderkündigung aufgrund des zweiten Schreibens nicht mehr wirksam?

Viele Verbraucher haben aufgrund des 1. Schreibens der BEV ihr Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. Darauf hat BEV nicht reagiert und stattdessen ein 2. Schreiben mit der einvernehmlichen Preiserhöhung zugeschickt. Nun stellt sich die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht aus dem ersten Schreiben nicht mehr wirksam ist.

BEV einvernehmliche Preiserhöhung

BEV kann m.E. das Sonderkündigungsrecht aufgrund des zweiten Schreibens nicht einfach aufheben. Schließlich könnten sonst Energieversorger Preiserhöhungen mitteilen und nur bei jenen Verbrauchern, die sich wehren, einfach die Preiserhöhung zurückziehen.

Ich habe der Preiserhöhung widersprochen, aber kein Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. BEV schreibt mir nun, dass sie meine Kündigung angenommen haben. Was soll ich tun?

Wenn Sie an der Vertragslaufzeit festhalten wollen, dann erklären Sie per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein, dass Sie keine Sonderkündigung ausgesprochen haben sondern lediglich der Preiserhöhung widersprochen haben. Erklären Sie, dass Sie den Vertrag bis Laufzeitende fortführen möchten.

BEV reagiert nicht auf meine Sonderkündigung. Was soll ich tun?

Aufgrund der vielen Anfragen kommt es anscheinend zu einem Bearbeitungsstau bei BEV. In der Wirtschaftswoche wird vermutet, dass 250.000 Kundenanfragen unbeantwortet sind. Es bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig: Bleiben Sie hartnäckig und schalten Sie vier Wochen nach Versand Ihrer Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie ein.

Verliere ich meinen Bonus, wenn ich aufgrund der Preiserhöhung vorzeitig kündige.

In einem Interview erklärt BEV indirekt, dass Verbraucher den Bonus verlieren, wenn sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Daraufhin haben viele Internetseiten die Behauptung unkritisch übernommen. Ich habe durchaus noch Zweifel, ob dies tatsächlich so ist!

In den AGBs der BEV vom 13.11.2017 bis heute steht folgender Passus: „Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen der BEVaus unterjähriger Abrechung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.“  Dieser Satz ist denkbar kompliziert geschrieben. Ich selber musste diesen einige Male lesen. Wahrscheinlich soll der Passus einen Bonus bei unterjähriger Versorgung ausschließen. Ich denke aber, dass dieser Satz für einen normalen Verbraucher nicht nachvollziehbar ist. Intransparente und missverständliche AGBs gehen zu Lasten des Unternehmens.  Zudem dürfte es für die Verbraucher überraschend sein, dass Sie Ihren Bonus verlieren, wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und unverschuldet den Vertrag vorzeitig beenden wollen. Zudem lässt das Wort „Bonus“ oder „Neukundenbonus“ nicht erkennen, dass der Vertrag über zwölf Monate aufrechterhalten werden muss. Es wäre doch ein leichtes, den „Bonus“ einfach in „Jahresendbonus“ umzubenennen. Dann würde Klarheit herrschen. Da BEV aber nicht von „Jahresendbonus“ spricht, geht diese Ungenauigkeit zu Lasten von BEV.

Überprüfen Sie daher Ihre nächste Abrechnung und widersprechen Sie, falls Ihnen der Bonus nicht anerkannt wird. Wenn BEV den Neukundenbonus verweigern sollte, werde ich separate Handlungsempfehlungen auf meiner Seite veröffentlichen.

Kann ich meine Sonderkündigung zurücknehmen?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Aus diesem Grund kann die Kündigung nur aufgehoben werden, wenn BEV der Aufhebung zustimmt. Dies sollten Sie sich schriftlich geben lassen – sofern Sie dies überhaupt wollen!

Ich habe der einvernehmlichen Preiserhöhung widersprochen, befürchte aber, dass BEV meinen Widerspruch nicht rechtzeitig bearbeitet. Sollte ich den Abschlag zurückbuchen lassen, wenn BEV einen zu hohen Abschlag einzieht?

Aufgrund des Bearbeitungsstaus kann es passieren, dass BEV Ihren Widerspruch noch nicht bearbeitet hat und daher einen zu hohen Abschlag einzieht. Sofern Sie der Preiserhöhung schriftlich per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein widersprochen haben, empfehle ich den Abschlag zurückbuchen zu lassen. Teilen Sie ferner BEV gegenüber in einer E-Mail mit, dass Sie der Preiserhöhung widersprochen haben und daher den zu hohen Abschlag zurückbuchen ließen. Um nicht in Zahlungsrückstand zu geraten, würden Sie den bisher vereinbarten Abschlag heute noch überweisen. Führen Sie die Überweisung am besten noch heute durch.

Zum Ende des Vertrags rechne ich mit einem hohen Guthaben. Ist es ratsam den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen oder keine Überweisungen mehr zu tätigen?

Wenn Sie keine Zahlungen mehr leisten oder Abschläge zurückbuchen lassen, dann verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten als Kunde. Mahnkosten und Inkassogebühren könnten die Folge sein.
Stattdessen sollten Sie dem Energieversorger bitten die Abschläge zu reduzieren. Als Argumentationsgrundlage könnten Sie die Jahresenergiekosten schätzen und die bisherigen Abschlagszahlungen gegenüberstellen. Beispiel:
Anhand der alten Preise und dem Vorjahresverbrauch ermitteln Sie Stromkosten i.H.v. 1.000€ (Grundpreis x 12 + alter Arbeispreis x Vorjahresverbrauch). Bisher haben Sie 800€ an Abschlagszahlungen geleistet und der Vertrag läuft noch über 5 Monate. Bitten Sie BEV den Abschlag von 160€ auf 40€ ((1.000€ – 800€)/5) zu reduzieren.

Ich möchte BEV kündigen. Was sollte ich beachten?

Kündigen Sie bitte selber und per E-Mail und Einschreiben. Bitte folgen Sie den hier aufgeführten Hinweisen. Machen Sie in der Kündigung auch deutlich, dass Sie wegen der Preiserhöhung Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen wollen.

BEV zahlt mir mein Guthaben nicht zurück. Was soll ich tun?

Folgen Sie bitte den Hinweisen auf dieser Seite.

 

Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!

Ich hoffe, ich konnte Sie in Ihrem Anliegen gut unterstützen! Damit Ihnen der Ärger in Zukunft erspart bleibt, sollten Sie stets zu meinen empfohlenen Anbietern wechseln. Anhand von Studien und Service-Tests habe ich für Sie zusammengestellt, welche Anbieter ich weiterempfehlen kann. Vor BEV warne ich bereits seit 2016! Am besten Sie überprüfen Ihren Energieversorger vor jedem Wechsel auf dieser Seite.

Wie Sie vielleicht wissen, finanziere ich diese kostenlose Hilfe, indem ich auf der verlinkten Seite dem interessierten Verbraucher zu einen verbraucherfreundlichen Strom- oder Gasanbieter verhelfe.  Für das Weiterleiten der Anfragen an Verivox erhalte ich eine kleine Provision. Die Suchergebnisse sind die gleichen, wie wenn Sie direkt auf die Vergleichsportale gehen würden. Wenn Sie mich bei meinem Projekt unterstützen wollen, so schließen Sie Ihre nächsten Verträge über meine Seite ab. Es kostet Sie nichts und Sie können einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.

Ich freue mich auf Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Beschwerde!

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Moeschler

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130 Antworten

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  1. Guten Tag,

    fordern überhöhte Abschläge, keine Reaktion wir werden den Anbieter direkt wechseln 15% Neukundenbonus sind nicht die Welt wen nachher alles weg ist.
    Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.
    Oder.

    .

    1. Hallo ich habe auch so ein unverschämtes Erhöhungsschreiben bekommen, Grundgebühr von 14,00 Euro auf über 60,00 Euro.
      Ich habe vertrag über Toptarif abgeschlossen und nach Rücksprache mit Toptarif zum 31.01.2019 gekündigt.
      Nachdem ich mir meinen Verbrauch berechnet hatte habe ich die letzten beiden Lastschriften zurückbuchen lassen. (Neukundenbonus einberechnet) und weiteren Abbuchen widersprochen.
      Sobald Abrechnung zum 31.01.2019 gemacht ist, werde ich dann evtl. noch etwas zahlen, aber mir ist es schon einmal vor Jahren mit Flexstrom passiert, daß mein zu viel bezahltes Geld futsch war. Das Risiko bei einer Pleite von BEV ist mir zu hoch.
      Das hab ich denen auch geschrieben per Einschreiben weil Fax war anscheinend bei BEV deaktiviert. Lt. Toptarif gingen auch keine Mails mehr durch. Mal gespannt was ich zur Antwort bekommen.

  2. Zum Glück endet mein Stromvertrag bei BEV zum 31.12.18
    Kündigungsbestätigung von denen liegt hier vor.

    Bin gespannt auf deren Abschlussrechnung. Hoffentlich lassen die nicht zuviel Zeit damit…

  3. Rechnet euch mal aus, ob eine Kuendigung nicht wirklich guenstiger kommt. Bei mir macht es nahezu keinen Unterschied ob ich jetzt kuendige oder bis 30.6 (ende 12 Monate) warte. Dafuer ist bei einer Kuendigung das Risiko weg, dass die BEV hops geht.

    bisherige Rechnung (fuer meinen Vertrag) von 1.7.18 bis 30.6.19:
    169,21 = 12 Monate x 14,10 Grundpreis
    934,80 = 4000 KWh x 0,2337 EUR / KWh
    -170,– = Sofortrabatt (bereits erhalten)
    -165,60 = 15% Neukundenrabatt
    – 40,– = Verifox Rabatt (Noch nicht erhalten)
    = 728,41 EUR / 4000 KWh = 0,1821 EUR / KWh

    neue Rechnung (bei Kuendigung) von 1.7.18 bis 31.1.19:
    98,71 = 7 Monate x 14,10 Grundpreis
    545,22 = 2333 KWh x 0,2337 EUR / KWh
    -170,– = Sofortrabatt (bereits erhalten)
    – 0 = 15% Neukundenrabatt (verfaellt vermutlich)
    – 40,– = Verifox Rabatt (Noch nicht erhalten)
    = 433,93 EUR / 2333 KWh = 0,1860 EUR / KWh

    wirkliche Differenz (Verlust) = (0,1860 – 0,1821) EUR / KWh x 2333 KWh = EUR 9,08

    Das ganze kann durchaus auch positiv ausgehen – je nachdem wie der Verbrauch ist.
    Ich habe oben mit Anteilig 7 Monate von 4.000 KWh gerechnet – was ziemlich genau der Realitaet (Messzaehler) entspricht.

    Ich werde mich mal nach einem neuen Anbieter umschauen – hat jemand eine vernuenftige Empfehlung?

    1. Ich bin gespannt ob BEV meine Sonderkündigung überhaupt akzeptiert, denn auch ich habe einen Vertrag mit Preisgarantie und das Erhöhungsschreiben ziehen sie ja bereits bei den ersten wieder zurück. Kein gültiges Schreiben keine Kündigungsmöglichkeit ??
      Zumal bei mir noch ein weiterer Widerspruch seit Wochen offen steht. Da wurde einfach eine Zwischenrechnung erstellt, ein Mehrverbrauch angegeben den es gar nicht gibt und eine Nachforderung abgebucht, sowie Abschläge erhöht. Hab den Betrag natürlich zurückgebucht, aber seit dem Widerspruch stellen sie sich tot.

      Wird sicherlich noch spannend werden wie sie reagieren, ich hab in der Kündigung bereits darauf hingewiesen, dass ich den Neukundenbonus in der Schlussrechnung erwarte, sonst geht es zur Schiedsstelle.

      1. Laut meinem Anwalt kann die BEV nicht das Sonderkündigungsrecht rückgängig machen, selbst wenn sie Ihr erstes Scheiben mit den höheren Preisen wieder rückgängig machen .

    2. Das sieht bei mir ganz ähnlich aus, nur etwas ärgerlich, die doch guten Konditionen für die eigentliche Restlaufzeit (auch bei mir bis 30.06.19) zu verlieren. Auf der anderen Seite befürchte ich, dass BEV bis dahin bankrott ist und vom noch nicht ausgezahlten Bonus gar nichts bleibt. …

      Gruß Horst

  4. super, danke für diese Information und die Text-Vorlage. An die Preisfixierung habe ich garnicht erst gedacht.

    Was mich persönlich angeht, habe ich die Gelegenheit zur Sonderkündigung gerne angenommen und gleich einen Vertrag bei anderem Anbieter unterzeichnet.

    Denn der Strompreis wird 05/2019 – meiner Einschätzung nach – definitiv gegenüber Stand 12/2018 gewachsen sein, das wäre nämlich der Stichtag meiner ordentlichen Kündigung beim BEV.

    Somit verzichte ich auf den Neukundenrabatt i.H.v. 12% auf die Jahresrechnung bei BEV und sichere mir lieber den Strompreis von 12/2018 für ein weiteres Jahr, natürlich inklusive Preisgarantie, sowie Sofort-Bonus und Neukundenbonus beim neuen Anbieter 🙂

  5. Habe ebenfalls mit der Hotline telefoniert.
    Man soll lediglich die Vertragsnummer in den Betreff schreiben und als Mailtext nur „Preisgarantie“, dann sollen die Verträge rausgefiltert werden.

    Kleiner Lacher für zwischendurch: Eine Bestätigung gibt es nicht. Begründung: Dies wäre die Bestätigung einer Bestätigung (Preisgarantie) und das macht keinen Sinn-> häää

    Daraufhin sagte ich dem Mitarbeiter, dass falls im Februar zu hohe Beiträge abgebucht werden, ich den abgebuchten Betrag per Lastschrift wieder einziehen lassen, würde mir gleich klar gemacht dass dadurch Kosten für mich entstehen. Absolute Frechheit.

    Da für mich keine Sicherheit bzgl. der Preisgarantie besteht werde ich wohl kündigen, dann aber per Fax/Einschreiben.

  6. Ich sehe das genau so, da ich bei meinem Anruf bei Verivox den Ratschlag zwecks Sonderkündigung erhielt und bei meiner Nachfrage bezüglich der Boni die Auskunft bekam, die würden erhalten bleiben.

    War zwar keine Rechtsauskunft aber immerhin ein Anhaltspunkt der mich zuerst verwunderte, mit dem Passus aber klarer wird.

    1. Ich habe mir ausgerechnet, was die jeweils möglichen „Schadenssummen“ wären (Abschläge abzüglich Grund- und Arbeitspreis für den voraussichtlichen Verbrauch).

      Verweigert mir die BEV den Neukundenbonus nach der Sonderkündigung, verliere ich um die 40€. Geht die BEV nach Vertragsende in Insolvenz, verliere ich 258€.

      Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach – das muss jeder für sich selbst entscheiden.

  7. Hallo Zusammen,
    wie auch die vielen anderen Betroffenen, habe ich heute die „Preisanpassung“ zum 01.02.2019 trotz vertraglicher Preisbindung bis 31.05.2019 erhalten. Ich habe natürlich der Preisanpassung (Achtung: Grundpreis von 19,96 € auf !!!!! 50,46 € !!!!!!! im Monat und Arbeitspreis von 25,29 Cent auf 29,29 Cent !!!!!) widersprochen und zusätzlich regulär zum 31.05.2019 gekündigt.

    Wie kommen die auf solche Beträge??? Grundpreis von über 50 € /Monat bei einem Arbeitspreis von 29,29 Cent je kWh! Auch wenn man hier die unterschiedlichsten Beträge liest, fragt man sich doch, wie dort die Kalkulation läuft. Denke aber auch, dass die BEV hier viele zum Sonderkündigungsrecht ermundern will, um die Boni nach 12 Monaten zu sparen. Daher empfehle ich hier nicht voreilig zu kündigen, sondern auf die Einhaltung des Vertrages zu pochen und den Vertrag zum Ende des 1. Belieferungsjahres zu kündigen.

    Gruß

  8. Guten Morgen,

    zuerst vielen Dank, dass dieses Forum so kompetent öffentlich zur Verfügung gestellt wird. Auch ich bin Betroffener der Preisanpassung der BEV. Natürlich habe auch ich sofort Widerspruch gegen die Preiserhöhung zum 01.02.2019 bei der BEV per mail eingelegt. Nun nur die Frage, ob mir der Neukundenbonus in Höhe von 25 % der Jahresrechnung auch zusteht, wenn der Vertrag aufgrund der Sonderkündigung nur 8 Monate bestünde.
    Vielen Dank für Eure Antworten.
    Schöne Weihnachten wünscht
    Peter Kölmel

  9. Auch ich habe das Schreiben vom 15.12.2015 von der BEV erhalten, wonach sich ab 01.02.2019 mein Arbeitspreis von 24,09 auf 27,99 Cent/kWh (= + 16 %) und der Grundpreis von 377,69 auf 905,88 (!!) €/Jahr (= + 140 %) erhöhen soll.

    Um es vorweg zu sagen, ich bin zwar betroffen wegen solch unsäglicher Unverschämtheit, aber es betrifft mich nicht, weil ich im November zum Ende des 1. Lieferjahres am 31.01.2019 rechtzeitig (nur per E-Mail) gekündigt hatte und diese Kündigung schon nach 5 Tagen von der BEV artig mit einem seriös aussehendem Schreiben per Post bestätigt wurde.
    Ich wechsele seit 17 Jahren fast jährlich die Strom- und Gasanbieter und betreue auch meine älteren Kinder bei ihren Verträgen und bin nun schon zum dritten Mal mit wechselnden Lieferstellen bei der BEV. Es gab bisher keine Probleme, obwohl die BEV schon seit Jahren in den Foren als „unseriös“ bezeichnet wird.

    Bei einem Verbrauch von 5.800 kWh (PLZ 59821) habe ich unterm Strich mit allen Boni 2016 0,20 €/kWh (stromio), 2017 0,20 E/kWh (extraenergie) und 2018 0,22 kWh (BEV) bezahlt.

    Hätte ich nicht zum 31.01.2019 gekündigt und würde der bisherige Arbeits- und Grundpreis der BEV ab 01.02.2019 weitergelten, würde, weil die Boni des ersten Lieferjahres von 215 + 266 (15%) = 481 € entfallen, der Preis auf 0,306 €/kWh steigen. Das ist noch etwas mehr als der Preis von 0,303 €/kWh des örtlichen Anbieters ‚innogy (RWE)‘, der m.E. teuerste Anbieter im Bundesgebiet, der mit seinen Preisen, meine ich, Millionen Verbraucher und vor allem ältere Kunden, die nicht in der Lage sind, zu wechseln, abzockt.

    Nun aber schlägt die BEV mit einer Erhöhung von 0,22 bzw. 0,306 auf 0,436 €/kWh dem Fass den Boden aus. Ich frage mich auch, ob diese Preiserhöhung für den Fall, dass man die rechtzeitige Kündigung verschlafen hat und die Erhöhung erst bei der nächsten Jahresabrechnung bemerkt, wegen „Wuchers“ gerichtlich oder mit Hilfe der Schiedsstelle abgewendet werden kann.

    Sofern das 1. Lieferjahr an dem angekündigten Termin der Preiserhöhung noch nicht rum ist, würde ich der Preiserhöhung widersprechen und gleich zum Ende des ersten Lieferjahres kündigen. (Das kann man auch gleich nach Vertragsabschluss tun.) Und gleich ein wenig mit der Schiedsstelle drohen.

    berghaus 21.12.18

  10. Ich würde dem Standard-Antwortschreiben im Fall einer bestehenden Preisgarantie noch folgendes hinzufügen:

    „Eventuelle Preisanpassungen, die im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie (§ 5.9 AGB) möglich sind, werde ich selbstverständlich tragen, wenn Sie mir diese rechtzeitig und nachvollziehbar mitteilen.“

    Auf mündliche Aussagen des Kundenservice würde ich mich nicht verlassen. Meinen Widerspruch zur Preisanpassung und meine Kündigung zum Ende der 12-monatigen Vertragslaufzeit habe ich per Email und zusätzlich als Einwurf-Einschreiben gesendet.

  11. Hallo,

    Habe auch das Schreiben der BEV erhalten obwohl ich schon zum 28.2.19 gekündigt habe.
    Aber was sind 20 30 50 100%?
    Mein Grundbetrag soll von 0,93Cent auf 19,21€ steigen wer kann das toppen.
    Wenn es nicht so traurig wäre könnte man darüber lachen.
    Wer jetzt nicht kündigt sieht sein Geld wohl nicht wieder ich vermute die BEV lieg in den letzten Zügen und sammelt nochmal richtig Geld für den I-Verwalter.
    Der Verbraucher würde aus der I-Masse nichts bekommen das ist sicher.

    MFG

  12. kann mir das mit der BEV der Kündiungs nicht vorstellen:
    Wer eine Preisgarantie hat und eine Preiserhöhung vor Ende der Garantiezeit hat, der kann wohl auch kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen oder
    gar den Vertrag kündigen, da er nicht von der Preiserhöhung betroffen ist!!
    Fazit: Trotz Kündigung ist ein Wechsel nicht möglich, eine Preiserhöhung aber
    auch nicht !
    Haben auch 27% Erhöhung erhalten, jedoch über Check 24 ein Schreiben, das
    es sich um Irrtum der BEV handelt und NICHT Kunden mit Preisgarantie be-
    troffen wären. – Trotz Kündigung diesseits, ist wie oben beschrieben der Wechsel wohl nicht möglich ?

    1. Tatsächlich, habe gestern einen „Entschuldigungs Brief“ von der BEV erhalten, wonach mir mitgeteilt wurde, das die Preiserhöhung NICHT für uns gilt, da
      wir eine 12-mon-Preisgarantie /über Check 24/ haben ! Uns wurde auch mitge-
      teilt, das auch nur der Betrag vom Konto abgebucht wird, welcher im Vertrag
      steht uns somit alles beim ALTEN / Vertrag/ bleibt. Alles ist gut und frohes Fest…

  13. Auch wenn einige eine Info oder ein Schreiben von der BEV bzgl. Irrtum etc. bekommen haben, hat die Sache einen ganz einfachen Hintergrund. Es gibt auch Kunden der BEV die Aufgrund des Schreibens ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Und huch, da hat die ganze Angelegenheit für die BEV doch einen nicht unerheblichen Vorteil : Sie brauch den Bonus nicht ausbezahlen. Und das, und NUR das war der Zeil von diesem Schreiben. Da das Unternehmen schon mal Abgemahnt wurde ( es wurden Abschläge aufgrund Messungen erhöht, obwohl es solche Messungen nie gegeben hat ) ist dieser Verdacht also mehr als nahelegend. Hier wird JEDES, absolut JEDES Mittel genutzt um seinen Kunden das Geld, auch Rechtswiedrig, aus der Tasche zu ziehen.

    1. Das denke ich allerdings ebenso, dass auf eine vorzeitige Kündigung spekuliert wird und der 15% Rabatt bei Vertragsende nicht zur Auszahlung/Verrechnung kommt. Meine Vertragslaufzeit ist bis zum 28.02.2019.

      Ich werde daher der Preisanpassung zum 01.02.2019 widersprechen und dies mit der (eingeschränkten) Preisgarantie begründen und gleichzeitig zum Ende der regulären Vertragslaufzeit (28.02.2019) kündigen sowie betonen, dass ich nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Hoffe, das reicht.

      Nach Ende meiner regulären Vetragslaufzeit wird es ohnehin sicher teurer als bei einem alternativen Anbieter. Daher scheint mir das sinnvoll so vorzugehen.

      1. Wo steht bitte, dass wenn man von seinem Sonderkündigungsrecht wegen Preisanpassung Gebrauch macht, der 15%-ige Neukundenbonus nicht gewährt wird?

        Den Grund für die vorzeitige Kündigung hat doch BEV zu vertreten. Auch steht dies nicht in den Vertragsbedingungen der BEV.

  14. Moin, moin,
    habe auch telefoniert und auf meinen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie verwiesen. Ich erhielt als Antwort die Bitte, diese doch schriftlich vorzubringen – insbesondere die Tatsache, dass es ein Vertrag mit eben dieser Einschränkung gibt – und dann könne man den Vorgang sachlich bearbeiten. Als ob die BEV nicht wüßte, wer einen solchen Vertrag hat und wer von ihren Kunden eben keinen solchen hat. Das erscheint dilettantisch, denn im DV-System ist das doch hinterlegt.
    Und mein schriftlicher Widerspruch ist gerade raus (als PDF-Datei im Anhang einer e-mail) inkl. der Aufforderung, mir zu bestätigen, dass die Preiserhöhung zum 1.2.19 unterlassen und der laufende Vertrag zu den bestehenden Konditionen erfüllt wird. Bin mal gespannt, was draus wird. Ich werde nicht locker lassen …..

  15. Bei mir kam die Preisanpassung bei BEV im 1. Belieferungsjahr.

    Wie sieht es mit meinem Neukundenbonus = 15 % Jahresumsatz bei ausserordentlicher Kündigung auf Grund der Preisanpassung aus? In den Vertragsbedingungen von BEV steht dazu nichts.

    Da BEV mit seiner Preiserhöhung für die Kündigung verantwortlich ist, habe ich doch einen Anspruch auf den Neukundenbonus, auch wenn der Vertrag so weniger als 12 Monate läuft, oder?

  16. BEV ist mein Gasanbieter und der Vertrag sieht eine eingeschränkte Preisgarantie vor.

    Habe gerade eine Preisanpassung zum 01.02.2019 erhalten.
    Erhöhung Grundpreis von 8,84 €/Monat auf 29,19 €/Monat, Erhöhung Arbeitspreis von 4,39 Cent/kWh auf 5,23 Cent/kWh.

    Werde den Vertrag ausserordentlich zum 31.01.2019 kündigen.

    Jetzt stellen sich mir 2 Fragen:

    – Der Vertrag enthält einen Neukundenbonus von 15% des Jahresumsatzes. Verliere ich diesen, weil der Vertrag aufgrund der ausserordentlichen Kündigung nun weniger als 12 Monate besteht?In den Vertragsbedingungen von BEV steht dazu nichts.

    – Heute ist der 21.12.2018, ich werde mich sogleich auf die Suche nach einem neuen Gasanbieter zum 01.02.2019 machen.
    Ob der Wechsel noch zum 01.02.2019 klappt? Ansonsten lande ich wohl für 1 Monat beim Grundversorger.

    Ist hier noch jemand von der Preisanpassung der Gaslieferung ab 01.02.2019 betroffen?

    1. Ja ….den selben brief gestern bekommen auch unser gas anbieter ….wäre toll wenn jemand einen vordruck für gas erstellen könnte sowie es für strom vorhanden ist

  17. GuMo. zusammen,
    als Betroffene hab ich bei BEV direkt angerufen und was soll ich sagen:
    Das Schreiben vom 15.12.18 ist an alle Kunden mit Preisgarantie wegen EDV-technischen Problemen versehentlich rausgegangen!!!!
    Einfach Widerspruch per eMail mit Vertr.-Nr. und Betreff „Preisgarantie“ einlegen. BEV verspricht eine schriftliche Richtigstellung in den nächsten Tagen.
    Ich hab mal (wegen Fristwahrung) noch mein Sonderkündigungsrecht angedroht, wenn bis Ende 2018 keine Reaktion kommt ……
    Viele Grüße

    1. Hallo nochmal.
      Diesen Anruf habe ich vorgestern getätigt.
      Mir sagte der Mitarbeiter, das das nun mal eben so wäre und ich von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen soll. Trotz Preisgarantie….
      Das habe ich nun getan und es basiert auf dem Brief den ich erhalten habe.
      Was passiert den nun wenn die Preiserhöhung zurückgezogen wird?
      Gilt dann das „Sokü“ nicht?
      Gruß Dirk

      1. Wer sagt denn, dass die Meldung oben nicht „Fake-News“ sind?
        Von wem auch immer. Liest man doch immer wieder, dass am Telefon oft Versprechen gemacht werden.
        Check24 hat uns gestern Nachmittag noch schriftlich geraten Widerspruch gegen die Preisanpassung einzulegen und den Lastschrifteinzug zu kündigen. Sie wären im Gespräch mit den BEV und würden sich wieder bei uns melden, falls es Neuigkeiten gibt. Nun, bislang habe ich noch nichts gehört.
        Also der Widerspruch geht auf jeden Fall raus und ich bleibe Misstrauisch.

  18. Guten morgen.
    Ich mache da eher einen kurzen Prozess… Habe Strom und Gas nach diesem Brief selbst gekündigt (Sonderkündigungsrecht) und direkt einen neuen Anbieter gesucht. Gekündigt habe ich per Email und gleichzeitig per Einschreiben. Gibt genug andere Anbieter. Aber habe bei meiner Auswahl dann doch mal auf gewisse Richtlinien des Vergleichsportals geachtet. BEV ist dort übrigens nicht mehr gelistet (Veri… good 🙂 ).

    Bisschen ärgerlich ist die Situation natürlich schon. Hoffentlich klappt der Wechsel direkt zum neuen Anbieter. Aber wer sich auskennt, weiß das das der Wechsel wirklich schnell geht.
    Sollte ich allerdings erst wieder in die Grundversorgung fallen, was automatisch passiert sollte der Wechsel aus irgendwelchen Gründen nicht klappen, wird es leider etwas aufwendiger.
    Aber ohne Strom oder ohne Gas wird niemand da stehen. Das ist die Hauptsache.

    Ich wechsle schon seit Jahren den Anbieter…. fast jährlich. Dabei verzichte ich bewußt auf Sofortbonis oder ähnliches. Denn eine Preiserhöhung kommt sowieso nach dem ersten „billigen“ Jahr. Egal wie der Anbieter heißt. Und je nachdem was man im ersten Jahr gespart hat, holen sie es sich im zweiten wieder. Hab ich oft genug erlebt. Oft mehrere 100 Euro. Es gab auch schon genug Diskussionen, ob man nun vor Ablauf des Jahres kündigen darf oder ob die Bonis dann nicht mehr gewährt werden. So jedenfalls meine Erfahrung.

    Wünsche allen viel Glück bei unserem Problem 😉

  19. Auch bei mir genau der selbe Sachverhalt. Da ich von einer baldigen Insolvenz der BEV ausgehe, würde ich schon gerne den Vertrag zum 01.02.19 vorzeitig kündigen. Kann dann der bereits gewährte Sofortbonus von bei mir 250€ zurückgefordert werden?
    Beste Grüße

  20. Man muss sich auch die Frage stellen ob diese äußerst unseriöse Preisanpassung aus einer finanziellen Notlage des Energieversorgers entsteht. Somit bleibt die Frage ob der Neukundenbonus am Ende überhaupt noch verrechnet werden kann wenn das Unternehmen insolvent sein sollte.

    Lieber ein Ende mit Schrecken?

  21. Eine Rückfrage zu dem Musterschreiben: Es wird eine„eingeschränkte Preisgarantie“ angeführt, jedoch steht im Vertrag mit BEV stattdessen die Formulierung „Preisfixierung“. Können beide bedenkenlos verwendet werden?

  22. Hallo,

    auch ich habe eine so unverschämte Preiserhöhung erhalten. Ich würde eigentlich gerne den oben beschriebenen Weg gehen. Mich würde aber Interessieren was ich zu verlieren habe, wenn ich mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehme. Vom Neukundenbonus, in meinem Fall 170€, mal abgesehen.

    Gruß

  23. Hallo, vielen Dank für diese informative Seite. Auch ich bin ein Opfer von der BEV und nachdem ich das hier gefunden habe, fühle ich mich besser, denn nun blicke ich besser hinter den Kulissen.
    Einmal und nie wieder.

  24. Hallo,
    danke für den Tip. Mir geht es seit heute ähnlich. Was ist aber mit der Einzugsermächtigung? Soll ich die Widerrufen und per Überweisung den ursprünglichen Betrag überweisen?
    Viele Grüße.