enviaM lehnt 19.000 frühere Stromio-Kunden ab (Zfk vom 3.1.2022). Anstelle der günstigen Grundversorgung (28,99 Cent/kWh) sollen Sie nun 54,29 Cent /kWh zahlen. Diese Diskriminierung der ehemaligen Stromio Kunden ist umstritten. Betroffene Kunden können sich wehren.
Wirtschaftliche Ausgangssituation von enviaM
Wenn ein Strom- und Gasanbieter insolvent geht oder der Bilanzkreis gekündigt wird, dann fallen deren Kunden in die Ersatzversorgung. Bisher wurden in der Ersatzversorgung die gleichen Preise berechnet, wie in der Grundversorgung.
Die Grundversorger müssen für die ungeplanten neuen Kunden Strom und Gas zu Börsenpreisen einkaufen. Aufgrund der außergewöhnlich stark steigenden Energiepreise erleiden die Grundversorger mit den ehemaligen Stromio- und gas.de-Kunden große Verluste. Um den Schaden zu begrenzen, verlangen einige Anbieter nun höhere Preise in der Ersatzversorgung. Spitzenreiter sind die Stadtwerke Pforzheim mit einem Arbeitspreis für Strom i.H.v. 107,66 Cent/kWh.
enviaM und Mitgas gehen einen ähnlichen Weg. Anstatt höhere Preise in der Ersatzversorgung zu verlangen, verweigern die Unternehmen den Kunden die Ersatzversorgung. Stattdessen wird den ehemaligen Stromio- und gas.de-Kunden ein separater Tarif „angeboten“. Anstelle der günstigen Grundversorgung (28,99 Cent/kWh) sollen die Kunden nun 54,29 Cent /kWh zahlen.
Rechtliche Ausgangssituation
Es ist rechtlich umstritten, ob für die Ersatzversorgung oder für Neukunden in der Grundversorgung ein anderer Tarif angeboten werden darf als für Bestandskunden.
Die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen sah keine energierechtlichen noch kartellrechtlichen Probleme bei der Aufspaltung der Grundversorgung zwischen Bestands- und Neukunden.
Ob dieses Vorgehen jedoch tatsächlich zulässig ist, darüber hat noch kein Gericht in Deutschland geurteilt.
Im energate vom 17.11.2021 wird argumentiert, dass bereits aus europäischem Recht der Grundversorger sich nichtdiskriminierend verhalten muss. Der Grundversorgungstarif solle eine „Rückfallposition“ sein, wenn z.B. ein Anbieter insolvent geht. Wenn jedoch für Neukunden höhere Preise verlangt werden, dann würde dies dem Wettbewerb auf dem Energiemarkt schaden.
Die Argumentation von enviaM und Mitgas
enviaM und Mitgas argumentieren, dass Grundversorgern gemäß § 36 I, S. 3 EnWG Neukunden nicht verpflichtend in der Grundversorgung beliefern müssen, wenn es für sie nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Zeitschrift ZfK wird der Versorger folgendermaßen zitiert:
„Im Fall wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht zur Grundversorgung verpflichtet. Damit besteht auch keine Ersatzversorgungspflicht. Dies ist einhellige juristische Meinung.“
Es ist jedoch strittig, ob § 36 I, S. 3 EnWG auch für die Ersatzversorgung gilt oder nur für die Grundversorgung.
Andere Stadtwerke, die die Neukunden preislich diskriminieren, argumentieren mit dem Schutz der Bestandskunden. Ohne die preisliche Unterschreidung zwischen Neu- und Bestandskunden müssten die Preise für die Bestandskunden deutlich steigen.
Was betroffen Kunden nun tun sollten
Betroffene Kunden sollten sich einen neuen Strom- und Gasanbieter suchen und enviaM bzw. Mitgas auffordern, den Grundversorgungstarif für die Übergangszeit in Rechnung zu stellen.
Neuen Strom- und Gasanbieter finden
Bei der Wahl Ihres Anbieters sollten Sie auf Qualität achten. Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
- Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Am 3.12. kann ich Ihnen als Energiemakler diese exklusiven Angebote vermitteln:
- Strom: ausgewählte Stadtwerke ab 41 Cent/kWh
(Fordern Sie ihr individuelles Angebot HIER an.)
Teuren Sondertarif widersprechen
Anmerkung:
Am einfachsten widersprechen Sie den teuren Sondertarif per E-Mail (Strom: [email protected] / Gas: [email protected]). Rechtssicher widersprechen Sie zusätzlich per Einschreiben / Einwurf (Strom: enviam Mitteldeutsche Energie AG – Chemnitztalstr. 13 – 09114 Chemnitz; Gas: MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH – Industriestr. 10 – 06184 Kabelsketal).
Setzen Sie eine mindestens 14-tägige Frist.
Betreff:
Aufforderung zur Belieferung im Grundversorger-Tarif
E-Mail-Text
Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Ihrem Willkommensschreiben haben Sie mich informiert, dass Sie mich als Neukunden nicht im Grundversorgertarif, sondern in einem Sondertarif versorgen. Dem möchte ich widersprechen. Ich fordere Sie auf, mich in den Grundversorger-Tarif aufzunehmen und mich nicht gegenüber Bestandskunden zu diskriminieren. Sie müssen sich als Grundversorgern nichtdiskriminierend verhalten.
Sollten Sie dem nicht nachkommen wollen, so fordere ich Sie auf, mir Ihre Berechnungsgrundlage für den Arbeits- und Grundpreis zur Verfügung zu stellen, sodass ich die Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Bis zum xx.xx.2022 fordere ich Sie auf, meiner Forderung nachzukommen.
Viele Grüße
Sehr Geehrter Dr. Moeschler,
ich bin zurzeit Kunde bei enviaM, mein Vertrag läuft am 30.04.22 aus, und ich möchte den Anbieter wechseln, ich habe gerade mein Stromzähler abgelesen und festgestellt, dass ich für 9 Monate nur 380 kWh verbraucht habe. Da ich allein wohne und selten zuhause bin, ist der Verbrauch nicht sehr hoch.
Aber alle Anbieter bieten für 1 Person 1500 kWh , der Vertrag bei enviaM ist auch für 1500 kWh.
Meine Fragen:
Werde ich der nicht verbrauchte Strom als Guthaben bekommen?
Ist ok wenn ich jetzt kündige oder soll ich abwarten und 1 Monat vor den Frist kündigen?
Kann ich jetzt von Ihnen empfohlene Anbieter eins auswählen, der auch das ganze kram mit enviaM übernimmt und ab 1.5.22 der neue Stromanbieter wird?
MfG BO