yello:
Ist Ihre Preiserhöhung rechtens?
Jetzt anfechten!
yello Preiserhöhung 2022 und 2023
prüfen Sie, ob die Preiserhöhung zulässig ist!
In 2022 kündigte yello eine Preiserhöhung an auf 34,59 Cent/kWh. Spätere Preiserhöhungen fielen deutlich höher aus. Die Preiserhöhung weist formale Fehler auf und ist damit anfechtbar.
Betroffene Kunden sollten auf dieser Seite prüfen, ob auch ihre Preiserhöhung anfechtbar ist.
Wenn die Preiserhöhung erfolgreich angefochten werden kann, dann gelten die alten Preise. So können betroffene Kunden viel Geld sparen.
Strom-Preiserhöhung yell
yello begründet die Preiserhöhung mit den steigenden Beschaffungspreisen. „Die Beschaffungskosten für Strom schnellen europaweit einfach immer weiter in die Höhe„.
Die Preiserhöhung zum 1.10.2022 auf 34,59 Cent/kWh ist im Vergleich zu den Preiserhöhungen von anderen Anbieter und den Grundversorgern moderat. Danach sind aber die Preise deutlich stärker angehoben worden.
Betroffene Kunden haben sich zusätzlich beschwert, weil sie vermuteten, dass yello die Preisgarantie nicht einhält.
Ist auch Ihre Preiserhöhung unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von yello.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. yello setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwenden. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Preiserhöhung trotz Preisgarantie?
Betroffene Kunden wendeten sich an mich, weil sie der Auffassung sind, dass sie eine Preisgarantie haben und dass die Preisgarantie nur Steuern und Umlagen ausschließe. yello begründe jedoch die Preiserhöhung mit steigenden Beschaffungskosten. Daher sei die Preiserhöhung unzulässig. Weitere betroffene Kunden bestätigen die Einschätzung des Kunden.
Beispiel: Der 12-Monats-Vertrag startete zum 1.1.2020 mit einer Energie-Preisgarantie. Der Kunde hat den Vertrag nicht gekündigt, so dass der Vertrag vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 läuft. yello hat eine Preiserhöhung zum 1.10.2022 angekündigt. Der Kunde ist der Auffassung, dass der Preis aufgrund der Preisgarantie frühestens zum 1.1.2023 hätte erhöht werden dürfen.
yello behauptet die Preisgarantie sei nach den ersten 12 Monaten abgelaufen.
Betroffene Kunden haben sich mit meiner Hilfe beschwert und die Preiserhöhung angefochten. yello antwortete auf die Beschwerden abweisend. Die Preisgarantie sei nach den ersten 12 Monaten abgelaufen.
Betroffene Kunden haben sich mit meiner Hilfe beschwert und die Preiserhöhung angefochten. yello antwortete auf die Beschwerden abweisend. Die Preisgarantie sei nach den ersten 12 Monaten abgelaufen.
Nach rechtlicher Prüfung stellte sich heraus, dass die Preisgarantie nur auf die ersten 12 Monate beschränkt war. Somit liegt keine Preiserhöhung trotz Preisgarantie vor.
Wenn jedoch die Preise aufgrund steigender Beschaffungskosten erhöht werden und yello anders kommuniziert, kann dies ein Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an yello: [email protected]. Sie können auch über das Kundenportal von yello kündigen.
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) oder per Fax zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung yello abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja, wir prüfen gerne Ihren Fall. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von yello überzogen sind und formale Fehler enthalten. Wenn yello nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
yello weist die Vorwürfe ab. Die Preiserhöhungen seien zulässig und korrekt kommuniziert worden. So reagieren andere Anbieter auch. Denn wenn diese schnell nachgeben, dann verlieren sie viel Geld und ermutigen andere Kunden, sich auch zu wehren.
Weil yello nicht nachgibt, ist es für die betroffenen Kunden sehr schwer, sich zu wehren und es drohen lange, nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit dem Anbieter.
Daher haben wir folgendes Angebot für Sie: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung von yello kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur profitieren können.
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von yello gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Moin, habe das gleiche Problem, Vertrag läuft noch bis 30.04.2023. Nach Ablauf des ersten Jahres wurde mir im Kundenportal von Yello mitgeteilt dass sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert und auch der Preis für diesen Zeitraum garantiert wäre. Nun hält man sich nicht mehr daran und behauptet der Preis wäre nicht festgeschrieben, die Laufzeit schon. Da kann doch etwas nicht stimmen???
HILFE!!!!
Mein neuer Vertrag bei Yello:
69,07 Cent /kWh
Das ist doch das doppelte!!!!
Was soll ich tun?????
Es gibt deutlich günstigere Tarife. Sie sollten wechseln. Stellen Sie mir hierzu gerne eine Tarifanfrage:
VG, MM
Der Preis ist voll und ganz ok!
Als Reaktion auf meine Beschwerde kam folgende Rückmeldung:
klasse, dass du dich meldest.
Gerne habe ich mir dein Anliegen angeschaut.
Du hast den Strom Klima Basic Tarif bei uns gebucht. Dieser startete im Mai 2021 mit einer Preisgarantie von 12 Monaten. Zum Mai 2022 wurde ihr Vertrag verlängert und die Preisgarantie welche nicht von uns verlängert wird, erlosch. Daher ist dein Vertrag bei uns nicht mehr durch eine Preisgarantie vor Mehrksoten geschützt.
Ich wünsche dir einen tollen Tag.
Ich weiß leider nicht ob das so stimmt muss ich mich noch weiter informieren.
Bin auch betroffen. (Laufzeit eigentlich bis 31.1.23). Das interessante ist, dass die AGBs erst im Laufe diesen Jahres geändert wurden. Ich weiss nicht mehr, was in den vorherigen AGBs stand, da ich alles nur online habe, und die vorherigen AGBs stehen da nicht mehr zum download bereit. Ist das zulässig, die AGBs einfach in der Preisbindungsphase zu ändern?. Hat noch jemand die vorherigen AGBs?
Leider fehlt bei mir der Zusatz „Preisgarantie“ sondern es wurde geschickt ein Preis für die ersten 12 Monate ausgewiesen und eine Preisgarantie suggeriert.
Hallo zusammen,
ich habe heute folgende E-Mail auf meinen Widerspruch erhalten. Gibt es mittlerweile eine Idee bzw. ein weiteres Vorgehen wie hier weiter vorgegangen werden soll?
Viele Grüße
Nachricht:
Hallo XYZ,
wir haben deinen Widerspruch zur Kenntnis genommen. Wir bleiben jedoch bei der Preisanpassung, da sie wirtschaftlich notwendig ist und der Billigkeit entspricht.
Die Gründe für die Preisanpassung wurden dir im Anschreiben mitgeteilt.
Gerne beantworten wir deine Fragen hierzu unter 0221 99690-500.
Natürlich hast du ein Sonderkündigungsrecht und kannst deinen Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform kündigen.
Wir freuen uns natürlich, wenn du uns treu bleibst.
Wie bereits am 15.08. geschrieben,
erhöhen sich die Preise um satte 10 Cent pro kWh . Laut meiner Leseweise ist die Preiserhöhung nicht gerechtfertigt, da auf Beschaffungspreise hingewiesen wird, diese sind ausgeschlossen. Ich zahle statt 69 € ab 01.10.22 ca. 94 € pro Monat – Vertrag läuft bis 01.04.23 .
Die Krux an der Geschichte – wenn man kündigt oder widerspricht oder Yellow Strom kündigt einem ??? – was dann ??? Es gibt für mich keinen günstigeren Vertrag. Seit ca. 10 Jahren wechsel ich jährlich über Check24 den Anbieter, bis März 2022 wo ich bei Yellow erstmals einen Vertrag verlängert habe, weil da schon im Vergleich am günstigsten. Der günstigste Neuvertrag auf Check24 würde mich derzeit 157 € kosten.
Ist es rechtens Ja / Nein – was soll man tun ??? – Ich werde wohl die Kröte schlucken und 94 € statt den 157 € zahlen, in der Hoffnung im April 2023 als Bestandskunde eine mäßigere Erhöhung zu bekommen als derzeit ein Neukunde.
Ich komme an günstigere Tarife, als auf Verivox / Check24 angeboten. Sehr gerne können Sie eine Tarifanfrage stellen.
Vielleicht in diesem Zusammenhang hilfreich: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/energiepreise-gericht-untersagt-preiserhoehung-18279096.html
Hallo – nun habe ich gestern nachdem ich keine Rückmeldung auf meine Mail vom 15.08. bekommen habe (mit der oa. Vorlage) per fax eine Beschwerde nach § 111a EnWG an Yello geschickt. Heute kam nun eine Antwort bezugnehmend auf meine Mail vom 15.08.2022 in der Stand:
„Hallo Tim,
erstmal entschuldige bitte die verspätete Antwort.
Die Preissteigerung ist für uns leider nicht zu ändern.
Die weiterhin extrem hohen Börsenbeschaffungspreise sind für die hohen
Kostensteigerungen verantwortlich.
Ich persönlich kann gut verstehen, dass du über diese Preisänderung verärgert bist.
Die Preisgarantie müssen wir leider ausklammern, darüber bekommst du ein Sonderkündigungsrecht von uns eingeräumt.
Die Preisanpassung können wir leider nicht zurück nehmen.
Ich wünsche Dir einen schönen Sommertag. “ …
Wie soll ich nun weiter vorgehen?
Was ist auch das für eine abwägige Argumentation seitens Yello? Der in dem Schreiben an Dich bestätigte Vertragsbruch (…Die Preisgarantie müssen wir leider ausklammern…) soll mit der Gewährung eines Sonderkündigungsrechts ausgeglichen werden. Kaum zu glauben, was sich mittlerweile viele Unternehmen erlauben.
Glaube die Erhöhung bekommen alle. 😉
Wie ist es eigentlich, wenn ich schon im 3. Jahr bin? Der Vetrag verlängert sich ja immer um 1 Jahr.
Beinhaltet das dann auch die Preisgarantie? Oder bekommt man die nur einmal, also für 12 Monate?
Kennt sich da jemand aus?
Ich habe folgende Meinung:
der Vertrag regelt die vereinbarten Bedingungen für beide Seiten. Wenn eine Laufzeit vereinbart ist, wieso sollte dann der vereinbarte Preis vor dem Laufzeitende nicht mehr gelten? Meines Erachtens bedarf es dabei keiner ausdrücklichen Nennung der „Preisgarantie“, den der Preis ist im Vertrag bis zu dem jeweiligen Laufzeitende festgelegt. Ich finde in den Vertragsbedingungen nichts, was eine Ausname beim Preis festlegt.
Der Vertrag verlängert sich mit allen seinen Konditionen um ein weiteres Jahr. Dies beinhaltet die preise – sowie die Preisgarantie.
Ich habe auch eine Klima Base wie oben im Screenshot. Bin mit sicher das Ende 2021 der Tarif IMMER mit Preisgarantie war. In den Unterlagen dazu steht bei mir aber nichts. Steht bei euch allen in der Bestätigungsmail „Preisgarantie“?
ACHTUNG: Was hier nicht beachtet wird. Wenn man doch Sonderkündigt fallen die x% Rabatt im Vertrag weg und dann wird es nachträglich richtig teuer.
Genau so geht es uns auch. Vertrag im März 2022 abgeschlossen, Bezeichnung „Strom Klima Base“. Damals gab es als Auswahl 12 Monate oder 18 Monate, je nachdem wurde der Grundpreis anders, aber immer mit Preisgarantie. In den zugesandten Dokumenten in den Mails findet sich leider auch nichts mehr explizit dazu. An der Hotline wurde nur gesagt, was auch im Artikel oben steht: Die Preisgarantie wäre bei steigenden Beschaffungskosten ausgeklammert und es trifft alle.
Was mir noch auffiel: Im Screenshot oben heißt es „Strom Klima Basic“, vielleicht ist das der entscheidende Unterschied.
Ich stehe ebenfalls vor so einem Problem. Habe einenKombi-Tarif gewählt, auf der Website wurde mit Preisgarantie geworden, selbst bei Erhöhung von Gebühren und Umlagen. Anfangs wurde der Strom erhöht. Ich wollte mich erst aufregen, dann sah ich in der App, die ich dazu nutze, dass es dort korrekt ausgewiesen wurde, der neue Preis erst nach 12 Monaten. Jetzt ist dies alles auch aus der App verschwunden. Man sagt mir, meine Tarife hätten nie eine Preisgarantie gehabt. Ich habe das Gefühl, man wird auf der Website mit Garantien gelockt und bekommt dann Unterlagen, in denen nichts davon steht.
Ich frage mich, ob das Wort Preisgarantie überhaupt notwendig ist. Wenn ich eine Vertragsbestätigung mit Preisen bekomme, eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten angegeben ist. Müsste doch wie ein Kreditvertrag sein, Höhe und Laufzeit genau bestimmt.
Ich fühle mich getäuscht, habe immer Verträge mit mindestens 12 Monate Garantie herausgesucht und abgeschlossen, jetzt soll ich so benebelt gewesen sein?
… und die schlechten Kritiken zu lesen, da wird einem auch übel.
Hallo,
ich habe heute mit einem Mitarbeiter von Yello Strom gesprochen. Er sagte mir, dass die Preiserhöhung rechtens sei.
Es würde in den AGB alles drin stehen.
Ich bekomme aber noch Antwort von der Abteilung die das bearbeitet.
danke für dein Update. Bitte halte uns auf dem Laufenden. Habe das selbe Thema…
Spannend ist, welche Preisgarantie im Vertrag hinterlegt ist.
Im vorliegenden Fall besteht eine Preisgarantie, bei der nur neue Steuern und Umlagen ausgeschlossen sind. Hier sehe ich keine Möglichkeit, die Preiserhöhung mit steigenden Beschaffungskosten zu rechtfertigen.
Haken Sie da bitte kritisch nach.
Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Matthias Moeschler
Hallo,
ich bin auch betroffen von der Preiserhöhung.
Ich habe einen Widerspruch geschrieben und habe morgen ein Telefonat mit Yello.
Bin gespannt was ich da zu hören bekomme.
Ich habe exakt die gleiche Preiserhöhung erhalten. Mein Vertrag läuft eigentlich noch bis Februar 2023…
Hallo,
bei mir leider der selbe Fall. Bis zum 02.02.2023 hätte ich noch die Preisgarantie 23,98cent , aber ab 01.10.2022 eine Erhöhung auf 33,53Cent. (Preis Grundversorger 30,32Cent)
Die AGBs vom Mai 2022 weisen nur diese beiden Punkte aus:
Preisänderungen.
Steht eine Preisänderung an, informieren wir dich spätestens einen Monat vorher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Bist du mit der Preisänderung
nicht einverstanden, kannst du deinen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung unentgeltlich in Textform kündigen. Deine Kündigung bestätigen wir dann innerhalb einer Woche in Textform und teilen dir dein Vertragsende mit. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer gibt es allerdings kein Sonderkündigungsrecht.
9. Warum und wie ändern sich meine Preise?
(1) Bei einem Stromprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen.
Aus meiner Sicht ist eine Preisänderung erst, zum 02.02.2023 möglich. Ist es sinnvoll sich bei solch einem Fall an die Schlichtungsstelle zu wenden?
Ich habe auch schon eine Antwort erhalten:
„Ich habe noch einmal in deinen Vertrag nachgeschaut, ob die Preisanpassung bei dir korrekt ist. Wie ich gesehen habe, ist die Preisanpassung bei dir richtig hinterlegt. Du hast eine Preisgarantie, allerdings betrifft diese nicht Steuern und Umlagen. Das heißt für dich, dass du keine volle Preisgarantie hast und somit, kann dein Preis steigen.
Ich verstehe, dass Du da verärgert bist, da alles teuer wird. Dennoch ist die Preisanpassung richtig.“
Auf die Bitte, mir die gestiegenen Steuern und Umlagen detailliert aufgezeigt erhalte ich nur das Schreiben mit der Preisanpassung, dort würde alles stehen.
Und hier ist der Widerspruch: Bei Ihnen wird bestimmt im Preiserhöhungsschreiben auch nur auf die steigenden Beschaffungspreise verwiesen, richtig?
Zudem gab es zum 1.10. keine Erhöhung von Steuern und Umlage. Oder übersehe ich hier etwas Grundlegendes?
Genau das ist der Punkt. Daher bekomme ich nun auch keine Antwort mehr vom Support. Hatte die Frist bis zum 28.08 gesetzt.
Nun ist nur die Frage was macht man am besten, wenn sie es aussitzen. Ist das ein Thema für die Schlichtungsstelle? Wenn ich die Sonderkündigung ziehe verfällt auch der Rabatt für die bereits abgelaufen Laufzeit.
Ich würde noch einmal mahnen. Dazu habe ich meine Empfehlung unter „Wie geht es weiter“ angepasst.
VG MM
Ja exakt das gleiche, Stromerhöhung um 9,56 Cent. So wie ich die AGB lese, gilt die Erhöhung nicht für Beschaffungspreise – aber genau das wird angegeben.
Hallo,
mein Vertrag läuft bis Mai 2023. Auch bei mir wird eine Preiserhöhung um 11 Cent angekündigt.
Auch bei mir das gleiche. Mein Vertrag idt erst kürzlich in die Verlängerung gegangen mir wurden niedrigere Preise zugesichert und auch er Abschlag erst gesenkt. Jetzt 2 Monate später auf einmal die unverschämte Erhöhung die den Strom sogar teurer als in unserer Grundversorgung macht. Auch ich fordere hier das uns der per Vertrag zugesicherte Betrag auch weiterhin zur Verfügung gestellt wird
Hallo, wir haben auch eine Preiserhöhung von Yello zu unserem mit Preisgarantie bis 31.01.23 laufenden Vertrag mit selbem Wortlaut erhalten. Wir sind auch der Meinung, dass wir trotz neuer AGB vom Mai 2022, einen gültigen Vertrag mit einer Preisgarantie haben und höhere Beschaffungspreise bis zum 31.01.2023 nicht an uns weitergereicht werden dürften.
Natürlich sind wir bei einem Verbrauchspreis von 22,86 Cent nicht an einer Kündigung interessiert und werden wenn nötig den Weg über die Schlichtungsstelle nehmen.
aus dem Schreiben
„13. August 2022
Dein aktueller Preis im Tarif Strom Klima Basic.
Verbrauchspreis pro kWh:
22,86 Cent inkl. 3,65 Cent Umsatzsteuer.
Grundpreis pro Monat:
13,04 € inkl. 2,08 € Umsatzsteuer.
Dein neuer Preis ab 1. Oktober 2022.
Verbrauchspreis pro kWh:
32,42 Cent inkl. 5,18 Cent Umsatzsteuer.
Grundpreis pro Monat:
13,04 € inkl. 2,08 € Umsatzsteuer.
Ab 1. Oktober 2022 erhöht sich dein Verbrauchspreis um 9,56 Cent/kWh brutto. Um dir eine mögliche Nachzahlung zu ersparen, haben wir deinen monatlichen
Abschlag schon auf 83 € angepasst.
Wir buchen den neuen Abschlag erstmalig zum 4. Oktober 2022 und danach immer
zum 1. eines Monats von deinem Konto ab.
Die Preisanpassung basiert auf Grundlage der mit dir in den AGB vereinbarten Preisänderungsklausel. Natürlich hast du ein Sonderkündigungsrecht und kannst deinen Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 30. September 2022 in Textform kündigen.“
aus den AGB vom Mai 2022
9. Warum und wie ändern sich meine Preise?
(1) Bei einem Stromprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen.
(2) Bei einem Stromprodukt mit Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen, außer sie betreffen die Weitergabe von künftigen Änderungen der KWKG-, der § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage, der Offshore-Netzumlage oder der Umlage für abschaltbare Lasten („eingeschränkte Preisgarantie“). Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Für diese Preisänderungen gelten die Regelung des Absatz 5 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Preisänderung und der vorzunehmenden Saldierung nur die vorge- nannten Umlagen und Steuern berücksichtigt werden, sowie die Regelung gemäß Absatz 7 entsprechend. Der Stromvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Absatz 9 gekündigt werden.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Absatz 2 während der eingeschränkten Preisgarantie ent- sprechend.
(4) Während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie ist Yello be- rechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
(5) Preisänderungen durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließ- lich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maß- geblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kosten- senkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen; bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisga- rantie wird die bei Vertragsschluss bestehende Kostensituation unter Berücksich- tigung etwaiger Preisänderungen gemäß der Absätze 2 und 3 mit der nach Ablauf der Preisgarantie bestehenden Kostensituation verglichen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiterzugeben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwick- lung vor.
(6) Falls nach Ablauf der Preisgarantie oder bei einem Produkt ohne Preisgarantie nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertra- gung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Änderungen der Preise gemäß den Absätzen 5 und 6 werden erst nach Mittei- lung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preis- änderungen zu erfolgen. Der Stromvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Absatz 9 gekündigt werden.
(8) Für künftige gesetzliche Änderungen der geltenden Umsatzsteuersätze nach Ablauf der Preisgarantie oder bei einem Produkt ohne Preisgarantie nach Ver- tragsschluss gilt Absatz 4 entsprechend.
(9) Ändert Yello die Preise, so kannst du den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb
einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestäti- gen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.
(10) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhän- gigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Auch bei uns erhöht Yello zum 01.10.2022 um 9,56 ct obwohl wir eine Preisgarantie bis zum 31.01.2023 haben
Guten Tag. Bei mir ist selbiges.
Gruß Tim Appelhagen