3 Antworten

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  1. Hier mal die Antwort nach Wiederspruch unter Vorbehalt:

    Sehr geehrter Herr xxx,
    vielen Dank, dass Sie sich an uns gewandt haben.
    Entschuldigen Sie bitte die lange Antwortzeit.
    Die Preisänderung ist rechtmäßig unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. Ein Widerspruchsrecht gegen eine Preisänderung ist weder gesetzlich noch vertraglich eingeräumt. Ihre Mitteilung hat daher keine Auswirkung auf den Bestand des Energieliefervertrags.
    Ihrem Wunsch, Ihnen gegenüber unsere Preiskalkulation offen zu legen, werden wir nicht nachkommen. Unser Stromgeschäft wäre nicht mehr durchführbar, wenn wir jedem Kunden unsere Stromentgeltkalkulation offen legen würden. Bei den Kalkulationsdaten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, also um wirtschaftlich sensible Daten, deren Vertraulichkeit wir insbesondere aufgrund des Wettbewerbes im Strommarkt sicherstellen müssen.
    Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür, dass wir auf die Zahlung unserer Entgeltforderungen, für die Sie auch eine Leistung in Anspruch genommen haben, bestehen und uns vorbehalten, alle daraus resultierenden Rechte geltend zu machen.
    Aufgrund unserer Preisänderung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
    Die Kündigung bedarf der Textform. Wenn Sie die Kündigung erklären wollen, so müssen sie dies eindeutig und zweifelsfrei in Textform erklären. Erklären Sie keine Kündigung, dann tritt die Preisänderung wie mitgeteilt in Kraft.
    Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Serviceteam der Vattenfall Europe Sales GmbH

    Zur allgemeinen Information
    Gruß Stefan

  2. Bringt das Anfechten dem Kunden einen Vorteil und wie ist danach das weitere Vorgehen? Nehmen wir mal an, der Staat/das Kartellamt schreitet ein und untersagt die Preiserhöhung als unrechtmäßig. Dann gehe ich davon aus, dass alle Kunden Geld zurückbekommen werden, oder nicht? Alles andere würde mich erschüttern. Wenn die Musterklage von VENEKO oder einem anderen erfolgreich ist, weil ein Formfehler oder ein AGB Verstoß festgestelt wird, könnte das natürlich anders sein, da man ohne Anfechten/Einspruch die Erhöhung stillschweigend akzeptiert hat und ein Einzelfallurteil nicht automatisch auf alle Kunden angewendet würde.
    Der Einspruch oder das Anfechten dient also dazu ein Ablaufen der Einspruchsfrist zu unterbinden. Aber tut er das auch? Was ist, wenn der Lieferant den Einspruch abweist? Ist für die Zeit bis zur Antwort die Einspruchsfrist unterbrochen? Fängt sie gar nach der Antwort neu an zu laufen? Dann kann ich ja Einspruch gegen die Ablehnung einlegen und nochmal und nochmal und nochmal, so oft bis eines Tages ein Ergebnis der staatlichen Prüfung oder der Klage vorliegt und der Lieferant entweder beigibt oder ich rechtssicher selbst klagen kann…
    Ich hielte es für sinnvoller auf die anstehende Prüfung von Amts wegen und auf die drohende Musterklage hinzuweisen und darum zu bitten den Einspruch ohne Fristablauf bis zu einem Ergebnis in diesen Sachen ruhen zu lassen. Hat man da keinen Rechtsanspruch drauf?
    LG