- Zielsetzung: Die Schlichtungsstelle Energie hat seit ihrer Gründung ca. 64.000 Schlichtungsanträge von Verbrauchern erhalten. Der Großteil der Beschwerden wurden einvernehmlich gelöst, sodass Verbraucher kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden konnten.
- Vier Wochen nach erstmaliger Beschwerde dürfen Sie die Schlichtungsstelle einschalten.
- Ihr Arbeitsaufwand beträgt ca. 1 Stunde.
- Die Schlichtungsstelle ist für Sie kostenlos – für Ihren Energieversorger hingegen kostenpflichtig.
Inhaltsverzeichnis
I. Ziele der Schlichtungsstelle Energie und Voraussetzungen
II. So stellen Sie Ihren Schlichtungsantrag
III. Meine Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle
I. Ziele der Schlichtungsstelle Energie und Voraussetzungen
Die Schlichtungsstelle Energie hat das Ziel, eine außergerichtliche und einvernehmliche Beilegung bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern sowie Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Wenn Energieversorgungsunternehmen eine Beschwerde durch einen Verbraucher ablehnend beantworten, müssen diese dem Verbraucher auf die Schlichtungsstelle hinweisen.
Voraussetzung für die Einschaltung der Schlichtungsstelle ist, dass der Verbraucher sich zuvor erfolglos an das Unternehmen gewandet hat, wobei das Unternehmen vier Wochen lang Zeit hat der Beschwerde nachzugehen. Die Schlichtungsempfehlungen sind rechtlich unverbindlich und der Verbraucher sowie das Energieversorgungsunternehmen haben die Möglichkeit, den Schlichtungsprozess durch die Einschaltung von ordentlichen Gerichten zu beenden.
Für die Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren kostenlos. Für die Unternehmen fällt eine Fallpauschale an. Einige Unternehmen haben in der Vergangenheit versucht, diese Kosten zu umgehen, indem sie eine Feststellungsklage gegen den Verbraucher vor Gericht einreichen. Nur bei offensichtlichem Missbrauch und nach vorherigem Hinweis fallen auch für Verbraucher Entgelte an.
II. So stellen Sie Ihren Schlichtungsantrag
Für das Einschalten der Schlichtungsstelle sollten Sie die relevanten Dokumente heraussuchen. Liegen Ihnen diese vor, dann dauert es nur noch ca. 10 Minuten, um den Antrag einzureichen. Hierzu gehen Sie auf die Seite der Schlichtungsstelle und klicken auf das Feld „Schlichtungsantrag“.
Folgende Dokumente sind einzureichen, wobei Sie m.E. mindestens die unterstrichenen Dokumente einreichen sollten:
- Beschwerdeschreiben (d.h. das verwendete Musterschreiben),
- den Strom/Gas-Auftrag,
- die Auftragsbestätigung,
- den Vertrag,
- die AGBs,
- sofern vorhanden: die Kündigung,
- weiteren Schriftverkehr (also den gesamten Schriftverkehr, der relevant ist. Wenn Sie sich über eine Preiserhöhung beschweren, dann starten Sie mit der Ihnen zugesendeten Preiserhöhung).
Neben einige Fragen müssen Sie nur noch den Sachverhalt und das Beschwerdeziel angeben.
Den Sachverhalt können Sie z.B. so formulieren (bitte passen Sie es an Ihren Sachverhalt an):
- Preiserhöhung Extraenergie / Hitenergie /EVD:
Der Anbieter hat während meiner Preisgarantie die Preise von xx Cent/kWh auf xx Cent/kWh angehoben. Eine für mich zufriedenstellende Lösung liegt 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde nicht vor, weil der Anbieter sich darauf beruft, dass er gemäß §313 BGB die Preise einseitig erhöhen könne. - Der Anbieter hat während meiner Preisgarantie die Preise von 25 Cent/kWh auf 50 Cent/kWh angehoben. Die Preiserhöhung wurde mir lediglich ins Kundenportal eingestellt. Diese wurde mir somit nicht transparent mitgeteilt. Eine für mich zufriedenstellende Lösung liegt 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde nicht vor.
- Der Anbieter hat meinen Abschlag erhöht, obwohl hierfür kein Grund vorliegt. Mir wurde keine Preiserhöhung vorab mitgeteilt und es liegt keine neue Verbrauchsmeldung vor, die eine Abschlagserhöhung rechtfertigen könnten. Eine für mich zufriedenstellende Lösung liegt 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde nicht vor.
- Der Anbieter hat meinen Vertrag außerordentlich aufgekündigt, obwohl ihm kein Sonderkündigung vorlag. Ich habe lediglich der Preiserhöhung / Abschlagserhöhung widersprochen, ohne eine Sonderkündigung auszusprechen. Dem habe ich widersprochen. Da ich beim neuen Anbieter einen teureren Preis zahle, habe ich dem Anbieter meine Schadensersatzforderung vorgelegt. Eine für mich zufriedenstellende Lösung liegt 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde nicht vor.
Das Beschwerdeziel können Sie z.B. so formulieren:
- Rücknahme der Preiserhöhung und Erfüllung des Vertrags bis Vertragsende.
- Rücknahme der Preiserhöhung und Beendigung des Vertrags.
- Rücknahme der Abschlagserhöhung und Beendigung des Vertrags.
- Bezahlung meiner Schadensersatzforderung.
- Bezahlung aller meiner Boni.
- Auszahlung meines Guthabens.
III. Meine Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle Energie
Mein Stromanbieter erhöhte meine Stromrechnung um 50%. Die Preiserhöhung war unzulässig. Daher entschied ich mich gegen das Unternehmen zu wehren. Nachdem meine schriftliche Beschwerde scheinbar nicht ernst genommen wurde und nach einiger Zeit mir lediglich ein Kompromiss mit inhaltlichen Fehlern angeboten wurde, drohte ich mit der Schlichtungsstelle.
Kurz danach erhielt ich eine standardisierte Nachricht, dass mein Stromanbieter die ordentliche Gerichtsbarkeit beanspruchen möchte. Ich habe die E-Mail zunächst nicht verstanden, denn warum sollte der Stromanbieter mich verklagen? Ich habe doch alle Zahlungen geleistet und bin meiner Verpflichtung als Verbraucher vollständig nachgekommen. Da das Unternehmen die Kommunikation mit mir abbrach, entschied ich mich die Schlichtungsstelle einzuschalten. Wenige Tage später sendete ich alle notwendigen Dokumente an die Schlichtungsstelle und hoffte so, mein Problem lösen zu können. Das Einschalten der Schlichtungsstelle ist aus meiner Sicht sehr gut organisiert! Sie werden aufgefordert wesentliche Dokumente (Vertragsunterlagen, AGBs, Ihr Beschwerdeschreiben und die Antwort des Energieversorgers, Ihr Anliegen etc.) und Hinweise einzureichen. Sind die Kriterien für das Einschalten der Schlichtungsstelle Energie nicht erfüllt, werden Sie darauf hingewiesen.
Nach einigen Tagen erhielt ich Post vom Amtsgericht. Der Stromanbieter hat eine Feststellungsklage eingereicht. Mit dieser Klage möchte das Unternehmen gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhung zulässig war. Weil der Stromanbieter Klage einreichte, durfte die Schlichtungsstelle nicht mehr vermitteln. Dadurch umgeht das Unternehmen die Kosten der Schlichtungsstelle.
Auch wenn ich keinen Erfolg mit der Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie hatte, kann ich allen Verbraucher nur empfehlen, diese Institution zu nutzen. Sie können die Schlichtungsstelle grundsätzlich bei jedem der auf dieser Internetseite aufgeführten Beschwerden einschalten. Bevor Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten, sollten Sie die Gefahr einer Feststellungsklage gegen Sie berücksichtigen. Sie sollten sich auch überlegen, ob es nicht einfachere und schnellere Lösungen gibt. Beispiele hierzu sind in den einzelnen Fällen unter der Überschrift „Ratschläge für das weitere Vorgehen“ angeführt. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass Sie Ihrem Stromanbieter vier Wochen Zeit gegeben haben und schlagkräftige Argumente angeführt haben.
Meinen vollständigen Erfahrungsbericht mit einem ehemaligen Stromanbieter habe ich einen eigenen Beitrag gewidmet.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Schlichtungsstelle gemacht? Hinterlassen Sie einen Kommentar, um anderen Betroffenen zu helfen!
Ich habe bisher bei Energiedienst AG 23 Cent/KWh im HT und 18 Cent in NT bezahlt.
Tarif Wärme CASA und WP XL.
Zum 1.4.23 wird erhöht auf 36 Cent HT und 34 Cent Niedertarif (nachts).
1. Ich möchte die Preiserhöhung anfechten, weil die Kalkulationsgrundlage absolut fehlt.
2. Am Strommarkt sehe ich auch keine Grundlage zur Erhöhung, da die Preise lange wieder auf das Vorkrisenniveau zurückgefallen ist.
3. Ich möchte aber auch keine einseitige Kündigung meines Vertrages riskieren.
Wie soll ich vorgehen ?
Erst müssen Sie dem Unternehmen schriftlich den Widerspruch begründen. Wenn die nicht reagieren, können Sie nach 4 Wochen einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einreichen.
Wenn ich fristgerecht den Vertrag gekündigt habe und now Energie den Widerruf und die Mahnung nicht anerkennt,muss ich dann trotzdem Zahlen?
Hallo,
Kann ich einfach einen Betrag und Lastschrifteneinzug stornieren.Stromanbieter Vox energie !!
Sie müssen auf jeden Fall den unstrittigen Betrag leisten. Wenn Sie z.B. einen ABschlag von 100 € hatten und der Abschlag wurde auf 200 € erhöht, dann sollten Sie den unstrittigen Abschlag (100€) stets leisten (=> also dann selber überweisen!). Wenn Sie dies nicht tun, sind Sie im Zahlungsverzug.
Zudem sollten Sie unbedingt Voxenergie schriftlich mitteilen, dass Sie den Abschlag selber zahlen wollen, dass Sie das Sepamandant kündigen und Sie sollten begründen, weshalb Sie den neuen Abschlag anfechten.
Hallo,
bin auch betroffener Extraenergie Gaskunde. Habe Anfang August die Preiserhöhung angemahnt. Keine Reaktion. Habe meinen Vermittler check 24 angefragt und die Mitteilung bekommen, da ich im 2. Belieferungsjahr sei, sei die Preiserhöhung legal. Daraufhin habe ich am 24.8.22 gekündigt. Nun das Urteil vom LG Düsseldoef. Bin natürlich enttäuscht.
Jetzt meine Fragen:
1. Ist die Preisgarantie im 2. Belieferungsjahr wirklich jederzeit kündbar und die Preiserhöhung erlaubt?
1. Soll ich mit Hilfe der Schlichtungsstelle Schadenersatz von Extraenergie fordern, da ich ja nur wegen der angekündigten und laut Gericht nicht legalen Preiserhöhung meinen Vertrag gekündigt habe? Schaden entsteht durch höhere Kosten in der Grundversorgung.
Danke für eine Antwort
Zu 1: Bei einer Preisgarantie darf der Anbieter nicht einfach die Preise erhöhen. Das Gericht hat – so wie auch ich – den §313 BGB als keine REchtfertigung gesehen.
Zu 2: ja.