Autor: Matthias Moeschler; letzte Aktualisierung: 05.02.2020
Folgende Vorgehensweise hat sich bei Verbrauchern als besonders effizient herausgestellt. Ich habe diese Erkenntnisse aus Empfehlungen der Verbraucherzentrale, aus Foren, vom Bund der Energieverbraucher und aus persönlichen Erfahrungen von Verbrauchern zusammengetragen.
BEV hat am 29.01.2019 Insolvenz angemeldet. Deren Kunden landen ab sofort in der Ersatzversorgung beim teuren Grundversorger. Kunden, die zu hohe Abschläge gezahlt haben oder die auf Ihr Guthaben warten, werden sehr wahrscheinlich ihr Geld abschreiben können.
Muss ich BEV jetzt kündigen?
Nein. Da die BEV Ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, werden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.
Der Insolvenzverwalter beteuert, dass keine neuen Abbuchungen mehr vorgenommen werden. Vorsichtshalber können Sie selbstverständlich das SEPA-Lastschriftmandat kündigen. Ich sehe aber diesen Schritt auch nicht als notwendig an.
Sollte ich Zahlungen zurückbuchen lassen?
Bei diesem Thema herrscht viel Unsicherheit und Wirrwarr in den Medien. Ich versuche hier ein wenig Struktur rein zubringen. Mal schauen, ob es mir gelingt…
- In diesen Fällen dürfen Sie m.E. risikolos zurückbuchen lassen:
Falls die BEV Abschläge für den Monat Februar einzieht (sie tut dies zu Monatsbeginn), dann dürfen Sie diese m.E. zurück buchen lassen. Schließlich werden Sie im Monat Februar nicht mehr von der BEV mit Strom- oder Gas beliefert. Gleiches gilt, wenn BEV am 1.02.2019 den 12 Abschlag eingezogen hat. Denn nach meinem Kenntnisstand berechnet BEV die Höhe der Abschläge auf 11 Abschlagszahlungen. Deshalb sind in einem Jahr auch nur 11 Abschläge zu zahlen – nicht 12.
- Ansonsten dürften Rückbuchungen riskant sein
Nach meiner Einschätzung sind jedoch sonst Rückbuchungen für Zahlungen bis Januar nicht zulässig und Sie gehen das Risiko von Mahnkosten etc. ein. Schließlich wurden Sie noch im Januar mit Energie versorgt und zudem müssten geleistete Zahlungen rechtlich bereits Teil der Insolvenzmasse sein. Dies gilt leider auch, wenn Sie zu hohe Abschläge zahlen. Grundlos dürfen Sie Ihre Zahlungen auf keinen Fall zurückbuchen lassen, ansonsten drohen Mahnkosten. Wenn aber BEV aufgrund der Preiserhöhung zu hohe Abschläge eingezogen hat, dann könnten Sie versuchen dies schriftlich (per E-Mail und per Einschreiben) zu beanstanden und die Rückbuchungen zu veranlassen. Ich gehe aber davon aus, dass der Insolvenzverwalter diese Rückbuchungen zurück verlangt. Auch das Verrechnen der letzten Abschläge mit einem Guthaben aus einer vorherigen Jahresabrechnung oder nicht ausgezahlten Sofortbonus sehe ich (leider!) kritisch, jedoch könnte man argumentieren, dass in den AGBs (Klausel 8.3) folgendes steht: „Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet…“.
Es wird wild diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Ich habe den Eindruck, dass wild spekuliert wird und auch vermeintliche Experten es nicht wirklich wissen. Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen nur maximal 5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€).
Was muss ich bei Nachzahlungen beachten?
Leisten Sie keine Vorauszahlungen mehr für die Monate ab Februar. Nachzahlungen überweisen Sie bitte nicht mehr auf die Konten von BEV. Der Insolvenzverwalter nennt auf http://bev-inso.de/ (=> Punkt 8) die neue Bankverbindung.
Was sollte ich sonst noch tun?
- Notieren Sie sich den Zählerstand zum 01.02.2019 und melden Sie diesen ihrem Netzbetreiber und BEV.
- BEV verfügt über kein Online-Portal. Stattdessen sollten Sie Ihren Zählerstand per E-Mail an [email protected] übermitteln.
Wie finde ich einen verbraucherfreundlichen Strom- und Gasanbieter?
Ein wichtiges Anliegen von mir ist sicherzustellen, dass Ihnen so eine Misere nicht noch einmal passiert!
Häufig – so auch im Falle von BEV – kündigen sich die Insolvenzen vorzeitig an: Guthaben wird nicht zurückgezahlt, die Strompreise werden stark erhöht und die Kundenbeschwerden steigen stark an.
Betroffenen BEV Kunden, die nun beim teuren Grundversorger landen, rate ich zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Stromanbietern zu wechseln.
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.
Worauf sollte ich beim Wechselprozess achten?
- Ihr aktueller Versorger ist nicht BEV, sondern Ihr Grundversorger / Netzbetreiber. Diesen müssen Sie auch nicht selber kündigen, sondern Sie können den neuen Anbieter dies überlassen.
- Ich habe bei Check24 erfahren, dass Sie die Kundennummer beim Wechsel nicht angeben müssen – diese Angabe sei optional.
- Sie können versuchen, den Vertrag rückwirkend zum 01.02.2019 abzuschließen. Manchmal gelingt dies. Am besten Sie geben als Wechseltermin „nächstmöglich“ an und rufen beim neuen Versorger kurz mit dieser Bitte an.
INHALTSVERZEICHNIS
Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:
- Ist die Preiserhöhung von BEV überhaupt zulässig?
- Ich möchte der Preiserhöhung von BEV widersprechen. Wie sollte ich vorgehen?
- Ich habe der Preiserhöhung widersprochen. Ist meine Sonderkündigung aufgrund des zweiten Schreibens nicht mehr wirksam?
- Ich habe der Preiserhöhung widersprochen, aber kein Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. BEV schreibt mir nun, dass sie meine Kündigung angenommen haben. Was soll ich tun?
- BEV reagiert nicht auf meine Sonderkündigung. Was soll ich tun?
- Verliere ich meinen Bonus, wenn ich aufgrund der Preiserhöhung vorzeitig kündige.
- Soll ich meine Abschlagszahlungen zurückbuchen lassen?
- Ich möchte BEV kündigen. Was sollte ich beachten?
- BEV zahlt mir mein Guthaben nicht zurück. Was soll ich tun?
Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!
Standard-Antwortschreiben für das 1. Schreiben
Standard-Antwortschreiben für die „einvernehmliche Preiserhöhung“
Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:
Ist die Preiserhöhung von BEV überhaupt zulässig?
In den mir vorliegenden Fällen ist die Preiserhöhung m.E. aus folgenden Gründen nicht zulässig:
- Die Preiserhöhungen sind überzogen: Die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Letztere rechtfertigen keine Preiserhöhungen von 15% und mehr.
- Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt.
- Bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie dürfen nur Änderungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen vorgenommen werden.
Ich möchte der Preiserhöhung von BEV widersprechen. Wie sollte ich vorgehen?
Sie haben die Möglichkeit der Preiserhöhung zu widersprechen und an der vereinbarten Vertragslaufzeit mit den bisherigen Preisen festzuhalten oder Sie können Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und vor Wirksamwerden der Preiserhöhung den Vertrag mit BEV kündigen. Nutzen Sie hierzu dies Vorlagen auf dieser Seite (siehe unten) und passen Sie diese ggf. an Ihren spezifischen Fall an. Kommunizieren Sie schriftlich per E-Mail und per Einschreiben mit Rückschein!
Ich habe der Preiserhöhung widersprochen. Ist meine Sonderkündigung aufgrund des zweiten Schreibens nicht mehr wirksam?
Viele Verbraucher haben aufgrund des 1. Schreibens der BEV ihr Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. Darauf hat BEV nicht reagiert und stattdessen ein 2. Schreiben mit der einvernehmlichen Preiserhöhung zugeschickt. Nun stellt sich die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht aus dem ersten Schreiben nicht mehr wirksam ist.
BEV kann m.E. das Sonderkündigungsrecht aufgrund des zweiten Schreibens nicht einfach aufheben. Schließlich könnten sonst Energieversorger Preiserhöhungen mitteilen und nur bei jenen Verbrauchern, die sich wehren, einfach die Preiserhöhung zurückziehen.
Ich habe der Preiserhöhung widersprochen, aber kein Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. BEV schreibt mir nun, dass sie meine Kündigung angenommen haben. Was soll ich tun?
Wenn Sie an der Vertragslaufzeit festhalten wollen, dann erklären Sie per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein, dass Sie keine Sonderkündigung ausgesprochen haben sondern lediglich der Preiserhöhung widersprochen haben. Erklären Sie, dass Sie den Vertrag bis Laufzeitende fortführen möchten.
BEV reagiert nicht auf meine Sonderkündigung. Was soll ich tun?
Aufgrund der vielen Anfragen kommt es anscheinend zu einem Bearbeitungsstau bei BEV. In der Wirtschaftswoche wird vermutet, dass 250.000 Kundenanfragen unbeantwortet sind. Es bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig: Bleiben Sie hartnäckig und schalten Sie vier Wochen nach Versand Ihrer Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie ein.
Verliere ich meinen Bonus, wenn ich aufgrund der Preiserhöhung vorzeitig kündige.
In einem Interview erklärt BEV indirekt, dass Verbraucher den Bonus verlieren, wenn sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Daraufhin haben viele Internetseiten die Behauptung unkritisch übernommen. Ich habe durchaus noch Zweifel, ob dies tatsächlich so ist!
In den AGBs der BEV vom 13.11.2017 bis heute steht folgender Passus: „Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen der BEVaus unterjähriger Abrechung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.“ Dieser Satz ist denkbar kompliziert geschrieben. Ich selber musste diesen einige Male lesen. Wahrscheinlich soll der Passus einen Bonus bei unterjähriger Versorgung ausschließen. Ich denke aber, dass dieser Satz für einen normalen Verbraucher nicht nachvollziehbar ist. Intransparente und missverständliche AGBs gehen zu Lasten des Unternehmens. Zudem dürfte es für die Verbraucher überraschend sein, dass Sie Ihren Bonus verlieren, wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und unverschuldet den Vertrag vorzeitig beenden wollen. Zudem lässt das Wort „Bonus“ oder „Neukundenbonus“ nicht erkennen, dass der Vertrag über zwölf Monate aufrechterhalten werden muss. Es wäre doch ein leichtes, den „Bonus“ einfach in „Jahresendbonus“ umzubenennen. Dann würde Klarheit herrschen. Da BEV aber nicht von „Jahresendbonus“ spricht, geht diese Ungenauigkeit zu Lasten von BEV.
Überprüfen Sie daher Ihre nächste Abrechnung und widersprechen Sie, falls Ihnen der Bonus nicht anerkannt wird. Wenn BEV den Neukundenbonus verweigern sollte, werde ich separate Handlungsempfehlungen auf meiner Seite veröffentlichen.
Kann ich meine Sonderkündigung zurücknehmen?
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Aus diesem Grund kann die Kündigung nur aufgehoben werden, wenn BEV der Aufhebung zustimmt. Dies sollten Sie sich schriftlich geben lassen – sofern Sie dies überhaupt wollen!
Ich habe der einvernehmlichen Preiserhöhung widersprochen, befürchte aber, dass BEV meinen Widerspruch nicht rechtzeitig bearbeitet. Sollte ich den Abschlag zurückbuchen lassen, wenn BEV einen zu hohen Abschlag einzieht?
Aufgrund des Bearbeitungsstaus kann es passieren, dass BEV Ihren Widerspruch noch nicht bearbeitet hat und daher einen zu hohen Abschlag einzieht. Sofern Sie der Preiserhöhung schriftlich per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein widersprochen haben, empfehle ich den Abschlag zurückbuchen zu lassen. Teilen Sie ferner BEV gegenüber in einer E-Mail mit, dass Sie der Preiserhöhung widersprochen haben und daher den zu hohen Abschlag zurückbuchen ließen. Um nicht in Zahlungsrückstand zu geraten, würden Sie den bisher vereinbarten Abschlag heute noch überweisen. Führen Sie die Überweisung am besten noch heute durch.
Zum Ende des Vertrags rechne ich mit einem hohen Guthaben. Ist es ratsam den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen oder keine Überweisungen mehr zu tätigen?
Wenn Sie keine Zahlungen mehr leisten oder Abschläge zurückbuchen lassen, dann verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten als Kunde. Mahnkosten und Inkassogebühren könnten die Folge sein.
Stattdessen sollten Sie dem Energieversorger bitten die Abschläge zu reduzieren. Als Argumentationsgrundlage könnten Sie die Jahresenergiekosten schätzen und die bisherigen Abschlagszahlungen gegenüberstellen. Beispiel:
Anhand der alten Preise und dem Vorjahresverbrauch ermitteln Sie Stromkosten i.H.v. 1.000€ (Grundpreis x 12 + alter Arbeispreis x Vorjahresverbrauch). Bisher haben Sie 800€ an Abschlagszahlungen geleistet und der Vertrag läuft noch über 5 Monate. Bitten Sie BEV den Abschlag von 160€ auf 40€ ((1.000€ – 800€)/5) zu reduzieren.
Ich möchte BEV kündigen. Was sollte ich beachten?
Kündigen Sie bitte selber und per E-Mail und Einschreiben. Bitte folgen Sie den hier aufgeführten Hinweisen. Machen Sie in der Kündigung auch deutlich, dass Sie wegen der Preiserhöhung Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen wollen.
BEV zahlt mir mein Guthaben nicht zurück. Was soll ich tun?
Folgen Sie bitte den Hinweisen auf dieser Seite.
Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!
Ich hoffe, ich konnte Sie in Ihrem Anliegen gut unterstützen! Damit Ihnen der Ärger in Zukunft erspart bleibt, sollten Sie stets zu meinen empfohlenen Anbietern wechseln. Anhand von Studien und Service-Tests habe ich für Sie zusammengestellt, welche Anbieter ich weiterempfehlen kann. Vor BEV warne ich bereits seit 2016! Am besten Sie überprüfen Ihren Energieversorger vor jedem Wechsel auf dieser Seite.
Wie Sie vielleicht wissen, finanziere ich diese kostenlose Hilfe, indem ich auf der verlinkten Seite dem interessierten Verbraucher zu einen verbraucherfreundlichen Strom- oder Gasanbieter verhelfe. Für das Weiterleiten der Anfragen an Verivox erhalte ich eine kleine Provision. Die Suchergebnisse sind die gleichen, wie wenn Sie direkt auf die Vergleichsportale gehen würden. Wenn Sie mich bei meinem Projekt unterstützen wollen, so schließen Sie Ihre nächsten Verträge über meine Seite ab. Es kostet Sie nichts und Sie können einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.
Ich freue mich auf Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Beschwerde!
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Moeschler
Haben Sie Anmerkungen zu meinen Handlungsempfehlungen?
Waren Sie erfolgreich?
Hinterlassen Sie bitte einen Kommentar, um anderen Verbrauchern zu helfen! Ich werde Ihre Kommentare einarbeiten!
Ich habe auch im Dezember ein Schreiben zur Preisanpassung ab 01.02.2019 von BEV erhalten. Zum regulären Vertragsende am 01.07.2019 hatte ich ohnehin schon gekündigt und auch die Kündigungsbestätigung bereits kurz nach Belieferungbeginn erhalten.
Da ich aufgrund des Geschäftsgebahrens und der vielen negativen Meldungen über BEV nicht sicher bin, ob sie überhaupt bis zum 01.07.2019 durchhalten und ich aufgrund eines geringeren Verbrauchs zusammen mit dem Bonus von einer hohen Rückerstattung ausgehe, habe ich mich entschieden, von dem im Schreiben genannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Mir ist bewusst, dass sie mir damit vermutlich den Neukundenbonus nicht bezahlen werden. Allerdings rechne ich auch bis Mitte des Jahres mit steigenden Strompreisen, so dass es mir besser erscheint, lieber jetzt einen neuen Vertrag mit einem seriösen Anbieter abzuschließen als im Sommer. Und ich habe echt Bedenken, dass ich von der eigentlich mir zustehenden Rückerstattung im Sommer gar nichts sehe, weil es die bis dahin nicht mehr gibt. Daher habe ich Ende Dezember sowohl per E-Mail als auch per Post die Sonderkündigung ausgesprochen.
Nun wird es kurios. BEV teilt mir mit Schreiben vom 11.01.2019 in drei Stufen sinngemäß mit,
1.) die eingeschränkte Preisgarantie gilt
2.) die mitgeteilte Preisanpassung gilt erst nach Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie, also ab 01.07.2019
3.) jetzt kommt der absolute Hammer: aufgrund der dramatisch angestiegenen Kosten bitten Sie mich jedoch, einer einvernehmlichen Preisanpassung bereits ab 01.02.2019 im Interesse aller Kunden zuzustimmen („Preisanpassung im Einvernehmen“)!!! Auch gehen Sie davon aus, dass ich zustimme. Andernfalls muss ich dem widersprechen.
Ich kann ehrlich gesagt noch gar nicht glauben, wie die BEV hier mit uns als Kunden umspringt.
Hinsichtlich meiner Sonderkündigung wurde in dem Schreiben übrigens gar nichts erwähnt.
Ich bin nun am Überlegen, ob und wie ich darauf überhaupt reagieren soll. Mein Plan sieht so aus, dass ich auf die in ihrem Urspungs-Schreiben ja erwähnte Sonderkündigung nochmals hinweise, die ich ja bereits ausgesprochen habe. Und ferner selbstverständlich auch nicht der angebotenen Presianpassung im Einvernehmen zustimme.
Ich könnte den Spieß ja auch noch umdrehen und ebenfalls ein Angebot zur „Preisanpassung im Einvernehmen“ unterbreiten: den Grundbetrag und den Arbeitspreis für die restliche Vertragslaufzeit auf 50 % des urspünglichen Tarifs zu reduzieren, da auch meine sonstigen Kosten gestiegen sind und auch noch eine Autoreparatur auf mich zukommt. So hilft man sich doch gegenseitig…
Bettelbriefe ? Na Humor haben sie zumindest.
Meiner Meinung nach muss man dem Blödsinn nicht widersprechen, nur eine Zustimmung wäre schriftlich und mit Unterschrift zu erteilen.
Sollten erhöhte Abbuchungen erfolgen, rückbuchen lassen, mit der Nummer dürften sie rechtlich nicht durchkommen.
Hallo zusammen
wenn die BEV die Preise ab 01.02.2019 bis zur Mindeslaufzeit nicht anpasst, ist eine einseitige Vertragsanpassung nicht rechtskräftig, somit gilt auch kein Sonderkündigungsrecht.
Mit dem Schreiben rudert die BEV von der einseitigen Vertragsänderung ab und nimmt uns Verbrauchern auf einmal jegliche Widerrufsgrundlage bzw. Grundlage zur Sonderkündigung. Sie muss die Kündigung schriftlich bestätigen.
Daher bleibt nichts übrig den Widerruf der einvernehmlichen Vertragsänderung schriftlich zu dokumentieren. Hier ein Vorschlag von mir, mit meinen Vertragsenddaten.
Betreff: Widerspruch einvernehmliche Preisanpassung 01.02.2019 + Kündigung 30.06.2019
Meine Vertrags-/Kundennummer: xxy / xxy
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihres Schreibens vom 11.01.2019 und des Vorschlags zur einvernehmlichen Preisanpassung zum 01.02.2019 widerspreche ich hiermit jegliche Zustimmung. Wir haben einen Vertrag mit festgesetzten Konditionen und dieser ist inkl. der eingeschränkten Preisgarantie bis zur Mindestlaufzeit 30.06.2019 zu erfüllen.
Sie widerrufen aus Ihrem Schreiben vom 15.12.2018 die einseitige Preisanpassung zum 01.02.2019 und bestätigen mir nicht den Zugang der ausgesprochenen Sonderkündigung zum 01.02.2019. Daher haben wir nun keine einvernehmliche Vertragsauflösung bzw. -änderung zum 01.02.2019.
In diesem Schreiben erhalten Sie aber von mir die ordentliche Kündigung zum Ablauf der Mindestlaufzeit zum 30.06.2019.
Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12.2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank an @Sebastian und @Moeschler.
Danke auch an all die Leute, die sich hier zusammentun, weil sie solch ein Verhalten von BEV nicht akzeptieren.
Ein schönes Wochenende!
Hallo zusammen,
wir waren ebenfalls betroffen und haben per Mail und Einschreiben mit dem obigen Schreiben widersprochen – inkl. Kündigung zum Vertragsende. Vor 2 Tagen kam bei uns ebenfalls zumindest schon mal das Rückschreiben von BEV, dass wir das Schreiben zur Preiserhöhung als gegenstandslos betrachten sollen und alles beim alten bleibt.
Lediglich eine Frage, an die jenigen, die ebenfalls zum Vertragsende gekündigt haben – kam die Kündigungsbestätigung (danach) per Post? Musstet Ihr nochmal extra nachhaken? Da kam bei uns bislang noch nichts…
Hier in Beitrag #8 evtl. noch ein sinnvolles Vorgehen zum Ende der Vertragslaufzeit, für eine korrekte, zeitnahe Endabrechnung, inkl. Bonus:
https://www.strom-magazin.de/forum/tarif-oder-anbieterwechsel/preiserhoehung-nach-wirksamkeitskuendigung.t2251/#post-15451
Vielleicht kann Hr. Moeschler hierzu noch seine Einschätzung abgeben?!
Vielen Dank vorab und insbesondere auch schon für das super hilfreiche Muster-Widerspruchschreiben!
Hallo,
vielen Dank für die Hilfe. Hat im ersten Step gut funktioniert. Es kam ein Schreiben von BEV, dass ich die Ankündigung zur Preiserhöhung als gegenstandslos betrachten soll und alles bis zum Vertragsende seine Gültigkeit behält.
Zudem habe ich die Kündigungsbestätigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten auch bereits schriftlich erhalten. Somit erfüllt dies dann theoretisch auch den Voraussetzungen für die Bonusabwicklung. Bin aber gespannt, was es dann für einen Kampf gibt.
Was klar ist, mein zukünftiger Vertrag wird deutlich teurer werden größer 20%. Die Zeiten des Günstigstroms sind wohl vorbei. Jetzt hauen sich die Stromanbieter richtig die Taschen voll. Ich bin auf die Zukunft gespannt.
Hallo,
vielen Dank für den Tipp in Sachen BEV.
Auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung trotz Preisgarantie habe ich heute eine Schreiben erhalten, dass die Preiserhöhung gegenstandslos ist und der bisherige Preis unverändert gilt. ?
Allerdings musste ich 3 Mal schreiben im Kontaktformular und zusätzlich ein Einwurf-Einschreiben schicken.
Viele Grüße
Guten Abend,
heute habe ich ein Schreiben von der BEV bekommen, indem inhaltlich die Preiserhöhung für nichtig erklärt wird.
Ich hatte zuvor Anfang dieser Woche ein sehr kompetentes und wohl auch ehrliches Telefonat mit einem BEV Mitarbeiter, der mir zusagte, dass im Laufe der Woche die entsprechenden Briefe mit der Preiserhöhungstornierung den Kunden zugestellt werden.
Also alles wie versprochen.
Ich denke, die BEV hat einen sehr großen Fehler mit der Ankündigung Ihrer Preiserhöhung gemacht.
Folge dessen wurde die BEV mit Beschwerden überrollt.
Mittlerweile hat die BEV wohl Ihr Eigentor eingesehen und ist hoffentlich versucht, weiteren Schaden abzuhalten.
Fehler zu machen ist die eine Seite – zu Fehler zu stehen die andere.
Ich gebe der BEV die Chance, zukünftig ihr Geschäftsstrategie zu korrigieren und sich auf Kundenpflege zu konzentrieren.
Ich hoffe, ich werde zukünftig von der BEV nicht enttäuscht.
Mit den besten Grüßen
Peter Kölmel
Per DP-Auslieferungsbeleg wurde mir der BEV-Empfang (inkl. Unterschrift Bevollmächtigter) meines Kündigungsschreibens bereits am 23.12.2018 bestätigt.
Die BEV-Kündigungsbestätigung ist bis dato 10.01.2019 immer noch nicht eingetroffen.
Mein neuer Anbieter erhält somit derzeitig keinen Netzzugang beim Netzbetreiber für Stromlieferung ab 01.02.2019
Haben am 18.12.18 auch eine Preiserhöhung erhalten und habe am 3.1.19 das Schreiben von Ihrer Seite an BEV Gefaxt. Heute am 5.1.19 war schon eine Antwort im Briefkasten.
Der Brief beginnt wie folgt:
Ihre Anfrage zur Preisanpassung
Unser Zahlungswesen hat Ihre Anfrage geprüft. Bitte betrachten Sie das Schreiben vom 15.12.2018 als gegenstandslos.
Vielen DANK für Ihre Seite, hat uns sehr geholfen :-))
So, ein update auch von mir. Habe nun auch die Kündigungsbestätigung bzgl. Strom erhalten. War ja gleichzeitig Gas und Stromkunde bei BEV. Hat mir aber auch nichts genutzt :-). Beide Schreiben wurden also innerhalb von ca. 14 Tagen beantwortet und akzeptiert. Diese habe ich jeweils per Einwurfeinschreiben und gleichzeitig als Anhang in einer Email an BEV geschickt. Somit hierbei keine Probleme gehabt. Habe mittlerweile auch schon die Bestätigung zur Belieferung ab dem 1.2.2019 von meinen neuen Anbietern erhalten. Mit Bonus habe ich nicht zu tun. War und bin da kein Fan von. Denke bei den Abschlussrechnungn von BEV werde ich dann auch keine bösen Überraschungen erleben. Alles im allen bin ich aber wieder ein Stück schlauer. Preisgarantie ist das Papier nicht wert, worauf sie steht, selbst wenn man sie einfordern könnte.
Schade eigentlich.
Heute kam die Kündigungsbestätigung. Meine eMail mit dem Kündigungsschreiben wurde scheinbar akzeptiert. Kündigungstermin ist zur regulären Mindestvertragslaufzeit zum 28.02.2019. Soweit sieht scheinbar alles korrekt aus.
Dass ich der Preiserhöhung zum 01.02.2019 widersprochen und meine Einzugsermächtigung widerrufen habe wird in dem Kündigungsschreiben leider nicht bestätigt. Ich vermute, dass BEV dann zum 01.02.2019 den erhöhten Abschlag abbucht.
Gut, muss ich halt zurückbuchen lassen dann und notfalls über einen Anwalt regeln. Wie geht man da an Besten vor? Einzugsermächtigung habe ich zum 15.01.2019 widerrufen und will den Abschlag dann am 01.02.2019 manuell am BEV überweisen, damit BEV nicht sagen kann ich würde nicht zahlen wollen was ich schulde.
Wann hattest Du Deine Kündigung per Mail verschickt?
Dann kann ich einschätzen wie weit der Bearbeitungsstau bei der BEV ist…
Danke & Gruss
Michael
Das Antwortschreiben der BEV trägt das gleiche Datum wie meine eMail: 28.12.2018
Leider fürchte ich, dass BEV die Anfechtung der Preiserhöhung nicht akzeptiert, weil es so nicht bestätigt wurde. Auch der Entzug des Abbuchungsmandates für das Bankkonto wurd nicht bestätigt.
Scheint völlig willkürlich zu sein, bei wem BEV die Preiserhöhung zurück nimmt und bei wem nicht.
Oder ist es möglich, dass die Preiserhöhung bei denen zurück genommen wird, die noch vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, damit BEV eines von Beiden zumindest durchsetzen kann ? (entweder Preiserhöhung oder Verfall des Bonus?).
Habe heute die Abschlussrechnung von BEV erhalten. Ging ja viel schneller als erwartet! (Note 1 )
Hingegen war die Kündigung ein bisschen mühsam – ließen sich viel Zeit bei der Bearbeitung der Kündigungsbestätigung (Note 3).
Hatte natürlich die Kündigungsfrist eingehalten und mir einen ordentlichen Zeitpuffer für Worst-Case Szenarien geschafft.
Mein Vertrag endete zum 31.12.18 . Glücklicherweise bin ich nicht von dem im Dezember angekündigten Strompreiserhöhung betroffen. Die Abschlussrechnung habe ich sehr genau überprüft und keine Fehler bisher gefunden. Die eingeschränkte Preisgarantie wurde eingehalten – Grund- und Arbeitspreise wurden – wie vor Vertragsabschluss vereinbart – in der Abschlussrechnung berücksichtigt! (Note 1)
Jetzt kommen wir zum wichtigen Teil, dem Neukundenbonus. (Den Sofortbonus hatte ich schon von denen vor ein paar Monaten erhalten. Note 1)
In der Abschlussrechnung wurde mein Neukundenbonus mit Betrag zwar erwähnt, allerdings ist sie in der Berechnung nicht mit berücksichtigt worden. Ich gehe davon aus , dass sie diese separat in einem Schreiben mitteilen (?)
Hat jemand hier schon sein Neukundenbonus per Brief bestätigt bekommen?
Viele Grüße
Immernoch keine Kündigungsbestätigung erhalten. BEV stellt sich tot.
Was kann man da noch unternehmen?
Hallo,
weder per Fax noch per Telefonanruf ist der Laden erreichbar.
Es bleiben nur die Email oder das Einschreiben.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…
VG
eine weitere Familie, die auf die BEV hereingefallen ist
Vorsicht
BEV bucht trotz bestätigter Kündigung und entzogener Lastschrift und einem Widerspruch zwecks einer Abschlagerhöhung, weiterhin überhöhte Beträge vom Konto ab.
Ich lasse mir den Betrag zurück holen und überweise manuell nur den tatsächlich geschuldeten Betrag (ohne Berechnung des Neukundenbonus, da der strittig sein dürfte und mMn vorerst nicht verrechnet werden kann.).
Auch ich habe für 2 meiner Häuser bzw. die dafür abgeschlossenen Stromlieferverträge Preisanpassungsschreiben erhalten, die ich so selbstverständlich nicht hinnehmen werde.
Unabhängig davon aber, ob die Verträge nun zum 01.02.2019 gekündigt werden, der Preiserhöhung (nur) widersprochen oder die Garantie unter https://www.verivox.de/wechselschutz/ in Anspruch genommen wird, sollte ein weiterer, nämlich der mögliche strafrechtliche Aspekt, nicht ganz außer Acht gelassen werden.
„Aussage von Admin am 19.01.2018 19:39 Uhr gelöscht, da Inhalt beanstandet wurde“
Denn offensichtlich sind die Preiserhöhungen so gestaltet, dass Sie den vertraglich zugesicherten Neukundenbonus nach Ablauf eines Belieferungsjahres kompensieren oder zumindest die anspruchsberechtigten Kunden zur Kündigung bewegen sollen.
„Aussage von Admin am 19.01.2018 19:39 Uhr gelöscht, da Inhalt beanstandet wurde“
„Aussage von Admin am 19.01.2018 19:39 Uhr gelöscht, da Inhalt beanstandet wurde“
Hallo,
vielen Dank für den Tipp in Sachen BEV.
Auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung trotz Preisgarantie habe ich heute eine Schreiben erhalten, dass die Preiserhöhung gegenstandslos ist und der bisherige Preis unverändert gilt. 🙂
Viele Grüße
Normalerweise läuft eine Frist ab dem Zugang und wie ich gelesen habe geht man von den 14 Tagen bei einer Sonderkündigung aus.
Das Schreiben der BEV dürfte bewusst wachsweich formuliert sein und die Kündigung bitte auch keinem neuen Anbieter überlassen die brauchen mindestens 3 Wochen.
Eine Sonderkündigung sollte selbst und mit Einwurf Einschreiben erfolgen. Parallel dann neuen Vertag machen, denn ohne fällt man in die Grundversorgung.
ABER alles ohne Gewähr, das ist rechtsicher eine Frage für einen Anwalt.
Hallo, habe eine Frage bezüglich des Sonderkündigungsrechts. Gilt hier die Frist von 14 Tagen (gilt es dann ab dem 15.12. – Datum auf BEV-Brief oder FILMKRITIKER das Datum der Briefzustellung) oder habe ich Zeit zu kündigen bis zum Wirksamwerden der neuen Konditionen, also bis zum 31.01.2019? Danke für die nützlichen Tipps. Gruß, Martin.
Mein Einwurf Einschreiben vom 21.12. steht auch noch auf Zustellung, jedoch kam heute die schriftliche Kündigungsbestätigung zum 31.01.19, soweit ist der Teil damit erfolgreich erledigt.
Mal schauen wie lange sie für die Abrechnung brauchen und was aus dem Neukundenbonus wird, den ich gleichzeitig mit eingefordert hatte.
Ja, bei mir dasselbe, das Sonderkündigungsrecht wurde akzeptiert – obwohl ich als vorherige Option gesetzt hatte, dass sie die Preiserhöhung zurücknehmen könnten. Das wollten sie nicht so gern. Der Preis war deutlich niedriger als bei der Dame, bei der die Preiserhöhung zurückgenommen wurde.
Also abwarten, wie eine Schlussabrechnung aussehen wird.
Hallo,
ich beziehe mich auf die Erfahrung des Kunden die unter „Update“ steht:
„Hallo, ich habe heute auch diesen Brief erhalten. Da ich bis zum 30.4.18 eine Preisgarantie habe , rief ich BEV an. Der Mitarbeiter sagte mir, dass aus Versehen auch die Kunden mit einer Preisgarantie diesen Brief, der das Datum 15.12.18 trägt, erst heute am 20.12.18 zugestellt wurde. Ich sollte mittels einer Mail Widerspruch einlegen und dann gelten die bisherigen Preise mindestens bis zum 30.4.18.“
Soweit so gut – es kommt aber darauf an, wie es weitergeht! Bei mir ist die Situation genauso – mit Ausnahme meines Garantiedatums bis 31.03.2019. Auch mir wurde an der Hotline gesagt, es liege ein Versehen vor und ich solle mittels einer E-Mail Widerspruch einlegen – was ich auch getan habe. Wenige Tage später jedoch kommt von der BEV ein Schreiben, in dem sie „meine Kündigung zum 31.1.2019 bestätigen“ mit ausdrücklichem Verweis auf dieses Schreiben. Eine Kündigung, die ich zu diesem Datum zu keinem Zeitpunkt weder mündlich noch schriftlich ausgedrückt habe und die augenscheinlich nur dazu dient, Kunden aus dem Vertrag vor Ablauf der ersten 12 Monate rauszudrängen, um keine Bonuszahlungen vornehmen zu müssen. Mal schauen, was jetzt noch kommt!
Hallo, exakt das selbe auch hier bei uns, wir haben ebenfalls heute eine Kündigung zum 31.01.19 erhalten obwohl wir nicht gekündigt haben sondern lediglich auf unsere Preisgarantie bis 31.8.19 verwiesen haben !
Hallo Herr Fischer,
das Problem von IOhnen hatte ich auch. Am 25.12.18 habe ich BEV geschrieben (E-Mail)und auf die Preisgarantie bis 1.8.2019 gepocht. Heute am 29.12.18 kam mit normaler Post die Entwarnung d.h. fett geschrieben :
„Bitte beachten Sie: Ihre monatliche Zahlung wird nicht angepasst. Ihre weiteren monatlichen Zahlungen sind planmäßig jeweils zum 1. des Monats Fällig.“
Ohne die „Anleitung “ von Herrn Moeschler hätte ich es nicht gewagt zu widersprechen!
Also vielen, vielen Dank und Mut für die die das lesen.
Hallo,
bei uns das gleiche Problem. Wir haben auch Widerspruch eingelgt, Preisgarantie bis 31.07.19. Nun kam von der BEV eine Kündigungsbestätigung zum 31.01.19. Wie sollte man weiter vorgehen?
Was hier noch gar nicht zur Sprache kommt sind die unterschiedlichen Grundpreise. Man sollte doch meinen, dass ein Versorger jedem den gleichen Grundpreis in Rechnung stellt, oder wo irre ich mich? Wo sind wir den hier?
BRD oder Bananen-Republik-Deutschland, wo jeder macht was er will?
Erst einmal vielen Dank, dass es diese Seite hier gibt. Am 24.12. ist auch mein Schreiben bzgl. einer Anfechtung der Preiserhöhung analog obigen Entwurfs raus (per Mail und Übergabeeinschreiben). Mich betrifft es leider sogar doppelt, da ich Strom und Gas über diesen Anbieter beziehe.
Nach Absendung des Schreibens ist mir leider erst bewusst geworden, dass ich meine Einzugsermächtigung nicht widerrufen habe. Muss ich hier auf Fristen achten?
Außerdem hätte ich noch eine Nachfrage: Ich habe im ersten Jahr einen Neukundenbonus von 15% auf den Jahresumsatz. Wird dieser „nur“ auf den Arbeitspreis berechnet oder auch auf den Grundpreis? Vorab vielen Dank für die Antworten.
Habe heute die erste Kündigungsbestätigung erhalten. Für den Gasvertrag. Jetzt fehlt noch die für Strom. Denke die kommt morgen.
Hatte für beides eine Preisgarantie bis zum 30.6.2019. Von Irrtum bei der Preiserhöhung keine Spur. Aber was solls. Wenn jetzt die neuen Anbieter schnell genug sind, klappt der Wechsel reibungslos zum 1.2.19. Dann war das für mich alles nur ärgerlich, mehr aber auch nicht. Ich gebe jeden den Tipp, lasst die Finger von jeglichen Boni’s beim Preisvergleich. Nach spätestens einem Jahr holt sich jeder Anbieter das Geld irgendwie durch satte Preiserhöhungen zurück. Oder wie im Fall von BEV scheinbar noch eher.
Aber wie dem auch sei, ich wünsche uns allen weiter viel Erfolg.
Wie haben sie gekündigt?per Mail und Einschreiben?
Habe am 21.12.18 an BEV per email ein Schreiben bezüglich Anfechtung der Preiserhöhung des Gas – u. Stromvertrages gesandt und darin zum Laufzeitende =30.5.19 gekündigt. Ausdrücklich hatte ich formuliert, dass ich nicht von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, sondern den Vertrag bis zum vertraglichen Ablauf beibehalten will.
Heute kam per Post …nur für den Gasvertrag ….eine Kündigungsbestätigung zum 31.2.19
Macht es Sinn, dieser zu widersprechen? Denn vermutlich könnte so der bereits ausgezahlte Bonus zurückgefordert und zudem lt AGB eine Sondergebühr für vorzeitige Abrechnung fällig werden ?!
Sorry, vertippt, BEV bestätigte die Kündigung zum 31.1.19
Ich habe im zweite Jahr der Belieferung aber ebenso ein solches Schreiben erhalten, obgleich auch ich regulär zum 30.06.2019 gekündigt habe. Den Bonus den ich nach einem Jahr hätte erhalten sollen habe ich bis heute nicht bekommen. Die Rechnung, die mich im Oktober diesen Jahres für den Rechnungszeitraum 07/2017-06/2018 erreichte enthielt weder Bonus noch meine gezahlten 12 Abschläge. Auf Nachfrage erklärte man mir, das würde man bei der BEV immer machen also nur 10 der 12 Abschläge berücksichtigen.?????? Als man schlussendlich den geforderten Rechnungsbetrag gleich doppelt bei mir einzog, habe ich die Beträge zurückbuchen lassen, alle Einzugsermächtigungen widerrufen und die Verträge gekündigt. Bis heute habe ich keine annähernd korrekte Stromrechnung von dem Unternehmen erhalten und rechne auch nicht damit noch eine zu sehen. dementsprechend werde ich für die restliche Laufzeit des Vertrages auch keine Abschläge mehr zahlen, die kann BEV dann mit dem fehlenden Bonus und der Korrektur der Rechnungen verrechnen.
Ach ja – den Widerruf der Einzugsermächtigung (per Einschreiben, ebenso, wie die Kündigung) berücksichtigt BEV leider nicht, so dass ich jetzt jeden Monat die eingezogenen Abschläge zurückbuchen lassen muss. 🙁
Hallo,
Habe auch eine Preiserhöhung bekommen. Sofort von meinem Sonderkündigubgsrecht Gebrauch gemacht.
Jedoch keine Reaktion auf Mails. Fax geht nicht durch und mein Einwurf Einschreiben konnte nicht zugestellt werden. Habe heute noch einmal eines verschickt.
Was soll ich tun ? Möchte nur noch weg von dem Laden.
Habe ebenfalls per E-Mail zum 31.01.19 gekündigt (noch keine Reaktion), mein Einwurfeinschreiben befindet sich seit dem 21.12. in Zustellung, keine Ahnung, was da los ist.
Mein Faxgerät kann keine Verbindung herstellen wenn auf der Gegenseite mal gerade nicht besetzt ist :-/
Ich wüsste auch gern, was man noch machen kann.
Wenigstens haben sie keine Einzugsermächtigung von mir bekommen . Wäre es da nicht angebracht, ab dem 01.02. einfach nichts mehr zu überweisen falls sie die Kündigung ignorieren sollten?
Hat es denn Irgendwer geschafft, ein Fax an BEV zu senden? Habe heute den ganzen Tag vergeblich versucht ein Fax zu senden mit meinem Widerspruch/Kündigung. Der Fax Empfang wird mittendrin immer wieder abgebrochen. Habe es mit zwei verschiedenen Faxgeräten versucht. Das kann doch kein Zufall sein ?
Ja am 26.12.2018 hat es am Abend funktioniert, gestern das Einwurfeinschreiben mit Kopie vom Faxreport, (Kündigung) versendet.