Autor: Matthias Moeschler; letzte Aktualisierung: 05.02.2020
Folgende Vorgehensweise hat sich bei Verbrauchern als besonders effizient herausgestellt. Ich habe diese Erkenntnisse aus Empfehlungen der Verbraucherzentrale, aus Foren, vom Bund der Energieverbraucher und aus persönlichen Erfahrungen von Verbrauchern zusammengetragen.

 

BEV hat am 29.01.2019 Insolvenz angemeldet. Deren Kunden landen ab sofort in der Ersatzversorgung beim teuren Grundversorger. Kunden, die zu hohe Abschläge gezahlt haben oder die auf Ihr Guthaben warten, werden sehr wahrscheinlich ihr Geld abschreiben können.

Muss ich BEV jetzt kündigen?

Nein. Da die BEV Ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, werden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.

Der Insolvenzverwalter beteuert, dass keine neuen Abbuchungen mehr vorgenommen werden. Vorsichtshalber können Sie selbstverständlich das SEPA-Lastschriftmandat kündigen. Ich sehe aber diesen Schritt auch nicht als notwendig an.

Sollte ich Zahlungen zurückbuchen lassen?

Bei diesem Thema herrscht viel Unsicherheit und Wirrwarr in den Medien. Ich versuche hier ein wenig Struktur rein zubringen. Mal schauen, ob es mir gelingt…

Falls die BEV Abschläge für den Monat Februar einzieht (sie tut dies zu Monatsbeginn), dann dürfen Sie diese m.E. zurück buchen lassen. Schließlich werden Sie im Monat Februar nicht mehr von der BEV mit Strom- oder Gas beliefert. Gleiches gilt, wenn BEV am 1.02.2019 den 12 Abschlag eingezogen hat. Denn nach meinem Kenntnisstand berechnet BEV die Höhe der Abschläge auf 11 Abschlagszahlungen. Deshalb sind in einem Jahr auch nur 11 Abschläge zu zahlen – nicht 12.

Nach meiner Einschätzung sind jedoch sonst Rückbuchungen für Zahlungen bis Januar nicht zulässig und Sie gehen das Risiko von Mahnkosten etc. ein. Schließlich wurden Sie noch im Januar mit Energie versorgt und zudem müssten geleistete Zahlungen rechtlich bereits Teil der Insolvenzmasse sein. Dies gilt leider auch, wenn Sie zu hohe Abschläge zahlen. Grundlos dürfen Sie Ihre Zahlungen auf keinen Fall zurückbuchen lassen, ansonsten drohen Mahnkosten. Wenn aber BEV aufgrund der Preiserhöhung zu hohe Abschläge eingezogen hat, dann könnten Sie versuchen dies schriftlich (per E-Mail und per Einschreiben) zu beanstanden und die Rückbuchungen zu veranlassen. Ich gehe aber davon aus, dass der Insolvenzverwalter diese Rückbuchungen zurück verlangt. Auch das Verrechnen der letzten Abschläge mit einem Guthaben aus einer vorherigen Jahresabrechnung oder nicht ausgezahlten Sofortbonus sehe ich (leider!) kritisch, jedoch könnte man argumentieren, dass in den AGBs (Klausel 8.3) folgendes steht: „Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet…“.

Es wird wild diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Ich habe den Eindruck, dass wild spekuliert wird und auch vermeintliche Experten es nicht wirklich wissen. Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen nur maximal 5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€).

Was muss ich bei Nachzahlungen beachten?

Leisten Sie keine Vorauszahlungen mehr für die Monate ab Februar. Nachzahlungen überweisen Sie bitte nicht mehr auf die Konten von BEV. Der Insolvenzverwalter nennt auf http://bev-inso.de/ (=> Punkt 8) die neue Bankverbindung.

Was sollte ich sonst noch tun?

Wie finde ich einen verbraucherfreundlichen Strom- und Gasanbieter?

Ein wichtiges Anliegen von mir ist sicherzustellen, dass Ihnen so eine Misere nicht noch einmal passiert!

Häufig – so auch im Falle von BEV – kündigen sich die Insolvenzen vorzeitig an: Guthaben wird nicht zurückgezahlt, die Strompreise werden stark erhöht und die Kundenbeschwerden steigen stark an. 

Betroffenen BEV Kunden, die nun beim teuren Grundversorger landen, rate ich zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Stromanbietern zu wechseln. 

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

Worauf sollte ich beim Wechselprozess achten?

 

INHALTSVERZEICHNIS

Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:

Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!

Standard-Antwortschreiben für das 1. Schreiben 

Standard-Antwortschreiben für die „einvernehmliche Preiserhöhung“

 

Meine Antworten auf die meist gestellten Fragen:

Ist die Preiserhöhung von BEV überhaupt zulässig?

In den mir vorliegenden Fällen ist die Preiserhöhung m.E. aus folgenden Gründen nicht zulässig:

  1. Die Preiserhöhungen sind überzogen: Die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Letztere rechtfertigen keine Preiserhöhungen von 15% und mehr.
  2. Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt.
  3. Bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie dürfen nur Änderungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen vorgenommen werden.

Ich möchte der Preiserhöhung von BEV widersprechen. Wie sollte ich vorgehen?

Sie haben die Möglichkeit der Preiserhöhung zu widersprechen und an der vereinbarten Vertragslaufzeit mit den bisherigen Preisen festzuhalten oder Sie können Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und vor Wirksamwerden der Preiserhöhung den Vertrag mit BEV kündigen. Nutzen Sie hierzu dies Vorlagen auf dieser Seite (siehe unten) und passen Sie diese ggf. an Ihren spezifischen Fall an. Kommunizieren Sie schriftlich per E-Mail und per Einschreiben mit Rückschein!

Ich habe der Preiserhöhung widersprochen. Ist meine Sonderkündigung aufgrund des zweiten Schreibens nicht mehr wirksam?

Viele Verbraucher haben aufgrund des 1. Schreibens der BEV ihr Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. Darauf hat BEV nicht reagiert und stattdessen ein 2. Schreiben mit der einvernehmlichen Preiserhöhung zugeschickt. Nun stellt sich die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht aus dem ersten Schreiben nicht mehr wirksam ist.

BEV einvernehmliche Preiserhöhung

BEV kann m.E. das Sonderkündigungsrecht aufgrund des zweiten Schreibens nicht einfach aufheben. Schließlich könnten sonst Energieversorger Preiserhöhungen mitteilen und nur bei jenen Verbrauchern, die sich wehren, einfach die Preiserhöhung zurückziehen.

Ich habe der Preiserhöhung widersprochen, aber kein Sonderkündigungsrecht ausgesprochen. BEV schreibt mir nun, dass sie meine Kündigung angenommen haben. Was soll ich tun?

Wenn Sie an der Vertragslaufzeit festhalten wollen, dann erklären Sie per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein, dass Sie keine Sonderkündigung ausgesprochen haben sondern lediglich der Preiserhöhung widersprochen haben. Erklären Sie, dass Sie den Vertrag bis Laufzeitende fortführen möchten.

BEV reagiert nicht auf meine Sonderkündigung. Was soll ich tun?

Aufgrund der vielen Anfragen kommt es anscheinend zu einem Bearbeitungsstau bei BEV. In der Wirtschaftswoche wird vermutet, dass 250.000 Kundenanfragen unbeantwortet sind. Es bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig: Bleiben Sie hartnäckig und schalten Sie vier Wochen nach Versand Ihrer Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie ein.

Verliere ich meinen Bonus, wenn ich aufgrund der Preiserhöhung vorzeitig kündige.

In einem Interview erklärt BEV indirekt, dass Verbraucher den Bonus verlieren, wenn sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Daraufhin haben viele Internetseiten die Behauptung unkritisch übernommen. Ich habe durchaus noch Zweifel, ob dies tatsächlich so ist!

In den AGBs der BEV vom 13.11.2017 bis heute steht folgender Passus: „Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen der BEVaus unterjähriger Abrechung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.“  Dieser Satz ist denkbar kompliziert geschrieben. Ich selber musste diesen einige Male lesen. Wahrscheinlich soll der Passus einen Bonus bei unterjähriger Versorgung ausschließen. Ich denke aber, dass dieser Satz für einen normalen Verbraucher nicht nachvollziehbar ist. Intransparente und missverständliche AGBs gehen zu Lasten des Unternehmens.  Zudem dürfte es für die Verbraucher überraschend sein, dass Sie Ihren Bonus verlieren, wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und unverschuldet den Vertrag vorzeitig beenden wollen. Zudem lässt das Wort „Bonus“ oder „Neukundenbonus“ nicht erkennen, dass der Vertrag über zwölf Monate aufrechterhalten werden muss. Es wäre doch ein leichtes, den „Bonus“ einfach in „Jahresendbonus“ umzubenennen. Dann würde Klarheit herrschen. Da BEV aber nicht von „Jahresendbonus“ spricht, geht diese Ungenauigkeit zu Lasten von BEV.

Überprüfen Sie daher Ihre nächste Abrechnung und widersprechen Sie, falls Ihnen der Bonus nicht anerkannt wird. Wenn BEV den Neukundenbonus verweigern sollte, werde ich separate Handlungsempfehlungen auf meiner Seite veröffentlichen.

Kann ich meine Sonderkündigung zurücknehmen?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Aus diesem Grund kann die Kündigung nur aufgehoben werden, wenn BEV der Aufhebung zustimmt. Dies sollten Sie sich schriftlich geben lassen – sofern Sie dies überhaupt wollen!

Ich habe der einvernehmlichen Preiserhöhung widersprochen, befürchte aber, dass BEV meinen Widerspruch nicht rechtzeitig bearbeitet. Sollte ich den Abschlag zurückbuchen lassen, wenn BEV einen zu hohen Abschlag einzieht?

Aufgrund des Bearbeitungsstaus kann es passieren, dass BEV Ihren Widerspruch noch nicht bearbeitet hat und daher einen zu hohen Abschlag einzieht. Sofern Sie der Preiserhöhung schriftlich per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein widersprochen haben, empfehle ich den Abschlag zurückbuchen zu lassen. Teilen Sie ferner BEV gegenüber in einer E-Mail mit, dass Sie der Preiserhöhung widersprochen haben und daher den zu hohen Abschlag zurückbuchen ließen. Um nicht in Zahlungsrückstand zu geraten, würden Sie den bisher vereinbarten Abschlag heute noch überweisen. Führen Sie die Überweisung am besten noch heute durch.

Zum Ende des Vertrags rechne ich mit einem hohen Guthaben. Ist es ratsam den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen oder keine Überweisungen mehr zu tätigen?

Wenn Sie keine Zahlungen mehr leisten oder Abschläge zurückbuchen lassen, dann verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten als Kunde. Mahnkosten und Inkassogebühren könnten die Folge sein.
Stattdessen sollten Sie dem Energieversorger bitten die Abschläge zu reduzieren. Als Argumentationsgrundlage könnten Sie die Jahresenergiekosten schätzen und die bisherigen Abschlagszahlungen gegenüberstellen. Beispiel:
Anhand der alten Preise und dem Vorjahresverbrauch ermitteln Sie Stromkosten i.H.v. 1.000€ (Grundpreis x 12 + alter Arbeispreis x Vorjahresverbrauch). Bisher haben Sie 800€ an Abschlagszahlungen geleistet und der Vertrag läuft noch über 5 Monate. Bitten Sie BEV den Abschlag von 160€ auf 40€ ((1.000€ – 800€)/5) zu reduzieren.

Ich möchte BEV kündigen. Was sollte ich beachten?

Kündigen Sie bitte selber und per E-Mail und Einschreiben. Bitte folgen Sie den hier aufgeführten Hinweisen. Machen Sie in der Kündigung auch deutlich, dass Sie wegen der Preiserhöhung Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen wollen.

BEV zahlt mir mein Guthaben nicht zurück. Was soll ich tun?

Folgen Sie bitte den Hinweisen auf dieser Seite.

 

Wechseln Sie zu einen dieser Anbieter!

Ich hoffe, ich konnte Sie in Ihrem Anliegen gut unterstützen! Damit Ihnen der Ärger in Zukunft erspart bleibt, sollten Sie stets zu meinen empfohlenen Anbietern wechseln. Anhand von Studien und Service-Tests habe ich für Sie zusammengestellt, welche Anbieter ich weiterempfehlen kann. Vor BEV warne ich bereits seit 2016! Am besten Sie überprüfen Ihren Energieversorger vor jedem Wechsel auf dieser Seite.

Wie Sie vielleicht wissen, finanziere ich diese kostenlose Hilfe, indem ich auf der verlinkten Seite dem interessierten Verbraucher zu einen verbraucherfreundlichen Strom- oder Gasanbieter verhelfe.  Für das Weiterleiten der Anfragen an Verivox erhalte ich eine kleine Provision. Die Suchergebnisse sind die gleichen, wie wenn Sie direkt auf die Vergleichsportale gehen würden. Wenn Sie mich bei meinem Projekt unterstützen wollen, so schließen Sie Ihre nächsten Verträge über meine Seite ab. Es kostet Sie nichts und Sie können einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.

Ich freue mich auf Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Beschwerde!

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Moeschler

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130 Antworten

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  1. Hallo auch,
    ich habe jetzt die Abschlussrechnung von BEV für Gas erhalten – es steht eine Nachzahlung von 50€ aus.
    Soweit alles OK – ist korrekt.
    Bei der Stromabrechnung sieht es aber anders aus. Dort fehlt mir noch der Bonus und eine Überzahlung aus.
    Leider wird wohl die Stromabrechnung erst nach Zahlungsziel vom Gasvertrag ankommen.
    Was kann ich tun?
    Die drohen doch bestimmt gleich mit Incasso wenn ich die Stromabrechnung abwarten will.
    Ich wollte eigentlich die Verträge untereinander verrechnen.

  2. Hallo zusammen,

    nach der Insolvenz der BEV ist meine persönliche Situation so, dass ich noch einen Monat von BEV beliefert worden wäre (bis zum 28.02.2019), damit die 12 Monate Belieferung voll sind und ich die Gutschrift auf meinen Verbrauch bekommen hätte. Zum Ende der 12 Monate hatte ich schon gekündigt und das wurde auch bestätigt.

    Ich habe allerdings wie ich feststellte einen ZU GERINGEN Abschlag gezahlt. Mein tatsächlicher Verbrauch ist etwa 15% höher als im Abschlag abgebildet, so dass ich unter dem Strich weder Guthaben noch Nachzahlung hätte bzw. beides miteinander verrechnet werden würde und unter dem Strich etwa NULL ergibt.

    Durch die Insolvenz ist jetzt aber die Situation, dass der 15% Bonus auf den Verbrauch gar nicht mehr formal zum tragen kommt weil ja jetzt nicht mehr 12 Monate beliefert wurde (es fehlt noch ein Monat) und ich gegen die Nachzahlung keinen Bonus mehr gegenrechnen kann.

    Sehe ich das also richtig, dass der Insolvenzverwalter bei der Schlussabrechnung nur die Nachzahlung verlangen wird und er mit dem Bonus fein raus ist ? Ärgerlich zumal es ja nicht meine Schuld ist, dass die Belieferung vor Ablauf der 12 Monate beendet wurde.

    Nicht falsch verstehen – ich weiss, dass ich kein Geld aus der Insolvenzmasse bekomme (realistisch) aber die Frage ist nur, ob die Nachzahlung nicht mit dem Bonus zu verrechnen wäre, der entstanden wäre wenn noch einen Monat weiter beliefert worden wäre.

    1. Vielen Dank für Ihre Einschätzung und diese Seite Herr Moeschler. Wirklich sehr informativ und hilfreich.

      Dann lasse ich mich mal überraschen, was der Insolvenzverwalter von mir fordert. Werde auf jeden Fall versuchen, die Verrechnung einer Nachzahlung mit dem Bonus einzufordern.

      🙂

  3. Guten Abend allen Leidensgenossen !

    Mich würde ja brennend interessieren, weshalb die feinen Herrschaften von Verivox und Check24 haftungstechnisch komplett außen vor sind. Ich meine, die vermitteln – trotz zahlreicher negativster Kundenrenzensionen – potentielle Bonipreller als topgelistete Anbieter, verdienen sich über das Provisionsgeschäft eine goldene Nase und im Insolvenzfalle des Stromlieferanten bekommt man gar noch einen vorbereiteten Tarifvergleich zugemailt, damit man auch ja erneut wieder über das „Vergleichsportal“ wechselt. Wie vonseiten Check24 heute geschehen. In meinem Fall schlage ich mich nach der Insolvenz von Löwenzahn Energie nun mit dem zweiten Bonusverlust herum. Und bei einem jährlichen Stromverbrauch von gut 11.000 kWh (betreibe zwei große Aquarienanlagen) ist das nicht lustig. Als ich meinen Neukundenbonus bei dem ebenfalls seriösen Anbieter 365AG gerichtlich geltend machen musste und Check24 meine Erfahrungen mitgeteilt habe, bestätigte man mir dort freundlicherweise den Erhalt meiner Eingabe und Monate später vermittelte man auf diesem Portal einen Tarif eben dieses Stromdiscounters „top“ und „exklusiv“. Ich finde das zutiefst verwerflich…

    Munter bleiben !

    1. Hallo .
      Auf der Seite von http://www.bev-inso.de steht, man solle ab Februar keine Vorauszahlungen mehr an BEV leisten, sondern an den Insolvenzverwalter. Nachzahlungen werden noch eingefordert, eventuelle Guthaben und Bonis aber nicht ausgezahlt (außer wohl an den Vorstand von BEV…. okay, letzteres das steht da nicht).
      Ich habe vorsichtshalber die letzte Abbuchung von Januar auch zurückgeholt. Kann ich nur jedem auch empfehlen. Mehr geht wegen der sechs Wochen Frist leider nicht. Somit bin ich aber sicherlich in der Nachforderung, aber zumindest geht mir damit hoffentlich kein Geld verloren. Ich will ja mein Vertrag einhalten…BEV wollte das nicht. Ich werde sicherlich die Nachforderung auch bezahlen. Aber vorerst sehe ich mich im Recht so vorzugehen…
      Anmerkung: Ich bin BEV geschädigter Privatkunde. Kein Rechtberater. Der o.g. Tip ist somit rein freundschaftlich von einem Leidensgenossen zum anderen, er ist kostenlos und stellt vor allem keine Rechtsberatung dar.
      Viel Glück allen weiterhin.

  4. Wie schon vermutet, jetzt ist es amtlich, BEV ist pleite. Das hatte sich in den vergangenen Wochen ja schon abgezeichnet. Mein Vertrag ist zum 31.1. vorfristig gekündigt. Den Bonus und eventuelles Guthaben werde ich wohl abschreiben können. Mal sehen, was die Endabrechnung, sofern sie überhaupt erfolgt, ergeben wird. Mein Grundversorger will hier im Mehrfamilienhaus alle Zähler ablesen. Soweit ich mich erinnern kann, gab es das noch nie. Das wird wohl eine Maßnahme sein, um Abrechnungsmissbrauch zuvor zu kommen. Man könnte ja auf die Idee kommen, der BEV noch den Verbrauch von paar kWh in die Insolvenzmasse zu werfen, um die beim Grundversorger zu sparen. Zumal die meisten wohl auf Grund sehr hoher Abschlagszahlungen Guthaben zu verzeichnen haben.

    1. Ich will jetzt auch rund 5000 kwh mehr beim Zählerstand angeben als ich verbraucht habe, damit mein Guthaben beglichen ist. Somit hätte ich halt einen geringeren Verbrauch beim neuen Anbieter.

      Gibts da Probleme?
      In unserem Einfamilienhaus hat sich noch keiner zum Ablesen gemeldet.

      Mit freundlichen Grüßen

  5. Ich bin seit dem 01.01.2017 Kunde beim BEV und hatte Ende 2017 einmal darauf hingewiesen das mein
    Stromverbaruch um einiges niedriger, genau gesagt die Hälfte betrug. der BEV hatte pro Monat 82.00 € abgebucht und ich hätte eigentlich nur die Hälfte bezahlen müssen. Somit sind im ersten Jahr ein Guthabenbetrag von 600,00 € angefallen. Nachdem der BEV auf meine Schreiben mein Stromverbrauch zu halbieren nicht reagiert hatte, habe ich Mitte 2018 gekündigt! Nun hat es der BEV nicht geschafft mein Guthaben aus 2017 mein Guthaben aus 2018 über 605,00 € und den Bonus von 49,00 € zurück zu überweisen. Ich habe den BEV am 27.12.2018 per Einschreiben und Rückschein gebeten den Betrag nun endlich aus zu zahlen. NIX, nix ,nix!!!! Die konmmen seit Wochen mit der Ausrede ich sollte noch Geduld mitbringen. Meine Geduld ist aber langsam am Ende. Schreibt mir mal bitte zurück ob es eine gute Idee wäre eine Betrugsanzeige gegen den BEV zu machen und damit dann zu einem Anwalt zu gehen. Ich möchte am liebsten dass, es für den BEV so richtig teuer wird. Habt Ihr damit Erfahrungen. Mit bestem Gruß, Olaf Mewes

  6. Hallo.
    Habe die gleichen Probleme wie auch viele andere hier mit der BEV.
    Mein Vertrag endet (mit Kündigungsbestätigung) zum 31.01.2019.
    Mitte diesen Monats hat die BEV eine 12. Abschlagszahlung eingezogen und damit mein Guthaben bei Ihnen erhöht.
    Kann ich diese zurückbuchen lassen oder ist das nicht rechtens?
    Gruß
    Peter

  7. Hallo,
    ich habe von der BEV eine Kündigungsbestätigung zum 31.01.2019 erhalten. Ich hatte aber meinen Vertrag gar nicht gekündigt. Ich habe sodann der BEV per Einwurf-Einschreiben, per Email, per Kontaktformular sowie durch pers. eingeworfenen Brief in den Briefkasten in der Nymphenburger Str. in München mitgeteilt, dass ich an meiner regulären Vertragslaufzeit festhalte und meinen Vertrag zum Vertragsende sprich zum 30.04.2019 kündige und habe zugleich auch der Preiserhöhung widersprochen. (Ich habe Ihr oben genanntes Standard Antwortschreiben dazu hergenommen).
    Leider habe ich noch keine Antwort von der BEV hierauf erhalten. Mein Einwurf-Einschreiben befindet sich immer noch in der Zustellung.
    Heute hatte ich nun einen Brief von meinem Grundversorger in der Post, dass ich bis zum 31.1. meinen Zählerstand mitteilen soll.
    Was soll ich nun tun?
    Ich möchte nach wie vor bis Ende April 2019 bei BEV bleiben, damit ich meinen Bonus erhalte.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.
    Vielen Dank bereits im Voraus.
    Liebe Grüße

  8. Hallo in die Runde,

    auch ich bin auf die Nase gefallen und den Vertrag mit BEV zum 01.07.2018 abgeschlossen.

    … und auch am 15.12.2018 bekam eine Preisanpassung mit horrenden Erhöhungen zum 01.02.2019, darauf machte ich selbstverständlich Gebrauch von Sonderkündigungsrecht und kündigte den Stromliefervertrag zum 31.01.2019 per E-Mail und Einschreibeeinwurf.

    Ohne Kündigungsbestätigung bekam ich am 11.01.2019 bereits bekanntes Brief über Preisgarantie und Vorschlag über einvernehmliche Preisanpassung.

    Darauf schrieb ich wie hier im Forum empfohlen worden, eine nächste Kündigung jedoch diesmal Widerspruch einvernehmliche Preisanpassung 01.02.2019 + Kündigung 30.06.2019 Meine Vertrags-/Kundennummer: xxy / xxy

    Nun da ich bis dahin keinerlei Reaktion von BEV auf meine erste Sonderkündigungsrecht bekommen habe, ging ich davon aus das meine zweite Mitteilung an BEV mit Widerspruch jetzt eine Bevorzugung hat, gesendet auch wie vorher per E-Mail und Einschreibeeinwurf.

    Und tatsächlich, kam die Kündigungsbestätigung zum 30.06.2019, datiert von 16.01.2019 und mit dem Bezug auf Eingang meiner Kündigung von 15.01.2019

    Da war ich froh und dachte das der Vertrag wird seitens BEV bis zum 30.06.2019 erfüllt und auch Neukundenbonus würde ich bekommen.

    Doch da bekam ich eine zweite Kündigungsbestätigung, diesmal aber zum 31.01.2019 und das komische daran, datiert von 21.01.2019 und was noch kommischer vorkommt, mit dem Bezug auf Eingang meiner kündigung vom 18.01.2019, was eigentich nicht sein kann…. oder beziehen die sich hier auf meine erste Sonderkündigung von 15.12.2018 gesendet per Einschreiben am 22.12.2018 ???

    Nun darauf habe ich BEV diesmal nur per E-Mail angeschrieben (gesendet spät Abend am 22.01.2019), und gebeten das zu erklären, wie soll ich das bitte schön verstehen mit zwei Kündigungen, mit der Bitte um Rückmeldung innerhalb von 7 Tagen.

    Heute 7 Tage später, leider keine Reaktion von BEV, dafür kam aber am 26.01.2019 ein Brief vom Netzbetreiber datiert mit 23.01.2019, eine Anmeldung das ich ab 01.02.2019 vom meinem lokalen Netzbetreiber beliefert werde, selbstverständlich zum teuersten Tarif…

    Nun, so wie die Situation vorliegt, hat BEV in allen Punkten versagt, Fristen und Daten werden nicht eingehalten, Vertragverstoß und Betrug mit horrenden Preisen ist offensichtlich.

    Jetzt überlege ich mir erst Mal das ganze an Schlichtungsstelle weiter zu leiten, was die mir dazu sagen würden, denn ich habe mich mit dem Neukundenbonus zum 30.06.2019 fest gerechnet, stattdessen, muss ich jetzt damit rechnen, das Neukundenbonus nicht ausbezahlt wird, und dazu muss ich eine weile mit überteuerten Tarif vom lokalen Netzbetreiber rumschlagen bis ich einen neuen Stromanbieter finde.

    Einerseits könnte man das ganze einfach vergessen, andererseits möchte man nicht zulassen das BEV samt Hintermänner die diese Machenschaften praktizieren einfach davon kommen.

    Was würden Sie empfehlen von den Optionen?

    Schlichtungsstelle
    Rechtsanwalt und Klage auf Schadenersatz
    Strafanzeige wegen Betrug

  9. Hallo, bin auch ein BEV Opfer, der Hammer was die so treiben. Mein Vertrag läuft urspr. bis 15.04.2019. Als die Preiserhöhung am 15. 12. 18 kam habe ich etwas vorschnell am 19.12.18 von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Es folgte keine Reaktion. Am 08.01.19 habe ich (nach Erkundigungen im Netz) nochmal BEV geschrieben und mitgeteilt, dass die Preisanpassung nicht rechtens sei und somit meine Sonderkündigung hinfällig sei und ich an dem Vertrag mit den urspr. Kondition bis 15.04.19 festhalten werde.
    Am 11.01.19 kam die Rücknahme der Preisanpassung mit dem Hinweis, dass die neuen Preise erst nach Ablauf der eingeschr. Preisgarantie also ab 15.04.19 gelten würden – gedacht ist ja dann alles ok – denkste! Am 23.01.19 erhielt ich ein Kündigungsbestätigung datiert 18.01.19 über den „Eingang MEINER Kündigung vom 18.01.19“ zum 01.02.19. Am gleichen Tag kam das Schreiben vom Grundversorger, dass dieser ab 01.02.19 die Versorgung übernimmt.
    Mehrfach bei BEV angerufen: man würde sich darum kümmern und den Vetrag bis April weiter laufen lassen, eine schriftliche Bestätigung wollte man mir nicht geben. Heute erneut angerufen und mir wurde pampig mitgeteilt, der Vertrag sei gekündigt und es könnte nichts mehr rückgängig gemacht werden PUNKT.
    Ich sehe es jetzt so, aufgrund der Irreführung und nicht erlaubten Preiserhöhung, die ja dann von BEV zurück genommen wurde, gibt es auch keine Grundlage für eine Sonderkündigung, zumal ich diese zurück genommen habe und mir BEV am 11.01.19 schrieb es gäbe keine Änderung bis zum 15.04.19.
    Aus Prinzip möchte ich nicht auf den Neukundenbonus verzichten, sind mindestens 230,- Euro
    WAT NU?

    Liebe Grüße

  10. Geht doch !

    Nachdem ich am 21.01. die Schlichtungsstelle Energie informiert hatte wurde diese am 24.01. aktiv mit einem Schreiben an die BEV.

    Heute bekam ich bereits ein Schreiben von der BEV, darin wird bestätigt, dass sich ab dem 1.2. bei meinem Vertrag aufgrund der Preisgarantie nichts ändert. Auf die schriftliche Bestätigung der Kündigung zum Laufzeitende warte ich noch – aber laut BEV Kundenservice ist diese bereits im System vermerkt und wird mir noch in dieser Woche zugestellt.

    Damit ist diese Odyssee für mich beendet.

    Vielen Dank an Herrn Moeschler und dieses Forum!