ExtraEnergie
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ExtraEnergie Preiserhöhung in 2022 und 2023 trotz Preisgarantie
Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie versendeten drastische Preiserhöhungen trotz Preisgarantie. Diese und die darauf folgenden Preiserhöhungen enthalten formale Fehler und sind damit anfechtbar. Auch die Rechnungen von ExtraEnergie sind anfechtbar.
Empfehlung: Lassen Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos überprüfen und holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Preiserhöhung Strom & Gas
ExtraEnergie begründet die Preiserhöhung mit den außergewöhnlichen Preissteigerungen bei den Rohstoffpreisen für Gas, Kohle und Strom, bedingt durch den Ukraine-Krieg und staatlichen Eingriffen. Betroffene Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Preiserhöhung auf 67 Cent/kWh und die Behauptung, dass diese Entwicklungen nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage begründe, haben mich sehr überrascht.
Die meisten Anbieter erhöhen nicht in diesem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Extraenergie seine Energie zu wenig langfristig abgesichert hat. Dies war die unternehmerische Entscheidung von ExtraEnergie.
ExtraEnergie argumentiert nun, dass das Unternehmen aufgrund der immensen Preissteigerungen nun einseitig das Vertragsverhältnis anpassen könne. Konkret: ExtraEnergie möchte die Preise erhöhen, obwohl eine Preisgarantie vertraglich zugesichert wurde. Dabei stützt sich das Unternehmen auf §313 BGB. Ähnlich argumentierten andere Unternehmen (z.B. Stromio), als diese die Verträge mit Kunden einseitig aufkündigten. Die große Mehrheit der Juristen vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund sehe ich große Chancen, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren können.
ExtraEnergie: Mahnung bei Nicht-Zahlung - MUTH & FAUST Inkasso
Jene Kunden, die die teure Preiserhöhung nicht akzeptieren und nicht bereit sind Nachzahlungen zu leisten, werden gemahnt.
Es werden auch jene Kunden gemahnt, die begründet den Preiserhöhungen widersprechen. Dieses Verhalten kenne ich von anderen Energieverosrgern nicht.
Im vorliegenden Fall wird einem betroffenen Kunden vom „extragrün Team“ sogar gedroht, dass „aufgrund nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhalten“ seine Daten an eine Wirtschaftsauskunftstei CRIF Bürgel „zum Zweck der Beurteilung der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit“ weitergegeben werden. Laut den betroffenen Kunden, gibt es keine Hinweise auf die Umsetzung solcher Drohungen. Ich kann aber nicht garantieren, dass bei manchen Betroffenen die Umsetzung doch erfolgen könnte.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von ExtraEnergie.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. ExtraEnergie setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Zudem wurde die Preiserhöhung trotz Preisgarantie vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwende.. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Bitte ergänzen Sie im Musterschreiben, dass zusätzlich die Preisgarantie verletzt wurde.
Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
ExtraEnergie lehnt Widersprüche ab
Ich gehe davon aus, dass ExtraEnergie nicht schnell nachgeben wird. Betroffene Kunden berichten, dass mit dieser E-Mail der Widerspruch vom Schwesterunternehmen prioenergie abgelehnt wird.
Es ist daher schwierig, sich gegen ExtraEnergie zu wehren. Die Legal-Tech-Firma VENEKO klagt jedoch gegen das Unternehmen. Nutzen daher auch Sie die professionelle Dienstleistung.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an ExtraEnergie: [email protected]
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) oder per Fax (01805-14 14 54) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: ExtraEnergie GmbH – Postfach 974 – 09009 Chemnitz
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung ExtraEnergie abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja, wir nehmen gerne auch Ihren Fall an. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig sind, weil diese überzogen sind und formale Fehler enthalten. Zudem verstößt das Unternehmen gegen die Preisgarantie. Wenn ExtraEnergie nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
ExtraEnergie behauptet, die Preiserhöhung sei rechtens. Ich erkenne nicht, dass das Unternehmen freiwillig einlenkt. Daher haben betroffene Kunden es schwer, sich zu wehren.
Hinzu kommt, dass Extraenergie / prioenergie / Hitstrom momentan von Sonderkündigungen und Beschwerden überhäuft werden. Ich fürchte, dass es hier zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde kommt.
Sicherlich haben Sie keine Lust auf nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit diesen Unternehmen und sicherlich scheuen Sie die Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt engagieren.
Daher bieten wir Ihnen folgendes Angebot an, mit dem Sie nur gewinnen können: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie somit kein Geld zurückholen sollten, erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur gewinnen können.
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von ExtraEnergie gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Trotz einstweiliger Verfügung (wie rechtskräftig ist sowas eigentlich?) hat Extragrün heute morgen im Online Portal meinen Tarif umgestellt. Trotz eigenem Widerspruch und Widerspruch durch Verbraucherschutz. Geht weiter die Reise.
„LG Düsseldorf zu Preisgarantien in der Energiekrise Preiserhöhungen von ExtraEnergie für Strom und Gas unwirksam“
Hallo zusammen, ich habe heute gelesen, dass das LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erlassen hat. (siehe hier: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/gerichtsbeschluss-im-fall-extraenergie-preiserhoehungen-des-energiediscounters-sind-unwirksam-a-4bced223-2183-45f9-9e8f-fd9e676b7472)
Dank Ihnen, Herr Moeschler, bin ich also mit dem Rat Widerspruch einzulegen genau richtig gefahren.
Zwar hat ExtraEnergie noch nicht auf meinen Widerspurch (und auch nicht auf die 2. Mahnung mit Eiinwurf-Einschreiben) reagiert, aber mit diesem Urteil fühle ich mich bestätigt!
Danke schon mal!
Den Stromtarif habe ich erfolgreich gewechselt, Vertragskündigung wurde problemlos bestätigt und Vattenfall hat mich bereits als Kunden begrüßt.
Sehr gute Arbeit, Herr Moeschler!
Und auch ein herzliches Dankeschön für die eifrige Beteiligung hier bei den Kommentaren an Juris! Es hilft vielen weiter, glaube ich!
Danke! ???
@Mo Loehr
DANKE für die positive Erwähnung in Ihrem Beitrag.
Es freut mich, wenn die Beiträge Ihnen und anderen Betroffenen bei der Bewältigung von Versorgerproblemen weiterhelfen konnten oder können.
Wie Ihrem Beitrag zu entnehmen ist, haben Sie zumindest hinsichtlich STROM das Ganze bereits hinter sich. Dazu kann man Ihnen nur gratulieren!
Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie auch bei GAS eine zeitnahe Einigung in Ihrem Sinne erzielen können und wünsche Ihnen eine gute Zeit.
Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) gegenüber Extraenergie ist zwar toll. Bringt mir aber nun auch nichts mehr, da dieses Ergebnis nicht absehbar war und ich vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe ( alleine schon weil Extraenergie meinem Widerspruch widersprochen hatte und kein Licht am Ende zu sehen war) und die vierzehntägige Widerspruchsfrist beim neuen Lieferanten vorüber sind 🙁
@Hans
Das LG Düsseldorf hat ExtraEnergie mit Beschluss vom 26.08.2022 untersagt, während der Dauer von Preisgarantien, die auch Beschaffungspreise umfassen, Preiserhöhungen wegen Beschaffungspreisen mitzuteilen sowie solche Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen und / oder einzuziehen. Auch ein monatliches Kündigungsrecht und einseitiges Preiserhöhungsrecht darf von ExtraEnergie in ihren AGB laut dem genannten Beschluss nicht verwendet werden.
Angesichts dieser Entscheidung wird diesseits nicht davon ausgegangen, dass ExtraEnergie bei Verträgen mit Preisgarantien mit ihrem Preiserhöhungsverlangen durchdringen kann.
Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen. Der vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten.
Sie können – wenn Sie es noch nicht gemacht haben – dem Versorger gegenüber die EINZUGSERMÄCHTIGUNG widerrufen. Wenn Sie das tun, bitte dem Versorger mitteilen und die monatlich VEREINBARTE ABSCHLAGSZAHLUNG per Überweisungsträger weiter PÜNKTLICH überweisen.
Wenn der Versorger trotzdem weiterhin von der Einzugsermächtigung Gebrauch macht, buchen Sie den NICHT VEREINBARTEN TEIL immer zurück und das solange, bis der Versorger nicht mehr abbucht.
Widersprechen Sie auf jeden Fall jeder MAHNUNG des Versorgers und begründen Sie Ihren Widerspruch.
Das Risiko eines Schufaeintrags oder Ähnliches besteht meines Erachtens nicht, da Sie ja den VEREINBARTEN ABSCHLAG immer pünktlich leisten und somit nicht im Zahlungsrückstand sind.
Warum sich ExtraEngergie auf ihr Sonderkündigungsrecht berufen könnte, ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Allein dadurch, dass SIE vom „Lastschriftverfahren“ auf monatliche „Überweisungen“ umgestellt haben, dürfte sich kein Sonderkündigungsrecht ableiten lassen. Da mir jedoch weder Ihr Vertrag noch die für diesen maßgeblichen AGB vorliegen, bitte ich Sie rein vorsorglich in den genannten Dokumenten nachschauen, was dort zum Themenkomplex Zahlungsweise steht.
Es kann nämlich sein, dass sich bei Zahlung durch ÜBERWEISUNG der monatliche Abschlag um einen Betrag X erhöht. Dieser Betrag müsste in den genannten Dokumenten stehen. Sollte also dort TATSÄCHLICH ein Betrag X stehen, würde ich den monatlichen Abschlag um diesen Betrag X erhöhen.
Das ist meine persönliche Meinung.
@Juris
| Das LG Düsseldorf hat ExtraEnergie mit Beschluss vom 26.08.2022 untersagt,
| während der Dauer von Preisgarantien, die auch Beschaffungspreise umfassen,
| Preiserhöhungen wegen Beschaffungspreisen mitzuteilen sowie solche
| Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen und / oder einzuziehen.
Papier ist geduldig. Bleibt abzuwarten, ob Extra-Energie (also ein Vertragspartner, der sich locker über geschlossene Verträge hinweggesetzt hat), sich daran hält. Das ist noch nicht gesagt.
Nach meiner eigenen Erfahrung mit Extraenergie dürfte sich die Firma nicht an dieses Urteil halten, so wie sich die Firma an etliche andere gesetzliche Regulationen auch nicht hält. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter! Verträge mit Versorgern unterfallen dem Zivilrecht, da muß man als Kunde selber sehen, wie man sein Recht bekommt.
Klar: Wenn ein solches Preiserhöhungsschreiben kommt, widerspricht man natürlich z.B. mit dem antiquierten Kommunikationsmittel Fax. Extraenergie gibt immerhin eine Nummer dafür heraus, wenn auch eine 0180-5. Andererseits: Die Verbindung erscheint auf der Telefonrechnung, man kann also den Versand cum grano salis nachweisen. Strenggenommen widerspricht man der Preiserhöhung noch nicht einmal, sondern weist den Vertragspartner auf den bestehenden Vertrag hin, der eine Preisgarantie verbrieft, und fordert den Vertragspartner ausdrücklich auf, den geschlossenen Vertrag einzuhalten. Es ist somit auch keine Frage, ob ein Vertragspartner einen solchen Hinweise annimmt oder zurückweist. Dessen bedarf es nicht.
Man kann erwägen, im Zuge dieses Schreibens die Einzugsermächtigung zurückzuziehen und fürderhin die vereinbarten Abschläge selber zu überweisen. Aber Achtung! Eine Lastschrift kann man bis zu 8 Wochen zurückholen, eigene Überweisungen nicht.
Es könnte deshalb eine Strategie sein, die Einzugsermächtigung eben nicht zurückzuziehen, sondern weiterlaufen zu lassen (wenn es danach aussieht, daß ein windiger Versorger einen ohnehin bald rauswirft oder insolvent wird) und dann in der gesetzten Frist bis zu zwei Abschläge zurückzubuchen.
Man kann Lastschriften übrigens nicht „zum Teil“ zurückbuchen lassen. Es geht nur ganz oder gar nicht. Hat man etwa bisher 60 Euro bezahlt und bucht der Anbieter 250 Euro ab, KANN man die überhöhte Abbuchung zurückholen und die bisherigen 60 Euro selber überweisen. Ich halte es für angemessen, den Anbieter von einer solchen Handlungsweise zu informieren (z.B. wieder per Fax, wobei ich vermutlich die Telefongebühr in Rechnung stellen würde).
Die Firma Extraenergie pflegt den Satz: „Ich widerspreche ihrer Preiserhöhung.“ als Kündigung aufzufassen (was er natürlich nicht ist) und das angebliche Ende des Vertrags hinter dem Rücken des Kunden dem Netzbetreiber zu melden. Rechtlich korrekt ist das nicht, aber es ist für die meisten Kunden unrealistisch, dagegen anzugehen. Bleibt zu hoffen, daß der Kunde beim Vertragsschluß aufgepaßt hat, so daß der Kunde kein Guthaben beim Versorger hat (denn das dürfte in der Regel weg sein).
Es gibt unseriöse Anbieter, die eine Gebühr dafür berechnen, daß ein Kunde seine Schuld per Überweisung bezahlt statt per Lastschrift. Eine solche Gebühr ist klar rechtswidrig (§270a BGB). Wer sie dennoch zahlt, ist selber schuld, wenn das Geld weg ist. 🙂
Soviel für jetzt. Ich war vor einigen Jahren bei Extraenergie; der Vertrag lief damals ausgesprochen holprig, aber ich bin letztlich ohne Schaden aus ihm herausgekommen. Ein zweites Mal würde ich Extraenergie wohl nicht mehr als Versorger nehmen. Ich kann die Geschichte ja mal erzählen, wenn Interesse besteht.
@Achim
Zunächst vielen Dank für ihre Ausführungen, auf die ich gerne wie folgt eingehe:
Ob sich ExtraEnergie an Beschlüsse und / oder Urteile hält, bleibt abzuwarten. Wenn man die aktuellen Berichte in den Medien und hier im Forum verfolgt, eher nicht.
Wie Sie schon sagen, wo kein Kläger, da kein Richter. Leider kennen sich viele Verbraucher nicht so aus und sind daher besagtem Unternehmen nahezu hilflos ausgeliefert. Glücklicherweise gibt es u.a. die von Herrn Moeschler ins Leben gerufene „Verbraucherhilfe Stromanbieter“ wo sich Betroffene wenigstens informieren können.
Natürlich kann man Preiserhöhungsschreiben auch per Fax widersprechen oder darüber gar sämtlichen Schriftverkehr mit dem Versorger führen. In der Praxis hat sich – zumindest in meinem Arbeitsumfeld – Einschreiben / Einwurf und in „harten Fällen“ Einschreiben / Rückschein bewährt.
Es ist zutreffend, dass z.B. eine Kündigung keiner Kündigungsbestätigung durch den Versorger bedarf und auch ohne selbige wirksam ist. Darauf wurde meinerseits auch schon mehrmals im Rahmen von Forenbeiträgen hingewiesen.
Eine Lastschrift kann man nicht nur innerhalb 8 Wochen zurückholen, sondern unter gewissen Voraussetzungen sogar bis zu 13 MONATE?.
Selbst getätigte Überweisungen indessen kann man nur unter SEHR ENGEN Voraussetzungen zurückholen. Zu diesen zählen aber „selbst getätigte Überweisungen“ an den Versorger nicht.
Die Einzugsermächtigung nicht zurückzuziehen, sondern weiterlaufen zu lassen (wenn es danach aussieht, dass ein windiger Versorger einen ohnehin bald rauswirft oder insolvent wird) und dann in der gesetzten Frist bis zu zwei Abschläge zurück zu buchen kann aus meiner Sicht nur dann eine Strategie sein, wenn besagter Versorger lediglich die vertraglich vereinbarten (niedrigen) Abschläge abbucht. Das ist aber zumeist nicht der Fall, weil die Versorger schon mal von z.B. monatlich vereinbaren 84,00 EUR auf 246,01 EUR erhöhen. Und bei einer solchen Erhöhung gewährt der Verbraucher dem Versorger nicht nur ein „günstiges Darlehen“, sondern er läuft im Fall der Fälle seinem „zu viel“ gezahlten Geld im günstigsten Fall monatelang und im schlechtesten jahrelang hinterher, wenn es dann den Versorger noch gibt.
Aus dem vorgenannten Grund gehe ich bei den von mir unterstützten Personen so vor, wie ich es bereits mehrmals im Forum beschrieben habe.
D.H., ich habe in den von mir unterstützen Fällen für ALLE vom Versorger abgebuchten Abschlagszahlungen bei der Bank KOMPLETTE „Rücklastschriften“ veranlasst wegen VERTRAGSWIDRIGER und damit ILLEGALER ABBUCHUNG und dann die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen „per Überweisungsträger“ überwiesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass man Lastschriften – um es in Ihren Worten zu nennen – nicht nur „zum Teil“ zurückbuchen lassen kann.
Ungeachtet dessen läuft man bei Forenbeiträgen Gefahr, dass diese „missverstanden“ werden. Aus dem vorgenannten Grund spreche ich sicherheitshalber nur davon, dass man in den Fällen, wo der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen soll, der vereinbarte Abschlag aber auf jeden Fall zu leisten ist. Wenn betroffene Verbraucher mit diesen Informationen auf ihre Bank gehen, sagt ihnen der Bankmitarbeiter schon, dass man nur den gesamten Abbuchungsbetrag zurückholen kann und dann der vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Abschlag „manuell“ überwiesen werden muss.
Parallel zu der beschriebenen Vorgehensweise fotografieren alle von mir unterstützten Personen ihre Zählerstände wöchentlich und teilen mir diese mit. Da mir zudem aus den vorliegenden Unterlagen die vertraglich vereinbarten Daten (Grund- und Arbeitspreis) bekannt sind, weiß ich ganz genau, wo der „einzelne Verbraucher“ steht. Durch diese Vorgehensweise kann man zudem angeblichen „Ablesefehlern“ vorbeugen.
Im Zusammenhang mit den veranlassten Rücklastschriften und manuellen Überweisungen halte auch ich – wie in meinen Forenbeiträgen erwähnt – es für angemessen, den Versorger von einer solchen Handlungsweise zu informieren, wobei ich dafür das bereits erwähnte Einschreiben / Einwurf dem von Ihnen benannten Fax vorziehe.
Das Extraenergie einen Widerspruch gegen Preiserhöhungen gerne als Kündigung auffasst (was er natürlich nicht ist) und das angebliche „Ende des Vertrags“ hinter dem Rücken des Kunden dem Netzbetreiber meldet, ist in der Tat rechtlich betrachtet nicht korrekt. Zudem ist es – wie Sie schon festgestellt haben – für den betroffenen Verbraucher schwer, dagegen anzugehen. Gerade deshalb schaue ich bei den von mir unterstützten Personen darauf, dass diese KEIN GUTHABEN beim Versorger haben. Dafür sorgt die von mir bereits beschriebene Vorgehensweise (komplette Rücklastschrift aller vom Versorger abgebuchten (höheren) Abschläge sowie anschließend manuelle Überweisung der vertraglich vereinbarten Abschläge und wöchentliches fotografieren der Zählerstände).
Bei alledem gibt es in der Tat unseriöse Anbieter, die eine Gebühr dafür berechnen, dass ein Kunde seinen Abschlag per Überweisung bezahlt statt per Lastschrift. Eine solche Gebühr ist zwar rechtswidrig (§270a BGB), da jedoch die Höhe zumeist sehr gering ist (in den mir bekannten Fällen beträgt sie 1,50 EUR pro Überweisung), wird sie von den von mir unterstützen Personen, wo die Gebühr vertraglich oder in den AGB festgehalten wurde, gezahlt, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Versorger bei Nichtzahlung einen Kündigungsgrund „kreiert“.
Ungeachtet dessen dürfen Sie versichert sein, dass bislang jeder der von mir unterstützen Personen seine „Gebühren“ zurückbekommen hat ?.
Bei der Schlichtungsstelle und / oder den Gerichten kennt man sich aus ?.
Liebes Forum,
auch ich habe bei Extraengergie Widerspruch eingelegt, und nun die Standard Email bekommen, dass sie diesen zurückweisen.
Ich würde nun den Weg über die Schlichtungsstelle gehen. 2 Fragen:
1. Da ich monatliche Abschläge bezahle, ist das Risiko darauf begrenzt, oder kann sich nach den genannten 2-4 Monaten herausstellen, dass ich mehr zu bezahlen habe?
2. Wenn ich die Einzugsermächtigung entziehe, die Abschläge pünktlich bezahle, um eine Zwischen- oder Abschlussrechnung zu erhöhten Preisen zu vermeiden, wie hoch ist das Risiko dann einen Schufa-eintrag oder ähnliches zu bekommen, oder besteht das Risiko lediglich darin dass Extraengergie sich auf ihr Sonderkündigungsrecht berufen wird?
Viele Grüße
Hans
Hallo Herr Moeschler,
ich danke Ihnen sehr für die Bereitstellung der Schreiben, mit denen man sich den Preiserhöhungen von ExtraEnergie widersetzen kann. Bisher habe ich Ihren ersten Schritt befolgt und heute, vor Ablauf der gesetzten Frist, aber rechtzeitig vor der angekündigten Preiserhöhung zum 1. September, die bekannte lapidare Ablehnung des Widerspruchs bekommen.
Ehe ich den von Ihnen vorgeschlagenen 2. Schritt gehe, möchte ich Sie fragen, ob sich durch die heutige Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts zu der ungerechtfertigten Preiserhöhung trotz Preisgarantie durch ExtraEnergie ein anderes Vorgehen empfiehlt, z.B. abwarten bis das Urteil des Gerichts rechtskräftig ist. Mein Widerspruch gegen die Preisanpassung und die AGB hat ja Bestand, oder?
Welchen zusätzlichen Schutz hat der Verbraucher jetzt durch dieses Urteil?
Mir wäre sehr an Ihrer Einschätzung und an Formulierungshilfen für ExtraEnergie gelegen.
Mit freundlichem Gruß
Gabriele Gess
Nein, ich würde genau so weiter machen. Das Untenrehmen wird wegen dem Urteil nicht klein beigeben und die Preiserhöhung zurücknehmen. Sie müssen sich schon selber wehren.
VG, MM
Gestern habe ich mein Stromvertrag mit prioenergie (ExtraEnergie GmbH) gekündigt, Sonderkündigung aufgrund Preiserhöhung zum 01.09.22 von 48,79 Cent/kWh auf 75,86 Cent/kWh. (+27,07 Cent).
Zum 01.05.22 hatte ich bereits eine Erhöhung erhalten von 34 Cent/kWh auf 48,79 Cent/kWh (+14 Cent).
Gestern per eMail 2 x und Fax raus, mit Euren Vorlage! Heute nochmal per Post!
Keine Bestätigung, lediglich Rückmail Datenschutzblatt per PDF und danke für Ihre Anfrage…
Habe Ihr Vattenfall-Angebot ausgefüllt und warte….
Wie siehts aus, schreiben Alle wie reibungslos das funktioniert, ich habe noch nix…
Wahrscheinlich die Geduld, brauche halt einen neuen Lieferer.
Gruß
Andre
JA MAN! Folgende Schlagzeile aus dem Focus:
„Das Düsseldorfer Landgericht untersagte dem Unternehmen Extra Energie per einstweiliger Verfügung bereits angekündigte Preiserhöhungen.“
Auf Spiegel Online steht es auch: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/gerichtsbeschluss-im-fall-extraenergie-preiserhoehungen-des-energiediscounters-sind-unwirksam-a-4bced223-2183-45f9-9e8f-fd9e676b7472
Gleichzeitig kam aber auch (heute morgen um 10 Uhr) die Mail von der EVD, dass sie meinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung zurückweisen. Sie würden mich aber gerne zu den neuen Konditionen weiter beliefern.
@Mari
Was der Versorger WILL, ist völlig unerheblich
MAßGEBLICH sind die VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN. Diese dienen der Schlichtungsstelle und / oder den Gerichten als Grundlage für Entscheidungen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Gerade wurde mein Abschlag vorgemerkt – Extragrün hält sich diesen Monat scheinbar noch an den alten Abschlag. Was natürlich nichts zu bedeuten hat.
Nach wie vor keine Rückmeldung. Weder zu meiner ersten E-Mail, noch zur Kontaktaufnahme durch den Verbraucherschutz (in meinem Namen).
Interessant wird auch sein, wie nun entschieden wird bezüglich der Einstweiligen Verfügung die der Verbraucherschutz NRW beantragt hat.
Ich hatte extraenergie am 23.08. gekündigt, bekam am 24.08. eine Kündigungsbestätigung von extraenergie. Dann am 25.08. erneut eine Mail, dass die Bearbeitung seitens extraenergie nicht rechtzeitig zum 02.09. erfolgen kann und dass man mich zu dem bisherigen Preis weiterhin mit Strom versorgt, d.h. die Preisanpassung würde für mich nicht zum tragen kommen. Ich solle meinen neuen Anbieter davon in Kenntnis setzen!
Habe dann den neuen Anbieter kontaktiert und gefragt wie es weitergeht… Ich wäre nicht der erste Fall; extraenergie umgeht damit das Sonderkündigungsrecht, da ja nun keine Preisanpassung mehr vorliegt- auf diese Weise erhalten sie ihre Kunden. Der neue Anbieter empfahl mir eine reguläre Kündigung zum nächstmöglichen Termin!
Hallo,
auf meine Mail, dass ich weder eine Kündigung noch eine Preiserhöhung wünsche habe ich folgende Optionen bekommen.
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.08.2022.
Bezugnehmend auf Ihr Anliegen möchten wir mitteilen, dass keine Rücknahme der Preisanpassung zum 01.09.2022 unserseits erfolgt. Wir bitten daher um Rückmeldung, ob Sie eine weitere Belieferung ab dem 01.09.2022 mit den Konditionen aus unsere E-Mail vom 29.07.2022 wünschen.
Sollten Sie die neuen Konditionen nicht wünschen, so bleibt die Vertragsbeendigung aufgrund Ihres Widerspruches zur Preisanpassung zum 31.08.2022 weiterhin bestehen.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular auf unserer Homepage an unser Service Center. Loggen Sie sich hierzu bitte mit Ihren Zugangsdaten in Ihrem Kunden-Login ein und wählen Sie nach der Vertragsauswahl den Menüpunkt „Kontaktformular“. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass vertragsrelevante Anfragen außerhalb des Login-Bereichs nicht bearbeitet werden. Ihren Kunden-Login erreichen Sie über den nachfolgenden Link:
http://www.extra-gruen.com/selfcare
Ihren Benutzernamen finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie über die Funktion „Passwort vergessen“ ein neues generieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Service-Team
extragrün
Macht es jetzt Sinn vorerst die Konditionen zu akzeptieren und über die Schlichtstelle oder Gerichtsurteile (Verbraucherschutzzentrale NRW) nachträglich die alten Konditionen behalten?
Es geht in die nächste Runde. Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügung:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/preiserhoehung-bei-energievertraegen-mit-preisgarantie-unzulaessig-76524
Habe während des Urlaubes ebenfalls eine Mail von Extraenergie erhalten und daraufhin vorgestern den Stromliefervertrag gekündigt.
Gestern kam bereits die Bestätigung meiner Kündigung per Mail.
Heute kam ein Wideruf der Kündigungsbestätigung welcher so lautet:
wir nehmen Bezug auf unsere Bestätigung Ihrer Kündigung zum 02.09.2022.
Leider konnte Ihre Kündigung nicht rechtzeitig verarbeitet werden. Für die Belieferung über den 31.08.2022 hinaus werden wir Sie zu den bisherigen Preisen weiter beliefern. Die zuletzt angekündigte Preisanpassung wird in Ihrem Fall nicht umgesetzt.
Bitte informieren Sie ggf. Ihren neuen Lieferanten über das Belieferungsende.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre extraenergie
eine Marke der ExtraEnergie GmbH
Hat jemand eine Idee wie man diese Sache weiter regelt ?
Ich habe bereits einen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen und mir ist völlig unklar wie das jetzt gehandhabt werden kann.
Herzlichen Dank für gute Ideen
@T. Koppenhöfer
Nachdem der Energielieferant (Extraenergie) Ihre Kündigung erhalten hat, muss er sie Ihnen innerhalb einer Woche bestätigen. Dies muss er in Textform machen, das heißt per Brief, Fax oder E-Mail. In der Bestätigung muss der Lieferant das genaue Ende des Vertrags nennen. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG). IHRE KÜNDIGUNG ist aber auch OHNE diese Bestätigung der Kündigung vom Energielieferanten WIRKSAM.
Das angewendet auf Ihren Fall bedeutet, Sie haben die Kündigung ausgesprochen und Extraenergie hat die Kündigung bestätigt. Damit ist das Vertragsverhältnis zum in der Bestätigung genannten Zeitpunkt beendet.
Teilen Sie Ihrem NEUEN Lieferanten unter Beifügung Ihrer Kündigung und der Kündigungsbestätigung von Extraenergie SCHNELLSTMÖGLICH mit, dass Sie bei ihm bleiben möchten.
Beginnen Sie mit Extraenergie bitte KEINE Brieffreundschaft.
Sollte Extraenergie Schwierigkeiten bereiten, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Ging mir auch so (siehe meinen Kommentar), GLEICHES Schreiben.
Habe daraufhin meinen neuen Anbieter kontaktiert- sei Hinhaltertaktik seitens extraenergie, um die Kunden zu halten – es gibt da bereits mehrere Fälle- ; mir wurde eine reguläre Kündigung empfohlen; sollten dann bis zum Stromlieferungsende wieder Preisanpassungen seitens extraenergie ausgesprochen werden hat man ja wieder ein Sonderkündigungsrecht…
@Gudrun Lenz
Sie haben die Kündigung ausgesprochen und Extraenergie hat die Kündigung bestätigt. Damit ist das Vertragsverhältnis zum in der Bestätigung genannten Zeitpunkt beendet.
Ungeachtet dessen können Sie natürlich auch dem Hinweis Ihres fast „neuen“ Anbieters folgen und eine reguläre Kündigung aussprechen, sich bis dahin von Extraenergie weiter zu Ihren „günstigen“ Vertragsbedingungen versorgen lassen und dann erneut eine Sonderkündigung aussprechen, falls Extraenergie wieder erhöht.
Das ist meine persönliche Meinung.
ja, schauen Sie sich die unterste FAQ an. Die Kündigung verschiebt sich lediglich um 2 Tage.
VG
MM
Nur ein Hinweis am Rande, wir das Ganze voraussichtlich ausgehen wird:
Extra-Energie hat sich offenbar verzockt. Deren Angebot, mit dem man uns preislich fixieren wollte um sich den EEG Wegfall vermeintlich in die eigene Tasche zu stecken, ging ja wohl nach hinten los.
Bitte, liebe Gemeinde: Begrenzt Eure Kraft.. Am Ende führt irgendeiner die Extra Energie (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in die Insolvenz. Man wird die Zeit nach dem 01.09. abwarten. Kunden, die stillschweigend auf der Preiserhöhung mitschwimmen, erhalten sicher dann irgendwann ein „Übernahmeschreiben“ in eine neue Gesellschaft zu identischen Konditionen. Die Kunden, die sich zur Wehr setzen, werden mit einem insolventen Unternehmen zu kämpfen haben. Es gilt der Grundsatz: Wo nichts mehr ist, ist nichts mehr zu holen. Und bevor ihr alle Eure guten Euros (aufgrund von Nachforderungen der Grundversorger) den schlechten hinterherwerft, bleibe wachsam und besonnen.
Alles gute, allen Leidensgenossen!
Hallo Herr Dr. Matthias Moeschler, ich bin Gaskunde bei Extraenergie mit einem Jahresbedarf von 70000 kWh für ein vermietetes 4-Familienhaus. Die Musterschreiben 1 und 2 habe ich an Extraenergie gesendet. Wie nicht anders zu erwarten, kam dann gestern die Aufhebung des Vertrages ohne jede Begründung (…wunschgemäß endet ihr Vertragsverhältnis am 1.9.2022 …) Ich möchte nun Schadensersatz einfordern. Was muss ich tun. Mein Vertrag lief schriftlich zugesagt bis zum 31.12.2023 mit ca. 9,82 C/kWh. Die Einzugsermächtigung habe ich gekündigt. Muss ich den Abschlag für September von 650,00 € zahlen?
Vielen Dank und VG R. P.
@Polster
Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen enthält Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie bis zum 31.12.2023. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB und der (eingeschränkten) vereinbarten Preisgarantie“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).
Ebenfalls unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen haben Sie mit den Musterschreiben 1 und 2 u.a. der Preiserhöhung WIDERSPROCHEN, worauf Ihnen der Versorger mitgeteilt hat, dass er an der Preiserhöhung festhält und zudem eine von Ihnen NICHT ausgesprochene Kündigung bestätigt hat.
Damit eröffnen sich zumindest ZWEI Vorgehensweisen:
1.
Wenn SIE am Vertrag FESTHALTEN wollen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Wenn Sie das vor haben, würde ich rein vorsorglich NOCHMALS ein Schreiben an den Versorger fertigen und diesem mitteilen, dass Sie mit Ihren Schreiben vom 00.00.2022 und 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben. Hilfsweise würde ich den Versorger nochmals zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen und zur WEITERBELIEFERUNG auffordern. In diesem Fall wäre auch der VERTRAGLICH VEREINBARTE Abschlag (650,00 EUR ???) zu bezahlen.
Ihr Schreiben an den Versorger können Sie diesem per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail UND ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.
Dann würde ich mich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden und dem SCHLICHTUNGSANTRAG den bisher wechselseitig geführten Schriftverkehr beifügen.
Das Muster einer SCHLICHTUNGSANTRAG finden Sie u.a. hier im Forum.
Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung und / oder Vertragsbeendigung auf diesem Wege abzuwehren.
Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie ;-).
2.
Wenn Sie NICHT am Vertrag festhalten wollen, können Sie die Auslegung des Versorgers (… „wunschgemäß endet ihr Vertragsverhältnis am 1.9.2022“ …) „hinnehmen“ und SCHADENSERSATZANSPRÜCHE geltend machen. Diesbezüglich können Sie dem von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ folgen.
Falls Sie einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich gerne an Herrn Moeschler wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Ich warte noch auf meine Antwort. Stimmt mich allerdings wenig positiv, dass es bei mir eine einfach Nummer wird. Gasvertrag, keine 6 Monate alt, von 10cent pro kWh hoch auf knapp 25cent.
Habe jetzt nach Versenden des Musterschreibens den Verbraucherschutz eingeschaltet. Die haben nun nach Verstreichen der Frist noch einmal ein Einschreiben geschickt und dazu aufgefordert den Vertrag weiter zu würdigen. Wenn das nicht hilft Schlichtungsstelle.
Wobei ich mich ernsthaft Frage: Hat die Schlichtungsstelle hier eine Handhabe?
@Clemens
In allen von mir unterstützten Fällen, wo sich die Versorger hinsichtlich „Vertragsanpassung“ (Preiserhöhung) auf § 313 berufen, wurde zunächst beim jeweiligen Versorger VERBRAUCHERBESCHWERDE nach § 111a EnWG eingereicht, die ergebnislos verlief.
In der Folge wurde in ALLEN Fällen SCHLICHTUNGSANTRAG gestellt. Über sämtliche Anträge ist noch nicht entschieden.
Die Schlichtungsstelle hat durchaus eine Handhabe, denn die Versorger sind verpflichtet am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem sind – jedenfalls mir – keine Fälle bekannt, wo ein Versorger die schriftliche Schlichtungsempfehlung der Ombudsperson nicht anerkannt hat.
Das ist meine persönliche Meinung.
Danke für die Hintergründe. Bin juristisch nicht sehr belesen und versuche die Motivation hinter dem dreist rechtswidrigen Verhalten zu verstehen. Ihre Einschätzung zur Schlichtungsstelle muntern da ein wenig auf.
Meine Thesen warum Extragrün bzw. Extraenergie sich so verhält sind zweierlei:
– sie pokern auf eine hohe Anzahl an Sonderkündigungen (wenn man sich die Trustpilot Bewertungen durchliest sind das die meisten)
– sie planen mit einer Insolvenz (in meinem Fall hätten sie dann Abschläge für 7 Monate oder mehr, das aber mit minimaler Gegenleistung da meine Heizung von April bis Oktober aus ist)
@Clemens
Sehr gerne ;-).
Über die Gründe kann man nur Spekulieren. Letztendlich geht es ums liebe Geld. Und um an das zu kommen, legen Versorger manchmal ein absonderliches Geschäftsgebaren an den Tag.
Insolvenz wäre für die betroffenen Verbraucher sicher das Schlechteste.
Wenn der Versorger auf das Schreiben des von Ihnen eingeschalteten Verbraucherschutz nicht fristgerecht reagiert, würde ich keine Zeit verlieren und mich ZEITNAH an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hoffen wir das Beste!
Extraenergie hat auf das erste Musterschreiben bei mir wie folgt reagiert:
„Sehr geehrte Frau ****
Bei Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen berücksichtigen wir stets verschiedene Aspekte, um die Preisstabilität zu gewährleisten. In den letzten 12 Monaten haben wir die meisten Erhöhungen in großem Maße selbst getragen, aber die Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise, die durch den Krieg in der Ukraine und zusätzliche staatliche Eingriffe ausgelöst wurden, sind außergewöhnlich und beispiellos. Leider sehen wir nicht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern wird, was uns dazu veranlasst, eine Anpassung Ihrer Konditionen trotz bestehender Preisfixierung bzw. Preisgarantie entsprechend den gestiegenen Energiekosten vorzunehmen.
Nach § 313 BGB haben wir das Recht, den Vertrag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind, anzupassen.
Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.“
Ich habe jetzt im zweiten Schreiben nochmals klar gemacht, dass extraengerie das unternehmerische Risiko trägt, wenn es eine Preisgarantie ausspricht und sich an diese nicht hält.
Was ich mich nur frage, woraus entsteht ein Schadensersatzanspruch, den ich gerne jetzt schon ankündigen möchte?
Und wann rufe ich warum die Energie- Schlichtungsstelle an?
Mfg P.R.
@Petra R.
Der SCHADENSERSATZANSPRUCH ergibt sich vereinfacht ausgedrückt daraus, dass Sie derzeit einen Vertrag mit günstigen Konditionen haben, die Sie bei einer KÜNDIGUNG verlieren, weil Sie beim NEUEN Versorger teurere Konditionen haben.
Wenn Sie Schadensersatzansprüche stellen wollen, können Sie hierfür den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ verwenden.
Nach Ihren Ausführungen haben Sie dem Versorger ein ZWEITES Schreiben geschickt. Ob Sie in diesem dem Versorger eine Frist gesetzt haben, teilen Sie nicht mit. Sollten Sie eine gesetzt haben, ist abzuwarten, ob innerhalb dieser der Versorger reagiert. Macht er das nicht, oder hilft er Ihrem Widerspruch nicht ab, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE wenden. Haben Sie dem Versorger KEINE Frist gesetzt, würde ich mich NACH Ablauf von 14 Tagen ab ZUGANG des Schreibens beim Versorger an die SCHLICHTUNGSSTELLE wenden.
Die SCHLICHTUNGSSTELLE rufen Sie an, um zu Ihrem Recht zu kommen. Dieses besteht darin, dass Extraenergie verpflichtet wird, den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag zu den vereinbarten „günstigen“ Konditionen bis zum regulären Vertragsende fortzuführen.
Den ZUGANG Ihres Schreibens beim Versorger können Sie bei EINSCHREIBEN / EINWURF wie folgt nachweisen:
Geben Sie im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.
Das ist meine persönliche Meinung
Hallo Zusammen,
auch ich habe eine E-Mail von Extra Energie / Extra Grün erhalten, dass mein Vertrag wunschgemäß beendet wird (ich habe ausdrücklich darauf bestanden, dass der Vertrag fortgesetzt wird).
Die Schlichtungsstelle hatte ich zuvor bereits eingeschaltet (nach Ablehnung meines Widerspruchs)
Da meine Preisgarantie noch über 1,5 Jahre gelten würde, werde ich Schadensersatz fordern. Sollte keine Zeitnahe Lösung über die Schlichtungsstelle abzeichnen würde ich auf jeden Fall gerichtlich vorgehen.
Haben Sie bereits Empfehlungen für gute Rechtsanwälte für diese Thematik?
Hat evtl schon jemand hier im Forum einen Anwalt wegen Extra Energie beauftragt?
Viele Grüße
@M.E.
Klicken Sie unter Voxenergie „mit Hilfe eines Anwalts“ an.
Sollte die Seite einen Fehler zeigen, möge Herr Moeschler, der hier sicherlich mitliest ;-), einen Kommentar zu Ihrer Frage abgeben.
Auch wir haben gestern Abend die Kündigung erhalten, der der Anbieter so wörtlich „wunschgemäß“ entsprochen hat, obwohl ich zeitnah und gebetsmühlenartig mit jeder Antwort des Versorgers wiederholt habe, dass ich von meinem Recht zur außerordentlichen Kündigung ausdrücklich keinen Gebrauch mache, sondern weiter Vertragserfüllung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen während der noch laufenden Mindestvertragslaufzeit fordere. Die Schlichtungsstelle ist informiert, ich habe ein Az. bekommen. Von der ausgesprochenen Kündigung weiß die Schlichtungsstelle aber natürlich noch nichts. Wie gehe ich am besten weiter gegen die nicht gewünschte Kündigung vor (Forderung Weiterbelieferung, möglicher Schadenersatz)? Danke für Ihre Hilfe!
@Philip Schwartz
Da Sie sich bereits an die SCHLICHTUNGSTELLE gewandt haben, würde ich
1.
ein Schreiben an den Versorger fertigen und diesem mitteilen, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben. Hilfsweise würde ich den Versorger nochmals zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen auffordern.
2.
ein Schreiben an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE fertigen. Diesem Schreiben fügen Sie das Schreiben des Versorger und Ihre Erwiderung bei.
3.
Hinsichtlich Forderung Weiterbelieferung und Schadensersatz können Sie dem von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ folgen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Auch ich habe heute eine Email bekommen, dass meine „Kündigung“ zum 31.8 bestätigt wurde. Wie weiter vorgehen?
@Daniel N.
Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass ich gerne unterstütze. Dennoch kann ich aus zeitlichen Gründen ab sofort auf Beiträge, die weder die Entwicklung der Angelegenheit und / oder den Inhalt von Schreiben bzw. E-Mail kurz wiedergeben, noch den Versorger im Text klar benennen, NICHT mehr reagieren. Hierfür wird höflich um Verständnis gebeten.
Ungeachtet dessen gibt es hinsichtlich der Vorgehensweise gegen Versorger verschiedene Möglichkeiten.
Wenn Sie der Preiserhöhung WIDERSPROCHEN haben und der Versorger Ihnen mitgeteilt hat, dass er an der Preiserhöhung festhält und zudem eine von Ihnen NICHT ausgesprochene Kündigung bestätigt, kann man sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE Energie wenden.
Wenn die vorstehend genannte Möglichkeit auf Sie NICHT zutrifft, Sie aber weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, können Sie eine VERBRAUCHERBESCHWERDE nach § 111 a EnWG fertigen an den Versorger, der Ihnen dann innerhalb von VIER WOCHEN nach Eingang eine Stellungnahme zukommen lassen muss. Wenn er das nicht macht und / oder dem Problem nicht abhilft, können Sie einen SCHLICHTUNGSANTRAG bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen.
In der VERBRAUCHERBESCHWERDE selbst widersprechen Sie den Ausführungen des Versorgers in dessen Schreiben vom 00.00.2022 und fordern ihn u.a. zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen auf.
Zur BEGRÜNDUNG führen Sie bitte u.a. an, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben.
Wenn Sie sich für eine VERBRAUCHERBESCHWERDE entscheiden, senden Sie diese als Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH mindestens als EINSCHREIBEN / EINWURF an den Versorger.
Wenn Sie das getan haben, geben Sie in ein oder zwei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.
Wenn der Versorger NICHT reagiert oder dem Problem NICHT abhilft, können Sie sich – wie bereits erwähnt – an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Das Muster einer VERBRAUCHERBESCHWERDE und eines SCHLICHTUNGSANTRAG finden Sie hier im Forum.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
als Reaktion auf meine Mahnung habe ich eine Mail bekommen, dass auf meinen Wunsch mein Vertrag gekündigt wird. Es geht also weiter…
Gruß
Florian Becker
@Florian Becker
Bleiben Sie Standhaft!
Ich kenne einen weiteren Fall und möchte hierzu eine Hilfestellung für alle Betroffene bereitstellen.
Bitte kurz kommentieren, wenn Sie auch Sie nach einem Widerspruch gekündigt wurden.
Danke. Matthias Moeschler
@Matthias Moeschler
Bitte auch für den Fall, dass extraenergie jetzt ungewollt gekündigt hat, die nächsten Schritte erklären.
Danke
@Daniel Niess
Für den Fall, dass ExtraEnergie jetzt aus Verbrauchersicht „ungewollt gekündigt“ hat, wurden die „nächsten Schritte“ schon in zahlreichen Beiträgen hier im Forum erklärt ;-).
Hallo, ich habe noch bis August 2023 einen Gasvertrag bei extraEnergie mit einer Preisgarantie. Das Preisanpassungsschreiben habe ich auch erhalten und dem heute widersprochen, mit dem 1. Musterschreiben.
Was ist jedoch, wenn sie die Preiserhöhung nicht zurücknehmen, dann hänge ich ja noch 1 Jahr in dem teureren Vertrag, obwohl ich bei meinem Grundversorger in der Grundversorgung einen günstigeren Tarif erhalten könnte. VG Sandra
@Sandra
Wie Sie mitteilen, haben Sie einen Vertrag, der eine (eingeschränkte) Preisgarantie enthält. Aus diesem Grund würde ich nur den ANFANGS VEREINBARTEN Grund- und Arbeitspreis bezahlen.
Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen. Der vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten.
Sie können – wenn Sie es noch nicht gemacht haben – dem Versorger gegenüber die EINZUGSERMÄCHTIGUNG widerrufen. Wenn Sie das tun, bitte dem Versorger mitteilen und die monatlich VEREINBARTE ABSCHLAGSZAHLUNG per Überweisungsträger weiter PÜNKTLICH überweisen.
Wenn der Versorger trotzdem weiterhin von der Einzugsermächtigung Gebrauch macht, buchen Sie den NICHT VEREINBARTEN TEIL immer zurück und das solange, bis der Versorger nicht mehr abbucht.
Widersprechen Sie auf jeden Fall jeder MAHNUNG des Versorgers und begründen Sie Ihren Widerspruch.
Wenn sich auf der ZWISCHENABRECHNUNG und / oder JAHRESABRECHNUNG u.a. nicht vereinbarte Grund- und Arbeitspreise befinden, widersprechen Sie der Zwischen- und / oder Jahresabrechnung unverzüglich und begründen Ihren Widerspruch, indem Sie für diesen z.B. das von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellte und auf Ihren Sachverhalt zutreffenden (Muster) Schreiben verwenden und dieses dem Versorger per E-Mail und ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.
Schicken Sie ALLE Schreiben an den Versorger per E-Mail oder im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH als EINSCHREIBEN / RÜCKSCHEIN.
Wenn der Versorger seine Preiserhöhung nicht zurücknimmt, folgen Sie dem LÖSUNGSWEG und wenden sich schlussendlich im 3. Schritt an die SCHLICHTUNGSSTELLE. Informationen hierzu finden sich im Forum.
Wie Sie sehen, sind Sie dem Versorger keinesfalls schutzlos ausgeliefert ;-).
Viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo ich war auch eine HitEnergie geschädigte , trotz Preisgarantie wurde der Strompreis um das dreifache erhöht , mit Hilfe von dieser Seite habe ich nun bei Vattenfall einen günstigen Tarif , hat alles super geklappt ,danke für die Hilfe .
Barbara. B
Hallo,
Frage zum Widerspruch der Gaspreiserhöhung durch Prioenergie: ist es nicht sinnvoll, im 1. Widerspruchsschreiben gleich das SEPA-Lastschriftsmandat zu entziehen und anzukündigen, die bisherigen Abschläge fristgerecht zu überweisen? Ich bin jedoch über mehrere merkwürdige und teils widersprüchliche Passagen in den AGB bezüglich Begleichung der Forderung per Überweisung gestoßen… Was ist, wenn die im September den höheren Preis einfach abbuchen? Bei einer Rücklastschrift beruft sich Prioenergie auf das sofortige Kündigungsrecht ihrerseits…! Aber Geld bekommt man von denen sicherlich nicht zurück, da sie wahrscheinlich eh kurz vor der Insolvenz stehen ?!
Gruß, Nicole
@Nicole K.
Leider liegen die AGB der Prioenergie nicht vor, weshalb zu diesen keine Aussage getroffen werden kann.
Ungeachtet dessen spricht grundsätzlich nichts dagegen, bereits im ERSTEN Widerspruchsschreiben auch das SEPA-Lastschriftsmandat zu entziehen und anzukündigen, die Abschläge ab 01.09.2022 fristgerecht zu überweisen.
Wenn Sie z.B. ab 01.09.2022 überweisen und der Versorger bucht trotz Ihres Widerrufs der Einzugsermächtigung am 01.09.2022 ab, hat er den Abschlag zweimal erhalten, weshalb eine RÜCKLASTSCHRIFT berechtigt erscheint, denn diesem steht KEINE doppelte Abschlagszahlung zu. Im Übrigen entsteht dem Versorger durch die Rücklastschrift kein Schaden, denn Sie sind ja Ihren Pflichten zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Abschlags nachgekommen durch dessen PÜNKTLICHE Überweisung.
Sofern sich Prioenergie bei einer Rücklastschrift auf das sofortige Kündigungsrecht ihrerseits beruft, dürfte das für den Fall gelten, wo der Verbraucher erst den Abschlag abbuchen lässt und für diesen dann eine Rücklastschrift vornimmt, wodurch der Versorger im betreffenden Monat gar keinen Abschlag erhält. Dieser Fall liegt aber bei Ihnen gar nicht vor, denn Sie „überweisen“ ja Ihren vertraglich vereinbarten Abschlag.
Schauen Sie trotzdem nochmals GENAU in die für Sie maßgeblichen AGB der Prioenergie.
Wenn Sie sich für einen WIDERSPRUCH entscheiden, senden Sie diesen als E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH als EINSCHREIBEN / EINWURF an Prioenergie.
Das ist meine persönliche Meinung.
Ich bin ganz begeistert von dieser Seite. Ich habe gleich Antwort mit einem guten Rat bekommen, die Kündigung unter Prioenergie war nach 6 Tagen durch und die Konditionen für Vattenfall waren sehr viel günstiger als bei Verivox. Habe da auch sehr kurzfristig eine Benachrichtigung bekommen. Wenn nur alles so glatt verlaufen würde im Leben … Vielen Dank nochmal
@Ralph
Wenn man sich die Informationen und Beiträge aus dem Forum zu Gemüte führt, sowie die von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben verwendet und KONSEQUENT SCHRITT für SCHRITT vorgeht, geht es zumeist sehr schnell. Dafür sind Sie ganz offensichtlich ein gutes Beispiel.
Probleme gibt es zumeist bei den betroffenen Verbrauchern, die beim Versorger anrufen, diesem Faxe senden und nicht KONSEQUENT per E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF mit ihm korrespondieren.
Ihnen eine gute Zeit!
Das ist meine persönliche Meinung.