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  1. Trotz einstweiliger Verfügung (wie rechtskräftig ist sowas eigentlich?) hat Extragrün heute morgen im Online Portal meinen Tarif umgestellt. Trotz eigenem Widerspruch und Widerspruch durch Verbraucherschutz. Geht weiter die Reise.

  2. „LG Düsseldorf zu Preisgarantien in der Energiekrise Preis­er­höh­ungen von Ext­ra­E­n­ergie für Strom und Gas unwirksam“
    Hallo zusammen, ich habe heute gelesen, dass das LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erlassen hat. (siehe hier: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/gerichtsbeschluss-im-fall-extraenergie-preiserhoehungen-des-energiediscounters-sind-unwirksam-a-4bced223-2183-45f9-9e8f-fd9e676b7472)
    Dank Ihnen, Herr Moeschler, bin ich also mit dem Rat Widerspruch einzulegen genau richtig gefahren.
    Zwar hat ExtraEnergie noch nicht auf meinen Widerspurch (und auch nicht auf die 2. Mahnung mit Eiinwurf-Einschreiben) reagiert, aber mit diesem Urteil fühle ich mich bestätigt!
    Danke schon mal!
    Den Stromtarif habe ich erfolgreich gewechselt, Vertragskündigung wurde problemlos bestätigt und Vattenfall hat mich bereits als Kunden begrüßt.
    Sehr gute Arbeit, Herr Moeschler!
    Und auch ein herzliches Dankeschön für die eifrige Beteiligung hier bei den Kommentaren an Juris! Es hilft vielen weiter, glaube ich!
    Danke! ???

    1. @Mo Loehr

      DANKE für die positive Erwähnung in Ihrem Beitrag.

      Es freut mich, wenn die Beiträge Ihnen und anderen Betroffenen bei der Bewältigung von Versorgerproblemen weiterhelfen konnten oder können.

      Wie Ihrem Beitrag zu entnehmen ist, haben Sie zumindest hinsichtlich STROM das Ganze bereits hinter sich. Dazu kann man Ihnen nur gratulieren!

      Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie auch bei GAS eine zeitnahe Einigung in Ihrem Sinne erzielen können und wünsche Ihnen eine gute Zeit.

  3. Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) gegenüber Extraenergie ist zwar toll. Bringt mir aber nun auch nichts mehr, da dieses Ergebnis nicht absehbar war und ich vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe ( alleine schon weil Extraenergie meinem Widerspruch widersprochen hatte und kein Licht am Ende zu sehen war) und die vierzehntägige Widerspruchsfrist beim neuen Lieferanten vorüber sind 🙁

  4. @Hans

    Das LG Düsseldorf hat ExtraEnergie mit Beschluss vom 26.08.2022 untersagt, während der Dauer von Preisgarantien, die auch Beschaffungspreise umfassen, Preiserhöhungen wegen Beschaffungspreisen mitzuteilen sowie solche Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen und / oder einzuziehen. Auch ein monatliches Kündigungsrecht und einseitiges Preiserhöhungsrecht darf von ExtraEnergie in ihren AGB laut dem genannten Beschluss nicht verwendet werden.

    Angesichts dieser Entscheidung wird diesseits nicht davon ausgegangen, dass ExtraEnergie bei Verträgen mit Preisgarantien mit ihrem Preiserhöhungsverlangen durchdringen kann.

    Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen. Der vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten.

    Sie können – wenn Sie es noch nicht gemacht haben – dem Versorger gegenüber die EINZUGSERMÄCHTIGUNG widerrufen. Wenn Sie das tun, bitte dem Versorger mitteilen und die monatlich VEREINBARTE ABSCHLAGSZAHLUNG per Überweisungsträger weiter PÜNKTLICH überweisen.

    Wenn der Versorger trotzdem weiterhin von der Einzugsermächtigung Gebrauch macht, buchen Sie den NICHT VEREINBARTEN TEIL immer zurück und das solange, bis der Versorger nicht mehr abbucht.

    Widersprechen Sie auf jeden Fall jeder MAHNUNG des Versorgers und begründen Sie Ihren Widerspruch.
    Das Risiko eines Schufaeintrags oder Ähnliches besteht meines Erachtens nicht, da Sie ja den VEREINBARTEN ABSCHLAG immer pünktlich leisten und somit nicht im Zahlungsrückstand sind.

    Warum sich ExtraEngergie auf ihr Sonderkündigungsrecht berufen könnte, ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Allein dadurch, dass SIE vom „Lastschriftverfahren“ auf monatliche „Überweisungen“ umgestellt haben, dürfte sich kein Sonderkündigungsrecht ableiten lassen. Da mir jedoch weder Ihr Vertrag noch die für diesen maßgeblichen AGB vorliegen, bitte ich Sie rein vorsorglich in den genannten Dokumenten nachschauen, was dort zum Themenkomplex Zahlungsweise steht.

    Es kann nämlich sein, dass sich bei Zahlung durch ÜBERWEISUNG der monatliche Abschlag um einen Betrag X erhöht. Dieser Betrag müsste in den genannten Dokumenten stehen. Sollte also dort TATSÄCHLICH ein Betrag X stehen, würde ich den monatlichen Abschlag um diesen Betrag X erhöhen.

    Das ist meine persönliche Meinung.

    1. @Juris
      | Das LG Düsseldorf hat ExtraEnergie mit Beschluss vom 26.08.2022 untersagt,
      | während der Dauer von Preisgarantien, die auch Beschaffungspreise umfassen,
      | Preiserhöhungen wegen Beschaffungspreisen mitzuteilen sowie solche
      | Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen und / oder einzuziehen.

      Papier ist geduldig. Bleibt abzuwarten, ob Extra-Energie (also ein Vertragspartner, der sich locker über geschlossene Verträge hinweggesetzt hat), sich daran hält. Das ist noch nicht gesagt.

      Nach meiner eigenen Erfahrung mit Extraenergie dürfte sich die Firma nicht an dieses Urteil halten, so wie sich die Firma an etliche andere gesetzliche Regulationen auch nicht hält. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter! Verträge mit Versorgern unterfallen dem Zivilrecht, da muß man als Kunde selber sehen, wie man sein Recht bekommt.

      Klar: Wenn ein solches Preiserhöhungsschreiben kommt, widerspricht man natürlich z.B. mit dem antiquierten Kommunikationsmittel Fax. Extraenergie gibt immerhin eine Nummer dafür heraus, wenn auch eine 0180-5. Andererseits: Die Verbindung erscheint auf der Telefonrechnung, man kann also den Versand cum grano salis nachweisen. Strenggenommen widerspricht man der Preiserhöhung noch nicht einmal, sondern weist den Vertragspartner auf den bestehenden Vertrag hin, der eine Preisgarantie verbrieft, und fordert den Vertragspartner ausdrücklich auf, den geschlossenen Vertrag einzuhalten. Es ist somit auch keine Frage, ob ein Vertragspartner einen solchen Hinweise annimmt oder zurückweist. Dessen bedarf es nicht.

      Man kann erwägen, im Zuge dieses Schreibens die Einzugsermächtigung zurückzuziehen und fürderhin die vereinbarten Abschläge selber zu überweisen. Aber Achtung! Eine Lastschrift kann man bis zu 8 Wochen zurückholen, eigene Überweisungen nicht.

      Es könnte deshalb eine Strategie sein, die Einzugsermächtigung eben nicht zurückzuziehen, sondern weiterlaufen zu lassen (wenn es danach aussieht, daß ein windiger Versorger einen ohnehin bald rauswirft oder insolvent wird) und dann in der gesetzten Frist bis zu zwei Abschläge zurückzubuchen.

      Man kann Lastschriften übrigens nicht „zum Teil“ zurückbuchen lassen. Es geht nur ganz oder gar nicht. Hat man etwa bisher 60 Euro bezahlt und bucht der Anbieter 250 Euro ab, KANN man die überhöhte Abbuchung zurückholen und die bisherigen 60 Euro selber überweisen. Ich halte es für angemessen, den Anbieter von einer solchen Handlungsweise zu informieren (z.B. wieder per Fax, wobei ich vermutlich die Telefongebühr in Rechnung stellen würde).

      Die Firma Extraenergie pflegt den Satz: „Ich widerspreche ihrer Preiserhöhung.“ als Kündigung aufzufassen (was er natürlich nicht ist) und das angebliche Ende des Vertrags hinter dem Rücken des Kunden dem Netzbetreiber zu melden. Rechtlich korrekt ist das nicht, aber es ist für die meisten Kunden unrealistisch, dagegen anzugehen. Bleibt zu hoffen, daß der Kunde beim Vertragsschluß aufgepaßt hat, so daß der Kunde kein Guthaben beim Versorger hat (denn das dürfte in der Regel weg sein).

      Es gibt unseriöse Anbieter, die eine Gebühr dafür berechnen, daß ein Kunde seine Schuld per Überweisung bezahlt statt per Lastschrift. Eine solche Gebühr ist klar rechtswidrig (§270a BGB). Wer sie dennoch zahlt, ist selber schuld, wenn das Geld weg ist. 🙂

      Soviel für jetzt. Ich war vor einigen Jahren bei Extraenergie; der Vertrag lief damals ausgesprochen holprig, aber ich bin letztlich ohne Schaden aus ihm herausgekommen. Ein zweites Mal würde ich Extraenergie wohl nicht mehr als Versorger nehmen. Ich kann die Geschichte ja mal erzählen, wenn Interesse besteht.

      1. @Achim

        Zunächst vielen Dank für ihre Ausführungen, auf die ich gerne wie folgt eingehe:

        Ob sich ExtraEnergie an Beschlüsse und / oder Urteile hält, bleibt abzuwarten. Wenn man die aktuellen Berichte in den Medien und hier im Forum verfolgt, eher nicht.

        Wie Sie schon sagen, wo kein Kläger, da kein Richter. Leider kennen sich viele Verbraucher nicht so aus und sind daher besagtem Unternehmen nahezu hilflos ausgeliefert. Glücklicherweise gibt es u.a. die von Herrn Moeschler ins Leben gerufene „Verbraucherhilfe Stromanbieter“ wo sich Betroffene wenigstens informieren können.

        Natürlich kann man Preiserhöhungsschreiben auch per Fax widersprechen oder darüber gar sämtlichen Schriftverkehr mit dem Versorger führen. In der Praxis hat sich – zumindest in meinem Arbeitsumfeld – Einschreiben / Einwurf und in „harten Fällen“ Einschreiben / Rückschein bewährt.

        Es ist zutreffend, dass z.B. eine Kündigung keiner Kündigungsbestätigung durch den Versorger bedarf und auch ohne selbige wirksam ist. Darauf wurde meinerseits auch schon mehrmals im Rahmen von Forenbeiträgen hingewiesen.

        Eine Lastschrift kann man nicht nur innerhalb 8 Wochen zurückholen, sondern unter gewissen Voraussetzungen sogar bis zu 13 MONATE?.

        Selbst getätigte Überweisungen indessen kann man nur unter SEHR ENGEN Voraussetzungen zurückholen. Zu diesen zählen aber „selbst getätigte Überweisungen“ an den Versorger nicht.

        Die Einzugsermächtigung nicht zurückzuziehen, sondern weiterlaufen zu lassen (wenn es danach aussieht, dass ein windiger Versorger einen ohnehin bald rauswirft oder insolvent wird) und dann in der gesetzten Frist bis zu zwei Abschläge zurück zu buchen kann aus meiner Sicht nur dann eine Strategie sein, wenn besagter Versorger lediglich die vertraglich vereinbarten (niedrigen) Abschläge abbucht. Das ist aber zumeist nicht der Fall, weil die Versorger schon mal von z.B. monatlich vereinbaren 84,00 EUR auf 246,01 EUR erhöhen. Und bei einer solchen Erhöhung gewährt der Verbraucher dem Versorger nicht nur ein „günstiges Darlehen“, sondern er läuft im Fall der Fälle seinem „zu viel“ gezahlten Geld im günstigsten Fall monatelang und im schlechtesten jahrelang hinterher, wenn es dann den Versorger noch gibt.

        Aus dem vorgenannten Grund gehe ich bei den von mir unterstützten Personen so vor, wie ich es bereits mehrmals im Forum beschrieben habe.

        D.H., ich habe in den von mir unterstützen Fällen für ALLE vom Versorger abgebuchten Abschlagszahlungen bei der Bank KOMPLETTE „Rücklastschriften“ veranlasst wegen VERTRAGSWIDRIGER und damit ILLEGALER ABBUCHUNG und dann die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen „per Überweisungsträger“ überwiesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass man Lastschriften – um es in Ihren Worten zu nennen – nicht nur „zum Teil“ zurückbuchen lassen kann.

        Ungeachtet dessen läuft man bei Forenbeiträgen Gefahr, dass diese „missverstanden“ werden. Aus dem vorgenannten Grund spreche ich sicherheitshalber nur davon, dass man in den Fällen, wo der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen soll, der vereinbarte Abschlag aber auf jeden Fall zu leisten ist. Wenn betroffene Verbraucher mit diesen Informationen auf ihre Bank gehen, sagt ihnen der Bankmitarbeiter schon, dass man nur den gesamten Abbuchungsbetrag zurückholen kann und dann der vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Abschlag „manuell“ überwiesen werden muss.

        Parallel zu der beschriebenen Vorgehensweise fotografieren alle von mir unterstützten Personen ihre Zählerstände wöchentlich und teilen mir diese mit. Da mir zudem aus den vorliegenden Unterlagen die vertraglich vereinbarten Daten (Grund- und Arbeitspreis) bekannt sind, weiß ich ganz genau, wo der „einzelne Verbraucher“ steht. Durch diese Vorgehensweise kann man zudem angeblichen „Ablesefehlern“ vorbeugen.

        Im Zusammenhang mit den veranlassten Rücklastschriften und manuellen Überweisungen halte auch ich – wie in meinen Forenbeiträgen erwähnt – es für angemessen, den Versorger von einer solchen Handlungsweise zu informieren, wobei ich dafür das bereits erwähnte Einschreiben / Einwurf dem von Ihnen benannten Fax vorziehe.

        Das Extraenergie einen Widerspruch gegen Preiserhöhungen gerne als Kündigung auffasst (was er natürlich nicht ist) und das angebliche „Ende des Vertrags“ hinter dem Rücken des Kunden dem Netzbetreiber meldet, ist in der Tat rechtlich betrachtet nicht korrekt. Zudem ist es – wie Sie schon festgestellt haben – für den betroffenen Verbraucher schwer, dagegen anzugehen. Gerade deshalb schaue ich bei den von mir unterstützten Personen darauf, dass diese KEIN GUTHABEN beim Versorger haben. Dafür sorgt die von mir bereits beschriebene Vorgehensweise (komplette Rücklastschrift aller vom Versorger abgebuchten (höheren) Abschläge sowie anschließend manuelle Überweisung der vertraglich vereinbarten Abschläge und wöchentliches fotografieren der Zählerstände).

        Bei alledem gibt es in der Tat unseriöse Anbieter, die eine Gebühr dafür berechnen, dass ein Kunde seinen Abschlag per Überweisung bezahlt statt per Lastschrift. Eine solche Gebühr ist zwar rechtswidrig (§270a BGB), da jedoch die Höhe zumeist sehr gering ist (in den mir bekannten Fällen beträgt sie 1,50 EUR pro Überweisung), wird sie von den von mir unterstützen Personen, wo die Gebühr vertraglich oder in den AGB festgehalten wurde, gezahlt, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Versorger bei Nichtzahlung einen Kündigungsgrund „kreiert“.

        Ungeachtet dessen dürfen Sie versichert sein, dass bislang jeder der von mir unterstützen Personen seine „Gebühren“ zurückbekommen hat ?.

        Bei der Schlichtungsstelle und / oder den Gerichten kennt man sich aus ?.

  5. Liebes Forum,

    auch ich habe bei Extraengergie Widerspruch eingelegt, und nun die Standard Email bekommen, dass sie diesen zurückweisen.

    Ich würde nun den Weg über die Schlichtungsstelle gehen. 2 Fragen:

    1. Da ich monatliche Abschläge bezahle, ist das Risiko darauf begrenzt, oder kann sich nach den genannten 2-4 Monaten herausstellen, dass ich mehr zu bezahlen habe?
    2. Wenn ich die Einzugsermächtigung entziehe, die Abschläge pünktlich bezahle, um eine Zwischen- oder Abschlussrechnung zu erhöhten Preisen zu vermeiden, wie hoch ist das Risiko dann einen Schufa-eintrag oder ähnliches zu bekommen, oder besteht das Risiko lediglich darin dass Extraengergie sich auf ihr Sonderkündigungsrecht berufen wird?

    Viele Grüße
    Hans

  6. Hallo Herr Moeschler,
    ich danke Ihnen sehr für die Bereitstellung der Schreiben, mit denen man sich den Preiserhöhungen von ExtraEnergie widersetzen kann. Bisher habe ich Ihren ersten Schritt befolgt und heute, vor Ablauf der gesetzten Frist, aber rechtzeitig vor der angekündigten Preiserhöhung zum 1. September, die bekannte lapidare Ablehnung des Widerspruchs bekommen.
    Ehe ich den von Ihnen vorgeschlagenen 2. Schritt gehe, möchte ich Sie fragen, ob sich durch die heutige Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts zu der ungerechtfertigten Preiserhöhung trotz Preisgarantie durch ExtraEnergie ein anderes Vorgehen empfiehlt, z.B. abwarten bis das Urteil des Gerichts rechtskräftig ist. Mein Widerspruch gegen die Preisanpassung und die AGB hat ja Bestand, oder?
    Welchen zusätzlichen Schutz hat der Verbraucher jetzt durch dieses Urteil?
    Mir wäre sehr an Ihrer Einschätzung und an Formulierungshilfen für ExtraEnergie gelegen.

    Mit freundlichem Gruß
    Gabriele Gess

  7. Gestern habe ich mein Stromvertrag mit prioenergie (ExtraEnergie GmbH) gekündigt, Sonderkündigung aufgrund Preiserhöhung zum 01.09.22 von 48,79 Cent/kWh auf 75,86 Cent/kWh. (+27,07 Cent).
    Zum 01.05.22 hatte ich bereits eine Erhöhung erhalten von 34 Cent/kWh auf 48,79 Cent/kWh (+14 Cent).

    Gestern per eMail 2 x und Fax raus, mit Euren Vorlage! Heute nochmal per Post!
    Keine Bestätigung, lediglich Rückmail Datenschutzblatt per PDF und danke für Ihre Anfrage…

    Habe Ihr Vattenfall-Angebot ausgefüllt und warte….
    Wie siehts aus, schreiben Alle wie reibungslos das funktioniert, ich habe noch nix…
    Wahrscheinlich die Geduld, brauche halt einen neuen Lieferer.

    Gruß
    Andre

  8. JA MAN! Folgende Schlagzeile aus dem Focus:

    „Das Düsseldorfer Landgericht untersagte dem Unternehmen Extra Energie per einstweiliger Verfügung bereits angekündigte Preiserhöhungen.“

      1. @Mari

        Was der Versorger WILL, ist völlig unerheblich

        MAßGEBLICH sind die VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN. Diese dienen der Schlichtungsstelle und / oder den Gerichten als Grundlage für Entscheidungen.

        Das ist meine persönliche Meinung.

  9. Gerade wurde mein Abschlag vorgemerkt – Extragrün hält sich diesen Monat scheinbar noch an den alten Abschlag. Was natürlich nichts zu bedeuten hat.
    Nach wie vor keine Rückmeldung. Weder zu meiner ersten E-Mail, noch zur Kontaktaufnahme durch den Verbraucherschutz (in meinem Namen).
    Interessant wird auch sein, wie nun entschieden wird bezüglich der Einstweiligen Verfügung die der Verbraucherschutz NRW beantragt hat.

  10. Ich hatte extraenergie am 23.08. gekündigt, bekam am 24.08. eine Kündigungsbestätigung von extraenergie. Dann am 25.08. erneut eine Mail, dass die Bearbeitung seitens extraenergie nicht rechtzeitig zum 02.09. erfolgen kann und dass man mich zu dem bisherigen Preis weiterhin mit Strom versorgt, d.h. die Preisanpassung würde für mich nicht zum tragen kommen. Ich solle meinen neuen Anbieter davon in Kenntnis setzen!
    Habe dann den neuen Anbieter kontaktiert und gefragt wie es weitergeht… Ich wäre nicht der erste Fall; extraenergie umgeht damit das Sonderkündigungsrecht, da ja nun keine Preisanpassung mehr vorliegt- auf diese Weise erhalten sie ihre Kunden. Der neue Anbieter empfahl mir eine reguläre Kündigung zum nächstmöglichen Termin!

  11. Hallo,

    auf meine Mail, dass ich weder eine Kündigung noch eine Preiserhöhung wünsche habe ich folgende Optionen bekommen.

    Sehr geehrter Herr xxx,

    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.08.2022.

    Bezugnehmend auf Ihr Anliegen möchten wir mitteilen, dass keine Rücknahme der Preisanpassung zum 01.09.2022 unserseits erfolgt. Wir bitten daher um Rückmeldung, ob Sie eine weitere Belieferung ab dem 01.09.2022 mit den Konditionen aus unsere E-Mail vom 29.07.2022 wünschen.

    Sollten Sie die neuen Konditionen nicht wünschen, so bleibt die Vertragsbeendigung aufgrund Ihres Widerspruches zur Preisanpassung zum 31.08.2022 weiterhin bestehen.

    Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular auf unserer Homepage an unser Service Center. Loggen Sie sich hierzu bitte mit Ihren Zugangsdaten in Ihrem Kunden-Login ein und wählen Sie nach der Vertragsauswahl den Menüpunkt „Kontaktformular“. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass vertragsrelevante Anfragen außerhalb des Login-Bereichs nicht bearbeitet werden. Ihren Kunden-Login erreichen Sie über den nachfolgenden Link:

    http://www.extra-gruen.com/selfcare

    Ihren Benutzernamen finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie über die Funktion „Passwort vergessen“ ein neues generieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Service-Team

    extragrün

    Macht es jetzt Sinn vorerst die Konditionen zu akzeptieren und über die Schlichtstelle oder Gerichtsurteile (Verbraucherschutzzentrale NRW) nachträglich die alten Konditionen behalten?

  12. Habe während des Urlaubes ebenfalls eine Mail von Extraenergie erhalten und daraufhin vorgestern den Stromliefervertrag gekündigt.
    Gestern kam bereits die Bestätigung meiner Kündigung per Mail.
    Heute kam ein Wideruf der Kündigungsbestätigung welcher so lautet:

    wir nehmen Bezug auf unsere Bestätigung Ihrer Kündigung zum 02.09.2022.
    Leider konnte Ihre Kündigung nicht rechtzeitig verarbeitet werden. Für die Belieferung über den 31.08.2022 hinaus werden wir Sie zu den bisherigen Preisen weiter beliefern. Die zuletzt angekündigte Preisanpassung wird in Ihrem Fall nicht umgesetzt.
    Bitte informieren Sie ggf. Ihren neuen Lieferanten über das Belieferungsende.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre extraenergie
    eine Marke der ExtraEnergie GmbH

    Hat jemand eine Idee wie man diese Sache weiter regelt ?
    Ich habe bereits einen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen und mir ist völlig unklar wie das jetzt gehandhabt werden kann.

    Herzlichen Dank für gute Ideen

    1. @T. Koppenhöfer

      Nachdem der Energielieferant (Extraenergie) Ihre Kündigung erhalten hat, muss er sie Ihnen innerhalb einer Woche bestätigen. Dies muss er in Textform machen, das heißt per Brief, Fax oder E-Mail. In der Bestätigung muss der Lieferant das genaue Ende des Vertrags nennen. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG). IHRE KÜNDIGUNG ist aber auch OHNE diese Bestätigung der Kündigung vom Energielieferanten WIRKSAM.

      Das angewendet auf Ihren Fall bedeutet, Sie haben die Kündigung ausgesprochen und Extraenergie hat die Kündigung bestätigt. Damit ist das Vertragsverhältnis zum in der Bestätigung genannten Zeitpunkt beendet.

      Teilen Sie Ihrem NEUEN Lieferanten unter Beifügung Ihrer Kündigung und der Kündigungsbestätigung von Extraenergie SCHNELLSTMÖGLICH mit, dass Sie bei ihm bleiben möchten.

      Beginnen Sie mit Extraenergie bitte KEINE Brieffreundschaft.

      Sollte Extraenergie Schwierigkeiten bereiten, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

    2. Ging mir auch so (siehe meinen Kommentar), GLEICHES Schreiben.
      Habe daraufhin meinen neuen Anbieter kontaktiert- sei Hinhaltertaktik seitens extraenergie, um die Kunden zu halten – es gibt da bereits mehrere Fälle- ; mir wurde eine reguläre Kündigung empfohlen; sollten dann bis zum Stromlieferungsende wieder Preisanpassungen seitens extraenergie ausgesprochen werden hat man ja wieder ein Sonderkündigungsrecht…

      1. @Gudrun Lenz

        Sie haben die Kündigung ausgesprochen und Extraenergie hat die Kündigung bestätigt. Damit ist das Vertragsverhältnis zum in der Bestätigung genannten Zeitpunkt beendet.

        Ungeachtet dessen können Sie natürlich auch dem Hinweis Ihres fast „neuen“ Anbieters folgen und eine reguläre Kündigung aussprechen, sich bis dahin von Extraenergie weiter zu Ihren „günstigen“ Vertragsbedingungen versorgen lassen und dann erneut eine Sonderkündigung aussprechen, falls Extraenergie wieder erhöht.

        Das ist meine persönliche Meinung.

  13. Nur ein Hinweis am Rande, wir das Ganze voraussichtlich ausgehen wird:
    Extra-Energie hat sich offenbar verzockt. Deren Angebot, mit dem man uns preislich fixieren wollte um sich den EEG Wegfall vermeintlich in die eigene Tasche zu stecken, ging ja wohl nach hinten los.

    Bitte, liebe Gemeinde: Begrenzt Eure Kraft.. Am Ende führt irgendeiner die Extra Energie (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in die Insolvenz. Man wird die Zeit nach dem 01.09. abwarten. Kunden, die stillschweigend auf der Preiserhöhung mitschwimmen, erhalten sicher dann irgendwann ein „Übernahmeschreiben“ in eine neue Gesellschaft zu identischen Konditionen. Die Kunden, die sich zur Wehr setzen, werden mit einem insolventen Unternehmen zu kämpfen haben. Es gilt der Grundsatz: Wo nichts mehr ist, ist nichts mehr zu holen. Und bevor ihr alle Eure guten Euros (aufgrund von Nachforderungen der Grundversorger) den schlechten hinterherwerft, bleibe wachsam und besonnen.

    Alles gute, allen Leidensgenossen!

  14. Hallo Herr Dr. Matthias Moeschler, ich bin Gaskunde bei Extraenergie mit einem Jahresbedarf von 70000 kWh für ein vermietetes 4-Familienhaus. Die Musterschreiben 1 und 2 habe ich an Extraenergie gesendet. Wie nicht anders zu erwarten, kam dann gestern die Aufhebung des Vertrages ohne jede Begründung (…wunschgemäß endet ihr Vertragsverhältnis am 1.9.2022 …) Ich möchte nun Schadensersatz einfordern. Was muss ich tun. Mein Vertrag lief schriftlich zugesagt bis zum 31.12.2023 mit ca. 9,82 C/kWh. Die Einzugsermächtigung habe ich gekündigt. Muss ich den Abschlag für September von 650,00 € zahlen?
    Vielen Dank und VG R. P.

    1. @Polster

      Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen enthält Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie bis zum 31.12.2023. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB und der (eingeschränkten) vereinbarten Preisgarantie“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).

      Ebenfalls unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen haben Sie mit den Musterschreiben 1 und 2 u.a. der Preiserhöhung WIDERSPROCHEN, worauf Ihnen der Versorger mitgeteilt hat, dass er an der Preiserhöhung festhält und zudem eine von Ihnen NICHT ausgesprochene Kündigung bestätigt hat.

      Damit eröffnen sich zumindest ZWEI Vorgehensweisen:

      1.
      Wenn SIE am Vertrag FESTHALTEN wollen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Wenn Sie das vor haben, würde ich rein vorsorglich NOCHMALS ein Schreiben an den Versorger fertigen und diesem mitteilen, dass Sie mit Ihren Schreiben vom 00.00.2022 und 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben. Hilfsweise würde ich den Versorger nochmals zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen und zur WEITERBELIEFERUNG auffordern. In diesem Fall wäre auch der VERTRAGLICH VEREINBARTE Abschlag (650,00 EUR ???) zu bezahlen.

      Ihr Schreiben an den Versorger können Sie diesem per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail UND ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.

      Dann würde ich mich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden und dem SCHLICHTUNGSANTRAG den bisher wechselseitig geführten Schriftverkehr beifügen.

      Das Muster einer SCHLICHTUNGSANTRAG finden Sie u.a. hier im Forum.

      Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung und / oder Vertragsbeendigung auf diesem Wege abzuwehren.

      Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie ;-).

      2.
      Wenn Sie NICHT am Vertrag festhalten wollen, können Sie die Auslegung des Versorgers (… „wunschgemäß endet ihr Vertragsverhältnis am 1.9.2022“ …) „hinnehmen“ und SCHADENSERSATZANSPRÜCHE geltend machen. Diesbezüglich können Sie dem von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ folgen.

      Falls Sie einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich gerne an Herrn Moeschler wenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  15. Ich warte noch auf meine Antwort. Stimmt mich allerdings wenig positiv, dass es bei mir eine einfach Nummer wird. Gasvertrag, keine 6 Monate alt, von 10cent pro kWh hoch auf knapp 25cent.
    Habe jetzt nach Versenden des Musterschreibens den Verbraucherschutz eingeschaltet. Die haben nun nach Verstreichen der Frist noch einmal ein Einschreiben geschickt und dazu aufgefordert den Vertrag weiter zu würdigen. Wenn das nicht hilft Schlichtungsstelle.
    Wobei ich mich ernsthaft Frage: Hat die Schlichtungsstelle hier eine Handhabe?

    1. @Clemens

      In allen von mir unterstützten Fällen, wo sich die Versorger hinsichtlich „Vertragsanpassung“ (Preiserhöhung) auf § 313 berufen, wurde zunächst beim jeweiligen Versorger VERBRAUCHERBESCHWERDE nach § 111a EnWG eingereicht, die ergebnislos verlief.

      In der Folge wurde in ALLEN Fällen SCHLICHTUNGSANTRAG gestellt. Über sämtliche Anträge ist noch nicht entschieden.

      Die Schlichtungsstelle hat durchaus eine Handhabe, denn die Versorger sind verpflichtet am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem sind – jedenfalls mir – keine Fälle bekannt, wo ein Versorger die schriftliche Schlichtungsempfehlung der Ombudsperson nicht anerkannt hat.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Danke für die Hintergründe. Bin juristisch nicht sehr belesen und versuche die Motivation hinter dem dreist rechtswidrigen Verhalten zu verstehen. Ihre Einschätzung zur Schlichtungsstelle muntern da ein wenig auf.
        Meine Thesen warum Extragrün bzw. Extraenergie sich so verhält sind zweierlei:

        – sie pokern auf eine hohe Anzahl an Sonderkündigungen (wenn man sich die Trustpilot Bewertungen durchliest sind das die meisten)
        – sie planen mit einer Insolvenz (in meinem Fall hätten sie dann Abschläge für 7 Monate oder mehr, das aber mit minimaler Gegenleistung da meine Heizung von April bis Oktober aus ist)

        1. @Clemens

          Sehr gerne ;-).

          Über die Gründe kann man nur Spekulieren. Letztendlich geht es ums liebe Geld. Und um an das zu kommen, legen Versorger manchmal ein absonderliches Geschäftsgebaren an den Tag.

          Insolvenz wäre für die betroffenen Verbraucher sicher das Schlechteste.

          Wenn der Versorger auf das Schreiben des von Ihnen eingeschalteten Verbraucherschutz nicht fristgerecht reagiert, würde ich keine Zeit verlieren und mich ZEITNAH an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

          Das ist meine persönliche Meinung.

          Hoffen wir das Beste!

  16. Extraenergie hat auf das erste Musterschreiben bei mir wie folgt reagiert:
    „Sehr geehrte Frau ****
    Bei Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen berücksichtigen wir stets verschiedene Aspekte, um die Preisstabilität zu gewährleisten. In den letzten 12 Monaten haben wir die meisten Erhöhungen in großem Maße selbst getragen, aber die Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise, die durch den Krieg in der Ukraine und zusätzliche staatliche Eingriffe ausgelöst wurden, sind außergewöhnlich und beispiellos. Leider sehen wir nicht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern wird, was uns dazu veranlasst, eine Anpassung Ihrer Konditionen trotz bestehender Preisfixierung bzw. Preisgarantie entsprechend den gestiegenen Energiekosten vorzunehmen.

    Nach § 313 BGB haben wir das Recht, den Vertrag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind, anzupassen.

    Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.“
    Ich habe jetzt im zweiten Schreiben nochmals klar gemacht, dass extraengerie das unternehmerische Risiko trägt, wenn es eine Preisgarantie ausspricht und sich an diese nicht hält.
    Was ich mich nur frage, woraus entsteht ein Schadensersatzanspruch, den ich gerne jetzt schon ankündigen möchte?
    Und wann rufe ich warum die Energie- Schlichtungsstelle an?
    Mfg P.R.

    1. @Petra R.

      Der SCHADENSERSATZANSPRUCH ergibt sich vereinfacht ausgedrückt daraus, dass Sie derzeit einen Vertrag mit günstigen Konditionen haben, die Sie bei einer KÜNDIGUNG verlieren, weil Sie beim NEUEN Versorger teurere Konditionen haben.

      Wenn Sie Schadensersatzansprüche stellen wollen, können Sie hierfür den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ verwenden.

      Nach Ihren Ausführungen haben Sie dem Versorger ein ZWEITES Schreiben geschickt. Ob Sie in diesem dem Versorger eine Frist gesetzt haben, teilen Sie nicht mit. Sollten Sie eine gesetzt haben, ist abzuwarten, ob innerhalb dieser der Versorger reagiert. Macht er das nicht, oder hilft er Ihrem Widerspruch nicht ab, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE wenden. Haben Sie dem Versorger KEINE Frist gesetzt, würde ich mich NACH Ablauf von 14 Tagen ab ZUGANG des Schreibens beim Versorger an die SCHLICHTUNGSSTELLE wenden.

      Die SCHLICHTUNGSSTELLE rufen Sie an, um zu Ihrem Recht zu kommen. Dieses besteht darin, dass Extraenergie verpflichtet wird, den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag zu den vereinbarten „günstigen“ Konditionen bis zum regulären Vertragsende fortzuführen.

      Den ZUGANG Ihres Schreibens beim Versorger können Sie bei EINSCHREIBEN / EINWURF wie folgt nachweisen:

      Geben Sie im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.

      Das ist meine persönliche Meinung

  17. Hallo Zusammen,

    auch ich habe eine E-Mail von Extra Energie / Extra Grün erhalten, dass mein Vertrag wunschgemäß beendet wird (ich habe ausdrücklich darauf bestanden, dass der Vertrag fortgesetzt wird).

    Die Schlichtungsstelle hatte ich zuvor bereits eingeschaltet (nach Ablehnung meines Widerspruchs)

    Da meine Preisgarantie noch über 1,5 Jahre gelten würde, werde ich Schadensersatz fordern. Sollte keine Zeitnahe Lösung über die Schlichtungsstelle abzeichnen würde ich auf jeden Fall gerichtlich vorgehen.

    Haben Sie bereits Empfehlungen für gute Rechtsanwälte für diese Thematik?

    Hat evtl schon jemand hier im Forum einen Anwalt wegen Extra Energie beauftragt?

    Viele Grüße

    1. @M.E.

      Klicken Sie unter Voxenergie „mit Hilfe eines Anwalts“ an.

      Sollte die Seite einen Fehler zeigen, möge Herr Moeschler, der hier sicherlich mitliest ;-), einen Kommentar zu Ihrer Frage abgeben.

  18. Auch wir haben gestern Abend die Kündigung erhalten, der der Anbieter so wörtlich „wunschgemäß“ entsprochen hat, obwohl ich zeitnah und gebetsmühlenartig mit jeder Antwort des Versorgers wiederholt habe, dass ich von meinem Recht zur außerordentlichen Kündigung ausdrücklich keinen Gebrauch mache, sondern weiter Vertragserfüllung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen während der noch laufenden Mindestvertragslaufzeit fordere. Die Schlichtungsstelle ist informiert, ich habe ein Az. bekommen. Von der ausgesprochenen Kündigung weiß die Schlichtungsstelle aber natürlich noch nichts. Wie gehe ich am besten weiter gegen die nicht gewünschte Kündigung vor (Forderung Weiterbelieferung, möglicher Schadenersatz)? Danke für Ihre Hilfe!

    1. @Philip Schwartz

      Da Sie sich bereits an die SCHLICHTUNGSTELLE gewandt haben, würde ich

      1.
      ein Schreiben an den Versorger fertigen und diesem mitteilen, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben. Hilfsweise würde ich den Versorger nochmals zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen auffordern.

      2.
      ein Schreiben an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE fertigen. Diesem Schreiben fügen Sie das Schreiben des Versorger und Ihre Erwiderung bei.

      3.
      Hinsichtlich Forderung Weiterbelieferung und Schadensersatz können Sie dem von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten „Ratgeber Schadenersatz“ folgen.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  19. Auch ich habe heute eine Email bekommen, dass meine „Kündigung“ zum 31.8 bestätigt wurde. Wie weiter vorgehen?

    1. @Daniel N.

      Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass ich gerne unterstütze. Dennoch kann ich aus zeitlichen Gründen ab sofort auf Beiträge, die weder die Entwicklung der Angelegenheit und / oder den Inhalt von Schreiben bzw. E-Mail kurz wiedergeben, noch den Versorger im Text klar benennen, NICHT mehr reagieren. Hierfür wird höflich um Verständnis gebeten.

      Ungeachtet dessen gibt es hinsichtlich der Vorgehensweise gegen Versorger verschiedene Möglichkeiten.

      Wenn Sie der Preiserhöhung WIDERSPROCHEN haben und der Versorger Ihnen mitgeteilt hat, dass er an der Preiserhöhung festhält und zudem eine von Ihnen NICHT ausgesprochene Kündigung bestätigt, kann man sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE Energie wenden.

      Wenn die vorstehend genannte Möglichkeit auf Sie NICHT zutrifft, Sie aber weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, können Sie eine VERBRAUCHERBESCHWERDE nach § 111 a EnWG fertigen an den Versorger, der Ihnen dann innerhalb von VIER WOCHEN nach Eingang eine Stellungnahme zukommen lassen muss. Wenn er das nicht macht und / oder dem Problem nicht abhilft, können Sie einen SCHLICHTUNGSANTRAG bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen.

      In der VERBRAUCHERBESCHWERDE selbst widersprechen Sie den Ausführungen des Versorgers in dessen Schreiben vom 00.00.2022 und fordern ihn u.a. zur Fortführung des Vertrages zu den dort vereinbarten Bedingungen auf.

      Zur BEGRÜNDUNG führen Sie bitte u.a. an, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 00.00.2022 gerade NICHT gekündigt haben.

      Wenn Sie sich für eine VERBRAUCHERBESCHWERDE entscheiden, senden Sie diese als Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH mindestens als EINSCHREIBEN / EINWURF an den Versorger.

      Wenn Sie das getan haben, geben Sie in ein oder zwei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.

      Wenn der Versorger NICHT reagiert oder dem Problem NICHT abhilft, können Sie sich – wie bereits erwähnt – an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Das Muster einer VERBRAUCHERBESCHWERDE und eines SCHLICHTUNGSANTRAG finden Sie hier im Forum.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  20. Hallo,
    als Reaktion auf meine Mahnung habe ich eine Mail bekommen, dass auf meinen Wunsch mein Vertrag gekündigt wird. Es geht also weiter…

    Gruß
    Florian Becker

    1. Ich kenne einen weiteren Fall und möchte hierzu eine Hilfestellung für alle Betroffene bereitstellen.
      Bitte kurz kommentieren, wenn Sie auch Sie nach einem Widerspruch gekündigt wurden.
      Danke. Matthias Moeschler

      1. @Matthias Moeschler
        Bitte auch für den Fall, dass extraenergie jetzt ungewollt gekündigt hat, die nächsten Schritte erklären.
        Danke

        1. @Daniel Niess

          Für den Fall, dass ExtraEnergie jetzt aus Verbrauchersicht „ungewollt gekündigt“ hat, wurden die „nächsten Schritte“ schon in zahlreichen Beiträgen hier im Forum erklärt ;-).

  21. Hallo, ich habe noch bis August 2023 einen Gasvertrag bei extraEnergie mit einer Preisgarantie. Das Preisanpassungsschreiben habe ich auch erhalten und dem heute widersprochen, mit dem 1. Musterschreiben.
    Was ist jedoch, wenn sie die Preiserhöhung nicht zurücknehmen, dann hänge ich ja noch 1 Jahr in dem teureren Vertrag, obwohl ich bei meinem Grundversorger in der Grundversorgung einen günstigeren Tarif erhalten könnte. VG Sandra

    1. @Sandra

      Wie Sie mitteilen, haben Sie einen Vertrag, der eine (eingeschränkte) Preisgarantie enthält. Aus diesem Grund würde ich nur den ANFANGS VEREINBARTEN Grund- und Arbeitspreis bezahlen.

      Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen. Der vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten.

      Sie können – wenn Sie es noch nicht gemacht haben – dem Versorger gegenüber die EINZUGSERMÄCHTIGUNG widerrufen. Wenn Sie das tun, bitte dem Versorger mitteilen und die monatlich VEREINBARTE ABSCHLAGSZAHLUNG per Überweisungsträger weiter PÜNKTLICH überweisen.

      Wenn der Versorger trotzdem weiterhin von der Einzugsermächtigung Gebrauch macht, buchen Sie den NICHT VEREINBARTEN TEIL immer zurück und das solange, bis der Versorger nicht mehr abbucht.

      Widersprechen Sie auf jeden Fall jeder MAHNUNG des Versorgers und begründen Sie Ihren Widerspruch.

      Wenn sich auf der ZWISCHENABRECHNUNG und / oder JAHRESABRECHNUNG u.a. nicht vereinbarte Grund- und Arbeitspreise befinden, widersprechen Sie der Zwischen- und / oder Jahresabrechnung unverzüglich und begründen Ihren Widerspruch, indem Sie für diesen z.B. das von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellte und auf Ihren Sachverhalt zutreffenden (Muster) Schreiben verwenden und dieses dem Versorger per E-Mail und ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.

      Schicken Sie ALLE Schreiben an den Versorger per E-Mail oder im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH als EINSCHREIBEN / RÜCKSCHEIN.

      Wenn der Versorger seine Preiserhöhung nicht zurücknimmt, folgen Sie dem LÖSUNGSWEG und wenden sich schlussendlich im 3. Schritt an die SCHLICHTUNGSSTELLE. Informationen hierzu finden sich im Forum.

      Wie Sie sehen, sind Sie dem Versorger keinesfalls schutzlos ausgeliefert ;-).

      Viel Erfolg!

      Das ist meine persönliche Meinung.

  22. Hallo ich war auch eine HitEnergie geschädigte , trotz Preisgarantie wurde der Strompreis um das dreifache erhöht , mit Hilfe von dieser Seite habe ich nun bei Vattenfall einen günstigen Tarif , hat alles super geklappt ,danke für die Hilfe .
    Barbara. B

  23. Hallo,

    Frage zum Widerspruch der Gaspreiserhöhung durch Prioenergie: ist es nicht sinnvoll, im 1. Widerspruchsschreiben gleich das SEPA-Lastschriftsmandat zu entziehen und anzukündigen, die bisherigen Abschläge fristgerecht zu überweisen? Ich bin jedoch über mehrere merkwürdige und teils widersprüchliche Passagen in den AGB bezüglich Begleichung der Forderung per Überweisung gestoßen… Was ist, wenn die im September den höheren Preis einfach abbuchen? Bei einer Rücklastschrift beruft sich Prioenergie auf das sofortige Kündigungsrecht ihrerseits…! Aber Geld bekommt man von denen sicherlich nicht zurück, da sie wahrscheinlich eh kurz vor der Insolvenz stehen ?!

    Gruß, Nicole

    1. @Nicole K.

      Leider liegen die AGB der Prioenergie nicht vor, weshalb zu diesen keine Aussage getroffen werden kann.

      Ungeachtet dessen spricht grundsätzlich nichts dagegen, bereits im ERSTEN Widerspruchsschreiben auch das SEPA-Lastschriftsmandat zu entziehen und anzukündigen, die Abschläge ab 01.09.2022 fristgerecht zu überweisen.

      Wenn Sie z.B. ab 01.09.2022 überweisen und der Versorger bucht trotz Ihres Widerrufs der Einzugsermächtigung am 01.09.2022 ab, hat er den Abschlag zweimal erhalten, weshalb eine RÜCKLASTSCHRIFT berechtigt erscheint, denn diesem steht KEINE doppelte Abschlagszahlung zu. Im Übrigen entsteht dem Versorger durch die Rücklastschrift kein Schaden, denn Sie sind ja Ihren Pflichten zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Abschlags nachgekommen durch dessen PÜNKTLICHE Überweisung.

      Sofern sich Prioenergie bei einer Rücklastschrift auf das sofortige Kündigungsrecht ihrerseits beruft, dürfte das für den Fall gelten, wo der Verbraucher erst den Abschlag abbuchen lässt und für diesen dann eine Rücklastschrift vornimmt, wodurch der Versorger im betreffenden Monat gar keinen Abschlag erhält. Dieser Fall liegt aber bei Ihnen gar nicht vor, denn Sie „überweisen“ ja Ihren vertraglich vereinbarten Abschlag.

      Schauen Sie trotzdem nochmals GENAU in die für Sie maßgeblichen AGB der Prioenergie.

      Wenn Sie sich für einen WIDERSPRUCH entscheiden, senden Sie diesen als E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH als EINSCHREIBEN / EINWURF an Prioenergie.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  24. Ich bin ganz begeistert von dieser Seite. Ich habe gleich Antwort mit einem guten Rat bekommen, die Kündigung unter Prioenergie war nach 6 Tagen durch und die Konditionen für Vattenfall waren sehr viel günstiger als bei Verivox. Habe da auch sehr kurzfristig eine Benachrichtigung bekommen. Wenn nur alles so glatt verlaufen würde im Leben … Vielen Dank nochmal

    1. @Ralph

      Wenn man sich die Informationen und Beiträge aus dem Forum zu Gemüte führt, sowie die von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben verwendet und KONSEQUENT SCHRITT für SCHRITT vorgeht, geht es zumeist sehr schnell. Dafür sind Sie ganz offensichtlich ein gutes Beispiel.

      Probleme gibt es zumeist bei den betroffenen Verbrauchern, die beim Versorger anrufen, diesem Faxe senden und nicht KONSEQUENT per E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF mit ihm korrespondieren.

      Ihnen eine gute Zeit!

      Das ist meine persönliche Meinung.