ExtraEnergie
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ExtraEnergie Preiserhöhung in 2022 und 2023 trotz Preisgarantie
Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie versendeten drastische Preiserhöhungen trotz Preisgarantie. Diese und die darauf folgenden Preiserhöhungen enthalten formale Fehler und sind damit anfechtbar. Auch die Rechnungen von ExtraEnergie sind anfechtbar.
Empfehlung: Lassen Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos überprüfen und holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Preiserhöhung Strom & Gas
ExtraEnergie begründet die Preiserhöhung mit den außergewöhnlichen Preissteigerungen bei den Rohstoffpreisen für Gas, Kohle und Strom, bedingt durch den Ukraine-Krieg und staatlichen Eingriffen. Betroffene Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Preiserhöhung auf 67 Cent/kWh und die Behauptung, dass diese Entwicklungen nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage begründe, haben mich sehr überrascht.
Die meisten Anbieter erhöhen nicht in diesem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Extraenergie seine Energie zu wenig langfristig abgesichert hat. Dies war die unternehmerische Entscheidung von ExtraEnergie.
ExtraEnergie argumentiert nun, dass das Unternehmen aufgrund der immensen Preissteigerungen nun einseitig das Vertragsverhältnis anpassen könne. Konkret: ExtraEnergie möchte die Preise erhöhen, obwohl eine Preisgarantie vertraglich zugesichert wurde. Dabei stützt sich das Unternehmen auf §313 BGB. Ähnlich argumentierten andere Unternehmen (z.B. Stromio), als diese die Verträge mit Kunden einseitig aufkündigten. Die große Mehrheit der Juristen vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund sehe ich große Chancen, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren können.
ExtraEnergie: Mahnung bei Nicht-Zahlung - MUTH & FAUST Inkasso
Jene Kunden, die die teure Preiserhöhung nicht akzeptieren und nicht bereit sind Nachzahlungen zu leisten, werden gemahnt.
Es werden auch jene Kunden gemahnt, die begründet den Preiserhöhungen widersprechen. Dieses Verhalten kenne ich von anderen Energieverosrgern nicht.
Im vorliegenden Fall wird einem betroffenen Kunden vom „extragrün Team“ sogar gedroht, dass „aufgrund nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhalten“ seine Daten an eine Wirtschaftsauskunftstei CRIF Bürgel „zum Zweck der Beurteilung der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit“ weitergegeben werden. Laut den betroffenen Kunden, gibt es keine Hinweise auf die Umsetzung solcher Drohungen. Ich kann aber nicht garantieren, dass bei manchen Betroffenen die Umsetzung doch erfolgen könnte.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von ExtraEnergie.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. ExtraEnergie setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Zudem wurde die Preiserhöhung trotz Preisgarantie vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwende.. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Bitte ergänzen Sie im Musterschreiben, dass zusätzlich die Preisgarantie verletzt wurde.
Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
ExtraEnergie lehnt Widersprüche ab
Ich gehe davon aus, dass ExtraEnergie nicht schnell nachgeben wird. Betroffene Kunden berichten, dass mit dieser E-Mail der Widerspruch vom Schwesterunternehmen prioenergie abgelehnt wird.
Es ist daher schwierig, sich gegen ExtraEnergie zu wehren. Die Legal-Tech-Firma VENEKO klagt jedoch gegen das Unternehmen. Nutzen daher auch Sie die professionelle Dienstleistung.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an ExtraEnergie: [email protected]
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) oder per Fax (01805-14 14 54) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: ExtraEnergie GmbH – Postfach 974 – 09009 Chemnitz
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung ExtraEnergie abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja, wir nehmen gerne auch Ihren Fall an. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig sind, weil diese überzogen sind und formale Fehler enthalten. Zudem verstößt das Unternehmen gegen die Preisgarantie. Wenn ExtraEnergie nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
ExtraEnergie behauptet, die Preiserhöhung sei rechtens. Ich erkenne nicht, dass das Unternehmen freiwillig einlenkt. Daher haben betroffene Kunden es schwer, sich zu wehren.
Hinzu kommt, dass Extraenergie / prioenergie / Hitstrom momentan von Sonderkündigungen und Beschwerden überhäuft werden. Ich fürchte, dass es hier zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde kommt.
Sicherlich haben Sie keine Lust auf nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit diesen Unternehmen und sicherlich scheuen Sie die Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt engagieren.
Daher bieten wir Ihnen folgendes Angebot an, mit dem Sie nur gewinnen können: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie somit kein Geld zurückholen sollten, erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur gewinnen können.
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von ExtraEnergie gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo,
Ich habe jetzt alle Kommentare gelesen und bin aber jedoch nicht sicher, ob ich bei einer Preisfixierung (nicht Preisgarantie), die wir bei Extra Energie beim Gas haben, den vorformulierten Widerspruch gegen die Preiserhöhung überhaupt abschicken darf. Kann mir da jemand Auskunft bitte geben?? Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
Ich hoffe, Sie können mir eventuell helfen. Ich habe gestern auf meinem Kontoauszug eine Strom Abschlagssumme über 126 (!!) Euro statt 40 Euro gefunden, ich habe im Juli die EMail über Preiserhöhungen erhalten, allerdings nie über die tatsächliche Anpassung. Ich bin eine einzelne Person und habe davor 40 Euro bezahlt, ich habe recherchiert und würde auch für Neuverträge im Moment sehr hohe Abschläge bezahlen.
Was kann ich denn in meinem Fall tun?
Liebe Grüße
@Anonymous
Zunächst sollten Sie sich die Frage stellen, warum Sie auf die E-Mail mit der Ankündigung der Preiserhöhung und – je nachdem, um welchen Versorger es sich bei Ihnen handelt – ggf. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB) – nicht reagiert haben, denn damit hätten Sie sich erfahrungsgemäß VIEL ARBEIT und insbesondere VIEL ÄRGER erspart.
Nachdem Ihnen diese deutlichen Worte jedoch nicht weiterhelfen, scheint in Ihrem Fall Folgendes empfehlenswert:
1.
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Vertrag mit (eingeschränkter) Preisgarantie haben. Falls dies der Fall sein sollte, können Sie an dem Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Vereinbarungen festhalten. Ein Musterschreiben hierfür finden Sie hier im Forum.
2.
Ankündigung der Preisänderung per E-Mail:
Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.
Schauen Sie daher in den für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB mal nach, ob Sie die folgende oder eine ähnliche Formulierung finden:
„Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) vom Lieferanten zu erhalten.“
Wenn in Ihren AGB so etwas steht, dann dürfte es dem Versorger möglich sein, Preisänderungen dem Verbraucher per E-Mail mitzuteilen.
3.
Einstellung der Preisänderung in ein KUNDENPORTAL:
Wie bereits angeführt genügt eine E-Mail nur dann, wenn Sie dem Anbieter erlaubt haben, Sie auf diesem Weg zu kontaktieren. Wenn Sie diese Erlaubnis nicht erteilt haben, genügt die Einstellung in ein KUNDENPORTAL nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.
4.
Ungeachtet dessen sollten Sie die PREISERHÖHUNG und ggf. auch eventuell geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen in Ihrem eigenen Interesse ANFECHTEN. Ein Musterschreiben hierfür findet sich hier im Forum.
5.
Ungeachtet dessen können Sie dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo Juris,
vielen Dank für Ihre Antwort. Tatsächlich bin ich im ersten Moment davon ausgegangen, dass diese Preiserhöhungen rechtswirksam und okay sind (mir konnte auch leider im familiären Umfeld niemand helfen oder hat mir einen etwaigen Tipp gegeben), da ich allerdings nach dieser E Mail keinerlei mehr Informationen mehr bekam von prioenrgie (gehört auch zu Extraenergie) hatte ich das ganze bis zu meiner Überprüfung des Kontoauszugs nicht mehr auf dem Schirm.
Ich danke Ihnen sehr und habe nun einen Widerspruch per E Mail eingelegt. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Vielen Dank für Ihre Mühe!!
@Anonymous
Gerne gemacht ?.
Bitte WIDERSPRECHEN Sie auch per EINSCHREIBEN / EINWURF.
Zudem sollten Sie hilfsweise auch ANFECHTEN!
Wenn Sie sich nicht auskennen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale. Das ist zwar kostenpflichtig, aber allemal besser, als dem Versorger „wehrlos“ ausgeliefert zu sein.
Darüber hinaus empfehle ich Ihnen, die Beiträge in diesem Forum zu lesen, um sich GUT vorzubereiten, denn Sie können davon ausgehen, dass der Versorger nicht so schnell klein beigibt.
Das ist meine persönliche Meinung.
Guten Tag,
wir sind – leider noch – Kunden bei Extraenergie bzw. Hitenergie. Am 26. September wurden wir per Mail von einer Abschlagsanpassung informiert (von ca. 170€ auf 700€). Ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen, zumal ich vor dieser Mail noch von keiner Preiserhöhung erfahren hatte. Habe daraufhin im Kundenportal ein Dokument zur Preisanpassung gefunden (vom 29.07.). Aber wie gesagt, postalisch oder per Mail wurde ich von dieser Preisanpassung nicht informiert! Daraufhin habe ich sofort – noch am selbigen Tag – Gebrauch von meinem Sonderkündigungsrecht gemacht. Der Eingang der Kündigung wurde auch umgehend bestätigt. Diese Woche erreichte mich dann aber eine weitere Mail, in welcher dargelegt wurde, dass meine Kündigung auf Grund der Nichteinhaltung der Sonderkündigungsfrist nicht akzeptiert werden kann…
Was kann ich hier unternehmen? Ich wurde nicht per Mail oder Brief informiert und konnte dementsprechend nicht binnen zwei Wochen reagieren. Ich habe diese Woche Hitenergie sofort per Einschreiben dazu aufgefordert, meine Sonderkündigung rückwirkend zum 26. September zu akzeptieren, da ich erst zu diesem Zeitpunkt durch Eigenrecherche auf die Preisanpassung im Kundenportal gestoßen bin. Steht Hitenergie hier also in der Pflicht meine Sonderkündigung in jedem Fall zu akzeptieren? Sollte ich mir gar einen Anwalt nehmen?…
Grüße
Fabian
@Anonymous
Zunächst stellen sich zwei Fragen:
1. Geht es um Strom oder Gas?
2. Hat Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie?
1. Es geht ausschließlich um Gas.
2. Bzgl. Preisgarantie steht folgendes in den Vertragsdetails:
„Die Preise bei Pakettarifen (Paketpreis und Mehrverbrauchspreis) sind für die jeweilige Laufzeit des Vertrages unveränderlich, vorbehaltlich von Änderungen einzelner Kostenbestandteile nach Ziff. 7.2 bis 7.3 bzw. Ziff. 7.5 bis 7.6 der AGB (Konzessionsabgabe, Regelenergieumlage), von Änderungen der Energie- und/oder Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7.7, bzw. der Einführung oder Änderungen der Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlicher Belastungen gemäß Ziff. 7.8 bis 7.10.“
Das Dokument im Kundenportal vom 29.07 zur Preisanpassung weist auch darauf hin, dass ich den Vertrag auf Grund der Preiserhöhung bis zum 01.09 kündigen konnte:
„Ihr Paketpreis verändert sich zum 01.09.2022 auf 6.689,67 EUR (brutto).
Der Mehrverbrauchspreis ändert sich auf 27,25 Cent/kWh (brutto).
Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform
zu kündigen.“
Wie gesagt, mir geht es darum, dass ich nicht in textform darauf hingewiesen wurde, dass mir eine außerordentliche Kündigung zusteht. Ist mein Einwand legitim oder hat sich Hitenergie vertragskonform verhalten?
Übrigens, im selbigen Dokument vom 29.07 hat Hitenergie auch folgendes geschrieben:
„Ihre angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum 01.10.2022 wirksam.
Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform
zu kündigen.“
Sofern ich diese Aussage richtig verstehe, stand mir – neben dem Kündigungsrecht bis zum 01.09.2022 auf Grund der Preisanpassung – auch ein Kündigungsrecht bis zum 01.10.2022 auf Grund der AGB-Änderungen zu. Sprich, unabhängig davon, ob das Einstellen der Preisanpassung im Kundenportal als ausreichend gewertet werden kann, hätte meine Kündigung ja trotzdem akzeptiert werden müssen (wie gesagt, Kündigung wurde von mir am 26. September verschickt).
Viele Grüße
Fabian
@Anonymous (Fabian)
Dann wollen wir mal …?
Zunächst vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Aufgrund derer ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.
Es geht ausschließlich um GAS und Sie haben mit Ihrem Versorger einen Vertrag mit (eingeschränkter) PREISGARANTIE geschlossen.
2.
Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit eine vom Versorger gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus.
Das bedeutet, dass der Versorger gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit NICHT weitergeben kann. Auch die Anhebung der monatlichen ABSCHLAGSKOSTEN ist NICHT möglich.
Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihrem Versorger zum 01.09.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung NICHT wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die vom Versorger gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist NICHT möglich.
Aus den vorgenannten Gründen hätten Sie am Vertrag mit dem Versorger festhalten können, was Sie aber nicht getan haben, denn Sie haben eine SONDERRKÜNDIGUNG ausgesprochen.
3.
a)
Ankündigung der Preisänderung per E-Mail:
Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.
Schauen Sie daher in den für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB mal nach, ob Sie die folgende oder eine ähnliche Formulierung finden:
„Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) vom Lieferanten zu erhalten.“
Wenn in Ihren AGB so etwas steht, dann dürfte es dem Versorger möglich sein, Preisänderungen dem Verbraucher per E-Mail mitzuteilen.
Sofern Sie in diesem Zusammenhang anführen
„Wie gesagt, mir geht es darum, dass ich nicht in textform darauf hingewiesen wurde, dass mir eine außerordentliche Kündigung zusteht“
sei folgender Hinweis erlaubt:
Die Textform beschreibt eine mögliche Form für Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder Informationen. Beispiele für eine Textform sind unter anderem Briefe ohne Unterschrift, aber auch E-Mails, Textnachrichten und WhatsApp-Nachrichten.
Da Sie ja (am29.07.2022) eine E-Mail bekommen haben, ist auch das Erfordernis der „Textform“ erfüllt.
Sie sollten vielmehr die Frage prüfen, ob Sie in Ihrem Vertrag einer Benachrichtigung per E-Mail zugestimmt haben.
b)
Einstellung der Preisänderung in ein KUNDENPORTAL:
Wie bereits angeführt genügt eine E-Mail nur dann, wenn Sie dem Anbieter erlaubt haben, Sie auf diesem Weg zu kontaktieren. Wenn Sie diese Erlaubnis nicht erteilt haben, genügt die Einstellung in ein KUNDENPORTAL nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.
Nachdem Sie von der Preiserhöhung erst am 26.09.2022 erfahren haben, konnten Sie natürlich auch frühestens an diesem Tag Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben, was Sie ja auch getan haben.
4.
Nachdem der Versorger mit E-Mail vom 29.07.2022 zudem mitteilte,
„Ihre angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum 01.10.2022 wirksam. Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.“
hatten Sie auch aufgrund der „Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ das Recht, eine SONDERKÜNDIGUNG auszusprechen zum 30.09.2022.
5.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen stand Ihnen daher neben dem Sonderkündigungsrecht bis zum 01.09.2022 auf Grund der Preisanpassung in der Tat auch ein Sonderkündigungsrecht bis zum 01.10.2022 auf Grund der AGB-Änderungen zu.
6.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und hier insbesondere von denen unter Ziffer 4. wäre Ihre am 26.09.2022 ausgesprochene Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, denn bei der Auslegung einer Willenserklärung (z.B. Ihrer Sonderkündigung) ist meines Erachtens der wirkliche Wille zu erforschen, nämlich dass Sie eine Sonderkündigung aussprechen wollen und NICHT an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, nämlich, dass Sie bei der von Ihnen am 26.09.2022 ausgesprochenen Sonderkündigung MÖGLICHERWEISE als Grund (nur) die PREISERHÖHUNG angegeben haben.
Der Versorger muss daher meines Erachtens Ihre Sonderkündigung anerkennen.
Dass er das nicht getan hat, könnte ihm – je nachdem, für was SIE sich entscheiden- jetzt auf die Füße fallen. Näheres hierzu später unter Ziffer 8.
7.
Ungeachtet dessen ist bei GASPREISERHÖHUNGEN folgendes zu beachten:
Für die meisten der von GASPREISERHÖHUNGEN betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.
Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.
Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.
8.
Insgesamt betrachtet stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob es für SIE nicht besser (günstiger) gewesen wäre, am ursprünglich abgeschlossenen Vertrag mit der eingeschränkten Preisgarantie festzuhalten, anstatt eine Sonderkündigung auszusprechen.
An dieser Stelle sei jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen der Hinweis erlaubt, dass u.a. auch nach Ansicht der Bundesnetzagentur eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden kann.
9.
Nachdem jedoch der Versorger Ihre Sonderkündigung nicht anerkannt hat, gibt es meines Erachtens für Sie nunmehr folgende Möglichkeiten:
a)
Sie halten weiter an Ihrer Sonderkündigung fest
ODER
b)
Sie weisen – wenn es für Sie günstiger ist – den Versorger darauf hin, dass der Vertrag eine (eingeschränkte) Energiepreisgarantie enthält und fordern ihn zur Weiterführung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen auf. Wenn Sie das tun wollen, findet sich ein Musterschreiben hierfür im Forum.
11.
Wenn der Versorger auf weitere Schreiben von Ihnen NICHT reagiert, können Sie dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum.
12.
Ich an Ihrer Stelle würde rein vorsorglich auch noch die Preiserhöhungen und die Änderung der AGB ANFECHTEN. Ein Musterschreiben hierfür finden Sie hier im Forum. Dieses bitte auf Ihren Fall anpassen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
Erst einmal an ganz großes Dankeschön für Ihre Mühe die Sachlage mir gegenüber so im Detail zu erklären!
Eine Ergänzung (falls überhaupt relevant):
Ich habe eine 12 MONATE PREISFIXIERUNG, welche in Bezug auf meine persönliche Vertragslaufzeit immer im Intervall vom 31.10. bis zum 01.11. liegt. Das ändert aber meines Erachtens nach nichts an den von Ihnen dargelegten Schilderungen?…
Eine weitere Anmerkungen:
Ich habe bereits zum 01.11. einen neuen Vertrag bei einem anderen Gasanbieter angefragt und würde dementsprechend wechseln und nicht mehr bei HitEnergie bleiben wollen. Deshalb ist es mir nur wichtig, dass die ausgesprochene Sonderkündigung akzeptiert wird.
Daher nochmal zu dem von Ihnen geschilderten Punkt 6:
Ich habe folgendermaßen meine Sonderkündigung formuliert und per Mail verschickt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich im Zuge des Sonderkündigungsrechts meinen Vertrag ********. Bitte bestätigen Sie mir umgehend meine Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen“
Ich habe also nicht spezifiziert, aus welchem Grund ich die Sonderkündigung ausspreche (Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder Sonderkündigung wegen AGB-Änderung). Könnte dies auch noch einmal einen Stolperstein darstellen?
Ich habe lediglich in meinem in dieser Woche versendeten Einschreiben ein weiteres Mal die Sonderkündigung rückwirkend zum 26.09. ausgesprochen und hier dann erst als Grund aufgeführt, dass ich erst am 26.09. auf Grund von Eigenrecherche auf das Dokument der Preisanpassung im Kundenportal gestoßen bin.
Könnte HitEnergie in einem möglichen Rechtsstreit demnach argumentieren, dass die fehlende Auflistung eines Kündigungsgrundes in meiner Kündigungsmail vom 26.09. zu der Ablehnung der Kündigung führte? Wobei das ja auch nicht deckungsgleich ist mit dem, was mir diese Woche konkret als Ablehnungsgrund genannt wurde (Nichteinhaltung der Kündigungsfrist)…
Noch einmal vielen Dank!
Fabian
@Anonymous (Fabian)
Nachdem Sie die SONDERKÜNDIGUNG aufrecht erhalten wollen, spielt der Hinweis auf die eingeschränkte Preisgarantie keine Rolle.
Ihre für die erste SONDERKÜNDIGUNG gewählte (neutrale) Formulierung ist in Ordnung, weil Sie nicht spezifiziert ist.
Insofern wird es der Versorger schwer haben, sie nicht anzuerkennen.
Ob Ihre in dieser Woche (KW 41) per Einschreiben rückwirkend zum 26.09. 2022 ausgesprochene Sonderkündigung wirksam ist, ist trotz Ihrer Begründung, dass Sie erst am 26.09. 2022 auf Grund von Eigenrecherche auf das Dokument der Preisanpassung im Kundenportal gestoßen sind, fraglich, da eine (Sonder)Kündigung grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten kann, sondern ein Vertragsverhältnis jeweils nur für die Zukunft beendet.
Ungeachtet dessen können Sie sich ja immer noch auf Ihre (neutral formulierte) Sonderkündigung vom 26.09.2022 berufen ?.
Sie KÖNNEN es ja mal mit folgender Formulierung versuchen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 00.00.2022.
Soweit Sie auf meine Sonderkündigung vom 26.09.2022 mit Schreiben vom 00.00.2022 mitteilen,. dass Sie meine Sonderkündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht anerkennen, sei folgender Hinweis erlaubt:
Sie haben zum 01.10.2022 Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert, weshalb mir auch aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Dieses habe ich mit Schreiben vom 26.09.2022 ausgeübt.
Aus dem vorgenannten Grund ist meine Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, somit rechtswirksam und von Ihnen anzuerkennen.
Ich habe Sie daher aufzufordern, meine Sonderkündigung bis längstens zum 30.10.2022 bei mir eingehend, zu bestätigen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, werde ich mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian …..
Abschließend noch ein WICHTIGER HINWEIS an SIE:
Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem genannten Anbieter. E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.
Das ist meine persönliche Meinung.
Abermals vielen Dank für die hilfreichen Hinweise!
Ein Beratungstermin mit der Verbraucherzentrale ist nun für den November organisiert. Bis dahin werde ich einfach versuchen weiter optimistisch zu bleiben 😉
Grüße
Fabian
@Anonymous (Fabian)
Sehr gerne?.
Wenn Sie wollen, können Sie rein vorsorglich das Schreiben mit der Klarstellung des Sachverhalts und Aufforderung zur Bestätigung Ihrer Sonderkündigung dem Versorger noch zukommen lassen VOR dem Termin mit der Verbraucherzentrale.
Wenn sich der Versorger auch auf dieses Schreiben nicht meldet, können Sie sich nach dem Termin mit der Verbraucherzentrale gleich an die Schlichtungsstelle wenden und verlieren keine Zeit.
Wenn Sie sich zur Fertigung des Schreibens entschließen, dieses bitte mindestens per EINSCHREIBEN / EINWURF versenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Das ist ein guter Hinweis! Ich denke, neben dem bereits verschickten Einschreiben – welches eine rückwirkende Bestätigung meiner Sonderkündigung zum 26.09.2022 wegen der Preisanpassung einfordert – werde ich ZUSÄTZLICH ein weiteres Einschreiben verschicken, welches sich an Ihrer Formulierung orientiert (Sonderkündigung wegen Änderung der AGB).
Ich werde dann am Ende zwar zahlreiche Kündigungen per Mail/Einschreiben verschickt haben, aber ich lasse hier lieber nichts unversucht.
Vor allem vor folgendem Hintergrund ist es denke ich ratsam ein zweites Einschreiben zu verschicken, denn:
Nach einem ersten Telefongespräch mit der Verbraucherzentrale wurde mir mitgeteilt, dass bei Argumentation des Verbrauchers über Nichterhalt der Preisanpassung in textform HÄUFIG Aussage gegen Aussage steht, was die gesamte Sachlache rechtlich nicht einfach gestaltet…
Mein bisher verschicktes Einschreiben bezieht sich ja auf die Preisanpassung als Grund (auch wenn meine ursprüngliche Kündigungsmail neutral formuliert war). Ein zweites Einschreiben – mit Verweis auf meinem Recht zur Sonderkündigung auf Grund der AGB-Anpassung – sollte HitEnergie demnach keinen Spielraum mehr geben, die Kündigung in irgendeiner Weise anfechten zu können.
Viele Grüße
Fabian
@Anonymous (Fabian)
Ändern Sie BITTE die vorgeschlagene Formulierung NICHT ab.
Hallo,
wir sind heute beim Anblick unseres Kontoauszugs aus allen Wolken gefallen. Unsere Gasrechnung von Immergrün! wurde von 370€ aus 690€ erhöht (von 0,21€ auf 0,32€). Nach einem Anruf wurde uns mittgeteilt, das diese Erhöhung angeblich in einem e-mail herausging, das allerdings niemals bei uns ankam. Eigentlich wäre eine Sonderkündigung jetzt zu spät aber wir wussten ja von nichts. Wie kommen wir da raus?
@Pasta
Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.
Die Einstellung in ein KUNDENPORTAL genügt nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.
Nachdem Sie von der Preiserhöhung erst jetzt erfahren haben, können Sie natürlich auch erst jetzt Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben. Wenn Sie das tun wollen, finden Sie hier im Forum ein Musterschreiben, welches Sie auf Ihren Fall ANPASSEN MÜSSEN.
Ungeachtet dessen ist bei GASPREISERHÖHUNGEN folgendes zu beachten:
Für die meisten der von GASPREISERHÖHUNGEN betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.
Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.
Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.
Das ist meine persönliche Meinung.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Natürlich steht in den AGB’s, dass sie uns dies per E-Mail mitteilen können. Ich werde bei meinem Grundversorger die aktuellen Preise erfragen und dann evtl. ein verspätetes Kündigungsschreiben aufsetzten, wobei ich hier wahrscheinlich wenig Erfolg haben werde. Ich hoffe, das meine Frau die E-Mail, falls es eine gab nicht versehentlich gelöscht hat. Dann können sie die Versendung wahrscheinlich Nachweisen
@Pasta
Gerne ?.
Nachdem es in den AGB steht, wird im Fall der Fälle „Aussage gegen Aussage“ stehen.
Wer bei der Frage, ob eine E-Mail zugegangen ist, was zu beweisen hat, ist umstritten.
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Auffassung, dass der Zugang einer E-Mail gem. § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem habe der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.
Was bedeutet das nun?
Nach Ansicht des LAG Köln trifft den Absender einer E-Mail gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt auch nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Wer demnach sichergehen will, dass seine E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist, muss über die Optionsverwaltung des E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anfordern und diese Lesebestätigung zum Zwecke des Beweises vorlegen (können).
Meines Erachtens kann man diese Auffassung auch auf den Schriftverkehr mit dem Versorger übertragen und somit im vorliegenden Fall ins Feld führen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Ich habe, Dank Herrn Moeschler, zuerst Widerspruch eingelegt gegen meine horrende Gaspreiserhöhung durch ExtraEnergie. In der Folge kam dann nach dem 2. Schreiben die „Bestätigung der Sonderkündigung“. Auch dagegen habe ich Widerspruch eingelegt (alles mit den Formschreiben auf dieser Seite) und parallel dazu den Schlichtungsantrag gestellt.
Darauf hat mir ExtraEnergie bestätigt, dass die Kündigung „ein bedauerliches Versehen“ war und sie mich selbstverständlich weiter „zu den bekannten Konditionen“ weiter beliefern.
Was sehr erfreulich ist! (Ich habe den Schlichtungsantrag aber noch nicht zurückgenommen, da ich noch keine klare Zusage habe, dass „die bekannten Konditionen“ die vertraglichen aus Ende letzten Jahres sein sollen oder die mit der Preiserhöhung neu verkündeten.)
In der Zwischenzeit wurde mein Abschlag um (GottseiDank nur) 5,- € erhöht, aufgrund der offiziellen Anpassung seitens des Netzbetreibers. ExtraEnergie scheint aber nicht auf seiner eigentlichen Preiserhöhung zu bestehen…
Vielen Dank, Herr Moeschler! Sie haben mir sehr geholfen!
Hallo MoLo, in welchem Zeitraum ist das alles passiert? Bei mir rührt sich seit August irgendwie gar nichts. Weder ExtraEnergie meldet sich (zig Briefe und Mails habe ich geschrieben) noch mein Grundversorger und von der Schlichtungsstelle habe ich auch das letzte vor über 3 Wochen gehört. Langsam würde ich auch gern mal irgendwohin Abschläge zahlen. VG Sandra
@Sandra
In Fällen, wo bereits im Vorfeld durch den Verbraucher der Sachverhalt substantiiert dargestellt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen wurde, dauert das Schlichtungsverfahren – wenn der Versorger mitspielt – zwischen 4 – 6 Wochen. So geschehen in den meisten von mir unterstützen Fällen. Wenn der Versorger NICHT mitspielt, geht es über Monate.
Abschläge würde ich an den Versorger bezahlen, von dem Sie aktuell beliefert werden.
ÜBERHAUPT KEINE Abschläge zu zahlen, halte ich für SEHR RISKANT.
Guten Morgen, trotz Preisgarantie (Gas) erhöhte ExtraEnergie vor einigen Wochen seine Preise. Nach Widerspruch meinerseits erhielt ich eine Kündigung. Da ExtraEnergie auf keines meiner Schreiben reagierte, liegt das Ganze nun seit ca. 4 Wochen bei der Schlichtungsstelle. Meinen Grundversorger informierte ich ebenfalls über den Sachverhalt (bisher ohne Reaktion). Dieser setzte lediglich eine Mahnsperre, die anscheinend nun auslief, da ich eine Zahlungserinnerung erhielt. Setze ich mich mit dem Grundversorger in Verbindung und bitte nochmals um eine Mahnsperre oder zahle ich den geforderten Abschlag? Erkenne ich bei Zahlung des Abschlags eine Belieferung durch den Grundversorger an? Ich möchte natürlich auch nicht, dass sich einige tausend Euros „ansammeln“, die ich dann nachzahlen muss. Wie verhalte ich mich? MfG Sandra
@Farkas
Der Belieferung durch den Grundversorger haben Sie bereits durch Ihr KONKLUDENTES Verhalten zugestimmt.
Durch Ihren Energieverbrauch kam nämlich ein Stillschweigender Vertragsschluss zustande. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich entschieden, dass ein Strom- und / oder Gasliefervertrag durch Entnahme von Energie auch bereits dann zustande kommen kann, wenn kein schriftlicher oder mündlicher Vertragsschluss erfolgte.
Ungeachtet dessen können Sie sich mit Ihrem Grundversorger in Verbindung und nochmals um eine Mahnsperre bitten. Diese dürfte Ihnen allerdings keinen Vorteil verschaffen, da die verbrauchte Energie am Ende der Abrechnungsperiode auf der „Jahresabrechnung“ erscheint, die dann bei geringen Abschlagzahlungen eben sehr hoch sein dürfte.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo Herr Moeschler,
auch wir sind bei Extraenergie bzw. Hitenergie. Wir sind diese Woche aus allen Wolken gefallen. Unsere Abschlagszahlung war bis jetzt bei 300 Euro im Monat. Jetzt wird ab Oktober 1230 Euro abgebucht. Wir sind seit 11 Jahren bei Extraenergie. Haben aber keine Festpreisgarantie, da wir damals den Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen haben, dieser aber jedes Jahr erneut weitergelaufen ist, da wir ja nicht gekündigt haben. Nun meine Frage, was sollen wir machen? Wir können doch nicht nur für das Gas im Monat über 1200 Euro zahlen. Habe mit Thüga Strom telefoniert, als Neukunde wäre es bei Ihnen sogar noch teuerer. Wir hatten uns überlegt zu kündigen, aber als Neukunde bei einem anderen Anbieter ist es ja nicht günstiger. Wir haben einen Jahresverbrauch von 48.500 kwh. Was würden sie uns empfehlen? Vielen lieben Dank. Conny Specker
@Conny Specker
Für die meisten der betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.
Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.
Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.
Ob Herr Moeschler noch günstigere GASTARIFE anbieten kann als auf den Vergleichsportalen angeboten werden, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass Herr Moeschler mitliest und die Frage beantwortet.
Das ist meine persönliche Meinung.
Folgende Info hab ich nach Einschalten der Schlichtungsstelle in der Zwischenzeit bekommen:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),
wir teilen Ihnen mit, dass wir aktuell über den hier zuständigen Verteilnetzbetreiber versuchen, eine rückwirkende Wiederaufnahme der Belieferung anzustreben.
Da in dem hier eröffneten Verfahren die Schlichtungsstelle den hier zuständigen Verteilnetzbetreiber nicht hinzugezogen hat, teilen wir mit, dass der Prozess der Wiederaufnahme der Belieferung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Wir können aus diesem Grund weder die Dauer dieses Prozesses einschätzen, noch die erfolgreiche Weiterbelieferung garantieren.
Wir werden unaufgefordert auf den Sachverhalt zurückkommen, sobald uns eine endgültige Stellungnahme des Verteilnetzbetreibers vorliegt.
Mit freundlichem Gruß
ExtraEnergie GmbH
Bin gespannt wie das endet.
EVD – Reaktionen auf die Anfechtung
Wir sind ebenfalls betroffen von der drastischen Gaspreiserhöhung zum 01.09. trotz Vertrages mit Preisgarantie bei dem Anbieter EVD. Eine Anfechtung mit Fristsetzung ist per Einschreiben an den Gasanbieter gegangen.
Leider haben wir bislang keine Reaktion darauf erhalten. Telefonisch ist auch kein durchkommen.
Hat hier im Forum irgendjemand bereits eine Reaktion von EVD erhalten?
Herr Dr. Moeschler, haben Sie Informationen darüber, welche Auffassung der EVD vertritt?
Das Urteil des LG Düsseldorf müsste doch auch in diesem Fall einschlägig sein. Sind Klageverfahren gegen die EVD bekannt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Unterstützung!
@Alexander
Ich bin zwar nicht Herr Moeschler ;-), aber vielleicht helfen Ihnen schon mal vorab die nachstehenden Ausführungen.
Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie einen Vertrag mit Preisgarantie bei dem Anbieter EVD haben und dieser trotzdem den Preis zum 01.09.2022 erhöht hat. In der Folge haben Sie die Preiserhöhung angefochten. Dies lässt darauf schließen, dass diese bereits „wirksam“ war. Wäre sie nämlich nicht wirksam gewesen, hätten Sie ihr WIDERSPRECHEN können.
Ungeachtet dessen beinhaltet der von Ihnen abgeschlossene Vertrag für die vereinbarte Vertragslaufzeit eine vom Versorger gewährte (eingeschränkte) Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass der Versorger gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben kann. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.
Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die vom Versorger zum 01.09.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung NICHT wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die vom Versorger gewährte (eingeschränkte) Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.
Unter Berücksichtigung des Sachverhalts würde ich – falls Sie es noch nicht getan haben – EVD unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.
Setzen Sie EVD für die Rücknahme der Preiserhöhung eine Frist von 14 Tagen.
Sollte EVD diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder dem Problem nicht abhelfen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger. E-Mail und / oder Schreiben im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.
Wenn Sie Ihre Schreiben per EINSCHREIBEN / EINWURF versendet haben, geben Sie in zwei oder drei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.
Zu den von Ihnen direkt an Herrn Moeschler gerichteten Fragen liegen mir keine Informationen vor. Hier hilft Ihnen Herr Moeschler, der sicherlich mitliest, gerne weiter ;-).
Das ist meine persönliche Meinung.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Einschätzung und die Zeit, die Sie sich dafür genommen haben. Das bestärkt mich dabei, das richtige getan zu haben.
EVD hat sich zwischenzeitig gemeldet und die Einwände
– gegen die Preiserhöhung
– gegen die AGB-Änderung und
– gegen die Erhöhung des Abschlags
vollumfänglich abgelehnt.
Die Einzugsermächtigung ist zurückgezogen und ich werde den bislang fälligen Abschlag termingerecht zahlen.
An die EVD geht ein Schreiben, dass ich ihre Argumentation aus den bereits genannten Gründen ablehne und erinnere Sie an die (noch nicht abgelaufene) Frist aus dem ersten Schreiben.
Danach geht es zur Schlichtungsstelle.
Können Sie mir dazu noch etwas raten?
Vielen Dank!
@Alexander
Ich würde EVD auf jeden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.
Dem Antrag bei der SCHLICHTUNGSSTELLE einfach alle Unterlagen beifügen, die gewünscht werden. Keine Angst, Sie werden durch das Antragsformular geführt. Dieses vorher anzuschauen ist hilfreich.
Das ist meine persönliche Meinung.
@Alexander
gern geschehen ;-).
Sie sind – zumindest aus meiner Sicht – auf dem richtigen Weg.
Das Urteil hat keinen wesentlichen faktischen Einfluss auf Sie. Aber das Urteil bestätigt das, was ich seit Anfang an sage: Die Preiserhöhung ist unzulässig und wenn Sie sich konsequent wehren, dann werde Sie die Preiserhöhung zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit abwehren können.
Kunden berichten mir, dass über die Schlichtungsstelle die Anbieter Extraenrgie & Co nachgeben. Das ist „logisch“, denn je länger die sich mit Ihnen über die Schlichtungsstelle streiten, desto teurer wird es für den Anbieter.
Folgen Sie den Lösungsweg.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist das Urteil nicht gegen die EVD erfolgt. Ich konnte leider auch nicht in Erfahrung bringen, ob von Seiten der Verbraucherzentral ebenfalls ein Verfahren/Urteil gegen EVD angestrebt wird. Die guten Frauen und Männer haben derzeit sicher viel zu tun.
Mal wieder neues von ExtraEnergie. Gerade verschicken sie Mails mit kurzfristiger Frist (ab Oktober) zur Anpassungen des Abschlags wegen der Gasumlage (Text von Extra Energie dazu unten). Jetzt meine Fragen, da ich bei der Umlage nicht durchblicke:
– Dürfen die die Umlage einfach anwenden, auch bei Preisfixierung? Hatte mal gelesen das wäre noch unklar
– In den Anpassung ist nicht die Reduzierung der Mwst. erwähnt, sie ist auch nicht in meinem neuen Abschlag einkalkuliert
Text von EE:
„Die Bundesregierung hat vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 eine Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 Ct/kWh festgelegt, die alle drei Monate angepasst werden kann. Diese Umlage soll die Verluste von Gasimporteuren ausgleichen. Um den gestiegenen Kosten aus dieser neuen Umlage entgegenzuwirken, plant die Bundesregierung im gleichen Zeitraum die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken. Zusätzlich hat THE, der Marktgebietsverantwortliche für den Gasmarkt, die Gasspeicherumlage, ein Entgelt zur Speicherbefüllung, ab dem 01. Oktober 2022 auf 0,059 Ct/kWh festgesetzt. Diese Umlagen sollen von den Gasverbrauchern getragen werden. Deswegen haben wir die Umlagen sowie die geplante Mehrwertsteuersenkung bereits in ihrem neuen Abschlag berücksichtigt.“
BG
Clemens
@Clemens
Ob sich die Anpassung eines Preisbestandteils – also einer Abgabe, Steuer oder Umlage – direkt bei Ihrem Gaspreis „bemerkbar“ macht, hängt von Ihrem Vertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Die AGB regeln durch Klauseln, unter welchen Voraussetzungen (Grund- und Arbeits-)Preise geändert werden dürfen. Gängig sind die beiden nachfolgenden Beispiele:
Normale Preisanpassungsklausel:
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.
Separierte Preisanpassungsklausel:
Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.
In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.
Ungeachtet dessen gibt es zum Themenkomplex „Gasumlage“ unterschiedliche Auffassungen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung der Gasumlage auch bei Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie möglich sein soll, weil es sich – vereinfacht ausgedrückt – um eine vom GESETZGEBER und damit HOHEITLICH beschlossene verbrauchsabhängige Sonderumlage handelt.
Es gibt aber auch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Erhebung der Gasumlage bei Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie nicht möglich sein soll, wenn in den Verträgen die Erhebung einer UMLAGE nicht explizit erwähnt ist.
Ungeachtet dessen würde ich das Ganze mit meinem Verbrauch und auf Basis der VERTRAGLICH vereinbarten Grund- und Arbeitspreise „durchkalkulieren“ und – wenn überhaupt – eine nur GERINGFÜGIGE Abschlagserhöhung akzeptieren, um eine „Überzahlung“ zu vermeiden.
In den von mir unterstützten Fällen habe ich den „JÄHRLICHEN VERBRAUCH“ herangezogen, um diesen durch 12 zu teilen und so einen verlässlichen MONATSDURCHSCHNITT zu erhalten. Diesen habe ich als „Bezugsgröße“ angesetzt.
Zudem habe ich die Mehrwertsteuerreduzierung von 19 % auf 7 % und die Gasspeicherumlage i.H.v. 0,059 Ct/kWh berücksichtigt.
Die gesamten Daten kann man dann in eine zuvor gefertigte EXCEL Tabelle übertragen und an deren Ende sehr schön ablesen, ob der jeweilige Verbraucher korrekt gerechnet hat. Auf dieser Basis kann man dann der vom Versorger begehrten ABSCHLAGSERHÖHUNG zustimmen oder auch nicht.
Das ist meine persönliche Meinung.
Danke Ihnen… die haben da schon DEUTLICH zu ihren Gunsten gerechnet. Habe der Sache mit einem Screenshot der Excell Datei widersprochen und darum gebeten meinen Abschlag zu nehmen. Selbst wenn man den Mehrverbrauch Oktober bis März berücksichtigt kommt man da mit deren Berechnung nicht hin (Logge zum Glück seit Jahren den Verbrauch).
@Clemens
Gerne ;-).
Wer – so wie Sie – den Verbrauch zumindest monatlich loggt, hat einen guten Überblick und kann vom Versorger nicht so leicht „über den Tisch“ gezogen werden.
Hallo,
ich bin Kunde bei ExtraEnergie und habe nach der mir mitgeteilten Preiserhöhung (zum 01.09 von 8,9cent auf 24,9 Cent), trotz Preisgarantie bis Oktober 23 Widerspruch eingelegt, dieser wurde abgelehnt. Daraufhin habe ich gemäß Empfehlung eine Mahnung mit der Rücknahme der Preiserhöhung gesendet. Diese blieb bisher unbeantwortet.
Nun wurde ExtraEnergie per Ende August von LG Düsseldorf verurteilt und die Preiserhöhung ist nicht rechtmäßig.
Nun meine Frage, muss ich noch tätig werden in dem ich entweder die Schlichtungsstelle anschreibe oder aber extraEnergie?
Bislang habe ich nichts schriftlich das die Preiserhöhung zurückgenommen wurde.
vielen Dank für eine Antwortx
Mit freundlichen Grüßen
Sven Bergmann
@Sven Bergmann
Schauen Sie mal nach, welche Preise ExtraEnergie bei Ihnen im Kundenportal hinterlegt hat. Wenn das nicht die vertraglich vereinbarten sind, würde ich ExtraEnergie unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.
Setzen Sie ExtraEnergie für die Rücknahme der Preiserhöhung eine Frist von 14 Tagen.
Sollte ExtraEnergie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder dem Problem nicht abhelfen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
ich habe das gleiche Problem wie Herr Lübcke:
Auch ich hatte ein Strompaket, aber über 4200 kWh. Mehrverbrauch musste extra bezahlt werden. Aufgrund der Preiserhöhung habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Nun habe ich die Schlussabrechnung bekommen. Der diesjährige Verbrauch wurde komplett als Mehrverbrauch berechnet. Ich soll ebenfalls eine Nachzahlung leisten, obwohl ich die anteilige kWh-Menge meines Pakets (4200 : 12 x 8) nicht verbraucht habe. Meine Frage: Habe ich das Recht, dass mir der Paketpreis anteilig angerechnet wird? In den AGBs des Anbieters habe ich nichts dazu gefunden. Und auf meine Mail an ExtraEnergie habe ich noch keine Antwort bekommen.
Vielen Dank für eine Antwort
@Crissy
Wenn Sie einen Tarif OHNE Preisgarantie haben und Ihr Versorger erhöht die Preise während der Laufzeit eines Pakettarifes, besteht in der Regel die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Wie viel Geld Sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung von der vorausgezahlten Summe erstattet bekommen, ist gesetzlich nicht geregelt. Daher sollten Sie schauen, was in den Vertragsbedingungen steht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geben üblicherweise Auskunft darüber, was im Falle einer sogenannten unterjährigen Kündigung mit dem bereits gezahlten Betrag passiert und ob eine anteilige Erstattung möglich ist.
Lässt sich – so wie offensichtlich in Ihrem Fall – keine ausdrückliche Regelung in den AGB finden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale. Auch wenn einige Stromanbieter eine Teilerstattung aus Kulanz gewähren, sollten Sie sich beraten lassen, um zu prüfen, ob die gebotene Erstattung angemessen ist.
Dass Sie auf Ihre E-Mail an den genannten Versorger noch keine Antwort von diesem erhalten halten ist nicht außergewöhnlich, denn die meisten Verbraucher erhalten gar keine …
Das ist meine persönliche Meinung
Gestern um 18:16 Uhr teilte mir die Rechtsabteilung von ExtraEnergie als Reaktion auf das gestartete Schlichtungsverfahren mit, dass sowohl die erhöhten Preise als auch die AGB-Anpassung für mich nicht wirksam würden und ich doch bitte der Schlichtungsstelle mitteilen solle, dass das Verfahren damit beendet sei. Das kann ich allerdings noch nicht tun, denn die Antwort der Rechtsabteilung lässt völlig außer Acht, dass ich bereits rausgeschmissen wurde und seit dem 1.9.22 beim örtlichen Grundversorger deutlich höhere Preise zahle. Kann ich die Wiederaufnahme der Belieferung zu den ursprünglichen Konditionen von ExtraEnergie fordern oder soll ich bis zum regulären Vertragsende des Vertrags mit ExtraEnergie beim Grundversorger bleiben, um anschließend „abzurechnen“ und die Mehrkosten bei ExtraEnergie als Schadenersatz geltend zu machen? (Mein Ursprungspost: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-extraenergie/comment-page-1/#comment-53045) Hier das Antwortschreiben der Rechtsabteilung von ExtraEnergie (unprofessionell, dass die Telefonnummer in der Signatur „nicht vergeben“ ist):
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),
hinsichtlich Ihrer Beschwerde teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen gegenüber die mit Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten Preise wirksam werdend zum 01.09.2022 nicht abrechnen, sowie darauf basierende, erhöhte monatliche Abschläge nicht einziehen werden.
Ferner können wir Ihnen mitteilen, dass wir die mit gleichem Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten AGB-Anpassungen Ihnen gegenüber nicht anwenden werden, sofern und soweit sie Gegenstand des laufenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sind.
Dies gilt auch über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus, sofern Sie gegenüber der Schlichtungsstelle Energie e.V. rechtzeitig die Verfahrensbeendigung erklären.
Bitte teilen Sie der Schlichtungsstelle per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Beschwerde mit, dass bzw. inwieweit das Verfahren hiermit beendet ist.
Mit freundlichem Gruß
ExtraEnergie GmbH
i. A. Pietzuch
Rechtsabteilung
@Philip Schwartz
Sie können meines Erachtens beide Wege gehen.
Also entweder Wiederaufnahme der Belieferung zu den ursprünglichen Konditionen von ExtraEnergie fordern oder bis zum regulären Vertragsende des Vertrags mit ExtraEnergie beim Grundversorger bleiben, um anschließend „abzurechnen“ und die Mehrkosten bei ExtraEnergie als Schadenersatz geltend zu machen. Die Schadensersatzforderung würde ich jedoch bereits jetzt gegenüber ExtraEnergie ankündigen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Danke für Ihre Ausführungen. Ich habe leicht gekürzt sowohl der Rechtsabteilung von ExtraEnergie als auch dem Kundenservice der Marke prioenergie und dem zuständigen Bearbeiter bei der Schlichtungsstelle wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
ich kann das aktuelle Schlichtungsverfahren noch nicht für beendet erklären. Begründung: Ihre Einsicht und Reaktion kommt zu spät, denn Sie haben die Belieferung trotz meiner 4 (!) Widersprüche, die Sie inhaltlich beharrlich ignoriert und auf die Sie augenscheinlich nur mit vorgefertigten Textbausteinen reagiert haben, bereits mit Ablauf des 31.08.2022 eingestellt. Seitdem werde ich vom Grundversorger kraft Gesetzes zwangsweise zu deutlich höheren Kosten beliefert. Im Anhang stelle ich hierzu den weiteren Schriftverkehr zur Verfügung, der nach Einreichen der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. mit dem „Kundenservice“ noch stattgefunden hat. Besonders grotesk ist die Tatsache, dass dieser nach meinem letzten Widerspruch sinngemäß mit „‘wunschgemäß’ endet Ihr Vertrag zum 31.08.2022“ geantwortet hat. Ich fordere Sie daher auf, die Belieferung unverzüglich wiederaufzunehmen und damit den geschlossenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zu erfüllen. Für die Zeit der zwangsweisen Belieferung durch den Grundversorger steht mir Schadenersatz zu. Diesen werde ich geltend machen, sobald Sie die Belieferung wiederaufgenommen haben und die Abrechnung mit meinem Grundversorger erfolgt ist. Die Höhe beziffere ich dann umgehend, der Zählerstand wird natürlich zum „Wechseltermin“ festgehalten. Eine (Zwischen-)Abrechnung durch die ExtraEnergie GmbH hat bis jetzt noch nicht stattgefunden, obwohl ich die Zählerstände zum 1.9.22 und wie vom Netzbetreiber aufgefordert zum 14.09.22 mitgeteilt habe. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach den Mehrkosten, die ich während der Belieferung durch den Grundversorger zu tragen habe – spätestens bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung bzw. der Wiederaufnahme der Belieferung durch Sie, je nachdem, was zuerst eintritt. Wann wird die Belieferung durch die ExtraEnergie GmbH wieder aufgenommen? Wann überweise ich den nächsten Abschlag in der ursprünglichen Höhe von xxx EUR? Ihren beabsichtigten AGB-Änderungen zum 1.1.2023 widerspreche ich weiterhin und zwar ohne für diesen Widerspruch Bedingungen Ihrerseits anzuerkennen. Für mich gelten die ursprünglichen AGB bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung. Weitere Anmerkungen: Es ist mindestens unprofessionell, eine Telefonnummer in Ihrer Signatur zu kommunizieren, die nicht (mehr?) vergeben ist. Genauso unprofessionell ist es, den Absendernamen Ihres E-Mail-Accounts mit „Schlichtungsstelle“ zu betiteln. So entsteht der Eindruck, ich erhielte eine Antwort von der Schlichtungsstelle Energie e.V. und nicht von der ExtraEnergie GmbH, gegen die das Verfahren läuft.
Freundliche Grüße“
@Philip Schwartz
Gerne ;-).
Bleiben Sie standhaft!
Im Endergebnis kann sich der Versorger winden wie er will, Verträge sind einzuhalten (Pacta sunt servanda). Und da er das offensichtlich nicht macht, scheint Ihre Forderung auf Wiederaufnahme der Belieferung bis zum REGULÄREN VERTRAGSENDE U N D SCHADENERSATZ für die Zeit der NICHTBELIEFERUNG berechtigt.
Das ist meine persönliche Meinung.
@Christin
Abschlagszahlungen sind geschuldet bis zum 06.09.2022.
Da Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, hätten Sie zumindest die anteilmäßige Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 06.09.2022 an den Versorger überweisen müssen. Da Sie das nicht getan haben, hat der Versorger Ihnen eine Mahnung geschickt. Diese scheint unter Berücksichtigung des Sachverhalts berechtigt.
Ungeachtet dessen erscheint die Mahngebühr i.H.v. 4,50 EUR hoch. In der Rechtsprechung gibt es Entscheidungen, die dem Versorger lediglich 2,50 EUR zubilligen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Danke für Ihr schnelle Antwort
Guten Tag, Ich habe auch versucht bei Extra Energie zu widersprechen. Mich haben sie trotz Preisgarantie bis 2024 von 36 Cent auf 71 Cent kWh hochgestuft. Da Extra Energie den Widerspruch zurückgewiesen hat, habe ich mich dazu entschieden mit ihren Musterschreiben zu kündigen und habe auch gleichzeitig die Einzugsermächtigung gekündigt zum 01.09.2022. Extra Energie hat mir den 06.09.2022 als Kündigungsdatum genannt und auch bis dahin zum bisherigen Preis. Ich habe den abgebuchten September Abschlag zurück geholt, daraufhin habe ich sofort eine Email bekommen, dass ich den Abschlag überweisen solle plus die Rücklastgebühr von 4,50 Euro.
Ich habe Extra Energie daraufhin mitgeteilt,dass sie keine Befugnis mehr hätten Geld einzuziehen und ich gerne alle offenen Zahlungen mit der Schluss-/ Endrechnung sofort begleiche aber daraufhin kam jetzt gleich eine Mahnung plus Gebühr. Was soll ich jetzt tun?
Hallo Herr Moesc.hler,
da ich bei extraenergie eine massive Preiserhöhung, trotz Preisfixierung, hatte habe ich von Ihnen vollste Unterstützung erhalten. Sie haben mir mit dem Schreiben des Sonderkündigungsrechts geholfen und mir auch einen neuen Gasanbieter zum 01.09.2022 gesucht. Daraufhin habe ich den Vertrag mit dem Gaslieferanten „lekker“ geschlossen.
ü Arbeitspreis: 17,78 Cent pro kWh (brutto inkl. MwSt.)
ü Grundpreis: 20,39 € pro Monat (244,68 € pro Jahr, brutto inkl. MwSt.)
ü Monatlicher Abschlag: 387,00 € (brutto inkl. MwSt.)
ü Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
ü Energiepreisgarantie: 12 Monate
ü Kündigungsfrist: 1 Monat zum Ende der Mindestlaufzeit, danach monatlich kündbar
Heute habe ich mich bei lekker eingeloggt und wollte schauen ob auch alle relevanten Daten richtig eingegeben sind und fand dann diese Nachricht vor:
Ihre Kommunikation mit lekker
15.09.2022
Wichtige Information
Ihre Preise werden sich aufgrund der gestiegenen Umlagen ändern.
Über diese Änderung werden Sie zeitnah schriftlich informiert. –> „habe ich schritlich noch nicht erhalten!“
Die neuen Preise sind allerdings jetzt schon im Kundenportal zu sehen.
Eventuelle spätere hoheitliche oder energiewirtschaftliche Änderungen, wie beispielsweise eine Senkung der Mehrwertsteuer, werden wir selbstverständlich auch beachten.
Gültigkeit bis 30.09.2022 ab 01.10.2022
Arbeitspreis 17,78 Cent / kWh * 19,24 Cent / kWh *
Grundpreis 20,39 € / Monat * 18,25 € / Monat *
* Preise inkl. aller Steuern und Abgaben
Meine Frage nun an Sie:
Darf/kann das sein das ich kaum nachdem der Vertrag nun gerade einmal 15 Tage läuft schon eine Vertrags-
änderung vorgenommen werden?
Ist die Vertragsänderung/Preiserhöhung trotz 12 Monate Preisgarantie rechtens?
Wie soll ich mich nun verhalten?
Für eine Rückmeldung ihrerseits wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Karin Herkert
Wenn es sich um die Gas-UMlage handelt, dann ist es zulässig. Ich bin nur verwundert, warum diese in dem Angebotspreis noch nicht eingerpeist war.
Ob es sich nun um die Gas-Umlage handelt kann ich nicht sehen. War nur wie auf der Webseite in den Vertragsdetails angegeben das sich der Arbeitspreis von 17,78 Cent/kWh auf 19,24 Cent/kWh erhöht. Schriftlich oder per Mail noch nichts erhalten.
Hallo Herr Moeschler,
ich habe Lekker nochmals angeschrieben und nachgefragt warum ich 1. meinen Vertrag immer noch nicht schriftlich erhalten habe 2. meinen Vertrag auch der Kundenseite nicht ausdrucken kann 3. sich der Arbeitspreis ab 01.10.2022 erhöht ohne das ich darüber informiert wurde. Außderdem hatte ich den Abschlag von selbst, Vertragsbeginn 01.09.2022, auf 390,00 Euro/monatlich erhöht. Nun hatte ich mich gerade mal auf der Kundenseite eingeloogt um zu schauen ob ich vielleicht hier eine Nachricht von denen erhalten habe. Nun musste ich feststellen das die nun meinen Abschlag ab Oktober 2022 einfach so auf geschlagene 549,00 Euro/monatlich erhöht haben. Ich bin fassungslos. Wie soll ich den das machen?
Gruß
Karin Herkert
Ich schicke Ihnen mal mein Musterschreiben zu.
Habe bei extra Energie ein Strom -Paket von 2700 kWh kosten von 842 Euro im Jahr Monatlicher Abschlag von 70 Euro mit Preisfixierung bis 12/2023. Auf Grund der Preiserhöhung die ich von denen zum 01.09.2022 bekam und meinen Anbieter 4 Wochen vergeblich versucht habe zu erreichen nahm ich am 24.8.2022 mein Sonderkündigungsrecht zum 31.08.2022 in Anspruch und kündigte . Gleichzeitig entzog ich ihnen auch mit der Beendigung des Vertrages die Einzugsermächtigung .
Er zog trotzdem am 01.09. den Abschlag von 70 Euro von meinem Konto ein . Meine Frage darf er das noch ???
Er teilte mir mit das mein Vertrag erst zum 08.09.2022 abgerechnet werden kann und ich dann meine Endabrechnung bekomme .
Heute bekam ich dann eine eMail vom Stromversorger das ich noch 237 Euro zu bezahlen hätte . Ich 2056 kWh verbraucht habe … er jede KWh mit 0,38 Cent berechnet und somit auf eine Summe von 853 Euro für die 8 Monate und 8 Tage kommt . Meine Frage ist die Rechnung so richtig und ist das rechtens … wenn ja darf er den Betrag dann noch am 30.09. obwohl der Vertrag beendet ist von meinen Konto einziehen . ???? Die Einzugsermächtigung hatte ich ihm ja zum Vertragsende entzogen . Mit freundlichen Grüßen.
Frank
@Frank Lübcke
Aufgrund von fehlenden Informationen ist nur eine sehr allgemein gehaltene Unterstützung möglich.
Zunächst würde ich prüfen, ob der VERSORGER seiner ABSCHLUSSRECHNUNG den korrekten VERBRAUCH zu Grunde gelegt hat.
Darüber hinaus würde ich anhand von VERTRAGLICH getroffenen VEREINBARUNGEN prüfen, welche GRUND- und ARBEITSPREISE vereinbart wurden und ob ob diese vom VERSORGER in der ABSCHLUSSRECHNUNG berücksichtigt wurden.
Ebenfalls prüfen würde ich, was im VERTRAG hinsichtlich Paketpreis, Vertragsbeendigung, Sonderkündigung usw., vereinbart wurde und was hierzu in den AGB steht.
Das der Vertrag erst zum 08.09.2022 abgerechnet werden kann, kann in der Tat sein.
Monatliche Abschlagszahlung für SEPTEMBER 2022 durfte NICHT mehr eingezogen werden. Zudem ist sie meines Erachtens nur ANTEILSMÄßIG geschuldet.
Eingezogen werden kann der Betrag (853,00 EUR) nicht, da Sie die Einzugsermächtigung entzogen haben.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo zusammen,
Ich bin derzeit überrascht, dass in meinem Account bei Hit Energie, noch immer mein alter Preis angezeigt wird und nicht wie angekündigt, der neue Preis von 24 Cent.
Ich bin Ihrem Rat gefolgt und hatte einen Widerspruch zur Preiserhöhung trotz Preisgarantie getätigt, zusätzlich widersprach ich der Kündigung meines Vertrages, den ich angeblich selbst ausgesprochen hätte und habe anschließend den Anbieter gemahnt auf Vertragserfüllung, seither habe nichts mehr gehört.
Meine Frage, ist nun Aufgrund des Gerichtsurteils vom 30.08.2022, die angedrohte Erhöhung vom Tisch?
Mit besten Grüßen
Volker Herd
@ Volker Herd
Eigentlich müsste aufgrund der Entscheidung des LG Düsseldorf die Erhöhung vom Tisch sein. Leider gibt es aber immer noch Versorger, die der Auffassung sind, sie müssten die Entscheidung ignorieren.
Ich persönlich würde mich VIER Wochen ab Zugang Ihres Schreiben beim Versorger an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden, wenn der Versorger innerhalb der vier Wochen auf Ihre Schreiben NICHT reagiert hat.
Das ist meine persönliche Meinung.
Was kann man tun wenn man von dem Sonderkündigungsrecht erst nach dem 01.09.22 erfahren hat
Gruß
Volker
@Volker Nikodemus
Wenn Sie das nachweisen können, würde ich die Sonderkündigung unter Hinweis auf den Sachverhalt trotzdem aussprechen und hilfsweise der Preis- und / oder Abschlagserhöhung WIDERSPRECHEN bzw. diese ANFECHTEN. Schreiben hierfür finden sich hier im Forum.
Wenn Sie widersprechen und sich für eine ANFECHTUNG entscheiden, setzen Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen. Wenn der Anbieter innerhalb dieser Frist NICHT reagiert oder dem Problem NICHT abhilft, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Ihr Schreiben an den Versorger können Sie diesem per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail UND ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo zusammen,
ich hatte einen Tag vor dem Urteil des LG Düsseldorf (27.8.) mein „Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung“ ausgesprochen, da ich künftig keine 25 Cent pro KWh für mein Gas bezahlen wollte und auch nichts von der Klage der Verbraucherzentrale wusste. Ich habe (eigentlich) einen Vertrag mit günstiger Preisfixierung bis 1/2025. Prioenergie (Extraenergie) hat mir die Sonderkündigung zum 13.9. nun bereits bestätigt. Nach dem Urteil bzw. der Verfügung darf Extraenergie die Preise für Kunden mit Preisfixierung ab dem 1.9. ja gar nicht erhöhen und demzufolge habe ich als Kunde dann auch kein Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung, oder? Ebenfalls spricht man die Sonderkündigung ja NACH Preiserhöhung aus, die ja nun doch (noch) gar nicht stattfinden dürfte. Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich hier weiter vorgehen sollte. Denn ich hätte nie gekündigt, wenn ich gewusst hätte, dass die Preisanpassung nicht rechtens ist. Laut der für mich bei VA Abschluss geltenden AGB, habe ich auch gar kein Recht zur Sonderkündigung bzw. Kündigung innerhalb der Vertragslaufzeit und die neuen AGB (wo beide Seiten mit Monatsfrist kündigen dürften) treten erst am 1.1.23 in Kraft (müsste ich ebenfalls noch widersprechen).
Lieben Dank für eine Rückmeldung und viele Grüße
@Sebastian
Durch Ihre SONDERKÜNDIGUNG haben Sie einen Prozess in Bewegung gesetzt, der – wenn überhaupt – nur sehr schwer zu stoppen ist.
Wenn Sie diesen stoppen wollen, würde ich mich SCHNELLSTMÖGLICH unter Schilderung des Sachverhalts und Hinweis auf das Urteil des LG Düsseldorf per EINSCHREIBEN / EINWURF an den Versorger wenden und die Fortführung des Vertrages fordern.
Sollte der Versorger ablehnen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Trotz Widerspruch hat extraenergie heute den monatlichen um fast verdoppelten Abschlag für Gas und Strom von meinem Konto abgebucht. Ich werde jetzt die Abbuchung zurückfordern und zugleich den alten Abschlag überweisen. Mal schauen, was passiert.
Heute noch mal in den Account reingeguckt … auf mysteriöse Art und Weise wurden meine Konditionen wieder zurück auf die alten Preise gestellt. Gestern stand dort noch der „neue“ geforderte Preis.
Ich bezweifle, dass ExtraEnergie jetzt einlenkt, aber zumindest scheinen sie sich vorläufig an das Urteil zu halten.
Hallo Clemens, habe gleich mal in meinem Kundenkonto geschaut, auch bei mir stehen heute die alten Preise, gestern und lt. Jahresrechnung waren es noch die erhöhten Preise. Nun mal schauen, was sie bei mir noch mit ihrer Kündigung zum 09.09. machen, diese steht nämlich noch in meinem Account. VG Sandra
Hallo Sandra,
habe bei mir gerade geguckt ob sie ggf. auch schon heimlich dort eine Kündigung vermerkt haben. Bisher aber glaube ich nicht.
Wo kann ich das einsehen?
Hallo Clemens, man geht in seinem Account links auf den Reiter Vertragsübersicht und dann macht sich in der Mitte oben ein neues Feld auf und dort steht z.B. die Kundennummer usw. und etwas unterhalb steht dann auch Lieferstelle: …… und Lieferzeitraum: 01.08.2021 – 09.09.2022 (das steht bei mir beim Lieferzeitraum)
Ich hoffe, ich konnte es verständlich aufschreiben.
Danke Sandra. Der Lieferzeitraum fehlt bei mir komplett. Bleibt spanned
Hallo, am 19.08. hatte ich mit dem 1. Musterschreiben der Preisanpassung und evtl. Abschlagserhöhungen bei extraEnergie widersprochen. Da ich keine Antwort erhielt, schickte ich am 29.08. das 2. Musterschreiben.
Gestern Abend (31.08.) kam per Mail von extraEnergie folgendes: Wir bestätigen Ihnen den fristgerechten Eingang Ihrer Kündigung. Ihre Belieferung endet zum 09.09.2022.
Der Kündigung habe ich heute in einem 3. Schreiben per Mail/und Einschreiben widersprochen und darauf hingewiesen, dass ich lediglich der Preisanpassung widersprochen hatte…
Gleichzeitig kam heute Nachmittag (nach meinem 3. Schreiben) meine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung wurden meine neuen Abschläge von 112 € auf 509 € festgelegt. Wie ich in meinem Kundenkonto gesehen habe, sind dort auch die neuen (erhöhten) Preise hinterlegt.
Wie gehe ich jetzt am besten vor? Warte ich erstmal ab wie auf meinen Widerspruch zur Kündigung reagiert wird oder schalte ich nun die Schlichtungsstelle ein?
VG Sandra
@Sandra
Wenn Sie in Ihren drei Schreiben dem Versorger Fristen gesetzt haben, würde ich deren Ablauf abwarten. Reagiert innerhalb dieser der Versorger nicht, würde ich mich an die Schlichtungsstelle wenden.
Darüber hinaus würde ich schon jetzt rein vorsorglich der Jahresrechnung widersprechen und den Widerspruch substantiiert begründen. Sollte der Versorger auch hierauf nicht zeitnah reagieren, lassen Sie dies gleich in Ihr Schreiben an die Schlichtungsstelle mit einfließen.
Ebenfalls rein vorsorglich würde ich SCHNELLSTMÖGLICH den für Sie zuständigen Grundversorger schriftlich per EINSCHREIBEN / EINWURF darüber in Kenntnis setzen, dass Sie bei ExtraEnergie NICHT gekündigt haben. Weisen Sie in diesem Schreiben unbedingt auf den Beschluss des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 hin.
Im Übrigen schließe ich mich der aus einem Beitrag im Forum zu entnehmenden Auffassung an, dass ExtraEnergie bei Nichtbeachtung des Beschlusses des LG Düsseldorf empfindliche Strafzahlungen riskiert. Offensichtlich geht besagter Versorger davon aus, dass er durch die Beibehaltung seines absonderlichen Geschäftsgebaren höhere Einnahmen erzielt als er an Strafzahlungen zu erwarten hat.
Wie dem auch sei, das Verhalten des Versorgers ist nicht hinnehmbar.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
Nur ein kleiner Zwischenstand: Extraenergie hat meiner Verbrauerschutzanwältin bereits geantwortet. Diese Antwort wurde nach(!) dem Urteil verfasst.
Dennoch ignorieren die gerade komplett die einstweilige Verfügung und kommen mit einem Gegenangebot (nicht der Rede wert) um die Ecke. Wenn das nicht angenommen wird „behält man sich eine Kündigung vor“.
@Clemens
Das Verhalten von ExtraEnergie ist bezeichnend für deren absonderliches Geschäftsgebaren.
Ihre Anwältin wird der Vorgehensweise von ExtraEnergie sicherlich in der gebotenen Form entgegentreten.
Vielleicht berichten Sie ja hier im Forum ab und an über Zwischenstände. Betroffene Forenteilnehmer werden es Ihnen sicherlich danken.
Sehr gerne. Habe selber nützliche Informationen von dieser Seite und den Kommentaren gezogen (die mich vor einer Sonderkündigung bewahrt haben) und werde gerne zur Unterstützung Anderer meine Infos hier zeitnah teilen und hoffe, dass sie jemandem ggf. helfen.
Meine Anwältin hat jetzt auf das Schreiben geantwortet und eigentlich nur noch einmal das wiederholt was eh schon geschrieben wurde + der Hinweis auf die Einstweilige Verfügung und die erneute Bitte die Preise zu bestätigen. Sie meinte auch, dass ExtraEnergie hier tatsächlich aber empfindliche Strafzahlungen riskiert.
Kurzversion des Briefes:
– Preisanpassung nicht Wirksam, da § 313 Abs. 1 BGB nicht greift
– Selbst wenn er greift, die 6 Wochen aus den eigenen AGBs wurden nicht eingehalten
– Da kein § 313 Abs. 1 BGB – somit auch kein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB
– Hinweis auf Einstweilige Verfügung die Preisanpassung bei Preisgarantie verbietet, sowie die Änderung der AGB
Ich habe aktuell 3 Tickets bei Prioenergie offen.
1. Ablehnung des Preisanpassungsersuchens.
2. Aufforderung zur Anpassung der Abschlagszahlung mit Begründung und Frist.
3. Widerruf der Einzugsermächtigung
Bei allen drei habe ich die Eingangsbestätigung erhalten, seit dem nix mehr.
Der Vertrag wurde dennoch ab heute auf den neuen Preis umgestellt.
Der Abschlag wurde in alter Höhe eingezogen.
Die gesetzte 2-Wochen Frist zur Anpassung des Abschlags ist mitlerweile verstrichen.
Im nächsten Schritt würde ich wohl den Versorger zur Erstattung der zuviel eingezogenen Abschlagszahlung auffordern, natürlich wieder mit entsprechender Frist, und wenn da nichts passiert dann mal vorsichtig anfangen den Rechtsweg zu beschreiten.
Gibt es eine Pflicht meinerseits zur Nutzung der Schlichtungsstelle? Sonst würde ich den mir vertrauteren Weg über Verzug, Mahnung, Mahnverfahren und dann ggf. Gericht wählen. (zu letzterem ist es aber noch nie gekommen, bisher haben sich alle bei Erhalt des Mahnbescheides recht fix bewegt)
@Stefan
Es gibt KEINE Pflicht zur Nutzung der Schlichtungsstelle.
Sie können auch den von Ihnen beschriebenen „vertrauteren Weg“ gehen.
Das ist meine persönliche Meinung.