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  1. Hallo,
    Ich habe jetzt alle Kommentare gelesen und bin aber jedoch nicht sicher, ob ich bei einer Preisfixierung (nicht Preisgarantie), die wir bei Extra Energie beim Gas haben, den vorformulierten Widerspruch gegen die Preiserhöhung überhaupt abschicken darf. Kann mir da jemand Auskunft bitte geben?? Vielen Dank im Voraus.

  2. Hallo,
    Ich hoffe, Sie können mir eventuell helfen. Ich habe gestern auf meinem Kontoauszug eine Strom Abschlagssumme über 126 (!!) Euro statt 40 Euro gefunden, ich habe im Juli die EMail über Preiserhöhungen erhalten, allerdings nie über die tatsächliche Anpassung. Ich bin eine einzelne Person und habe davor 40 Euro bezahlt, ich habe recherchiert und würde auch für Neuverträge im Moment sehr hohe Abschläge bezahlen.
    Was kann ich denn in meinem Fall tun?
    Liebe Grüße

    1. @Anonymous

      Zunächst sollten Sie sich die Frage stellen, warum Sie auf die E-Mail mit der Ankündigung der Preiserhöhung und – je nachdem, um welchen Versorger es sich bei Ihnen handelt – ggf. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB) – nicht reagiert haben, denn damit hätten Sie sich erfahrungsgemäß VIEL ARBEIT und insbesondere VIEL ÄRGER erspart.

      Nachdem Ihnen diese deutlichen Worte jedoch nicht weiterhelfen, scheint in Ihrem Fall Folgendes empfehlenswert:

      1.
      Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Vertrag mit (eingeschränkter) Preisgarantie haben. Falls dies der Fall sein sollte, können Sie an dem Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Vereinbarungen festhalten. Ein Musterschreiben hierfür finden Sie hier im Forum.

      2.
      Ankündigung der Preisänderung per E-Mail:

      Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.

      Schauen Sie daher in den für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB mal nach, ob Sie die folgende oder eine ähnliche Formulierung finden:

      „Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) vom Lieferanten zu erhalten.“

      Wenn in Ihren AGB so etwas steht, dann dürfte es dem Versorger möglich sein, Preisänderungen dem Verbraucher per E-Mail mitzuteilen.

      3.
      Einstellung der Preisänderung in ein KUNDENPORTAL:

      Wie bereits angeführt genügt eine E-Mail nur dann, wenn Sie dem Anbieter erlaubt haben, Sie auf diesem Weg zu kontaktieren. Wenn Sie diese Erlaubnis nicht erteilt haben, genügt die Einstellung in ein KUNDENPORTAL nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.

      Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.

      4.
      Ungeachtet dessen sollten Sie die PREISERHÖHUNG und ggf. auch eventuell geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen in Ihrem eigenen Interesse ANFECHTEN. Ein Musterschreiben hierfür findet sich hier im Forum.

      5.
      Ungeachtet dessen können Sie dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Hallo Juris,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Tatsächlich bin ich im ersten Moment davon ausgegangen, dass diese Preiserhöhungen rechtswirksam und okay sind (mir konnte auch leider im familiären Umfeld niemand helfen oder hat mir einen etwaigen Tipp gegeben), da ich allerdings nach dieser E Mail keinerlei mehr Informationen mehr bekam von prioenrgie (gehört auch zu Extraenergie) hatte ich das ganze bis zu meiner Überprüfung des Kontoauszugs nicht mehr auf dem Schirm.
        Ich danke Ihnen sehr und habe nun einen Widerspruch per E Mail eingelegt. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
        Vielen Dank für Ihre Mühe!!

        1. @Anonymous

          Gerne gemacht ?.

          Bitte WIDERSPRECHEN Sie auch per EINSCHREIBEN / EINWURF.

          Zudem sollten Sie hilfsweise auch ANFECHTEN!

          Wenn Sie sich nicht auskennen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale. Das ist zwar kostenpflichtig, aber allemal besser, als dem Versorger „wehrlos“ ausgeliefert zu sein.

          Darüber hinaus empfehle ich Ihnen, die Beiträge in diesem Forum zu lesen, um sich GUT vorzubereiten, denn Sie können davon ausgehen, dass der Versorger nicht so schnell klein beigibt.

          Das ist meine persönliche Meinung.

  3. Guten Tag,

    wir sind – leider noch – Kunden bei Extraenergie bzw. Hitenergie. Am 26. September wurden wir per Mail von einer Abschlagsanpassung informiert (von ca. 170€ auf 700€). Ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen, zumal ich vor dieser Mail noch von keiner Preiserhöhung erfahren hatte. Habe daraufhin im Kundenportal ein Dokument zur Preisanpassung gefunden (vom 29.07.). Aber wie gesagt, postalisch oder per Mail wurde ich von dieser Preisanpassung nicht informiert! Daraufhin habe ich sofort – noch am selbigen Tag – Gebrauch von meinem Sonderkündigungsrecht gemacht. Der Eingang der Kündigung wurde auch umgehend bestätigt. Diese Woche erreichte mich dann aber eine weitere Mail, in welcher dargelegt wurde, dass meine Kündigung auf Grund der Nichteinhaltung der Sonderkündigungsfrist nicht akzeptiert werden kann…

    Was kann ich hier unternehmen? Ich wurde nicht per Mail oder Brief informiert und konnte dementsprechend nicht binnen zwei Wochen reagieren. Ich habe diese Woche Hitenergie sofort per Einschreiben dazu aufgefordert, meine Sonderkündigung rückwirkend zum 26. September zu akzeptieren, da ich erst zu diesem Zeitpunkt durch Eigenrecherche auf die Preisanpassung im Kundenportal gestoßen bin. Steht Hitenergie hier also in der Pflicht meine Sonderkündigung in jedem Fall zu akzeptieren? Sollte ich mir gar einen Anwalt nehmen?…

    Grüße

    Fabian

    1. @Anonymous

      Zunächst stellen sich zwei Fragen:

      1. Geht es um Strom oder Gas?
      2. Hat Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie?

      1. 1. Es geht ausschließlich um Gas.
        2. Bzgl. Preisgarantie steht folgendes in den Vertragsdetails:
        „Die Preise bei Pakettarifen (Paketpreis und Mehrverbrauchspreis) sind für die jeweilige Laufzeit des Vertrages unveränderlich, vorbehaltlich von Änderungen einzelner Kostenbestandteile nach Ziff. 7.2 bis 7.3 bzw. Ziff. 7.5 bis 7.6 der AGB (Konzessionsabgabe, Regelenergieumlage), von Änderungen der Energie- und/oder Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7.7, bzw. der Einführung oder Änderungen der Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlicher Belastungen gemäß Ziff. 7.8 bis 7.10.“

        Das Dokument im Kundenportal vom 29.07 zur Preisanpassung weist auch darauf hin, dass ich den Vertrag auf Grund der Preiserhöhung bis zum 01.09 kündigen konnte:
        „Ihr Paketpreis verändert sich zum 01.09.2022 auf 6.689,67 EUR (brutto).
        Der Mehrverbrauchspreis ändert sich auf 27,25 Cent/kWh (brutto).
        Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform
        zu kündigen.“

        Wie gesagt, mir geht es darum, dass ich nicht in textform darauf hingewiesen wurde, dass mir eine außerordentliche Kündigung zusteht. Ist mein Einwand legitim oder hat sich Hitenergie vertragskonform verhalten?

        Übrigens, im selbigen Dokument vom 29.07 hat Hitenergie auch folgendes geschrieben:
        „Ihre angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum 01.10.2022 wirksam.
        Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform
        zu kündigen.“

        Sofern ich diese Aussage richtig verstehe, stand mir – neben dem Kündigungsrecht bis zum 01.09.2022 auf Grund der Preisanpassung – auch ein Kündigungsrecht bis zum 01.10.2022 auf Grund der AGB-Änderungen zu. Sprich, unabhängig davon, ob das Einstellen der Preisanpassung im Kundenportal als ausreichend gewertet werden kann, hätte meine Kündigung ja trotzdem akzeptiert werden müssen (wie gesagt, Kündigung wurde von mir am 26. September verschickt).

        Viele Grüße

        Fabian

        1. @Anonymous (Fabian)

          Dann wollen wir mal …?

          Zunächst vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

          Aufgrund derer ergibt sich folgender Sachverhalt:

          1.
          Es geht ausschließlich um GAS und Sie haben mit Ihrem Versorger einen Vertrag mit (eingeschränkter) PREISGARANTIE geschlossen.

          2.
          Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit eine vom Versorger gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus.

          Das bedeutet, dass der Versorger gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit NICHT weitergeben kann. Auch die Anhebung der monatlichen ABSCHLAGSKOSTEN ist NICHT möglich.

          Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihrem Versorger zum 01.09.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung NICHT wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die vom Versorger gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist NICHT möglich.

          Aus den vorgenannten Gründen hätten Sie am Vertrag mit dem Versorger festhalten können, was Sie aber nicht getan haben, denn Sie haben eine SONDERRKÜNDIGUNG ausgesprochen.

          3.
          a)
          Ankündigung der Preisänderung per E-Mail:

          Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.

          Schauen Sie daher in den für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB mal nach, ob Sie die folgende oder eine ähnliche Formulierung finden:

          „Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) vom Lieferanten zu erhalten.“

          Wenn in Ihren AGB so etwas steht, dann dürfte es dem Versorger möglich sein, Preisänderungen dem Verbraucher per E-Mail mitzuteilen.

          Sofern Sie in diesem Zusammenhang anführen

          „Wie gesagt, mir geht es darum, dass ich nicht in textform darauf hingewiesen wurde, dass mir eine außerordentliche Kündigung zusteht“

          sei folgender Hinweis erlaubt:

          Die Textform beschreibt eine mögliche Form für Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder Informationen. Beispiele für eine Textform sind unter anderem Briefe ohne Unterschrift, aber auch E-Mails, Textnachrichten und WhatsApp-Nachrichten.

          Da Sie ja (am29.07.2022) eine E-Mail bekommen haben, ist auch das Erfordernis der „Textform“ erfüllt.

          Sie sollten vielmehr die Frage prüfen, ob Sie in Ihrem Vertrag einer Benachrichtigung per E-Mail zugestimmt haben.

          b)
          Einstellung der Preisänderung in ein KUNDENPORTAL:

          Wie bereits angeführt genügt eine E-Mail nur dann, wenn Sie dem Anbieter erlaubt haben, Sie auf diesem Weg zu kontaktieren. Wenn Sie diese Erlaubnis nicht erteilt haben, genügt die Einstellung in ein KUNDENPORTAL nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.

          Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.

          Nachdem Sie von der Preiserhöhung erst am 26.09.2022 erfahren haben, konnten Sie natürlich auch frühestens an diesem Tag Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben, was Sie ja auch getan haben.

          4.
          Nachdem der Versorger mit E-Mail vom 29.07.2022 zudem mitteilte,

          „Ihre angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum 01.10.2022 wirksam. Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.“

          hatten Sie auch aufgrund der „Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ das Recht, eine SONDERKÜNDIGUNG auszusprechen zum 30.09.2022.

          5.
          Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen stand Ihnen daher neben dem Sonderkündigungsrecht bis zum 01.09.2022 auf Grund der Preisanpassung in der Tat auch ein Sonderkündigungsrecht bis zum 01.10.2022 auf Grund der AGB-Änderungen zu.

          6.
          Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und hier insbesondere von denen unter Ziffer 4. wäre Ihre am 26.09.2022 ausgesprochene Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, denn bei der Auslegung einer Willenserklärung (z.B. Ihrer Sonderkündigung) ist meines Erachtens der wirkliche Wille zu erforschen, nämlich dass Sie eine Sonderkündigung aussprechen wollen und NICHT an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, nämlich, dass Sie bei der von Ihnen am 26.09.2022 ausgesprochenen Sonderkündigung MÖGLICHERWEISE als Grund (nur) die PREISERHÖHUNG angegeben haben.

          Der Versorger muss daher meines Erachtens Ihre Sonderkündigung anerkennen.

          Dass er das nicht getan hat, könnte ihm – je nachdem, für was SIE sich entscheiden- jetzt auf die Füße fallen. Näheres hierzu später unter Ziffer 8.

          7.
          Ungeachtet dessen ist bei GASPREISERHÖHUNGEN folgendes zu beachten:

          Für die meisten der von GASPREISERHÖHUNGEN betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.

          Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.

          Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.

          8.
          Insgesamt betrachtet stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob es für SIE nicht besser (günstiger) gewesen wäre, am ursprünglich abgeschlossenen Vertrag mit der eingeschränkten Preisgarantie festzuhalten, anstatt eine Sonderkündigung auszusprechen.

          An dieser Stelle sei jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen der Hinweis erlaubt, dass u.a. auch nach Ansicht der Bundesnetzagentur eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden kann.

          9.
          Nachdem jedoch der Versorger Ihre Sonderkündigung nicht anerkannt hat, gibt es meines Erachtens für Sie nunmehr folgende Möglichkeiten:

          a)
          Sie halten weiter an Ihrer Sonderkündigung fest

          ODER

          b)

          Sie weisen – wenn es für Sie günstiger ist – den Versorger darauf hin, dass der Vertrag eine (eingeschränkte) Energiepreisgarantie enthält und fordern ihn zur Weiterführung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen auf. Wenn Sie das tun wollen, findet sich ein Musterschreiben hierfür im Forum.

          11.
          Wenn der Versorger auf weitere Schreiben von Ihnen NICHT reagiert, können Sie dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum.

          12.
          Ich an Ihrer Stelle würde rein vorsorglich auch noch die Preiserhöhungen und die Änderung der AGB ANFECHTEN. Ein Musterschreiben hierfür finden Sie hier im Forum. Dieses bitte auf Ihren Fall anpassen.

          Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

          Das ist meine persönliche Meinung.

          1. Erst einmal an ganz großes Dankeschön für Ihre Mühe die Sachlage mir gegenüber so im Detail zu erklären!

            Eine Ergänzung (falls überhaupt relevant):
            Ich habe eine 12 MONATE PREISFIXIERUNG, welche in Bezug auf meine persönliche Vertragslaufzeit immer im Intervall vom 31.10. bis zum 01.11. liegt. Das ändert aber meines Erachtens nach nichts an den von Ihnen dargelegten Schilderungen?…

            Eine weitere Anmerkungen:
            Ich habe bereits zum 01.11. einen neuen Vertrag bei einem anderen Gasanbieter angefragt und würde dementsprechend wechseln und nicht mehr bei HitEnergie bleiben wollen. Deshalb ist es mir nur wichtig, dass die ausgesprochene Sonderkündigung akzeptiert wird.

            Daher nochmal zu dem von Ihnen geschilderten Punkt 6:
            Ich habe folgendermaßen meine Sonderkündigung formuliert und per Mail verschickt:
            „Sehr geehrte Damen und Herren,

            hiermit kündige ich im Zuge des Sonderkündigungsrechts meinen Vertrag ********. Bitte bestätigen Sie mir umgehend meine Kündigung.

            Mit freundlichen Grüßen“

            Ich habe also nicht spezifiziert, aus welchem Grund ich die Sonderkündigung ausspreche (Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder Sonderkündigung wegen AGB-Änderung). Könnte dies auch noch einmal einen Stolperstein darstellen?

            Ich habe lediglich in meinem in dieser Woche versendeten Einschreiben ein weiteres Mal die Sonderkündigung rückwirkend zum 26.09. ausgesprochen und hier dann erst als Grund aufgeführt, dass ich erst am 26.09. auf Grund von Eigenrecherche auf das Dokument der Preisanpassung im Kundenportal gestoßen bin.

            Könnte HitEnergie in einem möglichen Rechtsstreit demnach argumentieren, dass die fehlende Auflistung eines Kündigungsgrundes in meiner Kündigungsmail vom 26.09. zu der Ablehnung der Kündigung führte? Wobei das ja auch nicht deckungsgleich ist mit dem, was mir diese Woche konkret als Ablehnungsgrund genannt wurde (Nichteinhaltung der Kündigungsfrist)…

            Noch einmal vielen Dank!

            Fabian

        2. @Anonymous (Fabian)

          Nachdem Sie die SONDERKÜNDIGUNG aufrecht erhalten wollen, spielt der Hinweis auf die eingeschränkte Preisgarantie keine Rolle.

          Ihre für die erste SONDERKÜNDIGUNG gewählte (neutrale) Formulierung ist in Ordnung, weil Sie nicht spezifiziert ist.

          Insofern wird es der Versorger schwer haben, sie nicht anzuerkennen.

          Ob Ihre in dieser Woche (KW 41) per Einschreiben rückwirkend zum 26.09. 2022 ausgesprochene Sonderkündigung wirksam ist, ist trotz Ihrer Begründung, dass Sie erst am 26.09. 2022 auf Grund von Eigenrecherche auf das Dokument der Preisanpassung im Kundenportal gestoßen sind, fraglich, da eine (Sonder)Kündigung grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten kann, sondern ein Vertragsverhältnis jeweils nur für die Zukunft beendet.

          Ungeachtet dessen können Sie sich ja immer noch auf Ihre (neutral formulierte) Sonderkündigung vom 26.09.2022 berufen ?.

          Sie KÖNNEN es ja mal mit folgender Formulierung versuchen:

          Sehr geehrte Damen und Herren,

          vielen Dank für Ihr Schreiben vom 00.00.2022.

          Soweit Sie auf meine Sonderkündigung vom 26.09.2022 mit Schreiben vom 00.00.2022 mitteilen,. dass Sie meine Sonderkündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht anerkennen, sei folgender Hinweis erlaubt:

          Sie haben zum 01.10.2022 Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert, weshalb mir auch aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Dieses habe ich mit Schreiben vom 26.09.2022 ausgeübt.

          Aus dem vorgenannten Grund ist meine Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, somit rechtswirksam und von Ihnen anzuerkennen.

          Ich habe Sie daher aufzufordern, meine Sonderkündigung bis längstens zum 30.10.2022 bei mir eingehend, zu bestätigen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, werde ich mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.

          Mit freundlichen Grüßen

          Fabian …..

          Abschließend noch ein WICHTIGER HINWEIS an SIE:

          Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem genannten Anbieter. E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.

          Das ist meine persönliche Meinung.

          1. Abermals vielen Dank für die hilfreichen Hinweise!

            Ein Beratungstermin mit der Verbraucherzentrale ist nun für den November organisiert. Bis dahin werde ich einfach versuchen weiter optimistisch zu bleiben 😉

            Grüße

            Fabian

        3. @Anonymous (Fabian)

          Sehr gerne?.

          Wenn Sie wollen, können Sie rein vorsorglich das Schreiben mit der Klarstellung des Sachverhalts und Aufforderung zur Bestätigung Ihrer Sonderkündigung dem Versorger noch zukommen lassen VOR dem Termin mit der Verbraucherzentrale.

          Wenn sich der Versorger auch auf dieses Schreiben nicht meldet, können Sie sich nach dem Termin mit der Verbraucherzentrale gleich an die Schlichtungsstelle wenden und verlieren keine Zeit.

          Wenn Sie sich zur Fertigung des Schreibens entschließen, dieses bitte mindestens per EINSCHREIBEN / EINWURF versenden.

          Das ist meine persönliche Meinung.

          1. Das ist ein guter Hinweis! Ich denke, neben dem bereits verschickten Einschreiben – welches eine rückwirkende Bestätigung meiner Sonderkündigung zum 26.09.2022 wegen der Preisanpassung einfordert – werde ich ZUSÄTZLICH ein weiteres Einschreiben verschicken, welches sich an Ihrer Formulierung orientiert (Sonderkündigung wegen Änderung der AGB).

            Ich werde dann am Ende zwar zahlreiche Kündigungen per Mail/Einschreiben verschickt haben, aber ich lasse hier lieber nichts unversucht.

            Vor allem vor folgendem Hintergrund ist es denke ich ratsam ein zweites Einschreiben zu verschicken, denn:
            Nach einem ersten Telefongespräch mit der Verbraucherzentrale wurde mir mitgeteilt, dass bei Argumentation des Verbrauchers über Nichterhalt der Preisanpassung in textform HÄUFIG Aussage gegen Aussage steht, was die gesamte Sachlache rechtlich nicht einfach gestaltet…
            Mein bisher verschicktes Einschreiben bezieht sich ja auf die Preisanpassung als Grund (auch wenn meine ursprüngliche Kündigungsmail neutral formuliert war). Ein zweites Einschreiben – mit Verweis auf meinem Recht zur Sonderkündigung auf Grund der AGB-Anpassung – sollte HitEnergie demnach keinen Spielraum mehr geben, die Kündigung in irgendeiner Weise anfechten zu können.

            Viele Grüße

            Fabian

  4. Hallo,

    wir sind heute beim Anblick unseres Kontoauszugs aus allen Wolken gefallen. Unsere Gasrechnung von Immergrün! wurde von 370€ aus 690€ erhöht (von 0,21€ auf 0,32€). Nach einem Anruf wurde uns mittgeteilt, das diese Erhöhung angeblich in einem e-mail herausging, das allerdings niemals bei uns ankam. Eigentlich wäre eine Sonderkündigung jetzt zu spät aber wir wussten ja von nichts. Wie kommen wir da raus?

    1. @Pasta

      Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, können Sie dem Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Anbieters nachlesen.

      Die Einstellung in ein KUNDENPORTAL genügt nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.

      Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.

      Nachdem Sie von der Preiserhöhung erst jetzt erfahren haben, können Sie natürlich auch erst jetzt Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben. Wenn Sie das tun wollen, finden Sie hier im Forum ein Musterschreiben, welches Sie auf Ihren Fall ANPASSEN MÜSSEN.

      Ungeachtet dessen ist bei GASPREISERHÖHUNGEN folgendes zu beachten:

      Für die meisten der von GASPREISERHÖHUNGEN betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.

      Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.

      Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Natürlich steht in den AGB’s, dass sie uns dies per E-Mail mitteilen können. Ich werde bei meinem Grundversorger die aktuellen Preise erfragen und dann evtl. ein verspätetes Kündigungsschreiben aufsetzten, wobei ich hier wahrscheinlich wenig Erfolg haben werde. Ich hoffe, das meine Frau die E-Mail, falls es eine gab nicht versehentlich gelöscht hat. Dann können sie die Versendung wahrscheinlich Nachweisen

        1. @Pasta

          Gerne ?.

          Nachdem es in den AGB steht, wird im Fall der Fälle „Aussage gegen Aussage“ stehen.

          Wer bei der Frage, ob eine E-Mail zugegangen ist, was zu beweisen hat, ist umstritten.

          In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Auffassung, dass der Zugang einer E-Mail gem. § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem habe der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

          Was bedeutet das nun?

          Nach Ansicht des LAG Köln trifft den Absender einer E-Mail gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt auch nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Wer demnach sichergehen will, dass seine E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist, muss über die Optionsverwaltung des E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anfordern und diese Lesebestätigung zum Zwecke des Beweises vorlegen (können).

          Meines Erachtens kann man diese Auffassung auch auf den Schriftverkehr mit dem Versorger übertragen und somit im vorliegenden Fall ins Feld führen.

          Das ist meine persönliche Meinung.

  5. Ich habe, Dank Herrn Moeschler, zuerst Widerspruch eingelegt gegen meine horrende Gaspreiserhöhung durch ExtraEnergie. In der Folge kam dann nach dem 2. Schreiben die „Bestätigung der Sonderkündigung“. Auch dagegen habe ich Widerspruch eingelegt (alles mit den Formschreiben auf dieser Seite) und parallel dazu den Schlichtungsantrag gestellt.
    Darauf hat mir ExtraEnergie bestätigt, dass die Kündigung „ein bedauerliches Versehen“ war und sie mich selbstverständlich weiter „zu den bekannten Konditionen“ weiter beliefern.
    Was sehr erfreulich ist! (Ich habe den Schlichtungsantrag aber noch nicht zurückgenommen, da ich noch keine klare Zusage habe, dass „die bekannten Konditionen“ die vertraglichen aus Ende letzten Jahres sein sollen oder die mit der Preiserhöhung neu verkündeten.)
    In der Zwischenzeit wurde mein Abschlag um (GottseiDank nur) 5,- € erhöht, aufgrund der offiziellen Anpassung seitens des Netzbetreibers. ExtraEnergie scheint aber nicht auf seiner eigentlichen Preiserhöhung zu bestehen…
    Vielen Dank, Herr Moeschler! Sie haben mir sehr geholfen!

    1. Hallo MoLo, in welchem Zeitraum ist das alles passiert? Bei mir rührt sich seit August irgendwie gar nichts. Weder ExtraEnergie meldet sich (zig Briefe und Mails habe ich geschrieben) noch mein Grundversorger und von der Schlichtungsstelle habe ich auch das letzte vor über 3 Wochen gehört. Langsam würde ich auch gern mal irgendwohin Abschläge zahlen. VG Sandra

      1. @Sandra

        In Fällen, wo bereits im Vorfeld durch den Verbraucher der Sachverhalt substantiiert dargestellt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen wurde, dauert das Schlichtungsverfahren – wenn der Versorger mitspielt – zwischen 4 – 6 Wochen. So geschehen in den meisten von mir unterstützen Fällen. Wenn der Versorger NICHT mitspielt, geht es über Monate.

        Abschläge würde ich an den Versorger bezahlen, von dem Sie aktuell beliefert werden.

        ÜBERHAUPT KEINE Abschläge zu zahlen, halte ich für SEHR RISKANT.

  6. Guten Morgen, trotz Preisgarantie (Gas) erhöhte ExtraEnergie vor einigen Wochen seine Preise. Nach Widerspruch meinerseits erhielt ich eine Kündigung. Da ExtraEnergie auf keines meiner Schreiben reagierte, liegt das Ganze nun seit ca. 4 Wochen bei der Schlichtungsstelle. Meinen Grundversorger informierte ich ebenfalls über den Sachverhalt (bisher ohne Reaktion). Dieser setzte lediglich eine Mahnsperre, die anscheinend nun auslief, da ich eine Zahlungserinnerung erhielt. Setze ich mich mit dem Grundversorger in Verbindung und bitte nochmals um eine Mahnsperre oder zahle ich den geforderten Abschlag? Erkenne ich bei Zahlung des Abschlags eine Belieferung durch den Grundversorger an? Ich möchte natürlich auch nicht, dass sich einige tausend Euros „ansammeln“, die ich dann nachzahlen muss. Wie verhalte ich mich? MfG Sandra

    1. @Farkas

      Der Belieferung durch den Grundversorger haben Sie bereits durch Ihr KONKLUDENTES Verhalten zugestimmt.

      Durch Ihren Energieverbrauch kam nämlich ein Stillschweigender Vertragsschluss zustande. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich entschieden, dass ein Strom- und / oder Gasliefervertrag durch Entnahme von Energie auch bereits dann zustande kommen kann, wenn kein schriftlicher oder mündlicher Vertragsschluss erfolgte.

      Ungeachtet dessen können Sie sich mit Ihrem Grundversorger in Verbindung und nochmals um eine Mahnsperre bitten. Diese dürfte Ihnen allerdings keinen Vorteil verschaffen, da die verbrauchte Energie am Ende der Abrechnungsperiode auf der „Jahresabrechnung“ erscheint, die dann bei geringen Abschlagzahlungen eben sehr hoch sein dürfte.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  7. Hallo Herr Moeschler,
    auch wir sind bei Extraenergie bzw. Hitenergie. Wir sind diese Woche aus allen Wolken gefallen. Unsere Abschlagszahlung war bis jetzt bei 300 Euro im Monat. Jetzt wird ab Oktober 1230 Euro abgebucht. Wir sind seit 11 Jahren bei Extraenergie. Haben aber keine Festpreisgarantie, da wir damals den Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen haben, dieser aber jedes Jahr erneut weitergelaufen ist, da wir ja nicht gekündigt haben. Nun meine Frage, was sollen wir machen? Wir können doch nicht nur für das Gas im Monat über 1200 Euro zahlen. Habe mit Thüga Strom telefoniert, als Neukunde wäre es bei Ihnen sogar noch teuerer. Wir hatten uns überlegt zu kündigen, aber als Neukunde bei einem anderen Anbieter ist es ja nicht günstiger. Wir haben einen Jahresverbrauch von 48.500 kwh. Was würden sie uns empfehlen? Vielen lieben Dank. Conny Specker

    1. @Conny Specker

      Für die meisten der betroffenen Verbraucher dürfte ein Wechsel über die Vergleichsportale nicht viel bringen. Die Tarife sind dort sehr teuer. Zudem werden meines Erachten die genauen Preise (z.B. der Arbeitspreis) nicht transparent dargelegt.

      Ein Wechsel zum Grundversorger macht für viele Verbraucher auch keinen Sinn, da die betroffenen Kunden beim Grundversorger als „Neukunde“ einen hohen Preis bezahlen.

      Ungeachtet dessen kann jeder Verbraucher mit seinem GRUNDVERSORGER Kontakt aufnehmen und dessen Angebote prüfen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Grundversorger gibt, die „wechselwillige“ Verbraucher in die ERSATZVERSORGUNG einstufen, deren Preise – wie bereits erwähnt – i.d.R. höher sind, als die in der Grundversorgung.

      Ob Herr Moeschler noch günstigere GASTARIFE anbieten kann als auf den Vergleichsportalen angeboten werden, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass Herr Moeschler mitliest und die Frage beantwortet.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  8. Folgende Info hab ich nach Einschalten der Schlichtungsstelle in der Zwischenzeit bekommen:
    Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),

    wir teilen Ihnen mit, dass wir aktuell über den hier zuständigen Verteilnetzbetreiber versuchen, eine rückwirkende Wiederaufnahme der Belieferung anzustreben.

    Da in dem hier eröffneten Verfahren die Schlichtungsstelle den hier zuständigen Verteilnetzbetreiber nicht hinzugezogen hat, teilen wir mit, dass der Prozess der Wiederaufnahme der Belieferung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Wir können aus diesem Grund weder die Dauer dieses Prozesses einschätzen, noch die erfolgreiche Weiterbelieferung garantieren.

    Wir werden unaufgefordert auf den Sachverhalt zurückkommen, sobald uns eine endgültige Stellungnahme des Verteilnetzbetreibers vorliegt.

    Mit freundlichem Gruß

    ExtraEnergie GmbH

    Bin gespannt wie das endet.

  9. EVD – Reaktionen auf die Anfechtung

    Wir sind ebenfalls betroffen von der drastischen Gaspreiserhöhung zum 01.09. trotz Vertrages mit Preisgarantie bei dem Anbieter EVD. Eine Anfechtung mit Fristsetzung ist per Einschreiben an den Gasanbieter gegangen.
    Leider haben wir bislang keine Reaktion darauf erhalten. Telefonisch ist auch kein durchkommen.
    Hat hier im Forum irgendjemand bereits eine Reaktion von EVD erhalten?
    Herr Dr. Moeschler, haben Sie Informationen darüber, welche Auffassung der EVD vertritt?
    Das Urteil des LG Düsseldorf müsste doch auch in diesem Fall einschlägig sein. Sind Klageverfahren gegen die EVD bekannt.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Unterstützung!

    1. @Alexander

      Ich bin zwar nicht Herr Moeschler ;-), aber vielleicht helfen Ihnen schon mal vorab die nachstehenden Ausführungen.

      Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie einen Vertrag mit Preisgarantie bei dem Anbieter EVD haben und dieser trotzdem den Preis zum 01.09.2022 erhöht hat. In der Folge haben Sie die Preiserhöhung angefochten. Dies lässt darauf schließen, dass diese bereits „wirksam“ war. Wäre sie nämlich nicht wirksam gewesen, hätten Sie ihr WIDERSPRECHEN können.

      Ungeachtet dessen beinhaltet der von Ihnen abgeschlossene Vertrag für die vereinbarte Vertragslaufzeit eine vom Versorger gewährte (eingeschränkte) Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass der Versorger gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben kann. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.

      Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die vom Versorger zum 01.09.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung NICHT wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die vom Versorger gewährte (eingeschränkte) Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.

      Unter Berücksichtigung des Sachverhalts würde ich – falls Sie es noch nicht getan haben – EVD unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.

      Setzen Sie EVD für die Rücknahme der Preiserhöhung eine Frist von 14 Tagen.

      Sollte EVD diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder dem Problem nicht abhelfen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger. E-Mail und / oder Schreiben im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.

      Wenn Sie Ihre Schreiben per EINSCHREIBEN / EINWURF versendet haben, geben Sie in zwei oder drei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.

      Zu den von Ihnen direkt an Herrn Moeschler gerichteten Fragen liegen mir keine Informationen vor. Hier hilft Ihnen Herr Moeschler, der sicherlich mitliest, gerne weiter ;-).

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Vielen Dank für Ihre ausführliche Einschätzung und die Zeit, die Sie sich dafür genommen haben. Das bestärkt mich dabei, das richtige getan zu haben.

        1. EVD hat sich zwischenzeitig gemeldet und die Einwände
          – gegen die Preiserhöhung
          – gegen die AGB-Änderung und
          – gegen die Erhöhung des Abschlags
          vollumfänglich abgelehnt.
          Die Einzugsermächtigung ist zurückgezogen und ich werde den bislang fälligen Abschlag termingerecht zahlen.
          An die EVD geht ein Schreiben, dass ich ihre Argumentation aus den bereits genannten Gründen ablehne und erinnere Sie an die (noch nicht abgelaufene) Frist aus dem ersten Schreiben.
          Danach geht es zur Schlichtungsstelle.
          Können Sie mir dazu noch etwas raten?
          Vielen Dank!

          1. @Alexander

            Ich würde EVD auf jeden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.

            Dem Antrag bei der SCHLICHTUNGSSTELLE einfach alle Unterlagen beifügen, die gewünscht werden. Keine Angst, Sie werden durch das Antragsformular geführt. Dieses vorher anzuschauen ist hilfreich.

            Das ist meine persönliche Meinung.

    2. Das Urteil hat keinen wesentlichen faktischen Einfluss auf Sie. Aber das Urteil bestätigt das, was ich seit Anfang an sage: Die Preiserhöhung ist unzulässig und wenn Sie sich konsequent wehren, dann werde Sie die Preiserhöhung zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit abwehren können.
      Kunden berichten mir, dass über die Schlichtungsstelle die Anbieter Extraenrgie & Co nachgeben. Das ist „logisch“, denn je länger die sich mit Ihnen über die Schlichtungsstelle streiten, desto teurer wird es für den Anbieter.
      Folgen Sie den Lösungsweg.

      1. Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist das Urteil nicht gegen die EVD erfolgt. Ich konnte leider auch nicht in Erfahrung bringen, ob von Seiten der Verbraucherzentral ebenfalls ein Verfahren/Urteil gegen EVD angestrebt wird. Die guten Frauen und Männer haben derzeit sicher viel zu tun.

  10. Mal wieder neues von ExtraEnergie. Gerade verschicken sie Mails mit kurzfristiger Frist (ab Oktober) zur Anpassungen des Abschlags wegen der Gasumlage (Text von Extra Energie dazu unten). Jetzt meine Fragen, da ich bei der Umlage nicht durchblicke:

    – Dürfen die die Umlage einfach anwenden, auch bei Preisfixierung? Hatte mal gelesen das wäre noch unklar
    – In den Anpassung ist nicht die Reduzierung der Mwst. erwähnt, sie ist auch nicht in meinem neuen Abschlag einkalkuliert

    Text von EE:
    „Die Bundesregierung hat vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 eine Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 Ct/kWh festgelegt, die alle drei Monate angepasst werden kann. Diese Umlage soll die Verluste von Gasimporteuren ausgleichen. Um den gestiegenen Kosten aus dieser neuen Umlage entgegenzuwirken, plant die Bundesregierung im gleichen Zeitraum die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken. Zusätzlich hat THE, der Marktgebietsverantwortliche für den Gasmarkt, die Gasspeicherumlage, ein Entgelt zur Speicherbefüllung, ab dem 01. Oktober 2022 auf 0,059 Ct/kWh festgesetzt. Diese Umlagen sollen von den Gasverbrauchern getragen werden. Deswegen haben wir die Umlagen sowie die geplante Mehrwertsteuersenkung bereits in ihrem neuen Abschlag berücksichtigt.“

    BG
    Clemens

    1. @Clemens

      Ob sich die Anpassung eines Preisbestandteils – also einer Abgabe, Steuer oder Umlage – direkt bei Ihrem Gaspreis „bemerkbar“ macht, hängt von Ihrem Vertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.

      Die AGB regeln durch Klauseln, unter welchen Voraussetzungen (Grund- und Arbeits-)Preise geändert werden dürfen. Gängig sind die beiden nachfolgenden Beispiele:

      Normale Preisanpassungsklausel:

      Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

      Separierte Preisanpassungsklausel:

      Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

      In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.

      Ungeachtet dessen gibt es zum Themenkomplex „Gasumlage“ unterschiedliche Auffassungen.

      Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung der Gasumlage auch bei Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie möglich sein soll, weil es sich – vereinfacht ausgedrückt – um eine vom GESETZGEBER und damit HOHEITLICH beschlossene verbrauchsabhängige Sonderumlage handelt.

      Es gibt aber auch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Erhebung der Gasumlage bei Verträgen mit (eingeschränkter) Preisgarantie nicht möglich sein soll, wenn in den Verträgen die Erhebung einer UMLAGE nicht explizit erwähnt ist.

      Ungeachtet dessen würde ich das Ganze mit meinem Verbrauch und auf Basis der VERTRAGLICH vereinbarten Grund- und Arbeitspreise „durchkalkulieren“ und – wenn überhaupt – eine nur GERINGFÜGIGE Abschlagserhöhung akzeptieren, um eine „Überzahlung“ zu vermeiden.

      In den von mir unterstützten Fällen habe ich den „JÄHRLICHEN VERBRAUCH“ herangezogen, um diesen durch 12 zu teilen und so einen verlässlichen MONATSDURCHSCHNITT zu erhalten. Diesen habe ich als „Bezugsgröße“ angesetzt.

      Zudem habe ich die Mehrwertsteuerreduzierung von 19 % auf 7 % und die Gasspeicherumlage i.H.v. 0,059 Ct/kWh berücksichtigt.

      Die gesamten Daten kann man dann in eine zuvor gefertigte EXCEL Tabelle übertragen und an deren Ende sehr schön ablesen, ob der jeweilige Verbraucher korrekt gerechnet hat. Auf dieser Basis kann man dann der vom Versorger begehrten ABSCHLAGSERHÖHUNG zustimmen oder auch nicht.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Danke Ihnen… die haben da schon DEUTLICH zu ihren Gunsten gerechnet. Habe der Sache mit einem Screenshot der Excell Datei widersprochen und darum gebeten meinen Abschlag zu nehmen. Selbst wenn man den Mehrverbrauch Oktober bis März berücksichtigt kommt man da mit deren Berechnung nicht hin (Logge zum Glück seit Jahren den Verbrauch).

        1. @Clemens

          Gerne ;-).

          Wer – so wie Sie – den Verbrauch zumindest monatlich loggt, hat einen guten Überblick und kann vom Versorger nicht so leicht „über den Tisch“ gezogen werden.

  11. Hallo,

    ich bin Kunde bei ExtraEnergie und habe nach der mir mitgeteilten Preiserhöhung (zum 01.09 von 8,9cent auf 24,9 Cent), trotz Preisgarantie bis Oktober 23 Widerspruch eingelegt, dieser wurde abgelehnt. Daraufhin habe ich gemäß Empfehlung eine Mahnung mit der Rücknahme der Preiserhöhung gesendet. Diese blieb bisher unbeantwortet.

    Nun wurde ExtraEnergie per Ende August von LG Düsseldorf verurteilt und die Preiserhöhung ist nicht rechtmäßig.

    Nun meine Frage, muss ich noch tätig werden in dem ich entweder die Schlichtungsstelle anschreibe oder aber extraEnergie?

    Bislang habe ich nichts schriftlich das die Preiserhöhung zurückgenommen wurde.

    vielen Dank für eine Antwortx

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven Bergmann

    1. @Sven Bergmann

      Schauen Sie mal nach, welche Preise ExtraEnergie bei Ihnen im Kundenportal hinterlegt hat. Wenn das nicht die vertraglich vereinbarten sind, würde ich ExtraEnergie unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 auffordern, die Ihnen gegenüber ausgesprochene Preiserhöhung zurückzunehmen.

      Setzen Sie ExtraEnergie für die Rücknahme der Preiserhöhung eine Frist von 14 Tagen.

      Sollte ExtraEnergie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder dem Problem nicht abhelfen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  12. Hallo,
    ich habe das gleiche Problem wie Herr Lübcke:
    Auch ich hatte ein Strompaket, aber über 4200 kWh. Mehrverbrauch musste extra bezahlt werden. Aufgrund der Preiserhöhung habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Nun habe ich die Schlussabrechnung bekommen. Der diesjährige Verbrauch wurde komplett als Mehrverbrauch berechnet. Ich soll ebenfalls eine Nachzahlung leisten, obwohl ich die anteilige kWh-Menge meines Pakets (4200 : 12 x 8) nicht verbraucht habe. Meine Frage: Habe ich das Recht, dass mir der Paketpreis anteilig angerechnet wird? In den AGBs des Anbieters habe ich nichts dazu gefunden. Und auf meine Mail an ExtraEnergie habe ich noch keine Antwort bekommen.

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. @Crissy

      Wenn Sie einen Tarif OHNE Preisgarantie haben und Ihr Versorger erhöht die Preise während der Laufzeit eines Pakettarifes, besteht in der Regel die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

      Wie viel Geld Sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung von der vorausgezahlten Summe erstattet bekommen, ist gesetzlich nicht geregelt. Daher sollten Sie schauen, was in den Vertragsbedingungen steht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geben üblicherweise Auskunft darüber, was im Falle einer sogenannten unterjährigen Kündigung mit dem bereits gezahlten Betrag passiert und ob eine anteilige Erstattung möglich ist.

      Lässt sich – so wie offensichtlich in Ihrem Fall – keine ausdrückliche Regelung in den AGB finden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale. Auch wenn einige Stromanbieter eine Teilerstattung aus Kulanz gewähren, sollten Sie sich beraten lassen, um zu prüfen, ob die gebotene Erstattung angemessen ist.

      Dass Sie auf Ihre E-Mail an den genannten Versorger noch keine Antwort von diesem erhalten halten ist nicht außergewöhnlich, denn die meisten Verbraucher erhalten gar keine …

      Das ist meine persönliche Meinung

  13. Gestern um 18:16 Uhr teilte mir die Rechtsabteilung von ExtraEnergie als Reaktion auf das gestartete Schlichtungsverfahren mit, dass sowohl die erhöhten Preise als auch die AGB-Anpassung für mich nicht wirksam würden und ich doch bitte der Schlichtungsstelle mitteilen solle, dass das Verfahren damit beendet sei. Das kann ich allerdings noch nicht tun, denn die Antwort der Rechtsabteilung lässt völlig außer Acht, dass ich bereits rausgeschmissen wurde und seit dem 1.9.22 beim örtlichen Grundversorger deutlich höhere Preise zahle. Kann ich die Wiederaufnahme der Belieferung zu den ursprünglichen Konditionen von ExtraEnergie fordern oder soll ich bis zum regulären Vertragsende des Vertrags mit ExtraEnergie beim Grundversorger bleiben, um anschließend „abzurechnen“ und die Mehrkosten bei ExtraEnergie als Schadenersatz geltend zu machen? (Mein Ursprungspost: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-extraenergie/comment-page-1/#comment-53045) Hier das Antwortschreiben der Rechtsabteilung von ExtraEnergie (unprofessionell, dass die Telefonnummer in der Signatur „nicht vergeben“ ist):

    Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),

    hinsichtlich Ihrer Beschwerde teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen gegenüber die mit Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten Preise wirksam werdend zum 01.09.2022 nicht abrechnen, sowie darauf basierende, erhöhte monatliche Abschläge nicht einziehen werden.

    Ferner können wir Ihnen mitteilen, dass wir die mit gleichem Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten AGB-Anpassungen Ihnen gegenüber nicht anwenden werden, sofern und soweit sie Gegenstand des laufenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sind.

    Dies gilt auch über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus, sofern Sie gegenüber der Schlichtungsstelle Energie e.V. rechtzeitig die Verfahrensbeendigung erklären.

    Bitte teilen Sie der Schlichtungsstelle per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Beschwerde mit, dass bzw. inwieweit das Verfahren hiermit beendet ist.

    Mit freundlichem Gruß

    ExtraEnergie GmbH
    i. A. Pietzuch
    Rechtsabteilung

    1. @Philip Schwartz

      Sie können meines Erachtens beide Wege gehen.

      Also entweder Wiederaufnahme der Belieferung zu den ursprünglichen Konditionen von ExtraEnergie fordern oder bis zum regulären Vertragsende des Vertrags mit ExtraEnergie beim Grundversorger bleiben, um anschließend „abzurechnen“ und die Mehrkosten bei ExtraEnergie als Schadenersatz geltend zu machen. Die Schadensersatzforderung würde ich jedoch bereits jetzt gegenüber ExtraEnergie ankündigen.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. Danke für Ihre Ausführungen. Ich habe leicht gekürzt sowohl der Rechtsabteilung von ExtraEnergie als auch dem Kundenservice der Marke prioenergie und dem zuständigen Bearbeiter bei der Schlichtungsstelle wie folgt geantwortet:

        „Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

        ich kann das aktuelle Schlichtungsverfahren noch nicht für beendet erklären. Begründung: Ihre Einsicht und Reaktion kommt zu spät, denn Sie haben die Belieferung trotz meiner 4 (!) Widersprüche, die Sie inhaltlich beharrlich ignoriert und auf die Sie augenscheinlich nur mit vorgefertigten Textbausteinen reagiert haben, bereits mit Ablauf des 31.08.2022 eingestellt. Seitdem werde ich vom Grundversorger kraft Gesetzes zwangsweise zu deutlich höheren Kosten beliefert. Im Anhang stelle ich hierzu den weiteren Schriftverkehr zur Verfügung, der nach Einreichen der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. mit dem „Kundenservice“ noch stattgefunden hat. Besonders grotesk ist die Tatsache, dass dieser nach meinem letzten Widerspruch sinngemäß mit „‘wunschgemäß’ endet Ihr Vertrag zum 31.08.2022“ geantwortet hat. Ich fordere Sie daher auf, die Belieferung unverzüglich wiederaufzunehmen und damit den geschlossenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zu erfüllen. Für die Zeit der zwangsweisen Belieferung durch den Grundversorger steht mir Schadenersatz zu. Diesen werde ich geltend machen, sobald Sie die Belieferung wiederaufgenommen haben und die Abrechnung mit meinem Grundversorger erfolgt ist. Die Höhe beziffere ich dann umgehend, der Zählerstand wird natürlich zum „Wechseltermin“ festgehalten. Eine (Zwischen-)Abrechnung durch die ExtraEnergie GmbH hat bis jetzt noch nicht stattgefunden, obwohl ich die Zählerstände zum 1.9.22 und wie vom Netzbetreiber aufgefordert zum 14.09.22 mitgeteilt habe. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach den Mehrkosten, die ich während der Belieferung durch den Grundversorger zu tragen habe – spätestens bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung bzw. der Wiederaufnahme der Belieferung durch Sie, je nachdem, was zuerst eintritt. Wann wird die Belieferung durch die ExtraEnergie GmbH wieder aufgenommen? Wann überweise ich den nächsten Abschlag in der ursprünglichen Höhe von xxx EUR? Ihren beabsichtigten AGB-Änderungen zum 1.1.2023 widerspreche ich weiterhin und zwar ohne für diesen Widerspruch Bedingungen Ihrerseits anzuerkennen. Für mich gelten die ursprünglichen AGB bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung. Weitere Anmerkungen: Es ist mindestens unprofessionell, eine Telefonnummer in Ihrer Signatur zu kommunizieren, die nicht (mehr?) vergeben ist. Genauso unprofessionell ist es, den Absendernamen Ihres E-Mail-Accounts mit „Schlichtungsstelle“ zu betiteln. So entsteht der Eindruck, ich erhielte eine Antwort von der Schlichtungsstelle Energie e.V. und nicht von der ExtraEnergie GmbH, gegen die das Verfahren läuft.

        Freundliche Grüße“

        1. @Philip Schwartz

          Gerne ;-).

          Bleiben Sie standhaft!

          Im Endergebnis kann sich der Versorger winden wie er will, Verträge sind einzuhalten (Pacta sunt servanda). Und da er das offensichtlich nicht macht, scheint Ihre Forderung auf Wiederaufnahme der Belieferung bis zum REGULÄREN VERTRAGSENDE U N D SCHADENERSATZ für die Zeit der NICHTBELIEFERUNG berechtigt.

          Das ist meine persönliche Meinung.

  14. @Christin

    Abschlagszahlungen sind geschuldet bis zum 06.09.2022.

    Da Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, hätten Sie zumindest die anteilmäßige Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 06.09.2022 an den Versorger überweisen müssen. Da Sie das nicht getan haben, hat der Versorger Ihnen eine Mahnung geschickt. Diese scheint unter Berücksichtigung des Sachverhalts berechtigt.

    Ungeachtet dessen erscheint die Mahngebühr i.H.v. 4,50 EUR hoch. In der Rechtsprechung gibt es Entscheidungen, die dem Versorger lediglich 2,50 EUR zubilligen.

    Das ist meine persönliche Meinung.

  15. Guten Tag, Ich habe auch versucht bei Extra Energie zu widersprechen. Mich haben sie trotz Preisgarantie bis 2024 von 36 Cent auf 71 Cent kWh hochgestuft. Da Extra Energie den Widerspruch zurückgewiesen hat, habe ich mich dazu entschieden mit ihren Musterschreiben zu kündigen und habe auch gleichzeitig die Einzugsermächtigung gekündigt zum 01.09.2022. Extra Energie hat mir den 06.09.2022 als Kündigungsdatum genannt und auch bis dahin zum bisherigen Preis. Ich habe den abgebuchten September Abschlag zurück geholt, daraufhin habe ich sofort eine Email bekommen, dass ich den Abschlag überweisen solle plus die Rücklastgebühr von 4,50 Euro.
    Ich habe Extra Energie daraufhin mitgeteilt,dass sie keine Befugnis mehr hätten Geld einzuziehen und ich gerne alle offenen Zahlungen mit der Schluss-/ Endrechnung sofort begleiche aber daraufhin kam jetzt gleich eine Mahnung plus Gebühr. Was soll ich jetzt tun?

  16. Hallo Herr Moesc.hler,

    da ich bei extraenergie eine massive Preiserhöhung, trotz Preisfixierung, hatte habe ich von Ihnen vollste Unterstützung erhalten. Sie haben mir mit dem Schreiben des Sonderkündigungsrechts geholfen und mir auch einen neuen Gasanbieter zum 01.09.2022 gesucht. Daraufhin habe ich den Vertrag mit dem Gaslieferanten „lekker“ geschlossen.

    ü Arbeitspreis: 17,78 Cent pro kWh (brutto inkl. MwSt.)
    ü Grundpreis: 20,39 € pro Monat (244,68 € pro Jahr, brutto inkl. MwSt.)
    ü Monatlicher Abschlag: 387,00 € (brutto inkl. MwSt.)
    ü Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
    ü Energiepreisgarantie: 12 Monate
    ü Kündigungsfrist: 1 Monat zum Ende der Mindestlaufzeit, danach monatlich kündbar

    Heute habe ich mich bei lekker eingeloggt und wollte schauen ob auch alle relevanten Daten richtig eingegeben sind und fand dann diese Nachricht vor:

    Ihre Kommunikation mit lekker
    15.09.2022
    Wichtige Information
    Ihre Preise werden sich aufgrund der gestiegenen Umlagen ändern.
    Über diese Änderung werden Sie zeitnah schriftlich informiert. –> „habe ich schritlich noch nicht erhalten!“
    Die neuen Preise sind allerdings jetzt schon im Kundenportal zu sehen.
    Eventuelle spätere hoheitliche oder energiewirtschaftliche Änderungen, wie beispielsweise eine Senkung der Mehrwertsteuer, werden wir selbstverständlich auch beachten.
    Gültigkeit bis 30.09.2022 ab 01.10.2022
    Arbeitspreis 17,78 Cent / kWh * 19,24 Cent / kWh *
    Grundpreis 20,39 € / Monat * 18,25 € / Monat *
    * Preise inkl. aller Steuern und Abgaben

    Meine Frage nun an Sie:
    Darf/kann das sein das ich kaum nachdem der Vertrag nun gerade einmal 15 Tage läuft schon eine Vertrags-
    änderung vorgenommen werden?
    Ist die Vertragsänderung/Preiserhöhung trotz 12 Monate Preisgarantie rechtens?
    Wie soll ich mich nun verhalten?

    Für eine Rückmeldung ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

    Gruß
    Karin Herkert

      1. Ob es sich nun um die Gas-Umlage handelt kann ich nicht sehen. War nur wie auf der Webseite in den Vertragsdetails angegeben das sich der Arbeitspreis von 17,78 Cent/kWh auf 19,24 Cent/kWh erhöht. Schriftlich oder per Mail noch nichts erhalten.

      2. Hallo Herr Moeschler,

        ich habe Lekker nochmals angeschrieben und nachgefragt warum ich 1. meinen Vertrag immer noch nicht schriftlich erhalten habe 2. meinen Vertrag auch der Kundenseite nicht ausdrucken kann 3. sich der Arbeitspreis ab 01.10.2022 erhöht ohne das ich darüber informiert wurde. Außderdem hatte ich den Abschlag von selbst, Vertragsbeginn 01.09.2022, auf 390,00 Euro/monatlich erhöht. Nun hatte ich mich gerade mal auf der Kundenseite eingeloogt um zu schauen ob ich vielleicht hier eine Nachricht von denen erhalten habe. Nun musste ich feststellen das die nun meinen Abschlag ab Oktober 2022 einfach so auf geschlagene 549,00 Euro/monatlich erhöht haben. Ich bin fassungslos. Wie soll ich den das machen?

        Gruß
        Karin Herkert

  17. Habe bei extra Energie ein Strom -Paket von 2700 kWh kosten von 842 Euro im Jahr Monatlicher Abschlag von 70 Euro mit Preisfixierung bis 12/2023. Auf Grund der Preiserhöhung die ich von denen zum 01.09.2022 bekam und meinen Anbieter 4 Wochen vergeblich versucht habe zu erreichen nahm ich am 24.8.2022 mein Sonderkündigungsrecht zum 31.08.2022 in Anspruch und kündigte . Gleichzeitig entzog ich ihnen auch mit der Beendigung des Vertrages die Einzugsermächtigung .
    Er zog trotzdem am 01.09. den Abschlag von 70 Euro von meinem Konto ein . Meine Frage darf er das noch ???
    Er teilte mir mit das mein Vertrag erst zum 08.09.2022 abgerechnet werden kann und ich dann meine Endabrechnung bekomme .
    Heute bekam ich dann eine eMail vom Stromversorger das ich noch 237 Euro zu bezahlen hätte . Ich 2056 kWh verbraucht habe … er jede KWh mit 0,38 Cent berechnet und somit auf eine Summe von 853 Euro für die 8 Monate und 8 Tage kommt . Meine Frage ist die Rechnung so richtig und ist das rechtens … wenn ja darf er den Betrag dann noch am 30.09. obwohl der Vertrag beendet ist von meinen Konto einziehen . ???? Die Einzugsermächtigung hatte ich ihm ja zum Vertragsende entzogen . Mit freundlichen Grüßen.
    Frank

    1. @Frank Lübcke

      Aufgrund von fehlenden Informationen ist nur eine sehr allgemein gehaltene Unterstützung möglich.

      Zunächst würde ich prüfen, ob der VERSORGER seiner ABSCHLUSSRECHNUNG den korrekten VERBRAUCH zu Grunde gelegt hat.

      Darüber hinaus würde ich anhand von VERTRAGLICH getroffenen VEREINBARUNGEN prüfen, welche GRUND- und ARBEITSPREISE vereinbart wurden und ob ob diese vom VERSORGER in der ABSCHLUSSRECHNUNG berücksichtigt wurden.

      Ebenfalls prüfen würde ich, was im VERTRAG hinsichtlich Paketpreis, Vertragsbeendigung, Sonderkündigung usw., vereinbart wurde und was hierzu in den AGB steht.

      Das der Vertrag erst zum 08.09.2022 abgerechnet werden kann, kann in der Tat sein.

      Monatliche Abschlagszahlung für SEPTEMBER 2022 durfte NICHT mehr eingezogen werden. Zudem ist sie meines Erachtens nur ANTEILSMÄßIG geschuldet.

      Eingezogen werden kann der Betrag (853,00 EUR) nicht, da Sie die Einzugsermächtigung entzogen haben.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  18. Hallo zusammen,
    Ich bin derzeit überrascht, dass in meinem Account bei Hit Energie, noch immer mein alter Preis angezeigt wird und nicht wie angekündigt, der neue Preis von 24 Cent.
    Ich bin Ihrem Rat gefolgt und hatte einen Widerspruch zur Preiserhöhung trotz Preisgarantie getätigt, zusätzlich widersprach ich der Kündigung meines Vertrages, den ich angeblich selbst ausgesprochen hätte und habe anschließend den Anbieter gemahnt auf Vertragserfüllung, seither habe nichts mehr gehört.

    Meine Frage, ist nun Aufgrund des Gerichtsurteils vom 30.08.2022, die angedrohte Erhöhung vom Tisch?

    Mit besten Grüßen
    Volker Herd

    1. @ Volker Herd

      Eigentlich müsste aufgrund der Entscheidung des LG Düsseldorf die Erhöhung vom Tisch sein. Leider gibt es aber immer noch Versorger, die der Auffassung sind, sie müssten die Entscheidung ignorieren.

      Ich persönlich würde mich VIER Wochen ab Zugang Ihres Schreiben beim Versorger an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden, wenn der Versorger innerhalb der vier Wochen auf Ihre Schreiben NICHT reagiert hat.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  19. Was kann man tun wenn man von dem Sonderkündigungsrecht erst nach dem 01.09.22 erfahren hat

    Gruß
    Volker

    1. @Volker Nikodemus

      Wenn Sie das nachweisen können, würde ich die Sonderkündigung unter Hinweis auf den Sachverhalt trotzdem aussprechen und hilfsweise der Preis- und / oder Abschlagserhöhung WIDERSPRECHEN bzw. diese ANFECHTEN. Schreiben hierfür finden sich hier im Forum.

      Wenn Sie widersprechen und sich für eine ANFECHTUNG entscheiden, setzen Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen. Wenn der Anbieter innerhalb dieser Frist NICHT reagiert oder dem Problem NICHT abhilft, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Ihr Schreiben an den Versorger können Sie diesem per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail UND ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF zukommen lassen.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  20. Hallo zusammen,

    ich hatte einen Tag vor dem Urteil des LG Düsseldorf (27.8.) mein „Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung“ ausgesprochen, da ich künftig keine 25 Cent pro KWh für mein Gas bezahlen wollte und auch nichts von der Klage der Verbraucherzentrale wusste. Ich habe (eigentlich) einen Vertrag mit günstiger Preisfixierung bis 1/2025. Prioenergie (Extraenergie) hat mir die Sonderkündigung zum 13.9. nun bereits bestätigt. Nach dem Urteil bzw. der Verfügung darf Extraenergie die Preise für Kunden mit Preisfixierung ab dem 1.9. ja gar nicht erhöhen und demzufolge habe ich als Kunde dann auch kein Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung, oder? Ebenfalls spricht man die Sonderkündigung ja NACH Preiserhöhung aus, die ja nun doch (noch) gar nicht stattfinden dürfte. Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich hier weiter vorgehen sollte. Denn ich hätte nie gekündigt, wenn ich gewusst hätte, dass die Preisanpassung nicht rechtens ist. Laut der für mich bei VA Abschluss geltenden AGB, habe ich auch gar kein Recht zur Sonderkündigung bzw. Kündigung innerhalb der Vertragslaufzeit und die neuen AGB (wo beide Seiten mit Monatsfrist kündigen dürften) treten erst am 1.1.23 in Kraft (müsste ich ebenfalls noch widersprechen).

    Lieben Dank für eine Rückmeldung und viele Grüße

    1. @Sebastian

      Durch Ihre SONDERKÜNDIGUNG haben Sie einen Prozess in Bewegung gesetzt, der – wenn überhaupt – nur sehr schwer zu stoppen ist.

      Wenn Sie diesen stoppen wollen, würde ich mich SCHNELLSTMÖGLICH unter Schilderung des Sachverhalts und Hinweis auf das Urteil des LG Düsseldorf per EINSCHREIBEN / EINWURF an den Versorger wenden und die Fortführung des Vertrages fordern.

      Sollte der Versorger ablehnen, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE wenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  21. Trotz Widerspruch hat extraenergie heute den monatlichen um fast verdoppelten Abschlag für Gas und Strom von meinem Konto abgebucht. Ich werde jetzt die Abbuchung zurückfordern und zugleich den alten Abschlag überweisen. Mal schauen, was passiert.

  22. Heute noch mal in den Account reingeguckt … auf mysteriöse Art und Weise wurden meine Konditionen wieder zurück auf die alten Preise gestellt. Gestern stand dort noch der „neue“ geforderte Preis.
    Ich bezweifle, dass ExtraEnergie jetzt einlenkt, aber zumindest scheinen sie sich vorläufig an das Urteil zu halten.

    1. Hallo Clemens, habe gleich mal in meinem Kundenkonto geschaut, auch bei mir stehen heute die alten Preise, gestern und lt. Jahresrechnung waren es noch die erhöhten Preise. Nun mal schauen, was sie bei mir noch mit ihrer Kündigung zum 09.09. machen, diese steht nämlich noch in meinem Account. VG Sandra

      1. Hallo Sandra,
        habe bei mir gerade geguckt ob sie ggf. auch schon heimlich dort eine Kündigung vermerkt haben. Bisher aber glaube ich nicht.
        Wo kann ich das einsehen?

        1. Hallo Clemens, man geht in seinem Account links auf den Reiter Vertragsübersicht und dann macht sich in der Mitte oben ein neues Feld auf und dort steht z.B. die Kundennummer usw. und etwas unterhalb steht dann auch Lieferstelle: …… und Lieferzeitraum: 01.08.2021 – 09.09.2022 (das steht bei mir beim Lieferzeitraum)

          Ich hoffe, ich konnte es verständlich aufschreiben.

  23. Hallo, am 19.08. hatte ich mit dem 1. Musterschreiben der Preisanpassung und evtl. Abschlagserhöhungen bei extraEnergie widersprochen. Da ich keine Antwort erhielt, schickte ich am 29.08. das 2. Musterschreiben.

    Gestern Abend (31.08.) kam per Mail von extraEnergie folgendes: Wir bestätigen Ihnen den fristgerechten Eingang Ihrer Kündigung. Ihre Belieferung endet zum 09.09.2022.
    Der Kündigung habe ich heute in einem 3. Schreiben per Mail/und Einschreiben widersprochen und darauf hingewiesen, dass ich lediglich der Preisanpassung widersprochen hatte…

    Gleichzeitig kam heute Nachmittag (nach meinem 3. Schreiben) meine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung wurden meine neuen Abschläge von 112 € auf 509 € festgelegt. Wie ich in meinem Kundenkonto gesehen habe, sind dort auch die neuen (erhöhten) Preise hinterlegt.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Warte ich erstmal ab wie auf meinen Widerspruch zur Kündigung reagiert wird oder schalte ich nun die Schlichtungsstelle ein?

    VG Sandra

    1. @Sandra

      Wenn Sie in Ihren drei Schreiben dem Versorger Fristen gesetzt haben, würde ich deren Ablauf abwarten. Reagiert innerhalb dieser der Versorger nicht, würde ich mich an die Schlichtungsstelle wenden.

      Darüber hinaus würde ich schon jetzt rein vorsorglich der Jahresrechnung widersprechen und den Widerspruch substantiiert begründen. Sollte der Versorger auch hierauf nicht zeitnah reagieren, lassen Sie dies gleich in Ihr Schreiben an die Schlichtungsstelle mit einfließen.

      Ebenfalls rein vorsorglich würde ich SCHNELLSTMÖGLICH den für Sie zuständigen Grundversorger schriftlich per EINSCHREIBEN / EINWURF darüber in Kenntnis setzen, dass Sie bei ExtraEnergie NICHT gekündigt haben. Weisen Sie in diesem Schreiben unbedingt auf den Beschluss des LG Düsseldorf vom 26.08.2022 hin.

      Im Übrigen schließe ich mich der aus einem Beitrag im Forum zu entnehmenden Auffassung an, dass ExtraEnergie bei Nichtbeachtung des Beschlusses des LG Düsseldorf empfindliche Strafzahlungen riskiert. Offensichtlich geht besagter Versorger davon aus, dass er durch die Beibehaltung seines absonderlichen Geschäftsgebaren höhere Einnahmen erzielt als er an Strafzahlungen zu erwarten hat.

      Wie dem auch sei, das Verhalten des Versorgers ist nicht hinnehmbar.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

      Das ist meine persönliche Meinung.

  24. Nur ein kleiner Zwischenstand: Extraenergie hat meiner Verbrauerschutzanwältin bereits geantwortet. Diese Antwort wurde nach(!) dem Urteil verfasst.
    Dennoch ignorieren die gerade komplett die einstweilige Verfügung und kommen mit einem Gegenangebot (nicht der Rede wert) um die Ecke. Wenn das nicht angenommen wird „behält man sich eine Kündigung vor“.

    1. @Clemens

      Das Verhalten von ExtraEnergie ist bezeichnend für deren absonderliches Geschäftsgebaren.

      Ihre Anwältin wird der Vorgehensweise von ExtraEnergie sicherlich in der gebotenen Form entgegentreten.

      Vielleicht berichten Sie ja hier im Forum ab und an über Zwischenstände. Betroffene Forenteilnehmer werden es Ihnen sicherlich danken.

      1. Sehr gerne. Habe selber nützliche Informationen von dieser Seite und den Kommentaren gezogen (die mich vor einer Sonderkündigung bewahrt haben) und werde gerne zur Unterstützung Anderer meine Infos hier zeitnah teilen und hoffe, dass sie jemandem ggf. helfen.
        Meine Anwältin hat jetzt auf das Schreiben geantwortet und eigentlich nur noch einmal das wiederholt was eh schon geschrieben wurde + der Hinweis auf die Einstweilige Verfügung und die erneute Bitte die Preise zu bestätigen. Sie meinte auch, dass ExtraEnergie hier tatsächlich aber empfindliche Strafzahlungen riskiert.
        Kurzversion des Briefes:
        – Preisanpassung nicht Wirksam, da § 313 Abs. 1 BGB nicht greift
        – Selbst wenn er greift, die 6 Wochen aus den eigenen AGBs wurden nicht eingehalten
        – Da kein § 313 Abs. 1 BGB – somit auch kein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB
        – Hinweis auf Einstweilige Verfügung die Preisanpassung bei Preisgarantie verbietet, sowie die Änderung der AGB

  25. Ich habe aktuell 3 Tickets bei Prioenergie offen.
    1. Ablehnung des Preisanpassungsersuchens.
    2. Aufforderung zur Anpassung der Abschlagszahlung mit Begründung und Frist.
    3. Widerruf der Einzugsermächtigung

    Bei allen drei habe ich die Eingangsbestätigung erhalten, seit dem nix mehr.
    Der Vertrag wurde dennoch ab heute auf den neuen Preis umgestellt.
    Der Abschlag wurde in alter Höhe eingezogen.
    Die gesetzte 2-Wochen Frist zur Anpassung des Abschlags ist mitlerweile verstrichen.

    Im nächsten Schritt würde ich wohl den Versorger zur Erstattung der zuviel eingezogenen Abschlagszahlung auffordern, natürlich wieder mit entsprechender Frist, und wenn da nichts passiert dann mal vorsichtig anfangen den Rechtsweg zu beschreiten.

    Gibt es eine Pflicht meinerseits zur Nutzung der Schlichtungsstelle? Sonst würde ich den mir vertrauteren Weg über Verzug, Mahnung, Mahnverfahren und dann ggf. Gericht wählen. (zu letzterem ist es aber noch nie gekommen, bisher haben sich alle bei Erhalt des Mahnbescheides recht fix bewegt)

    1. @Stefan

      Es gibt KEINE Pflicht zur Nutzung der Schlichtungsstelle.

      Sie können auch den von Ihnen beschriebenen „vertrauteren Weg“ gehen.

      Das ist meine persönliche Meinung.