Preiserhöhung anfechten
Schadenersatz von Stromio und gas.de / Grünwelt Energie einfordern
- Setzen Sie eine 14tägige Frist
- Senden Sie dieses Musterschreiben per Email, idealerweise zusätzlich per Einschreiben/Einwurf
- Bitte ersetzen Sie alle orangefarbenen Inhalte durch Ihre eigenen Daten!
Für diese Anbieter gilt dieses Musterschreiben
VENEKO erachtet mindestens einem Preiserhöhungsschreiben seit 2021 von diesen Anbietern als unwirksam. Da die Anbieter den Stil der Preiserhöhungen wenig variieren, sehe ich große Chancen, dass auch das Ihnen zugesendete Preiserhöhungsschreiben die gleichen oder ähnliche formale Fehler enthält.
- Energieversorger Rheinland
- Enstroga
- Fuxx Sparenergie & Grüner Funke
- Hitenergie
- immergrün
- nowenergy
- maxximo
- mivolta
- paketsparer
- Primastrom
- prioenergie
- Hanwha QCells
- Strogon
- Voltera
- Wunderwerk
Wichtige Vorabbemerkungen
Bei den oben aufgeführten Unternehmen sehe ich besonders hohe Erfolgsaussichten.
Ich kann Ihnen keine Erfolgsgarantie geben. Zum einen, weil VENEKO und nicht ich die Preiserhöhungsschreiben geprüft hat. Zum anderen, weil das deutsche Recht komplex ist und immer Interpretationsspielräumen unterliegt. Zudem hat VENEKO nicht alle Preiserhöhungsschreiben prüfen können. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die gleichen formalen Fehler beanstandet werden können, wie im geprüften Schreiben und es ist wahrscheinlich, dass Sie die Preiserhöhung anfechten können.
Meine Erfahrung sagt mir, dass die Preiserhöhung mit einem einmaligen Widerspruch nicht abgewendet sein wird. Vermutlich wird der Anbieter nicht oder nur sehr allgemein auf Ihre Argumente eingehen. Vermutlich wird sich die Zulässigkeit der Preiserhöhung erst in den nächsten Monaten herausstellen. Das Gute ist, VENEKO hat mir gegenüber erklärt, die Preiserhöhung anzufechten.
Preiserhöhung anfechten
Im 1. Schritt sollten Sie mit meinem Musterschreiben der Preiserhöhung widersprechen. Vermutlich lehnt Ihr Anbieter Ihren Widerspruch ab. Daher ist es wichtig, dass Sie im 2. Schritt mahnen und dann im 3. Schritt die Schlichtungstelle Energie einschalten.
Bitte versenden Sie das Schreiben aus Schritt 1 per E-Mail und per Einschreiben-Einwurf.
Arbeitsaufwand: ca. 25 Min.
Betreff:
Verbraucherbeschwerde – Unzulässige Preiserhöhung
Text:
Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten:
- Die Preiserhöhung war nicht transparent und ist daher nicht wirksam.
- Die Preiserhöhung ist überzogen und es fehlt an einer Kalkulationsgrundlage. Daher ist die Preiserhöhung ebenfalls nicht wirksam.
- Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.
[liegt bereits eine Schlussrechnung vor, in der die Preiserhöhung enthalten ist? Wenn ja, dann verwenden Sie zusätzlich diesen Passus]
Zudem fordere ich Sie zur Korrektur der Abrechnung auf (sofern eine Nachzahlung gefordert wird, die ohne die Preiserhöhung nicht vorliegen würde, werde ich diese aufgrund meines Widerspruchs vorläufig nicht leisten).
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung in diesen Fällen auch für Sonderkunden zutreffen. Ich verweise hierbei auf das Band „Berliner Kommentar zum Energierecht“. Die relevante Passage können Sie auch über diesen Link einsehen: https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047
Weiterführende Begründungen:
Zu 1.:
Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (5) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage) und weil der alte Preis nicht transparent ins Verhältnis zum neuen Preis gesetzt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht.
Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel, die die Preiserhöhung verschleiern, sind z.B.
- Unpassender Betreff – dieser weist nicht eindeutig auf eine derart starke Preiserhöhung hin
Das LG Hamburg (Az: 312 O 453/18) urteilte, dass der E-Mail-Betreff eindeutig auf die Preiserhöhung hinweisen muss, um dem §41 (3) EnWG zu genügen. - fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung.
Eine Hervorhebung ist jedoch zwingend geboten, wenn nicht ausschließlich Preisinformationen kommuniziert werden (OLG Köln, Az: 6 U 303/19). - Sie haben den wahren Grund der Preiserhöhung nicht angegeben. Denn wie ich unter 2. noch darlegen werde, können die von Ihnen aufgeführten Gründe gar nicht die Preiserhöhung erklären. Sie haben somit auch diesbezüglich nicht transparent kommuniziert!
In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern. Diese Unzulänglichkeit wurde bereits in anderen Gerichtsverfahren bemängelt und Gerichte haben dem Verbraucher Recht gegeben (z.B. AG Wennigsen (AZ: 10 C 2/17); AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)); LG Hamburg Az.: 312 O 514/16); LG Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14); OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16); LG Köln (Az: 31 O 329/18)). Regelmäßig mahnt auch die Verbraucherzentrale derartige Preiserhöhungen ab (siehe z.B. hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/preiserhoehungen-in-emails-versteckt-vier-stromversorger-abgemahnt-26002)
Zu 2.:
Der Energieversorger darf (a) seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese (b) auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Mir als Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“ Zudem sichern Sie zu, dass Sie Kostensenkungen von Kostensteigerungen abziehen. Diesen Grundsatz können Sie nur erfüllen, wenn Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage aufstellen, die Sie ja ohnehin Ihrem Kunden mitteilen müssen (siehe „Zu 1“ BGH (VIII ZR 247/17)) und wenn Sie nicht willkürlich Ihre Preise erhöhen. Beides zweifle ich an, wie nachfolgend begründe:
- Aus meiner Sicht könnte eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage so aussehen, dass Sie z.B. alle variablen und fixen Kostensteigerungen (z.B. Steuern und Energiebeschaffungspreise; in Summe 2 Cent / kWh) und alle fixen Kostensteigerungen (z.B. Anstieg Kundenverwaltungskosten pro Kunde um 1 €) auflisten und im gleichen Verhältnis den Arbeitspreis (also auch um 2 Cent / kWh) und den Grundpreis (also um 1 €) erhöhen.
Seriöse Strom- und Gasanbieter stellen eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereit, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird: Beschaffungskosten, Alle Umlagen etc.
Da dies bei Ihnen nicht gegeben ist, vermute, dass Sie Ihre Preise willkürlich erhöht haben. Meine Befürchtung wird durch b) bestätigt.
- Ferner dürfen Sie nur Kostensteigerungen weitergeben – Sie dürfen aber nicht Ihren Gewinn nachträglich steigern. Ich verweise dabei auf Ihre eigenen AGBs (Sie verpflichten sich Preiserhöhungen nach billigen Ermessens vorzunehmen und nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren; Sie verpflichten sich sowohl kostensteigende als auch kostensenkende Preiskomponenten zu berücksichtigen etc.) und auf die ständige Rechtsprechung des BGH – siehe bspw. https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047
Auszug: „…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam.“
Die Höhe der Preiserhöhung lässt vermuten, dass Sie die Preise entgegen Ihrer AGBs nicht anhand der Kostensteigerungen vornehmen. Dies möchte ich nachfolgend begründen.
In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine xx%ige Erhöhung des Grundpreises von xx € auf xx € und eine xx%ige Erhöhung des Arbeitspreises von xx Cent/kWh auf xx Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und Ihre Preiserhöhung der Billigkeit (§315 I BGB) entspricht.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie die Billigkeit der Preiserhöhung inklusive einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage nachweisen. Ich fordere Sie hiermit auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit Ihrer Preiserhöhung anhand einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Ich bitte Sie zudem auf, Ihrer Pflicht nachzukommen und Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente mir zukommen zu lassen. Ich würde gerne selber überprüfen, ob die Kostensteigerungen durch Ihre eigenen AGBs gedeckt sind und Sie tatsächlich nur die Kostensteigerungen weitergeben.
Zu 3.:
Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (BGH VIII ZR 199/20; EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11). Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss. Der BGH fordert ferner den Kunden aufzuklären, dass der Versorger die Pflicht hat, Kostensenkungen genauso wie Kostenerhöhungen nach den gleichen Maßstäben an den Kunden weiterzugeben (VIII ZR 225/07 Rn 23).
Wenn ich mir Ihre AGBs anschaue, so habe ich ernste Zweifel, ob all diese Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn Ihre AGBs diesen Anforderungen genügen, so habe ich unter 2. dargelegt, dass Sie diesen hier aufgeführten Anforderungen nicht nachgekommen sind.
FAZIT:
Ihre Preiserhöhung verstößt gegen das Gesetz und gegen Ihre eigenen AGBs, weil die Preiserhöhung versteckt mitgeteilt wurde, es an einer Berechnungsgrundlage offensichtlich fehlt (diese hätte mir auch aufgezeigt werden müssen!) und Sie ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Auch Ihre Preisänderungsklausel ist wahrscheinlich nicht wirksam. Vor diesem Hintergrund ist die Preiserhöhung unzulässig. Ich fordere Sie hiermit auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen.
Sollten Sie aufgrund dieses Sachverhalts die Abschlagszahlungen erhöht haben, fordere ich Sie auf, dies zurückzunehmen.
Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.202x)
Wenn Sie meiner Forderung nicht vollkommen nachkommen möchten, fordere ich Sie auf, die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung zu begründen und auf meine Argumente einzugehen. Tun Sie dies nicht, sehe ich mich in Recht und werde mich auf Kompromissangebote etc. nicht einlassen.
Aufgrund meines begründeter Widerspruchs möchte Sie bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname
Kunden-Nr.: (sofern vorhanden)
Vertrags-Nr.: (sofern vorhanden)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich verweise auf mein Schreiben vom xx.xx.202x. Darin habe ich der Preiserhöhung widersprochen. Ihre Argumente sind nicht stichhaltig. Bitte gehen Sie auf meine Gründe in dem Schreiben ein. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x.
Viele Grüße
Vorname Nachname
Arbeitsaufwand: ca. 50 Min.
Wenn Sie zu keiner Lösung kommen, dann können Sie 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Diese ist für Sie kostenlos. Für Ihren Anbieter ist diese kostenpflichtig. Da die Kosten für Ihren Anbieter steigen, je länger die Schlichtungsstelle vermittelt, rechne ich mit einem schnellen Nachgeben von Ihrem Anbieter. Textvorlagen finden Sie bei der zuvor verlinkten Seite.
Es ist denkbar, dass der Anbieter den Vertrag mit Ihnen einfach kündigt. Dann haben Sie einen günstigen Preis verloren und müssen höchstwahrscheinlich zu teureren Konditionen einen neuen Anbieter wählen.
In dem Fall haben Sie ein Recht auf Schadensersatz. Bitte hinterlassen Sie einen Kommentar, wenn dies passiert. In dem Fall zeige ich dann an dieser Stelle auf, wie Sie Schadensersatz einfordern können.
Guten Morgen,
anbei die Antwort auf das Anschreiben.
Sehr geehrte Frau Aquino,
wir kommen zurück auf Ihre Nachricht vom 23.01.2023.
Nach Klärung des Sachverhalts in der Fachabteilung können wir nun zu Ihrem Anliegen hin mitteilen, dass die Ihnen am 26.08.222 übermittelte Preisanpassung wirksam in Kraft getreten ist. Preisanpassungen werden generell gemäß der, zum Zeitpunkt der Gesamtkalkulation gültigen, rechtlichen Vorgaben vorgenommen.
Wir hoffen, dass wir in der Lage waren, Ihre Frage umfassend zu beantworten. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne nochmals auf uns zu.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Lehner
Team Kundenzufriedenheit
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Postanschrift:
immergrün!
Postfach 21 07 69
D-50532 Köln
Tel.: 0221 985 999 85
Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH
Im Mediapark 8
D-50670 Köln
Geschäftsführer:
Volker Engel
Ines Hoerner
Registergericht:
AG Köln HRB 102538
Sitz der Gesellschaft:
Leverkusen
Aufsichtsbehörde:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
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