Die AGBs der sechs Stromanbieter enstroga, Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), IdealEnergie & immergrün, Strogon und Wunderwerk AG enthalten mehrere verbraucher-un-freundliche Klauseln, die in der Vergangenheit bereits teilweise zu Verbraucherbeschwerden geführt haben oder zu Verbraucherbeschwerden führen können.
Diese 6 Anbieter fallen daher aus meinen Empfehlungen raus. Entscheidend für den Ausschluss ist, dass deren AGBs Einschränkungen bei der Gewährung des Neukundenbonus und mögliche Zusatzkosten, die branchenunüblich sind und für den Verbraucher überraschend i.S.d. 307 BGB sein dürften, enthalten.
Bei den anderen 32 untersuchten Stromanbietern liegen keine kritische AGB-Klauseln vor, die den Bonus überraschend einschränken oder überraschende Zusatzkosten enthalten. Auch alle von mir empfohlenen Anbieter habe ich anhand dieser Kriterien überprüft.
Stand: 01.02.2021; Autor: Matthias Moeschler
Über die Jahre werden nur wenige Änderungen bei den AGBs vorgenommen. Daher ist es unwahrscheinlich, dass seit Aktualisierung der Studie zum 01.02.2021 die sechs Stromanbieter mehrere verbraucherunfreundliche Klauseln entfernt oder andere Stromanbieter mehrere verbraucherunfreundliche Klauseln neu aufgenommen haben.
Abb. 1: Verbraucherunfreundliche AGB-Klauseln von Stromanbietern
I. Bei diesen AGBs gab es bereits Verbraucherbeschwerden
Aus Verbrauchersicht ist es kritisch, wenn AGBs von Energieversorgern den Kundenkreis oder die Gewährung der Boni überraschend in den AGBs einschränken oder wenn ungewöhnliche Zusatzkosten drohen. In diesen Fällen sind Verbraucherbeschwerden absehbar und derartige AGBs waren bereits Gegenstand von Verbraucherbeschwerden auf de.reclabox.com. Zudem haben bereits Gerichtsurteile überraschende AGBs und die daraus resultierenden Folgen (z.B. Verweigerung von Boni) als unzulässig angesehen.
Die AGBs der Energieversorger sind somit eine wichtige Informationsquelle für Verbraucher bei der Wahl eines verbraucherfreundlichen Stromanbieters. Nur wenige Verbraucher lesen die AGBs vor Vertragsabschluss durch und noch weniger Verbraucher dürften in der Lage sein, die Problematik einzelner AGBs zu erkennen.
An dieser Stelle setzt diese Studie an. Den Verbrauchern wird eine Auswertung an die Hand gegeben, mit der sie verbraucher-un-freundliche AGBs erkennen und umgehen können.
II. Gang der Untersuchung
a) Stichprobe
Die AGBs von insgesamt 38 Strom- und Gasanbietern wurden am 01.02.2021 über Verivox aufgerufen und gespeichert. Führte Verivox das Unternehmen nicht auf, so wurden die AGBs auf Check24 und (wenn auch dort die AGBs nicht vorlagen) über die Internetseite des Unternehmens aufgerufen und gespeichert.
In einem ersten Durchgang wurden alle AGBs durchleuchtet, um einen Kriterienkatalog aufzustellen, der in einem zweiten Durchgang auf jedes Unternehmen angewendet wurde.
b) Zur Auswahl kritischer AGBs
Der Kriterienkatalog beinhaltet AGB-Klauseln, die aus Verbrauchersicht überraschend sind und zu Verbraucherbeschwerden führen können. Anhand meiner Auswertung der häufigsten Verbraucherbeschwerden auf de.reclabox.com und anhand von Gerichtsurteilen wurden die zu betrachtenden AGB-Klauseln ausgewählt. Aufgrund der Vielfalt an AGB-Regelungen und weil nur die wichtigsten Klauseln betrachtet werden, kann diese Studie jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit und um lediglich die problematischsten Klauseln zu analysieren, werden z.B. folgende verbraucher-un-freundlichen Klauseln nicht betrachtet:
- Da Datenschutzbestimmungen nur sehr sehr selten Gegenstand von Verbraucherbeschwerden auf de.reclabox.com sind, werden mögliche Mängel im Rahmen der Bonitätsprüfung nicht in den Kriterienkatalog aufgenommen.
(Es ist aus Verbrauchersicht unklar, welche Daten neben den für den Vertragsschluss zwingend notwendigen, etwa zur Bonität, eingeholt werden. Eine Eingrenzung auf bestimmte Wirtschaftsauskunfteien erfolgt nicht, so dass der Kunde hier nicht weiß, bei wem überhaupt nachgefragt wird oder an wen seine Daten übermittelt werden.) - Die Mehrheit der Energieversorger sieht in Sonderverträgen vor, dass der Verbraucher dem Energieversorger einen Umzug vier Wochen vorab mitteilen muss. Das Leitbild des § 20 Abs. 1 GVV sieht hingegen nur eine zweiwöchige Frist vor. Auch diese Klausel wird nicht mit in den Kriterienkatalog aufgenommen.
- Weil die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen in der Vertragsanbahnung transparent dargestellt werden, sind diese Vertragsinhalte für den Kunden nicht überraschend und werden daher in dieser Studie nicht mit aufgeführt.
Der Kriterienkatalog gliedert sich in drei Rubriken: Vertragseinschränkungen, branchenunübliche Bonuseinschränkungen und branchenunübliche Zusatzkosten. Im folgenden Abschnitt werden die verbraucherunfreundlichen AGBs näher beschrieben und begründet, weshalb diese aus Verbrauchersicht problematisch und voraussichtlich auch nicht zulässig sind.
III. Zur (Un)Zulässigkeit der verbraucherunfreundlichen AGBs
a) Vertragseinschränkungen:
Aufgrund von Vertragseinschränkungen kann der Wechsel des Stromanbieters fehlschlagen. Zudem begründeten einige Stromanbieter eine vorzeitige Kündigung des Stromvertrags, sobald eine der Ausschlusskriterien bei den Verbrauchern festgestellt werden. Die Vertragseinschränkungen „rein private Nutzung“ und „Ausschluss von Mehrtarifzählern und Photovoltaikanlagen“ dürften für den Verbraucher überraschend sein, weil nur wenige Stromanbieter diese Einschränkungen vornehmen und beim Stromanbieterwechsel, nach Ansicht des Verfassers, nicht oder nur unzureichend auf diese Einschränkungen hingewiesen werden. Die Einschränkung auf „private Nutzung“ wird seit der letzten Aktualisierung der Studie (30.09.2019) von nur noch zwei der untersuchten Unternehmen noch aufgeführt.
Private Nutzung.
Vier Stromanbieter schließen Verbraucher in älteren AGBs aus, wenn sie den Strom nicht ausschließlich privat nutzen. Für diese Kundengruppe scheint es keinen separaten Tarif zu geben:
„Privatkunden sind solche Kunden, die die vertraglich vereinbarte Abnahmestelle ausschließlich für den privaten Bedarf nutzen. Eine private Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn der Kunde diese nicht zu gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Zwecken nutzt. Eine gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Nutzung liegt dann vor, wenn der Kunde die Abnahmestelle in der Absicht nutzt, an dieser Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die nicht rein privater Natur sind, zu erzielen. Gewerbekunden sind solche Kunden, die die Abnahmestelle zu gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Zwecken nutzen.“ (AGB der Fuxx Sparenergie, Ziffer 1.2; Stand: 19.06.2019)
In der Aktualisierung dieser Studie halten zwei Anbieter an ähnlichen Formulierungen fest und fordern keine gewerbliche Nutzung der gelieferten Energie.
Ob deutsche Gerichte diese Bonuseinschränkung als überraschend i.S.d. §307 BGB, unbestimmt oder intransparent ansehen, ist nur schwer vorherzusehen. Das LG Köln bewertete im Jahr 2016 (AZ: 26 O 505/15) eine vergleichbare Klausel als intransparent und auch als überraschend. Das LG Köln (6 S 119/15) hingegen bewertete eine ältere Fassung der 365 AG aus dem Jahr 2016 („ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung“) als geeignet an, um bei jeder gewerbliche Nutzung den Bonus verweigern zu können. Der Umstand, dass einige Anbieter diese Einschränkung zurückgenommen haben, könnte mit den kundenfreundlichen Gerichtsentscheidungen in den letzten Jahren zusammenhängen.
Ausschluss bei Mehrtarifzähler und Photovoltaikanlagen. Zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten in der Vergangenheit, wenn Stromanbieter die Belieferung von Mehrtarifzählern und von Photovoltaikanlagen ausschlossen und daraufhin den Neukundenbonus verweigerten.
„Das Betreiben von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Bargeld- und/oder Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Photovoltaikanlagen an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle ist dem Kunden nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten gestattet..“ (Fuxx Sparenergie, Ziffer 3.2)
Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) setzten sich in 2016 und 2017 mit unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen auseinander. Die Gerichte urteilten, dass Klauseln, die Mehrtarif- und Doppelzähler sowie von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen einschränken, i.S.v. §305c BGB überraschend und damit nicht zulässig sind.
b) Bonuseinschränkungen
Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich über Stromanbieter, weil deren Bonus verweigert wird. Diese Bonusverweigerung begründen die Stromanbieter mit Verweis auf die AGBs. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Verbraucher die Einschränkungen kennen, da der Bonus in Tarifrechnern berücksichtigt wird und somit ein wichtiges Auswahlkriterium für die Verbraucher darstellt. Auf diese Einschränkungen wird in der Regel, nach Ansicht des Verfassers, nicht ausreichend eingegangen.
Die große Mehrheit der Stromanbieter verweigert einen Neukundenbonus nur dann, wenn der Kunde in den letzten 6 Monaten bereits vom Versorger mit Strom beliefert wurde oder wenn weniger als 12 Monate der Verbraucher mit Strom beliefert wurde. Diese Einschränkung ist nachvollziehbar und fair, schließlich wollen die Stromanbieter Neukunden gewinnen und keine Bestandskunden mit einem Bonus binden. Zudem kann sich der Neukundenbonus für die Stromanbieter nur dann lohnen, wenn der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wurde.
Neben dieser Einschränkung führen einige wenige Stromanbieter weitere Kriterien an. Diese dürften für den Verbraucher überraschend sein, weil nach Ansicht des Verfassers nur unzureichend auf die Einschränkungen beim Vertragsabschluss eingegangen wird und diese Einschränkungen nicht logisch nachvollziehbar sind.
In den AGBs Strogon werden die Boni folgendermaßen eingeschränkt (Ziffer 8; Hervorhebung durch den Autor):
„Wann und wie erhalte ich meinen Bonus
[…] Bitte beachten Sie, dass die Gewährung aller Boni unter anderem dann nicht möglich ist, wenn Sie oder ein Haushaltsangehöriger innerhalb der letzten sechs Monate an der gleichen Abnahmestelle bereits durch uns beliefert wurden oder Sie bzw. ein Haushaltsangehöriger innerhalb der letzten sechs Monate eine Vertragserklärung mit uns widerrufen haben.
[…] Haben Sie sich für einen Tarif mit einem Treuebonus entschieden, gewähren wir Ihnen diesen, wenn wir Sie zwölf Monate ununterbrochen und berechtigt an der gleichen Abnahmestelle beliefern durften. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf des Belieferungsjahres von Ihnen oder aufgrund eines von Ihnen zu vertretenden Grundes beendet, wird ein Treuebonus nicht ausbezahlt.
[…] Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den Boni auch die Regelungen der Ziffern 4 und 7.“ [Dort werden Mehrtarifzähler, PV-Anlagen etc. ausgeschlossen sowie eine rein private Nutzung als Voraussetzung für den Bonus aufgeführt; Anmerkung des Autors]
Bei den folgenden Bonuseinschränkungen sind dem Autor keine Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsurteile bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer abzuschätzen, ob deutsche Gerichte diese Bonuseinschränkungen als zulässig erachten. Nichtdestotrotz sind die folgenden Bonuseinschränkungen branchenunüblich und der Verbraucher wird beim Vertragsabschluss (mit Ausnahme der AGBs) nicht darauf hingewiesen. Vor diesem Hintergrund bestehen gute Chancen, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Verbraucher Recht bekommen kann:
- Auch Haushaltskunden müssen Neukunden sein
- kein Widerrufe der letzten 6 Monaten
- Bonushöhe begrenzt auf Verbrauchsprognose bei Vertragsabschluss
- 1 Vertragsverhältnis pro Kunde
- Kein Wechsel der Abnahmestelle
Den Verbrauchern wurden bereits zuvor gute Erfolgsaussichten bei einem Widerspruch gegen die Bonuseinschränkung aufgrund der Vertragseinschränkungen „rein private Nutzung“ und „Mehrtarifzähler & Photovoltaikanlage“ zugesprochen. Fuxx Sparenergie begründete diese Bonuseinschränkungen in einem von mir bekannten Fall damit, dass der Verbraucher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen würde. Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) sieht es allerdings entsprechend Art. 246 EGBGB als die Pflicht des Versorgers an, vor Vertragsabschluss den Verbraucher aufzuklären, ob ein bestimmter Stromliefertarif für ihn nicht in Betracht kommt. Zudem teilt der Netzbetreiber dem Stromanbieter mit, ob ein Mehrtarifzähler vorliegt. Insofern ist der Stromanbieter über einen möglichen Mehrtarifzähler informiert und er hat die Möglichkeit, den Vertragsabschluss zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Vertragsverletzung durch den Verbraucher auszugehen.
c) Zusatzkosten
Der Preis ist oft das wichtigste Auswahlkriterium für Verbraucher. Da die meisten Verbraucher nicht mit versteckten Zusatzkosten rechnen, fließen diese branchenunüblichen Zusatzkosten gewöhnlich nicht mit in den Auswahlprozess mit ein. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass AGBs mit versteckten Zusatzkosten Bestandteil der Studie sind und dadurch mit in den Auswahlprozess der Verbraucher einfließen können.
Grundpreise pro angefangenen Belieferungsmonat. Gemäß AGB 4.4 sieht Fuxx Sparenergie vor, dass Grundpreise „je angefangenem Belieferungsmonat und je Zähler fällig und abgerechnet“ werden. Nur wenige Anbieter verlangen, dass ein Kunde den gesamten monatlichen Grundpreis zu entrichten hat, auch wenn die Strombelieferung z.B. erst zu Mitte des Monats beginnt.
Vertragsstrafen. Zusätzlich zum Datendiebstahl sieht u.a. immergrün Schadensersatzforderungen vor: [13.4] „Kommt der Kunde seiner Verpflichtung aus Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und ist eine Fortführung des Vertragsverhältnisses an der neuen Anschrift des Kunden deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Auszugs. In diesem Fall ist der Kunde dem Energieversorger zum Schadensersatz verpflichtet.“
Umzugspauschalen. „Wir sind berechtigt, Ihnen für die Durchführung des Umzuges Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen.“ (Enstroga, Ziffer 5.4). Auf den Internetseiten von idealenergie und immergrün werden die Umzugspauschalen mit 60€ veranschlagt. Berücksichtigt man, dass nur sehr wenige Anbieter diese Pauschale verlangen und Anbieterwechsel per Gesetz kostenlos sein müssen, gehe ich davon aus, dass diese Kostenpauschale nicht haltbar ist. Auch nicht haltbar dürfte sein, dass der Verbraucher nachweisen muss, dass dem Versorger geringere Kosten als in der Pauschale angesetzt angefallen ist: „Sie können verlangen, dass wir die Kalkulationsgrundlage darlegen. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die angesetzte Pauschale.“ (Enstroga, Ziffer 5.4, 01.02.2021)
Bei Pakettarifen: Vollständige Abrechnung trotz Kündigung. Bei Pakettarifen kauft der Kunde ein Strompaket, das er abnehmen muss. Wenn allerdings der Vertrag vorzeitig beendet wird, wäre es fair, wenn das vereinbarte Strompaket nur anteilig abzunehmen wäre. In einigen AGBs wird jedoch verlangt, dass das gesamte Paket zu bezahlen ist. „(3) Wird bei Pakettarifen der Vertrag vor Ablauf des jeweilig maßgeblichen Belieferungszeitraums durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet, ist der Energieversorger berechtigt, das gesamte Paketvolumen abzurechnen.“ (AGBs von immergrün, 7.3)
Diese aufgeführten Zusatzkosten dürften für Verbraucher allesamt überraschend und daher nicht zulässig sein. Abgesehen von zu hohen Mahnkosten und der vollständigen ABrechnung von Pakettarifen (Az. 6 U 132/16) kennt der Autor jedoch keine Gerichtsurteile, auf die sich Verbraucher beziehen könnten.
IV. Zusammenfassung: verbraucherunfreundliche AGBs von Stromanbietern und Gasanbietern
Bei der Analyse der 38 AGBs ist auffällig, dass in sechs Fällen viele verbraucherunfreundliche Klausen verwendet wurden (siehe Abbildung 2).
Abb. 2: AGBs von Stromanbietern mit vielen verbraucherunfreundlichen AGBs
Im Gegensatz dazu lagen bei den restlichen Stromanbietern keine oder nur sehr wenige Klauseln vor, die zu Beschwerden führen können.
V. Fazit
Die Mehrheit der Stromanbieter verzichtet vollständig auf verbraucherunfreundliche AGBs. Problematisch sind insbesondere die AGBs der Stromanbieter idealenergie, enstroga, Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), immergrün, Strogon und Wunderwerk AG .
Ich als Verbraucher meide die Stromanbieter mit verbraucherunfreundlichen AGBs, denn das Risiko, zukünftig ein Problem mit einem Energieversorger zu haben, möchte ich nicht riskieren.
Die Studie verdeutlicht einmal mehr, dass Verbraucher bei der Wahl ihres Stromanbieters nicht nur auf den Preis achten sollten. Neben den AGBs sollten Verbraucher Ihren Strom- und Gasanbieter auch anhand von unabhängigen Service-Tests. Zudem empfehle ich Anbieter, die über eine geringe Insolvenzwahrscheinlichkeit verfügen (dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Unternehmen, oder die Konzernmutter, Eigentum an Netzinfrastruktur hat).
Anhang: Analysierte AGBs
Abb. 3: Liste der analysierten Unternehmen
In einigen Fällen ist auf den PDFs kein Datum vermerkt (k.A. = keine Angabe). In zwei Fällen könnten anhand des Dateinamens der Stand der AGBs abgeleitet werden.
Nachtrag:
Im Nachgang wurden folgende Anbieter ebenfalls als verbraucherfreundlich eingestuft, weil keine branchen-un-üblichen Einschränkungen des Neukundenbonus oder branchen-un-übliche Zusatzkosten aufgeführt wurden: eprimo, Maingau, emil Energy, EWE, Flensburg Stadtwerke und Stadtwerke München.
Hallo,
auch ich habe von Fuxx eine Erhöhung der Abschlagszahlung bekommen. 4 Monate vor Ablauf meines Vertrages. Sie schrieben dass sie mir eine hohe Nachzahlung ersparen wollen und deshalb den Abschlag erhöhen. ich war damit nicht einverstanden und habe zurückgeschrieben dass ich weiter meinen alten Abschlag zahlen werde und auch eine eventuelle Nachzahlung dann bei der Abrechnung begleichen werde.
Darauf kam die Nachricht von Fuxx: Es tut uns leid dass sie kündigen wollen. Ihr Vertrag endet dann vorzeitig …….
Ich habe gar nicht gekündigt, die Firma hat mich rausgeworfen. Darf das sein? Und ohne Hinweis was teurer geworden ist einfach auf Gutdünken den Abschlag erhöhen, geht das?
Grüße aus Berlin