immergrün Strom & Gas:
Ist die Preiserhöhung rechtens?
Jetzt anfechten!
immergrün: Gas und Strom-Preiserhöhungen in 2021, 2022 & 2023
Seit Mitte Oktober 2021 erhöhte immergrün die Preise drastisch. Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, sollten Sie sonderkündigen und zu einen günstigeren Anbieter wechseln.
Ist die Preiserhöhung bereits wirksam? Dann fechten Sie die Preiserhöhung an und holen Sie Ihr Geld zurück!
Strom-Preiserhöhung
immergrün begründet die Preiserhöhung mit den steigenden Beschaffungspreisen. Problematisch ist, dass die Preiserhöhung nicht sofort ersichtlich ist und teilweise haben die Kunden Schreiben mit Abschlagserhöhungen erhalten, ohne dass eine Preiserhöhung erkennbar war.
Eine Preiserhöhung auf über 80 Cent/kWh ist sehr hoch. Die Grundversorger erhöhen nicht im selben Umfang die Preise. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass immergrün einen zu geringen Teil der Energie langfristig abgesichert hat.
Auch wenn Sie die Kündigungsfrist verpasst haben, können Sie den Vertrag vorzeitig beenden. Aus meiner Sicht ist die Preiserhöhung unzulässig und hunderte Kunden haben bereits mit meiner Hilfe sich gegen die Preiserhöhung gewehrt. Das sollten Sie unbedingt tun. Es lohnt sich.
Ferner beschweren sich immergrün-Kunden auch über z. B. fehlerhafte Abrechnungen oder verweigerte Neukundenboni. Hilfe zu diesen und weiteren Problemen finden Sie hier.
Ist auch Ihre Preiserhöhung unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von immergrün.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. immergrün setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwenden. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an immergrün: [email protected]
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, Postfach 21 09 29, 50533 Köln
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung immergrün abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja.
Wir werden gegen immergrün klagen. Gerne fechten wir auch für Sie die Preiserhöhung an. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von immergrün überzogen sind und formale Fehler enthalten. Wenn immergrün nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
Mit einem Standardschreiben weist immergrün Ihre Beschwerde zurück.
Es kommt sogar vor, dass immergrün die Kunden mahnt und ein Inkassobüro einschaltet, wenn es die Zahlungen nicht leistet.
Aus Sicht von immergrün macht es Sinn, die Widersprüche zurückzuweisen. Denn die meisten Kunden kennen nicht ihre Rechte. Wenn immergrün sofort nachgeben würde, dann würde das Unternehmen viel Geld verlieren und es spräche sich herum, dass sich ein Widerspruch lohnt.
Wir sind festdavon überzeugt, dass die Preiserhöhung anfechtbar ist. Viele Kunden haben bereits mit unserer Hilfe die Preiserhöhung angefochten. Uns ist bewusst, dass Sie kein Energierechsexperte sind und nicht einschätzen können, wann eine Preiserhöhung zulässig ist. Sicherlich scheuen Sie sich auch nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit immergrün oder vor Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt einschalten.
Daher haben wir folgendes Angebot für Sie: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung von immergrün kostenlos. Vermutlich finden wir auch in Ihrer Preiserhöhung formale Fehler. Dann fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur profitieren können
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von immergrün gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo,
ich wollte auch noch kurz meine Erfahrung teilen.
Im November 2021 hat Immergrün bei mir zuerst den Abschlag und dann den Arbeitspreis drastisch erhöht. Ich bin dann aus dem Vertrag gem. § 346 BGB zurückgetreten, weil dieses vertragswidrige Verhalten von Immergrün das Weiterführen des Vertrags für mich unzumutbar gemacht hatte. In meinem Rücktrittschreiben habe ich angekündigt, von meinem Recht auf Schadensersatz Gebrauch zu machen. Im August 2022 habe ich dann die Nachweise für den Schadensersatz bei Immergrün eingereicht. Trotz Zusage der Kostenübernahme per Mail von Immergrün wurde mir das Geld jedoch nicht gezahlt. Ich habe dann nochmal nachgehakt mit Fristsetzung und Hinweis, dass ich Nichtzahlung ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie einleiten würde. Dann wurde das Geld gezahlt.
Sehr geehrter Herr Dr. Moeschler,
ich reihe mich auch zu den „über den Tisch gezogenen“ Kunden von immergrün ein.
Ich habe dieses Jahr im Sept. fast einen Herzschlag bekommen als ich meine Kontoauszüge überprüft habe. Da hatte mein Stromversorger, immergrün, tatsächlich 262€ abgebucht als Abschlag für den Monat.
Ich habe sofort bei meiner Bank die Lastschrift zurückgefordert und mich mit immergrün in Verbindung gesetzt.
Da es schon zum 2. mal zu einer Preiserhöhung gekommen ist , einmal im Januar 2022 und jetzt im Sept. 2022, OHNE vorherigen Bescheid, habe ich per Einschreiben eine sofortige Kündigung des Vertrags gefordert.
mir wurde diese nur zum 31. 12. 2022 gewährt, natürlich mit der weiteren Preiserhöhung.
Da ich aber diese Erhöhung nicht zahle sondern nur den normalen Abschlag, von der ersten Erhöhung, 172€
wurde ein Inkassobüro eingeschaltet.
Diese drohen mir jetzt mit der Sperrung des Stromanschlusses.
Ich möchte jetzt wissen ob das legal und möglich ist und wie kann ich rückwirkend mein zu viel bezahltes Geld wieder bekommen.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr Dr. Moeschler,
im letzten Jahr im Oktober hat immergrün eine Schreiben verschickt in der eine Preiserhöhung von 32,- Cent auf 49,8 Cent angekündigt wurde.
Leider haben wir dieses Schreiben wohl nicht bekommen, erst mit der Abrechung wurde ersichtlich, das wir mehr zahlen sollen. Wir haben das mit einem Schreiben angefochten und aufgeklärt, das wir dieses Schreiben nicht bekommen haben.
Wir haben um eine geänderte Rechnung zum alten Preis gebeten, uns wurde daraufhin geschrieben, das diese Rechnung rechtens ist und wir haben das Schreiben vom Oktober dann im März mit „erneute Versendung“ bekommen.
Wir haben sofort gekündigt und ich habe die Abschlussrechnung um die Preiserhöhung gekürzt und dies auch schriftlich bekannt gegeben.
Jetzt ist ein erneutes Schreiben bekommen, dass die Rechnung korrekt ist und Sie uns bereits angemahnt haben, wir sollen die differenz begleichen um nicht weitere Kosten zu verursachen.
Wie können wir dagegen vorgehen?
Kein normaler Mensch würde bei so einer Preiserhöhung bei dem Anbieter bleiben, hätten wir dieses Schreiben bekommen, hätten wir sofort gekündigt.
Hierüber können Sie das Musterschreiben anfordern. Damit wehren Sie die Preiserhöhung ab.
Sehr geehrter Herr Dr. Moeschler,
auch ich sollte Opfer der unseriösen Praktiken von immergruen! und Co. werden. Dank Ihrer hervorragenden Beratung, Musterbriefe und Vergleichsberechnungen bin ich bis zur Überweisung eines entsprechenden Schadenersatzes ohne auch nur 1 Cent Verlust aus dem Vertrag gegangen und nun wie von Ihnen angeraten bei einem großen Anbieter, und das zum fairen Preis.
Nochmals vielen Dank für Ihre hervorragende Arbeit, ich werde Sie jederzeit weiterempfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Das freut mich sehr. Klasse, dass Sie sich so gut gewehrt haben und nun bei einem verbraucherfreundlichen Anbieter sind!
MM
Danke für Ihr Angebot: Musterbrief. Ich werde versuchen, den seit Oktober um 74% gestiegenen Strompreis rückgängig zu machen oder früher aus dem Vertrag zu kommen. Einen neuen Anbieter: Vattenfall habe ich schon.
Meine Geschichte mit Immergrün/Almado/365 AG
Zum 1.8.2013 schloß ich einen Stromliefervertrag mit einer Firma, die damals „Almado“ hieß (im Verlauf der Auseinandersetzung hieß sie immer wieder anders). Das war ein Pakettarif, der für meinen konstanten Strombedarf von der Größe gut paßte. Solche Tarife waren damals sehr populär, sind in der Zwischenzeit so gut wie weg vom Markt. Als ich gerade http://www.almado.de aufrief, fand ich zu meiner großen Überraschung nach Monaten das erste Mal wieder einen Pakettarif. 🙂
Der Vertrag begann unauffällig.
Irgendwann im November 2014 bekam ich eine E-Mail, die ich für Werbung hielt, ein 6seitiges PDF, auf dessen 4. Seite unten in kleiner Schrift stand:
„Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten, auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.09.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 20,04€ fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert.
Ihnen als Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
In diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld wert.“
Dieses Geschwurbel vom November 2013 bedeutet: Ab dem 1.9.2014, also 10 Monate später, wollen sie für Ihren eigentlich grundpreisfreien Pakettarif einen Grundpreis von 20,04 € pro Monat verlangen, insgesamt eine Preiserhöhung von 240 € im Jahr. Wenn man genau in die Tarifdefinition schaute, war der Paketpreis auch so definiert, daß man ihm im nachhinein einen Grundpreis hätte unterschieben können.
Die „Preiserhöhung“ habe ich natürlich nicht gelesen, das .PDF hieß schließlich mißweisend „Information2“. Daß das eigentlich eine Preiserhöhung gewesen sein soll, darauf hat mich der Anbieter selbst erst fast zwei Jahre später hingewiesen.
Das erst Jahr lief ereignislos. Monat für Monat wurde der vereinbarte Abschlag abgebucht und gut. Am Ende des Belieferungsjahres hatte ich ein Guthaben in Höhe von 3 1/2 Monatsabschlägen. Die Abschläge waren (wie üblich bei Discountern) reichlich bemessen, außerdem hatte ich ja Anspruch auf einen Neukundenbonus. Den Vorschriften gemäß ist die Rechnung spätestens 6 Wochen nach dem Ende des Belieferungsjahres fällig.
Die Rechnung kam aber nicht.
Also mahnte ich die Rechnung an und kündigte gleich mal an, daß ich den errechneten Erstattungsbetrag gegen laufende Zahlungen aufrechnen würde. Vorsorglich kündigte ich auch die Einzugsermächtigung. Almado reagierte schnell: Drei Tage später war die Rechnung da – aber die Erstattung nicht. Die sollte ich im Verlauf der nächsten drei Wochen per Scheck (!) erhalten.
Eine Rückzahlung per Scheck ist ein unfreundliches Verfahren, das dem Empfänger unnötige Wege aufzwingt. Es ist in der heutigen Zeit der Online-Banken nicht so einfach, einen Scheck eingelöst zu bekommen, just darauf bauen diese Kadetten. Wer Zahlungen vom Konto einzieht, kann Erstattungen aufs Konto leisten.
Der nächste Abschlag wäre fällig gewesen. Der Scheck war nicht da, also verrechnete ich ihn weiter mit der Erstattung. Freundlicherweise schickte ich Almado nochmal ein Fax, in dem ich die Aufrechnung erklärte. Drei Tage später trudelte eine Mahnung ein, die ich abheftete.
Im nächsten Monat war immer der Scheck noch immer nicht da, also ließ ich den zweiten Abschlag auch ausfallen, schickte nochmal ein Fax, in dem ich die Aufrechnung erklärte. Eine Antwort bekam ich nicht, wohl aber ein Inkasso von der mit Almado wohl verbundenen Firma EWD-Inkasso, die offensichtlich zum Geschäftsmodell gehört. Ich ließ mich aber nicht ins Bockshorn jagen und widersprach dem Inkasso. Einige Wochen später rief mich recht verzweifelt die Buchhaltung von Almado an, ich solle doch endlich die Abschläge zahlen, sonst müßten sie mir kündigen.
Das ist eine schlichte Drohung. Sie dürfen in einer solchen Situation rechtlich nicht kündigen, solange mein Guthaben nicht verbraucht oder erstattet ist. Ich traue es Firmen wie Almado natürlich dennoch zu, daß sie in einer solchen Situation dennoch rechtswidrig tun, wenngleich sie sich damit prinzipiell schadenersatzpflichtig machen.
Der Almado-Mann versprach mir hoch und heilig, daß nun der Scheck wirklich versandt würde. Ein Scheckversand ist zwar auch dann noch aus den beschriebenen Gründen ein unfreundlicher Akt, aber um des lieben Friedens willen habe ich den Scheck, als er dann zwei Wochen später tatsächlich (über 3 Monate verspätet) eintrudelte, mit einigen Klimmzügen eingelöst und auch die zurückgehaltenen Abschläge nachbezahlt.
Das war inkonsequent, das hätte ich nicht tun sollen.
Denn ein Scheck kann platzen, meine Überweisung kann ich dann aber nicht mehr zurückholen. Es ist in der Vergangenheit nicht nur ein Energie-Discounter pleite gegangen.
Der Rest des zweiten Belieferungsjahres lief ereignisarm, bis auf den Schluß: Ich hatte einen Pakettarif, glaubte also zu wissen, was auf der Rechnung stehen würde. Also kürzte ich die letzte Abschlagszahlung so, daß der Paketpreis centgenau bezahlt war. Ich wollte aus der Chose herauskommen, ohne daß ich von Almado noch Geld zu bekommen hätte. Drei Tage später trudelte eine kostenpflichtige Mahnung ein, die ich geflissentlich ignorierte.
Die Jahresrechnung war dann fast wie erwartet (hm, bei einem Pakettarif, bei dem man das Paket nicht ganz ausgenutzt hat). Aber: Moment einmal, was ist denn DAS? 220 Euro „Grundgebühr“, die erstmals auf der Jahresrechnung auftauchen? Ich widersprach der Rechnung. Den Rest hatte ich ja komplett bezahlt.
Almado stellte sich taub. Mahnung, dann wieder das bekannte EWD-Inkasso. Das beunruhigte mich nicht sehr, ich schrieb ihm immer wieder ruhig und sachlich ab. Im Oktober 2015 drohte man mir einen gerichtlichen Mahnbescheid an.
Der kam dann allerdings fast ein Jahr später erst im Juli 2016. Ich widersprach ihm fristgerecht und in voller Höhe (Das ist wichtig!) und dachte, damit sei die Geschichte dann erledigt.
War sie aber nicht.
Im Januar 2020, also 3 1/2 Jahre später, flatterte mir eine Klage ins Haus mit einer phantastischen Nachforderung. Eingereicht war die Klage wohl noch vor Jahresende 2019, die Postzustellungsurkunde bei mir trug das Datum 10.01.2020.
Auf den ersten Blick ist die Forderung vom Juli 2015 verjährt. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt in Deutschland den Rest des Jahres und dann 3 Jahre. Allein hieraus wäre die Forderung vom Juli 2015 mit dem Jahresende 2015 plus 3 Jahre, also mit dem Jahresende 2018 verjährt gewesen.
ABER, und das wußte ich vorher nicht, ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung um mindestens 6 Monate, ggf. auch länger, wenn der vermeintliche Gläubiger „weitere Maßnahmen“ ergreift. Aber auch das reichte im vorliegenden Fall nicht. Weiß der Himmel, aus welchem Grund die das trotzdem probiert haben. Der bearbeitende Anwalt muß doch erkannt haben, daß die Chose verjährt war.
Ich hielt die Sache für sicher vor Gericht und suchte mir daher einen Rechtsanwalt, damit ich als juristischer Laie sie nicht durch einen Formfehler vergeige. Ich war froh, daß ein lokaler Anwalt die Sache übernahm, denn bei dem relativ geringen Streitwert (< 500 Euro) bekommt er nicht viel Honorar (keine 100 Euro). Schlechter Stundenlohn für meinen Anwalt.
Daß ich einen Anwalt mandatierte, war eine gute Idee, denn ich wußte nicht (jetzt weiß ich es), daß man explizit vortragen muß, daß man den Anspruch für verjährt hält (juristisch: Man muß "die Einrede der Verjährung erheben"). Zudem hat der gute Mann recht umfangreich zu der Frage der Zulässigkeit der Preiserhöhung vorgetragen. Es gibt verschiedene Urteile gegen Almado, die besagen, daß eine auf solche Weise vorgetragene (nämlich in einem PDF versteckte) Preiserhöhung nicht rechtsgültig ist.
Wer in die Küche gehen will, muß den Dampf dort ertragen können. Es ist bekannt, daß unter Energiediscountern öfter mal ein schwarzes Schaf ist (Und Almado ist sicher eins). Das muß man aushalten können. Deren Geschäftsmodell beruht darauf, beim Kunden Angst zu erzeugen. Dazu gehört auch, daß man ein Inkassounternehmen am besten gleich im Haus hat, das statt magerer 5 Euro Mahngebühr für die gleiche "Leistung" dann gleich satte Beträge fordern kann. In meinem Fall hatte man für das Inkasso einen höheren Preis berechnet, als ein Rechtsanwalt hätte nach Gebührenordnung verlangen dürfen. Das kommt in der Klage zur Sprache, sie reduzierten ihre Forderung daher entsprechen.
Die Klage ist trotzdem sang- und klanglos untergegangen. Die Gegenseite hat die Klage zurückgezogen (was rechtlich eine Niederlage ist).
Warum machen die das? Sie haben in meinem Fall massiv draufgezahlt. Mag der Strom noch einigermaßen kostendeckend berechnet gewesen sein (schon das glaube ich nicht, mit dem "Neukundenbonus" gehen all diese Unternehmen ins Minus) und der Aufwand für das "Inkassobüro" gering, so hat schon der Mahnbescheid echtes Geld gekostet, noch mehr die Klage (wenngleich der eigene Anwalt, der häufig beschäftigt wird, vielleicht Mengenrabatt gibt). Die Klageschrift mit um die 15 Seiten war ausformuliert, das macht kein Computer, da sitzt ein Anwalt dran und schreibt das. Schlechter Stundenlohn.
Die machen das im Rahmen einer Mischkalkulation. Ein hoher Prozentsatz der vermeintlichen Schuldner läßt sich ins Bockshorn jagen und zahlt auf den verschiedenen Ebenen. Bereits das Inkassobüro ist (wenn es klappt) hoch profitabel, denn das macht ja auch nichts anderes als ein Formschreiben zu versenden und die Rechnung schreibt ja auch der Computer.
Wenn 9 von 10 angeschriebenen "Schuldnern" dann zahlen, ist das für den "Gläubiger" ein gutes Geschäft.
Schwieriger wird es schon mit dem Mahnbescheid, denn für den muß der "Gläubiger" in Vorlage treten. Da schaut dann gern schon ein Mensch drauf, wie da die Chancen sind.
Und erst recht bei einer Klage: Da kommen bei einem Streitwert von 500 Euro durchaus echte Kosten von 500 Euro zusammen. Das riskiert man nur, wenn die Chancen gut sind.
Wieso Almado in meinem Fall versucht hat, eine verjährte Forderung einzuklagen? Keine Ahnung. Vielleicht haben sie darauf spekuliert, daß ich angesichts einer Klage die Segel streiche. Habe ich nicht getan, also haben sie einen draufgekriegt.
Dennoch: Der Energiemarkt ist aktuell ein Haifischbecken. Man sollte sich dorthin nur dann vorwagen, wenn man im Zweifelsfall z.B. einen Tausender drauflegen kann. Wer das nicht kann, läßt besser die Finger davon.
Immerhin: Die Existenz solcher Firmen wie Almado sorgt dafür, daß sehr etablierte Unternehmen wie etwa e.on oder die Stadtwerke verschiedener Städte preislich fast die gleichen Angebote machen – und die kann man getrost annehmen, ohne Angst haben zu müssen, einer Heuschrecke auf den Leim zu gehen.
Ich biete Almado und Konsorten problemlos die Stirn – aber lieber ist es mir doch, ich habe einen seriösen Anbieter. Momentan nutze ich beim Strom das günstigste Angebot auf dem Markt – von meinen lokalen Stadtwerken. Wer hätte das gedacht?
Guten Tag,
ich habe auch erst durch die Abschlussrechnung von der Erhöhung des Grundpreises erfahren (von 6€ auf 22€). Ich würde gerne das zu viel bezahlte Geld zurückholen wollen. Vor allem wird mir auch vorgegaukelt, dass die Preiserhöhung mir per Post zugeschickt wurde. Den Brief habe ich nie erhalten und konnte natürlich nicht reagieren. Können Sie mir in diesem Fall auch helfen?
Beste Grüße
Bodnar
ja, kann ich. Ich habe IHnen eine E-Mail gesendet. Hierüber können Sie meine Vorlage anfragen: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-strom/
Guten Tag,
Auch ich bin von der Erhöhung des Grundpreises von Immergrün betroffen.
Trotz dessen, dass ich im Vergleich zum Vorjahr weniger verbraucht habe, erhalte ich eine noch geringere Rückzahlung.
Ich habe erst aufgrund der Endabrechnung 2020 zu recherchieren begonnen und von der unzulässigen Grundpreiserhöhung erfahren.
Habe ich immer noch eine Chance, dagegen vorzugehen und wenn ja, was ist zu tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Maren Zeiß
Guten Tag Fr. Zeiß,
folgen Sie diesen Hinweisen, dann sende ich Ihnen eine kostenlose Antwort-Vorlage für immergrün zu. So holen Sie sich Ihr Geld zurück.
https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-strom/#II
VG
Matthias Moeschler
Guten Tag, ich habe es seit 2017 jetzt erst gemerkt da.ich anstatt 76 eur 108 eur monatlich berechnet bekomme…nun wollt.och wechseln und es hiess ich sei zu spät dran damit…Pech gehabt….1 Jahr Laufzeit zum teuren Preis ODER 2 Jahre ohne Grundpreis…..immernoch teurer als 2017 aber nach den Infos hier kündigr ich besser zu 8/2021 und bemühe mal meine Rechtsschutz Versicherung glaube ich ?
Danke und Gruss
B.P
Guten Tag,
leider habe ich Probleme mit ein Inkasso Büro EWD Köln. Mein Stromanbieter Immergrün 365 AG verlangte von mir eine Schlussrechnung die nicht den Vertragsbedingungen entspricht. Auf meinen Widerspruch wurde nicht oder falsch reagiert. Das ging so immer hin und her und ich habe der falschen Rechnung immer widersprochen. Dann kam ein Schreiben wo mir dargelegt wurde das man die Verbrauchseinheiten zu einen bestimmten Datum 12.11.2018 und die Grundgebühr an einen anderen Datum 08.08.2018 erhöht hat und mir dieses mitgeteilt hat. Die Einheit um ca. 25 Prozent und die Grundgebühr um ca. 600 Prozent ! Ich versichere das ich nie Schreiben mit Preiserhöhungen bekommen habe. Sonst hätte ich garantiert gekündigt. Das ich 2 Schreiben übersehen haben soll !? Laut Info aus dem Netz ist die Immergrün 365 AG für solche Machenschaften bekannt. Ich habe die 365 AG Immergrün aufgefordert mir den Beweis zu erbringen das ich die Schreiben erhalten habe. Ab da wurde auf meine Anfragen, Widersprüchen etc. nicht mehr reagiert und immer wieder Zahlungsaufforderungen und Mahnungen geschickt. Diese habe ich immer Widersprochen und um eine richtige Rechnung laut meines Vertrages vom 01.10.2017 gebeten. Ich erklärte das ich bereit bin, meinen Verbrauch zu zahlen aber nur nach richtiger Rechnungsstellung. Dann kam Post von dem Inkassobüro EWD aus Köln. Ich habe das Schreiben ordnungsgerecht beantwortet. Ich habe dem Inkassobüro alles schriftlich dargelegt und um Klärung mit der 365 AG Immergrün gebeten. Ich habe die Forderungen widersprochen. Der Widerspruch bezog sich auf die Hauptforderung, den Inkassogebühren, Verzugskosten etc. Ich habe darauf hingewiesen das ich bereits der Hauptforderung widersprochen habe und da ich bisher keine ordnungsgerechte Abrechnung habe kann ich mich auch nicht im Verzug befinden. Da es sich um eine bestrittene Rechnung handelt, ist laut Grundsatz auch kein Inkassobüro dafür einzuschalten. Ich habe darauf aufmerksam gemacht das eine widersprochene Forderung nicht an die Schufa oder eine andere Auskunftei gemeldet werden darf. Ebenso habe ich auf die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Ich habe darauf aufmerksam gemacht, dass die Erteilung eines Mahnbescheides von mir vollständig widersprochen wird.
Die Antwort vom Inkassobüro war das man auf die Forderung weiterhin bestand. Ich habe erneut Widerspruch eingelegt und um die Richtigstellung der Rechnung gebeten. Ich habe darauf hingewiesen das ich nicht zahlungsunwillig bin und nach erfolgten ordnungsgerechten Rechnung die Zahlung vornehmen werde. Ich habe darauf hingewiesen das sich im Schreiben Widersprüche zwischen den Aussagen der Mandantin und der EWD besteht. Welche habe ich nicht erwähnt. ( Inkasso sagt Preiserhöhungen sind per Mail gekommen, da die 365 AG ein reiner Online Anbieter ist. Aber bei der 365 AG ist eindeutig zu sehen das diese als Brief deklariert sind. Die Schlussrechnung soll korrekt sein und wenn ich behaupte der Zählerstand sei falsch, soll ich den Netzbetreiber befragen. Es hat nichts mit dem Zählerstand zu tun. Dieser wurde von der 365 AG einfach ohne Anfrage selber viel zu hoch geschätzt und von mir widersprochen und zum Vertragsende an die Netzgesellschaft und an die 365 AG gemeldet. Danach war dieses das einzige richtige an der Rechnung, aber nur weil ich diesen gemeldet habe. Des weiteren soll ich des mehrfach von der 365 AG aufgeklärt worden sein und man habe da nichts mehr dazu zu fügen. Was die Aufklärung sein soll ?? ) Das deutet eindeutig darauf hin das die EWD sich nicht mit Ihrer Mandantin zusammen gesetzt hat und nur mit weiteren Drohungen ihr Geld haben will.
Nach erneuten Widerspruch auf diese Forderung habe ich jetzt ein Schreiben vorzuliegen wo mit dem gerichtlichen Mahnbescheid gedroht wird. Es wird eine auf eine Regelung des §4 Absatz 5 Einführungsgesetzes hingewiesen, dass Inkassokosten normiert sind. Urteile vom Gericht wonach Inkassokosten als weiterer Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
Nun meine Frage wie soll ich jetzt reagieren ?
Einfach noch mal einen Widerspruch machen und auf mein 1. Schreiben verweisen oder einfach abwarten ?
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen wie soll ich diesen widersprechen ?
Soll ich komplett widersprechen oder nur einen Teil ?
Ich müsste ja und bin auch willig und habe diese auch bekundet gegenüber der 365 AG und dem Inkassobüro die Endrechnung soweit sie mal ordnungsgerecht vorliegt, begleichen.
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen dürfen dann die Kosten des Inkassobüros mit auf der Forderung sein ?
Ich habe nämlich gelesen das Inkassogebühren nicht auf der Forderung sein dürfen.
Oder kann es sein das die Inkassofirma dieses an einen RA weiterleitet, weil der Gebühren einfordern können ?
Ich glaube nicht das noch eine friedliche Lösung zu finden ist.
L.G.
Bei mir ist der Verlauf mit immergrün / EWD vergleichbar.
Meine Argumentationslinie ist von Anfang an sauber gewesen und der Zugang meines eigentlich ersten Widerspruchs mit Begründung ist dokumentiert (Einwurfeinschreiben).
Ich warte jetzt ab, ob die tatsächlich ins Risiko gehen, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken (dem ich widersprechen werde) und mich vor Gericht zitieren. Denn die stehen m.E. auf extrem dünnem Eis, wenn es ernst wird. Deshalb lasse ich es darauf ankommen!
Also nur nicht die Nerven verlieren, denn genau darauf hin wird spekuliert …..
L.G.
Wir haben aktuell das selbe Problem und schon einen Brief vom EWD Inkassounternehmen erhalten mit der selben Androhung der gerichtlichen Maßnahmen. Mich würde nun interessieren wie der Fall bei Ihnen ausgegangen ist.
Hat sie immergrün bis vor das Gericht gebracht?
Mit freundlichen Grüßen
Immergrün hat bei der Gasversorgung den Arbeitspreis um 38% erhöht, den Grundpreis um 537%. Angeblich hätte ich letztes Jahr eine Info dazu postalisch bekommen.
Das stimmt nicht, es gab nie ein Schreiben dazu. Dies wurde mir nun per E-Mail nachgereicht. Daraus geht auch nur die Erhöhung des Arbeitspreises hervor, nicht des Grundpreises.
Insgesamt wirkt das alles sehr unseriös.
Die Sonderkündigung wird mir verweigert. Ich kann vor Immergrün, 365 AG oder wer auch imemr dahinter steckt, nur warnen.
Auch ich wurde Opfer von Variante 3.
Dazu muss man vielleicht noch ergänzen, dass das Schreiben extrem „link“ gemacht ist, weil die Hervorhebungen in der Formatierung darauf hindeuten, dass es sich um eine reine Information im Zusammenhang mit allgemeinen Änderungen im Messstellenbetriebgsgesetz, was sicherlich die allermeisten Menschen bei der Lektüre ihrer Tagespost nicht interessiert.
Das Problem habe ich einige Wochen nach der Abrechnung nach einem Anbieterwechsel erst erkannt. Da über die Schlussabrechnung fast 90 % der unzulässigen Erhöhung eingezogen wurden und seither weniger als 8 Wochen vergangen sind, habe ich rückbelastet und den relativ kleinen Differenzbetrag eingefordert.
Insofern danke für den Verfasser dieser Seite!!
Wir haben aktuell das selbe Problem und schon einen Brief vom EWD Inkassounternehmen erhalten mit der selben Androhung der gerichtlichen Maßnahmen. Mich würde nun interessieren wie der Fall bei Ihnen ausgegangen ist.
Hat sie immergrün bis vor das Gericht gebracht?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Matthias,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Meinst du den Teil der Jahresabrechnung (in dem Fall das Kleingedruckte) in dem die neuen Tarifkonditionen stehen? Ein gesondertes Schreiben habe ich ja nicht erhalten.
Viele Grüße
Katta
Hallo Katta,
es ist möglich, dass die Preiserhöhung in der Verbrauchsabrechnung mitgeteilt wurde. Das sieht dann so aus: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/wp-content/uploads/2019/08/Preiserh%C3%B6hung-in-Verbrauchsabrechnung.png
Es ist aber auch gut möglich, dass du nie ein Preiserhöhungsschreiben erhalten hast. In diesem Fall versuche dieses vom Anbieter zu erhalten. Dann kannst du mir dieses gerne zusenden und mir die alten und neuen Preisbestandteile mitteilen. Ich sende dir dann eine Antwort-Vorlage.
VG
Matthias
Hallo Matthias,
ich habe heute beim genaueren Studieren meiner Verbrauchsabrechnung so nebenbei im Kleingedruckten erfahren, dass sich mein monatlicher Grundpreis zum 01.07.2019von 6,01€ auf 36,-€ erhöht hat. Immergrün behauptet jetzt, dass sie mir dies im April per Post mitgeteilt haben. Diesen Brief habe ich aber nie erhalten, sonst hätte ich direkt gekündigt. Immergrün sagt, der Brief wurde ganz normal verschickt, aber sie könnten beweisen, dass sie ihn verschickt haben und die Erhöhung damit gültig wäre. Das hört sich für mich etwas komisch an, denn selbst wenn sie ihn verschickt hätte, kann es ja immer sein, dass ein Brief nicht ankommt. Weißt du, wer hier in der Beweispflicht ist?
Meine erste Reaktion gegenüber Immergrün war, dass ich sofort bzw. sogar rückwirkend zum 01.07.2019 aus dem Vertrag raus möchte. Aber dann habe ich auch Nachteile, weil ich dann in die teure Grundversorgung fallen würden. Wie ich nämlich nach dem Gespräch erfahren habe, kann ich rückwirkend keinen neuen Vertrag abschließen, auch wenn ich der Vertrag mit Immergrün rückwirkend aufgehoben wird, da der Abschluss mit einem neuen Anbieter nur in die Zukunft möglich ist und dann auch meistens um die 4-6 Wochen dauert.
Kannst du mir einen Rat geben, wie ich am besten vorgehe?
Viele Grüße
Katta
Hallo Katta,
mit deinem Sachverhalt bin ich sehr gut vertraut. Ich habe Verbrauchern in ähnlichen Fällen geholfen, dass die Preiserhöhung zurückgenommen wird. Gerne sende ich auch dir ein (kostenloses) Antwortschreiben zu. Hierzu wäre es jedoch notwendig, dass du mir dein Preiserhöhungsschreiben zusendest.
VG
Matthias
Hallo Matthias,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Meinst du den Teil der Jahresabrechnung (in dem Fall das Kleingedruckte) in dem die neuen Tarifkonditionen stehen? Ein gesondertes Schreiben habe ich ja nicht erhalten.
Viele Grüße
Katta
Hallo Katta,
bei mir ist es genau gleich. Bis jetzt haben Sie mir eine Reduzierung auf 17,45 angeboten. Wie schaut es bei dir aus ?
mfG
haviko
Hallo,
ich habe meinen Vertrag ebenfalls über Verivox mit einem Grundpreis von 3,36 € abgeschlossen und dieser wurde nun auf 35 € monatlich erhöht.
Ich habe bereits bei der Kundenhotline angerufen und mich beschwert und nach dem Chef verlangt, dieser jedoch ununterbrochen in Terminen zu sein scheint. Mir wurde versichert, dass die Beschwerde aufgenommen wurde und ich eine Rückmeldung erhalte.
Bei Verivox habe ich ebenfalls eine Beschwerde eingereicht. Ich fürchte jedoch, dass das alles nichts bringt.
Ich habe vor drei Tage auch meine Abrechnung von immergrün erhalten. Verwundert über die Nachzahlungsforderung in Höhe von 120,00 € (da mein Verbrauch in etwa gleich geblieben ist) sah ich die Erhöhung des Nettogrundpreises von 68 € netto auf 207 € netto.
Ich hatte schon im Januar gekündigt, weil ich das Wechseln von Strom- und Gasanbietern leid bin und zum Grundversorger gewechselt bin.
Lohnt es sich noch, gegen den erhöhten Grundpreis vorzugehen?
Gruß
Aus Erfahrung weiß ich, dass es sich lohnt. Wenn Sie möchten, dann unterstütze ich Sie. Schicken Sie mir einfach den alten und neuen Grund- und Arbeitspreis zu sowie das Preiserhöhungsschreiben. Ich sende Ihnen eine anpassbare Antwort-Vorlage zu.
VG!
Matthias Moeschler
Betrifft: Gas-Vertrag mit Idealenergie bzw. Immergrün.
Die Firma „Immergrün“ schrieb mir am 20.07.2017 folgendes:
„In Ihrem Tarif, sofern die Belieferung vor dem 01.05.2017 begonnen hat“ (das war der Fall), „bleibt Ihr Arbeitspreis stabil, und es erfolgt eine ab dem 01.01.2018 gültige Anhebung Ihres monatlichen Grundpreises auf € 21,00. Ansonsten behalten Sie Ihren gewohnt günstigen Arbeitspreis, sowie Ihren bisherigen monatlichen Grundpreis von € 8,81“.
Statt des „gewohnt günstigen Arbeitspreises“ von bisher € 0,039076 je Einheit berechnete man mir € 0,05378151 ab 01.02.2018 bis 31.12.2018.
Statt des bisherigen monatlichen Grundpreises von € 8,81 erhöhte man auf € 21,00.
Das ist eine Erhöhung von 37,63 % beim Arbeitspreis und 238,36 % beim Grundpreis.
Ich habe schon mehrfach dagegen Einspruch eingelegt, aber diese Firma antwortet nicht.
Vor zwei Wochen habe ich ihnen eine Frist gesetzt zum 24.04.19 und heute nochmals angemahnt.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte ich ebenfalls angeschrieben, die mir geraten haben, Einspruch zu erheben, was ich getan habe.
Ich hoffe auf eine positive Nachricht. Danke.
Hallo,
auch ich habe die Preiserhöhung des Grundpreises in der ersten Verbrauchsabrechnung am 12.04.18 erhalten.
In der Auflistung des Verbrauchs für das vergangene Jahr stand unter den „Erläuterugen zu Ihrer Abrechnung“ im nächsten Satz: „Erhöhung Ihres Strompreises“.
Arbeitspreis brutto blieb bei 25,42ct/kWh gleich.
Der Arbeitspreis wurde von 5,77€/Monat auf 36,00€/Monat erhöht.
Bei dieser ersten Verbrauchsabrechnung wurde das Guthaben von 460,12€ bis heute nicht meinem Bankkonto gutgeschrieben.
Den Vertrag hatte ich in 2018 nicht mehr zum Termin für das Sonderkündigungsrecht kündigen können, da ich die Rechnung erst später im meinem Postfach fand (wurde gesendet unter [email protected]).
Der Vertrag ist zum 31.03.19 gekündigt und ich warte nun auf die Schlussrechnung die ich per Einschreiben bereits angefordert habe (Vorlage hier im Netz).
Wie kann ich mich in der Schlussrechnung vom überhöhten Grundpreis noch wehren?
Bin für jede Hilfe dankbar.
Hallo,
auch bei mir hat sich der Grundpreis bei immergrün im letzten Jahr von 7,02€ auf 27€ Jahr erhöht. Leider war dies für mich in der Verbrauchsabrechnung des letzten Jahres, die ich per Email erhalten habe nicht direkt zu ersehen. Ich habe die Erhöhung leider erst jetzt nach detaillierter Prüfung bemerkt, da in der aktuellen Verbrauchsabrechnung, welche ich heute erhalten habe statt der erwarteten Rückzahlung eine Nachzahlung von mir gefordert wird
Ich hätte nun gerne gewusst, ob es sich noch lohnt dagegen anzugehen, oder ob es bereits zu spät ist?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße, Sebastian
In den meisten Fällen lohnt es sich. Vorausgesetzt, man geht richtig vor und begründet mit den richtigen Argumenten. Gerne unterstütze ich dabei mit einer ANtwort-Vorlage / Musterschreiben! Schreibe mir einfach eine Mail an mrmoeschler (at) gmail.com.
Preiserhöhung Immergrün 27.01.19
Hallo
ich bin auch betroffen von der Grundpreiserhöhung von Immergrün. Ich habe leider den Termin versäumt zu kündigen am 31 .7 18 weil die Rechnung für mich undurchsichtig war. Erst jetzt ist mir das aufgefallen. Mein Vertrag läuft noch bis 31.5.19. Immergrün hat den Grundbetrag von 8,04 auf 29 € im Monat erhöht. Eine Erhöhung um das 3,6 fache.
Mfg. Gnad
Sehr geehrter Herr Gnad,
wenn Sie möchten, dann unterstütze ich Sie. Ich biete Ihnen ein kostenloses Musterschreiben an, dass Sie an Ihren Fall anpassen können. Dazu bräuchte ich allerdings das Schreiben von immergrün.
Kontakt: mrmoeschler(at)gmail.com
VG
Moeschler
Hallo
ich habe meinen Immergrün Vertrag über Verivox,aus 2017,und nun Grundpreis von 8,98€ auf28,57 € , obwohl auf Seite 4 von 6,Verbraucherschutzinformationen
Geltende Tarife:Es gilt die eingeschränkte Preisgarantie. Diese umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. immergrün!-Energie ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen – Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und § 17 f EnWG) weiterzugeben. Ihr aktueller Bruttoarbeitspreis: 0,2588 €/kWh, Ihr aktueller Bruttomonatsgrundpreis: 8,98 €. Weitere Tarifinformationen zu Steuern, Umlagen und Abgaben erhalten Sie auf Seite 4 dieses Schreibens..
Ich weiß nicht mehr weiter,mit ehrenwerten Kaufleuten,hat das nichts mehr zu tun
Auf nachfragen habe ich meine Jahresabrechnung bekommen,denn obwohl man ein Kundenkonto bei Immergrün hat,bekommt man dort keinerlei Nachricht sonder unter einer für mich nicht bestellte Adresse,auf einen E-Mail Konto.Ich wusste nicht mal das ich sowas habe,das Kundenportal einlocken war ja auch nicht mal eben!
Gruß