Falsche Zählerstände in Gas-/ Stromrechnung? Ihre Lösung
Wenn Ihr Anbieter insolvent ist, dann erhalten Sie weiterhin Strom & Gas. Sie sollten aber Fehler vermeiden.
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Ist Ihre Gas-/Stromrechnung falsch aufgrund zu hoher Zählerstände?
Nur wenige Strom- und Gasanbieter oder jene mit schlechtem Service bereiten ihren Kunden Probleme. Wechseln Sie das nächste Mal lieber zu diesen Strom- und Gasanbieter, die einen guten Kundenservice, verbraucherfreundliche AGBs und ein geringes Insolvenzrisiko haben.
Gründe für falsche Zählerstände & Handlungsempfehlungen
Folgende Vorgehensweise hat sich bei Verbrauchern als besonders effizient herausgestellt. Ich habe diese Erkenntnisse aus Empfehlungen der Verbraucherzentrale, aus Foren und aus persönlichen Erfahrungen von anderen Verbrauchern zusammengetragen.
Grund für falsche Zählerstände: Falsche Zählerstände können aufgrund eines Fehlers durch den Verbraucher, durch den Stromanbieter oder aufgrund einer Verbrauchsschätzung vorliegen. Im Folgenden werden Handlungsempfehlungen für die folgenden Sachverhalte beschrieben.
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Fall a): Richtiger Zählerstand gemeldet und plausibler Verbrauch
Wenn der Verbraucher einen plausiblen Zählerstand gemeldet hat, darf der Stromanbieter oder Gasanbieter keinen anderen Zählerstand verwenden. Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihren Versorger um Korrektur der Rechnung bitten. Hierfür dürfen keine Zusatzkosten anfallen, denn der Fehler liegt beim Versorger.
Fall b): Richtiger Zählerstand gemeldet, aber kein plausibler Verbrauch
Wenn Sie einen überraschend hohen oder niedrigen Zählerstand gemeldet haben, kann der Versorger von einem Fehler des Verbrauchers ausgehen und unter gewissen Voraussetzungen einen Verbrauch schätzen. Selbstverständlich darf die Schätzung nicht willkürlich sein, sondern muss anhand klarer Vorgaben erfolgen (siehe unten).
In diesem Fall empfehle ich, dass Sie Ihre Angaben auf Plausibilität überprüfen. Hierzu können Sie z.B. den Verbrauch seit der letzten Abrechnung ermitteln und auf das Jahr hochrechnen (ein Rechenbeispiel hierfür finden Sie hier). Wenn Sie zudem gute Gründe für einen deutlich höheren oder niedrigeren Verbrauch haben, dann sollten Sie sich mit Ihrem Gas- oder Stromanbieter in Verbindung setzen. Erklären Sie, warum Sie den Verbrauch als plausibel erachten, wie Sie Ihren Verbrauch seit der letzten Meldung auf das Jahr hochgerechnet und damit plausibilisiert haben. Anschließend sollten Sie um eine Korrektur der Rechnung bitten.
Es wäre denkbar, dass der Versorger einen niedrigeren Verbrauch geschätzt hat und dass dadurch Ihre Stromrechnung niedriger ausfällt als bei dem von Ihnen angegebenen Verbrauch. In diesem Fall sollten Sie sich nicht voreilig über den (vermeintlichen!) Fehler des Versorgers freuen, sondern die Ausführungen des Falls e) lesen. Sie werden erkennen, dass Sie in eine (Kosten-)Falle laufen können, wenn Sie nicht handeln.
Falls Sie einen deutlich zu hohen Verbrauch nicht nachvollziehen können, besteht die Möglichkeit, dass Ihr Stromzähler defekt ist. Sie können eine Stromzählerprüfung veranlassen, die Ihnen zunächst ca. 180€ kostet. Wenn sich herausstellt, dass der Zähler defekt ist und daher den Verbrauch nicht korrekt anzeigt, werden Ihnen die Kosten erstattet.
Fall c): Verbraucher hat falschen Zählerstand gemeldet
Wenn Sie einen falschen Zählerstand mitgeteilt haben, dann ist der Sachverhalt recht einfach: Melden Sie den aktuellen Zählerstand und bitten Sie Ihren Stromanbieter, die Rechnung zu korrigieren. Es besteht allerdings die Gefahr, dass einige Stromanbieter Ihnen hierfür eine Gebühr in Rechnung stellen (siehe hier). Sie können bei einer geringfügigen Abweichung abwägen, ob Sie den Stromanbieter auf Ihren Fehler aufmerksam machen wollen. Den vermeintlichen Zusatzkosten müssten Sie die vermeintliche Preiserhöhung beim Arbeitspreis gegenüberstellen.
Fall d): Verbraucher hat keinen Zählerstand gemeldet und Verbrauchsschätzung ist zu hoch
Überprüfen Sie die Verbrauchsschätzung Ihres Stromanbieters, indem Sie den aktuellen Zählerstand mit der Schätzung vergleichen. Natürlich müssen Sie berücksichtigen, dass Sie seit der Abrechnungsperiode Energie verbraucht haben. Wenn die Schätzung des Versorgers zu hoch ausgefallen ist, können Sie wie in Fall c) beschrieben vorgehen.
Fall e): Verbraucher hat keinen Zählerstand gemeldet und Verbrauchsschätzung ist zu niedrig
Auf den ersten Blick könnten Verbraucher sich über diesen vermeintlichen Fehler des Gas- oder Stromanbieters freuen, da deren Jahresrechnung niedriger ausgefallen ist als gedacht. Verbraucher sollten sich jedoch nicht darüber freuen, denn es besteht die Gefahr, dass sie in eine (Kosten-)Falle laufen:
Verbraucherschützer warnen, dass einige Stromanbieter bei ihren Kunden zunächst einen zu niedrigen Verbrauch schätzen, um im Folgejahr nach einer kräftigen Preiserhöhung höhere Verbräuche zu höheren Kosten unterstellen zu können. In diesem Fall bietet es sich an, den aktuellen Ablesewert den Stromanbieter mitzuteilen, um eine korrigierte Rechnung einzufordern, bei der der Zählerstand rechnerisch auf den Zeitpunkt der letzten Abrechnungsperiode zurückgerechnet wird.
Es gibt auch Fälle, in denen über Jahre der Verbrauch unterschätzt wurde und hohe Nachzahlungssummen sich aufaddierten. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verbraucher über z.B. 5 Jahre zu wenig gezahlt hat, muss der Verbraucher lediglich die Differenz der letzten drei Jahre nachzahlen (Az.: 5 S 185/06), weil nach drei Jahren alle Forderungen des Strom- oder Gasversorgers verjähren. Der Verbrauch der letzten drei Jahre muss dann rechnerisch ermittelt werden, um den Verbrauch mit den damals gültigen Arbeitspreis zu berechnen. Der Verbraucher darf außerdem um eine Ratenzahlung bitten.
Zählerstand mitteilen: Ihre Pflicht
Verbraucher außerhalb der Grundversorgung haben sich in der Regel beim Vertragsabschluss bei Annahme der AGBs dazu verpflichtet, ihrem Stromanbieter den Zählerstand mitzuteilen. Kommt der Verbraucher nach erneuter Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nach, darf der Stromanbieter den Verbrauch schätzen.
„Der in Abrechnungen abgerechnete Energieverbrauch wird grundsätzlich auf Basis des Zählerstandes des Kunden ermittelt. Dazu liest der Kunde (…) zum Datum des Endes der Belieferung, den Zählerstand am Ort der Entnahmestelle selbst oder durch einen Beauftragten ab und teilt das Ergebnis der Ablesung dem Lieferanten binnen einer Woche mit.
Soweit dem Energieversoger kein Zählerstand zum Abrechnungsstichtag vorliegt oder der vom Kunden zum Abrechnungsstichtag mitgeteilte Zählerstand nicht nachvollziehbar oder unplausibel ist, ist der Lieferant berechtigt, den Energieverbrauch unter Berücksichtigung sonstiger vorliegender Zählerstände, der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Erfahrungswerte bei vergleichbaren Kunden zu schätzen oder für die Abrechnung eine vom jeweiligen Verteilnetz- oder Messstellenbetreiber vorgenommene Schätzung zu verwenden, sofern diese nicht ihrerseits unplausibel ist.“ (AGB-Klausel 4.5 der Fuxx Sparenergie vom 03.03.2020).
Auch für Kunden innerhalb der Grundversorgung empfehle ich, den Zählerstand selber abzulesen. Dies dauert nur wenige Minuten und Sie müssen sich nicht mit dem lokalen Netzbetreiber abstimmen.
Die Meldung des Zählerstandes ist denkbar einfach. Achten Sie darauf, dass Sie am Ende des Belieferungsjahres den Zählerstand notieren (am besten machen Sie auch ein Foto aus Beweisgründen). Der Netzbetreiber wird Sie hierzu auch erinnern. Den Zählerstand können Sie bequem online in das Kundenportal, per E-Mail oder postalisch anhand von zugesendeten Ablesekarten melden. Wenn Sie nicht mehr Kunde innerhalb der Grundversorgung sind, empfehle ich Ihnen, den Zählerstand sowohl dem Netzbetreiber als auch Ihrem Energieversorger zuzusenden. Wenn der Energieversorger in der Stromrechnung einen Fehler macht, können Sie diesen Fehler so leichter belegen.
Grundlegendes zu Verbrauchsschätzungen
Wann darf der Verbrauch geschätzt werden?
Wenn der Verbraucher verpflichtet ist den Zählerstand zu melden, aber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Anbieter den Verbrauch schätzen. Hierzu muss der Verbraucher allerdings zuvor aufgefordert worden sein und er muss einem Ableser vom Versorger den Zugang zum Zähler verwehrt haben. Verbraucherbeschwerden zeigen, dass einige Versorger eine Verbrauchsschätzung auch ohne vorherige Aufforderung des Kunden zur Übermittlung des Zählerstands vornehmen. Dies ist unzulässig. Betroffenen Verbrauchern empfehle ich schriftlich zu widersprechen und eine korrigierte Rechnung einzufordern.
Wie wird der Verbrauch geschätzt?
Das Gesetz schreibt vor, dass sich der Stromanbieter bei seiner Schätzung an dem letzten Verbrauch, der regulär ermittelt werden konnte, zu orientieren hat. Liegen dazu keine Vergangenheitsdaten vor, z.B. aufgrund eines Umzugs, muss der Verbrauch anhand von Erfahrungswerten von vergleichbaren Wohnungen ermittelt werden.
Empfehlung: So schätzen Sie Ihren Jahresverbrauch
Wenn Sie Ihren Jahresverbrauch abschätzen möchten, dann sollten Sie Ihren Zählerstand heute und in einer Woche ablesen. Multiplizieren Sie die Differenz mit 52, um Ihren Jahresverbrauch abzuschätzen. Beachten Sie hierbei, dass es bei Gas große und bei Strom kleinere Schwankungen innerhalb des Jahres vorliegen. Hinterfragen Sie somit kritisch, ob der gemessene Zeitraum repräsentativ ist. Den Jahresverbrauch für Gas und für Strom sollten Sie anhand der verlinkten Richtwerte daher hochrechnen.Berechnungs-Tool: selber Stromrechnung/Gasrechnung berechnen
Wenn Sie die Vermutung haben, dass Sie zu viel für Strom oder Gas bezahlen, lohnt es sich, Ihre Abrechnung zu kontrollieren. Zudem ist es vorteilhaft die zu leistenden Strom- bzw. Gaskosten zu kennen, wenn Sie Ihren Strom- oder Gasanbieter widersprechen wollen.
Die Abrechnungen sind häufig bewusst intransparent gestaltet. Dies erschwert es Verbauchern, die Abrechnung zu kontrollieren. Ich möchte Ihnen helfen, diese Kosten zu sparen. Deshalb habe ich für Sie ein bedienerfreundliche Excel-Tool erstellt, mit der Sie ganz bequem Ihre Strom- und Gasabrechnung kostenlos selber prüfen können.
Widerspruch: Antwortvorlagen für Ihren Strom- und Gasanbieter
Mit dieser Vorlage können Sie Ihren Anbieter ganz bequem per E-Mail widersprechen. Setzen Sie hierzu eine mindestens 14-tätige Frist mit konkretem Datum und passen Sie die Vorlage entsprechend Ihres Sachverhalts an. Wie Sie der Vorlage entnehmen können, empfehle ich bei der Beanstandung eine eigene Rechnung mit dem zuvor erwähnten Tool aufzumachen.
Kundennummer: xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihrer Abrechnung vom xx.xx.202x widersprechen, da Sie einen falschen Zählerstand verwenden: Sie haben einen Zählerstand alt/neu i.H.v. xxxx anstatt von xxxx angesetzt. Bei der Verwendung des korrekten Zählerstands komme ich auf einen Kostenbetrag i.H.v. xxxx €. Hieraus ergibt sich ein Guthaben / eine Nachzahlung i.H.v. xx.xx €.
Ich bitte Sie, die Rechnung zu korrigieren. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x.
Mein begründeter Widerspruch gegen die Abrechnung hat die Fälligkeit des Anspruchs zur Folge. Ich werde bis zur Klärung des Sachverhalts nur eine Nachzahlung leisten, sofern bei korrektem Zählerstand eine Nachzahlung fällig ist. Ich möchte Sie daher bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte.
Viele Grüße [Ihr Name]
Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung sondern um ein Formulierungsvorschlag, bei dem nicht auf ihren Einzelfall eingegangen werden kann.
Wenn Ihre Schlussrechnung nicht korrigiert wird
Ihr Anbieter muss Ihnen innerhalb von 6 Wochen nach Belieferungsjahr eine fehlerfreie Abrechnung erstellen (§40 III EnWG). Kommt dieser nach Ihrem Widerspruch anhand der obigen Vorlage nicht nach, haben Sie sogar das Recht, den Vertrag per außerordentlicher Kündigung vorzeitig zu beenden.
Wenn Ihr Energieversorger nicht wie erhofft oder nicht zeitnah reagiert, empfehle ich eine Online-Beschwerde auf Reclabox einzureichen. Ihr Fall wird dadurch öffentlich und dies erhöht den Druck auf den Anbieter. Meine Erfahrungen zeigen, dass so Ihre Beschwerde schneller gelöst wird. Bei den meisten Energieversorgern werden sehr viele der Beschwerden gelöst. Dies können Sie auf der Seite für jeden Anbieter nachschauen.
Wenn selbst dies nichts hilft, haben Sie auch die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach vier Wochen einzuschalten. Für Sie ist die Schlichtungsstelle kostenlos, nicht aber für Ihren Energieversorger.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Schon in den 80-iger Jahren habe ich über die SWR Verbrauchersendung „Nach Ladenschluss“ die Verpflichtung der Energieunternehmen angestossen, die Kunden aufzufordern, ihre Zählerstände zu übermitteln.
Mir war aufgefallen, dass die rechnerische Ermittlung der Zählerstände – insbesondere bei Preisänderungen – immer zum Nachteil der Kunden ausfielen. Jüngstes Beispiel ist der Wegfall der Energiepauschale, bei der der
Zählerstand zum 30.Juni 2022 viel zu hoch errechnet wurde, so dass etwa
10,–€ zuviel berechnet wurden. Mein Rat an Alle vertrauen sie nicht darauf, dass der korrekte Zählerstand errechnet wird. In aller Regel zahlt man drauf!
Mein Stromanbieter hat den Grundversorger gewechselt.
Mir wurde Jan .2021 mitgeteilt, dass mein Strompreis günstiger wird.
Im Feb.21 habe ich meinen aktuellen Zählerstand übermittelt.
Bin schon Jahre langer Bestandskunde.
Nun hat deren System eine neue falsche Abschlagszahlung errechnet.
Bin ein 2 Pers.Haushalt schon seit 2014.
Abschlag wurde auf 1200kmh kalkuliert.
Das wusste ich nicht !!!
Und meine Vorauszahlung um fast 50% gesenkt.
Es heißt in der Abrechnung, als Grundlage meines Verbrauchs ergibt sich XX,-€
Durch die schriftliche Ankündigung der Stromsenkung, habe ich mir nichts bei gedacht.
Es ist deren Job mich richtig zu berechnen und derem System.
Ich sehe es so, dass es nicht meine Aufgabe ist denen Ihre Arbeit zu erklären.
Vor allem weil mein Verbrauch der letzten Jahre bekannt ist und die mich anders eingestuft haben.
Nun zum Dilemma! Natürlich kommt jetzt die Nachzahlung.
Was kann ich tun ?
Der Anbieter sieht sich in keiner Schuld.
Und schiebt mir den bösen Peter zu.
Aber bin mit meiner Nachweispflicht immer nachgekommen.
Muss ich denen wirklich auf die Finger schauen ?
Muss ich derem Job kontrollieren?
Bin alleinerziehend und habe eigentlich andere Sorgen, Personen zu sagen wie die Ihren Job zumachen haben !
Ich wurde jahrelang von Stromanbietern über den Tisch gezogen.-Ganz vorne mit dabei: EON,(weit überzogene Verbrauchsschätzung von über 4000),Entega und NEW.Extra-Energie hat per meinem Antrag meinen asbach-uralten Zähler überprüfen lassen,der so komische Geräusche machte(andere Zähler im Haus ebenfalls sehr alt,und jahrelang nicht geeicht)-und siehe da:Stromzähler war defekt und mehrere Plomben-auch im Verteilerkasten,fehlten.-Danach sollte ich mehr Strom an Extra-Energie zahlen,weil der Netzbetreiber noch immer eine Verbrauchsschätzung von 2700/Jahr machte.-Dem habe ich wiedersprochen-mit Erfolg.NEW macht mit krummen Tricks Kasse bzgl.falsche Abrechnungen,Boni und überzogene Preise.-Bei mir ignorierte NEW 2 Kündigungen und wollte weiter abkassieren.Nachzulesen auf ReclaBox.-(Ein geprellter Kunde schrieb dort,daß Check24 und Verivox nicht mehr mit NEW zusammenarbeitet.Nachdem ich mich auch erfolgreich gegen EON wehrte,(über Energie und Recht,Schlichtungsstelle)bei dem ich nun wieder seit einigen Jahren Kunde bin(Sondervertrag Solarstrom),ist nun Ruhe im Karton.-Mit EON bin ich z.Zt. sehr zufrieden.-Allerdings kam ein dubioser Rechtsanwalt-ohne Vollmacht,nun doch noch auf die Idee,mich abzuzocken,doch die NEW-Abrechnung von Sept.2016 ist längst verjährt.-(seit spätestens 31.12.2019)-Dem werd ich vor Gericht was husten !Der RA nimmt die Klage zurück-muß er auch.Zumal sein Droh-und Erpresserbrief eine strafbare Handlung ist.-Dabei solidarisierte er sich mit fragwürdigen und kriminellen Inkasso-Firmen.-Der Bumerang wird ihn mit voller Wucht treffen.Es lohnt sich also,sich zur Wehr zu setzen.-Und immer schön die Rechnungen überweisen mit dem Vermerk:Unter Vorbehalt-wegen Verstoß gg. § 315 BGB-Billigkeit.-Denn egal,welchen Stromanbieter man wählt:Die sind in der Regel viel zu teuer-mit überzogenen Preisen, Doppelsteuer u.A.-Geht mal auf das Portal der Strombörse,was Strom wirklich kostet.
Leider finde ich im Netz keinen vergleichbaren Fall sodaß ich hier mal mein Glück versuche.
Mein Stromversorger hat vom Netzbetreiber nicht die Nummer meines Zählers übermittelt bekommen.
Nach 2 Jahren Schätzung bin ich jetzt in der Lage Zählerstände zu übermitteln. Wegen der völligen Fehlschätzung des Verbrauchs droht jetzt eine Nachzahlung von 5000-6000 €
Meine Frage ist jetzt, ist das so zulässig? Ich hatte keinen Einfluss darauf das die korrekte Zählernummer im System ist oder nicht und ich somit gehindert wurde online Zählerstände abzugeben.
Wäre früh für jeden Hinweis was ich jetzt machen soll.
Danke
Alexander