Lassen auch Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos prüfen!

Bitte prüfen Sie als erstes, ob Ihr Anbieter auf dieser Liste genannt wird. VENEKO hat über 100 Preiserhöhungsschreiben geprüft. Auf dieser Seite finden Sie dann auch eine Anleitung, wie Sie widersprechen können.

Wenn Ihr Anbieter nicht auf der Seite gelistet ist, dann können Sie mir Ihr Preiserhöhungsschreiben über das folgende Formular zukommen lassen. VENEKO wird die Preiserhöhung formal prüfen. Dieser Service ist kostenlos.

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden, dürfen nicht überzogen sein und müssen auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen. Zudem soll ein neues Gesetz der Bundesregierung zur Strom- und Gaspreisbremse überzogene Preiserhöhungen erschweren.

Vor diesem Hintergrund sind ca. 80% aller Preiserhöhungen anfechtbar. VENEKO hat unzulässige Preiserhöhungen von über 70 Anbietern identifiziert. Vermutlich ist auch Ihre Preiserhöhung unzulässig!

VENEKO überprüft gerne auch Ihr Preiserhöhungsschreiben auf formale Fehler.

Gerne teile Ihnen in 1-2 Wochen mit, ob und inwiefern die geprüften Schreiben Ihres Anbieters gegen formale Vorgaben laut VENEKO verstoßen. Zudem erhalten Sie eine Anleitung inklusive Musterschreiben, wie Sie Ihre Preiserhöhung anfechten können. Tragen Sie sich hierzu in das Formular ein.

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Beispiele unzulässiger Preiserhöhungen

Kostenerhöhung ist nicht begründet

Gemäß OLG Köln (6 U 304/19) müssen die Preissteigerungen für alle Preiskomponenten dargelegt werden. Im Sinne dieses Urteils zulässige Kalkulationsgrundlage beinhalten z.B. nach erster Prüfung die Schreiben von Lichtblick und eprimo. Daher sind diese beiden Unternehmen NICHT in der obigen Liste aufgeführt.

NICHT transparent mitgeteilt

Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.

Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?

NICHT rechtzeitig angekündigt

Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.

In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.

Preisgarantie NICHT eingehalten

In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbietern haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.

Hinweise zu den Prüfkriterien

rechtzeitig angekündigt

Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.

Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.

Preisgarantie ist eingehalten

Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.

transparent mitgeteilt

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.

Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preisgarantie im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.

Kostenerhöhung ist begründet

Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss. Maßgeblich sind hier die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 26.06.2020, 6 U 304/19 und vom Bundesgerichtshof 06.06.2018, VII ZR 247/17.

„Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“ (6 U 304/19)

Weitere Anforderungen

Es gibt weitere Anforderungen an eine Preiserhöhung.

Bei den zuvor aufgeführten Prüfkriterien liegen die meisten Verstöße vor. Nur in sehr wenigen Fällen dürfte das Recht auf Sonderkündigung nicht (transparent) mitgeteilt worden sein, eine belastbare Preisanpassungsklausel in den AGBs fehlen etc.

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2 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind ab Juli 2022 bei Primastrom. Im Juli und August haben sie sich noch an den versprochene Preise gehalten aber im September würde das drei Mal so viel erhöht. Wir bezahlen seitdem 246 € für 46 qm. Wir haben schon von denen Rechnung auffordert aber haben Nichts bekommen nicht einem Preerhöhungsschreiben. Was sollen wir jetzt tun?

    Vielen Dank und viele Grüße

    GB

    1. Ich kenne das Preiserhöhungsschreiben von Primastom. Ich bin fest davon überzeugt, dass dies anfechtbar ist und viele Kunden konnten sich bereits mit meiner Hilfe gegen die Preiserhöhung wehren. Füllen Sie dazu bitte das Formular aus.