ExtraEnergie – Preiserhöhung trotz Preisgarantie

ExtraEnergie Preiserhöhung 2022

Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie versendeten drastische Preiserhöhungen. Die Legal-Tech-Firma VENEKO hält die Preiserhöhung wegen formaler Fehler für anfechtbar [weiterlesen].

Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?

Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie.

Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • rechtzeitig angekündigt (mindestens 4 Wochen vorab)
  • Preisgarantie ist eingehalten
  • transparent mitgeteilt
  • Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)

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Aktuelles

Kündigungsbestätigung zu späteren Datum: Wenn Sie erst vor kurzem gekündigt haben, dann wird die Sonderkündigung nicht mehr zum 1.9.2022 bestätigt, sondern z.B. zum 2.9. oder 6.9.2022. Grund hierfür ist, dass die Bearbeitung Zeit beansprucht und der Netzbetreiber informiert werden muss. Finanzielle Nachteile ergeben sich anscheinend nicht daraus. Ich empfehle aber vorsichtshalber diesen FAQ zu lesen und das Musterschreiben zu versenden.

Kündigung nach Widerspruch: Erste Kunden erhalten die Kündigung, obwohl sie selber nur gegen die Preiserhöhung widersprochen haben. In dem Fall sollten Sie der Kündigung widersprechen und ich empfehle Schadensersatz einzufordern. Folgen Sie diesen Hinweisen. Dort finden Sie auch ein Excel-Berechnungstool.

Weitere Preiserhöhungen: Erste Kunden berichten mir, dass ExtraEnergie weitere Preiserhöhungen versenden.

Über diese Preiserhöhung berichtet Bild.de und Zfk durch die Unterstützung von Verbraucherhilfe-Stromambieter.de. Was Betroffene tun sollten, darüber berichte ich hier.

Preiserhöhung trotz Preisgarantie

Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert: 01.08.2022

ExtraEnergie begründet die Preiserhöhung mit den außergewöhnlichen Preissteigerungen bei den Rohstoffpreisen für Gas, Kohle und Strom, bedingt durch den Ukraine-Krieg und staatlichen Eingriffen. Betroffene Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.

Eine Preiserhöhung auf 67 Cent/kWh und die Behauptung, dass diese Entwicklungen nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage begründe, haben mich sehr überrascht.

Die meisten Anbieter erhöhen nicht in diesem Umfang und auch die Grundversorger sind deutlich billiger als die neuen Preise von ExtraEnergie. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Extraenergie seine Energie zu wenig langfristig abgesichert hat. Dies war die unternehmerische Entscheidung von ExtraEnergie.

ExtraEnergie argumentiert nun, dass das Unternehmen aufgrund der immensen Preissteigerungen nun einseitig das Vertragsverhältnis anpassen könne. Konkret: ExtraEnergie möchte die Preise erhöhen, obwohl eine Preisgarantie vertraglich zugesichert wurde. Dabei stützt sich das Unternehmen auf §313 BGB. Ähnlich argumentierten andere Unternehmen (z.B. Stromio), als diese die Verträge mit Kunden einseitig aufkündigten. Die große Mehrheit der Juristen vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht zulässig sei.

Vor diesem Hintergrund sehe ich große Chancen, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren können.

Ihre Handlungsoptionen

Die betroffenen Kunden haben zwei Möglichkeiten. Die arbeitsaufwendige Option besteht darin, dass man die Preiserhöhung anfechtet. Die einfachere Lösung besteht darin, den Anbieter zu wechseln.

Bei Gas empfehle ich generell die Preiserhöhung anzufechten, da es aktuell keine Gastarife mit Preisgarantie unter 18 Cent/kWh mehr verfügbar sind.

Bei Strom empfehle ich Ihnen ein Tarifangebot von mir zusenden zu lassen. In den meisten fällen lohnt es sich dann ExtraEnergie & Co. zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Da aktuell die Grundversorger die Preise drastisch erhöhen (z.B. EnBW um 31% zum 1.10.), können die Tarife mit Preisgarantie schon bald deutlich teurer werden.

Option A: Preiserhöhung anfechten (arbeitsaufwendig)

Ich stelle Ihnen kostenlos ein Musterschreiben bereit und zeige Ihnen auf, wie Sie Schritt für Schritt die Preiserhöhung anfechten können. Setzen Sie eine 14-tägige Frist. Dieser Schritt lohnt sich meist nur für betroffene Gaskunden, da Neuverträge und die Grundversorger deutlich teurer sind als die Preise vor der Preiserhöhung.

Ich gehe davon aus, dass ExtraEnergie nicht schnell nachgeben wird. Betroffene Kunden berichten, dass mit dieser E-Mail der Widerspruch abgelehnt wird. Daher es vermutlich notwendig sein, im Schritt 2 zu mahnen (und ich empfehle zusätzlich die Einzugsermächtigung zu kündigen) sowie im Schritt 3 des Lösungsweges die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten. Aktuell rechne ich damit, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung auf diesen Wege abzuwehren. Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie.

Voxenergie Erfahrungen Preiserhöhung Abschlagserhöhung

Betreff: Widerspruch gegen Ihre Preiserhöhung und AGB-Anpassung

E-Mail-Text

Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 29.07.2022 beabsichtigen Sie die Preisbestandteile des mit Ihnen verbindlich, für einen festgelegten Zeitraum, geschlossenen Energieliefervertrages einseitig anzupassen.

Dabei berufen Sie sich auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), die Sie dabei im Wesentlichen auf die allgemeine Steigerung der Preise am Energiemarkt zu stützen versuchen; hiermit haben Sie bereits dem Grunde nach keinen Erfolg.

§ 313 BGB stellt eine ‚ultima ratio‘ dar, die deswegen in diesem Falle nur dann zum Tragen kommen kann, wenn bei Ihnen als Energieversorgungsunternehmen Gründe vorliegen würden, die AUßERHALB des tatsächlichen Geschehens der Energiebranche, die für Letztverbraucher liefert, als solche liegen würden, bspw. durch eine Währungsreform oder dem Eintreten von Umständen, die der erst jetzt stattfindenden Beeinflussung der Naturgesetze unterliegen würden.

Anhand der Gründe, die Sie in Ihrem Schreiben aufführen, kann jedoch kein derartiges Recht abgeleitet werden, das außerhalb der Sphäre Ihres unternemerisches Risikos, des allgemeinen Risikos wesentlich erhöhter Beschaffungs- oder Vertriebs- sowie etwaig erhöhter Netznutzungskosten oder, sofern vertraglich vereinbart, bereits im Voraus garantierten Steuern, Abgaben und Umlagen, deren veränderliches Risiko Sie selbst zu tragen bereit gewesen waren, liegen würden.

Ein wesentlicher Grund i.S.d. § 313 Abs. 1 oder § 313 Abs. 2 BGB trifft in diesem Fall nicht zu.

Vergleichbar haben andere Unternehmen Ende letzten Jahres argumentiert gemäß § 314 BGB, um die Energieverträge einseitig aufzukündigen. Die Verbraucherzentrale und auch die weit herrschende Meinung der Juristen sahen das Vorgehen als unzulässig an, weshalb die Kunden Recht auf Schadensersatz haben.

Ferner liegen bei Ihrem Preiserhöhungsschreiben formale Fehler vor, die ich beanstande:

  1. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher nicht wirksam.
  2. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit mit einer Frist bis zum xx.xx.2022 auf,

  • am Vertrag zu den bisherigen Konditionen festzuhalten und mich wie geplant mit dem gültigen Tarif mit Energie bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu beliefern.
  • mir zu bestätigen, dass Sie am Vertrag mit den bisherigen Konditionen festhalten werden und Ihre Vertragsanpassung zurücknehmen.

Sollten Sie meiner Forderung nicht nachkommen, werde ich Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
Ferner werde ich die bisherigen Abschläge leisten und bin nicht bereit, einen höheren Abschlag aufgrund der Preiserhöhung zu akzeptieren, solange die Preiserhöhung strittig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Vorname Nachname

Weiterführende Erläuterungen:

Zu 1.: Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (5) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage) und weil der alte Preis nicht genannt oder transparent ins Verhältnis gesetzt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht. Es fehlt somit an einer nachvollziehbaren Herleitung der Preiserhöhung.

Zu 2.: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11). Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss. Der BGH fordert ferner den Kunden aufzuklären, dass der Versorger die Pflicht hat, Kostensenkungen genauso wie Kostenerhöhungen nach den gleichen Maßstäben an den Kunden weiterzugeben (VIII ZR 225/07 Rn 23).  Wenn ich mir Ihre AGBs anschaue, so habe ich ernste Zweifel, ob all diese Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn Ihre AGBs diesen Anforderungen genügen, so habe ich unter 1. dargelegt, dass Sie diesen hier aufgeführten Anforderungen nicht nachgekommen sind.

Betreff: Mahnung gegen Ihre Preiserhöhung & Kündigung Einzugsermächtigung

E-Mail-Text

Kunden-Nr.: xxx
Vertrags-Nr.: xxx

Ich habe in meiner vorherigen Nachricht an Sie der Preiserhöhung und AGB-Anpassung widersprochen. Auf meiner Argumente sind Sie nicht eingegangen.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie erneut mit einer Frist bis zum xx.xx.2022 auf,

  • am Vertrag zu den bisherigen Konditionen festzuhalten und mich wie geplant mit dem gültigen Tarif mit Energie bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu beliefern.
  • mir zu bestätigen, dass Sie am Vertrag mit den bisherigen Konditionen festhalten werden und Ihre Vertragsanpassung zurücknehmen.

Wie bereits im 1. Schreiben angemerkt widerspreche ich auch einer möglichen Abschlagserhöhung.

Ich möchte Sie auch in Kenntnis setzen, dass ich Ihnen aufgrund Ihres Schreibens zur Erhöhung des Abschlags die Einzugsermächtigung kündige. Mir ist bewusst, dass ich als Vertragspartner den Abschlag leisten muss, solange Sie mich mit Energie versorgen. Ich werde die rechtmäßigen, bisherigen Abschläge fristgerecht leisten. So gerate ich nicht in Zahlungsverzug und komme meinen Vertragspflichten nach. Sollten Sie zukünftig Abschläge einziehen, werde ich das Geld zurück buchen lassen.

Meine Bankdaten lauten:

Kontoinhaber: (Vor- und Nachname)
IBAN:
BIC:

Mein begründeter Widerspruch gegen die Abschlagserhöhung hat die Nicht-Fälligkeit eines zu hohen Anspruchs zur Folge. Ich möchte Sie daher bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte. Sollten Sie mich mahnen, obwohl ich Ihnen das Geld überwiesen habe, werde ich mich rechtlich wehren und auch die Schlichtungsstelle Energie einschalten.

Mit freundlichen Grüßen

Vorname Nachname

Andere Anbieter haben nach einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung einfach den Vertrag beendet. Sollte dies eintreten, dann kommentieren Sie bitte unten auf der Seite. Sie können Schadensersatz einfordern. Die Vorgehensweise, Musterschreiben und ein Berechnungstool finden Sie HIER.

Ferner wird mir berichtet, dass ExtraEnergie zu hohe Abschläge einziehen soll. In dem Fall empfehle ich Ihnen (a) das Sepa-Mandat zu kündigen und (b) in einer E-Mail der Abschlagserhöhung zu widersprechen und anzukündigen, dass Sie die unstrittigen Beträge selber überweisen. Nutzen Sie hierzu gerne dieses Musterschreiben.

Option B: zu günstigen Anbieter wechseln

Aufgrund der Preiserhöhung haben Sie das Recht, den Vertrag zu sonderkündigen. Auf diese Weise können Sie die starke Preiserhöhung abwehren und sich die umfangreiche Arbeit ersparen.

Bevor Sie sonderkündigen, sollten Sie jedoch als erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie mir hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage. Diese beantworte ich Ihnen sehr zeitnah.

Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.

Sonderkündigung: Musterschreiben

Nachdem Sie eine günstigere Alternative von einem seriösen Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung (bei einer Preiserhöhung ab 1.9. muss die Kündigung bis zum 31.8. übermittelt sein). Es ist wichtig, dass Sie selber kündigen. Sie dürfen Ihren neuen Anbieter damit nicht beauftragen.

Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an ExtraEnergie: [email protected]

Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.09.2022 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße,

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Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/ Einwurf (Brief) oder per Fax (01805-14 14 54) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: ExtraEnergie GmbH – Postfach 974 – 09009 Chemnitz

Bitte beachten Sie, dass Extraenergie / prioenergie /Hitstrom momentan von Sonderkündigungen überhäuft werden. Ich fürchte, dass es hier zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Kündigung kommt und dass dadurch der Wechsel des Anbieters scheitern könnte. Bei einem Wechsel über mich werde ich Sie in diesem Fall unterstützen.

Betroffene Verbraucher, die meine Anleitung befolgen, berichten mir, dass die Kündigungen bestätigt werden.

Wichtige Hinweise/FAQs

Die Sonderkündigung muss bis vor dem Wirksamwerden (01.09.2022) dem Anbieter zugegangen sein.

Weil sehr viele Kunden wohl sonderkündigen, rechne nicht mit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Sonderkündigungen. Daher rate ich eher frühzeitig zu sonderkündigen

Bei Gaskunden gibt es derzeit keine günstigen Neukundentarife. Zudem ist der Grundversorger bei Gas oft sehr teuer. Daher ist der Schaden aufgrund der Preiserhöhung bei den betroffenen Gaskunden deutlich höher.

Bei den betroffenen Stromkunden hingegen gibt es günstige Alternativen, sodass ich der Anbieterwechsel lohnt.

Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten auf der Seite. Ich beantworte zudem die Kommentare regelmäßig.

Ich habe Zugriff auf ein kleines Kontingent für Strom. Die Anbieter haben nur kleine Kontingente zur Verfügung. Zudem wollen sie diese „clever“ vergeben. Würden sie diese bei den Vergleichsportalen abgeben, dann würden sie vermutlich viele Jahres-Wechsler erhalten.

Ich hingegen verpflichte mich gegenüber eprimo, die Kunden im nächsten Jahr nicht erneut wegzulocken. Dadurch ist es für eprimo & Co. viel wahrscheinlicher, langfristige Kundenbeziehungen aufzubauen, die deutlich profitabler sind. Diesen Vorteil gibt eprimo durch bessere Konditionen weiter.

Ich würde jetzt schon wechseln. Wichtig ist, dass Sie beim Wechselprozess angeben, dass Sie bereits die Sonderkündigung ausgesprochen haben.

Es besteht aber in der Tat die Gefahr, dass Ihr aktueller Anbieter die Kündigung nicht bearbeitet und es deshalb zu Verzögerungen beim Wechsel kommt.

Wenn Sie über mich wechseln, dann behalte ich den Wechselprozess im Blick und kann bei Verzögerungen intervenieren. Ich kann die Anbieter z.B. bitten, den Wechselprozess neu zu starten.

Nachdem Sie mir eine Tarifanfrage gestellt haben, sende ich Ihnen ein Angebot zu. Dieses müssen Sie dann um wenige Angaben ergänzen (z.B. Geburtsdatum, Zähler-Nr. etc.). Danach unterschreiben Sie den Vertrag und senden mir diesen zu. Ich reiche dann den Vertrag ein.

Der neue Anbieter wird Sie dann kontaktieren. Dies habe ich am Beispiel von eprimo hier dargestellt.

Schade, dass der Anbieter den Wechsel nicht zum 1.9.2022 veranlassen konnte. Dies liegt daran, dass die Verarbeitung der Kündigung und das Abmelden beim Netzbetreiber einige Tage in Anspruch nimmt.

Hier sehe ich aber keinen nennenswerten Schaden für Sie, denn die restlichen Tage im September werden zu den alten Preisen abgerechnet.

Das ist nun zu tun:

  • Dem neuen Anbieter müssen wir hier nichts mitteilen. Der Netzbetreiber teilt bereits mit, wann der nächstmögliche Belieferungsbeginn ist. Ich gehe davon aus, dass der Grundversorger für einige Tage einspringt. Dort haben Sie keine Preisgarantie. Aber das ist nicht schlimm, da der Wechsel sicherlich innerhalb von 2 Wochen erfolgen wird.
  • Ich würde aber dem alten Anbieter eine kurze E-Mail schreiben (siehe unten). Denn es besteht die Gefahr, dass dieser den Abschlag für den ganzen Monat einziehen möchte. Das wäre unzulässig, schließlich werden Sie ja nur für einige Tage noch im neuen Monat beliefert. Daher ist es folgerichtig, dass der Abschlag anteilig gezahlt wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die verspätete Beendigung des Vertragsverhältnisses nehme ich zur Kenntnis. Ich möchte Sie bitten, dass hieraus kein Nachteil für mich resultiert. Hierzu gehört auch, dass Sie den Abschlag für September nicht einziehen – höchstens anteilig, also im Verhältnis zu den Belieferungstagen. Sollte dies nicht möglich sein, so entziehe ich Ihnen das Sepa-Mandat.

Viele Grüße

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222 Kommentare

  1. Hallo Herr Moeschler, ich habe mich gerade der Jahresrechnung von extraenergie meiner Schwester angenommen, sie ist sehr krank und konnte sich nicht darum kümmern, ICH BIN ENTSETZT: extraenergie rechnet für 2022 für 807 kWH 1501,92 € ab, hier steht etwas von einem Paketpreis??? Was können wir hier tun? Kann meine Schwester dies zum 31.03.23 kündigen? sie hat extraenergie keine Lastschrift erteilt. Wie kommt sie aus diesem Vertrag wieder raus ohne pro Monat nun einen Abschlag von 229 € zu zahlen, bis 31.12.23? Telefonisch kann ich niemanden dort erreichen…Für ihren Rat wäre ich ihnen sehr dankbar.

  2. Hallo Herr Moeschler,

    auch ich schlage mich seit Ende letzten Jahres mit meinem Gasversorger Extraenergie herum. Nach einigen Mails zur Gasmarkt wurden mehr Fach die Abschläge erhöht, um mich vor hohen Nachzahlungen zu schützen. Ich hatte eine Preisgarantie bis zum 30.11.22. Zwischendurch gab es ein Schreiben im Juni mit einer Preiserhöhung zum 01.09.22, die ungültig war und auch für mich nicht galt. Zum Ende des Novembers habe ich dann die Zählerstände übermittelt und relativ schnell am 06.12.2022 eine Jahresabrechnung bekommen. Abgesehen davon daß sie falsch berechnet war, fand ich bei mehrmaligem Lesen im Kleingedruckten einen veränderten Arbeitspreis aus 34 ct wieder. Ich entschied mich für eine Sonderkündigung und kündigte per Einwurf Einschreiben(Kündigung angekommen am 31.12.22/ Gültigwerden neue Preise 2.1.23). Es kam dann von Extraenergie prompt die Ablehnung mit der Begründung, dass der Brief erst am 2.1.23 angekommen wäre und damit ungültig wäre. Ich übermittelte meinen Nachweis vom Einschreiben und den Hinweis, dass Extraenergie mich 4 Wochen vorher über die Preiserhöhung hätte informieren müssen. Daraufhin kam längere Zeit nichts und nun eine Mail mit der Aussage sie hätten mir die Preiserhöhung schon im September geschickt. Ich habe viele Mails bekommen, aber diese nicht. Im Anhang war eine “ Versandbestätigung“ der übersandten Preiserhöhung, ohne Datum des Versands oder ähnliches. Sie sieht eher wie eine Fälschung aus. Nun habe ich wieder Widerspruch eingelegt da diese Mail weder echt zu sein scheint, noch bei mir angekommen ist.
    Gibt es hier ähnliche Erfahrungen?
    Ich habe seit der Kündigung alle Mails auch per Einschreiben geschickt.

    Soll ich als nächstes die Schlichtungsstelle einschalten?

    Liebe Grüße
    Naturliebhaber

  3. Hallo, ExtraEnergie hatte mir zum September 2022 gekündigt (ich hatte lediglich der Preiserhöhung widersprochen, da ich eine Preisgarantie habe). Nun wird mir von der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass eine rückwirkenden Belieferung nicht möglich ist. Somit ist eine Belieferung ausschließlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzbar.
    Ich soll nun mitteilen, ob dies noch gewünscht ist.

    Wie gehe ich vor? Der Schlichtungsstelle mitteilen, dass ich die Belieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wünsche und ich den Zeitraum, von Vertragsende bis zur neuen Belieferung, Schadenersatz stelle werde?

  4. Hallo,
    mein Vertrag/ Abrechnungszeitraum bei Extraenergie lief immer 1.12 – 30.11.
    Nach der Preiserhöhung habe ich die Sonderkündigung ausgeschrieben und der Vertrag wurde zum 01.09.
    gekündigt. Jetzt kam die Abschlussrechnung. Ich habe einen Paketpreis von 946 Euro für 3200kwh. Ich habe die Menge nie überschritten – soll aber jetzt die 3 fehlenden Abschlußraten/Monate für sep okt nov auch zahlen ob geliefert wurde oder nicht. Ich beziehe seit 1.09.22 von Vaddenfall und find das eine Frechheit von Extraenergie. Muss ich zahlen?

  5. Mir wurden die Preise trotz 24 Monatiger Preisgarantie um mehr als 110% angehoben. Deswegen zu wechseln, um wieder eine angebliche Preisgarantie zu erhalten, und dann wahrscheinlich bei 70 Cent pro kWh zu landen, macht doch wenig Sinn.

  6. Hallo, am 19.08. ging mein erster Widerspruch zu ExtraEnergie zwecks Preiserhöhung (Gas) raus, da ich eine Preisgarantie habe. ExtraEnergie kündigte mir dann zum 09.09.2022. Da keine Reaktion kam, schrieb ich die Schlichtungsstelle an. Heute nun die erste Reaktion von ExtraEnergie. Sie möchten mich zu unseren alten Konditionen weiterbeliefern, weisen mich aber daraufhin, dass sie zu dem „damaligen“ Urteil Widerspruch eingelegt haben und wenn dem stattgegeben wird, ich dann zu deren erhöhten Preisen abgerechnet werde. Da sie mich ja nicht per sofort beliefern können, fragte ich, was mit den Zeitraum vom 09.09. bis zur evtl. neuen Belieferung ist. Das ist bei der Fachabteilung in Klärung (evtl. Schadensersatz) und ich erhalte eine Rückmeldung, kann sich jedoch noch hinziehen, meinte die Dame am Telefon. Na ja, bald ist das Jahr auch rum.

    Nun meine Frage, sollte ich auf irgendetwas achten, wenn ich mich darauf einlasse?

    1. @Sandra

      Sie haben doch – wie Sie schreiben – eine Preisgarantie 😉. Damit kann der Versorger innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit NICHT zu erhöhten Preisen abrechnen, wenn die Erhöhung z.B. mit erhöhten Beschaffungskosten usw. begründet wird.

      Lesen Sie die Beiträge hier im Forum, dann kennen Sie Ihre Rechte.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  7. Neustes Versäumnis bei Extraenergie ist jetzt, dass man höhere Abschläge einzieht, jegliche Beschwerde dagegen ignoriert und über die Abschläge selber nicht mal eine Rechnung ins Portal stellt. Weder Oktober noch Nobember haben eine Rechnung. Normal war diese sogar immer vor dem Einzug drin.
    Hat jemand ähnliches beobachtet?

  8. Moin,

    zur Abwechslung mal eine Erfolgsmeldung 🙂 Nachdem EVD unseren Widerspruch gegen die Preiserhöhung abgelehnt hatte, haben wir uns direkt an die Schlichtungsstelle gewandt. Ein paar Wochen später hat EVD tatsächlich eingelenkt und unseren bisherigen Arbeitspreis inklusive der Preisgarantie bestätigt.

    Vielen Dank für die Infos auf dieser Website und die Hilfe in den Kommentaren!

  9. Guten Tag!
    Bin seit 2015 mit Gas bei Extraenergie (4,4 ct / Kwh) zzgl. kostenpflichtiger ( 0,4 ct) Preisgarantie fuer jeweils 12 Monate bis jeweils 30.11. eines Jahres.
    Immense Preiserhöhungen fuer Zeitraum davor konnte mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abwehren.
    Der Liefervertrag ist bis dato weder vom Lieferanten noch von mir gekündigt, extra Energie hat mitgeteilt ,dass ab 1. Dezember Abschlag von 198 € (wie bisher in den letzten Jahren) zu zahlen ist.
    Laut dem letzten Schreiben aus den letzten Jahren wäre ein Vertrag ganz generell – ohne Preiserhöhung – mit einer Frist von drei beziehungsweise vier Monaten zu kündigen, was beidseitig nicht geschehen ist. Frage: Kann ich daher darauf vertrauen ,dass ich ab 1. Dezember wie seit Jahren für den Preis weiter beliefert werde oder muss ich befürchten, das von extra Energie den X-fach hoeheren Preis berechnet wird und ich dann Im Zeitraum der wieder um 12 Mon verlaengerten Preisgarantie – d.h. der folgende zwölf Monate – nicht aus dem Vertrag komme?

    1. @Rupprecht Wegner,

      ohne fristgerechte Kündigung wird das Vertragsverhältnis um die vertraglich vereinbarte Laufzeit verlängert.

      Solange der Vertrag nicht gekündigt ist, haben sich beide Vertragsparteien an ihn zu halten.

      Ungeachtet dessen ist nicht auszuschließen, dass der Versorger versucht, einen höheren Preis zu berechnen.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  10. Hallo Herr Dr. Moeschler,
    ich habe seit September wie von Ihnen oben beschrieben gegen eine Preiserhöhung des Gasversorgers E.ViTA widersprochen. Bislang ohne Antwort. Gestern habe ich auch den Antrag bei der Schlichtungsstelle gestellt. Was ich nicht gemacht habe, ist das Sepa Mandat zu kündigen. Es werden auch nur die vereinbarten alten Abschläge abgebucht. Mittlerweile steht aber die zweite Mahnung der angeblich fehlenden Abschläge mit einer Ankündigung das Vertragsverhältnis zu kündigen an. Wie soll ich mich jetzt verhalten.

    1. @Schmidt

      Ich bin zwar nicht Herr Dr. Moeschler ;-), aber vielleicht helfen Ihnen vorab die nachstehenden Ausführungen schon mal weiter.

      WIDERSPRECHEN Sie den Mahnungen und BEGRÜNDEN Sie dies u.a. damit, dass die Abschläge in der geforderten Höhe vertraglich NICHT vereinbart sind.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. so.
        Widerspruch abgesandt. Ein paar Tage später bei der Hotline die Auskunft erhalten, mein Konto wäre ausgeglichen. Das habe ich mir als Kontoauszug zuschicken lassen. Damit hatte ich gehofft, das alles erledigt sei. Samstag mit der Post kam wieder eine Preiserhöhung rückwirkend ab 01.10.2022 Verpackt und Versteckt mit Erklärungen zwecks neuer gesetzlicher Abgaben und Auflagen. Die MwSt. Senkung wurde dabei aber gänzlich vergessen. Es geht jetzt nur noch um einen knappen halben Cent Erhöhung. Ignorieren oder alles wie bei der 1. Erhöhung.
        MfG