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  1. Hallo und guten Tag,
    wenn ich das richtig sehe, dann ist nicht nur die Begründung der EVD mit § 313 BGB ein Argument für den Widerspruch gegen die Preiserhöhung, sondern auch die zu kurze Ankündigungsfrist. Laut mir vorliegenden AGB heißt es: „Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt.“ Zwischen dem 29.7. und dem 1.9. liegen keine sechs Wochen.

  2. Hallo,

    es wird im Artikel empfohlen:

    „Es ist wichtig, dass Sie selber kündigen. Sie dürfen Ihren neuen Anbieter damit nicht beauftragen.“

    Gibt es nachteilige Erfahrungswerte, wenn man den neuen Anbieter damit beauftragt?

    Wir haben dies nämlich vor dem Lesen dieses Beitrags getan. Glücklicherweise erhielten wir 1 Tag später bereits die Kündigungsbestätigung (Sonderkündigungsrecht) von Priostrom per E-Mail.

    Dennoch interessieren mich die Hintergründe, falls im Bekanntenkreis jemand in der gleichen Situation sein sollte.

    1. @Diana

      Die Gründe und / oder sich möglicherweise ergebenden Nachteile finden sich in dem von Herrn Moeschler hier im Forum veröffentlichten und nachstehenden wiedergegebenen Beitrag.

      Schritt 1: Kündigen Sie selber & möglichst früh

      Kündigen Sie selber und beauftragen Sie nicht den neue Stromanbieter mit der Kündigung. Schließlich kennen Sie die Vertragsdetails am besten, zudem kann der neue Anbieter Ihren Wechselwunsch ablehnen. Ihr Vertrag wird dann nicht gekündigt. Kündigungen per E-Mail oder Fax wurden in der Vergangenheit von einigen kundenfreundlichen Stromanbietern ignoriert oder verweigert. Bei einem Sonderkündigungsrecht (z.B. wegen Preiserhöhung) müssen Sie sogar selber kündigen. Ihr neuer Anbieter darf dies nicht für Sie übernehmen.

      Dem ist nichts hinzuzufügen.

  3. Moin,

    EVD hat auf meinen Widerspruch mit dem exakt gleichen Text wie ExtraEnergie bei Carsten reagiert. Da es sich um einen Gas-Vertrag handelt, bin ich leider quasi gezwungen, am Vertrag festzuhalten. Sollte ich nun trotzdem 14 Tage warten, dann erneut mahnen und nach 14 weiteren Tagen erst die Schlichtungsstelle einschalten?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Timo

    1. @Timo

      Die Schlichtungsstelle nennt als Voraussetzungen

      „Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.“

      UND

      „Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.“

      Einen Widerspruch kann man durchaus als Beschwerde deuten.

      Folgt man dieser Auffassung, hat EVD durch die Zurückweisung Ihres Widerspruchs auch Ihre „Beschwerde“ zurückgewiesen.

      Zudem muss auf Grund der Zurückweisung Ihres Widerspruchs durch den Versorger davon ausgegangen werden, dass dieser auch die von Ihnen im Rahmen einer eingereichten Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG geltend gemachten Ansprüche zurückweist.

      Aus dem vorgenannten Grund würde ich mich bereits jetzt an die Schlichtungsstelle wenden.

      Viel Erfolg!

      Das ist meine persönliche Meinung.

  4. @Carsten

    Die Ablehnung kommt nicht ganz unerwartet.

    Wenn Sie weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, wird es notwendig sein, im Schritt 3 des Lösungsweges die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE einzuschalten.

    Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung auf diesen Wege abzuwehren.

    Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie.

    Wenn Sie Ihr SONDERKÜNDIGUNGSRECHT in Anspruch nehmen und sich einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich ein Tarifangebot von Herrn Moeschler zusenden zu lassen.

    Das ist meine persönliche Meinung.

    1. Hallo,

      nachdem ich die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle gemeldet hab und zwischenzeitlich das Landgericht Düsseldorf entschieden hat, hab ich heute folgende Antwort erhalten:

      Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),

      hinsichtlich Ihrer Beschwerde teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen gegenüber die mit Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten Preise wirksam werdend zum 01.09.2022 nicht abrechnen, sowie darauf basierende, erhöhte monatliche Abschläge nicht einziehen werden.

      Ferner können wir Ihnen mitteilen, dass wir die mit gleichem Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten AGB-Anpassungen Ihnen gegenüber nicht anwenden werden, sofern und soweit sie Gegenstand des laufenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sind.

      Dies gilt auch über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus, sofern Sie gegenüber der Schlichtungsstelle Energie e.V. rechtzeitig die Verfahrensbeendigung erklären.

      Bitte teilen Sie der Schlichtungsstelle per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Beschwerde mit, dass bzw. inwieweit das Verfahren hiermit beendet ist.

      Mit freundlichem Gruß
      ExtraEnergie GmbH

      i. A. Pietzuch
      Rechtsabteilung

      Liebe Grüße
      Carsten

       

  5. Hallo Herr Dr. Moeschler,
    .
    ich habe meine Sonderkündigungsbestätigung, sowoh für Gas und Strom, von extraenergie fristgerecht zum 31.08.2022 erhalten. Auch die beiden neuen Anbieter, Emprimo und Lekker, haben mir ihre Vertragsbestätigungen zu den Konditionen die Sie mir mitgeteilt hatten per 01.09.2022 übermittelt. Es hat, dank Ihnen, alles reibungslos geklappt.

    Herzlichen Dank nochmals für Ihre schnelle und reibungslose Hilfe.

    Gruß
    Karin Herkert

  6. Hallo Herr Dr. Moeschler, hallo Juris,

    auf meinen Widerspruch hat extraenergie wie folgt reagiert:

    „Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.

    Da pauschale Mahngebühren ohne entsprechende Vereinbarung sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von der Rechtsprechung abgelehnt werden, weisen wir Ihre Ansprüche hiermit zurück. Denn der mit einer Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Zeitaufwand bzw. diesbezügliche Einbußen an Freizeit gehören nach allgemeiner Auffassung zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Weitere Schadenanspruchsforderungen lehnen wir vollumfänglich ab.“

  7. @Volker Held

    Nachdem Sie der Kündigung des Versorgers widersprochen haben, ist Ihrem Beitrag nichts hinzuzufügen ;-).

    1. Möchte Sie weiter Informieren, wie mit unserem Widerspruch umgegangen wurde. Welsche rechtliche Schritte könnten wir jetzt umsetzen.

      vielen Dank für Ihre Mitteilungen.

      zunächst möchten wir mitteilen, dass die Rückabwicklung der Kündigung durch unsere zuständige Fachabteilung in Arbeit ist.

      Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.

      Da eine pauschale Aufwandsentschädigung von der Rechtsprechung abgelehnt werden, weisen wir Ihre Ansprüche hiermit zurück. Denn der mit einer Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Zeitaufwand bzw. diesbezügliche Einbußen an Freizeit gehören nach allgemeiner Auffassung zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Weitere Schadenanspruchsforderungen lehnen wir vollumfänglich ab.

      Ihren Abschlag haben wir wunschgemäß ab dem 01.09.2022 auf 250,00 Euro/Monat brutto angepasst.

      1. @Volker Herd

        Die Ablehnung mit den Standardtextblöcken kommt nicht ganz unerwartet.

        Wenn Sie weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, wird es notwendig sein, im SCHRITT 3 des LÖSUNGSWEGES die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE einzuschalten.

        Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung auf diesen Wege abzuwehren.

        Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie.

        Wenn Sie Ihr SONDERKÜNDIGUNGSRECHT in Anspruch nehmen und sich einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich ein Tarifangebot von Herrn Moeschler zusenden zu lassen.

        Das ist meine persönliche Meinung.

  8. Heute kam die Reaktion auf unser Schreiben an Hit Energie.
    Habe dieser Kündigung natürlich widersprochen.

    wunschgemäß endet Ihr Vertragsverhältnis zum 31.08.2022.
    Wir erstellen Ihre Schlussrechnung, sobald wir Ihren Endzählerstand vom Netzbetreiber erhalten haben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre HitEnergie
    eine Marke der ExtraEnergie GmbH
    PS.: Helfen Sie uns aus Ihren Erfahrungen zu lernen. Damit wir uns kontinuierlich verbessern können, würden wir gerne die Gründe für Ihre Kündigung von Ihnen erfahren. Bitte geben Sie uns hier ein kurzes Feedback.

    Unser Schreiben worauf man uns die Kündigung gesendet.
    Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 29.07.2022 beabsichtigen Sie die Preisbestandteile des mit Ihnen verbindlich, für einen festgelegten Zeitraum, geschlossenen Energieliefervertrages einseitig anzupassen. Dabei berufen Sie sich auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), die Sie dabei im Wesentlichen auf die allgemeine Steigerung der Preise am Energiemarkt zu stützen versuchen; hiermit haben Sie bereits dem Grunde nach keinem Erfolg. § 313 BGB stellt eine ‚ultima ratio‘ dar, die deswegen in diesem Falle nur dann zum Tragen kommen kann, wenn bei Ihnen als Energieversorgungsunternehmen Gründe vorliegen würden, die Außerhalb des tatsächlichen Geschehens der Energiebranche, die für Letztverbraucher liefert, als solche liegen würden, bspw. durch eine Währungsreform oder dem Eintreten von Umständen, die der erst jetzt stattfindenden Beeinflussung der Naturgesetze unterliegen würden. Anhand der Gründe, die Sie in Ihrem Schreiben aufführen, kann jedoch kein derartiges Recht abgeleitet werden, das außerhalb der Sphäre Ihres unternehmerischen Risikos, des allgemeinen Risikos wesentlich erhöhter Beschaffungs- oder Vertriebs- sowie etwaig erhöhter Netznutzungskosten oder, sofern vertraglich vereinbart, bereits im Voraus garantierten Steuern, Abgaben und Umlagen, deren veränderliches Risiko Sie selbst zu tragen bereit gewesen waren, liegen würden. Ein wesentlicher Grund i.S.d. § 313 Abs. 1 oder § 313 Abs. 2 BGB trifft in diesem Fall nicht zu. Vergleichbar haben andere Unternehmen Ende letzten Jahres argumentiert gemäß § 314 BGB, um die Energieverträge einseitig aufzukündigen. Die Verbraucherzentrale und auch die weit herrschende Meinung der Juristen sahen das Vorgehen als unzulässig an, weshalb die Kunden Recht auf Schadensersatz haben. Ferner liegen bei Ihrem Preiserhöhungsschreiben formale Fehler vor, die ich beanstande: 1. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher nicht wirksam. 2. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit mit einer Frist bis zum xx.xx.2022 auf, • am Vertrag zu den bisherigen Konditionen festzuhalten und mich wie geplant mit dem gültigen Tarif mit Energie bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu beliefern. • mir zu bestätigen, dass Sie am Vertrag mit den bisherigen Konditionen festhalten werden und Ihre Vertragsanpassung zurücknehmen. Sollten Sie meiner Forderung nicht nachkommen, werde ich Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Die Erhöhung unserer Abschlagzahlung, gilt nicht als Stillschweigende Zustimmung der Erhöhung, Sie dient lediglich, der Sicherstellung unserer Zahlungsbereitschaft, solange die Preiserhöhung strittig ist.

  9. Ich habe auch so einen Schriebs von Extraenergie bekommen, obwohl sie mir von sich aus Ende letzten Jahres eine Preisgarantie bis einschließlich Jan. 2023 angeboten haben. Und jetzt ist der Ukraine-Krieg dran schuld, dass sie diese ab 01.09. widerrufen. Diese ganze Vorgehensweise mit Widerspruch, Anfechtung, Lastschriftrückbuchung usw. das ist ja gut und schön, doch was, wenn Extraenergie letztendlich doch Recht gesprochen bekommt? Das liegt außerhalb von jedermanns Einflussbereich und dann ist man durch die lange Dauer des gesamten Procederes ja schon voll in die Kostenfalle rein gerannt… Könnte man nicht hergehen, sonderkündigen, den Anbieter wechseln und versuchen, sich die Differenz für den Zeitraum bis Ablauf der evtl. unrechtmäßig gekappten Preisgarantie mit Hilfe der Schlichtungsstelle von Extraenergie zurückzuholen? Der neue Tarif bei einem anderen Anbieter wird zwar günstiger sein als bei Extraenergie zu bleiben, aber doch deutlich teurer als wenn man bei Extraenergie die Preisgarantie solange wie ursprünglich vereinbart gehabt hätte. Wenn hier wirklich der Verbraucher Recht gesprochen bekäme, dann wäre man kostentechnisch zumindest für den Zeitraum gleichgestellt, solange die Preisgarantie beim alten Anbieter noch gegriffen hätte ohne das Risiko einzugehen letztendlich monatelang auf Wucherpreisen sitzenzubleiben.

    Könnte man so vorgehen?

    1. @Jan

      Wenn Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie beinhaltet bis Januar 2023 und Sie am Vertrag FESTHALTEN wollen, würde ich dem Erhöhungsbegehren von Extraenergie unter Hinweis auf den bestehenden Vertrag widersprechen und nur den ANFANGS VEREINBARTEN Grund- und Arbeitspreis sowie die ebenfalls ANFANGS VEREINBARTEN Abschlagszahlungen bezahlen.

      Wenn Sie NICHT am Vertrag festhalten wollen, können Sie aufgrund der von Extraenergie begehrten Preiserhöhung eine Sonderkündigung aussprechen.

      Die hier im Forum u.a. angesprochenen Vorgehensweisen Widerspruch, Anfechtung, Lastschriftrückbuchung, usw., haben sich bislang nicht als nachteilig erwiesen.

      Wenn Sie einen anderen Weg gehen möchten, bleibt das selbstverständlich Ihnen überlassen.

      Wie dem auch sei, es scheint empfehlenswert, dass Sie sich – gleich, für was Sie sich entscheiden – vorab die hier im Forum veröffentlichten Beiträge zu diesem Themenkomplex anschauen.

      Möglicherweise können Sie bei Ihrer weiteren Vorgehensweise auch die von Herrn Moeschler angebotenen Musterbriefe verwenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  10. Hallo,
    Unser Gaspreis wird jetzt mehr als verdreifacht. Erhöhung von 6,47 cent/kwh auf 24,22 cent/kwh. Bei unserem Jahresverbrauch macht das 4.800 Euro jährliche Preissteigerung aus! Dabei haben wir sogar eine Preisfixierung bis zu 29.02.2024.

    Frage an das Team: Können wir uns sofort an die Schlichtungsstelle Energie wenden, nachdem ExtraEnergie unseren Widerspruch ablehnt oder müssen wir 4 Wochen warten, wie das in den Anforderungen der Schlichtungsstelle beschrieben ist?

    Viele Grüße

    1. @Paul Neu

      Die Schlichtungsstelle nennt als Voraussetzungen

      „Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.

      UND

      „Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.“

      Einen Widerspruch kann man durchaus als Beschwerde deuten.

      Folgt man dieser Auffassung, hat ExtraEnergie durch die Zurückweisung Ihres Widerspruchs auch Ihre „Beschwerde“ zurückgewiesen.

      Zudem muss auf Grund der Zurückweisung Ihres Widerspruchs durch den Versorger davon ausgegangen werden, dass dieser auch die von Ihnen im Rahmen einer eingereichten Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG gelten gemachten Ansprüche zurückweist.

      Aus dem vorgenannten Grund würde ich mich bereits jetzt an die Schlichtungsstelle wenden.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  11. Hi,
    ich hab Preisgarantie bis 30.11.
    Der Tarif wurde ja aber schon am 25. Februar (2. Kriegstag) um das doppelte erhöht. Dagegen kann man jetzt nichts mehr machen?

    Habe das Schreiben abgeschickt. Nur: wie behalte ich den Rest des Abschlags ein? Das wird ja automatisch abgebucht?

    Gruß

    1. @Karin Huff

      Doch, dagegen kann man was tun ;-), nämlich ANFECHTEN.

      1.
      Anfechtung:

      Wenn die PREISERHÖHUNG – wie Sie schreiben – bereits wirksam ist, können Sie diese ANFECHTEN.

      Die Anfechtung muss mit IHREN PERSÖNLICHEN DATEN ergänzt werden und könnte wie folgt formuliert werden:

      Kundennummer : 1234
      Auftragsnummer : 5678
      Zählernummer: 9101112
      hier : Anfechtung der Preiserhöhung vom 00.00.2022

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbezeichneter Angelegenheit wurde am 00.00.202.. der bereits eingangs erwähnte Vertrag geschlossen.

      Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 00.00.202.. bis 00.00.0000 eine von Ihnen gewährte (Eingeschränkte) Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass Sie gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben können. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.

      Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihnen zum 00.00.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung nicht wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die von Ihnen gewährte (Eingeschränkte) Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.

      Lediglich hilfsweise erkläre ich für den Fall, dass Wirksamkeit gegeben sein sollte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und allen weiteren dafür infrage kommenden Gesetzen. Rechtsfolge der Anfechtung ist bekannterweise u.a. nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Höchst hilfsweise erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.“

      Dies vorausgeschickt, wird hiermit Ihre bereits eingangs erwähnte Preiserhöhung rein vorsorglich auch aus den nachstehenden Gründen angefochten, was wie folgt begründet wird:

      1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
      2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
      3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.

      (Die Begründungen zu 1., 2., und 3. können Sie aus dem von Herrn Moeschler bereitgestellten Musterschreiben entnehmen.)

      2.
      Abschlagszahlungen:

      Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vertraglich vereinbart abbucht, dann kann man den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen und dies dem Versorger mitteilen. Der vertraglich vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten. Darüber hinaus würde ich dem Versorger gegenüber die Einzugsermächtigung widerrufen.

      Zudem sollten Sie zukünftig allen MAHNUNGEN des Versorgers BEHARRLICH widersprechen und Ihren Widerspruch begründen, wenn die vom Versorger ausgebrachten Mahnungen ungerechtfertigt sind, weil ihnen nicht die vertraglich vereinbarten Zahlenwerte (Grund- und Arbeitspreis) zugrunde gelegt wurden.

      Ich habe in den von mir unterstützen Fällen für ALLE vom Versorger abgebuchten Abschlagszahlungen bei der Bank KOMPLETTE „Rücklastschriften“ veranlasst wegen VERTRAGSWIDRIGER und damit ILLEGALER ABBUCHUNG und dann die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen „per Überweisungsträger“ überwiesen.

      Was heißt das?

      BEISPIEL:

      Wenn dem Versorger im Zeitraum März 2022 bis August 2022 vertraglich vereinbart Abschlagszahlungen i.H.v. monatlich 90,00 EUR zustanden sind das 6 Monate a 90,00 EUR, somit also 540,00 EUR.

      Wenn der Versorger im genannten Zeitraum die Abschlagszahlungen (vertragswidrig) auf das doppelte, mithin also auf 180,00 EUR monatlich erhöht und auch tatsächlich abgebucht hat, wurden 6 Monate a 180,00 EUR = 1.080,00 EUR abgebucht.

      Diese 1.080,00 EUR habe ich bei der Bank VOLLSTÄNDIG ZURÜCKGEBUCHT per RÜCKLASTSCHRIFT und im GLEICHEN MOMENT (d.h. S O F O R T) die vertraglich vereinbarten 540,00 EUR an den Versorger überwiesen mit dem Hinweis auf dem Überweisungsträger im Feld VERWENDUNGSZWECK: Abschlagszahlungen März 2022 – August 2022. Damit wurden schon mal die VERTRAGLICH VEREINBARTEN ABSCHLAGSZAHLUNGEN geleistet, weshalb diesbezüglich der Versorger keine Schwierigkeiten machen kann.

      Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass i.d.R. bei der Schlussabrechnung der Versorger vom Verbraucher noch Geld bekommt, und nicht dieser vom Versorger, weshalb der Verbraucher seinem Geld nicht hinterherlaufen muss.

      In den von mir unterstützen Fällen gab es mit der beschriebenen Vorgehensweise keinerlei Probleme, außer das der VERSORGER zahlreiche MAHNUNGEN ausbrachte, denen selbstverständlich mit Begründung widersprochen wurde. Der Versorger hat zwar gemahnt, aber bislang auf die in den E-Mails und Schreiben angeführten Argumente nicht reagiert. Das ist auch nicht erforderlich. Hauptsache, er rechnet in der Schlussabrechnung KORREKT ab. Und wenn er das nicht macht, wird dieser widersprochen.

      3.
      a)
      Telefonieren und Kontaktformular:

      Beides sind KEINE verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger.

      b)
      E-Mail und ZUSÄTZLICH Einschreiben / Einwurf:

      Beides ist in KOMBINATION verlässlicher.

      Wenn Sie daher eine ANFECHTUNG in Betracht ziehen, senden Sie das ANFECHTUNGSSCHREIBEN mindestens per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH auf dem Postweg als EINSCHREIBEN / EINWURF.

      Wenn Sie das getan haben, geben Sie in ein oder zwei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.

      Viel Erfolg!

      Das ist meine persönliche Meinung.

  12. Mit der Mail vom 29.07. (Preiserhöhung zum 01.09.) wurden zudem AGB-Anpassungen zugestellt, die ab 01.10. gelten sollen und in denen sich priogas u.a. folgende Möglichkeiten einräumt:
    1. EVD darf als Vertragspartner des Kunden anstelle von ExtraEnergie treten; Wechsel des Vertragspartners
    2. Preisfixierungen können binnen eines Monats gekündigt werden
    3. Preisfixierungen können in Ihrer Höhe laufend einseitig angepasst werden

    zu 1.:
    „Während des laufenden Vertragsverhältnisses kann die EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH, Mittelstraße 11–13, 40789 Monheim am Rhein, AG Düsseldorf, HRB 95061, jederzeit im Wege einer Vertragsübernahme anstelle der ExtraEnergie GmbH sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten übernehmen. In diesem Fall findet ein Wechsel des Vertragspartners des Kunden statt. EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH ist ein mit ExtraEnergie GmbH verbundenes Unternehmen.“
    zu 2.:
    „Die Preisfixierung kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
    zu 3.:
    „Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung gewährt wurde, ist der Lieferant berechtigt, den Preis für die Preisfixierung durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine Preisanpassung ist ausschließlich eine Ände- rung der Kosten für Energiebeschaffung oder Vertrieb, des an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelts oder der operativen Kosten des Lieferanten.“

    –> Das Kippen der Preisfixierungen soll also mithilfe der AGB-Anpassung legitimiert werden.

    Fragen:
    Stellt das nicht eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Kunden im Vergleich zu den alten AGB dar?
    Sind die angepassten AGB in dieser Form überhaupt gültig?
    Sollte man dennoch Widerspruch gegen die Preiserhöhung mit Begründung der Preisfixierung einlegen?
    Bei Widerspruch gegen die AGB-Änderung, ist eine Kündigung wohl vorprogrammiert…

    1. @hagen

      Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss maßgeblichen AGB des Versorgers.

      Wenn ein Versorger seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern will, muss er den Verbraucher darüber BESONDERS informieren. Dazu kann er z.B. in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die ÄNDERUNG ist nur WIRKSAM, wenn der VERBRAUCHER ihr ZUSTIMMT.

      Ist der Verbraucher NICHT einverstanden und WIDERSPRICHT SCHRIFTLICH, bleibt es bei den alten AGB. Da der Versorger aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Versorger nicht.

      Ungeachtet dessen wohnt Ihrem Vertrag die BESONDERHEIT inne, dass dieser eine PREISFIXIERUNG (womit Sie wohl Preisgarantie meinen) beinhaltet. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).

      Es empfiehlt sich, den WIDERSPRUCH per E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf zu versenden. Falls das nicht geschehen ist, sollte man es (fristgerecht) tun.

      In Ihrem Fall können Sie aufgrund der vom Versorger vorgenommenen Energiepreiserhöhungen auch eine SONDERKÜNDIGUNG aussprechen und sich einen neuen Anbieter suchen.

      Welche Option (WIDERSPRUCH o d e r SONDERKÜNDIGUNG) für Sie die Bessere ist, müssen Sie selbst entscheiden.

      Herr Moeschler beschreibt unter „Handlungsoptionen“ beide Möglichkeiten.

      Mit seinem Musterschreiben und dem Lösungsweg versucht er Verbrauchern das WIDERSPRECHEN so einfach wie möglich zu machen. Wenn Sie also WIDERSPRECHEN wollen, befolgen Sie bitte die von Herrn Moeschler vorgeschlagene Vorgehensweise genau.

      Das ist meine persönliche Meinung.

      1. zunächst: Danke für die Antwort!

        Ich wurde zwar in FETT informiert aber:
        Nach Ihrer Aussage wird die AGB-Änderung nur wirksam, wenn ich ihr auch zustimme.
        Dann muss ich also nicht mal aktiv Widerspruch einlegen, damit weiterhin die vorigen AGB gelten!(?)
        ZUDEM:
        Die ursprünglichen AGB enthalten keine (einvernehmliche) Änderungsklausel – Ist vor diesem Hintergrund (Zustimmung/Widerspruch hin oder her) eine AGB-Anpassung überhaupt möglich?
        UND:
        Kann der Lieferant den Vertrag einfach so einseitig kündigen? Bzw. wann kann er das?

        1. @hagen

          Gerne ;-).

          BITTE meinen Beitrag (meine Antwort) VOLLSTÄNDIG und SORGFÄLTIG (genau) durchlesen ;-).

          ALLE Ihre Fragen wurden bereits beantwortet ;-).

  13. Ich habe meine Jahresabrechnung bis einschließlich 31.07.22 erhalten. Mein Jahresverbrauch ist unter der vereinbarten Leistungen geblieben, die Preisfixierung galt unabhängig von dieser dubiosen Preiserhöhung bis 31.07.22 und trotzdem muss ich nachzahlen??? Allmählich grenzt das an Betrug. Kann man denn hier gar nichts unternehmen?

    1. @Bea H

      Wenn der Versorger die Energiepreise erhöht hat, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses können Sie in Anspruch nehmen, wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist. Wenn diese jedoch bereits wirksam ist, kann sie angefochten werden. Musterschreiben hierzu werden von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellt und sind im Forum zu finden.

      Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Jahresrechnung nicht stimmt, widersprechen Sie dieser und begründen Ihren Widerspruch. Als Begründung führen Sie alles ins Feld, was an Ihrer Rechnung nicht stimmt.

      Meistens stimmen die vertraglich vereinbarten Grund- und Arbeitspreise nicht mit den vom Versorger seiner Jahresrechnung tatsächlich zugrunde gelegten Grund- und Arbeitspreisen überein. Aber auch viele andere Dinge können nicht stimmen.

      In den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben finden sich viele Argumente, die möglicherweise auch auf Ihren Fall zutreffen.

      Das ist meine persönliche Meinung.

    2. @bea h bei mir haben sie genau das gleiche gemacht. Mein belieferungsjahr endete am 30.06. Meine Abschläge der letzten 2 Monate, die ja noch ohne preiserhöhung zu berechnen sind, waren eigentlich zu hoch, wenn man den vorjahresverbrauch bis 30.06. zugrunde legt. Auch ist der neue Abschlag zu hoch mit dem Vorjahresverbrauch. Ich habe meinen Vertrag dort gekündigt, da ich anderswo einen minimal teureren Vertrag abschließen konnte und ich habe Widerspruch gegen die „Nachzahlung“ eingelegt. Durch die Kündigung können sie mir meines Erachtens auch nichts nachberechnen, da die Preiserhöhung erst zum 01.09. greift und sie ja nun sowieso mit dem Zählerstand der letzten 2 Monate rechnen müssen.

  14. Hallo Herr Dr. Moeschler,

    mir hat extraenergie auch am 29.07.2022 mitgeteilt das mein Arbeitpreis (Gas) von 8,14 ct/kWh auf 25,00 ct/kWh steigt obwohl ich noch eine vertragliche Preisfixierung bis Ende 2023 habe. Ich habe Widerspruch eingelegt. Des Weiteren möchte man die AGB zum 01.01.2023 so ändern, dass nun auch gestiegene Einkaufskosten weitergegeben werden können. In den AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren nur die Standardklauseln bezüglich Preisanpassung vorhanden, welche die Kostenweitergabe nur für gestiegene Steuern etc. enthielten. Meine Frage, muss ich diese neuen AGB akzeptieren oder kann ich auf Erfüllung des bestehenden Vertrags zu den Vereinbarungen der alten AGB bestehen? Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Carsten Hubald

    1. @Carsten Hubald

      Ich bin nicht der von Ihnen direkt angeschriebene Herr Dr. Moeschler, weshalb ich hoffe, dass Sie es mir nachsehen, wenn ich auf Ihre Frage antworte ;-).

      Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss maßgeblichen AGB des Versorgers.

      Wenn ein Versorger seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern will, muss er den Verbraucher darüber BESONDERS informieren. Dazu kann er z.B. in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die ÄNDERUNG ist nur WIRKSAM, wenn der VERBRAUCHER ihr ZUSTIMMT.

      Ist der Verbraucher NICHT einverstanden und WIDERSPRICHT SCHRIFTLICH, bleibt es bei den alten AGB. Da der Versorger aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Versorger nicht.

      Ungeachtet dessen wohnt Ihrem Vertrag die BESONDERHEIT inne, dass dieser eine PREISFIXIERUNG (womit Sie wohl Preisgarantie meinen) beinhaltet. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).

      Es empfiehlt sich, den WIDERSPRUCH per E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf zu versenden. Falls das nicht geschehen ist, sollte man es (fristgerecht) tun.

      Das ist meine persönliche Meinung.

    2. Vielen Dank, Juris.
      Unter Handlungsoptionen beschreibe ich die beiden Möglichkeiten, die Sie haben: Widersprechen oder sonderkündigen, um sich einen neuen Anbieter zu suchen.
      Welche Option für Sie die bessere ist, müssen Sie selber entscheiden. Tendenziell lohnt es sich aufgrund der hohen Gaspreise eher, bei einem Gasvertrag sich zu wehren.
      Mit meinem Musterschreiben und dem Lösungsweg versuche ich Ihnen das Widersprechen so einfach wie möglich zu machen. Bitte befolgen Sie meine vorgeschlagene Vorgehensweise genau.

    3. Hallo Herr Hubald,

      ich habe bzw hatte das selbige Problem und sogar eine Preisfixierung bis 31.07.2023 schriftlich vom Anbieter. Mit dieser Argumentation kommen die unter Benennung der AGB nicht weit. Hier die Antwort von Extraenergie auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung:

      …“ Bei Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen berücksichtigen wir stets verschiedene Aspekte, um die Preisstabilität zu gewährleisten. In den letzten 12 Monaten haben wir die meisten Erhöhungen in großem Maße selbst getragen, aber die Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise, die durch den Krieg in der Ukraine und zusätzliche staatliche Eingriffe ausgelöst wurden, sind außergewöhnlich und beispiellos. Leider sehen wir nicht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern wird, was uns dazu veranlasst, eine Anpassung Ihrer Konditionen trotz bestehender Preisfixierung bzw. Preisgarantie entsprechend den gestiegenen Energiekosten vorzunehmen.

      Nach § 313 BGB haben wir das Recht, den Vertrag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind, anzupassen.

      Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular auf unserer Homepage an unser Service Center. … „

  15. @juris, vielen Dank für die Hinweise. Ich habe vorab per Mail die Kündigung für Gas und Strom versendet. In 2 getrennten Mails. Für die Kündigung des Gasvertrages habe ich vor einer Stunde die Kündigungsbestätigung per Mail erhalten. Der Widerspruch gegen die Jahresrechnung geht dann morgen per Mail raus. Ich hoffe wirklich, dass mir die mehr als 200 € bleiben und ich mit dem Widerspruch was erreichen kann. Ich verstehe es wirklich nicht. Mein Belieferungszeitraum endete für Strom und Gas gleichermaßen am 30.6.22. In der Jahresrechnung für Strom war alles ok. Da wurde von mir nicht gefordert, dass ich für Juli und August rückwirkend die Preiserhöhung, die zum 1.9. in Kraft tritt, zahlen muss.
    Also danke nochmal für die Tipps. Vielleicht komme ich ja doch fast unbeschadet aus der Geschichte raus.

    1. @Nadine,

      Bitte meine Hinweise GENAU lesen ;-).

      Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen möglicherweise Nachteile.

      Wenn der Versorger auf Ihre E-Mail Kündigung für STROM nicht reagiert, was durchaus kein Einzelfall wäre, haben Sie keinen belastbaren Nachweis, denn Sie sind im Fall der Fälle nachweispflichtig, dass Ihre E-Mail dem Versorger zugegangen ist. Wie wollen Sie das nachweisen?

      Ich jedenfalls würde – wie schon mehrmals beschrieben – die Kündigung ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden. Dann haben Sie einen Nachweis in der Hand.

      Ihren WIDERSPRUCH Jahresabrechnung sollten Sie im Anhang zu eine E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden.

  16. Ich hab Tatsache am Freitag dieses Schreiben bis Mail vom Stromanbieter Extraenergie erhalten und noch am gleichen Tag Widerspruch eingelegt mit der Begründung sogar, dass mir der Anbieter am 02.12.2021 eine Preisfixierung bis einschließlich 31.07.23 garantiert (Kilowattstundenpreis für Strom aus dem Jahr 2021 (Arbeitspreis+ alle Steuern und Abgaben) in Höhe von 26,55 Ct/kWh (brutto)). Heute habe ich eine Antwort bekommen, in welchem der Anbieter sich §313 BGB lediglich beruft und es damit gänzlich legitim sei an der Preisfixierung nicht festhalten zu müssen.

    1. @Bea H.

      Verbraucher müssen die Verteuerungen nicht akzeptieren, denn Versorger müssen sich an Verträge halten.

      Es wird daher bezweifelt, dass die Berufung der Versorger auf Paragraf 313 BGB rechtlich haltbar ist. Verbraucher sollten unbedingt schriftlich widersprechen. Auch höhere Abschläge dürfen abgelehnt werden.

      Dass die Versorger eventuell damit drohen, die Belieferung einzustellen, muss Verbraucher nicht sorgen, denn dann wären die Versorger ihren Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.

      Das ist meine persönliche Meinung.

  17. Hallo,
    Ich habe gestern meine Jahresrechnung von extraenergie erhalten. Dort steht drin, dass ich am 1.9. 467 € bezahlen soll. Mein Vetrag lief bis 30.6. (Abschlag 107 €) und wurde eigentlich einfach verlängert. Dann kam die Mitteilung der Preiserhöhung. Nun rechnet extraenergie die Differenz für 2 monate von 107 € zu 227 € plus 227 € für September. Warum wird die Preiserhöhung rückwirkend berechnet und nicht ab 1.9. wie angegeben? Demnach ist es eine Preiserhöhung seit 1.7. bei mir. Das kann doch nicht so richtig sein? Zumal ich ein Guthaben von fast 200 € bekommen soll. Hilfe!!! Und das fiese ist, man bekommt überhaupt niemanden ans Telefon. Auf Anfragen über das Kontaktformular antwortet auch niemand.

    1. Auf das Kontaktformular hatte bei mir auch niemand reagiert. Nur unter deren E-Mail Adresse wird reagiert:
      [email protected]

      Zumal man auch keine Bestätigungsmail oder Kopie auf die eigene Mail erhält, wenn man über das Kontaktformular seine Belange äußert.

    2. @Nadine Schürmann

      Wie Sie schreiben, wurde Ihr ursprünglich bis 30.6.2022 laufender Vertrag mit einem Abschlag von 107,00 EUR „einfach“ verlängert. Dies rührt vermutlich daher, dass Sie den Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit – bei Ihnen also zum 30.06.2022 – gekündigt haben, weshalb er sich gemäß Ziffer 1.6 der ExtraEnergie AGB um jeweils weitere 12 Monate verlängert hat . . .

      Wenn ExtraEnergie höhere Abschlagszahlungen als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen und dies ExtraEnergie schriftlich mitteilen. Der vertraglich vereinbarte Abschlag von 107,00 EUR ist aber auf jeden Fall zu leisten.

      Wenn sich auf der Jahresrechnung nicht vereinbarte Grund- und Arbeitspreise befinden, widersprechen Sie der Jahresrechnung unverzüglich und begründen Ihren Widerspruch, indem Sie für diesen z.B. das von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellte und auf Ihren Sachverhalt zutreffenden (Muster) Schreiben verwenden und dieses dem Versorger per E-Mail und zusätzlich per Einschreiben / Einwurf zukommen lassen.

      Wenn der Versorger in seiner Jahresrechnung PREISERHÖHUNGEN angekündigt hat, haben Sie zudem ein Sonderkündigungsrecht.

      Telefonieren und Kontaktformular sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger. E-Mail und ZUSÄTZLICH Einschreiben / Einwurf sind verlässlicher.

      Dies ist meine persönliche Meinung.

      1. Das Spnderkündigungsrecht habe ich ja sowieso aufgrund der Erhöhung vom 29.7.22. Ich widerspreche nun also der Rechnung, weil ich nicht rückwirkend, also ab 1.7. die Preiserhöhung akzeptiere? Und weil die Berechnung aufgrund des Jahresverbrauches nicht stimmt? Richtig?

        Am Montag geht sowieso die Kündigung per einwurf einschreiben für Strom raus. Dann packe ich den Widerspruch und die Kündigung für den Gasvertrag gleich dazu!

        Danke für die Tipps und Hinweise!

        1. @Nadine

          Da der Versorger Ihren Angaben zufolge am 29.07.2022 die Energiepreise erhöht hat, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

          Hinsichtlich Ihrer Jahresrechnung widersprechen Sie der Rechnung und begründen Ihren Widerspruch. Als Begründung führen Sie alles ins Feld, was an Ihrer Rechnung nicht stimmt.

          Meistens stimmen die vertraglich vereinbarten Grund- und Arbeitspreise nicht mit den vom Versorger seiner Jahresrechnung tatsächlich zugrunde gelegten Grund- und Arbeitspreisen überein. Aber auch viele andere Dinge können nicht stimmen.

          In den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben finden sich viele Argumente, die möglicherweise auch auf Ihren Fall zutreffen.

          An dieser Stelle erlaube ich mir einen kleinen Hinweis:

          Wenn Sie sich einen Gefallen tun wollen, dann vermeiden Sie ein Durcheinander zwischen WIDERSPRUCH Jahresrechnung und SONDERKÜNDIGUNG.

          Fertigen Sie daher zwei getrennte Schreiben, nämlich eines für WIDERSPRUCH Jahresrechnung und eines für SONDERKÜNDIGUNG.

          Schicken Sie den WIDERSPRUCH Jahresrechnung per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail und zusätzlich als Einschreiben / Einwurf.

          Mit der SONDERKÜNDIGUNG machen Sie genau dasselbe.

          Das ist meine persönliche Meinung.

          1. @juris, vielen Dank für die Hinweise. Ich habe vorab per Mail die Kündigung für Gas und Strom versendet. In 2 getrennten Mails. Für die Kündigung des Gasvertrages habe ich vor einer Stunde die Kündigungsbestätigung per Mail erhalten. Der Widerspruch gegen die Jahresrechnung geht dann morgen per Mail raus. Ich hoffe wirklich, dass mir die mehr als 200 € bleiben und ich mit dem Widerspruch was erreichen kann. Ich verstehe es wirklich nicht. Mein Belieferungszeitraum endete für Strom und Gas gleichermaßen am 30.6.22. In der Jahresrechnung für Strom war alles ok. Da wurde von mir nicht gefordert, dass ich für Juli und August rückwirkend die Preiserhöhung, die zum 1.9. in Kraft tritt, zahlen muss.
            Also danke nochmal für die Tipps. Vielleicht komme ich ja doch fast unbeschadet aus der Geschichte raus.

          2. @Nadine,

            Bitte meine Hinweise GENAU lesen ;-).

            Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen möglicherweise Nachteile.

            Wenn der Versorger auf Ihre E-Mail Kündigung für STROM nicht reagiert, was durchaus kein Einzelfall wäre, haben Sie keinen belastbaren Nachweis, denn Sie sind im Fall der Fälle nachweispflichtig, dass Ihre E-Mail dem Versorger zugegangen ist. Wie wollen Sie das nachweisen?

            Ich jedenfalls würde – wie schon mehrmals beschrieben – die Kündigung ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden. Dann haben Sie einen Nachweis in der Hand.

            Ihren WIDERSPRUCH Jahresabrechnung sollten Sie im Anhang zu eine E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden.

    3. Mir ist auch aufgefallen, dass extraenergie falsche Zahlen zugrunde legt. Wenn ich mit dem angebenen Verbrauch des letzten Jahres rechne komme ich auf 205 € und nicht 227 €. Auch stimmt die Angabe des Grundpreises in der Jahresrechnung nicht. Kann ich gegen die Rechnung Widerspruch einlegen? Mittlerweile habe ich keinen Bock mehr auf den Verein. Wenn ich wechsle zahle ich zwar mehr, aber ich wäre die Betrüger los. Strom hab ich bei denen schon gekündigt.

      1. @Nadine

        Leider wurde meine erste Antwort (noch) nicht „veröffentlicht“ weil sich ein Link darin befindet, der auf die Seite der Musterschreiben von Herrn Moeschler führt.

        Daher diese Antwort.

        Ja, Sie können der Jahresrechnung WIDERSPRECHEN.

        Hierzu bietet Herr Moeschler Musterschreiben an. Diese können Sie auf Ihren Fall anpassen.

        Hinsichtlich Tarife können Sie sich mal auf der Seite „Die günstigsten Strom-Gas/Tarife“ von Herrn Moeschler umschauen. Dort finden sich aktuell durchaus akzeptable Konditionen.

        Das ist meine persönliche Meinung.

  18. Hallo und vielen Dank für die Hinweise.
    Ein wichtiger Punkt wird aus meiner Sicht leider gar nicht betrachtet. Bei einer Kündigung der Stromlieferung zum 01.09.22 werden aus meiner Sicht sowohl der Neukundenbonus von 25% als auch der Arbeitspreisrabatt von 2,77 Cent/kWh entfallen. Diese gelten nur bei 12 Monaten Belieferung. Beides wird bei vielen Verträgen 2022 mit extraenergie vereinbart sein.
    Bei mir konkret geht es da um 360 EUR! Verglichen mit dem Mehrpreis von 249 EUR für den teureren Strom ab 01.09.2022. lohnt es sich fast dabeizubleiben und erst zum Jahresende zu wechseln.
    Zukünftig werde ich trotzdem nie wieder bei extraenergie bestellen. 100% Ökostrom der durch die Gaspreise und anderes so gigantisch erhöht wird ist und bleibt eine unverschämte Abzocke.

  19. Vielen herzlichen Dank Herr Moeschler. Ich bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen da ich mich über die Preiserhöhung/-anpassung bei extraenergie geärgert habe. Hatte eigentlich eine Preisfixierung, bei Strom bis 04/2024 und Gas bis 04/2023 und dann erhielt ich für beides am 29.07.22 eine Preisanpassung zum 01.09.2022. Sie haben mir sofort geholfen und mir neue Anbieter gesucht und auch gleich Anmeldungsformulare zugesandt. Mich auch daraufhin hingewiesen das ich ein Sonderkündigungsrecht habe und mir sogar geholfen wie ich dies formulieren kann/soll. Schnelle, kostenlose und effektive Hilfe. Werde Sie gerne weiterempfehlen. Herzlichen Dank!!!!!

  20. @Ingo Tonki

    Wenn die Preiserhöhung z.B. zum 01.09.2022 erfolgt, muss die Sonderkündigung bis zum 31.08.2022 dem Anbieter EVD zugegangen sein.

    Um weitere und insbesondere verlässliche Informationen zu bekommen, können Sie die Ihnen sicherlich vorliegenden AGB von EVD bemühen.

    Ungeachtet dessen hat EVD die Preise erhöht, was Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Wenn Sie dieses aussprechen, endet der Vertrag (im fiktiv angenommenen Fall) zum 31.08.2022. Nach meinem Verständnis hat EVD für die Zeit danach keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, da der Grund für die von Ihnen ausgesprochene Sonderkündigung und die damit einhergehende vorfristige Vertragsbeendigung von EVD zu vertreten ist, denn diese hat ja die Preise erhöht.

    Ob von der Gesamtlaufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kündigung erst 5 Monate vergangen sind oder 6 oder 7 oder XYZ Monate ist unerheblich. Erheblich ist, dass der Vertrag durch Sonderkündigung zum 31.08.2022 beendet wurde und zu diesem Datum abgerechnet werden muss.

    Das ist meine persönliche Meinung.

  21. Was bedeutet die Sonderkündigung für einen Paketpreis (Strom), wenn von der Gesamtlaufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kündigung erst 5 Monate vergangen sind?
    Wird der Anbieter – in diesem Fall EVD – voraussichtlich den gesamten Paketpreis einfordern?

    Gute Auflistung der Handlungsoptionen – danke dafür!

  22. Hallo Herr Moeschler,

    ich bin ebenfalls am 29.07. von Prioenergie angeschrieben und über eine Preisanpassung informiert worden. Mein Paketpreis soll sich zum 01.09.2022 erhöhen.
    Gerne möchte ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zumal ich auch im kommenden Jahr umziehen werde und sich mein Verbrauch aufgrund der dann neuen E-Geräte noch einmal senken wird.
    Wie kann ich Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Tarifanfrage mit meinen Verbrauchswerten etc. zukommen lassen?
    Vorab vielen Dank!

    1. Hallo Herr Moeschler,
      ich habe den entsprechenden Button gefunden und eben die Tarifanfrage gestellt. Meinen Kommentar/meine Frage können Sie bitte ignorieren. Danke!

  23. Bei mir wurde der Strom auf 75,14 €/kWh angehoben trotz Preisgarantie. Für Gas hatte ich erst im April eine Erhöhung um 100 % mit dem Versprechen der Preisgarantie und nun wieder eine Erhöhung von über 100 %. Das werde ich definitiv auch anfechten.

    1. @Nadine

      Schauen Sie mal nach, ob Sie einen Vertrag mit Eingeschränkter Energiepreisgarantie haben. Falls JA, einfach zeitnah hier mitteilen.

  24. Bei uns wurde auch trotz Preissicherung alles massiv angehoben.
    Beim Strom sind es bei uns sogar 83,62 Cent/kWh (brutto) beim Mehrverbrauch.
    Unser Paketpreis ist nun fast Faktor 4 (vorher rd. 1,1 T€; nun fast 4,1 T€ p.a.).
    Einfach unglaublich!!!

    1. @Markus

      Wie Sie schreiben, haben Sie Preissicherung (vermutlich Eingeschränkte Preisgarantie ???).

      Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

      Wenn Die Preiserhöhung bereits wirksam ist, können Sie diese anfechten.

      Die Anfechtung könnte wie folgt formuliert werden:

      Kundennummer : 1234
      Auftragsnummer : 5678
      hier : Anfechtung der Preiserhöhung vom 00.00.2022

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbezeichneter Angelegenheit wurde am 00.00.202.. der bereits eingangs erwähnte Vertrag geschlossen.

      Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 00.00.202.. bis 00.00.0000 eine von Ihnen gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass Sie gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben können. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.

      Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihnen zum 00.00.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung nicht wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die von Ihnen gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.

      Lediglich hilfsweise erkläre ich für den Fall, dass Wirksamkeit gegeben sein sollte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und allen weiteren dafür infrage kommenden Gesetzen. Rechtsfolge der Anfechtung ist bekannterweise u.a. nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Höchst hilfsweise erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.“

      Dies vorausgeschickt, wird hiermit Ihre bereits eingangs erwähnte Preiserhöhung rein vorsorglich auch aus den nachstehenden Gründen angefochten, was wie folgt begründet wird:

      1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
      2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
      3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.

      (Die Begründungen zu 1., 2., und 3. können Sie aus dem Musterschreiben von Herrn Moeschler entnehmen.)

      Das ist meine persönliche Meinung.

  25. Von uns verlangen sie sogar noch dreistere 72,95 Cent/kWh.. Krass auch, wie sich die Preise da offenbar unterscheiden. Und wir haben vor wenigen Wochen erst ein Schreiben bekommen, das uns den Preis garantierte. Abzockerverein.. Werde das durchfechten..