ExtraEnergie
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ExtraEnergie Preiserhöhung in 2022 und 2023 trotz Preisgarantie
Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie versendeten drastische Preiserhöhungen trotz Preisgarantie. Diese und die darauf folgenden Preiserhöhungen enthalten formale Fehler und sind damit anfechtbar. Auch die Rechnungen von ExtraEnergie sind anfechtbar.
Empfehlung: Lassen Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos überprüfen und holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Preiserhöhung Strom & Gas
ExtraEnergie begründet die Preiserhöhung mit den außergewöhnlichen Preissteigerungen bei den Rohstoffpreisen für Gas, Kohle und Strom, bedingt durch den Ukraine-Krieg und staatlichen Eingriffen. Betroffene Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Preiserhöhung auf 67 Cent/kWh und die Behauptung, dass diese Entwicklungen nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage begründe, haben mich sehr überrascht.
Die meisten Anbieter erhöhen nicht in diesem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Extraenergie seine Energie zu wenig langfristig abgesichert hat. Dies war die unternehmerische Entscheidung von ExtraEnergie.
ExtraEnergie argumentiert nun, dass das Unternehmen aufgrund der immensen Preissteigerungen nun einseitig das Vertragsverhältnis anpassen könne. Konkret: ExtraEnergie möchte die Preise erhöhen, obwohl eine Preisgarantie vertraglich zugesichert wurde. Dabei stützt sich das Unternehmen auf §313 BGB. Ähnlich argumentierten andere Unternehmen (z.B. Stromio), als diese die Verträge mit Kunden einseitig aufkündigten. Die große Mehrheit der Juristen vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund sehe ich große Chancen, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren können.
ExtraEnergie: Mahnung bei Nicht-Zahlung - MUTH & FAUST Inkasso
Jene Kunden, die die teure Preiserhöhung nicht akzeptieren und nicht bereit sind Nachzahlungen zu leisten, werden gemahnt.
Es werden auch jene Kunden gemahnt, die begründet den Preiserhöhungen widersprechen. Dieses Verhalten kenne ich von anderen Energieverosrgern nicht.
Im vorliegenden Fall wird einem betroffenen Kunden vom „extragrün Team“ sogar gedroht, dass „aufgrund nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhalten“ seine Daten an eine Wirtschaftsauskunftstei CRIF Bürgel „zum Zweck der Beurteilung der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit“ weitergegeben werden. Laut den betroffenen Kunden, gibt es keine Hinweise auf die Umsetzung solcher Drohungen. Ich kann aber nicht garantieren, dass bei manchen Betroffenen die Umsetzung doch erfolgen könnte.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von ExtraEnergie.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. ExtraEnergie setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Zudem wurde die Preiserhöhung trotz Preisgarantie vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwende.. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Bitte ergänzen Sie im Musterschreiben, dass zusätzlich die Preisgarantie verletzt wurde.
Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
ExtraEnergie lehnt Widersprüche ab
Ich gehe davon aus, dass ExtraEnergie nicht schnell nachgeben wird. Betroffene Kunden berichten, dass mit dieser E-Mail der Widerspruch vom Schwesterunternehmen prioenergie abgelehnt wird.
Es ist daher schwierig, sich gegen ExtraEnergie zu wehren. Die Legal-Tech-Firma VENEKO klagt jedoch gegen das Unternehmen. Nutzen daher auch Sie die professionelle Dienstleistung.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an ExtraEnergie: [email protected]
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) oder per Fax (01805-14 14 54) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: ExtraEnergie GmbH – Postfach 974 – 09009 Chemnitz
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung ExtraEnergie abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja, wir nehmen gerne auch Ihren Fall an. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig sind, weil diese überzogen sind und formale Fehler enthalten. Zudem verstößt das Unternehmen gegen die Preisgarantie. Wenn ExtraEnergie nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
ExtraEnergie behauptet, die Preiserhöhung sei rechtens. Ich erkenne nicht, dass das Unternehmen freiwillig einlenkt. Daher haben betroffene Kunden es schwer, sich zu wehren.
Hinzu kommt, dass Extraenergie / prioenergie / Hitstrom momentan von Sonderkündigungen und Beschwerden überhäuft werden. Ich fürchte, dass es hier zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde kommt.
Sicherlich haben Sie keine Lust auf nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit diesen Unternehmen und sicherlich scheuen Sie die Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt engagieren.
Daher bieten wir Ihnen folgendes Angebot an, mit dem Sie nur gewinnen können: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie somit kein Geld zurückholen sollten, erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur gewinnen können.
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von ExtraEnergie gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo und guten Tag,
wenn ich das richtig sehe, dann ist nicht nur die Begründung der EVD mit § 313 BGB ein Argument für den Widerspruch gegen die Preiserhöhung, sondern auch die zu kurze Ankündigungsfrist. Laut mir vorliegenden AGB heißt es: „Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt.“ Zwischen dem 29.7. und dem 1.9. liegen keine sechs Wochen.
@Mari
Ihre Ausführungen sind korrekt ;-).
Hallo,
es wird im Artikel empfohlen:
„Es ist wichtig, dass Sie selber kündigen. Sie dürfen Ihren neuen Anbieter damit nicht beauftragen.“
Gibt es nachteilige Erfahrungswerte, wenn man den neuen Anbieter damit beauftragt?
Wir haben dies nämlich vor dem Lesen dieses Beitrags getan. Glücklicherweise erhielten wir 1 Tag später bereits die Kündigungsbestätigung (Sonderkündigungsrecht) von Priostrom per E-Mail.
Dennoch interessieren mich die Hintergründe, falls im Bekanntenkreis jemand in der gleichen Situation sein sollte.
@Diana
Die Gründe und / oder sich möglicherweise ergebenden Nachteile finden sich in dem von Herrn Moeschler hier im Forum veröffentlichten und nachstehenden wiedergegebenen Beitrag.
Schritt 1: Kündigen Sie selber & möglichst früh
Kündigen Sie selber und beauftragen Sie nicht den neue Stromanbieter mit der Kündigung. Schließlich kennen Sie die Vertragsdetails am besten, zudem kann der neue Anbieter Ihren Wechselwunsch ablehnen. Ihr Vertrag wird dann nicht gekündigt. Kündigungen per E-Mail oder Fax wurden in der Vergangenheit von einigen kundenfreundlichen Stromanbietern ignoriert oder verweigert. Bei einem Sonderkündigungsrecht (z.B. wegen Preiserhöhung) müssen Sie sogar selber kündigen. Ihr neuer Anbieter darf dies nicht für Sie übernehmen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Moin,
EVD hat auf meinen Widerspruch mit dem exakt gleichen Text wie ExtraEnergie bei Carsten reagiert. Da es sich um einen Gas-Vertrag handelt, bin ich leider quasi gezwungen, am Vertrag festzuhalten. Sollte ich nun trotzdem 14 Tage warten, dann erneut mahnen und nach 14 weiteren Tagen erst die Schlichtungsstelle einschalten?
Vielen Dank und viele Grüße
Timo
@Timo
Die Schlichtungsstelle nennt als Voraussetzungen
„Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.“
UND
„Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.“
Einen Widerspruch kann man durchaus als Beschwerde deuten.
Folgt man dieser Auffassung, hat EVD durch die Zurückweisung Ihres Widerspruchs auch Ihre „Beschwerde“ zurückgewiesen.
Zudem muss auf Grund der Zurückweisung Ihres Widerspruchs durch den Versorger davon ausgegangen werden, dass dieser auch die von Ihnen im Rahmen einer eingereichten Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG geltend gemachten Ansprüche zurückweist.
Aus dem vorgenannten Grund würde ich mich bereits jetzt an die Schlichtungsstelle wenden.
Viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
@Juris vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe den Schlichtungsantrag soeben gestellt.
@Timo
Sehr gerne :-).
Danke auch für die Info :-).
So muss es laufen!
Viel Erfolg!
@Carsten
Die Ablehnung kommt nicht ganz unerwartet.
Wenn Sie weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, wird es notwendig sein, im Schritt 3 des Lösungsweges die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE einzuschalten.
Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung auf diesen Wege abzuwehren.
Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie.
Wenn Sie Ihr SONDERKÜNDIGUNGSRECHT in Anspruch nehmen und sich einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich ein Tarifangebot von Herrn Moeschler zusenden zu lassen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
nachdem ich die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle gemeldet hab und zwischenzeitlich das Landgericht Düsseldorf entschieden hat, hab ich heute folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Beschwerdeführer(in),
hinsichtlich Ihrer Beschwerde teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen gegenüber die mit Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten Preise wirksam werdend zum 01.09.2022 nicht abrechnen, sowie darauf basierende, erhöhte monatliche Abschläge nicht einziehen werden.
Ferner können wir Ihnen mitteilen, dass wir die mit gleichem Schreiben vom 29.07.2022 mitgeteilten AGB-Anpassungen Ihnen gegenüber nicht anwenden werden, sofern und soweit sie Gegenstand des laufenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sind.
Dies gilt auch über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus, sofern Sie gegenüber der Schlichtungsstelle Energie e.V. rechtzeitig die Verfahrensbeendigung erklären.
Bitte teilen Sie der Schlichtungsstelle per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Beschwerde mit, dass bzw. inwieweit das Verfahren hiermit beendet ist.
Mit freundlichem Gruß
ExtraEnergie GmbH
i. A. Pietzuch
Rechtsabteilung
Liebe Grüße
Carsten
Hallo Herr Dr. Moeschler,
.
ich habe meine Sonderkündigungsbestätigung, sowoh für Gas und Strom, von extraenergie fristgerecht zum 31.08.2022 erhalten. Auch die beiden neuen Anbieter, Emprimo und Lekker, haben mir ihre Vertragsbestätigungen zu den Konditionen die Sie mir mitgeteilt hatten per 01.09.2022 übermittelt. Es hat, dank Ihnen, alles reibungslos geklappt.
Herzlichen Dank nochmals für Ihre schnelle und reibungslose Hilfe.
Gruß
Karin Herkert
Hallo Herr Dr. Moeschler, hallo Juris,
auf meinen Widerspruch hat extraenergie wie folgt reagiert:
„Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.
Da pauschale Mahngebühren ohne entsprechende Vereinbarung sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von der Rechtsprechung abgelehnt werden, weisen wir Ihre Ansprüche hiermit zurück. Denn der mit einer Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Zeitaufwand bzw. diesbezügliche Einbußen an Freizeit gehören nach allgemeiner Auffassung zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Weitere Schadenanspruchsforderungen lehnen wir vollumfänglich ab.“
@Volker Held
Nachdem Sie der Kündigung des Versorgers widersprochen haben, ist Ihrem Beitrag nichts hinzuzufügen ;-).
Möchte Sie weiter Informieren, wie mit unserem Widerspruch umgegangen wurde. Welsche rechtliche Schritte könnten wir jetzt umsetzen.
vielen Dank für Ihre Mitteilungen.
zunächst möchten wir mitteilen, dass die Rückabwicklung der Kündigung durch unsere zuständige Fachabteilung in Arbeit ist.
Ihren Widerspruch zur Preisanpassung weisen wir zurück. Wie Sie unserem Schreiben entnehmen können, besteht für Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Alternativ führen wir mit Ihnen gern den Vertrag zu den mitgeteilten Konditionen fort.
Da eine pauschale Aufwandsentschädigung von der Rechtsprechung abgelehnt werden, weisen wir Ihre Ansprüche hiermit zurück. Denn der mit einer Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Zeitaufwand bzw. diesbezügliche Einbußen an Freizeit gehören nach allgemeiner Auffassung zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Weitere Schadenanspruchsforderungen lehnen wir vollumfänglich ab.
Ihren Abschlag haben wir wunschgemäß ab dem 01.09.2022 auf 250,00 Euro/Monat brutto angepasst.
@Volker Herd
Die Ablehnung mit den Standardtextblöcken kommt nicht ganz unerwartet.
Wenn Sie weiterhin an Ihrem Vertrag FESTHALTEN wollen, wird es notwendig sein, im SCHRITT 3 des LÖSUNGSWEGES die SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE einzuschalten.
Aktuell kann man damit rechnen, dass es ca. 2 bis 4 Monate dauert, die Preiserhöhung auf diesen Wege abzuwehren.
Dafür ist dieser Weg 100% kostenlos für Sie.
Wenn Sie Ihr SONDERKÜNDIGUNGSRECHT in Anspruch nehmen und sich einen neuen Anbieter suchen, können Sie sich ein Tarifangebot von Herrn Moeschler zusenden zu lassen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Heute kam die Reaktion auf unser Schreiben an Hit Energie.
Habe dieser Kündigung natürlich widersprochen.
wunschgemäß endet Ihr Vertragsverhältnis zum 31.08.2022.
Wir erstellen Ihre Schlussrechnung, sobald wir Ihren Endzählerstand vom Netzbetreiber erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre HitEnergie
eine Marke der ExtraEnergie GmbH
PS.: Helfen Sie uns aus Ihren Erfahrungen zu lernen. Damit wir uns kontinuierlich verbessern können, würden wir gerne die Gründe für Ihre Kündigung von Ihnen erfahren. Bitte geben Sie uns hier ein kurzes Feedback.
Unser Schreiben worauf man uns die Kündigung gesendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 29.07.2022 beabsichtigen Sie die Preisbestandteile des mit Ihnen verbindlich, für einen festgelegten Zeitraum, geschlossenen Energieliefervertrages einseitig anzupassen. Dabei berufen Sie sich auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), die Sie dabei im Wesentlichen auf die allgemeine Steigerung der Preise am Energiemarkt zu stützen versuchen; hiermit haben Sie bereits dem Grunde nach keinem Erfolg. § 313 BGB stellt eine ‚ultima ratio‘ dar, die deswegen in diesem Falle nur dann zum Tragen kommen kann, wenn bei Ihnen als Energieversorgungsunternehmen Gründe vorliegen würden, die Außerhalb des tatsächlichen Geschehens der Energiebranche, die für Letztverbraucher liefert, als solche liegen würden, bspw. durch eine Währungsreform oder dem Eintreten von Umständen, die der erst jetzt stattfindenden Beeinflussung der Naturgesetze unterliegen würden. Anhand der Gründe, die Sie in Ihrem Schreiben aufführen, kann jedoch kein derartiges Recht abgeleitet werden, das außerhalb der Sphäre Ihres unternehmerischen Risikos, des allgemeinen Risikos wesentlich erhöhter Beschaffungs- oder Vertriebs- sowie etwaig erhöhter Netznutzungskosten oder, sofern vertraglich vereinbart, bereits im Voraus garantierten Steuern, Abgaben und Umlagen, deren veränderliches Risiko Sie selbst zu tragen bereit gewesen waren, liegen würden. Ein wesentlicher Grund i.S.d. § 313 Abs. 1 oder § 313 Abs. 2 BGB trifft in diesem Fall nicht zu. Vergleichbar haben andere Unternehmen Ende letzten Jahres argumentiert gemäß § 314 BGB, um die Energieverträge einseitig aufzukündigen. Die Verbraucherzentrale und auch die weit herrschende Meinung der Juristen sahen das Vorgehen als unzulässig an, weshalb die Kunden Recht auf Schadensersatz haben. Ferner liegen bei Ihrem Preiserhöhungsschreiben formale Fehler vor, die ich beanstande: 1. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher nicht wirksam. 2. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit mit einer Frist bis zum xx.xx.2022 auf, • am Vertrag zu den bisherigen Konditionen festzuhalten und mich wie geplant mit dem gültigen Tarif mit Energie bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu beliefern. • mir zu bestätigen, dass Sie am Vertrag mit den bisherigen Konditionen festhalten werden und Ihre Vertragsanpassung zurücknehmen. Sollten Sie meiner Forderung nicht nachkommen, werde ich Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Die Erhöhung unserer Abschlagzahlung, gilt nicht als Stillschweigende Zustimmung der Erhöhung, Sie dient lediglich, der Sicherstellung unserer Zahlungsbereitschaft, solange die Preiserhöhung strittig ist.
@Volker Herd
ich hatte versehentlich Ihren Namen falsch geschrieben.
Ich habe auch so einen Schriebs von Extraenergie bekommen, obwohl sie mir von sich aus Ende letzten Jahres eine Preisgarantie bis einschließlich Jan. 2023 angeboten haben. Und jetzt ist der Ukraine-Krieg dran schuld, dass sie diese ab 01.09. widerrufen. Diese ganze Vorgehensweise mit Widerspruch, Anfechtung, Lastschriftrückbuchung usw. das ist ja gut und schön, doch was, wenn Extraenergie letztendlich doch Recht gesprochen bekommt? Das liegt außerhalb von jedermanns Einflussbereich und dann ist man durch die lange Dauer des gesamten Procederes ja schon voll in die Kostenfalle rein gerannt… Könnte man nicht hergehen, sonderkündigen, den Anbieter wechseln und versuchen, sich die Differenz für den Zeitraum bis Ablauf der evtl. unrechtmäßig gekappten Preisgarantie mit Hilfe der Schlichtungsstelle von Extraenergie zurückzuholen? Der neue Tarif bei einem anderen Anbieter wird zwar günstiger sein als bei Extraenergie zu bleiben, aber doch deutlich teurer als wenn man bei Extraenergie die Preisgarantie solange wie ursprünglich vereinbart gehabt hätte. Wenn hier wirklich der Verbraucher Recht gesprochen bekäme, dann wäre man kostentechnisch zumindest für den Zeitraum gleichgestellt, solange die Preisgarantie beim alten Anbieter noch gegriffen hätte ohne das Risiko einzugehen letztendlich monatelang auf Wucherpreisen sitzenzubleiben.
Könnte man so vorgehen?
@Jan
Wenn Ihr Vertrag eine (eingeschränkte) Preisgarantie beinhaltet bis Januar 2023 und Sie am Vertrag FESTHALTEN wollen, würde ich dem Erhöhungsbegehren von Extraenergie unter Hinweis auf den bestehenden Vertrag widersprechen und nur den ANFANGS VEREINBARTEN Grund- und Arbeitspreis sowie die ebenfalls ANFANGS VEREINBARTEN Abschlagszahlungen bezahlen.
Wenn Sie NICHT am Vertrag festhalten wollen, können Sie aufgrund der von Extraenergie begehrten Preiserhöhung eine Sonderkündigung aussprechen.
Die hier im Forum u.a. angesprochenen Vorgehensweisen Widerspruch, Anfechtung, Lastschriftrückbuchung, usw., haben sich bislang nicht als nachteilig erwiesen.
Wenn Sie einen anderen Weg gehen möchten, bleibt das selbstverständlich Ihnen überlassen.
Wie dem auch sei, es scheint empfehlenswert, dass Sie sich – gleich, für was Sie sich entscheiden – vorab die hier im Forum veröffentlichten Beiträge zu diesem Themenkomplex anschauen.
Möglicherweise können Sie bei Ihrer weiteren Vorgehensweise auch die von Herrn Moeschler angebotenen Musterbriefe verwenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
Unser Gaspreis wird jetzt mehr als verdreifacht. Erhöhung von 6,47 cent/kwh auf 24,22 cent/kwh. Bei unserem Jahresverbrauch macht das 4.800 Euro jährliche Preissteigerung aus! Dabei haben wir sogar eine Preisfixierung bis zu 29.02.2024.
Frage an das Team: Können wir uns sofort an die Schlichtungsstelle Energie wenden, nachdem ExtraEnergie unseren Widerspruch ablehnt oder müssen wir 4 Wochen warten, wie das in den Anforderungen der Schlichtungsstelle beschrieben ist?
Viele Grüße
@Paul Neu
Die Schlichtungsstelle nennt als Voraussetzungen
„Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.
UND
„Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.“
Einen Widerspruch kann man durchaus als Beschwerde deuten.
Folgt man dieser Auffassung, hat ExtraEnergie durch die Zurückweisung Ihres Widerspruchs auch Ihre „Beschwerde“ zurückgewiesen.
Zudem muss auf Grund der Zurückweisung Ihres Widerspruchs durch den Versorger davon ausgegangen werden, dass dieser auch die von Ihnen im Rahmen einer eingereichten Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG gelten gemachten Ansprüche zurückweist.
Aus dem vorgenannten Grund würde ich mich bereits jetzt an die Schlichtungsstelle wenden.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hi,
ich hab Preisgarantie bis 30.11.
Der Tarif wurde ja aber schon am 25. Februar (2. Kriegstag) um das doppelte erhöht. Dagegen kann man jetzt nichts mehr machen?
Habe das Schreiben abgeschickt. Nur: wie behalte ich den Rest des Abschlags ein? Das wird ja automatisch abgebucht?
Gruß
@Karin Huff
Doch, dagegen kann man was tun ;-), nämlich ANFECHTEN.
1.
Anfechtung:
Wenn die PREISERHÖHUNG – wie Sie schreiben – bereits wirksam ist, können Sie diese ANFECHTEN.
Die Anfechtung muss mit IHREN PERSÖNLICHEN DATEN ergänzt werden und könnte wie folgt formuliert werden:
Kundennummer : 1234
Auftragsnummer : 5678
Zählernummer: 9101112
hier : Anfechtung der Preiserhöhung vom 00.00.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit wurde am 00.00.202.. der bereits eingangs erwähnte Vertrag geschlossen.
Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 00.00.202.. bis 00.00.0000 eine von Ihnen gewährte (Eingeschränkte) Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass Sie gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben können. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.
Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihnen zum 00.00.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung nicht wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die von Ihnen gewährte (Eingeschränkte) Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.
Lediglich hilfsweise erkläre ich für den Fall, dass Wirksamkeit gegeben sein sollte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und allen weiteren dafür infrage kommenden Gesetzen. Rechtsfolge der Anfechtung ist bekannterweise u.a. nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Höchst hilfsweise erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.“
Dies vorausgeschickt, wird hiermit Ihre bereits eingangs erwähnte Preiserhöhung rein vorsorglich auch aus den nachstehenden Gründen angefochten, was wie folgt begründet wird:
1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.
(Die Begründungen zu 1., 2., und 3. können Sie aus dem von Herrn Moeschler bereitgestellten Musterschreiben entnehmen.)
2.
Abschlagszahlungen:
Wenn der Versorger HÖHERE ABSCHLAGSZAHLUNGEN als vertraglich vereinbart abbucht, dann kann man den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen und dies dem Versorger mitteilen. Der vertraglich vereinbarte Abschlag ist aber auf jeden Fall zu leisten. Darüber hinaus würde ich dem Versorger gegenüber die Einzugsermächtigung widerrufen.
Zudem sollten Sie zukünftig allen MAHNUNGEN des Versorgers BEHARRLICH widersprechen und Ihren Widerspruch begründen, wenn die vom Versorger ausgebrachten Mahnungen ungerechtfertigt sind, weil ihnen nicht die vertraglich vereinbarten Zahlenwerte (Grund- und Arbeitspreis) zugrunde gelegt wurden.
Ich habe in den von mir unterstützen Fällen für ALLE vom Versorger abgebuchten Abschlagszahlungen bei der Bank KOMPLETTE „Rücklastschriften“ veranlasst wegen VERTRAGSWIDRIGER und damit ILLEGALER ABBUCHUNG und dann die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen „per Überweisungsträger“ überwiesen.
Was heißt das?
BEISPIEL:
Wenn dem Versorger im Zeitraum März 2022 bis August 2022 vertraglich vereinbart Abschlagszahlungen i.H.v. monatlich 90,00 EUR zustanden sind das 6 Monate a 90,00 EUR, somit also 540,00 EUR.
Wenn der Versorger im genannten Zeitraum die Abschlagszahlungen (vertragswidrig) auf das doppelte, mithin also auf 180,00 EUR monatlich erhöht und auch tatsächlich abgebucht hat, wurden 6 Monate a 180,00 EUR = 1.080,00 EUR abgebucht.
Diese 1.080,00 EUR habe ich bei der Bank VOLLSTÄNDIG ZURÜCKGEBUCHT per RÜCKLASTSCHRIFT und im GLEICHEN MOMENT (d.h. S O F O R T) die vertraglich vereinbarten 540,00 EUR an den Versorger überwiesen mit dem Hinweis auf dem Überweisungsträger im Feld VERWENDUNGSZWECK: Abschlagszahlungen März 2022 – August 2022. Damit wurden schon mal die VERTRAGLICH VEREINBARTEN ABSCHLAGSZAHLUNGEN geleistet, weshalb diesbezüglich der Versorger keine Schwierigkeiten machen kann.
Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass i.d.R. bei der Schlussabrechnung der Versorger vom Verbraucher noch Geld bekommt, und nicht dieser vom Versorger, weshalb der Verbraucher seinem Geld nicht hinterherlaufen muss.
In den von mir unterstützen Fällen gab es mit der beschriebenen Vorgehensweise keinerlei Probleme, außer das der VERSORGER zahlreiche MAHNUNGEN ausbrachte, denen selbstverständlich mit Begründung widersprochen wurde. Der Versorger hat zwar gemahnt, aber bislang auf die in den E-Mails und Schreiben angeführten Argumente nicht reagiert. Das ist auch nicht erforderlich. Hauptsache, er rechnet in der Schlussabrechnung KORREKT ab. Und wenn er das nicht macht, wird dieser widersprochen.
3.
a)
Telefonieren und Kontaktformular:
Beides sind KEINE verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger.
b)
E-Mail und ZUSÄTZLICH Einschreiben / Einwurf:
Beides ist in KOMBINATION verlässlicher.
Wenn Sie daher eine ANFECHTUNG in Betracht ziehen, senden Sie das ANFECHTUNGSSCHREIBEN mindestens per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH auf dem Postweg als EINSCHREIBEN / EINWURF.
Wenn Sie das getan haben, geben Sie in ein oder zwei Tagen im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist.
Viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
Mit der Mail vom 29.07. (Preiserhöhung zum 01.09.) wurden zudem AGB-Anpassungen zugestellt, die ab 01.10. gelten sollen und in denen sich priogas u.a. folgende Möglichkeiten einräumt:
1. EVD darf als Vertragspartner des Kunden anstelle von ExtraEnergie treten; Wechsel des Vertragspartners
2. Preisfixierungen können binnen eines Monats gekündigt werden
3. Preisfixierungen können in Ihrer Höhe laufend einseitig angepasst werden
zu 1.:
„Während des laufenden Vertragsverhältnisses kann die EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH, Mittelstraße 11–13, 40789 Monheim am Rhein, AG Düsseldorf, HRB 95061, jederzeit im Wege einer Vertragsübernahme anstelle der ExtraEnergie GmbH sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten übernehmen. In diesem Fall findet ein Wechsel des Vertragspartners des Kunden statt. EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH ist ein mit ExtraEnergie GmbH verbundenes Unternehmen.“
zu 2.:
„Die Preisfixierung kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
zu 3.:
„Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung gewährt wurde, ist der Lieferant berechtigt, den Preis für die Preisfixierung durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine Preisanpassung ist ausschließlich eine Ände- rung der Kosten für Energiebeschaffung oder Vertrieb, des an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelts oder der operativen Kosten des Lieferanten.“
–> Das Kippen der Preisfixierungen soll also mithilfe der AGB-Anpassung legitimiert werden.
Fragen:
Stellt das nicht eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Kunden im Vergleich zu den alten AGB dar?
Sind die angepassten AGB in dieser Form überhaupt gültig?
Sollte man dennoch Widerspruch gegen die Preiserhöhung mit Begründung der Preisfixierung einlegen?
Bei Widerspruch gegen die AGB-Änderung, ist eine Kündigung wohl vorprogrammiert…
@hagen
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss maßgeblichen AGB des Versorgers.
Wenn ein Versorger seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern will, muss er den Verbraucher darüber BESONDERS informieren. Dazu kann er z.B. in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die ÄNDERUNG ist nur WIRKSAM, wenn der VERBRAUCHER ihr ZUSTIMMT.
Ist der Verbraucher NICHT einverstanden und WIDERSPRICHT SCHRIFTLICH, bleibt es bei den alten AGB. Da der Versorger aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Versorger nicht.
Ungeachtet dessen wohnt Ihrem Vertrag die BESONDERHEIT inne, dass dieser eine PREISFIXIERUNG (womit Sie wohl Preisgarantie meinen) beinhaltet. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).
Es empfiehlt sich, den WIDERSPRUCH per E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf zu versenden. Falls das nicht geschehen ist, sollte man es (fristgerecht) tun.
In Ihrem Fall können Sie aufgrund der vom Versorger vorgenommenen Energiepreiserhöhungen auch eine SONDERKÜNDIGUNG aussprechen und sich einen neuen Anbieter suchen.
Welche Option (WIDERSPRUCH o d e r SONDERKÜNDIGUNG) für Sie die Bessere ist, müssen Sie selbst entscheiden.
Herr Moeschler beschreibt unter „Handlungsoptionen“ beide Möglichkeiten.
Mit seinem Musterschreiben und dem Lösungsweg versucht er Verbrauchern das WIDERSPRECHEN so einfach wie möglich zu machen. Wenn Sie also WIDERSPRECHEN wollen, befolgen Sie bitte die von Herrn Moeschler vorgeschlagene Vorgehensweise genau.
Das ist meine persönliche Meinung.
zunächst: Danke für die Antwort!
Ich wurde zwar in FETT informiert aber:
Nach Ihrer Aussage wird die AGB-Änderung nur wirksam, wenn ich ihr auch zustimme.
Dann muss ich also nicht mal aktiv Widerspruch einlegen, damit weiterhin die vorigen AGB gelten!(?)
ZUDEM:
Die ursprünglichen AGB enthalten keine (einvernehmliche) Änderungsklausel – Ist vor diesem Hintergrund (Zustimmung/Widerspruch hin oder her) eine AGB-Anpassung überhaupt möglich?
UND:
Kann der Lieferant den Vertrag einfach so einseitig kündigen? Bzw. wann kann er das?
@hagen
Gerne ;-).
BITTE meinen Beitrag (meine Antwort) VOLLSTÄNDIG und SORGFÄLTIG (genau) durchlesen ;-).
ALLE Ihre Fragen wurden bereits beantwortet ;-).
Ich habe meine Jahresabrechnung bis einschließlich 31.07.22 erhalten. Mein Jahresverbrauch ist unter der vereinbarten Leistungen geblieben, die Preisfixierung galt unabhängig von dieser dubiosen Preiserhöhung bis 31.07.22 und trotzdem muss ich nachzahlen??? Allmählich grenzt das an Betrug. Kann man denn hier gar nichts unternehmen?
@Bea H
Wenn der Versorger die Energiepreise erhöht hat, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses können Sie in Anspruch nehmen, wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist. Wenn diese jedoch bereits wirksam ist, kann sie angefochten werden. Musterschreiben hierzu werden von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellt und sind im Forum zu finden.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Jahresrechnung nicht stimmt, widersprechen Sie dieser und begründen Ihren Widerspruch. Als Begründung führen Sie alles ins Feld, was an Ihrer Rechnung nicht stimmt.
Meistens stimmen die vertraglich vereinbarten Grund- und Arbeitspreise nicht mit den vom Versorger seiner Jahresrechnung tatsächlich zugrunde gelegten Grund- und Arbeitspreisen überein. Aber auch viele andere Dinge können nicht stimmen.
In den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben finden sich viele Argumente, die möglicherweise auch auf Ihren Fall zutreffen.
Das ist meine persönliche Meinung.
@bea h bei mir haben sie genau das gleiche gemacht. Mein belieferungsjahr endete am 30.06. Meine Abschläge der letzten 2 Monate, die ja noch ohne preiserhöhung zu berechnen sind, waren eigentlich zu hoch, wenn man den vorjahresverbrauch bis 30.06. zugrunde legt. Auch ist der neue Abschlag zu hoch mit dem Vorjahresverbrauch. Ich habe meinen Vertrag dort gekündigt, da ich anderswo einen minimal teureren Vertrag abschließen konnte und ich habe Widerspruch gegen die „Nachzahlung“ eingelegt. Durch die Kündigung können sie mir meines Erachtens auch nichts nachberechnen, da die Preiserhöhung erst zum 01.09. greift und sie ja nun sowieso mit dem Zählerstand der letzten 2 Monate rechnen müssen.
Hallo Herr Dr. Moeschler,
mir hat extraenergie auch am 29.07.2022 mitgeteilt das mein Arbeitpreis (Gas) von 8,14 ct/kWh auf 25,00 ct/kWh steigt obwohl ich noch eine vertragliche Preisfixierung bis Ende 2023 habe. Ich habe Widerspruch eingelegt. Des Weiteren möchte man die AGB zum 01.01.2023 so ändern, dass nun auch gestiegene Einkaufskosten weitergegeben werden können. In den AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren nur die Standardklauseln bezüglich Preisanpassung vorhanden, welche die Kostenweitergabe nur für gestiegene Steuern etc. enthielten. Meine Frage, muss ich diese neuen AGB akzeptieren oder kann ich auf Erfüllung des bestehenden Vertrags zu den Vereinbarungen der alten AGB bestehen? Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Hubald
@Carsten Hubald
Ich bin nicht der von Ihnen direkt angeschriebene Herr Dr. Moeschler, weshalb ich hoffe, dass Sie es mir nachsehen, wenn ich auf Ihre Frage antworte ;-).
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss maßgeblichen AGB des Versorgers.
Wenn ein Versorger seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern will, muss er den Verbraucher darüber BESONDERS informieren. Dazu kann er z.B. in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die ÄNDERUNG ist nur WIRKSAM, wenn der VERBRAUCHER ihr ZUSTIMMT.
Ist der Verbraucher NICHT einverstanden und WIDERSPRICHT SCHRIFTLICH, bleibt es bei den alten AGB. Da der Versorger aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Versorger nicht.
Ungeachtet dessen wohnt Ihrem Vertrag die BESONDERHEIT inne, dass dieser eine PREISFIXIERUNG (womit Sie wohl Preisgarantie meinen) beinhaltet. Der Versorger wird es daher schwer haben, sich vorfristig vom „Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen AGB“ zu lösen, denn auch Versorger müssen Verträge einhalten (Pacta sunt servanda).
Es empfiehlt sich, den WIDERSPRUCH per E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf zu versenden. Falls das nicht geschehen ist, sollte man es (fristgerecht) tun.
Das ist meine persönliche Meinung.
Vielen Dank, Juris.
Unter Handlungsoptionen beschreibe ich die beiden Möglichkeiten, die Sie haben: Widersprechen oder sonderkündigen, um sich einen neuen Anbieter zu suchen.
Welche Option für Sie die bessere ist, müssen Sie selber entscheiden. Tendenziell lohnt es sich aufgrund der hohen Gaspreise eher, bei einem Gasvertrag sich zu wehren.
Mit meinem Musterschreiben und dem Lösungsweg versuche ich Ihnen das Widersprechen so einfach wie möglich zu machen. Bitte befolgen Sie meine vorgeschlagene Vorgehensweise genau.
Hallo Herr Hubald,
ich habe bzw hatte das selbige Problem und sogar eine Preisfixierung bis 31.07.2023 schriftlich vom Anbieter. Mit dieser Argumentation kommen die unter Benennung der AGB nicht weit. Hier die Antwort von Extraenergie auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung:
…“ Bei Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen berücksichtigen wir stets verschiedene Aspekte, um die Preisstabilität zu gewährleisten. In den letzten 12 Monaten haben wir die meisten Erhöhungen in großem Maße selbst getragen, aber die Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise, die durch den Krieg in der Ukraine und zusätzliche staatliche Eingriffe ausgelöst wurden, sind außergewöhnlich und beispiellos. Leider sehen wir nicht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern wird, was uns dazu veranlasst, eine Anpassung Ihrer Konditionen trotz bestehender Preisfixierung bzw. Preisgarantie entsprechend den gestiegenen Energiekosten vorzunehmen.
Nach § 313 BGB haben wir das Recht, den Vertrag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind, anzupassen.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular auf unserer Homepage an unser Service Center. … „
@juris, vielen Dank für die Hinweise. Ich habe vorab per Mail die Kündigung für Gas und Strom versendet. In 2 getrennten Mails. Für die Kündigung des Gasvertrages habe ich vor einer Stunde die Kündigungsbestätigung per Mail erhalten. Der Widerspruch gegen die Jahresrechnung geht dann morgen per Mail raus. Ich hoffe wirklich, dass mir die mehr als 200 € bleiben und ich mit dem Widerspruch was erreichen kann. Ich verstehe es wirklich nicht. Mein Belieferungszeitraum endete für Strom und Gas gleichermaßen am 30.6.22. In der Jahresrechnung für Strom war alles ok. Da wurde von mir nicht gefordert, dass ich für Juli und August rückwirkend die Preiserhöhung, die zum 1.9. in Kraft tritt, zahlen muss.
Also danke nochmal für die Tipps. Vielleicht komme ich ja doch fast unbeschadet aus der Geschichte raus.
@Nadine,
Bitte meine Hinweise GENAU lesen ;-).
Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen möglicherweise Nachteile.
Wenn der Versorger auf Ihre E-Mail Kündigung für STROM nicht reagiert, was durchaus kein Einzelfall wäre, haben Sie keinen belastbaren Nachweis, denn Sie sind im Fall der Fälle nachweispflichtig, dass Ihre E-Mail dem Versorger zugegangen ist. Wie wollen Sie das nachweisen?
Ich jedenfalls würde – wie schon mehrmals beschrieben – die Kündigung ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden. Dann haben Sie einen Nachweis in der Hand.
Ihren WIDERSPRUCH Jahresabrechnung sollten Sie im Anhang zu eine E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden.
Ich hab Tatsache am Freitag dieses Schreiben bis Mail vom Stromanbieter Extraenergie erhalten und noch am gleichen Tag Widerspruch eingelegt mit der Begründung sogar, dass mir der Anbieter am 02.12.2021 eine Preisfixierung bis einschließlich 31.07.23 garantiert (Kilowattstundenpreis für Strom aus dem Jahr 2021 (Arbeitspreis+ alle Steuern und Abgaben) in Höhe von 26,55 Ct/kWh (brutto)). Heute habe ich eine Antwort bekommen, in welchem der Anbieter sich §313 BGB lediglich beruft und es damit gänzlich legitim sei an der Preisfixierung nicht festhalten zu müssen.
@Bea H.
Verbraucher müssen die Verteuerungen nicht akzeptieren, denn Versorger müssen sich an Verträge halten.
Es wird daher bezweifelt, dass die Berufung der Versorger auf Paragraf 313 BGB rechtlich haltbar ist. Verbraucher sollten unbedingt schriftlich widersprechen. Auch höhere Abschläge dürfen abgelehnt werden.
Dass die Versorger eventuell damit drohen, die Belieferung einzustellen, muss Verbraucher nicht sorgen, denn dann wären die Versorger ihren Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
Ich habe gestern meine Jahresrechnung von extraenergie erhalten. Dort steht drin, dass ich am 1.9. 467 € bezahlen soll. Mein Vetrag lief bis 30.6. (Abschlag 107 €) und wurde eigentlich einfach verlängert. Dann kam die Mitteilung der Preiserhöhung. Nun rechnet extraenergie die Differenz für 2 monate von 107 € zu 227 € plus 227 € für September. Warum wird die Preiserhöhung rückwirkend berechnet und nicht ab 1.9. wie angegeben? Demnach ist es eine Preiserhöhung seit 1.7. bei mir. Das kann doch nicht so richtig sein? Zumal ich ein Guthaben von fast 200 € bekommen soll. Hilfe!!! Und das fiese ist, man bekommt überhaupt niemanden ans Telefon. Auf Anfragen über das Kontaktformular antwortet auch niemand.
Auf das Kontaktformular hatte bei mir auch niemand reagiert. Nur unter deren E-Mail Adresse wird reagiert:
[email protected]
Zumal man auch keine Bestätigungsmail oder Kopie auf die eigene Mail erhält, wenn man über das Kontaktformular seine Belange äußert.
@Nadine Schürmann
Wie Sie schreiben, wurde Ihr ursprünglich bis 30.6.2022 laufender Vertrag mit einem Abschlag von 107,00 EUR „einfach“ verlängert. Dies rührt vermutlich daher, dass Sie den Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit – bei Ihnen also zum 30.06.2022 – gekündigt haben, weshalb er sich gemäß Ziffer 1.6 der ExtraEnergie AGB um jeweils weitere 12 Monate verlängert hat . . .
Wenn ExtraEnergie höhere Abschlagszahlungen als vereinbart abbucht, dann würde ich den nicht vereinbarten Teil schlichtweg zurückbuchen lassen und dies ExtraEnergie schriftlich mitteilen. Der vertraglich vereinbarte Abschlag von 107,00 EUR ist aber auf jeden Fall zu leisten.
Wenn sich auf der Jahresrechnung nicht vereinbarte Grund- und Arbeitspreise befinden, widersprechen Sie der Jahresrechnung unverzüglich und begründen Ihren Widerspruch, indem Sie für diesen z.B. das von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellte und auf Ihren Sachverhalt zutreffenden (Muster) Schreiben verwenden und dieses dem Versorger per E-Mail und zusätzlich per Einschreiben / Einwurf zukommen lassen.
Wenn der Versorger in seiner Jahresrechnung PREISERHÖHUNGEN angekündigt hat, haben Sie zudem ein Sonderkündigungsrecht.
Telefonieren und Kontaktformular sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem Versorger. E-Mail und ZUSÄTZLICH Einschreiben / Einwurf sind verlässlicher.
Dies ist meine persönliche Meinung.
Das Spnderkündigungsrecht habe ich ja sowieso aufgrund der Erhöhung vom 29.7.22. Ich widerspreche nun also der Rechnung, weil ich nicht rückwirkend, also ab 1.7. die Preiserhöhung akzeptiere? Und weil die Berechnung aufgrund des Jahresverbrauches nicht stimmt? Richtig?
Am Montag geht sowieso die Kündigung per einwurf einschreiben für Strom raus. Dann packe ich den Widerspruch und die Kündigung für den Gasvertrag gleich dazu!
Danke für die Tipps und Hinweise!
@Nadine
Da der Versorger Ihren Angaben zufolge am 29.07.2022 die Energiepreise erhöht hat, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Hinsichtlich Ihrer Jahresrechnung widersprechen Sie der Rechnung und begründen Ihren Widerspruch. Als Begründung führen Sie alles ins Feld, was an Ihrer Rechnung nicht stimmt.
Meistens stimmen die vertraglich vereinbarten Grund- und Arbeitspreise nicht mit den vom Versorger seiner Jahresrechnung tatsächlich zugrunde gelegten Grund- und Arbeitspreisen überein. Aber auch viele andere Dinge können nicht stimmen.
In den von Herrn Moeschler zur Verfügung gestellten Musterschreiben finden sich viele Argumente, die möglicherweise auch auf Ihren Fall zutreffen.
An dieser Stelle erlaube ich mir einen kleinen Hinweis:
Wenn Sie sich einen Gefallen tun wollen, dann vermeiden Sie ein Durcheinander zwischen WIDERSPRUCH Jahresrechnung und SONDERKÜNDIGUNG.
Fertigen Sie daher zwei getrennte Schreiben, nämlich eines für WIDERSPRUCH Jahresrechnung und eines für SONDERKÜNDIGUNG.
Schicken Sie den WIDERSPRUCH Jahresrechnung per E-Mail bzw. im Anhang zu einer E-Mail und zusätzlich als Einschreiben / Einwurf.
Mit der SONDERKÜNDIGUNG machen Sie genau dasselbe.
Das ist meine persönliche Meinung.
@juris, vielen Dank für die Hinweise. Ich habe vorab per Mail die Kündigung für Gas und Strom versendet. In 2 getrennten Mails. Für die Kündigung des Gasvertrages habe ich vor einer Stunde die Kündigungsbestätigung per Mail erhalten. Der Widerspruch gegen die Jahresrechnung geht dann morgen per Mail raus. Ich hoffe wirklich, dass mir die mehr als 200 € bleiben und ich mit dem Widerspruch was erreichen kann. Ich verstehe es wirklich nicht. Mein Belieferungszeitraum endete für Strom und Gas gleichermaßen am 30.6.22. In der Jahresrechnung für Strom war alles ok. Da wurde von mir nicht gefordert, dass ich für Juli und August rückwirkend die Preiserhöhung, die zum 1.9. in Kraft tritt, zahlen muss.
Also danke nochmal für die Tipps. Vielleicht komme ich ja doch fast unbeschadet aus der Geschichte raus.
@Nadine,
Bitte meine Hinweise GENAU lesen ;-).
Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen möglicherweise Nachteile.
Wenn der Versorger auf Ihre E-Mail Kündigung für STROM nicht reagiert, was durchaus kein Einzelfall wäre, haben Sie keinen belastbaren Nachweis, denn Sie sind im Fall der Fälle nachweispflichtig, dass Ihre E-Mail dem Versorger zugegangen ist. Wie wollen Sie das nachweisen?
Ich jedenfalls würde – wie schon mehrmals beschrieben – die Kündigung ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden. Dann haben Sie einen Nachweis in der Hand.
Ihren WIDERSPRUCH Jahresabrechnung sollten Sie im Anhang zu eine E-Mail und ZUSÄTZLICH per Einschreiben / Einwurf versenden.
Mir ist auch aufgefallen, dass extraenergie falsche Zahlen zugrunde legt. Wenn ich mit dem angebenen Verbrauch des letzten Jahres rechne komme ich auf 205 € und nicht 227 €. Auch stimmt die Angabe des Grundpreises in der Jahresrechnung nicht. Kann ich gegen die Rechnung Widerspruch einlegen? Mittlerweile habe ich keinen Bock mehr auf den Verein. Wenn ich wechsle zahle ich zwar mehr, aber ich wäre die Betrüger los. Strom hab ich bei denen schon gekündigt.
@Nadine
Ja, Sie können gegen die Rechnung Widerspruch einlegen.
Hilfreichen Informationen dazu können Sie dem nachstehend eingefügten Link
https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/fehlerhafte-strom-abrechnung/#widersprechen
entnehmen.
Das ist meine persönliche Meinung.
@Nadine
Leider wurde meine erste Antwort (noch) nicht „veröffentlicht“ weil sich ein Link darin befindet, der auf die Seite der Musterschreiben von Herrn Moeschler führt.
Daher diese Antwort.
Ja, Sie können der Jahresrechnung WIDERSPRECHEN.
Hierzu bietet Herr Moeschler Musterschreiben an. Diese können Sie auf Ihren Fall anpassen.
Hinsichtlich Tarife können Sie sich mal auf der Seite „Die günstigsten Strom-Gas/Tarife“ von Herrn Moeschler umschauen. Dort finden sich aktuell durchaus akzeptable Konditionen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo und vielen Dank für die Hinweise.
Ein wichtiger Punkt wird aus meiner Sicht leider gar nicht betrachtet. Bei einer Kündigung der Stromlieferung zum 01.09.22 werden aus meiner Sicht sowohl der Neukundenbonus von 25% als auch der Arbeitspreisrabatt von 2,77 Cent/kWh entfallen. Diese gelten nur bei 12 Monaten Belieferung. Beides wird bei vielen Verträgen 2022 mit extraenergie vereinbart sein.
Bei mir konkret geht es da um 360 EUR! Verglichen mit dem Mehrpreis von 249 EUR für den teureren Strom ab 01.09.2022. lohnt es sich fast dabeizubleiben und erst zum Jahresende zu wechseln.
Zukünftig werde ich trotzdem nie wieder bei extraenergie bestellen. 100% Ökostrom der durch die Gaspreise und anderes so gigantisch erhöht wird ist und bleibt eine unverschämte Abzocke.
Vielen herzlichen Dank Herr Moeschler. Ich bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen da ich mich über die Preiserhöhung/-anpassung bei extraenergie geärgert habe. Hatte eigentlich eine Preisfixierung, bei Strom bis 04/2024 und Gas bis 04/2023 und dann erhielt ich für beides am 29.07.22 eine Preisanpassung zum 01.09.2022. Sie haben mir sofort geholfen und mir neue Anbieter gesucht und auch gleich Anmeldungsformulare zugesandt. Mich auch daraufhin hingewiesen das ich ein Sonderkündigungsrecht habe und mir sogar geholfen wie ich dies formulieren kann/soll. Schnelle, kostenlose und effektive Hilfe. Werde Sie gerne weiterempfehlen. Herzlichen Dank!!!!!
@Ingo Tonki
Wenn die Preiserhöhung z.B. zum 01.09.2022 erfolgt, muss die Sonderkündigung bis zum 31.08.2022 dem Anbieter EVD zugegangen sein.
Um weitere und insbesondere verlässliche Informationen zu bekommen, können Sie die Ihnen sicherlich vorliegenden AGB von EVD bemühen.
Ungeachtet dessen hat EVD die Preise erhöht, was Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Wenn Sie dieses aussprechen, endet der Vertrag (im fiktiv angenommenen Fall) zum 31.08.2022. Nach meinem Verständnis hat EVD für die Zeit danach keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, da der Grund für die von Ihnen ausgesprochene Sonderkündigung und die damit einhergehende vorfristige Vertragsbeendigung von EVD zu vertreten ist, denn diese hat ja die Preise erhöht.
Ob von der Gesamtlaufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kündigung erst 5 Monate vergangen sind oder 6 oder 7 oder XYZ Monate ist unerheblich. Erheblich ist, dass der Vertrag durch Sonderkündigung zum 31.08.2022 beendet wurde und zu diesem Datum abgerechnet werden muss.
Das ist meine persönliche Meinung.
Was bedeutet die Sonderkündigung für einen Paketpreis (Strom), wenn von der Gesamtlaufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kündigung erst 5 Monate vergangen sind?
Wird der Anbieter – in diesem Fall EVD – voraussichtlich den gesamten Paketpreis einfordern?
Gute Auflistung der Handlungsoptionen – danke dafür!
Hallo Herr Moeschler,
ich bin ebenfalls am 29.07. von Prioenergie angeschrieben und über eine Preisanpassung informiert worden. Mein Paketpreis soll sich zum 01.09.2022 erhöhen.
Gerne möchte ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zumal ich auch im kommenden Jahr umziehen werde und sich mein Verbrauch aufgrund der dann neuen E-Geräte noch einmal senken wird.
Wie kann ich Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Tarifanfrage mit meinen Verbrauchswerten etc. zukommen lassen?
Vorab vielen Dank!
Hallo Herr Moeschler,
ich habe den entsprechenden Button gefunden und eben die Tarifanfrage gestellt. Meinen Kommentar/meine Frage können Sie bitte ignorieren. Danke!
Bei mir wurde der Strom auf 75,14 €/kWh angehoben trotz Preisgarantie. Für Gas hatte ich erst im April eine Erhöhung um 100 % mit dem Versprechen der Preisgarantie und nun wieder eine Erhöhung von über 100 %. Das werde ich definitiv auch anfechten.
@Nadine
Schauen Sie mal nach, ob Sie einen Vertrag mit Eingeschränkter Energiepreisgarantie haben. Falls JA, einfach zeitnah hier mitteilen.
In den AGB steht eingeschränkte Preisgarantie. Aber gesagt hat das so keiner.
@Nadine Schünemann
Wichtig ist, dass es in Ihrem VERTRAG steht.
Bei uns wurde auch trotz Preissicherung alles massiv angehoben.
Beim Strom sind es bei uns sogar 83,62 Cent/kWh (brutto) beim Mehrverbrauch.
Unser Paketpreis ist nun fast Faktor 4 (vorher rd. 1,1 T€; nun fast 4,1 T€ p.a.).
Einfach unglaublich!!!
@Markus
Wie Sie schreiben, haben Sie Preissicherung (vermutlich Eingeschränkte Preisgarantie ???).
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Wenn Die Preiserhöhung bereits wirksam ist, können Sie diese anfechten.
Die Anfechtung könnte wie folgt formuliert werden:
Kundennummer : 1234
Auftragsnummer : 5678
hier : Anfechtung der Preiserhöhung vom 00.00.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit wurde am 00.00.202.. der bereits eingangs erwähnte Vertrag geschlossen.
Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 00.00.202.. bis 00.00.0000 eine von Ihnen gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie. Diese ist auf den Energiekostenanteil sowie die Netzentgelte begrenzt, schließt aber alle Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Das bedeutet, dass Sie gestiegene Bezugs- und Vertriebskosten während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht weitergeben können. Auch die Anhebung der monatlichen Abschlagskosten ist nicht möglich.
Bereits aus dem vorgenannten Grund ist die von Ihnen zum 00.00.2022 vorgenommene Tariferhöhung und / oder Preiserhöhung nicht wirksam, denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens war die von Ihnen gewährte Eingeschränkte Energiepreisgarantie noch gültig. Eine Preiserhöhung trotz vereinbarter Preisgarantie ist nicht möglich.
Lediglich hilfsweise erkläre ich für den Fall, dass Wirksamkeit gegeben sein sollte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und allen weiteren dafür infrage kommenden Gesetzen. Rechtsfolge der Anfechtung ist bekannterweise u.a. nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Höchst hilfsweise erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.“
Dies vorausgeschickt, wird hiermit Ihre bereits eingangs erwähnte Preiserhöhung rein vorsorglich auch aus den nachstehenden Gründen angefochten, was wie folgt begründet wird:
1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.
(Die Begründungen zu 1., 2., und 3. können Sie aus dem Musterschreiben von Herrn Moeschler entnehmen.)
Das ist meine persönliche Meinung.
Von uns verlangen sie sogar noch dreistere 72,95 Cent/kWh.. Krass auch, wie sich die Preise da offenbar unterscheiden. Und wir haben vor wenigen Wochen erst ein Schreiben bekommen, das uns den Preis garantierte. Abzockerverein.. Werde das durchfechten..