Ist Ihre Gas-/ Stromrechnung fehlerhaft?

Am häufigsten liegen falsche Zählerstände, zu hohe Preise oder Rechenfehler vor. So bekommen Sie Ihr Geld zurück:

  • Mit der Anleitung & dem Rechnungs-Tool überprüfen Sie Ihre Gas-/ Stromrechnung.
  • Nutzen Sie die kostenlose E-Mail-Vorlage / Musterbrief, um Ihrem Anbieter zur Korrektur aufzufordern.

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Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert am 10.12.2020

Inhaltsverzeichnis

I. Gas- & Stromrechnung prüfen
II. Mögliche Fehler in der Strom/Gasrechnung
III. Falsche Abrechnung widersprechen: E-Mail-Vorlage
IV. Diese Anbieter empfehle ich
V. Weiterführende Hinweise

 

I. Gas- & Stromrechnung prüfen

Stromrechnung prüfen

Es lohnt sich, seine Strom- und Gasabrechnung zu kontrollieren. Dies verdeutliche ich anhand meiner Stromrechnung vom Anbieter 365 AG (immergrün).

Leider sind die Abrechnungen zu häufig intransparent. Aus diesem Grund ist die Kontrolle nicht trivial. Sie können Ihre Strom- und Gasabrechnung durch Dienstleister prüfen lassen. Dies kostet aber Geld.

Diese Ausgaben kann ich Ihnen ersparen. Ich habe für die Verbraucher dieses bedienerfreundliche Excel-Tool erstellt, mit der Sie ganz bequem Ihre Strom- und Gasabrechnung kostenlos prüfen können.

Weshalb ich anderen Verbrauchern kostenlos helfe, können Sie gerne hier nachlesen.

Es lohnt sich, die Strom- und Gasrechnung zu kontrollieren

Wer seine Stromrechnung kontrolliert, spart Geld. Ich war früher Kunde beim Stromanbieter 365 AG (immergrün) und habe leider meine Stromrechnung nicht nachgeprüft. Dies sollten Sie aber tun. Welche formalen Anforderungen eine Rechnung erfüllen muss und welche Bestandteile der Rechnung fehlerhaft sein können, erfahren Sie hier. In einem anderen Beitrag zeige ich anhand meiner Stromrechnung, wie Sie Ihre Stromrechnung prüfen. Ich konnte in meiner Stromrechnung vom Anbieter immergrün (365 AG) drei Berechnungsfehler feststellen: Anstatt eines 25%-Bonus erhielt ich nur 20,7%, es wurde ein falscher Grundpreis berechnet und nach der Preiserhöhung wurde mir ein zu hoher Verbrauchsanteil zugeordnet.

II. Mögliche Fehler in der Strom/Gasrechnung

Nehmen Sie Ihre Abrechnung in die Hand und gehen Sie am besten die folgenden Fragen durch. Wenn Sie die oben erwähnte Excel-Datei downloaden, dann können Sie Ihre Kalkulation mit wenigen Klicks selber erstellen und mit der Ihres Anbieters vergleichen.

Wurde der zugesagte Bonus verweigert?

Wenn Sie in Ihrer Abrechnung einen Bonus vermissen, dann sollten Sie bei Ihrem Versorger nachfragen. Es besteht die Gefahr, dass der Versorger Ihren Bonus verweigert. Falls dies der Fall ist, wird Ihnen hier weitere Hilfe angeboten.

Wurde ein anderer Grund- und Arbeitspreis verwendet?

Stromversorger bieten häufig Ihren Kunden unterschiedliche Tarife an. Gleichen Sie daher den Grund- und den Arbeitspreis mit den vereinbarten Konditionen ab. Entweder wurde Ihnen ein falscher Tarif in Rechnung gestellt, oder der Versorger hat die Preise angepasst. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Preiserhöhung versteckt war oder wenn die Preise mehr als 15% angehoben wurden, dann helfe ich Ihnen auf dieser Seite, sich zu wehren. Es lohnt sich fast immer und Sie werden sich viel Geld zurück.

Ist Ihr Verbrauch deutlich höher ausgewiesen als erwartet?

Die Verbrauchsangabe in der Abrechnung kann wegen folgender Gründe fehlerhaft sein:

  • Zählerstände sind falsch:
    • Dies kann auf Ablesefehler, Zahlendreher oder aufgrund vertauschter Zählernummern zurückzuführen sein. Interessanter Weise werden über diese Fehler bei einigen Anbietern überraschend häufiger im Internet berichtet… Notieren Sie sich die Zählerstande zum Abrechnungszeitpunkt und vergleichen Sie diese mit den Angaben in der Abrechnung.
    • In einem Urteil aus November 2016 entschied das Landgericht Magdeburg (AZ: 11 O 405/16), dass der Versorger unplausible und starke Verbrauchserhöhung erklären und einen Abrechnungsfehler ausschließen muss. In dem betrachteten Fall hat eine Familie laut Zähler mehr als sieben mal so viel Strom verbraucht als in der Vorperiode ohne ersichtlichen Grund: Weder das Verbrauchsverhalten habe sich geändert als auch Fehler in der Haushaltselektronik konnten ausgeschlossen werden.
    • Hinweis: So lesen Sie Ihren Zählerstand ab.
  • Schätzung des Verbrauchs: Der Stromversorger darf den Verbrauch schätzen, wenn der Kunde beim Wechsel dem Versorger den Zählerstand nicht mitteilt. Die Schätzung fällt häufig zum Nachteil des Kunden aus. Versuchen Sie Ihren Zählerstand zum Abrechnungsbeginn (z.B. anhand der Rechnung aus dem Vorjahr) und zum Abrechnungsende herauszufinden und legen Sie dar, dass die Schätzung zu hoch ausgefallen ist.
  • Zähler fehlerhaft: Defekte Stromzähler sind selten, aber möglich. Sie können veranlassen, dass der Zähler überprüft wird. Wenn Sie mit Ihrer Vermutung allerdings daneben liegen, müssen Sie die Kosten der Prüfung bezahlen.

Wenn bei Ihnen ein falscher Verbrauch angesetzt wurde, dann lesen Sie sich diese detaillierten Handlungsempfehlungen durch.

In Zukunft sollten Sie Zählerstände zum Abrechnungsende stets notieren und ihrem Versorger mitteilen.

Wurden nicht alle Abschlagszahlungen berücksichtigt?

In der Regel zahlen Verbraucher 12 Abschläge. Wenn nicht alle Abschläge berücksichtigt wurden, sollten Sie nachprüfen, wie viele Abschläge Sie in welcher Höhe Ihrem Versorger überwiesen haben. Denkbar wäre auch, dass aufgrund von Terminüberschneidungen eine Abschlagszahlung noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Liegt ein Berechnungsfehler vor?

Mit Hilfe meines Excel-Tools umgehen Sie alle Schwierigkeiten, die Rechnung nachzuvollziehen. Wenn Sie lieber selber nachrechnen möchten, dann folgen Sie diesen Hinweisen:

Der Rechnungsbetrag ist eigentlich ziemlich einfach zu ermitteln:

Stromkosten = Grundpreis x Anzahl Monate + Arbeitspreis x Verbrauch – Bonus

Ob Sie nachzahlen müssen oder ob Ihnen ein Guthaben zusteht, ermitteln Sie, indem Sie den Stromkosten die Summe der geleisteten Abschlagszahlungen abzüglich des erhaltenen Sofortbonus gegenüberstellen. 40 EnWG Abs(1) besagt: „Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein.“ In den allermeisten Fällen müsste es somit ein Leichtes sein, die Abrechnung nachrechnen zu können.

Bei einigen Stromanbietern ist die Stromabrechnung sehr intransparent. Die Bruttopreise für Arbeitspreis und Grundpreis, die den Kunden im Belieferungsvertrag mitgeteilt werden, erscheinen nicht auf der Abrechnung. Stattdessen werden Nettopreise bei der Berechnung herangezogen und die Steuern zum Schluss in Summe hinzuaddiert. Aber auch in diesem Fall müssen Sie auf das gleiche Ergebnis kommen, wenn Sie nachrechnen. Lassen Sie sich also durch diese Nettoberechnung nicht verwirren!

Achten Sie auch darauf, dass Ihr Bonus im vollen Umfang Ihnen gut geschrieben wird. In Foren wird berichtet, dass einige Anbieter anstatt des 25%-Bonus nur einen kleineren Prozentsatz gewähren oder dass der Bonus nur auf dem Arbeitspreis angesetzt wird. Bleiben Sie auch dabei konsequent und fordern Sie Ihr Recht ein.

Sind unterjährige Preisanpassungen vorgenommen worden?

Sofern eine Anpassung des Arbeitspreises unterjährig vorgenommen wird, muss der Jahresverbrauch auf die Zeit vor und nach der Preiserhöhung aufgeteilt werden. Wenn der Versorger Ihnen einen höheren Verbrauch nach der Preiserhöhung als vor der Preiserhöhung unterstellt, sollten Sie nach einer Begründung dafür fragen.

Sind weitere Daten auf der Stromrechnung fehlerhaft?

Nach §40 Abs 2 EnWG muss die Rechnung u.a. folgende Informationen erhalten: Kundennummer, Name und Anschrift des Kunden sowie Name, Adresse und Steuernummer des Versorgers. Wenn die Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind, sollten Sie bei Ihrem Anbieter nachfragen. Es besteht theoretisch die Gefahr, dass Sie die falsche Rechnung erhalten haben.

Versäumen Sie nicht Ihre Zahlungsverpflichtungen!

Wenn Sie einen oder mehrere offensichtliche Fehler gefunden haben, dann reklamieren Sie diese mit einer aussagekräftigen Begründung. Der unstrittige Betrag der Abrechnung muss von Ihnen beglichen werden. Teile des Rechnungsbetrags, die Sie bereits reklamiert haben oder offensichtlich falsch sind, müssen Sie erst bezahlen, wenn der Stromanbieter diese Anteile korrigiert oder als richtig belegt.

Anders sieht es aus, wenn es strittig ist, ob z.B. eine Preiserhöhung versteckt war oder ob Ihnen der Neukundenbonus zusteht (siehe Übersicht möglicher Beschwerden). Da bei einigen Anbietern die Gefahr von Mahngebühren und Feststellungsklagen drohen, könnte man eine Zahlung unter Vorbehalt wählen. Die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen könnte der Stromanbieter aber aber dann nicht mehr herausrücken, so dass der Verbraucher gezwungen ist, vor der gesetzlichen Verjährung auf Rückforderung zu klagen. In dem Fall hat der Verbraucher allerdings die Beweislast für die Berechtigung der Forderung. Wenn der Verbraucher allerdings von Anfang an die Beträge aus der Preiserhöhung verweigert, dann hat der Versorger nachzuweisen, dass seine Forderungen berechtigt sind.

Fazit: Wenn Sie bereit sind das geringe Risiko einer Klage einzugehen, dann sollten Sie die strittigen Beträge verweigern. Eine Zahlung unter Vorbehalt würde Ihre rechtliche Position verschlechtern.

III. Falsche Abrechnung widersprechen: E-Mail-Vorlage

Verwenden Sie für Ihre Beschwerde folgende Vorlage, die Sie am besten per E-Mail an Ihren Versorger senden. Setzen Sie eine mindestens 14-tätige Frist und passen Sie die Vorlage entsprechend Ihres Sachverhalts an. Ich empfehle, bei der Beanstandung eine eigene Rechnung aufzumachen. Wie bereits erwähnt, kann ich Ihnen an dieser Stelle die Arbeit abnehmen, wenn Sie meine Excel-Datei verwenden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit möchte ich Ihrer Abrechnung vom xx.xx.2020 widersprechen. Nach meiner Berechnung komme ich auf einen Kostenbetrag i.H.v. xx,xx€. Hieraus ergibt sich ein Guthaben / eine Nachzahlung i.H.v. xx,xx€. Die Gründe für die Abweichung können Sie anhand der Eingaben in meiner Berechnung nachvollziehen.

Stromrechnung falsch - Stromrechnung berechnen

Anhand meiner Kalkulation erkennen Sie, dass ich folgende Fehler in Ihrer Abrechnung ausgemacht habe:

  • falscher Abrechnungszeitraum (xx.xx.xx anstatt xx.xx.xx),
  • falsche Verbrauchszahlen (Zählerstand xx anstatt xx),
  • Meine geleisteten Abschlagszahlen wurden zu niedrig angesetzt (xx€ anstatt xx€)
  • falscher Arbeits- und Grundpreis (xx Cent/kWh anstatt xx Cent/kWh; xx€/Monat anstatt xx€/Monat)
  • Bonus wurde nicht berücksichtigt (xx€)

Ich bitte Sie, die Rechnung zu korrigieren. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.20xx.

Mit freundlichen Grüßen

Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Nachzahlung den unstrittigen Betrag (also den, den Sie errechnet haben) fristgerecht leisten müssen. Andernfalls geraten Sie in Verzug, wodurch Zusatzkosten drohen.

Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung sondern um ein Formulierungsvorschlag, bei dem nicht auf ihren spezifischen Einzelfall eingegangen werden kann.

Was tun, wenn Ihre Schlussrechnung nicht korrigiert wird?

Ihr Stromanbieter ist rechtlich verpflichtet, Ihnen 6 Wochen nach Belieferungsjahr eine fehlerfreie Stromrechnung zu erstellen. Kommt dieser selbst nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht seinen vertraglichen Pflichten nach oder verweigert er sogar eine Stellungnahme, dürfen Sie den Vertrag per außerordentlicher Kündigung vorzeitig beenden. Ihnen steht somit ein Sonderkündigungsrecht zu.

Um den Druck auf den Anbieter zu erhöhen, empfehle ich eine Online-Beschwerde auf Reclabox einzureichen. Ihr Fall wird dadurch öffentlich. Dies sollte helfen, dass Ihre Beschwerde schneller bearbeitet wird. Bei den meisten Energieversorgern wird der Großteil der Beschwerden erfolgreich gelöst. Der Arbeitsaufwand ist für Sie minimal, da Sie auf diese Vorlage zurückgreifen können:

  1. Öffnen Sie de.reclabox.com
  2. Füllen Sie die Felder aus. Um Ihnen Zeit zu sparen, können Sie folgende Texte verwenden:
    • Teaser:
      Stromrechnung falsch
    • Beschwerdetext:
      Am xx.xx.2021 habe ich das Unternehmen aufgefordert, die Rechnung zu korrigieren: Es wurde ein falscher Zählerstand verwendet. Ich habe gemahnt, aber das Unternehmen hat die Rechnung nicht korrigiert und es ist somit seiner Pflicht nicht nachgekommen. Für Details verweise ich auf Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de. 
    • Ihre Forderung:
      Korrektur der Rechnung und umgehende Auszahlung meines Guthabens.

Da die Energieanbieter meine Internetseite schon kennen, hilft der Verweis auf meine Seite. Die Energieanbieter wissen, dass ich im nächsten Schritt die Schlichtungsstelle Energie empfehle. Für Ihren Stromanbieter ist die Schlichtungsstelle kostenpflichtig. Daher wird er nun Ihre Forderung ernst nehmen und eine schnelle Lösung anstreben. Sollte die Online-Beschwerde wider erwartend nicht Ihr Problem lösen, können Sie vier Wochen nach erstmaliger Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Dies kostet Sie jedoch deutlich mehr Zeit als die Online-Beschwerde.

IV. Diese Anbieter empfehle ich

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

V. Weiterführende Hinweise

Rechnungen sind häufig unvollständig

Gemäß §40 EnWG müssen auf den Rechnungen von Strom- und Gasversorger zahlreiche Angaben enthalten sein. In einer Studie von Marktwächter Energie enthielt von den 30 analysierten Rechnungen nicht eine einzige Rechnung sämtliche der vorgeschriebenen Angaben. In sieben Fällen fehlte der nächstmögliche Kündigungstermin und in fünf Fällen die Vertragsdauer. Besonders ärgerlich aus Verbrauchersicht ist, wenn folgende verpflichtenden Angaben fehlen:

  • die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
  • den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie Anfangszählerstand und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums und
  • den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums.

Im EnWG ist nicht geregelt, dass bei fehlenden Pflichtangaben die Fälligkeit der Rechnung eingeschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass auch bei unvollständigen Angaben die Rechnung in den meisten Fällen zu bezahlen ist. Lediglich wenn die oben aufgezählten Pflichtangaben unvollständig sind, könnte der Rechnungsbetrag nicht fällig sein. Da dieser Sacherhalt bisher noch nicht gerichtlich geklärt wurde, müsste der Verbraucher vor Gericht ziehen, um eine Klärung herbeizuführen. In den allermeisten Fällen sollten die Verbraucher folglich den angegebenen Rechnungsbetrag auch dann bezahlen, wenn die Rechnung nicht vollständig ist. 

Trotz Widerspruch erhalten Sie weiterhin Strom und Gas

Eine Unterbrechung der Strom- und Gasbelieferung ist nur zulässig, wenn der Zahlungsrückstand

  1. mindestens 100€ beträgt,
  2. gemahnt wurde und
  3. unstrittig ist.

Wenn Sie die Abrechnung begründet widersprechen, dann ist der Zahlungsrückstand nicht unstrittig und somit darf die Energieversorgung nicht unterbrochen werden.

Bei korrektem Widerspruch ist der strittige Betrag nicht zu zahlen

Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung gefunden haben, dann sollten Sie schriftlich widersprechen. Bis zur Klärung des Sachverhalts haben Sie nur eine Nachzahlung zu leisten, sofern diese auch ohne des Fehlers zustande gekommen wäre. Eine derartige Nachzahlung sollten Sie allerdings unbedingt tätigen! Beispiel: Wenn ein falscher Arbeitspreis verwendet wurde, dann sollten Sie mit Hilfe meines Excel-Tools eine korrekte Berechnung durchführen. Liegt auch beim korrekten Arbeitspreis eine Nachzahlung vor, dann haben Sie diese zu leisten. Andernfalls drohen Mahn- und Inkassokosten.

Kontaktmöglichkeiten der größten Energieversorger

Eon[email protected]
immergrün (365 AG)[email protected]
innogy[email protected]
Stadtwerke Münchenprivatkunden@swm.de
Stromiokundenservice@stromio.de
Vattenfall[email protected]
yello[email protected]

Bei den genannten Verbraucherbeschwerden stützt sich der Autor auf die Seite de.reclabox.com.

Welche Erfahrungen haben Sie mit falschen Zählerständen gemacht? Teilen Sie Ihre Erfahrungen, um anderen Verbrauchern zu helfen!

Wenn Sie Anmerkungen & Fragen haben, oder über Ihre persönlichen Erfahrungen berichten möchten, dann freue ich mich über einen Kommentar von Ihnen! Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, dass auch andere betroffene Verbraucher von Ihrem Wissen profitieren.

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24 Kommentare

  1. EON Energieversorger,
    in der Jahresabrechnung wurden ausschließlich nur „geschätzte Zählerbestände“ berechnet. Nicht einmal im Abrechnungszeitraum „aktueller Ablesung erfolgt“. – Also immer falsch!
    Einige Wochen später erfolgte eine „Korrektur der Abrechnung“. „Geschätzte Zählerbestände“ wurden kräftig erhöht ohne Erklärung! – also Nachzahlung -!
    Einige Tage nach der 1. Abrechnung, vor der 2. Korrektur Abrechnung erfolgte eine „echte“ Ablesung die wesentlich niedriger war – diese wurde einfach „ignoriert“!
    – Widerspruch –

  2. Guten Tag,

    wir haben im Juni eine fehlerhafte Jahresrechnung für unseren Haushaltstrom erhalten.Es wurde leider ein falscher Anfangszählerstand von seiten des Stromanbieters genutzt.Dies habe ich bemerkt da ich mir jeden Monat die Zählerstände notiere und sie auch abfotografiere mit Datum.Laut Anbieter betrg der Anfangszählerstand 218.051 kWh und ein Endzählerstand v0n 231.015kWh.Statdessen betrug der Anfangszählerstand tatsächlich um die 223.293kWh.Somit betrug mein Verbrauch insgesamt mind. ca. 7937kWh und keine12.963kWh wie der Anbieter dann mit den falschen Daten errechnet hatte.

    Ich habe den Stromanbieter per Einschreiben angeschrieben und um eine Rechnungskorrektur gebeten.Nach 2 Wochen kam bis dato keine Antwort.Soll ich nach 2 Wochen die Schlichtungsstelle informieren oder was meinen Sie wie ich weiter vorgehen sollte?Die Rechnungssumme habe ich natürlich wegen dieser Unstimmigkeit erstmal einbehalten.Es handelt sich hierbei übrigens um den Energieanbieter Schweizstrom.

  3. Sehr geehrter Herr Möschler!
    Ich bekomme unser Gas beim Überlandwerk Gronau-Leine.
    Am 17.01.2022 bekam ich eine Rechnung, Nachzahlung 605,15 €.
    Das Ü-Werk hatte 24.276 kWh abgerechnet, ich hatte unseren GAS-Zähler am 14.12.2021,
    mit 12.467 Kubikmeter an das Ü-Werk, per Internet durch gegeben und ausgedruckt.
    Wir hatten 89 Euro, von Februar-Dezember 2021, monatlich bezahlt.
    Ab Februar 2022 sollen wir jetzt 202 € monatlich bezahlen.
    Am nächsten Tag sind wir zum Ü-Werk gefahren, um uns zu beschweren.
    Eine Vorzimmerdame erklärte es so ( Die Kubikmeter werden auf kWh umgerechnet, dann kämen aber noch zwei andere Summen dazu und das würde dann den Preis geben, den wir bezahlen müssten. ) Dann haben wir die Rechnung angezweifelt, danach kam eine Nachzahlung als Restforderung mit 601,45 €, wo sie sich entschuldigt haben, danach noch eine Rechnung mit
    – 601,45 € da steht Guthaben davor.

    Meine Frau und ich nehmen an, das wir nicht so viel Gas, wie das Ü-Werk es berechnet hat, verbraucht haben, aber wir steigen da nicht durch.

    Wir haben inzwischen den Vertrag gekündigt, zum 01.03.2022, per EINSCHREIBEN, vorher habe ich schon, per Mail, am 24.01.22 gekündigt, aber keine Nachricht bekommen und wollen zu Vatterfall gehen, das habe ich schon da angemeldet.

    Uwe Büschlepp
    Göttinger Straße 19
    31028 Gronau-Leine

  4. Hallo guten Tag. Danke für Ihre detaillierte Arbeit. Bei mir würde von Schweizstrom eine Schlussrechnung mit einem Guthaben im Höhe von 96,37 Euro zugeschickt allerdings seit 3/12/21 wo hätten die das Geld überwiesen müssen und bis heute keine Cent zurück. Nach einer Mahnung von mir Anfang Januar kam gestern der Brief wo die mir alles komplett storniert haben und jetzt sollte ich auf neue Rechnung warten. Was kann ich tun?

  5. Guten Tag Herr Moeschler,
    die unten aufgeführte Nachricht haben wir an die EnBW gesendet, nachdem wir am 7.6.2021 eine erneute Mahnung erhalten haben. Da wir keine konkrete Antwort erhalten haben (nur, dass es aufgrund systemischer Gegebenheiten länger mit der Antwort dauern kann und aufgrund der ablaufenden Mahnfrist zum 15.06.2021) haben wir erneut mit der EnBW telefoniert, wobei diese dann die Beschwerde erneut aufgenommen haben. Als Antwort haben wir dann eine Entschuldigung erhalten („Ihre Verärgerung über die zu spät erstellte Jahresrechnung können wir sehr gut verstehen.“), in der uns dann die Möglichkeit einer Ratenzahlung (Höhe und Anzahl dürfen wir vorgeben) mit lediglich Nachlass der Ratengebühr eingeräumt wurde. Wir hatten uns hier aufgrund der Anfrage (s. unten) mehr Entgegenkommen erhofft.

    Folgender Sachverhalt​ist uns bekannt: Laut Gesetzgebung (§ 40 Abs. 4 EnWG) ist festgelegt, dass nach Ende eines Abrechnungszeitraumes innerhalb von 6 Wochen eine Abrechnung erfolgen muss. In der Regel beträgt der Zeitraum für die Strombelieferung 12 Monate. Dies wurde von der EnbW folgendermaßen beantwortet: „Ihre Jahresrechnung wurde systembedingt nicht rechtzeitig erstellt.“
    ___________________________________________________________________________________________________________
    Guten Tag Herr K.,
    hiermit nehmen wir unter anderem Bezug auf Ihre Mahnung vom 2.6.2021, per Post erhalten am 7.6.2021.
    Leider haben sie auf unsere Beanstandung, die ein Mitarbeiter von Ihnen im Rahmen eines Telefon-gesprächs aufgenommen hatte, nicht reagiert. Dieses Gespräch folgte kurz nach Ihrer Mail vom 3.3.2021 (20:48 Uhr) an uns. Wir beanstandeten hierbei, dass wir im Februar 2020 keine Rechnung über den Abrechnungszeitraum 16.3.2019 bis einschließlich 6.2.2020 erhalten haben, sondern erst per Mail am 8. Februar 2021, gemeinsam mit der Rechnung für den Zeitraum 7.2.2020 bis 30.6.2020.

    Bei Zusendung der Rechnung im Februar 2020 (8.2.2020) wäre uns der hohe Verbrauch sicherlich aufgefallen. Der durchschnittliche monatl. Verbrauch (30 Tage) lag im Zeitraum vom 16.3.2019 bis 6.2.2020 bei ca. 260 kWh pro Monat bzw. 88,48 € pro Monat. Eine Überprüfung der hohen Verbrauchsstelle(n) (innerhalb der Wohnung) unsererseits hätte dadurch vorgenommen und zukünftig der Stromverbrauch an dieser Stelle(n) reduziert bzw. vermieden werden können. Für gewöhnlich nehmen die Energieversorger nach einem Abrechnungszeitraum aufgrund des in der Vergangenheit höheren Verbrauchs auch die Anpassung des Abschlags, bisher 45 € pro Monat, vor. Zum einen hätte der Abschlag dann im März 2020 auf ca. 90 € pro Monat angepasst werden müssen. Zum andern hätte der hohe Stromverbrauchsanstieg ab dem 7.2.2020 bis 30.6.2020 sicherlich vermieden werden können.
    Unsere hohe Verbrauchsstelle konnten wir also erst nach Erhalt der Abschlussrechnung (1.7.2020 bis einschließlich 8.1.2021) vom 12.1.2021 des neuen Versorgers ermitteln und entsprechend den Stromverbrauch an dieser Stelle durch eine Maßnahme reduzieren.

    Eine Reduzierung des verbleibenden Rechnungsbetrages (Abrechnungszeitraumes 7.2. -30.06.2020) i.H.V. 888,45€ würden wir als ein faires Entgegenkommen betrachten.
    Gleichzeitig möchten wir von Ihrem Angebot (Mail vom 3.3.2021) Gebrauch machen und Sie um Vereinbarung eines Ratenplans (möglichst mind. 12 Ratenzahlungen) bitten.
    Mit freundlichen Grüßen
    S.B. und H.S.
    ___________________________________________________________________________________________________________
    Über einen Ratschlag für die weitere Vorgehensweise wären dankbar.
    MfG S.B. und H.S.

    Bitte informieren Sie uns vor dem Geben eines Ratschlages/Tipps, insofern dieser kostenpflichtig ist!

  6. Hallo Herr Moeschler, ich bitte Sie um Rat, wie ich jetzt weiter vorgehen sollte, denn soetwas wie mit e.on, habe ich bisher noch nicht erlebt. Der Fall passt zudem in keine Kategorie.

    Am 01.02.2020 bezog ich eine Wohnung. Zuvor (am 18.01.2020) beauftragte ich den örtlichen Stromanbieter Westfalica mit der Stromlieferung.
    Da mir bis einschließlich April keine Beträge von meinem Konto abgebucht wurden, telefonierte ich mit einer Sachbearbeiterin.
    Sie wollte sich drum kümmern und ich solle warten, es wird sich jemand melden.
    Zu der Zeit waren entscheidende Stellen, Corona -bedingt nicht besetzt.

    Nach mehreren Telefonaten, entsprechende Stellen zu erreichen, sprach ich mit einer Sachbearbeiterin, die mir sagte dass der Stromzähler meiner Wohnung seit 2019 gesperrt sei und nicht zählen dürfe, was er aber tat.
    Der Zähler wurde offensichtlich manipuliert. Am 17.06.2020 kam ein Techniker mit Wiederinbetriebnahmeauftrag.

    Auf meine Anfrage bei Westfalica persönlich vor Ort, kann ein Vertrag rückwirkend nur bis 6 Wochen abgeschlossen werden aber nicht rückwirkend zum 18.01.2020, wie ich erwünschte, um für die entstandenen Stromverbrauchskosten bis zu meinem Auszug aufzukommen. Am 17.07.2020 erhielt ich eine Stornierung von Westfalica für den Stromlieferungsauftrag.

    Am 01.07.2020 bezog ich eine neue Wohnung in einem anderen Ort und ein örtlicher Stromanbieter versorgt mich seitdem.

    Nach einem weiteren Telefonat mit Westfalen Weser am 18.08.2020, erfuhr ich, dass weder Daten noch ein mit mir zusammenhängendes Vertragskonto vorhanden sei, deshalb man mir in diesem Fall nicht weiterhelfen könne.

    Am 10.10.2020 erhielt ein Zahlungserinnerungsschreiben von e.on datiert am 30.09.2020.
    Mit monatlichen Abschlagszahlungen von 106.00€ ab 24.09.2020, mit einem einseitig von e.on eingerichteten Vertragskonto und Vertragskontonummer. Für die Wohnung, die ich seit dem 30.06.2020 nicht mehr bewohnte. (Mietvertrag lief bis zum 31.07.2020).

    Dem widersprach ich am 13.10.2020 per e-mail, samt Wohnungsübergabeprotokoll als jpg im Anhang. Telefonate folgten. Ich erhielt weitere
    falsch datierte Rechnungen über den Abrechnungszeitraum.

    Am 10.11.2020 ging ich mit meinen Unterlagen in die Geschäftsstelle Westfalen Weser und sprach dort ausführlich über den Fall. Kopien wurden erstellt und der Fall wurde an die entsprechenden Stellen weiter geleitet.

    Weitere Telefonate mit e.on und der Bitte um eine Rechnung der Zählerstände für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 blieben unberücksichtigt. Es folgten Rechnungen für einen falschen Zeitraum.

    Ein Einschreiben vom 02.12.2020 an e.on, in dem ich die Zusammenhänge schilderte, den Stromlieferungsauftrag an Westfalica und weitere Schreiben samt Fotos versendete und um eine korrigierte Schlussrechnung bat, blieben erfolglos.

    Am 08.01.2021 wurde mein Beschwerdeschreiben in der reclabox veröffentlicht. (Schlussrechnung)

    Am 07.01.2021 widersprach ich in einer e-mail der korrigierten Schlussrechnung von e.on abermals.
    E.on antwortete auf meine e-mail am 08.01.2021, die Rechnung geprüft zu haben und dass die Zählerstände von Westfalen-Weser abgelesen wurden, was jedoch nicht stimmt, da ich die Fotos der jeweiligen Zählerstände mit meinem Einschreiben an e.on versendet hatte.

    Jetzt droht mir e.on per e-mail auf reclabox, eventuell anfallende Kostenerstattung bei erneuter Schlussrechnungskorrektur und mögliche Schadensersatzforderungen bei Vertragsbruch könnten sogar geltend gemacht werden, weil ich e.on den Umzug damals nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Ich hatte jedoch keinen Vertrag mit e.on.

    Sollte ich mich sofort an die Schlichtungsstelle-Energie wenden, oder gibt es eine Alternative?
    Vielen Dank.

    Mit freundlichem Gruß,
    Frank S.

      1. Hallo Herr Dr. Moeschler und Lesenden,
        vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Rat, mich an die Schlichtungsstelle-Energie zu wenden.
        Diesen nehme ich sehr gerne an und werde den Schlichtungsantrag stellen.

        In der von Ihnen empfohlenen Reclabox hatte ich meine Beschwerde gegen E.on bereits veröffentlicht. Bisher ergibnislos.

        Seit über 1 Woche mauert E.on, das heisst, E.on antwortet weder auf meine Emailanfragen noch auf der
        Reclabox. Ich vermute daher, dass demnächst mit Mahnungen oder Inkasso gegen mich, zur Geldeinforderung weiter vorgegangen wird.

        Zu meiner Beschwerde kommt erhärtend, dass ich ziemlich aktuell an den damals zuständigen Netzbetreiber eine Anfrage gestellt hatte, die sich auf eventuelle Eintragungen bzgl. des Stromzählers bezog.

        Und tatsächlich wurde jeweils am 30.07.2020 und am 04.09.2020 eine Maschinelle Schätzung ins Log des Netzbetreibers eingetragen, wie mir (Name veröffentliche ich nicht) die Person am Telefon, dazu mitteilte.

        Meine damals an E.on übermittelten tatsächlichen Zählerstände wurden also in die Schlussrechnung eingetragen aber mit dem jeweiligen Datum der Maschinellen Schätzung versehen. (Frisiert, möglicherweise wegen Buchhaltungsproblematik)

        Selbst nach einer weiteren „Prüfung“ seitens E.on, die wegen meines Widerspruchs (07.01.21) stattgefunden hatte, wird auf die Richtigkeit der Angaben verwiesen und weiterhin behauptet, dass der Netzbetreiber die Zählerstände abgelesen hat, und die Rechnung somit korrekt und deshalb zu zahlen sei.

        Meiner Meinung nach ist ein Versehen ab Prüfung praktisch ausgeschlossen und somit ist das Prozedere E.on’s zumindest in diesem Fall, bereits eine Vorspiegelung falscher- und Unterdrückung wahrer Tatsachen. (§263StGB ?)

        Ab Anfang Februar stelle ich den Schlichtungsantrag und bin dann sehr gespannt, wie die Schlichtungsstelle-Energie reagieren wird und hoffentlich diesen Fall annehmen und beurteilen wird.

        Nochmals vielen Dank für Ihren guten Rat und dafür dass es diese so wertvolle Seite gibt.

        Alles Gute Ihnen lieber Herr Moeschler und allen Mitstreitern und Hilfesuchenden,
        Frank

  7. Vielleicht hat jemand einen Tipp????

    Die EnBW hat mir dieses Jahr eine knapp 600 Euro Rechnung Nachzahlung berechnet und meine Abschlag ab sofort um knapp das vierfache erhöht.
    Ein Teil meines Verbrauchs lag in nur vier Monaten bei knapp 1400 kW. Den Verbrauch habe ich oft nicht mal in einem Jahr. (1 Personen Haushalt)

    Ich habe daraufhin die EnBW angeschrieben und wurde dann auf die Netze BW verwiesen, diese sollten mir den Verbrauch belegen… Leider wurde mir von Netze BW nur mitgeteilt, das wohl das Jahr zuvor etwas falsch seitens EnBW berechnet wurde.
    Auflistung meines tatsächlichen Verbrauchs habe ich nicht bekommen nur den Hinweis – EnBW hat „wahrscheinlich“ bei der Berechnung im Jahr 2018/2019 falsch gemacht, dass ist jetzt halt mit berechnet…
    Mag sein das was falsch berechnet wurde im letzten Jahr, ABER dann kann man doch nicht kommentarlos so eine Nachzahlung für das neue Jahr fordern, den Abschlag so dermaßen erhöhen und zudem den Verbrauch (der eventuell im Jahr zuvor falsch berechnet bzw. vergessen wurde) einfach auf den letzten Rechnungsabschnitt des neuen Jahres drauflegen.
    Definitiv ist die Abrechnung von diesem Jahr falsch – ich habe jetzt erstmal einen detaillierten Nachweis für 2019/2020 angefordert – den einem tatsächlichen Verbrauch entspricht die Rechnung definitiv nicht. Sollte aber wirklich bei der Berechnung von 2018/2019 etwas vergessen worden sein, kann EnBW die Rechnung von 2018/2019 nachträglich noch korrigieren?