ACHTUNG – immergrün und weitere Unternehmen haben in einer E-Mail angekündigt die Versorgung einzustellen. Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen finden Sie HIER .
Die Anbieter immergrün, FuxxSparenergie (Grüner Funke), Enstroga, Wunderwerk und Strogon verweigern teilweise den Neukundenbonus mit Verweis auf ihre AGBs. Mit diesen Hinweisen & Musterschreiben holen Sie sich Ihr Geld zurück.
Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert: 19.06.2022
INHALTSVERZEICHNIS
I. Gegen immergrün & Co. wehren: Nutzen Sie das kostenlose Musterschreiben
II. Diese Unternehmen verweigern den Neukundenbonus
III. Angeführte Gründe
(Photovoltaikanlage/Wärmepumpe | gewerbliche Nutzung | AKTUELL immergrün & Co. (10/2021) => keine 12-monatige Versorgung | Mehrtarifzähler / Doppelzähler | weitere)
IV. Rechtliche Einschätzung
(Photovoltaikanlage/Wärmepumpe | gewerbliche Nutzung | keine 12-monatige Versorgung | Mehrtarifzähler / Doppelzähler | weitere)
V. Hintergrundinformationen zu immergrün & Co.
VI. Erfahrungen anderer Verbraucher
I. Gegen immergrün & Co. wehren: Nutzen Sie das kostenlose Musterschreiben
Es lohnt sich, den verweigerten Neukundenbonus einzufordern. Dies betätigen mir betroffene Verbraucher und auch die Rückmeldungen auf der Beschwerdeplattform reclabox zeigen dies.
Dennoch: Viele Verbraucher geben sich immergrün & Co. geschlagen. Die wenigsten Verbraucher sind Juristen. Und selbst für Juristen ist es mühsam, ein Antwortschreiben mit guten Argumenten aufzusetzen, um so den Bonus einzufordern. Aus diesem Grund überlegen sich viele Verbraucher, die Verbraucherzentrale einzuschalten oder sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Das Problem ist, dass die rechtliche Beratung durch die Verbraucherzentrale oder die Rechtsanwälte häufig mehr kosten als der verweigerte Neukundenbonus. Es lohnt sich somit nicht, rechtlichen Rat zu holen. Zudem sind viele Juristen nicht auf dieses Thema spezialisiert. Ich hingegen habe mich auf diese Energieversorger spezialisiert!
Mit meinem Projekt „Verbraucherhilfe-Stromanbieter“ möchte ich Verbrauchern helfen, sich gegen Strom- und Gasanbietern erfolgreich wehren zu können. Aus diesem Grund habe ich Musterschreiben erstellt, die folgende Vorteile für Sie bieten:
- Die Musterschreiben sind kostenlos (so wie alle anderen Leistungen auf meiner Seite).
- Sie sparen Zeit. Sie benötigen lediglich ca. 5-10 Minuten, um das Musteranschreiben an Ihren spezifischen Fall anzupassen. Allein der Gang zur Rechtsberatung kostet Sie deutlich mehr Zeit!
- Es ist leider so, dass die Energieanbieter Ihre Einwände mehrfach ablehnen werden. Daher zeige ich Ihnen ganz genau auf, welche Vorgehensweise Sie Schritt für Schritt befolgen sollten, um Ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen. Da ich Rückmeldungen von Verbrauchern erhalte, optimiere ich meine Vorgehensweise laufend weiter. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie die bestmöglichsten Erfolgsaussichten haben und teure Fehler vermeiden.
- Meine Musterschreiben sind sehr hilfreich. Zufriedene Verbraucher bestätigen die Wirksamkeit meiner Musterschreiben (auch einsehbar auf Google Maps).
Bitte finden Sie als erstes den Grund für die Bonus-Verweigerung heraus. Eine kurzes Telefonat oder ein kurzer schriftlicher Widerspruch per E-Mail reichen dazu aus.
II. Diese Unternehmen verweigern den Neukundenbonus
Es sind nur wenige Unternehmen, die den Neukundenbonus mit verweis auf ihren AGB-Einschränkungen verweigern. Auf de.reclabox.com beschweren sich Verbraucher u.A. über diese Unternehmen:
- immergrün (sowie Meisterstrom und IdealEnergie)
- Fuxx Sparenergie (Grüner Funke)
- Enstroga (inkl. Elogico)
- Strogon
- Wunderwerk
Verbraucher beschweren sich über diese Unternehmen auch aufgrund anderer Sachverhalte.
Zudem fielen Verbrauchern auch auf, dass der Neukundenbonus nicht immer in voller Höhe ausgezahlt wird. Teilweise wird dies damit begründet, dass die Bonushöhe auf die Verbrauchsprognose begrenzt wird. Auch dies dürfte nicht zulässig sein. Kontrollieren Sie daher stets Ihre Abrechnung. Mit diesem Tool und dem dort hinterlegten Musterschreiben geht dies ganz leicht.
Seit 2021 ist das Unternehmen Elektrizitätswerke Düsseldorf am Markt tätig. Auch in deren AGBs werden Boni verweigert, z.B. wenn der Verbraucher die Energie nicht ausschließlich privat nutzt.
III. Angeführte Gründe
Sehr häufig sind es die folgenden vier Gründe, die die Unternehmen anführen, um den Neukundenbonus zu verweigern. Diese Gründe kündigen die Unternehmen bereits versteckt in Ihren AGBs an (hierauf und für weitere Details verweise ich auf meine AGB-Studie). Um sich erfolgreich gegen immergrün & Co zu wehren, ist es wichtig, die richtigen Argumente anzuführen und keine Fehler zu machen. Daher sollten Sie meinen Empfehlungen in Kapitel III unbedingt folgen.
a) Bonus verweigert aufgrund Photovoltaikanlage / Wärmepumpe
Die Stromanbieter verweigern den Bonus mit Hinweis auf ihre AGBs. Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sind in den AGBs explizit ausgeschlossen. Weil der Verbraucher gegen die AGBs verstoßen habe, stünde ihm kein Neukundenbonus mehr zu.
„Das Betreiben von Reservestromanlagen, Notstromaggregaten, Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen und sonstigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, Münzzählern, Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Wandlern an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle, die Weiterleitung der gelieferten Energie an Dritte, die Nutzung des gelieferten Stroms als Heizstrom sowie die Einschaltung eines Energiemaklers oder eines vergleichbaren gewerblichen Vermittlers neben den Preisvergleichsportalen durch den Kunden sind nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Energieversorgers gestattet.“ (AGB 1 (4) immergrün; Stand: 04.07.2020)
Zudem schließt immergrün den Neukundenbonus in seinen AGBs aus, wenn die Abnahmestelle entweder gewerblich oder nicht ausschließlich privat genutzt wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Verbraucher erzeugten Strom aus einer Photovoltaikanlage oder Wärempumpe in das öffentliche Netz einspeist.
Auch der Anbieter Fuxx Die Sparenergie (Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke), Wunderwerk AG und weitere Stromanbieter schließen die Strombelieferung beim Betreiben einer Photovoltaikanlage aus.
Diese einschränkenden AGBs sind nach häufiger Rechtsprechung überraschend und benachteiligen den Verbraucher unangemessen. Zudem dürfte der Vertrag nicht beeinträchtigt sein, wenn der erzeugte Strom ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird. Weiterführende Details finden Sie in Kapitel IV.
b) Bonus verweigert aufgrund Gewerbe / keine reine private Nutzung
Auch diesbezüglich beschweren sich Verbraucher über immergrün (365 AG). In den AGBs wird der Bonus verweigert, wenn die Verbraucher den Strom oder das Gas nicht ausschließlich privat nutzen.
Der Neukundenbonus wird nur „Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle ausschließlich privat nutzen. Abnahmestelle ist die im Vertrag vereinbarte Lieferstelle. Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/ oder damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ (AGB 9 (2) immergrün; Stand: 04.07.2020).
Ähnliche Vertragseinschränkungen nehmen Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), Elektrizitätswerke Düsseldorf und Strogon vor.
Bisherige Gerichte haben auch diese AGBs als überraschend und damit als unzulässig eingestuft. Weiterführende Details finden Sie in Kapitel IV. Dies gilt insbesondere für altere AGBs, in denen folgender Satz stand: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt…“
c) Bonus verweigert „es lag keine 12-monatige Versorgung vor“
Voraussetzung für einen Neukundenbonus ist u.a., dass „der Kunde an derselben Abnahmestelle zwölf Monate berechtigt und ununterbrochen durch den Energieversorger im selben Tarif mit Energie beliefert worden ist.“ (AGB 9 (4) immergrün; Stand: 04.07.2020)
Die 12 Monate werden dann nicht eingehalten, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wurde. Dies tritt z.B. dann ein, wenn der Energieversorger dem Kunden einen früheren Kündigungstermin mitteilt oder der Kunde gegen Vertragspflichten verstoßen hat.
- Ein früherer Kündigungstermin wurde im Oktober 2021 von immergrün, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Wunderwerk AG und Elektrizitätswerke Düsseldorf angekündigt.
- Zuvor wurden frühere Kündigungstermine z.B. damit begründet, dass der Vertrag vor dem Lieferbeginn geschlossen wurde. Das bedeutet jedoch, dass der Verbraucher 2 Jahre beim Anbieter bleiben muss, um den Neukundenbonus zu erhalten. Gerichte haben inzwischen gegen immergrün entschieden.
- Die Kündigung des Kunden aufgrund von Verstößen gegen Vertragspflichten unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. Der Kunde muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben, z.B. wiederholter Verzug bei Abschlagszahlungen oder bei der Mitwirkung des Vertrags (AGB 9 (5) immergrün; Stand: 04.07.2020). Gerichte haben diesbezüglich bereits im Interesse des Verbrauchers geurteilt, weil es z.B. die Pflicht des Anbieters ist zu überprüfen, ob der Vertrag hätte zustande kommen dürfen.
Insgesamt sehe ich hohe Chancen, dass Sie den verweigerten Bonus doch noch erhalten. Eine detaillierte Begründung entnehmen Sie Kapitel IV.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise zur Vertragsauflösung im Oktober 2021 (HIER ).Alle oben genannten Anbieter haben gegenüber (zumindest einen Teil der ) Kunden zugesichert, den anteiligen Bonus zu gewährleisten.
d) Bonus verweigert aufgrund Mehrtarifzähler oder Doppelzähler etc.
Anbieter wie immergrün schließen in Ihren AGBs Kunden mit „Münzzählern, Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Wandlern“ von der Versorgung aus (AGB 1 (4) immergrün; Stand: 04.07.2020). Diese AGB-Einschränkungen dürften für den Verbraucher überraschend sein. Zudem ist es die Aufgabe des Energieversorgers zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss vorliegen. Die Informationen, ob ein Mehrtarifzähler, Doppelzähler etc. vorliegt, wird dem Energieversorger vom Netzbetreiber mitgeteilt. Aus diesem Grund sehe ich auch hier gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Bonusverweigerung zu wehren.

e) Weitere Gründe (z.B. Umzug, Widerruf in den letzten 6 Monaten, angeblich kein Neukunde)
Bei der Verweigerung des Neukundenbonus sind einige Strom- und Gasanbieter sehr erfinderisch. Z.B. werden Neukunden anders definiert (es darf kein Widerruf in den letzten 6 Monaten vorliegen, auch Mitbewohner dürfen in den letzten 6 Monaten nicht Kunde gewesen sein). Da der Vertrag mit einer Person geschlossen wird und nicht mit Haushaltsangehörigen, ist die weite Auslegung von „Neukunde“ wenig überzeugten. Auch bei Umzug, wenn die Abnahmestelle sich somit ändert, oder bei Tarifwechsel entfällt der Neukundenbonus.
Ferner vertreten einige der Anbieter die Ansicht, dass ein „Neukundenbonus“ nur dann zu leisten sei, wenn der Verbraucher ein weiteres Jahr Kunde bleibt. Diese Auslegung des Neukundenbonus ist irreführend, denn die Bezeichnung „Treuebonus“ wäre hierfür die richtige.
Der Neukundenbonus könnte auch aufgrund eines Umzugs verweigert werden. Denn der Neukundenbonus wird laut AGBs nur „Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle ausschließlich privat nutzen.“ Wenn Sie umziehen, entnehmen Sie den Strom oder das Gas von einer anderen Abnahmestelle. Sie sind also nach wie vor Kunde, aber dann soll Ihnen der Bonus nicht mehr zustehen.
Aufgrund dieser branchenunüblichen Regelungen dürften diese Bonus-Einschränkungen in den meisten Fällen für den Verbraucher überraschend sein. Daher sehe ich in diesen Fällen ebenfalls gute Chancen, den Bonus einzufordern.
IV. Rechtliche Einschätzung
Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen Eindruck, welche Argumente im Musterschreiben angeführt werden. Neben diesen rechtlichen Argumenten enthält das Musterschreiben weitere (z.B. das Bonus-Versprechen auf Vergleichsportalen). Zudem gehe ich im Folgenden nicht darauf ein, wie Verbraucher Schritt-für-Schritt zu ihrem Recht kommen.
a) Bonus verweigert aufgrund Photovoltaikanlage / Wärmepumpe
Einschränkende AGBs sind überraschend und benachteiligen den Verbraucher unangemessen
Nur wenige Energieanbieter schließen in den AGBs den Neukundenbonus aus, wenn der Kunde eine Wärmepumpe / Photovoltaikanlage betreibt oder den Anschluss nicht rein privat nutzt. In den AGBs von immergrün & Co. ist die Belieferung von Entnahmestellen mit Photovoltaikanlagen ausgeschlossen und müssen dem Versorger vor Vertragsanbahnung mitgeteilt werden. Bei der Wunderwerk AG steht in den AGBs (§1 (5)) ferner, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung“ vom Stromanbieter gekündigt werden darf.
Der Bonus wird ferner verweigert, weil mit der Wärmepumpe/Photovoltaikanlage keine rein private Nutzung des Anschlusses verbunden sei und dies ein Ausschlussgrund für den Bonus sei. In den AGBs von immergrün (365 AG), dass der Bonus nur bei privater Nutzung gewährt wird. Seit 2016 definiert das Unternehmen „private Nutzung“ folgendermaßen: „Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird“ oder in späteren Versionen „Privatkunden sind Kunden, die die Abnahmestelle weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich nutzen. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird“. In früheren Versionen, die überwiegend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren, wurde folgende Formulierungen verwendet: Der Bonus wird „ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich oder freiberuflich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch“ sowie „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“
Über die Jahre haben die Gerichte zunehmend geurteilt, dass diese einschränkenden Klauseln mehrdeutig oder überraschend im Sinne von § 305 c BGB sind. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass es in der Vergangenheit auch Entscheidungen gegen den Verbraucher gab:
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW wird diese Einschränkung nicht bei Vertragsabschluss transparent mitgeteilt und darf sich nicht aus dem Kleingedruckten ergeben. Für das AG Balingen (AZ: 3 C 166/15) sind die AGB überraschend: „Dass ein Kunde der Klägerin, der eine Photovoltaikanlage betreibt (und nicht ins eigene Hausnetz einspeist) nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar von der Klägerin mit Strom beliefert wird und dennoch vom Bonusanspruch ausgeschlossen sein soll, erachtet das Gericht als überraschend im Sinne des § 305c BGB. Im Übrigen gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nämlich ob Photovoltaikanlagen, die ins öffentliche Netz, nicht aber ins Hausnetz einspeisen, als gewerblich genutzte Abnahmestelle im Sinne der Ziff. 9 (4) AGB zu verstehen sind) zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin. Insoweit wäre die Klägerin gehalten. Ziff.9 (4) ihrer AGB um ein entsprechendes Regelbeispiel zu ergänzen.“
Das AG Landau a.d. Isar (AZ: 3 C 452/14) hält die Klausel hingegen für nicht überraschend: „Eine überraschende Klausel müsste völlig ungewöhnlich sein, d.h. unvereinbar mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgeltes oder mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages; die Unbilligkeit einer Klausel reicht dagegen nicht. Des Weiteren muss der Klausel ein Überrumeplungs- oder Übertölperungseffekt innewohnen im Hinblick auf die Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht feststellbar.“ Weil in den AGBs der 365 AG der Bonus beim Betreiben einer PV-Anlage ausgeschlossen ist, gab das AG Landau a.d. Isar dem Stromanbieter Recht. Auch das AG Mayen verneint die Intransparenz und den Überraschungscharakter dieser ABG-Einschränkung: „Die Regelung ist insbesondere nicht gem. § 307 BGB intransparent oder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar. Denn die Klausel ist ohne Weiteres verständlich und eindeutig und bereitet für den maßgeblichen, rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Vertragspartner keine grundsätzlichen Auslegungsschwierigkeiten.“
Die älteren Gerichte übersahen meiner Meinung nach, dass es zum einen die Aufgabe des Versorgers ist zu prüfen, ob Kunden für gewisse Verträge qualifiziert sind. Es ist eben nicht die Auskunftspflicht des Verbrauchers. Zudem werden derartige Abfragen auf den Tarifrechnern nicht (oder zumindest erst unter weiteren Einstellungen) abgefragt.
Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) setzte sich mit den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Sachverhalt auseinander und urteilte, dass die Klausel i.S.v. §305c BGB überraschend ist. Der Endverbraucher könne – im Hinblick auf die Werbung des Unternehmens 365 AG – nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen. „Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und im Hinblick auf die übliche, mittlerweile sehr verbreitete Nutzung einer Fotovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe auch für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten.“ Zudem argumentiert das LG Köln, dass die AGB-Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i.S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt.
Das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) bestätigte das Urteil des LG Köln. Weil das Urteil des OG Köln gegen 365 AG rechtskräftig ist, ist von einer deutlichen Signalwirkung für zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen zu rechnen.
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird i.d.R. nicht als ein Gewerbe eingestuft
Das AG Montabaur verneint, dass es sich beim Betreiben der Photovoltaikanlage um ein Gewerbe handelt. Da der Stromliefervertrag im Rahmen der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen wurde, kann die Unternehmerschaft nicht aus dem Steuerrecht abgeleitet werden, weshalb §14 BGB herangezogen werden muss. Das AG Montabaur (AZ: 19 C 385/14) spricht, genauso wie das AG Mayen (AZ: 2d C 792/14) und das AG Balingen (Az: 3 C 166/15) dem Kunden den Bonus zu. Auch das OLG Hamm (AZ: 12 U 34/15) besagt in seinem Urteil, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf deinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus kein Gewerbe darstellt – unabhängig von der Größe der Anlage.
Das AG Montabaur begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
„Für diesen Fall der kompletten Einspeisung gilt, dass ähnlich wie bei der Lieferung des Solarstroms an einen Mieter, es sich bei der Einspeisung in das öffentliche Netz um eine Weitergabe an einen Dritten handelt. Aus diesem Grund macht es für die Abgrenzung der Verbraucher- von der Unternehmereigenschaft keinen Unterschied, wer den Strom bezieht. Maßgeblich für die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer ist auch hier, ob der Anlagenbetreiber für die vollständige Einspeisung einen planmäßigen Geschäftsbelrieb, etwa ein Büro oder eine Organisation, benötigt. Soweit es sich um eine Anlage auf dem privaten Hausdach von bis zu zwei Gebäuden handelt, ist dies zu verneinen. Der Betrieb ist der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Der Aufwand für die vollständige Einspeisung dürfte sogar noch geringer sein als bei der anteiligen, da nur ein Abnehmer vorhanden ist und nur ein Zähler abgelesen werden muss. (vgl. Osthus, NZM 2011, 793) Hier ist nichts ersichtlich, dass der Beklagte einen Geschäftsbetrieb hat, mit dem er die Stromabgabe an das öffentliche Netz verwaltet.“ Ähnlich argumentiert auch das OLG Celle (AZ: 8 U 131/10). Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) vertreten zudem die Auffassung, dass die Behauptung der 365 AG, das Betreiben einer Photovoltaikanlage sei stets als gewerblich anzusehen, einem durchschnittlichen Kunden nicht verständlich sein könne. „Erforderlich wäre, (…) dass die Beklagte [365 AG] ausdrücklich klarstellt, dass jede (weitverbreitete) Nutzung von Fotovoltaikanlagen oder Wärmepumpen dazu führt, dass keine ausschließlich private Nutzung mehr vorliegt.“
Bei vollständiger Einspeisung ins öffentliche Netz ist der Vertrag nicht berührt
Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter dürfte nicht beeinträchtigt sein, wenn der erzeugte Strom ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Gewährung des Boni ist, wenn Sie zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) unterhalten und damit der Strom der Photovoltaikanlage ausschließlich direkt in das öffentliche Stromnetz einspeist und nicht in das private Stromnetz einspeisen kann. Dann ist die Photovoltaikanlage mit separater Strom-Einspeisestelle nicht physikalisch mit Ihrem Hausnetz verbunden, wodurch sichergestellt ist, dass die Stromabnahmestelle, die der Stromanbieter beliefert, ausschließlich privat genutzt wird. Dies ist entscheidend, denn die AGBs der Stromanbieter zielen auf die Stromabnahmestelle und nicht die die Stromeinspeisestelle ab. Somit dürfte Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter nicht beeinträchtigt sein, wenn Sie den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Netz einspeisen. Wenn Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter nicht betroffen ist, dann liegen auch keine Gründe vor, Ihnen den Bonus zu verweigern.
Diese Auffassung vertritt auch das AG Montabaur. Das Gericht verneint, dass der Kunde dem Stromanbieter das Betreiben der Photovoltaikanlage gemäß AGB 1(2) der 365 AG hätte mitteilen müssen: „Dort heißt es ausdrücklich, dass ein Vertragsabschluss nicht in Betracht kommt, wenn der erzeugte Strom unmittelbar ins Hausnetz eingespeist wird. Wie bereits festgestellt, wird der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom komplett veräußert wurde und gerade nicht ins Hausnetz eingespeist. Der Ausschluss greift somit nicht, sodass es nicht als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Beklagte sich auf den geschlossenen Vertrag und die vereinbarte Bonuszahlung beruft.“
Verbraucher haben keine Informationspflicht – es ist die Aufgabe des Energieversorgers
Verbraucher müssen gemäß AGB Ihren Stromanbieter in der Regel den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms mitteilen – diese Verpflichtung ist allerdings nicht zulässig.
Folgt man der Begründung des AG Montabaur, ist anzunehmen, dass auch beim Eigenverbrauch keine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann – ob eine rein private Nutzung jedoch noch vorliegt ist, wie oben beschrieben, schwer abzuschätzen. Wie dem auch sei, es spricht einiges dagegen, dass der Verbraucher dem Stromanbieter das Einspeisen des selbsterzeugten Stroms hätte mitteilen müssen. Einerseits dürften die ABGs als überraschend im Sinne des §305 C BGB einzustufen sein. Das LG Köln und das OG Köln sehen die Informationspflicht beim Stromanbieter und nicht beim Verbraucher, ob der Verbraucher einen bestimmten Tarif nutzen darf oder nicht. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Gericht Einschränkungen in den AGBs als unwirksam:
„Es ist schließlich auch unangemessen, dem Kunden eine Informations- und Mitteilungspflicht dahingehend aufzubürden, dass er klären muss, ob er trotz uneingeschränkten Angebots des Unternehmers evtl. doch nicht als Vertragspartner in Betracht kommt. Es ist jedoch entsprechend Art. 246 EGBGB vielmehr Sache des Versorgers, vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob sein Gegenüber als Vertragspartner eines bestimmten Stromliefertarifs in Betracht kommt.“ Ob eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe für den entsprechenden Anschluss des Versorgers vorliegt, wird dem Energieversorger vom zuständigen Netzbetreiber standardmäßig mitgeteilt. Der Energieversorger hätte somit seiner Prüfpflicht nachkommen können – hat dies allerdings unterlassen. Dies ist somit nicht dem Verbraucher anzulasten.
b) Bonus verweigert aufgrund Gewerbe / keine reine private Nutzung
Wurde Ihr Neukundenbonus verweigert, mit dem Argument, Sie seien gewerblich oder freiberuflich tätig oder Sie würden den Strom nicht ausschließlich privat nutzen?
Der Stromanbieter 365 AG (ehemals Almado; Vertriebsmarken: immergrün, Meisterstrom), Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) und Strogon haben in der Vergangenheit den Neukundenbonus verweigert, wenn der Verbraucher die Abnahmestelle gewerblich, freiberuflich oder nicht ausschließlich privat genutzt hat. Legen Sie Einspruch gegen die Verweigerung des Bonus ein. Gerichte haben in letzter Zeit häufig zu Gunsten der Verbraucher entschieden.
Ihre Erfolgsaussichten sind gut und hängen maßgeblich von der Formulierung der AGBs ab
Der bonusberechtigte Personenkreis wird häufig in den AGBs eingegrenzt und ermöglicht den Versorgern, den teuren Bonus zu verweigern. Die Erfolgsaussichten sind insgesamt gut, hängen aber auch vom Alter der für Sie gültigen AGBs ab.
In einer älteren Version wird der Bonus beim Anbieter immergrün (365 AG) folgendermaßen eingeschränkt: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“ Gemäß § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“. Demnach dürfen Haushaltskunden Strom auch für gewerbliche Zwecke nutzen. Aufgrund dieses Widerspruchs sprach das LG Köln (6 S 119/15) dem Verbraucher den Bonus zu.
In einer Version aus 2013 entfiel der widersprüchliche Zusatz „Haushaltskunde“. Die AGBs lauteten danach: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich oder freiberuflich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“
Aber auch bei dieser überarbeiteten AGB sprachen Gerichte den Verbrauchern in den folgenden Fällen den Neukundenbonus zu:
- Das AG Montabaur (AZ: 19 C 385/14) stufte den Besitzer einer Photovoltaikanlage, der den Strom ausschließlich ins öffentliche Netz einspeiste, nicht als Gewerbetreibenden ein. Eine gewerbliche Nutzung der Photovoltaikanlage müsste dem Gericht zur Folge einen planmäßigen Geschäftsbelrieb in Form eines Büros oder einer Organisation benötigen.
- Das Amtsgericht Obernburg a. Main (AZ: 14 C 295 / 14) sprach einem Kunden den Neukundenbonus zu, der eine Ferienwohnung auf seinem Grundstück vermietet. Nach Auffassung des Gerichts liege keine gewerbliche Tätigkeit vor. Diese Ferienwohnung verfügte über einen gesonderten Zähler, bei dem kein Vertragsverhältnis mit dem klagenden Stromversorger vorlag.
Anscheinend kann sich der Energieversorger 365 AG auf gewonnene Entscheidungen (z.B. AG Mainz vom 13.08.14 und das AG Köln (AZ: 222 C 416/14)) berufen, bei denen vom Gericht die Bonusverweigerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit bestätigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht geboten! Seien Sie aber auch skeptisch gegenüber den vorgelegten Gerichtsurteilen. Das Unternehmen 365 AG, z.B., stützt sich häufig bei der Bonusverweigerung auf Gerichtsurteile, die sich auf anders formulierte AGBs berufen (siehe z.B. LG Köln (AZ: 6S 119/15)).
In früheren Versionen könnte die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung als unbestimmt angesehen werden. Es sei eindeutig ist, ab wann die private Nutzung aufhören soll. Diese Lücke hat der Energieversorger 365 AG (immergrün) versucht, mit weiteren Erläuterungen zu schließen:
Der Neukundenbonus wird nur „Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle ausschließlich privat nutzen. Abnahmestelle ist die im Vertrag vereinbarte Lieferstelle. Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/ oder damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ (AGB 9 (2) immergrün; Stand: 04.07.2020).
Auch Strogon und wenige andere Anbieter sehen in seinen AGBs ähnliche Einschränkungen vor.
Ob diese Abgrenzung zwischen privat und beruflich nun geglückt ist, können nur Gerichte beurteilen.
Die AGBs werden zunehmend als überraschend und damit als unwirksam angesehen
Es bleibt festzuhalten, dass die neueren AGB-Fassungen der Stromanbieter immergrün (365AG), Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), Wunderwerks AG und Strogon Kunden mit z.B. einer geringfügigen beruflichen (Neben-) Tätigkeit vom Neukundenbonus ausschließen. Der Begriff „Haushaltskunde“ sieht allerdings gemäß §3 EnWG vor, dass auch Strom für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gekauft werden dürfen.
Diese weitere Einschränkung des Personenkreises, denen ein Neukundenbonus zusteht, müsste aufgrund des Widerspruchs demnach überraschend und somit als unwirksam anzusehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung kein deutlicher Hinweis auf diese branchenunübliche Einschränkung vorgelegen hat. Ob deutsche Gerichte dies einheitlich so sehen, bezweifle ich inzwischen. Mir liegen zwei Urteile zu diesem Sachverhalt vor, bei dem es um einen Online-Versandhandel ging. Das AG Köln (AZ: 222 C 416/14) sah die erste Fassung der 365 AG als nicht überraschend an. Das LG Köln bewertete hingegen im Jahr 2016 (AZ: 26 O 505/15) diese Klausel als intransparent und auch als überraschend. Der verwendete Begriff „Haushaltskunde“ sei unbestimmt und diese werden auch nicht weiter konkretisiert in den AGBs. „Es ist für einen durchschnittlichen Kunden daher nicht klar, was ein ‚Haushaltskunde‘ ist und wann eine ‚ausschließlich private Nutzung‘ vorliegt.“
Das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) bestätigte das Urteil des LG Köln. Das Urteil des OG Köln ist rechtskräftig, jedoch wird in der aktuellen AGB-Fassung (Stand Julie 2018) nicht mehr der Begriff „Haushaltskunde“ verwendet:
„Privatkunden sind Kunden, die die Abnahmestelle weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich nutzen. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/ oder damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ (AGB immergrün, 1 (6); Stand: 10.06.2018)
FAZIT
Zusammenfassend kann man festhalten, dass Ihre Erfolgsaussichten von der Formulierung der AGBs abhängt. Das LG und das OG Köln haben in 2016 und 2017 unterschiedliche Auffassungen von deutschen Gerichten abgewogen und eine Verweigerung des Bonus aufgrund gewerblicher, freiberuflicher oder nicht ausschließlich privater Nutzung als unzulässig eingestuft. Mit diesem Urteil wurden die Verbraucherrechte gestärkt und das Urteil wird bestimmt eine Signalwirkung für zukünftige Gerichtsentscheidungen sein. AGB-Anpassungen der 365 AG erschweren allerdings zum einen die Vergleichbarkeit der Gerichtsurteile und zum anderen reagiert das Unternehmen auf die Gerichtsurteile.
Ich erhalte Rückmeldungen von Verbrauchern, dass die Energieversorger nach einigem hin und her nachgeben und den Bonus dann doch gewähren. Wichtig ist, dass Sie die richtigen Argumente anführen. Auch die Rückmeldungen von Verbrauchern auf der Beschwerdeseite reclabox zeigen, dass die Verbraucher sich erfolgreich gegen die Bonusverweigerung wehren konnten.
c) Bonus verweigert „es lag keine 12-monatige Versorgung vor“
Der Neukundenbonus ist zu gewähren, wenn der Verbraucher 12 Monate mit Energie versorgt wurde. Der Bonus wird auch fällig, wenn der Verbraucher zum Ende der 12 Monate den Versorger wechselt. Den Bonus versuchen anscheinend einige Anbieter zu verweigern, indem sie die 12-monatige Versorgung mit Energie vorzeitig beenden. Es gibt 2 Gründe, wie eine ungewollte, vorzeitige Kündigung des Vertrags zustande kommen kann:
- Kündigung durch Verbraucher – der Energieversorger teilte daraufhin einen vorgezogenen Kündigungstermin mit
- Kündigung aufgrund Vertragsverpflichtungen des Verbrauchers
Zu 1: Kündigung durch Verbraucher – der Energieversorger teilte daraufhin einen vorgezogenen Kündigungstermin mit
Bei den Energieverträgen liegt i.d.R. eine 12-monatige Vertragslaufzeit vor. Diese kann nicht einseitig verkürzt werden – hierzu müsste der Verbraucher zustimmen. D.h. ohne einen guten Grund oder ohne eine Zustimmung Ihrerseits ist eine vorgezogene Kündigung nicht zulässig. Wehren Sie sich dagegen. Wenn Ihnen die vorgezogene Kündigung nicht auffällt und Sie im Nachhinein erst erkennen, dass dadurch der Bonus entfällt, haben Sie m.E. dennoch gute Erfolgsaussichten. Dies bestätigen Verbrauchereinträge auf der Beschwerde-Plattform reclabox.
Das AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) hat repräsentativ wie auch andere Gerichte erkannt, dass die AGBs der 365 AG hinsichtlich Vertragsbeginn widersprüchlich sind:
„Allerdings kommt es für die Bestimmung der Kündigungsfrist primär darauf an, welche Regelungen die klägerischen AGB insoweit enthalten. Eine für die Bestimmung der Vertragsdauer relevante Regelung findet sich unter Nr. 2.(1) der klägerischen AGB: Danach kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung der Klägerin zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung Problematisch ist insoweit die widersprüchliche Definition: der Vertrag soll zustande kommen mit der Annahme, er soll aber erst beginnen mit der Belieferung. Unklar ist damit, ob die Vertragslaufzeit mit der Annahmeerklärung der Klägerin beginnt oder eben – wie der Beklagte meint mit der Belieferung; beide Auslegungen sind vertretbar. Die Klausel hinsichtlich der an die Laufzeit geknüpfte Kündigungsfrist ist deshalb unklar, mehrdeutig und intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen; sie ist mithin nach § 306 BGB insgesamt unwirksam, vergl. Palandt, BGB, § 306 Rn. 6).“
Das AG Bad Kreuznach bestätigte in seinem Urteil auf Seite 5 ferner, dass die Laufzeit eines Stromvertrags mit dem Abschluss des Vertrages beginnen darf. Nur müsse die AGB klar und transparent sein.
In der Vergangenheit lagen den Gerichten folgende Formulierung des Anbieters 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) der AGB Nr. 2 (1) vor:
„(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 – durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“
Die 365 AG hat den von mir hervorgehobene Passus in entfernt Stand: Oktober 2017). Somit dürfte die Mehrdeutigkeit, wann der Vertrag beginnt, für neuere Verträge entfallen sein. Selbst wenn keine mehrdeutige Formulierung bei Ihnen vorlag, könnte die Regelung, dass der Vertrag mit Annahmeerklärung durch den Verbraucher beginnt, überraschend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Annahmeerklärung nicht der Vertragsbeginn, sondern nur der Belieferungszeitpunkt erwähnt wird. Urteile zur überarbeiteten AGB sind mir nicht bekannt. Ihre Erfolgsaussichten dürften für diesen Fall aber deutlich geringer sein, weshalb Vorsicht geboten ist.
Verbraucher auf der Beschwerdeplattform reclabox bestätigen, dass die Anbieter am Ende häufig nachgeben und den Bonus auszahlen. Dies bestätigen mir auch die Verbraucher, mit denen ich direkten Kontakt habe. Ich empfehle Ihnen, sich gegen die Bonusverweigerung zu wehren. Wehren lohnt sich!
Zu 2: Kündigung aufgrund Vertragsverpflichtungen des Verbrauchers
Ein weiterer Versuch, eine frühzeitige Kündigung zu rechtfertigen ist, wenn der Verbraucher Vertragsverpflichtungen begannen hat. Bei den AGBs von z.B. Fuxx Die Sparenergie (Stand 17.06.2016; Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke) ist dieser Sachverhalt verständlicher geregelt: „10.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 10.1 („Energiediebstahl“) oder 10.2 Zahlungsverzug) wiederholt vorliegen und im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Bestimmungen des § 314 BGB bleiben darüber hinaus unberührt.“ Eine Kündigung aufgrund wiederholten Zahlungsverzugs wird in Ziff. 10.2 weiter eingeschränkt. Der Betrag muss mindestens 100€ betragen und es darf keine begründete Beschwerde vorliegen.
Bei der Wunderwerk AG steht in den AGBs (§1 (5)) ferner, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung“ vom Stromanbieter gekündigt werden darf, wenn sich während des Vertragsverhältnis herausstellt, wenn bei der Entnahmenstelle z.B. ein Mehrtarifzähler oder eine Photovoltaikanlage vorliegt. Dies könnte somit dazu führen, dass kurz vor dem 12. Belieferungsmonat der Vertrag gekündigt und der Bonus nicht ausgezahlt wird.
Teilweise wurden Vertragsfehler von Verbrauchern geradezu provoziert. Das Unternehmen 365 AG (immergrün) hat z.B. nach der Vertragskündigung das Lastschriftmandat aufgekündigt. Wenn der Verbraucher dies nicht mitbekam, geriet er in Zahlungsverzug und ihm wurde gekündigt. Gerichte haben dies später als unzulässig eingestuft. Auch Vertragsverletzungen, wenn Verbraucher die Existenz von Mehrtarifzählern, Photovoltaikanlagen etc. bei Vertragsanbahnung nicht mitgeteilt haben, wurden von Gerichten zurückgewiesen. Es ist nicht die Pflicht des Verbrauchers die Eignung von Verträgen zu prüfen, sondern die des Energieversorgers!
Insofern sind vorzeitige Kündigungen aufgrund von Vertragsverpflichtungen kritisch zu hinterfragen. Liegt der Fehler tatsächlich bei Ihnen? In den meisten Fällen liegen Vertragsverletzungen in Form von Zahlungsrückständen vor. Wenn Sie ein Lastschriftmandat erteilt haben (was üblich ist) und Ihr Konto gedeckt ist, dann dürfte ja eigentlich nicht viel schief gehen.
d) Bonus verweigert aufgrund Mehrtarifzähler oder Doppelzähler etc.
Die verwendeten AGBs dürfte überraschend und damit unwirksam sein
Diese AGB und die damit verbundene Einschränkung könnte überraschend im Sinne von § 305 c BGB sein. Schließlich dürften nur die allerwenigsten Verbraucher die Bezeichnung „Mehrfachtarifzähler“ oder „Mehrtarifzähler“ je gehört haben. Selbst wenn ein Verbraucher die AGB 1(2) ganz genau liest, so dürfte es unzumutbar schwer sein herauszufinden, ob es sich bei der Entnahmestelle um einen solchen Zähler handelt. Bei Verbrauchern, in deren Vertragsanbahnung noch die ältere AGB-Version mit dem Begriff „Mehrfachtarifzähler“ vorfinden, können zusätzlich anrühren, dass dieser Begriff nicht existent ist. Passender ist wohl die Bezeichnung „Mehrtarifzähler“. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb die 365 AG den Wortlaut diesbezüglich angepasst hat.
Mir sind keine rechtskräftigen Gerichtsurteile zu diesem Fall bekannt. Allerdings wird im Internet seit Ende September 2015 berichtet, die 365 AG habe einem Anerkenntnisurteil zugestimmt, um ein Gerichtsurteil zu umgehen (siehe dieses Forum). Das Gericht Regensburg sprach dem Verbraucher den Bonus zu, unabhängig davon, ob die 365 AG Kenntnis vom Zweitarifzähler hatte. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der Stromanbieter Kenntnis hatte, denn jeder Versorger erhält vom Netzbetreiber bei Netzfreigabe die Information, ob es sich ggf. um einen Anschluss mit Doppeltarifzähler handelt.
Das Gericht Regensburg erkannte den Widerspruch in der Argumentation der 365 AG: Einerseits schließt das Unternehmen in den AGBs Verträge mit Anschlüssen mit Mehrtarifzählern aus. Andererseits behauptet das Unternehmen, aufgrund des Massengeschäfts nicht in der Lage zu sein, die Existenz eines Mehrtarifanschlusses vor Vertragsbeginn zu überprüfen. Das Gericht argumentiert weiter, dass es grundsätzlich dem Unternehmen möglich sei, die Art des Stromanschlusses vom Netzbetreiber zu ermitteln. Wenn das Unternehmen dies aber nicht macht, ist es ihre eigene Entscheidung. „Wenn die Klägerin jedoch de facto gegenüber Anschlüssen mit Mehrtarifzählern sich so verhält, als seien wirksame Verträge geschlossen, so soll mit dieser Klauselkombination das widersprüchliche Verhalten der Klägerin in eine wesentliche Vertragsverletzung des Kunden uminterpretiert werden. Dies ist jedenfalls intransparent und überraschend.“ Aus diesem Grund dürfe dem Kunden nicht der Bonus verwehrt werden.
Im zuvor zitierten Forum berichtet ein User, dass mit dieser Argumentation die 365 AG auch bei ihm nachgegeben hat. Auch mir wurde schon zugetragen, dass das Unternehmen bei Verbraucherbeschwerden nachgibt.
In den Jahren 2016 und 2017 setzten sich das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) mit den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Sachverhalt auseinander. Die Gerichte urteilten, dass solche Klauseln i.S.v. §305c BGB überraschend sind. Bei vergleichbaren Bonus-Einschränkungen, wie bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen, vertraten die Richter die Auffassung, dass der Endverbraucher nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen könne. „Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und (…) für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten.“ Zudem argumentieren die Richter, dass die AGB-Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i.S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Fürth (AZ 340 C 42218) aus 2018 war die Verweigerung des Neukundenbonus der Fuxx Sparenergie auch deshalb nicht zulässig, weil aus § 8 der AGB nicht ersichtlich war, „dass bei einem Mehrfachtarifzähler kein Neukundenbonus gewährt werden kann. (…) Dem Beklagten kann hier auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben gemacht zu haben“, weil in den Abfragemasken der Vergleichsportale nicht abgefragt wird, ob ein Mehrtarifzähler vorliegt.
e) Weitere Gründe (z.B. Umzug, Widerruf in den letzten 6 Monaten, angeblich kein Neukunde)
Da viele der Bonus-Einschränkungen, wie zuvor bereits dargestellt, branchenunüblich sind, dürften diese für den Verbraucher im Sinne von § 305 c BGB überraschend sein. Ferner wird der Verbraucher unangemessen durch die AGBs benachteiligt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Verbraucher umzieht und der Vertrag fortgesetzt wird. Es entstehen dem Energieversorger kaum zusätzliche Kosten, die eine Verweigerung des Neukundenbonus rechtfertigen könnte.
Je nach Sachverhalt sollte somit aufgezeigt werden, dass die AGBs für einen durchschnittlichen Verbraucher überraschend sind und diesen unverhältnismäßig benachteiligen. Es sollte dargestellt werden, dass die Einschränkungen so gewählt sind, um den Neukundenbonus zu verweigern. Je besser es Ihnen gelingt, desto größer sind Ihre Erfolgsaussichten.
V. Hintergrundinformationen zu immergrün & Co.
Wie Sie bereits wissen, beschweren sich Verbraucher über die Energieversorger immergrün (365 AG), FuxxSparenergie (Grüner Funke), Enstroga, Wunderwerk und Strogon. U.A. beschweren sich Verbraucher, dass Guthaben nicht ausgezahlt wird, Rechnungen fehlerhaft sind oder die Preise versteckt erhöht werden. Zudem lauern zahlreiche Fallen für die Verbraucher: Es droht nicht nur, dass der Bonus verweigert wird. Es besteht auch die Gefahr von Zusatzkosten.
Die gesamte AGB-Studie können Sie hier nachlesen.
Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Hinterlassen Sie einen Kommentar, damit auch andere Betroffene von Ihrem Wissen profitieren können.
ah, ok ,nicht Verbraucher, „Haushaltskunde“ war der alte Wortlaut und neu: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden ….
nun ja, richtig, Privatkunden = Verbraucher, daher gilt ja wieder der §13 BGB
die Urteile darunter sind leider schwierig zu finden bzw. deren Sachverhalt
Zitat
„Ob diese Abgrenzung zwischen privat und beruflich nun geglückt ist, können nur Gerichte beurteilen.“
Ende
Meine Postanschrift meines Online Gewerbes ist die gleiche wie meine private Hausanschrift.
Da wird keine Energie gezogen. Dennoch müssen die das „ergooglelt“ haben und wollen den Bonus streichen – in meinem Fall aber Geld von mir zurück, da etwas mehr verbraucht wurde als geplant.
Inkasso Briefchen kam auch schon. Ich würde es gerne drauf ankommen lassen.
Daher wäre jedes Argument oder besser Aktenzeichen oder Gesetz hilfreich.
Wer gilt denn als Privater Endkunde? Da muss es eine Definition geben über die sich deren AGB nicht zu stellen hat und diese somit im Voraus ungültig ist.
Oder: Z. B. auch frühere problemlose Bonuszahlungen?
Grundsätzich gilt die Definition gemäß 13 BGB: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
ja schon, aber Sie schreiben ja selber weiter oben, dass die das Wort „Verbraucher“ entfernt haben.
Und in der AGB steht ja nun, dass da kein Gewerbe vorhanden sein darf, daher auch nichts mit „überwiegend“ usw.
Mir ist bewusst, dass diese AGB keiner rechtlichen Prüfung standhalten würde, da mit dieser Formulierung der 13 BGB: „Verbraucher.. umgangen werden soll. und das nachträglich. Somit wäre der AGB teil meiner Meinung und Erfahrung nach unwirksam. Auch ohne Urteil. Es ist ja nur Ziel zur Willkür.
Weiterhin wurde 2 oder 3 Jahre zuvor der Bonus ohne Probleme bezahlt. Die suchen aus aktuellem Anlass nur einen Grund. Und dann noch: Belege für das Gewerbe haben die auch keine vorgelegt.
Wegen einer eklatanten Preiserhöhung habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrau machen müssen. Daraufhin hat Immergrün die Strobelieferung zum 10.11.2021 eigestellt. Auf die Endabrechnun g meines Vertrages warte ich nun vergebens. Meine Mails werden nicht beantwortet und Anrufe sind vergebens. Scheinbar muss ich einen Anwalt einschalten oder meine Forderungen abschreiben. Das ist vollendeter Betrug.
Ich empfehle Ihnen zu mahnen. Nutzen Sie hierzu meine Musterschreiben. Wenn dies nichts hilft, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden.
Hallo zusammen bin bei BEV Stromanbieter der ja Insolvenz ist.
War vom 01.03.2018 – bis zur Insolvenz Kunde also 11 Monate.
Mir wird jetzt der Neukundenbonus von 15% verweigert der in der Endabrechnung mit verrechnet werden sollte und ich soll nachzahlen.
Mit dem Neukundenbonus ergibt sich ein Guthaben für mich .
Muss ich zahlen?
Bärbel
Vielen Dank für diese Webseite und die hilfreichen Kommentare. Ich selbst habe Anfang 2018 über Verivox einen Stromliefervertrag bei Immergrün abgeschlossen: 80 Euro Sofortbonus und 15% Neukundenbonus. Den Sofortbonus musste ich nach 3 Monaten einfordern, wurde dann auch prompt bezahlt. Bei der Jahresendabrechnung wurde der Neukundenbonus nicht berücksichtigt. Nachfrage per Email ergab, dass unter meiner Privatadresse angeblich ein Gewerbe betrieben wird und deshalb der Bonus nicht gezahlt wird. Als „Beweis“ wurde das Impressum meines privaten Blogs angegeben. Habe per Email bei Immergrün einen Widerspruch eingelegt und eine Frist von einer Woche gesetzt eine korrekte Abrechnung inkl. des Bonus zu erhalten. Nachdem ich nach einer Woche nichts gehört habe, sprach ich per Email Verivox, den Vermittler, an, mit der Bitte mich zu unterstützen. Heute 4 Tage später erhielt ich eine korrigierte Abrechnung von Immergrün, welche den Bonus berücksichtigt. Wenn das Geld, wie angegeben, auch noch überwiesen wird bin ich glücklich.