Wurde Ihr Bonus verweigert, mit der Behauptung, bei Ihrer Entnahmestelle handelt es sich um einen Mehrtarifzähler /Doppelzähler?
Einige Anbieter schließen Mehrtarifzähler in ihren AGBs aus (siehe Studie). Einige wenige Anbieter nehmen dies zum Anlass, den Neukundenbonus zu verweigern.
Eine aktuelle Auswertung der AGBs der hier aufgeführten Anbieter finden Sie hier. Es besteht die Möglichkeit, dass die nachfolgenden Inhalte bereits überholt sind, weil sich AGBs ändern können.
Der Stromanbieter 365 AG (ehemals Almado; immergrün, Meisterstrom) und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) haben in der Vergangenheit den Neukundenbonus verweigert, wenn der Verbraucher einen Mehrtarifzähler betreibt.1) Auch wenn es sich bei Ihrer Entnahmestelle (Stromzähler) um einen Mehrtarifzähler handelt, dann sollten Sie dem verweigerten Bonus widersprechen. Der nachfolgende Text hilft Ihnen bei der Begründung Ihres Widerspruchs. Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Es wird jedoch keine Haftung übernommen und keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden (RDG §2 III, Satz 5) ⇒ weiterführende Hinweise. Die korrekte Interpretation dieser Informationen und die Verwendung der Vorlagen liegen in Ihrer Verantwortung. Wenn Sie sich unsicher sind, empfehle ich Ihnen einen Anwalt einzuschalten.
Diese Probleme haben Sie nicht mit meinen empfohlenen Anbietern
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.
365 AG und weitere Stromanbieter schließen Mehrtarifzähler in den AGBs aus
Einige Stromanbieter schließen in Ihren AGBs Mehrtarifzähler, Zweitarifzähler, Doppeltarifzähler und ähnliches aus. Kommt es dann doch zu einem Vertrag, verwehren einige dieser Energieversorger den Bonus mit diesem Argument oder kündigen gar den Vertrag. U.a. folgende Stromanbieter schließen Mehrtarifzähler und Vergleichbares in Ihren AGBs aus: 365 AG, ExtraEnergie (Vertriebsmarken ExtraStrom, HitStrom und PrioStrom) und Fuxx Die Sparenergie (Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke). Bei der Wunderwerk AG steht in den AGBs (§1 (5)) ferner, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung“ vom Stromanbieter gekündigt werden darf.
In den AGBs des Stromanbieters 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) (1(3); Stand November 2016) steht, dass u.a. eine Belieferung von Münzzählern, Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern ausschließlich in Sondertarifen erfolgt. In älteren Versionen wird noch die Bezeichnung „Mehrfachtarifzähler“ verwendet.
Ein Mehrtarifzähler misst die bezogene Energiemenge abhängig, z. B., von verschiedenen Tageszeiten. Am häufigsten kommen Zwei-Tarif-Zähler bzw. Doppeltarif-Zähler vor, bei der zu besonders verbrauchsschwachen Zeiten (insbesondere nachts) der verbrauchte Strom auf einem zweiten Konto erfasst wird.
Die verwendeten AGBs dürfte überraschend und damit unwirksam sein
Diese AGB und die damit verbundene Einschränkung könnte überraschend im Sinne von § 305 c BGB sein. Schließlich dürften nur die allerwenigsten Verbraucher die Bezeichnung „Mehrfachtarifzähler“ oder „Mehrtarifzähler“ je gehört haben. Selbst wenn ein Verbraucher die AGB 1(2) ganz genau liest, so dürfte es unzumutbar schwer sein herauszufinden, ob es sich bei der Entnahmestelle um einen solchen Zähler handelt. Bei Verbrauchern, in deren Vertragsanbahnung noch die ältere AGB-Version mit dem Begriff „Mehrfachtarifzähler“ vorfinden, können zusätzlich anrühren, dass dieser Begriff nicht existent ist. Passender ist wohl die Bezeichnung „Mehrtarifzähler“. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb die 365 AG den Wortlaut diesbezüglich angepasst hat.
Mir sind keine rechtskräftigen Gerichtsurteile zu diesem Fall bekannt. Allerdings wird im Internet seit Ende September 2015 berichtet, die 365 AG habe einem Anerkenntnisurteil zugestimmt, um ein Gerichtsurteil zu umgehen (siehe dieses Forum). Das Gericht Regensburg sprach dem Verbraucher den Bonus zu, unabhängig davon, ob die 365 AG Kenntnis vom Zweitarifzähler hatte. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der Stromanbieter Kenntnis hatte, denn jeder Versorger erhält vom Netzbetreiber bei Netzfreigabe die Information, ob es sich ggf. um einen Anschluss mit Doppeltarifzähler handelt.
Das Gericht Regensburg erkannte den Widerspruch in der Argumentation der 365 AG: Einerseits schließt das Unternehmen in den AGBs Verträge mit Anschlüssen mit Mehrtarifzählern aus. Andererseits behauptet das Unternehmen, aufgrund des Massengeschäfts nicht in der Lage zu sein, die Existenz eines Mehrtarifanschlusses vor Vertragsbeginn zu überprüfen. Das Gericht argumentiert weiter, dass es grundsätzlich dem Unternehmen möglich sei, die Art des Stromanschlusses vom Netzbetreiber zu ermitteln. Wenn das Unternehmen dies aber nicht macht, ist es ihre eigene Entscheidung. „Wenn die Klägerin jedoch de facto gegenüber Anschlüssen mit Mehrtarifzählern sich so verhält, als seien wirksame Verträge geschlossen, so soll mit dieser Klauselkombination das widersprüchliche Verhalten der Klägerin in eine wesentliche Vertragsverletzung des Kunden uminterpretiert werden. Dies ist jedenfalls intransparent und überraschend.“ Aus diesem Grund dürfe dem Kunden nicht der Bonus verwehrt werden.
Im zuvor zitierten Forum berichtet ein User, dass mit dieser Argumentation die 365 AG auch bei ihm nachgegeben hat.
In den Jahren 2016 und 2017 setzten sich das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) mit den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Sachverhalt auseinander. Die Gerichte urteilten, dass solche Klauseln i.S.v. §305c BGB überraschend sind. Bei vergleichbaren Bonus-Einschränkungen, wie bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen, vertraten die Richter die Auffassung, dass der Endverbraucher nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen könne. „Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und (…) für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten.“ Zudem argumentieren die Richter, dass die AGB-Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i.S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Fürth (AZ 340 C 42218) aus 2018 war die Verweigerung des Neukundenbonus der Fuxx Sparenergie auch deshalb nicht zulässig, weil aus § 8 der AGB nicht ersichtlich war, „dass bei einem Mehrfachtarifzähler kein Neukundenbonus gewährt werden kann. (…) Dem Beklagten kann hier auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben gemacht zu haben“, weil in den Abfragemasken der Vergleichsportale nicht abgefragt wird, ob ein Mehrtarifzähler vorliegt.
Ratschläge für das weitere Vorgehen
Die Argumentation des Gerichts aus Regensburg halte ich für schlüssig und es spricht einiges dafür, dass auch andere Gerichte den obigen Begründungen folgen werden. Vorsichtshalber sollten Sie dennoch einen Rechtsstreit vermeiden, indem Sie zunächst Widerspruch beim Energieversorger einlegen. Nutzen Sie hierzu die zuvor aufgeführten Argumente. Erst wenn dieser nicht wie gewünscht reagiert, können Sie sich auf Reclabox beschweren und/oder die Schlichtungsstelle anrufen. Wenn Sie die Schlichtungsstelle anrufen, dann entstehen Kosten beim Stromanbieter. Dies erhöht das Risiko einer Feststellungsklage gegen Sie, weil der Stromanbieter auf diese Weise die Kosten der Schlichtungsstelle umgehen kann. Aus diesem Grund bevorzuge ich zunächst eine Beschwerde über Reclabox. Dieses Schicksal ist einem meiner Leser erfahren. Zusammen mit meiner Hilfe konnte er die Feststellungsklage abwehren und bekam Recht vor Gericht. Eine dezidierte Vorgehensweise und Handlungsempfehlungen hat der Verbraucher zusammen mit mir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt.
Es handelt sich um einen verbraucher-un-freundlichen Anbieter, wenn den Kunden den Bonus aufgrund überraschender Klauseln verweigert wird. Ich kann Ihnen nur nahelegen, dass Sie sich einen verbraucherfreundlichen Anbieter suchen. Dies spart Ihnen Zeit und Nerven. Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie hier: „verbraucherfreundliche Stromanbieter finden„
Quellen:
1) Siehe die Gerichtsurteile und andere genannte Quellen in diesem Text sowie http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19790.0.html; https://www.anwalt.de/rechtstipps/stromanbieter-ag-verweigert-bonus-update_068488.html.
Fragen / Anmerkungen / Erfahrungen
Wenn Sie Anmerkungen und Fragen haben, oder über Ihre eigenen Erfahrungen berichten können, dann freue ich mich über einen Kommentar von Ihnen!