Strogon hat einen Teil seiner Kunden in E-Mails angekündigt, Preise und Abschläge massiv zu erhöhen und die Versorgung vorzeitig einzustellen.

  • Auf dieser Seite finden Sie Hintergrundinformationen, Empfehlungen, Erfahrungen anderer Betroffener und ein Widerrufschreiben.
  • Bei Problemen mit Preiserhöhung, Guthaben, Rechnung etc. finden Sie auf dieser und der zuvor verlinken Seite Hilfe, Musterschreiben & Anleitungen.

Strogon Erfahrungen anderer Verbraucher

Strogon-Kunden wenden sich an mich, u.a. weil sie mit meinen kostenlosen Musterschreiben ihren Neukundenbonus einfordern und überzogene Preiserhöhungen i.H.v. 20% und mehr anfechten wollen. Auf de.reclabox.com beschweren sich Verbraucher auch über andere Probleme.

  

Strom-Preis-Studie vom 12.02.2022:

Aktuell sind Vattenfall, 123 energie, E wie einfach & eprimo die günstigsten meiner empfohlenen Anbieter.

Welcher dieser Anbieter für Ihre PLZ und Ihren Verbrauch am günstigsten ist, erfahren Sie über den STROM-Vergleich & GAS-Vergleich von Verivox.* Mit deren „nirgendwo günstiger Garantie“  erhalten Sie garantiert die günstigsten Preise.

Haben Sie ein Problem mit Strogon?

Auf dieser Seite finden Sie praxiserprobte Anleitungen und Musterschreiben, um Ihr Problem zu lösen. So sparen Sie Zeit und wissen genau, wie Sie vorgehen sollten.

Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert am 16.01.2022

Inhaltsverzeichnis:
I. Strogon Erfahrungen anderer Verbraucher
II. Diese Stromanbieter empfehle ich
III. Hilfe für Strogon-Kunden

I. Strogon Erfahrungen anderer Verbraucher

a) Verbraucherbeschwerden

Über den Stromanbieter Strogon ist nur wenig bekannt. Es handelt sich um einen kleinen Stromanbieter aus Bonn, der seit 2014 seine Kunden mit Strom beliefert. Auf de.reclabox.com haben sich Verbraucher über diesen kleinen Anbieter beschwert. Die folgenden Abbildungen zeigen Ihnen exemplarisch, welche Probleme Verbraucher mit Strogon haben:

Im Forum des Bundes der Energieverbraucher wurde der Stromanbieter Strogon hinsichtlich einer monatlichen Vorkasse und aufgrund überhöhter und versteckter Preiserhöhungen kritisiert. Auf den Vergleichsportalen von Verivox und Check24 wurden häufiger fehlgeschlagene Anbieterwechsel bemängelt.

b) Kundenunfreundliche AGBs

Die AGBs von Strogon sehen kundenunfreundliche Regelungen vor, bei denen der Neukundenbonus eingeschränkt wird oder Zusatzkosten drohen (z.B. Umzugspauschalen i.H.v. 45 €; diese Klausel ist in der AGB-Version mit Abruf vom 28.01.2021 nicht mehr enthalten; zur Studie).

Kunden mit Mehrtarifzählern und Photovoltaikanlagen werden laut Vertrag nicht beliefert (AGB 4; Abruf: 28.01.2021). Wenn Verbraucher dennoch über einen Mehrtarifzähler oder einer Photovoltaikanlage verfügt, kann dies zu einer Verweigerung des Neukundenbonus führen, wie Verbraucher von anderen Anbietern berichten: Bei den Energieversorgern immergrün (365 AG) und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) wurden aufgrund dieser Einschränkungen bereits Boni verweigert.

Überraschend und unzulässig dürfte die Beschränkung des Bonus auf rein private Nutzung sein. Wenn ein Verbraucher den Strom nicht rein privat nutzt, dann kann das Unternehmen den Neukundenbonus verweigern. Wenn Verbraucher z.B. einen Online-Handel nebengewerblich führen, dann nutzt dieser den Strom oder das Gas nicht ausschließlich privat.

„Privatkundentarife sind Kunden vorbehalten, die die Abnahmestelle ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen“ (AGB 6.1; Abruf: 28.01.2021)

Darüber hinaus wird der Bonus ausgeschlossen, wenn Kunden oder ein Haushaltsangehöriger in den letzten 6 Monaten ihren Vertrag mit Strogon widersprochen haben (AGB 8; Abruf: 28.01.2021)

Mit Überraschungen müssen Kunden von Strogon auch dann rechnen, wenn sie umziehen. Auch wenn der Vertrag fortgesetzt wird, dürfte der Bonus verweigert werden, denn Strogon schreibt in seinen AGBs, dass der Bonus nur dann gewährt wird, „wenn wir Sie zwölf Monate ununterbrochen und berechtigt an der gleichen Abnahmestelle beliefern durften.“ (AGB 8; Abruf: 28.01.2021) Bei einem Umzug wechselt der Kunde die Abnahmestelle und der Energielieferungsvertrag wird an der neuen Abnahmestelle fortgesetzt.

Wenn Sie Kunde von Strogon sind und Ihnen der Bonus verweigert oder Ihnen Zusatzkosten in Rechnung gestellt wurde, dann können Sie sich mit den Informationen auf dieser Internetseite dagegen wehren.

II. Diese Stromanbieter empfehle ich

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

III. Hilfe für Strogon-Kunden

Praxiserprobte Empfehlungen: Folgende Empfehlungen haben sich bei Verbrauchern als besonders effizient wertvoll. Diese Erkenntnisse stammen aus Empfehlungen der Verbraucherzentrale, aus Foren, vom Bund der Energieverbraucher und aus persönlichen Erfahrungen von Verbrauchern.

a) Strogon kündigen / widerrufen

Leider verweigern einige Stromdiscounter die Kündigung, wodurch Verbraucher unfreiwillig länger beim Stromanbieter blieben als gewollt. Wie Sie eine unfreiwillige Vertragsverlängerung ausschließen können, erfahren Sie hier.

b) Probleme mit Strogon lösen

Versteckte Preiserhöhung

Bei einem Teil der Beschwerden kritisieren die Verbraucher, dass überzogene Preiserhöhungen von 30% und mehr versteckt in E-Mails mitgeteilt wurden. In der Vergangenheit wurde insbesondere der Grundpreis erhöht. Lesen Sie daher alle Dokumente von Strogon besonders sorgfältig durch und beachten Sie auch das Kleingedruckte. Wenn Sie Opfer einer versteckten oder überzogenen Preiserhöhung sind, dann folgen Sie diesen Hinweisen. Rezessionen auf Google sowie gelöste Beschwerden auf de.reclabox.com (siehe z.B. Quellen 123) bestätigen die Wirksamkeit meiner Vorlagen, mit derer Sie Ihr Geld zurückholen können.

Neukundenbonus verweigert

Wählen Sie die Begründung für die Bonusverweigerung aus und folgen Sie den Empfehlungen.

Fehlerhafte Stromabrechnungen

Verbraucher beschwerten sich über verspätete und falsche Abrechnungen. Überprüfen Sie daher Ihre Stromabrechnungen der letzten drei Jahre auf Fehler. Auf dieser Seite stelle ich ein Berechnungstool bereit und gebe Ihnen wertvolle Hinweise, wie Sie Fehler finden und wie Sie sich wehren. Ein Fehler ist z.B., wenn falsche Zählerstände angesetzt werden.

Guthabenauszahlung fehlt 

Verbraucher beschweren sich über Strogon, dass Guthaben nicht ausgezahlt wird. Folgen Sie diesen Hinweisen, um das Unternehmen zu mahnen und möglichst schnell an Ihr Geld zu kommen.

Verspätete Guthabenauszahlungen zukünftig vermeiden:

Bei der Mitteilung des Zählerstandes per E-Mail sollten Sie das nächste Mal bereits die Konsequenzen androhen, sofern die Stromrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen und die Auszahlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

am xx.xx.20xx betrug mein Zählerstand (Nr. xxx) xxx Kwh.
Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12.2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Viele Grüße“

Wenn Sie dies schreiben, müsste Sie aus meiner Sicht die 4-wöchige Frist umgangen haben, die der Stromanbieter hat, um die Kundenbeschwerde zu lösen. Der Vorteil ist somit, dass Sie sofort die Schlichtungsstelle einschalten können. Zudem signalisieren Sie dem Stromanbieter, dass Sie ein aufgeklärter Verbraucher sind und Ihre Rechte kennen. Hoffentlich wird dies dazu beitragen, dass der Stromanbieter bei Ihnen keine Verzögerungen zulässt.

Praxisfall: Strogon Preiserhöhung 2017 per E-Mail

In 2017 hat Strogon gegenüber einen Kunden eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 37 Cent/kWh angekündigt. Die mir vorliegende Preiserhöhung halte ich für intransparent und überhöht, weshalb ich die Preiserhöhung für unzulässig erachte. In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie sich wehren können.

Preiserhöhung Strogon 2017

Meine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung

Die Preiserhöhung ist intransparent und daher unzulässig

Die Preiserhöhung von Strogon ist aus meiner Sicht aufgrund folgender Eigenschaften intransparent und daher unzulässig gemäß §41 (3) EnWG:

  • Im Betreff „Servicestark und zukunftssicher – Vertragsinformationen“ ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucher mit einer Preiserhöhung rechnen muss. Zudem verspricht der Betreff einen positiven Inhalt. Eine derart hohe Preiserhöhung ist allerdings äußerst nachteilig für den Verbraucher.
  • Im Text wird lediglich ein Satz für die Preiserhöhung gewidmet. Zudem wird die Preiserhöhung nicht hervorgehoben.
  • Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17)  in seinem Urteil.

Die Preiserhöhung ist überhöht und daher unzulässig

Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter muss die Preiserhöhung auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit wird verhindert, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. An dieser Stelle sei auf die ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen:

„…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam.“

In einem mir vorliegenden Fall wurde der Arbeitspreis von 22,19 Cent/kWh auf 37 Cent/kWh erhöht (+67%). Begründet wird diese Erhöhung mit Investitionen in den Service und steigenden Netzentgelten. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind. Denn die EEG Umlage der tennet TSO GmbH stieg im Jahr 2017 z.B. „nur“ um 8,3% – dies sind lediglich 0,5Cent /kWh . Bundesweit stiegen die Strompreise für private Haushalte von 2016 auf 2017 durchschnittlich „nur“ um 1,7%.Woher die anderen Steigerungen des Arbeitspreises herkommen sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Fazit

Insgesamt schätze ich die Preiserhöhung als unzulässig an. Verbraucher dürfte daher in vergleichbaren Fällen gute Erfolgsaussichten haben. Betroffene Verbraucher können sich gerne an mich wenden. Über das Formular auf dieser Seite können Sie ein kostenloses Antwortvorlage anfordern. 

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32 Kommentare

  1. Strogon eine arrogante und rafinierte Firma.
    Die nutzen Menschen ohne Deutschkenntnisse hoffnugslos aus.
    Seit einem Jahr Neukundenbonus im Verzug aber einen Tag nach Zahlungsfrist obwohl verhandelt wird
    schalten sie Inkassobüro ein.
    Wenn ich mal im Berlin bin dann besuche ich den Verein.

  2. Vielen Dank für die Hilfe und die Musterbriefe. Ich war nach langem hin und her jetzt erfolgreich.
    Ich habe die Mitteilung erhalten, dass Strogon von ENSTROGA übernommen wurde. Außerdem wurden die Preiserhöhungen sowie die Erhöhung der Abschlagszahlung zurückgenommen. Auch die Vertragsverlängerung bis zum 23.02.2023 wurde auf die reguläre Vertragslaufzeit geändert. Das Sonderkündigungsrecht wurde nicht gewährt. Es bedurfte allerdings 3 Widersprüchen bis das geklärt war. Die Aufhebung der Einzugsermächtigung wurde sofort akzeptiert. Ansonsten wurde ich gar nicht informiert und musste mir die jeweiligen Änderungen über das Kundenportal ansehen. Wobei auch hier immer das gleiche Schreiben zur Preisinformation vom 24.12.2021 verwendet wurde und nur minimale Veränderungen vorgenommen wurden. Leider hatte ich den Vertrag ab 01.07. abgeschlossen, so dass ich den Vertrag zum 30.06.2022 erst kündigen konnte. Die Bestätigung habe ich erhalten. Ich hoffe, dass dies damit abgeschlossen ist. Ich weiß mit Sicherheit, dass NIE wieder ein Billigstromanbieter in Frage kommt.