ExtraEnergie
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ExtraEnergie Preiserhöhung in 2022 und 2023 trotz Preisgarantie
Extraenergie, prioenergie, EVD & Hit Energie versendeten drastische Preiserhöhungen trotz Preisgarantie. Diese und die darauf folgenden Preiserhöhungen enthalten formale Fehler und sind damit anfechtbar. Auch die Rechnungen von ExtraEnergie sind anfechtbar.
Empfehlung: Lassen Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos überprüfen und holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Preiserhöhung Strom & Gas
ExtraEnergie begründet die Preiserhöhung mit den außergewöhnlichen Preissteigerungen bei den Rohstoffpreisen für Gas, Kohle und Strom, bedingt durch den Ukraine-Krieg und staatlichen Eingriffen. Betroffene Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Preiserhöhung auf 67 Cent/kWh und die Behauptung, dass diese Entwicklungen nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage begründe, haben mich sehr überrascht.
Die meisten Anbieter erhöhen nicht in diesem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Extraenergie seine Energie zu wenig langfristig abgesichert hat. Dies war die unternehmerische Entscheidung von ExtraEnergie.
ExtraEnergie argumentiert nun, dass das Unternehmen aufgrund der immensen Preissteigerungen nun einseitig das Vertragsverhältnis anpassen könne. Konkret: ExtraEnergie möchte die Preise erhöhen, obwohl eine Preisgarantie vertraglich zugesichert wurde. Dabei stützt sich das Unternehmen auf §313 BGB. Ähnlich argumentierten andere Unternehmen (z.B. Stromio), als diese die Verträge mit Kunden einseitig aufkündigten. Die große Mehrheit der Juristen vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund sehe ich große Chancen, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung wehren können.
ExtraEnergie: Mahnung bei Nicht-Zahlung - MUTH & FAUST Inkasso
Jene Kunden, die die teure Preiserhöhung nicht akzeptieren und nicht bereit sind Nachzahlungen zu leisten, werden gemahnt.
Es werden auch jene Kunden gemahnt, die begründet den Preiserhöhungen widersprechen. Dieses Verhalten kenne ich von anderen Energieverosrgern nicht.
Im vorliegenden Fall wird einem betroffenen Kunden vom „extragrün Team“ sogar gedroht, dass „aufgrund nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhalten“ seine Daten an eine Wirtschaftsauskunftstei CRIF Bürgel „zum Zweck der Beurteilung der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit“ weitergegeben werden. Laut den betroffenen Kunden, gibt es keine Hinweise auf die Umsetzung solcher Drohungen. Ich kann aber nicht garantieren, dass bei manchen Betroffenen die Umsetzung doch erfolgen könnte.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von ExtraEnergie.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. ExtraEnergie setzte jedoch nicht alle Anforderungen konsequent um. Zudem wurde die Preiserhöhung trotz Preisgarantie vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Preiserhöhung anfechten und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Sie können kostenlos die Preiserhöhung anfechten, indem Sie meine kostenlosen Musterschreiben verwende.. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Bitte ergänzen Sie im Musterschreiben, dass zusätzlich die Preisgarantie verletzt wurde.
Meine Erfahrung ist, dass die Anbieter jedoch Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zudem bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Für unsere Dienstleistung erhalten wir eine Erfolgsprämie i.H.v. 1/3 des erstrittenen Betrags. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen. Das Risiko, dass der Anbieter pleite geht oder dass die Preiserhöhung doch zulässig war, tragen wir.
Beispiel: Wir holen für Sie 1.000 € zurück. Sie erhalten 667 €, wir 333 €.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
empfohlene Anbieter
Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
ExtraEnergie lehnt Widersprüche ab
Ich gehe davon aus, dass ExtraEnergie nicht schnell nachgeben wird. Betroffene Kunden berichten, dass mit dieser E-Mail der Widerspruch vom Schwesterunternehmen prioenergie abgelehnt wird.
Es ist daher schwierig, sich gegen ExtraEnergie zu wehren. Die Legal-Tech-Firma VENEKO klagt jedoch gegen das Unternehmen. Nutzen daher auch Sie die professionelle Dienstleistung.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an ExtraEnergie: [email protected]
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) oder per Fax (01805-14 14 54) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: ExtraEnergie GmbH – Postfach 974 – 09009 Chemnitz
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Preiserhöhung ExtraEnergie abwehren: Häufige Fragen & Antworten
Ja, wir nehmen gerne auch Ihren Fall an. Wir sind überzeugt, dass Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig sind, weil diese überzogen sind und formale Fehler enthalten. Zudem verstößt das Unternehmen gegen die Preisgarantie. Wenn ExtraEnergie nicht einlenkt, werden wir Ihr Recht einklagen.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
ExtraEnergie behauptet, die Preiserhöhung sei rechtens. Ich erkenne nicht, dass das Unternehmen freiwillig einlenkt. Daher haben betroffene Kunden es schwer, sich zu wehren.
Hinzu kommt, dass Extraenergie / prioenergie / Hitstrom momentan von Sonderkündigungen und Beschwerden überhäuft werden. Ich fürchte, dass es hier zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde kommt.
Sicherlich haben Sie keine Lust auf nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit diesen Unternehmen und sicherlich scheuen Sie die Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt engagieren.
Daher bieten wir Ihnen folgendes Angebot an, mit dem Sie nur gewinnen können: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie somit kein Geld zurückholen sollten, erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur gewinnen können.
Die Prüfung der Preiserhöhung ist kostenlos.
Wenn Sie wünschen, dann fechten wir für Sie die Preiserhöhung an und holen Ihnen das Geld zurück. Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als Erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selbstzu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene sind verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder besser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text. Für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einem meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Im ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Sie müssen somit die Ursache für die Abschlagserhöhung und möglicher Nachzahlungen zuerst angehen.
Mit meinen Musterschreiben fordern Sie zugleich auf, die Abschlagserhöhung zurückzunehmen.
Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter, die dennoch mahnen und die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie stets den unstrittigen Betrag leisten, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Denn wenn Sie im Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter Sie mahnen und auch Mahnkosten in Rechnung stellen.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von ExtraEnergie gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo an alle,
ich möchte meine Erlebnisse mit Fuxx-Die Sparenergie GmbH schildern nach Wechsel zu einem anderen Anbieter in diesem Jahr:
Die AGB (Stand 27.11.2017) lauten sinngemäß, dass ein Bonus in Privatkundentarifen nur Kunden gewährt wird, die die Abnahmestelle ausschließlich für den privaten Bedarf nutzen und nicht zu gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Zwecken in der Absicht, Einnahmen zu erzielen.
In meinem Fall hat Fuxx unbegründet und ins Blaue hinein behauptet, mein Zähler habe ein Lastprofil Gewerbe und der zuständige Netzbetreiber möge die private Nutzung bestätigen. Die Stammdaten (Lastprofil: H0 und Gruppenzuordnung (nach EnWG) – Haushaltskunde) lagen natürlich schon bei Vertragsabschluss vor. Mehr konnte der Netzbetreiber nicht bescheinigen.
Das genügte auch nicht und Fuxx bat anschließend um einen Nachweis vom Finanzamt bzw. von der Gemeinde.
Nachdem Fuxx eine gebührenpflichtige Gewerbeauskunft erhalten hat und noch die üblichen vier Wochen Zeit, um die Beschwerde abschließend zu bearbeiten, bewilligte Fuxx den Neukundenbonus und zahlte ihn knapp zwei Wochen später aus. Seit dem Anbieterwechsel sind dabei vier Monate vergangen.
Ich müsste Fuxx die Gebühren für die Gewerbeauskunft in Rechnung stellen, denn wer bestellt, zahlt!
Herzlichen Dank an Herrn Dr. Moeschler für die vielen hilfreichen
Ratschläge auf dieser großartigen Seite!
Hallo Herr Moeschler, ich habe mich gerade der Jahresrechnung von extraenergie meiner Schwester angenommen, sie ist sehr krank und konnte sich nicht darum kümmern, ICH BIN ENTSETZT: extraenergie rechnet für 2022 für 807 kWH 1501,92 € ab, hier steht etwas von einem Paketpreis??? Was können wir hier tun? Kann meine Schwester dies zum 31.03.23 kündigen? sie hat extraenergie keine Lastschrift erteilt. Wie kommt sie aus diesem Vertrag wieder raus ohne pro Monat nun einen Abschlag von 229 € zu zahlen, bis 31.12.23? Telefonisch kann ich niemanden dort erreichen…Für ihren Rat wäre ich ihnen sehr dankbar.
Die Legal-Tech-Firma VENEKO hält die Preiserhöhung von ExtraEnergie wegen formaler Fehler für anfechtbar [weiterlesen]. Mein TIpp: Lassen auch Sie Ihre Preiserhöhung prüfen. So lösen Sie dann auch die hohe Nachzahlung
Hallo Herr Moeschler,
auch ich schlage mich seit Ende letzten Jahres mit meinem Gasversorger Extraenergie herum. Nach einigen Mails zur Gasmarkt wurden mehr Fach die Abschläge erhöht, um mich vor hohen Nachzahlungen zu schützen. Ich hatte eine Preisgarantie bis zum 30.11.22. Zwischendurch gab es ein Schreiben im Juni mit einer Preiserhöhung zum 01.09.22, die ungültig war und auch für mich nicht galt. Zum Ende des Novembers habe ich dann die Zählerstände übermittelt und relativ schnell am 06.12.2022 eine Jahresabrechnung bekommen. Abgesehen davon daß sie falsch berechnet war, fand ich bei mehrmaligem Lesen im Kleingedruckten einen veränderten Arbeitspreis aus 34 ct wieder. Ich entschied mich für eine Sonderkündigung und kündigte per Einwurf Einschreiben(Kündigung angekommen am 31.12.22/ Gültigwerden neue Preise 2.1.23). Es kam dann von Extraenergie prompt die Ablehnung mit der Begründung, dass der Brief erst am 2.1.23 angekommen wäre und damit ungültig wäre. Ich übermittelte meinen Nachweis vom Einschreiben und den Hinweis, dass Extraenergie mich 4 Wochen vorher über die Preiserhöhung hätte informieren müssen. Daraufhin kam längere Zeit nichts und nun eine Mail mit der Aussage sie hätten mir die Preiserhöhung schon im September geschickt. Ich habe viele Mails bekommen, aber diese nicht. Im Anhang war eine “ Versandbestätigung“ der übersandten Preiserhöhung, ohne Datum des Versands oder ähnliches. Sie sieht eher wie eine Fälschung aus. Nun habe ich wieder Widerspruch eingelegt da diese Mail weder echt zu sein scheint, noch bei mir angekommen ist.
Gibt es hier ähnliche Erfahrungen?
Ich habe seit der Kündigung alle Mails auch per Einschreiben geschickt.
Soll ich als nächstes die Schlichtungsstelle einschalten?
Liebe Grüße
Naturliebhaber
Hallo, ExtraEnergie hatte mir zum September 2022 gekündigt (ich hatte lediglich der Preiserhöhung widersprochen, da ich eine Preisgarantie habe). Nun wird mir von der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass eine rückwirkenden Belieferung nicht möglich ist. Somit ist eine Belieferung ausschließlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzbar.
Ich soll nun mitteilen, ob dies noch gewünscht ist.
Wie gehe ich vor? Der Schlichtungsstelle mitteilen, dass ich die Belieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wünsche und ich den Zeitraum, von Vertragsende bis zur neuen Belieferung, Schadenersatz stelle werde?
ja, fordern Sie Schadensersatz ein. Wichtig ist, dass Sie den Schadensersatz begründen (also machen Sie eine Rechnung auf).
Alternativ können Sie VENEKO damit beauftragen. Das ist risikolos. Die übernehmen die Arbeit und erhalten – nur im Erfolgsfall – eine Erfolgsprämie.
https://veneko.de/
Hallo,
mein Vertrag/ Abrechnungszeitraum bei Extraenergie lief immer 1.12 – 30.11.
Nach der Preiserhöhung habe ich die Sonderkündigung ausgeschrieben und der Vertrag wurde zum 01.09.
gekündigt. Jetzt kam die Abschlussrechnung. Ich habe einen Paketpreis von 946 Euro für 3200kwh. Ich habe die Menge nie überschritten – soll aber jetzt die 3 fehlenden Abschlußraten/Monate für sep okt nov auch zahlen ob geliefert wurde oder nicht. Ich beziehe seit 1.09.22 von Vaddenfall und find das eine Frechheit von Extraenergie. Muss ich zahlen?
Mir wurden die Preise trotz 24 Monatiger Preisgarantie um mehr als 110% angehoben. Deswegen zu wechseln, um wieder eine angebliche Preisgarantie zu erhalten, und dann wahrscheinlich bei 70 Cent pro kWh zu landen, macht doch wenig Sinn.
Hallo, am 19.08. ging mein erster Widerspruch zu ExtraEnergie zwecks Preiserhöhung (Gas) raus, da ich eine Preisgarantie habe. ExtraEnergie kündigte mir dann zum 09.09.2022. Da keine Reaktion kam, schrieb ich die Schlichtungsstelle an. Heute nun die erste Reaktion von ExtraEnergie. Sie möchten mich zu unseren alten Konditionen weiterbeliefern, weisen mich aber daraufhin, dass sie zu dem „damaligen“ Urteil Widerspruch eingelegt haben und wenn dem stattgegeben wird, ich dann zu deren erhöhten Preisen abgerechnet werde. Da sie mich ja nicht per sofort beliefern können, fragte ich, was mit den Zeitraum vom 09.09. bis zur evtl. neuen Belieferung ist. Das ist bei der Fachabteilung in Klärung (evtl. Schadensersatz) und ich erhalte eine Rückmeldung, kann sich jedoch noch hinziehen, meinte die Dame am Telefon. Na ja, bald ist das Jahr auch rum.
Nun meine Frage, sollte ich auf irgendetwas achten, wenn ich mich darauf einlasse?
@Sandra
Sie haben doch – wie Sie schreiben – eine Preisgarantie ?. Damit kann der Versorger innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit NICHT zu erhöhten Preisen abrechnen, wenn die Erhöhung z.B. mit erhöhten Beschaffungskosten usw. begründet wird.
Lesen Sie die Beiträge hier im Forum, dann kennen Sie Ihre Rechte.
Das ist meine persönliche Meinung.
Neustes Versäumnis bei Extraenergie ist jetzt, dass man höhere Abschläge einzieht, jegliche Beschwerde dagegen ignoriert und über die Abschläge selber nicht mal eine Rechnung ins Portal stellt. Weder Oktober noch Nobember haben eine Rechnung. Normal war diese sogar immer vor dem Einzug drin.
Hat jemand ähnliches beobachtet?
Moin,
zur Abwechslung mal eine Erfolgsmeldung 🙂 Nachdem EVD unseren Widerspruch gegen die Preiserhöhung abgelehnt hatte, haben wir uns direkt an die Schlichtungsstelle gewandt. Ein paar Wochen später hat EVD tatsächlich eingelenkt und unseren bisherigen Arbeitspreis inklusive der Preisgarantie bestätigt.
Vielen Dank für die Infos auf dieser Website und die Hilfe in den Kommentaren!
@Timo
Gratulation!
Wer KONSEQUENT den LÖSUNGSWEG befolgt, erlebt i.d.R. genau das, was Sie erlebt haben.
Guten Tag!
Bin seit 2015 mit Gas bei Extraenergie (4,4 ct / Kwh) zzgl. kostenpflichtiger ( 0,4 ct) Preisgarantie fuer jeweils 12 Monate bis jeweils 30.11. eines Jahres.
Immense Preiserhöhungen fuer Zeitraum davor konnte mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abwehren.
Der Liefervertrag ist bis dato weder vom Lieferanten noch von mir gekündigt, extra Energie hat mitgeteilt ,dass ab 1. Dezember Abschlag von 198 € (wie bisher in den letzten Jahren) zu zahlen ist.
Laut dem letzten Schreiben aus den letzten Jahren wäre ein Vertrag ganz generell – ohne Preiserhöhung – mit einer Frist von drei beziehungsweise vier Monaten zu kündigen, was beidseitig nicht geschehen ist. Frage: Kann ich daher darauf vertrauen ,dass ich ab 1. Dezember wie seit Jahren für den Preis weiter beliefert werde oder muss ich befürchten, das von extra Energie den X-fach hoeheren Preis berechnet wird und ich dann Im Zeitraum der wieder um 12 Mon verlaengerten Preisgarantie – d.h. der folgende zwölf Monate – nicht aus dem Vertrag komme?
@Rupprecht Wegner,
ohne fristgerechte Kündigung wird das Vertragsverhältnis um die vertraglich vereinbarte Laufzeit verlängert.
Solange der Vertrag nicht gekündigt ist, haben sich beide Vertragsparteien an ihn zu halten.
Ungeachtet dessen ist nicht auszuschließen, dass der Versorger versucht, einen höheren Preis zu berechnen.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo Herr Dr. Moeschler,
ich habe seit September wie von Ihnen oben beschrieben gegen eine Preiserhöhung des Gasversorgers E.ViTA widersprochen. Bislang ohne Antwort. Gestern habe ich auch den Antrag bei der Schlichtungsstelle gestellt. Was ich nicht gemacht habe, ist das Sepa Mandat zu kündigen. Es werden auch nur die vereinbarten alten Abschläge abgebucht. Mittlerweile steht aber die zweite Mahnung der angeblich fehlenden Abschläge mit einer Ankündigung das Vertragsverhältnis zu kündigen an. Wie soll ich mich jetzt verhalten.
@Schmidt
Ich bin zwar nicht Herr Dr. Moeschler ;-), aber vielleicht helfen Ihnen vorab die nachstehenden Ausführungen schon mal weiter.
WIDERSPRECHEN Sie den Mahnungen und BEGRÜNDEN Sie dies u.a. damit, dass die Abschläge in der geforderten Höhe vertraglich NICHT vereinbart sind.
Das ist meine persönliche Meinung.
so.
Widerspruch abgesandt. Ein paar Tage später bei der Hotline die Auskunft erhalten, mein Konto wäre ausgeglichen. Das habe ich mir als Kontoauszug zuschicken lassen. Damit hatte ich gehofft, das alles erledigt sei. Samstag mit der Post kam wieder eine Preiserhöhung rückwirkend ab 01.10.2022 Verpackt und Versteckt mit Erklärungen zwecks neuer gesetzlicher Abgaben und Auflagen. Die MwSt. Senkung wurde dabei aber gänzlich vergessen. Es geht jetzt nur noch um einen knappen halben Cent Erhöhung. Ignorieren oder alles wie bei der 1. Erhöhung.
MfG
@Schmidt
Ich würde wieder genau so vorgehen wie bei der 1. Erhöhung. „Wehret den Anfängen“ …
Hallo Herr Dr. Moeschler,
aufgrund einer Erhöhung meines Gaspreises von 5.7 auf 32.5/ct bin zum 01.10 zur stadtenergie.de gewechselt.
Dort lag zum damaligen Zeitpunkt der Preis pro kwh bei 27.5ct. Bei meinem Verbrauch ergab sich so ein Abschlag von 360 EUR pro Monat. Einen halben Monat vorab erhielt ich Zugriff auf das Vertragsportal bei dem ich einen Abschlag von 420 EUR mit einem Preis von 32.5ct/kwh.finden konnte.
Stadtenergie ist (wie aus zahlreichen Google Bewertungen erkennbar) faktisch telefonisch nicht zu erreichen. Schriftlich muss man mindestens 14 Tage auf Antwort warten.
Auf Rückfrage per Mail bekam ich die Antwort, das der Preis aus der Gasumlage resultieren würde und man mich diesbezüglich hätte informieren müssen.
Nun wurde die Gasumlage nicht durchgesetzt, dennoch veränderte sich der neue Preis im Interface nicht. Am 06.10 wurde der Abschlag zuzüglich Gasumlage vollständig eingezogen – gleiches steht nun für den 06.11 an.
Bereits deutlich vor dem 06.10 wies ich schriftlich darauf hin das die Gasumlage nicht zum tragen kommt und ich davon ausgehe das der Abschlag und der Vertragspreis entsprechend angepasst wird.
Darauf erfolgte keine Reaktion.
Da das Unternehmen systemisch mit überhöhten Abbuchungen und fehlender Kommunikation arbeitet habe ich per Einschreiben eine außerordentliche Kündigung wegen verdeckter Preiserhöhung versendet.
Zusammen mit dem Hinweis das ich mir den Weg zu einem Anwalt vorbehalte, gleiches parallel als E-Mail.
Auf letztere erhielt ich Tage später eine Rückmeldung das die Gasumlage nicht realisiert wurde, aber weitere, neue Umlagen den Preis erhöhen. Eine genau Aufschlüsselung wird, trotz Anfrage nicht geliefert.
Zitat:
„Dadurch haben wir deinen Arbeitspreis mit den aktuellen Umlagen kalkuliert, so dass sich dein Gas-Preis weiterhin ab 1. Oktober 2022 ändert. Die Erhöhung fällt jedoch deutlich niedriger aus.“
Auf die Frage was mit der ab 01.10 gültigen Mwst.-Senkung sei wurde überhaupt nicht reagiert. Die Preissituation ist komplett intransparent, die Abschläge höher als geplant.
Wie wäre Ihre Empfehlung für einen weiteren Verlauf. Macht es Sinn sich an die Verbraucherzentrale zu wenden, ggf. deckt meine Rechtschutzversicherung eine anwaltliche Vertretung.
Beste Grüße und herzlichen Dank vorab,
Norman
Hallo,
zuerst mal, wir sind wahrscheinlich die naivsten und auf gut deutsch dümmsten Kunden überhaupt, die sich solche Abzocker Unternehmen wünschen. Zu unserem Fall:
Wir sind über Check24 im April 2021 zu Immergrün! Gas gekommen und gewechselt. Im September wurde unser Tarif von ~5 cent auf ~17 Cent erhöht. Was einen Abschlag von 100€ auf 370€ ausmachte, trotz Preisgarantie. Meine Frau bekam zwar eine E-Mail über die Erhöhung mit Sonderkündigungsrecht aber diese hatte sie nie wirklich gelesen. Sie ‚managet‘ auch unser gemeinsames Konto und achtete dort auch nicht auf den monatlichen Gasabschlag (Zumal in diesem Zeitraum ein Kredit auslief und der Differenzbetrag des Gas Preisaufschlags ziemlich genau dem Abzuzahlenden Kredit entsprach). Da wir dieses Jahr auch verpassten den Versorger zu wechseln, verlängerte sich unser Vertrag um ein Jahr mit nun 390€ Abschlag (23 Cent die KWh).
Nachdem wir jetzt auf einmal einen Abschlag von 680€ hatten viel es endlich auf. Nach dem Checken aller E-Mails stellte sich auch heraus, das wir per mail schon Ende August von Immergrün! auf diese Preiserhöhung hingewiesen wurden.
Daher meine Frage: Da eine Preiserhöhung bei Preisgarantie ja nicht rechtens ist, wir aber den Aufschlag bezahlt haben. Kann ich den Aufschlag zu unserem Garantierten Preis Rückwirkend einfordern? Wie gesagt, Vertrag lief von 04.2021 – 04.2022 und Aufschlag war zum Sept. 2021
Und noch eine Frage:
Kommen wir irgendwie aus unserem Vertrag heraus? Dieser hat sich wie gesagt zum 01.April 2022 um ein Jahr (bis 04.2023) verlängert. Ich habe aber beim Verbraucherschutz gelesen, das man Verträge, die bereits ein Jahr gelaufen sind und mit stillschweigen verlängert werden, monatlich kündigen kann !? (Gilt dies schon oder erst ab nächstem Jahr)
@Anonymous
Das Sie gelinde ausgedrückt „unglücklich“ und zu Ihrem Nachteil agiert haben, haben Sie ja schon selbst erkannt, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob für den von Ihnen genannten Vertragszeitraum 04/21 bis 04/22 vom Versorger schon eine JAHRESABSCHLUSSRECHNUNG ausgebracht wurde und diese von Ihnen bezahlt wurde. Und wenn sie bezahlt wurde, wann und wie die Bezahlung erfolgte (an welchem Tag , durch Überweisung, Abbuchung ?).
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir bekamen am 15.02.2022 eine „Verbrauchsabrechnung“ für den Zeitraum von 04.2021 (Vertragsbeginn) bis 12.2021. Die Bezahlung erfolgte nur durch die monatlichen Abschläge, mussten nichts nachbezahlen und bekamen sogar was raus. Rechnung für das komplette Vertragsjahr (04.2021-04.2022) bzw. die fehlenden 3 Monate (bis 04.2022) bekamen wir bisher keine
@Anonymous
Es kann festgehalten werden, dass der Zeitraum 04/2021 bis 12/2021 abgerechnet und für diesen eine „Verbrauchsabrechnung“ erstellt wurde. Ausweislich derselbigen mussten Sie nichts nachzahlen sondern bekamen sogar etwas heraus.
Ich hatte unter den von mir unterstützten Fällen einen ähnlich gelagerten. Diesen habe ich sauber aufgearbeitet und schlussendlich der Jahresabrechnung widersprochen und hilfsweise die in dieser abgerechneten überhöhten Grund- und Arbeitspreise angefochten. Der Fall ging über etwa sechs Monate und endete mit einem Einlenken des Versorgers, als die Erhebung einer negativen Feststellungsklage angekündigt wurde. Der geschilderte Fall war einer derjenigen, wo ich ausnahmslos alle Abschlagszahlungen komplett zurückbuchen lassen habe, weil die abgebuchten (hohen) Beträge vertraglich nicht vereinbart und damit widerrechtlich abgebucht wurden. Die vertraglich vereinbarten Abschläge habe ich dann manuell überwiesen. Dadurch wurde der von mir unterstütze Verbraucher in die Lage versetzt, dass nun der Versorger fordern musste, was er auch tat. Allerdings wurde seinen Rechnungen so lange widersprochen, bis er eine Schlussabrechnung auf Basis der im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie vereinbarten Grund- und Arbeitspreise erstellte. Dies führte letztendlich zu einem Guthaben des Verbrauchers, dass dieser – wenngleich Wochen später – auch ausbezahlt bekam.
In Ihrem Fall kann man in der Tat versuchen, der Abschlussrechnung zu widersprechen und die überhöhten Grund- und Arbeitspreise anzufechten.
Wenn Sie diesen Weg gehen wollen ist es wichtig, dass SIE wissen was SIE tun und Ihre Schreiben an den Versorger sauber aufgearbeitet sind. Wenn dieser merkt, dass Sie sich auskennen, erhöht das die Chancen, dass er einlenkt.
Musterschreiben für Widerspruch und Anfechtung finden sich hier im Forum.
BITTE senden Sie alle Schreiben an den Versorger per E-Mail oder im Anhang zu einer solchen und ZUSÄTZLICH per EINSCHREIBEN / EINWURF. Verzichten Sie bitte auf Telefonate. Diese kosten nur Zeit und führen erfahrungsgemäß zu NICHTS.
Das ist meine persönliche Meinung.
Hallo guten Tag,
ich habe Ärger mit dem Stromanbieter Prioenergie.
Am 26.09.22 erhielt ich eine Strompreiserhöhung von montl. 69 E auf 194 E. Am 28.9.22. kündigte ich zum 1.10.22 laut Sonderkündigungsrecht.
Ich erhielt die Antwort, das ich bis 25.10.22 Kunde bleibe.
Darauf schrieb ich einen Widerspruch, das ich laut Sonderkündigungsrecht ab 1.10.22 kein Kunde mehr bin.
Darauf erfolgte keine Antwort.
Habe mir ab 1.10.22 einen neuen Stromanbieter gesucht, der uns als neuer Kunde bestätigt hat.
Heute erhielt ich die 2.Mahnung mit einer Forderung von 91.67 E.
Die. 1.Mahnung lautete noch 194 E , jetzt wurde das Guthaben von der Jahresentabrechnung abgezogen.
Es wurde mir gedroht bei nicht Zahlung, meine Daten an ein Schuldner Unternehmen zu übermitteln.
Wie kann ich mich verhalten, muss ich zahlen.
MfG
I.Kucks
@Inge Kucks
Zu welchem Termin wurde der Vertrag von Prioenergie abgerechnet?
Also die Jahresabrechnung erfolgte 01.09.21 bis 31.08.22
@I.Kucks
Das war NICHT die Frage.?
Nachdem Sie erst am 28.09.2022 Ihre Sonderkündigung ausgesprochen haben, muss das Datum der ABSCHLUSSRECHNUNG nach dem 28.09.2022 liegen. Welcher Zeitraum wurde mit dieser abgerechnet.
Ist noch nicht erfolgt.
Mir wurde nur mitgeteilt das ich erst nach dem 25.10.22 kein Kunde mehr bei Prioenergie bin.
Hab nur noch die Mahnung erhalten.
@I.Kucks
Dann sollten Sie morgen mal bei Ihrem Netzbetreiber anrufen und diesen fragen, zu welchem Termin Prioenergie Sie „ABGEMELDET“ hat.
Zudem sollten Sie Ihren Netzbetreiber fragen, ob und falls ja, welchen ZÄHLERSTAND er an Prioenergie gemeldet hat.
Machen Sie BITTE noch HEUTE ein Bild von Ihrem aktuellen Zählerstand.
Hallo, heute nun bekam ich von ExtraEnergie die Schlussrechnung per Mail. Diese habe ich gleich zur Schlichtungsstelle weitergeleitet (wie von dort vor ca. 4 Wochen gewünscht). Meine Frage, widerspreche ich bei ExtraEnergie trotzdem noch dieser Schlussrechnung und beziehe ich mich auf meine diversen Widersprüche zur Preiserhöhung bzw. jetzt Kündigung oder kümmert sich die Schlichtungsstelle um alles Weitere? VG Sandra
@Sandra
Wenn die Abschlussrechnung NICHT stimmt, sollten Sie dieser zur Wahrung Ihrer Interessen zeitnah widersprechen und Ihren Widerspruch begründen.
Eine Kopie des Widerspruchs lassen Sie bitte ebenfalls zeitnah der Schlichtungsstelle zukommen.
Hallo,
ich hatte im September der Gaspreiserhöhung (das 4-fache / um 6000 Euro) widersprochen und auch ein Einschreiben abgeschickt. Leider keine Antwort erhalten. Zum Glück auch keine Kündigung. ABER Online sehe ich immernoch meine alten Vertragskonditionen und auch keine riesige Erhöhung des Abschlags. Ich würde jetzt keine weiteren Schritte gehen bis zur Jahresrechnung, um allen Seiten Kosten zu sparen.
Frage: Verfällt mein Widerspruch rechtlich wenn ich innerhalb einer Frist nicht zur Schlichtungsstelle gehe, oder kann ich auch noch im März 2023 zur Schlichtungsstelle wenn die Jahresabrechnung verschickt ist? Ich möchte nicht mit der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben, die rechtlich nicht anfechtbar ist.
Danke.
@Paul N.
Ihr WIDERSPRUCH verfällt NICHT ?.
WENN Sie diesen per EINSCHREIBEN / EINWURF oder EINSCHREIBEN / RÜCKSCHEIN auf den Postweg gebracht haben, können Sie den ZUGANG Ihres Schreibens beim Versorger wie folgt nachweisen:
Geben Sie im Internet im Browsersuchfeld „Sendungsverfolgung Einschreiben“ ein und drücken die „Enter“ Taste. Anschließend geben Sie in das sich öffnende leere Feld Ihre Sendungsnummer ein, drucken das Ergebnis aus und bewahren dieses SEHR GUT auf! Wenn dort z.B. steht, „Die Sendung wurde über das Postfach des Empfängers ausgeliefert“ oder „Die Sendung wurde an den Empfänger ausgeliefert“ ist das Ihr Nachweis, dass Ihr Einschreiben / Einwurf beim Versorger angekommen ist. Bei EINSCHREIBEN / RÜCKSCHEIN erhalten Sie zusätzlich den roten Rückschein auf dem Postweg zurück.
Das ist meine persönliche Meinung.
Vielen Dank Juris! Dann lasse ich das System in Ruhe solange ich keine faktische Preiserhöhung erkenne. Der Sendungsnachweis ist natürlich als PDF abgelegt.
@Paul N
Durch den Sendungsnachweis haben Sie eine gute Grundlage für Ihr weiteres Vorgehen geschaffen.?.