Schweizstrom Erfahrungen: Preiserhöhung, Kündigung
Jetzt gegen Schweizstrom wehren!
Schweizstrom Erfahrungen
Vertragskündigungen und Preiserhöhungen
EBLD Schweiz Strom GmbH kündigt die Verträge zum Vertragsende. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Solange die Kündigungsfristen eingehalten werden, dürfen die Kunden als auch der Energieanbieter die Verträge zum Vertragsende aufkündigen.
Ich habe auch erfahren, dass die Verbraucherzentrale die Preiserhöhungsschreiben von Schweizstrom prüft. Es besteht der Verdacht, dass die Preiserhöhungen angreifbar sind. Meines Wissens nach wird die Preisgarantie eingehalten. Jedoch könnte die Preiserhöhungen überzogen oder intransparent kommunziert worden sein.
Da ich zu diesem Fall recherchiere, biete ich Ihnen an, Ihren Fall kostenlos zu prüfen. Senden Sie mir hierzu bitte die Vertragsbestätigung, die AGBs und das Preiserhöhungsschreiben an [email protected]. Sie erhalten dann von mir eine Einschätzung und ein Musterschreiben, wie Sie sich wehren sollten.
Ist auch Ihre Preiserhöhung unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von Schweizstrom.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
So fechten Sie die Preiserhöhung an
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Schweizstrom setzt diese Vorgabe nicht konsequent um. Daher haben Sie gute Chancen, die Preiserhöhung anzufechten und Geld zurück zu bekommen.
Nutzen Sie dazu gerne meine kostenlosen Musterschreiben. Diese finden Sie auf meiner Seite „Preiserhöhungen bei Strom und Gas“. Leider weist Schweizstrom jedoch derartige Beschwerden zurück und behauptet, die Preiserhöhung sei berechtigt und fehlerfrei. Daher ist es sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend, sich selber gegen die Preiserhöhung zu wehren.
Den Widerspruch versenden Sie bitte per E-Mail ([email protected]) und per Einschreiben-Einwurf (EBLD Schweiz Strom GmbH, Kapuzinerstrasse 9, 79618 Rheinfelden).
Weil es sehr schwer ist, sich alleine gegen Schweizstrom zu wehren, empfehle ich Ihnen unsere professionelle Dienstleistung. Füllen Sie das obige Formular aus und hängen Sie uns Ihr Preiserhöhungsschreiben (und am besten auch Ihre letzte Rechnung) an. Wir prüfen kostenlos Ihre Preiserhöhung und teilen Ihnen mit, ob aus unserer Sicht auch bei Ihrer Preiserhöhung formale Fehler vorliegen.
Zusätzlich bieten wir Ihnen an, die Preiserhöhung für Sie anzufechten. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur gewinnen können.
Beispiel: Wir erstreiten 1.000 € von Schweizstrom, Sie erhalten 667 €.
2. Rechnung fehlt / falsch
Es kommt vor, dass Schweizstrom nicht innerhalb von 6 Wochen die Abrechnung erstellt oder dass diese falsch ist.
Wenn die Rechnung nicht fristgerecht erstellt wurde, dann empfehle ich zu mahnen. Nutzen Sie die Musterschreiben auf dieser Seite.
Kontrollieren Sie Ihre Rechnung. Am häufigsten sind höhere Preise als vereinbart oder ein höherer Verbrauch angesetzt worden. Da es nicht leicht ist, die Rechnung zu kontrollieren und sich erfolgreich zu wehren, empfehle ich Ihnen, uns für die Prüfung Ihrer Rechnung zu beauftragen. Gerne setzen wir auch Ihr Recht für Sie durch, wenn Sie bei Ihrer Beschwerde nicht weiter kommen.
Haben Sie eine teure Rechnung erhalten?
Teure Rechnungen können z.B. aufgrund von Preiserhöhungen oder falschen Zählerständen zustande kommen. Auch wenn Sie keine Nachzahlung leisten müssen, lohnt es sich, die Rechnung zu kontrollieren.
Gerne prüfen wir Ihre Abrechnung. Bei Fehlern holen wir Ihnen Ihr Geld zurück.
Einige Kunden beschweren sich, dass die Jahresabrechnung falsch ist oder 6 Wochen nach Abrechnungsjahr fehlt.
Wenn die Rechnung nicht fristgerecht erstellt wurde, dann empfehle ich zu mahnen. Nutzen Sie die Musterschreiben auf dieser Seite.
Sie können Ihre Rechnung auch selber kontrollieren. Überprüfen Sie Ihre Rechnung mit Hilfe meines Berechnungstools. Die Rechnung zu kontrollieren und die Rechnung anzufechten sind jedoch nicht zeitaufwendig.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Ein maroder Verein, der Juni `22 vom Stammkonzern, der Elektra Baselland
(EBL) in der Schweiz, dichtgemacht wurde und nur noch die auslaufenden
Verträge bedient. Nach der Übernahme der Baywag durch schweizstrom sind
wir 2021 sofort da weg. Sie waren nichtmal imstande, korrekte Angaben zu
den übernommenen Verträgen zu machen, die Vertragsnummern stimmten
nicht, die Kundennummern wurden kommentarlos geändert, nur um 4 Nullen
gekürzt, aber alles wirkte reichlich windig. Zum Glück hatten wir noch
die Kündigung bei der Baywag vorgenommen, die diese auch noch betätigte
und zumindest die Änderung der Angaben versuchten zu erläutern. Schade
um die Baywag, ich hätte denen auch mehr Format unterstellt. Von allen
relevanten Daten existierten natürlich Belege, des Netzbetreibers, des
neuen Anbieters, screenshots etc.
Nicht wirklich erstaunlich war dann, dass die schweizstrom-EDV nicht mit
der Übernahme klarkam. Die Endabrechnung wurde fast 1 Jahr verzögert,
die Zurücknahme unserer Einzugsermächtigung wurde nicht bestätigt, dann
kam eine vorläufige Schlussrechnung wo tatsächlich die Überzahlungen von
130 Euro zurückerstattet wurde, unter Zugrundelegung des letzten
Zählerstandes beim Wechsel. Zwei Monate später bekamen wir eine sog.
Schlussrechnung, auf die die Rückzahlung wieder aufgeschlagen wurde
sowie mit einem fantasiertem Zählerstand vom 1. Tag des neuen Vertrages
mit dem neuen Stromanbieter eine Nachzahlungsforderung von schweizstrom,
die sie einziehen wollten. Wir haben dann geschrieben, dass sie rein
garnichts einziehen würden, da sie keine Konto-Einzugsermächtigung haben
und nie hatten. Es kam dann zwei Schreiben aus Ihrer Zentrale in
Deutschland, identisches Datum in 12/2022, das eine bestätigte unsere
Baywag-Einzugsgsermächtigung mit Kontonummer etc., das zweite betätigte
unsere Rücknahme – wirr wie immer.
Auf Zurückweisung ihrer Forderung aufgrund mutmaßlich manipulierter
Daten wurde von schweizstrom zunächst die Rückforderung der Rückzahlung
als Rechenfehler abgetan, zur Restforderung dann aber behauptet, der
Verbrauchswert stamme von der NBB, also der Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg. Um die Sache zu beenden stellten wir eine Anfrage
bei der NBB, die wiederum teilte mit, dass sie lediglich den bereits
erwähnten letzten Zählerstand an unseren alten und neuen Anbieter
gesendet hatten und belegten das mit Auszügen aus der EDV und sie
wirkten etwas „angepisst“, vom Versuch von schweizstrom als Zeuge
eingespannt zu werden.
Darauf verzichtete schweizstrom auf die Nachforderung wegen des
Verbrauchs, erhob aber eine Netzgebühr für den 1. Tag nach Ende des
Vertrages von 27 cent, erneut mit Fristsetzung. Das wurde von uns
wiederum zurückgewiesen und unter Verweis auf ein BGH-Urteil von 2013
vom Rückbehaltungsrecht der Zuvielforderung Gebrauch gemacht, das uns
„bei objektiver Unrichtigkeit der Rechnung“*) zusteht. Die Leute haben
dann verbindlich mitgeteilt, dass der Betrag bei ihnen „ausgebucht“
worden sei und keine weiteren Forderungen bestünden.
Wir haben das durchgezogen und nicht einfach ignoriert, damit nicht noch
eine Schufa-Meldung von denen rausgehauen wird. Wenn die nicht sowieso
hier dichtmachen würden, hätten wir sie angezeigt wegen Verdachts
betrügerischen Geschäftsgebarens.
*) „den Verbraucher benachteiligenden objektiven Unrichtigkeit der
Rechnung, also zu einer Zuvielforderung führt“
(BGH, Az. VIII ZR 243/12, Urteil vom 16.10.2013).
Schweizstrom ist unseriös ! Trotz Zählerstandmeldungen wurde der Stromverbrauch geschätzt und viel zu hoch abgerechnet ! Weiterhin ist ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Energie e. V. in Zusammenhang mit einer exorbitanten Preiserhöhung zu meinen Gunsten entschieden worden. Das mir zustehende Guthaben wurde bislang nicht erstattet, trotz Mahnschreiben. Wahrscheinlich braucht es eine gerichtliches Mahnverfahren.
Meine Reklamationen bei Schweizstrom haben zeitlichen und auch finanziellen Aufwand verursacht.