Stadtwerke Fensburg:
Ist die Preiserhöhung rechtens?
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Stadtwerke Flensburg: Preiserhöhung in 2023
Zum 1.1.2023 erhöhen die Stadtwerke Flensburg ihre Strom-Preise auf ca. 56 Cent/kWh. Streng genommen handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung, sondern um ein neues Vertragsangebot. Daher kann die Preiserhöhung nicht angefochten werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Preiserhöhungen unzulässig sind.
Strom-Preiserhöhung
Die Stadtwerke Flensburg begründet die Preiserhöhung nur sehr indirekt mit „besonderen Umständen“ und den rasant steigenden Strompreisen.
Zudem bietet das Unternehmen ein Verlängerungsangebot an für ca. 55 Cent/kWh. Betroffene Kunden hatten das Recht, den Vertrag zu sonderkündigen.
Kunden, die das Verlängerungsangebot angenommen haben, können nicht mehr dagegen vorgehen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Preiserhöhungen formale Fehler aufweisen und anfechtbar sind.
Ihre besten Tarif-Alternativen
empfohlene Anbieter:
Lichtblick, E wie einfach, Maingau, eprimo
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Maingau, Eins Energie in Sachsen und eprimo
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht können Sie nur vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung aussprechen. Wenn z.B. die Preise zum 1.8. steigen sollen, dann müssen Sie die Sonderkündigungsvorlage vorab zugesendet haben!
Bei einer Preiserhöhung sollten Bestandskunden als Erstes prüfen, ob es günstigere Anbieter gibt. Stellen Sie hierzu gerne eine unverbindliche und kostenlose Tarifanfrage.
Wenn Sie einen seriösen und günstigeren Anbieter gefunden haben, sollten Sie sonderkündigen. Es ist wichtig, dass Sie selbst kündigen.
Um zu kündigen, schreiben Sie bitte diese E-Mail an die Stadtwerke Flensburg: [email protected] oder nutzen Sie das Kundenportal von den Stadtwerken Flensburg.
Betreff: Sonderkündigung aufgrund Ihrer Preiserhöhung (§41 (5) EnWG)
Kunden-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung ab 01.05.2024 kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Strom-Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie mir die Sonderkündigung und das Kündigungsdatum schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Viele Grüße
[Ihr Name]
Um rechtssicher zu kündigen, empfehle ich Ihnen zusätzlich per Einschreiben/Einwurf (Brief) zu kündigen. Verwenden Sie hierzu diese PDF-Vorlage. Weiterführende Hinweise zur Kündigung finden Sie hier.
Anschrift: Stadtwerke Flensburg GmbH – Batteriestraße 48 – 24939 Flensburg
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Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenen Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung nochmal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt diese nicht vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt.
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung.
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versandte Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können. Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass dem Kunden keine negativen Änderungen mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit der Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach kommt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, was ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzunimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig an. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nicht nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versendete Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und die damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Dem Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Eine Preiserhöhung ist ohne Ankündigung nicht wirksam. Häufig erfahren die Kunden von der Preiserhöhung erst dann, wenn die Abschläge steigen oder wenn die Abrechnung zugesendet wird. Dann ist es jedoch zu spät und Sie können nicht mehr sonderkündigen.
In dem Fall ist es wichtig, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen. Schließlich können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren.
Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung mit mehreren Argumenten anzufechten. Sie sollten zum einen argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung nicht erhalten haben. Dieses Argument ist jedoch nicht ausreichend, denn der Anbieter wird argumentieren, dass er es Ihnen zugestellt hat. Sie sollten daher zusätzlich das Preiserhöhungsschreiben anfordern und dann dieses auf mangelnde Transparenz überprüfen. Lassen Sie die Preiserhöhung gerne von uns kostenlos prüfen.
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen ausgeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten Sie die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entsprichen. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Die Strompreisbremse und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft. Rückwirkend ab Januar 2023 werden die Strompreise auf 40 Cent/kWh und Gaspreise auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Allerdings gilt die Preisbremse nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Daher lohnt es sich in jedem Fall, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten.
Aufgrund des Preisdeckels muss der Anbieter Ihre Abschläge senken.
Die Sonderkündigung können Sie nur bis zum Wirksamwerden aussprechen. Wenn die Preise zum 1.1.2023, dann müssen Sie die Sonderkündigung bis zum 31.12.2022 übermittelt haben.
Ab dem 1.1.2023 haben Sie kein Sonderkündigungsrecht mehr. Dann können Sie nur noch bis zum Vertragsende kündigen.
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben aber der Anbieter Ihre Kündigung dennoch ablehnt, dann sollten Sie mahnen und auf Ihre fristgerechte Kündigung verweisen. Gewöhnlich geben die Anbieter dann schnell nach.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung von Stadtwerke Flensburg gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Waren die Strom-Festpreis-Angebote vom Oktober 2022 sittenwidrig“?
Über die Stadtwerke Flensburg fegt gerade ein gewaltiger Shitstorm. Das scheint gerechtfertigt zu sein. Wir sind Stromkunde der Stadtwerke Flensburg von außerhalb und haben ebenfalls Mitte Oktober 2022 das Angebot bekommen, für 2023 den Strom zum Festpreis von 56,29 ct/kWh zu beziehen. Die Frist zur Annahme betrug 3 (!) Tage, ohne dass klar war, was passiert, wenn man nicht annahm. Zum damaligen Zeitpunkt, hatten die Stadtwerke Flensburg auswärtigen Gas-Kunden gerade gekündigt. Es stand deshalb zu befürchten, dass das auch mit den Stromkunden passieren wird, die das Angebot nicht annehmen. Telefonische Rückfragen dazu waren wegen eines angeblichen technischen Defektes der Telefonanlage nicht möglich. Die über Vergleichsportale angebotenen Preise anderer Anbieter lagen durchweg höher und von unserem Grundversorger eon war keine verbindliche Aussage über die ab 1.1.2023 geltenden Preise zu bekommen. Letztlich blieb keine andere Wahl: Wir haben das Angebot angenommen! Nun sinken die Strompreise wieder, auch bei den Grundversorgern und es bestünde jetzt oder in den nächsten Wochen die realistische Chance, Strom wesentlich billiger zu bekommen als mit den Stadtwerken Flensburg vereinbart. Pech gehabt? Oder sogar verzockt? Natürlich gilt hier erstmal der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ (lat. Pacta sunt servanda). Das gilt allerdings nicht, wenn die Verträge auf sittenwidrige Art und Weise zustande gekommen sind, z.B. durch eine Drucksituation, die der Vertragspartner ausgenutzt hat, um einen Vertragsabschluss zu erreichen. Das könnte so gewesen sein. Dafür, dass andere Stromanbieter Mitte Oktober 2022 nicht billiger waren, dafür konnten die Stadtwerke Flensburg natürlich nichts. Die 3-Tages-Frist, die Gefahr, zur Unzeit gekündigt zu werden, und die Nichterreichbarkeit für Rückfragen sprechen allerdings dafür, dass die Stadtwerke Flensburg die damalige (Panik-)Situation ausnutzen wollten, um ihre Stromkunden unter Druck zu setzen und ihnen keine andere Wahl zu lassen als das Angebot anzunehmen. Deshalb könnte es durchaus sein, dass eine Anfechtung der Strom-Verträge wegen Sittenwidrigkeit Aussicht auf Erfolg hätte. Wer Lust hat, das zu diskutieren, mag sich melden.
Auch wir sind in die gleiche Falle getappt und haben der Vertragsverlängerung im Oktober zugestimmt. Aufgrund der hier genannten Erfahrungen, habe ich dennoch am 30.12.2022 mein Glück versucht und den Festvertrag mit dem Hinweis auf Sonderkündigungsrecht gekündigt.
Heute erhielten wir die Bestätigung der Kündigung zum 13.01.2023!
Ich würde es auf jeden Fall versuchen !!!
Gerddae erneut ohne Erfolg angerufen. Man erzählte mir auch, dass es so einen Fall noch nicht gegeben hätte, dass da jemand (ohne Umzug) da raus gekommen wäre…..
Hallo Herr Moeschler,
auch wir haben ein Erhöhung auf 57,17 Cent ab 01.01.2023 erhalten. Eine Kündigung über das Portal wird nicht versendet. Telefonisch ist bei den Stadtwerken Flensburg niemand zu erreichen. Als ich versuchte über das Portal zu kündigen gab mir das System als Vertragsende den 16.01.2023 an. Ist die Kündigung nicht zum 01.01.2023 möglich?? Wäre, z.b. Vattenfall in der Lage bereits zum 01.01.2023 zu liefern?
Oder sollte man einfach mal abwarten bis zum Sommer. Die 40 Cent stehen ja erstmal. Drunter kommt kein Anbieter.
Mit freundlichem Gruß
Stefan Adrio
Vielen Dank im voraus…
Moin, ich habe das Mail-Angebot der Stadtwerke Flensburg vom 13.10.22 per Kundenportal (in einer kleinen Panikaktion) angenommen.
Die neuen Konditionen (Arbeitspreis 55,15 Cent/KWh, Grundpreis 12,43 €/Monat) wurden mir per Kundenportal bestätigt.
Mein Ärger über meine Blödheit wurde immer größer, bis ich auf die o.a. Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de gestoßen bin.
Am 05.12.2022 habe ich sinngemäß das o.a. PDF-Schreiben (Sonderkündigungsrecht bis 1 Tag vor der Preisanpassung) mit meinen Daten gefüllt und per Mail sowie per Einschreiben mit Rückschein den Stadtwerken Flensburg geschickt.
Heute am 13.12.2022 haben mir die Stadtwerke Flensburg die Kündigung und das Vertragende zum 31.12.2022 bestätigt!
Sie bedauern meine Entscheidung und bitten um eine ehrliche Rückmeldung.
Sie merken also nix!
Danke für das Musterschreiben!
Mein Grundversorger hat mich zu einem Arbeitspreis unter der Strompreisdeckelung und zu einem brauchbaren Grundpreis zurückgenommen.
Hallo,
bei mir hat das leider nicht geklappt. Ich hatte das Angebot im Oktober leider auch angenommen mit Vertragsverlängerung bis 31.12.2023. Letzte Woche habe ich mit dem Musterschreiben (Sonderkündigung) versucht, den Vertrag zum 31.12.2022 zu kündigen. Heute kam ein Bestätigungsschreiben, allerdings mit der Kündigung zum 31.12.2023. Habe ich noch eine Chance, mich hier zu wehren? Vielen Dank für die Unterstützung.
UPDATE: Nachdem ich mich noch einmal schriftlich bei den Stadtwerken Flensburg beschwert habe, wurde – nach längerer Wartezeit – nun meine Kündigung „aus Kulanz“ doch noch akzeptiert. Zwar erst zum Ende Januar, aber immerhin zu den alten Konditionen!
Freut mich sehr.
Hallo,
bei mir hat es leider auch nicht funktioniert.
Das Musterschreiben habe ich versendet und heute kam dann die enttäuschende Antwort. Der Vertrag wird erst zum 31.12.2023 gekündigt. Ich hatte mich leider auch im Oktober überrumpeln lassen. Vermutlich muss ich jetzt die bittere Pille schlucken, oder?
Viele Grüße
Hallo,
darf ich fragen, welches Musterschreiben Sie genommen haben?
Viele Grüße
PD
Ich habe das Musterschreiben dieser Seite verwendet (siehe oben).
Viele Grüße
Update:
Nachdem ich mich auch noch mal beschwert habe, kommt nun die Kehrtwende. Ich habe das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur verwendet (Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG). Mein Vertrag endet nun doch am 31.01.2023.
Hallo,
bei mir hat es leider auch nicht funktioniert.
Das Musterschreiben habe ich versendet und heute kam dann die enttäuschende Antwort. Der Vertrag wird erst zum 31.12.2023 gekündigt. Ich hatte mich leider auch im Oktober überrumpeln lassen. Vermutlich muss ich jetzt die bittere Pille schlucken, oder?
Viele Grüße
Hi ich habe den Vertrag leider angenommen. Ich fand in zwar sehr schlecht und teuer aber ich hatte Angst das es noch teurer wird.
Wenn jetzt die Preis Bremse kommt gilt die doch für alle Verträge auch für diese Festpreis Vertrag ? Richtig ?
aber nur für 80% ihres bisherigen Verbrauchs, die restlichen 20% zu den dann aktuellen Tarifen, also 56 Cent für 20 % und 40 Cent für 80%
außerdem haben die Flensburger Stadtwerke den Tarif ab 01.01.2023 mit ca. 45 Cent angegeben, dieser Preis wurde aber erst dann benannt, nachdem alle diejenigen welche das „Angebot“ mit 56 Cent angenommen hatten, auch nicht mehr vom Vertrag zurück treten konnten.
Das ist zwar nicht anfechtbar. Aber seriös und kundenfreundlich ist etwas anderes
Moin Anja, nimm Dein Sonderkündigungsrecht mit Musterschreiben wahr!
Siehe meinen Kommentar von heute, 19.07 Uhr!
Moin Carsten, schau auf meinen Kommentar von heute (13.12., 19:07).
Nimm das Musterschreiben und nimm Dein Sonderkündigungsrecht bis ein Tag vor der Preiserhöhung wahr.
Viel Glück
Hallo,
Ich war langjährig eine zufriedene Kundin der Stadtwerke Flensburg, jetzt fühle ich mich von den SWF betrogen!
Auch ich hatte im Oktober per email von den SWF das Angebot für einen neuen Stromtarif ab 2023 erhalten und daraufhin die entsprechenden Internetseite geöffnet, um mir das Angebot unverbindlich anzusehen. Ohne – zumindest ohne mein Wissen – irgendeine Bestätigungstaste betätigt zu haben, habe ich die Website verlassen und bin noch am selben Tag zum örtlichen Stromanbieter gegangen und habe dort einen Vertrag ab 1.1. 23 abgeschlossen. Dieser neue Anbieter teilte mir tagsdrauf mit, dass eine Kündigung bei den SWF erst zum 31.12.23 möglich sei. Ich war über die lange Kündigungsfrist höchst erstaunt und konnte mir dies gar nicht erklären. Fündig geworden bin ich schließlich in meinem Onlinekonto bei den SWF, das ich bis dahin nur zur Zählerstandeingabe genutzt hatte. In diesem Onlinekonto hinterlegt fand ich zu meiner Überraschung den neuen Vertrag über Stromlieferung zum Preis von 56 Cent/Kw vom 1.1. – 31.12.2023. Schon seltsam, dass es zu diesem Vertrag weder eine emailbestätigung noch eine postalische Übermittlung gab, während ich bisher immer alle Unterlagen, wie Verträge, Abrechnungen, Tarifänderungen schriftlich per Post erhalten habe.
Ich habe dem Vertrag, dem ich meiner Kenntnis nach nie zugestimmt habe, sofort per email widersprochen bzw. ihn widerrufen. Mit Ausnahme einer automatischen Antwort, dass man zzt. überlastet sei und man sich bis zur Bearbeitung etwas gedulden möge, gab es bisher ( also seit knapp 6 Wochen) keine Reaktion der Stadtwerke.
Weiß jemand, ob ein formloser Widerspruch/Widerruf per email rechtsverbindlich ist ?
im Zweifelsfall nicht per Email. Fax oder Brief wären da die bessere Wahl
Trotzdem ist es sehr merkwürdig ohne ihr Zutun, plötzlich in dem neuen Vertrag -für 2 Jahre- zu landen
Habe auch so ein Angebot von den Flensburger Stadtwerken bekommen. Völlig unseriös! Als langjähriger Kunde sofort gekündigt!
So letzte Woche habe ich auch den neuen Strompreis für 2023 bekommen
56,26 ct/kWh statt 55,29 in dem „SUPER – musst Du SOFORT machen, sonst weg“ – Angebot vom 12.10.
Grundpreis: 9,80 Euro statt 8,91 pro Monat.
Rechne ich das mal auf meinen Verbrauch um habe ich 28 Euro Mehrkosten pro Jahr aber KEINE Mindestvertragslaufzeit und kann JEDERZEIT kündigen.
Von daher hat sich für mich die extreme Unseriösität des Oktober-„Angebots“ erwiesen.
Ich werde trotzdem kündigen und in die Grundversorgung meiner Stadtwerke wechseln; die sind ab 1.1.2023 zwar nicht billiger (58 ct bei 7 Euro Grundpreis), allein schon weil mich dieses Gebaren im Oktober ziemlich angepi**t hat. Wie ich damals schrieb: Der höhere Strompreis bei einmonatiger, MAXIMAL drei Monate Vertragslaufzeit, und ich hätte nichts gesagt, sondern es verstanden.
Mit der Strompreisbremse fahre ich dann sogar besser, wobei ich diese Bremse für eine reine Staats-Gelddruckmaschine zugunsten von Wucherstrompreisen sehe; egal wer da die Hand aufhält.
So ganz verstehe ich die Aufregung hier nicht: Egal, ob man das in der Tat unseriöse Angebot der SWF angenommen hat oder nicht, man hat doch bis März 24 die Strompreisbremse mit 40C/ kWh? So kann man Ende 23 in Ruhe gucken, ob und wohin man wechselt. Wer weiß, was bis dahin noch alles passiert… Und unabhängig davon: der Vorteil bei Angebotsannahme besteht doch darin, den Preis von rund 55 C wenigstens ein jähr garantiert zu bekommen? natürlich werden die Grundversorger beginnend ab Januar und Februar 23 ebenfalls die Preise erhöhen, wenn dort jede Menge Kunden aufschlagen, die nach ordentlicher Kündigung in die Grundversorgung fallen?
> So kann man Ende 23 in Ruhe gucken
Ich habe es nicht angenommen und kann jetzt das ganze Jahr 2023 gucken.
Als Steuerzahler (und das sind ja wohl die meisten von uns) sollte es uns schon interessieren, was diese Kapitalisten mit dem überteuerten Strompreis über der Deckelung abgreifen. Da füllen sich wieder Menschen die Taschen ohne etwas dazu zu tun!
Und der Steuerzahler soll die Taschen der Stadtwerke Flensburg füllen. Die bekommen nächstes Jahr bestimmt bis zum Pförtner runter neue Dienstwagen in Flensburg
Ich bin froh, dass ich auf das online-Angebot im Oktober nicht eingegangen bin.
Gestern habe ich nämlich die Preiserhöhung ab Januar 2023 bekommen. Etwa genauso hoch, 56 cent/kWh, wie das unseriöse Angebot vom Oktober.
Jetzt habe ich ein Sonderkündigungsrecht, das ich selbstverständlich wahrnehmen werde.
Der neue Geschäftsführer will wohl zeigen, dass er da ist. So vergrault man Kunden. Nach vielen Jahren bei den Stadtwerken Flensburg, sage ich tschüss.
Hallo, Peter,
vielen Dank für das Einstellen der aktuellen Preise!
Leider habe ich aus lauter Angst das onlineangebot angenommen.Bei mir aber waren es 0,5652 Cent/kWh, Grundpreis wie bei Dir.( BaWü)
Die Geschichte mit den Kündigungsfristen habe ich noch nie wirklich verstanden.Bin jetzt aber ein Jahr gebunden.
Mal sehen.
Gestern hat der Geschäftsführer der SW FL den Strompreis für die Grundversorgung bekanntgegeben.Habe ich zufällig gesehen.
Liegt bei 0,43 Cent.
Na toll!
Ich hätte ja auch gern zum Grundversorger gewechselt.Bin aber dabei schonmal in ganz teure Versorgung geraten….
sSie lassen uns eben mit allem allein.
Hat noch jemand Erfahrungen oder Neues zu berichten?
Nimm Dein Sonderkündigungsrecht mit dem PDF-Musterschreiben bis ein Tag vor der Preiserhöhung wahr!
(Die 0,43€/kWh gilt nur für die Grundversorgungskunden der Stadtwerke Flensburg)
Ich hatte auch das Angebot für die Vertragsverlängerung der SWF, habe das aber nicht angenommen. Jetzt wurde online der neue Preis von ca 54 ct/kWh ab dem 1.1.23 eingestellt. Vorher hatte ich einen kWh-Preis von ca 24 ct.
Ich habe daher zum 1.1.23 gekündigt und komme in meine Grundversorgung, deren Tarifhöhe ich im Moment noch nicht kenne. Allerdings wird auch hier die Preisgrenze von 40 ct/kWh greifen. Und wenn, unterstütze ich mittlerweile lieber den örtlichen Anbieter als die SWF, die ich bisher als seriösen Anbieter erlebt hatte.
Aber alleine die mehrfache Wartezeit von über 30 Minuten in der Telefonschleife, sowie die Außerbetriebssetzung der Onlinekündigung (eigentlich gesetzlich nicht zulässig) hat mein Vertrauen entsprechend beschädigt. Die Aussage, daß die ordentliche Kündigungsfrist nach Vertrag von 2 Wochen wegen der Preiserhöhung nicht mehr gelte, sondern nur noch das Sonderkündigungsrecht, lässt mich nur noch den Kopf schütteln.
Im Online-Konto der SW Flensburg ist das Schreiben zur Preisanpassung ab 1.1.2023 hinterlegt. Da ich das Angebot nicht angenommen hatte und andere auch nicht, zwecks Vergleich hier mal meine Daten vom Oktober-Angebot und aus dem Schreiben jetzt:
Angebot Oktober:
Grundpreis: 10,76€ / Monat
Arbeitspries: 53,93 ct/kWh
Schreiben Preisanpassung November:
Grundpreis: 11,76€ / Monat
Arbeitspreis: 55,00 ct/kWh
Es gibt zudem eine eigene Seite für die Preisanpassung 2023. Der Link: https://www.stadtwerke-flensburg.de/pa-2023
Die Preise sind in meinem Fall mit +1€ beim Grundpreis und +1,07 ct/kWh leicht über dem Angebot aus Oktober. Dafür ist die Kündigungsfrist weiterhin 14 Tage, man hat ein Sonderkündigungsrecht und ist bis Ende 2023 gebunden an die SW Flensburg.
Auf der FAQ-Seite zur Preisanpassung 2023 heißt es: Wie ist die allgemeine Kündigungsfrist?
Ihre Mindestvertragslaufzeit ändert sich auf Grund dieser Preisänderung nicht. Daher ist Ihr Vertrag auch ab dem 01.01.2023 mit einer Frist von 14 Tagen täglich kündbar.
Alle die dem Angebot im Oktober als nicht zugestimmt hatten, dürfte somit relativ wenig verloren haben. Der Unterschied ist doch sehr gering ist und man verliert für 1€ im Monat bzw. etwas über 1 ct/kWh mehr die Möglichkeit jederzeit mit 14 Tagen Frist zu kündigen.
Das ganze war wie ein billiges Drückerangebot an der Haustüre. Konnte erst gar nicht glauben, dass das von SWF kam. Hat mich sehr enttäuscht und ziehe meine Konsequenzen.
Inzwischen habe ich die Abrechnung von SW Flensburg bekommen , mein Strompreis bis 31.12.2022 ist 24,92 Cent/kWh .Die Abschlagszahlung wurde drastish erhöht obwohl der Strompreis bis 31.12.2022 fest ist. Beim Rückrechnen kam ich auf einen Preis von ca.55 Cent /KWh. Wie soll ich mich jetzt verhalten.Was ist ,wenn ab 01.01.2023 der Preisdeckel kommt.Der Abschlag ist fast das Doppelte was angemessen wäre?
Ich habe auch so ein Schreiben bekommen, wo die SW Flensburg eine Nachzahlung von ca. 410€ einfordern und den Abschlag auf ca. 230€/Monat erhöhten.
Das erste, was mich verwunderte, war die unterjährige Rechnung! Dazu ist zu wissen, dass wir erst seit Ende Mai den Strom in dieser neuen Wohnung zahlen. Beim Umzug waren wir froh, die alten Konditionen noch mitnehmen zu können.
Die SW Flensburg haben nun einfach vom Anfangswert ausgehend irgendeine fragwürdige Schätzung gemacht, wonach wir vom 21.05. – 30.06. ca. 514 kWh verbraucht haben sollen und von 01.07. – 14.10. dann 1354 kWh.
Völliger Schwachsinn, da wir erst zum 13.07. richtig in die Wohnung eingezogen sind und vorher so gut wie keine Stromabnehmer installiert waren. Außerdem haben wir erst zu Anfang November 737 kWh an den Netzbetreiber Westnetz gemeldet. Unsere Jahresverbräuche lagen immer zw. 2300 – 2800 kWh.
Bei Nachrechnung habe ich festgestellt, dass wir eigentlich sogar ein Guthaben hätten, wenn die SW Flensburg im Oktober normal abgebucht hätten. Da sie nicht abgebucht haben, ist der Stand nun ausgeglichen!
Ich habe erstmal per EMail Einspruch gegen die Rechnung, die Nachzahlung und den neuen Abschlag gestellt. Empfangsbestätigung ist eingegangen, aber wenn ich bis zum Ende der Woche nichts höre, werde ich den Einspruch schriftlich wiederholen.
Was das kurzfristige Angebot mit 55ct/kWh betrifft: Das habe ich angenommen, was wohl auch gut so war.
Die SW Flensburg berechnen jetzt bei Neuvertrag im PLZ 56856 ca. 66,30 ct/kWh. Der örtliche Versorger eOn liegt bei 64,49 ct/kWh.
Allerdings findet man in Vergleichsportalen (Boni herausgenommen) auch deutlich günstigere Angebote. Von daher hätten wir wohl wechseln sollen.
Hallo Herr Moeschler, dank Ihrer Website bin ich auf die Energie Südbayern aufmerksam geworden und habe letzte Woche dort einen Vertrag abgeschlossen. Ich habe mich dabei für folgendes Angebot entschieden:
– Grundpreis: € 13,00/Monat
– Arbeitspreis: 31,21 Ct/kWh
– Vertragslaufzeit: 01.12.2022 – 30.09.2023
Gestern habe ich per Post die Bestätigung erhalten.
Viele Grüße
Markus Jakob
Hallo in die Runde,
hat irgend jemand nach Annahme des Angebotes eine Bestätigung per Email bekommen? Ich nicht und ich finde das sehr eigenartig.
Hat jemand schon widerrufen? Gab es eine Bestätigung/Feedback der SWF?
Danke und Grüße
Mike
Hallo, ich werde heute widerrufen. Ein guter Bekannter hat mir AMPERE aus Berlin empfohlen.
Die haben einen Festpreis für mich von 0,45€ für 2023. (für Essen)
Es kann aber noch besser werden, weil die Preise gerade sinken.
Ich glaube schlimmer kanns nicht werden und die SW Flensburg haben bei mir jegliche Reputation verspielt.
Ich habe schlussendlich das Angebot angenommen u. fühle mich auch sehr schlecht dabei.Wie Mathias hier beschreibt.
Der Grundversorger gibt seine neuen Preise irgendwann bekannt.
Übrigens habe ich keine Bestätigungsmail erhalten.
Gestern Nacht im Videotext ZDF stand, daß man nicht mehr in die teure Grundversorgung beim Grundversorger kommt, sondern daß diese uns wie Bestandskunden behandeln müssen.
Gilt nur bei Preiserhöhungen, bei Pleite irgendwie nicht?
Das letztgenannte war mein Grund, das onlineangebot anzunehmen.
Ich werd verrückt….?
Hallo Zusammen
das ist ja interessant. Mein Onlineangebot musste bis 16.10.22 angenommen werden. Ich habe es nicht angenommen und
wenn ich mich jetzt auf der Seite einlogge, wird mir das Onlineangebot doch noch angezeigt. Ich bin hin und her gerissen ob
ich es annehmen soll oder nicht
Hallo Niffy, ich habe es angenommen und trotzdem geht es einem nicht gut dabei. Aber mein Grundversorger gibt erst Mitte von Monat die Preise für das nächste Jahr durch , deshalb habe ich das gemacht, AUF GUT GLÜCK ?
Hallo Mathias, danke für deine Antwort. Ich muss nochmal drüber schlafen :-))
Hallo zusammen,
habe dem Angebot angesichts der knappen Frist und der Ungewissheit wie sich die allgemeine Situation weiter entwickelt, erst einmal zugestimmt mit der Option 14-tägige Widerrufsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Überlege noch, auf der einen Seite ist das Angebot mit knapp 55 cent leider aktuell marktüblich / konkurrenzfähig (mein Grundversorger ist auch beim Basistarif künftig schon teurer als das Angebot, alles weitere leider reines Rechenexempel wie man denkt, dass sich der Preis künftig weiterentwickelt bzw. ob/unter welchen Bedingungen ggf. eine Strompreisbremse kommt), gleichzeitig stört mich die Art und Weise wie man da seitens der SWFL agiert schon massiv, und nachdem mein Gas-Vertrag seitens SWFL ja schon nicht mehr weitergeführt wird. Letztendlich bei mir Entscheidung ökonomisches Abwägen aber auch möchte ich überhaupt noch das Geschäft der SWFL unterstützen.
Eine praktische Frage aber in die Runde: hat schon jemand das bereits angenommene Angebot widerrufen und kann da berichten, zudem die Frage habe leider beim Online-Abschluss das Widerrufsformular nicht gespeichert (ist auch nicht im Online-Kunden-Portal verfügbar bei mir), müsste aber ja formlos auch per einfachem Schreiben mit Angabe Kunden-/Vertrags-Nr. funktionieren?
Ein super Kommentar ?, bin auch bei hin und her gerissen deshalb warte ich auf Antworten hier. Lg
Hallo,
ich überlege auch gerade, ob ich noch widerrufen soll. Mir ist auch keine Widerrufsbelehrung zugegangen, weder per E-Mail, noch im Online-Portal.
Die Widerrufsfrist dürfte daher noch gar nicht gestartet sein, insofern überlege ich mir das nochmal. So lange keine Widerrufsbelehrung rausgeschickt wurde kann man ja auch gar nicht abschätzen, welche Folgen ein Widerruf wirklich hätte. Ich habe auf jedenfall erstmal Screenshots von der Webseite gemacht aus denen hervorgeht, dass keine Widerrufsbelehrung dort hinterlegt ist.
Das Widerrufsformular ist auf der Website hinterlegt.
Man kann es downloaden, ausfüllen und an die SW Flensburg mailen.
Allerdings warte ich nun schon 2 Tage auf die Bestätigung und kann deshalb nicht mit meinem neuen Anbieter abschließen.
Telefonisch ist dort keiner zu erreichen. Absoluter Saftladen……
Habe per Email widerrufen und sofort eine Bestätigung für den Eingang der Nachricht bekommen und gestern die endgültige Bestätigung ,dass mein alter Vertrag weiter gilt.Auch im Onlinekonto wurde es bereits umgestellt.Mein Grundversorger (Pfalzwerke)bietet derzeit einen Vertrag für ein Jahr fest an für 47,43 .
Habe ich auch bekommen; die 55 Cent die kWh kann ich kurzfristig ja noch verstehen, aber die neue Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei den Kurssprüngen ist einfach nur Abzocke!
Auf keinen Fall werde ich das Angebot annehmen und im November (wenn die Preiserhöhung offiziell kommt) sonderkündigen.
Dass die Preiserhöhung sehr viel über den 55 Cent liegen wird, glaube ich mal gar nicht!
Mein Grundversorger verlangt zur Zeit 37 Cent, mag sein, dass er noch erhöht, aber selbst dann kann ich dort jederzeit kündigen, falls ich was besseres und vor allem seriöseres als die SW Flensburg finde; Mindestvertragslaufzeit darf dann 3 Monate nicht übersteigen! Das Angebot von ESB schaut sehr gut aus.
Spannend wird, ob mich mein Grundversorger für drei Monate in die Ersatzversorgung stecken will oder dies versucht; laut der Verbraucherzentrale unzulässig, wenn ich selber gekündigt habe und dies dem Grundversorger rechtzeitig angekündigt habe.
Bin zur Zeit eh kaum zuhause, Kühlschrank und Gefriertruhe habe ich abgestellt; Wlan aus; der Verbrauch wird drastisch abnehmen.
Ich habe mich im Zuge dieses unsäglichen Angebots zumindest mal online angemeldet.
Und ja, es wird mir dort weiterhin für kurze Zeit angeboten. (Ich hatte mich dagegen entschieden.)
Jan hatte danach gefragt. Ich habe extra nachgeschaut.
Guten Tag,
Ich habe ebenfalls ein solches Angebot erhalten mit einem Preis von 56,73 Cent pro kWh zzgl Grundpreis.
Im Preisvergleich findet man keinen Anbieter für den Raum Eisenach/Thüringen mit günstigeren Preisen, obwohl diese Preissteigerungen nicht nachvollziehbar sind. Aus Sorge, in 2023 72 oder gar 86 Cent pro kWh zahlen zu müssen, habe ich gestern dem Angebot zugestimmt.
Gibt es hier ein 14 tägiges Rücktrittsrecht?
Grüße, Angela D
Ja, das gilt nach dem Fernabsatzgesetz, also bei online Abschlüssen immer. Sie müssen auch darauf hingewiesen werden, sonst ist der Vertrag rechtlich angreifbar.
Ich habe das Angebot nicht angenommen und siehe da, nun wird mir im Onlineportal weiterhin das gleiche Angebot angeboten ohne Fristsetzung.
Somit habe ich weiterhin ein paar Wochen Zeit um einen anderen Anbieter zu finden.
Interessant, wobei natürlich keiner garantieren kann, dass das Angebot nicht doch irgendwann verschwindet. Ist es anderen Kunden der Stadtwerke FL auch so ergangen, die das Angebot in der Frist bis zum 19.10. nicht angenommen haben?
Vielen Dank für ihre hilfestellung, ich habe das Angebot gestern am 19.10 vor eilig angenommen da ich nach rücksprache mit meinem grundversorger keine genaueren preisauskunft erhalten habe und sie mir deshalb mit noch höheren Preisen gedroht haben. Ich bin hin und hergerissen ob ich zum grundversorger Crailsheim zurückgehen soll und ich als Neukunde viel höhere Preise bekomme als bei stadtwerke Flensburg oder ob ich bei stadtwerke Crailsheim ein zweijahresvertrag vielleicht schon nächsten Monat abschließen könnte aber nur als bestandskunde laut Auskunft vielen lieben Dank für eine kurze Info.
Nach langem Hin und Her habe ich heute dem Online Angebot für 0,56 Cent der SW Flensburg zugestimmt. Außer tatsächlich bei lekker.de (51,05 €/ KWh), danke dem Tipgeber hier in den Kommentaren, habe ich für`s nächste Jahr kein „besseres“ Angebot mit Preisgarantie für 12 Monate gefunden. Das 14tätige Kündigungsrecht /Widerrufsrecht für online abgeschlossene Verträge behalte ich mir natürlich auch vor, sofern sich doch noch was neues ergibt in meiner jetzigen Entscheidungfindung.
Andere größere Mitanbieter von Strom sind deutlich teurer (über 70 Cent) mit 12-monatiger Preisgarantie oder für meine PLZ hier im Land Brandenburg Nahe Berlin nicht abschließbar. Ob ich jetzt tatsächlich und nachträglich wegen 4 Cent weniger pro KWh zu lekker.de wechsle, ist eher unwahrscheinlich. Aber zumindest gibt es eine Alternative zu den SW Flensburg, wenn man den Preis noch etwas drücken möchte.
Ich persönlich glaube, das die SWF bei Verstreichen des Online Angebotes, die Preise dann Ende November zumindest für die externen Kunden genauso hoch oder höher ansetzen werden. Mein Grundversorger, die hier ortansässigen Stadtwerke, sind in der Ersatzversorgung schon bei knapp 86 Cent, in der Grundversorgung bis 31.12.2022 bei 33 Cent. Wo man da denn als „Neukunde“ im neuen Jahr landet und zu welchem Preis, ist mir ehrlich gesagt zu ungewiss.
Danke für den Hinweis auf lekker.de (die werden immer gar nicht gelistet bei verivox und check24). Dort gilt aber eine Vertragsdauer mit Preisgarantie von 48,57 C (Grundgebühr 12,09 EUR/ Monat) für 24 Monate (!), man ist also auch 24 Monate gebunden. Beim Strom gehe ich von einer Normalisierung der Preise 2023 aus, bei gas muss man sehen…
Hallo Jan,
danke für die Rückmeldung. Lekker.de zeigt mir eine Mindesvertragslaufzeit von 12 Monaten an nach Eingabe der PLZ usw ! Energiefestpreis ebenfalls 12 Monate und Kündigungsfrist 1 Monat.
GP : 9,79€ und AP : 51,05 Cent/KWh. Offenbar gibt es hier je nach PLZ deutliche Unterschiede in der Vertragslaufzeit und wohl nur geringere Unterschiede im Arbeitspreis.
In den AGBs steht nichts von Widerruf, habe per Mail bei den SWF nachgefragt und bisher keine Info bekommen.
Telefonisch sind die nicht erreichbar, die wissen schon warum. 😉
Die Preise müssen Brutto sein, sonst hätte dies eindeutig gekennzeichnet werden müssen.
Nach aktuellen Stand werde ich das Angebot nicht annehmen, da fast 60Cent / kWh absoluter Wucher ist.
Mein Grundversoger plant mit 40-50 Cent / kWh.
Doch schauen Sie doch mal auf die drittletzte Zeile der von mir zitierten AGBs. Die weisen Ihre Kunden natürlich nicht offensichtlicher als nötig auf diese Möglichkeit hin, dem Gesetz haben sie damit aber genüge getan. Ich würde allen empfehlen, die AGBs und das Widerrufsformular auszudrucken oder zu speichern, bevor man auf „abschließen“ klickt.
Danke, habe es gefunden. Habe explizit nach einen Punkt „Widerruf“ gesucht und daher nicht gefunden.
Werde das Angebot annehmen und die nächsten 14 Tage in Ruhe nach einen anderen Anbieter suchen.
Hallo PeterPan, wäre interessant, ob Sie in der aktuellen Situation einen Stromanbieter finden, der überregional bessere Konditionen als die rund 55 C/ kWh bietet. Ich hoffe auf die Strompreisbremse bei 30 C/kWh – die ist ja wie die Gaspreisbremse für das Fj 23 im Entlastungspaket 3 angekündigt.
Meine Prognose: im Januar 23 werden auch viele Grundversorger ihre Stromtarife massiv anheben müssen – es gibt ja schon entsprechende Ankündigungen.
Innerlich hin und her gerissen, werde ich das Angebot verstreichen lassen.
Was ist übrigens mit den Kunden, die kein E-Mail-Angebot bekommen haben und auf den Postverkehr angewiesen sind? Werden die gar nicht über dieses Angebot informiert? Wer hat darauf eine Antwort?
Ich habe das Angebot nach langem Zögern angenommen.
Jetzt habe ich 1 Jahr Ruhe und kann mir einen neuen Anbieter für 2024 suchen.
Unser Grundversorger liegt bei 0,48€ ohne Preisbindung und ab 2023 solls noch teurer werden.
In Anbetracht, dass ich bis 31.12. noch 0,26€ zahle, kann man das ganze auf 14 Monate aufteilen.
Dann siehts nicht mehr ganz so böse aus. Ist zwar blöd, aber ich weiß jetzt , was ich 2023 zu zahlen habe.
Gleitpreise sind in der Situation nichts für mich. Dann hoffen wir mal auf den Deckel für alle.