3 Jahre vor der Insolvenz habe ich vor BEV gewarnt.
Wenn Sie meine Hinweise bei der Wahl Ihres Anbieters berücksichtigen, dann sind derartige Überraschungen sehr unwahrscheinlich!
Bei der Wahl verbraucher-un-freundlicher und insolvenzgefährdeter Anbieter drohen Mehrkosten. Um Ihnen diesen Ärger zu ersparen, biete ich Verbrauchern kostenlose und unverbindliche Tarifempfehlungen an.
Autor: Matthias Moeschler; Stand: 10.03.2020
Update (22.07.2020): Bonus-Verweigerung sehr wahrscheinlich unzulässig.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die Verweigerung des Bonus im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geklagt. das zuständige Gericht hat geurteilt, dass der Neukundenbonus dem Kunden anzurechnen ist.
Das Urteil ist leider noch nicht rechtskräftig. Aber es bestätigt die Auffassungen der Verbraucherzentrale und von mir, dass der Bonus zu gewähren ist.
BEV Endabrechnung: Überprüfen Sie mit meinem Tool
Zahlreiche Verbraucher bemängeln die Abrechnung des Insolvenzverwalters. Es lohnt sich somit, seine Strom- und Gasabrechnung zu kontrollieren. und den Neukundenbonus einzufordern.
Leider sind die Abrechnungen häufig bewusst intransparent gehalten. Aus diesem Grund ist die Kontrolle nicht trivial. Die Rechnung prüfen zu lassen, kostet Geld.
Ich spare Ihnen gerne dieses Geld. Laden Sie hierzu diese Datei runter, die ich für Sie erstellt habe. Damit können Sie Ihre Stromrechnung ganz bequem selber kontrollieren. Mit Hilfe des Tools können Sie auch Ihren Neukundenbonus einfordern. Mit Hilfe von Musterschreiben können Sie Fehler der Abrechnung geltend machen (z.B. den fehlenden Neukundenbonus. Führen Sie als Argument an: „Ich werde mich der Musterklage der Verbraucherzentrale anschließen. Das OLG München sieht den Neukundenbonus als unselbstständigen Rechnungsposten an, der den Kunden anzurechnen ist).
Das Guthaben der Verbraucher ist fast vollständig weg.
Schlechte Nachrichten von der Gläubigerversammlung: Voraussichtlich werden die Gläubiger nur 5% ihres Guthabens erhalten und die Auszahlung wird sich noch einige Jahre verzögern.
BEV Neukundenbonus:
Neukundenbonus bei <12 Monaten Belieferungszeit wird bisher verweigert: Musterfeststellungsverfahren gibt Verbrauchern Hoffnung!
Der Insolvenzverwalter Bierbach hat den Verbrauchern den Bonus aberkannt, wenn die Belieferung weniger als 12 Monate betrug. Viele Verbraucher, Verbraucherschützer und auch in empfanden dies als ungerecht, da die Schuld an dem vorzeitigem Belieferungsende nicht beim Verbraucher liegt. Auch die AGBs der BEV stützen nach meiner Ansicht nicht das Verhalten des Insolvenzverwalters.
Aufgrund dieser großen Ungerechtigkeit hat der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) eine Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht München eingereicht. Es wird wohl noch einige Wochen dauern, bis das Bundesamt für Justiz das Register für die Musterfeststellungsklage eröffnet. Danach können sich Betroffene eintragen lassen. Ich werde an dieser Stelle Sie darüber informieren!
Problematisch ist jedoch, dass betroffene Verbraucher mit einem Guthaben nur noch bis 10. Januar 2020 Ansprüche anmelden können (über die Insolvenztabelle). Welchen Betrag sollen Verbraucher anmelden – mit oder ohne Bonus? Da ich nicht selber BEV-Kunde war, weiß ich nicht, wie genau die Anmeldung der Ansprüche erfolgt. Ich vermute, dass die Betroffenen lieber den strittigen Neukundenbonus hinzurechnen sollten. Der würde dann womöglich wieder herausgerechnet werden. Wenn allerdings im Vorherein der Neukundenbonus herausgerechnet wird, werden die Verbraucher keine Möglichkeit auf eine Auszahlung erhalten.
Verbraucher beschweren sich über falsche Abrechnungen.
Viele Verbraucher haben sich gegenüber dem Insolvenzverwalter beschwert, weil anscheinend absichtlich falsche Rechnungen an die Verbraucher versendet werden und Guthaben nicht ausgezahlt wird. Dieser Artikel vom 14.10.2019 spricht vielen Verbrauchern aus der Seele.
BEV hat am 29.01.2019 Insolvenz angemeldet. Deren Kunden landen ab sofort in der Ersatzversorgung beim teuren Grundversorger. Kunden, die zu hohe Abschläge gezahlt haben oder die auf Ihr Guthaben warten, werden sehr wahrscheinlich ihr Geld abschreiben können.
Habe ich Anrecht auf meinen Neukundenbonus, auch wenn der Vertrag aufgrund der Insolvenz keine 12 Monate lief?
Diese Entscheidung werden wohl Gerichte entscheiden müssen. Verbraucherschützer sehen dies so. Sobald Urteile vorliegen, werde ich an dieser Stelle hierauf verweisen!
Muss ich BEV jetzt kündigen?
Nein. Da die BEV Ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, werden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.
Der Insolvenzverwalter beteuert, dass keine neuen Abbuchungen mehr vorgenommen werden. Vorsichtshalber können Sie selbstverständlich das SEPA-Lastschriftmandat kündigen. Ich sehe aber diesen Schritt auch nicht als notwendig an.
Sollte ich Zahlungen zurückbuchen lassen?
Bei diesem Thema herrscht viel Unsicherheit und Wirrwarr in den Medien. Ich versuche hier ein wenig Struktur rein zubringen. Mal schauen, ob es mir gelingt…
- In diesen Fällen dürfen Sie m.E. risikolos zurückbuchen lassen:
Falls die BEV Abschläge für den Monat Februar einzieht (sie tut dies zu Monatsbeginn), dann dürfen Sie diese m.E. zurück buchen lassen. Schließlich werden Sie im Monat Februar nicht mehr von der BEV mit Strom- oder Gas beliefert. Gleiches gilt, wenn BEV am 1.02.2019 den 12 Abschlag eingezogen hat. Denn nach meinem Kenntnisstand berechnet BEV die Höhe der Abschläge auf 11 Abschlagszahlungen. Deshalb sind in einem Jahr auch nur 11 Abschläge zu zahlen – nicht 12.
- Ansonsten dürften Rückbuchungen riskant sein
Nach meiner Einschätzung sind jedoch sonst Rückbuchungen für Zahlungen bis Januar nicht zulässig und Sie gehen das Risiko von Mahnkosten etc. ein. Schließlich wurden Sie noch im Januar mit Energie versorgt und zudem müssten geleistete Zahlungen rechtlich bereits Teil der Insolvenzmasse sein. Dies gilt leider auch, wenn Sie zu hohe Abschläge zahlen. Grundlos dürfen Sie Ihre Zahlungen auf keinen Fall zurückbuchen lassen, ansonsten drohen Mahnkosten. Wenn aber BEV aufgrund der Preiserhöhung zu hohe Abschläge eingezogen hat, dann könnten Sie versuchen dies schriftlich (per E-Mail und per Einschreiben) zu beanstanden und die Rückbuchungen zu veranlassen. Ich gehe aber davon aus, dass der Insolvenzverwalter diese Rückbuchungen zurück verlangt. Auch das Verrechnen der letzten Abschläge mit einem Guthaben aus einer vorherigen Jahresabrechnung oder nicht ausgezahlten Sofortbonus sehe ich (leider!) kritisch, jedoch könnte man argumentieren, dass in den AGBs (Klausel 8.3) folgendes steht: „Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet…“.
Es wird wild diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Ich habe den Eindruck, dass wild spekuliert wird und auch vermeintliche Experten es nicht wirklich wissen. Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen nur maximal 5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€).
Was muss ich bei Nachzahlungen beachten?
Leisten Sie keine Vorauszahlungen mehr für die Monate ab Februar. Nachzahlungen überweisen Sie bitte nicht mehr auf die Konten von BEV. Der Insolvenzverwalter nennt auf http://bev-inso.de/ (=> Punkt 8) die neue Bankverbindung.
Was sollte ich sonst noch tun?
- Notieren Sie sich den Zählerstand zum 01.02.2019 und melden Sie diesen ihrem Netzbetreiber und BEV.
- BEV verfügt über kein Online-Portal. Stattdessen sollten Sie Ihren Zählerstand per E-Mail an [email protected] übermitteln.
Wie finde ich einen verbraucherfreundlichen Strom- und Gasanbieter?
Ein wichtiges Anliegen von mir ist sicherzustellen, dass Ihnen so eine Misere nicht noch einmal passiert!
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.
Worauf sollte ich beim Wechselprozess achten?
- Ihr aktueller Versorger ist nicht BEV, sondern Ihr Grundversorger / Netzbetreiber. Diesen müssen Sie auch nicht selber kündigen, sondern Sie können den neuen Anbieter dies überlassen.
- Ich habe bei Check24 erfahren, dass Sie die Kundennummer beim Wechsel nicht angeben müssen – diese Angabe sei optional.
- Sie können versuchen, den Vertrag rückwirkend zum 01.02.2019 abzuschließen. Manchmal gelingt dies. Am besten Sie geben als Wechseltermin „nächstmöglich“ an und rufen beim neuen Versorger kurz mit dieser Bitte an.
BEV Erfahrungen: verspätete Guthabenauszahlung, Rechnung verspätet und falsch
(Stand: 31.12.2018) Verbraucher beschweren sich in Foren und auf de.reclabox.com über die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH insbesondere hinsichtlich verspätete Guthabenauszahlungen, verspätete Auszahlung des Sofortbonus sowie über fehlerhafte oder verspätete Stromabrechnungen. Sie sollten die BEV Erfahrungen der anderen Verbraucher ernst nehmen und nicht auf die hohen Weiterempfehlungsraten vertrauen. Schließlich schreiben die meisten Verbraucher ihre Beurteilung in den ersten Monaten. Die Bewertung spiegelt daher überwiegend den Wechselprozess wieder, der nur selten Gegenstand einer Beschwerde ist.
Wenn Sie einen verbraucherfreundlichen Stromanbieter suchen, bei dem das ganze Vertragsverhältnis reibungslos verläuft, sollten Sie daher die Stromanbieter mit den vielen Verbraucherbeschwerden, kundenunfreundlichen AGBs und schlechtem Kundenservice meiden. Anhand dieser Kriterien habe ich eine Liste mit verbraucherfreundlichen Stromanbietern bereits für Sie erstellt. Weitere Tipps, worauf Sie beim Stromanbieterwechsel achten sollten, finden Sie dort ebenfalls.
Die häufigsten Verbraucherbeschwerden gegenüber BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft)
Eine Studie von A.T. Kearney aus 2012 besagt, dass Stromdiscounter im ersten Vertragsjahr hohe Verluste einfahren. Provisionen an Vermittler und hohe Neukundenboni im ersten Vertragsjahr müssten daher in den Folgejahren z.B. mit Hilfe von schnellen und drastischen Preiserhöhungen kompensiert werden. Nur dann seien die Geschäftsmodelle der Stromdiscounter finanziell tragbar.
BEV Jahresendabrechnung
Ein Großteil der Beschwerden hat zum Gegenstand, dass BEV die gesetzliche Pflicht die Jahresendabrechnung innerhalb von 6 Wochen nicht einhält. Zudem werden Fehler in der Jahresendabrechnung bemängelt. Die häufigsten Anlässe sind fehlerhafte Zählerstände und verweigerte Neukundenboni. Im Fall von BEV haben sich nur wenige Verbraucher über fehlerhafte Stromabrechnungen beschwert.
Am 16.01.2019 teilte die Bundesnetzagentur mit, dass Sie ein Aufsichtsverfahren gegen BEV wegen intransparenter Abrechnungen eingeleitet hat. Quelle
Verspätete Auszahlung von Guthaben & Sofortbonus:
Die allermeisten Beschwerden kritisieren, dass BEV die gesetzlichen Fristen zur Auszahlen von Guthaben und Boni nicht nachkommen. Die Verbraucher beschweren sich, weil sie letztendlich BEV einen kostenlosen Kredit gewähren und dadurch BEV unfreiwillig zu seiner günstigen Finanzierung des Unternehmens verhelfen. Problematisch ist es insbesondere dann für Verbraucher, wenn die Rechnungen und Guthaben „vergessen“ werden oder wenn BEV Insolvenz anmelden sollte. Damit verstößt das Unternehmen gegen seine eigenen AGBs, denn in Ziffer 8.3 verspricht das Unternehmen eine „unverzügliche“ Erstattung von Guthaben. Umgekehrt, wenn ein Verbraucher in Zahlungsrückstand gerät, behält sich das Unternehmen vor, Verzugszinsen einzufordern (Ziffer 9.6; Stand: 11.03.2018).
Neukundenbonus
Viele Verbraucher berichten, dass BEV den Neukundenbonus vergisst auszuzahlen. Zwar werde der Bonus in der Abrechnung ausgewiesen, allerdings müssen Verbraucher den Bonus erst anfordern, bevor dieser dann tatsächlich ausgezahlt wird. Dies erfolgt dann relativ problemlos, weil der Stromanbieter keine AGB-Klauseln unterhält, die den Bonus einschränken (z.B. bei immergrün und Fuxx Sparenergie wird der Neukundenbonus bei Mehrtarifzählern und bei Photovoltaikanlagen verweigert).
Kündigungen
Die Verluste aus dem Anfangsjahr können nur dann kompensiert werden, wenn die Kunden nicht bereits nach dem ersten Vertragsjahr kündigen. Einige Verbraucher beschwerten sich über BEV, dass ihre Kündigung nicht anerkannt wurde.
Preiserhöhungen
In meisten Verbraucherbeschwerden gegenüber Stromdiscountern gehen drastische Preiserhöhungen mit versteckten Mitteilungen einher. Sehr häufig berichten die Verbraucher über Preiserhöhungen von 20% und mehr. Ich bezweifle sehr stark, dass solche Preiserhöhungen mit dem Grundsatz der Billigkeit zu rechtfertigen sind. Versteckte Preiserhöhungen können z.B. in langen und positiv formulierten Texten oder in Werbeflyer ähnlichen Texten enthalten gewesen. Die Verbraucher bemängeln, dass sie die Preiserhöhung nicht erkannten und dadurch nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen konnten.
Empfehlungen, wenn Sie noch nicht Kunde von BEV sind
Wenn Sie noch nicht Kunde von BEV sind, empfehle ich Ihnen die BEV Erfahrungen anderer Verbraucher ernst zu nehmen. Es gibt sehr viele Stromanbieter, die nicht nur günstig, sondern auch sehr verbraucher-un-freundlich sind und über dies sich Verbraucher nicht beschweren.
Empfehlungen, wenn Sie bereits BEV-Kunde sind
Wenn Sie den Vertrag vor weniger als vor zwei Wochen per Telefon, Post oder über das Internet abgeschlossen haben, können Sie noch von Ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen. Bitte beachten Sie einige Hinweise, wie Sie Ihren Stromanbieter BEV richtig kündigen. Unter Anderem empfehle ich eine Kündigung postalisch per Einschreiben/Einwurf vorzunehmen.
Wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, besteht die Gefahr, dass die BEV Erfahrungen anderer Verbraucher auch auf Sie ereilen können. Folgende Punkte sollten Sie beachten:
- BEV richtig Kündigen: Auch bei BEV berichten Verbraucher über Schwierigkeiten, dass die Kündigung nicht anerkannt wird. Um eine unfreiwillige Vertragsverlängerung zu vermeiden, sollten Sie meinen Ratschlägen folgen.
- Versteckte Preiserhöhung: Bei einem Teil der Beschwerden kritisieren die Verbraucher, dass Preiserhöhungen versteckt in E-Mails mitgeteilt wurden. Lesen Sie daher alle Dokumente von BEV besonders sorgfältig durch und beachten Sie auch das Kleingedruckte.
- Guthabenauszahlung und fehlerhafte Stromabrechnungen: Häufig werden anscheinend Stromrechnungen verspätet oder gar fehlerhaft erstellt und auch bei der Guthabenauszahlung werden Fristen von Seiten BEV nicht eingehalten. Überprüfen Sie daher Ihre Stromabrechnungen der letzten drei Jahre auf Fehler. Stellen Sie auch sicher, dass Ihre Guthaben und Sofortboni vollständig ausgezahlt wurden. Tipps zum Umgang mit diesen Beschwerden finden Sie auf dieser Internetseite.
- Verspätete Guthabenauszahlungen zukünftig vermeiden:
bei der Mitteilung des Zählerstandes per E-Mail sollten Sie das nächste Mal bereits die Konsequenzen androhen, sofern die Stromrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen und die Auszahlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12.2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Viele Grüße“
Wenn Sie dies schreiben, müsste Sie aus meiner Sicht die 4-wöchige Frist umgangen haben, die der Stromanbieter hat, um die Kundenbeschwerde zu lösen. Der Vorteil ist somit, dass Sie sofort die Schlichtungsstelle einschalten können. Zudem signalisieren Sie dem Stromanbieter, dass Sie ein aufgeklärter Verbraucher sind und Ihre Rechte kennen. Hoffentlich wird dies dazu beitragen, dass der Stromanbieter bei Ihnen keine Verzögerungen zulässt.
BEV Inkasso
BEV setzt die Kanzlei Stapf als Inkassounternehmen häufig sofort ein, wenn der Verbraucher in Zahlungsrückstand geraten ist. Um unnötige Kosten zu vermeiden kann ich jedem Verbraucher nur raten, die Monatsabschläge per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen zu lassen und Nachzahlungen unverzüglich zu tätigen. Wenn Streitigkeiten bei der Jahresendabrechnung vorliegen, so sollte der Verbraucher den unstrittigen Betrag überweisen. Den restlichen, strittigen Betrag sollten die Verbraucher ggü. BEV begründen. Dies können z.B. unzulässige Preiserhöhungen oder Fehler in der Stromabrechnung beinhalten.
Hintergrundinformationen zu BEV
Erst seit 2014 ist die Bev bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH als Energieanbieter tätig. Der Stromanbieter mit dem Sitz in München ist konzernunabhängig und es besitzt kein eigenes Strom- oder Gasnetz. Im Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 ist ein Jahresüberschuss i.H.v. 4 Mio. € (Vorjahr: -4,6 Mio. €) und ein Eigenkapital von 35 T€ ausgewiesen (Vorjahr: -4,6 Mio. €).
Quelle: Energieanbieterinformation.de; de.reclabox.com
In diesem Text hat der Autor seine Meinung wiedergegeben. Hierzu hat er sorgfältig recherchiert. Bei den genannten Verbraucherbeschwerden stützt sich der Autor auf die Seite de.reclabox.com. Trotz dieser Sorgfalt sind Fehler oder Ungenauigkeiten nicht auszuschließen und dieser Text stellt keine (Rechts-)Beratung dar.
Schildern Sie Ihr Problem, um anderen Verbrauchern zu helfen!
- Welche Erfahrungen haben Sie mit BEV gemacht?
- Wie konnten Sie Ihr Problem lösen?
- Haben Sie Fragen, die ich Ihnen beantworten darf?
Ich freue mich auf Ihren Kommentar!
Harte Bandagen gegen harte Bandagen.
Ich kontrolliere meine Zählerstände wöchentlich und rechne mit einem Excel-Sheet aus, wie ich dem Anbieter gegenüber stehe. Ich weiß also immer, ob der Anbieter von mir Geld zu bekommen hat oder ich von ihm. Klar ist eins: Wenn der Anbieter Geld hat, gibt er es so schnell nicht wieder her.
Ein Sprüchlein wie: „Zahlen Sie erstmal die Rechnung, den Sofortbonus überweisen wir Ihnen dann später!“ verfängt bei mir nicht. Ich rechne das sofort auf, und wenn ich von dem Unternehmen noch mehr zu bekommen habe, als es von mir will, schreibe ich ihm das und zahle überhaupt nichts.
Sollen sie doch klagen, wenn Sie (in der Situation) etwas von mir wollen!
Ok: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen. Vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen in Gottes Hand.
Und doch ist es eher unwahrscheinlich, daß ein Insolvenzverwalter eine bestrittene Forderung in Höhe von 200 Euro einklagt, bei der der „Gläubiger“ vorträgt, er rechne diese Forderung mit einem impliziten Guthaben auf.
Das muß man als Kunde aushalten können und gegebenenfalls durchfechten.
Wie gerade geschrieben: Der Energiemarkt ist ein Haifischbecken.
Ich habe damals (1 Jahr vor deren Insolvenz) mit Flexstrom ein Superschnäppchen gefangen. Die Insolvenz von BEV hat mich erwischt, aber nicht schlimm betroffen. In der Zwischenzeit ist ein Urteil ergangen, das den Nutzern im Insolvenzfall den kompletten Neukundenbonus zubilligt. Das habe ich in meinem Fall noch nicht gewußt und daher nicht genutzt. Ich bin dennoch recht gut aus der Sache herausgekommen, und das hat systematische Gründe.
Warum?
Ich habe von BEV Heizgas bezogen. Den Vertragsbeginn fürs Gas habe ich ganz bewußt auf den 1. Oktober gelegt (1. November ginge auch) und zwar aus folgendem Grund: Der Stromverbrauch ist übers Jahr einigermaßen konstant, der Heizgasverbrauch aber ist höchst ungleich verteilt. Im Juni, Juli und August fällt je 1% des Jahresverbrauchs an, im Oktober, November, Dezember, Januar und Februar aber 8%, 12%, 16%, 17% und 15%. Das heißt: Wer einen Vertrag mit gleichhohen Abschlägen von je 8% der Jahresrechnung hat (das ist die Regel), der bezahlt damit den Verbrauch des Oktobers (8%), geht aber im Winter systematisch ins Minus. Geht der Anbieter z.B. Ende März pleite, so hat der Kunde bis dahin 8+12+16+17%+15% = 68% seines Jahresverbrauchs verbraucht, aber nur 8+8+8+8%+8% = 40% seiner Jahresrechnung bezahlt. Das heißt: Der Anbieter hat vom Kunden Geld zu bekommen und nicht umgekehrt.
Mir hatte BEV noch fristgemäß den „Sofortbonus“ bezahlt. Den hatte ich also schon im Sack. Ich hielt es für fair, dem Anbieter den Verbrauch zu bezahlen abzüglich des anteiligen Neukundenbonus. Ich hätte nach einem Gerichtsurteil, das 18 Monate später ergangen ist, sogar den ganzen Neukundenbonus einbehalten können. Ich bin aber zufrieden mit meiner Lösung – und der Insolvenzverwalter hat sich bei mir auch nicht mehr gemeldet. Ein anderer Anbieter hat mich dann mit einem flexiblen Vertrag bis Ende September gebracht, und nun habe ich wieder einen 12-Monats-Vertrag vom 01.10. bis zum 30.09. des nächsten Jahres.
Guten Tag zusammen,
ich habe von Jan-Dez 2017 von der BEV Strom bezogen. Ab 1.1.2018 habe ich einen anderen Stromlieferanten. Am 3.1.2018 erfolgte die Endabrechnung seitens der BEV. Danach hatte ich 38.81 € für die Stromlieferung aus 2017 nachzuzahlen. Laut Vertrag schuldete die BEV mir gegenüber noch den Bonus über 185,67 €. Der Bonus war auf der Endabrechnung der BEV nicht angegeben. Ich habe sofort nach Erhalt dieser Abrechnung bei der BEV angerufen und das reklamiert. Sie Sachbearbeiterin sagte, dass die Rechnung für den Strom zuerst gezahlt werden müsste und danach die Abrechnung des Bonus erfolgen würde. Das habe ich abgelehnt, da mir im Saldo noch ein Guthaben zustand. Zugleich habe ich die Einzugsermächtigung widerrufen. Leider alles nur telefonisch.
Am 24.1.2018 wurde der betrag von 38.81 € trotzdem von meinem Girokonto abgebucht. Ich habe dann noch am gleichen Tag die Rückbuchung über meine Bank veranlasst. Am 25.1.2018 hat die BEV
Insolvenz angemeldet. Ich habe also vor dem Tag der Insolvenzanmeldung reagiert.
Einige Tage später wurde mir der eingezogene Betrag zurückerstattet. Dann erfolgte lange Zeit nichts.
Am 24.3.2020 erhielt ich dann eine zweite Endabrechnung von der BEV. Da war dann der Bonus aufgeführt. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass ich die Stromkosten zahlen muß und der Bonus zur Insolvenztabelle angemeldet werden muß. Am 18.8.2020 schreibt mir die Kreditreform und fordert mich auf jetzt 124,60 € zu zahlen. Das habe ich abgelehnt. Schließlich habe ich mich dazu überwunden, den Betrag für die Stromlieferung, der ja nur 38,81 € betrug zu überweisen. Der Kreditreform habe ich mitgeteilt, dass ich die Sache damit für mich als erledigt betrachte. Am 19.11.2020 schreibt die Kreditreform erneut und verlangt 86.11 € die bis zum 26.11.20 zu zahlen sind. Ansonsten wird mit Mahnbescheid gedroht. Was soll ich jetzt machen ???
Sollte ich es darauf ankommen lassen und die Sache kommt am Ende vor Gericht, wo ist dann der Gerichtsstand ? Ich habe keine Lust wegen diesem Betrag möglicherweise nach München fahren zu müssen. Da wären meine Fahrtkosten aus Hessen ja schon höher als die letzte Forderung.
Sorry, ich habe ein Falsches Datum angegeben.
Stromlieferung war 1.1.2018 – 31.12.2018
Bankabbuchung 24.1.2019
Ich vermute, dass der Insolvenzverwalter genau darauf spekuliert: “ Ich habe keine Lust wegen diesem Betrag möglicherweise nach München fahren zu müssen. Da wären meine Fahrtkosten aus Hessen ja schon höher als die letzte Forderung.“
Guten Tag zusammen,
es scheint mir, dass der Verwalter Axel W. Bierbach mit dem Insolvenzverfahren überfordert ist.
Selbst einfache Prozesse z.B. ordentliche Rechnungen ausstellen funktionieren nicht.
Ich habe am 22.07.2019 nach der Insolvenz eine erste Rechnung zu Gaslieferungen erhalten, da meine monatliche Beitragszahlungen nicht ausreichend waren und 27 Euro zu wenig entrichtet wurden.
Daraufhin habe ich Widerspruch eingereicht, da ich auch einen Stromtarif bei der BEV hatte, für welchem ich 180 Euro Abschlagszahlungen zu viel geleistet habe. Ich habe dem Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass ich demnach 150 Euro verloren habe und die Rechnung von 27 Euro gerne gegen meine Forderungen abgegolten werden können.
Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Rechnung bis zur weiteren Klärung storniert wird.
Letzte Woche habe ich eine neue Rechnung erhalten, diese weist nun zusätzliche Forderungen zu Nachzahlungen für meinen Stromtarif auf.
In meinem ersten Widerspruch habe ich bereits den jährlichen Durchschnittsverbrauch der letzten 5 Jahre angegeben.
Auf meiner aktuellen Stromrechnung wird ein Abrechnungszeitraum von 2 Monaten berücksichtigt und ein unrealistischer monatlicher Stromverbrauch nahe meines jährlichen Verbrauches abgerechnet.
Das lässt mich darauf schließen, dass selbst einfachste Kontrollmechanismen vor dem Ausstellen einer Rechnung nicht existieren/versagen oder das ganze System hat um den ein oder anderen Verbraucher abzuzocken.
Beste Grüße
Meyer
Hi,
hatte damals ebenfalls eine fehlerhafte Rechnung bekommen ohne Bonus.
Den Rest hatte ich nicht kontrolliert, es wurde mir vom Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass eine Neue zugeschickt wird. Seit über einem Jahr habe ich aber nichts mehr gehört.
Muss ich jetzt mein Guthaben vorsichtshalber bei der Insolvenztabelle anmelden?
Auf der Seite steht man sollte bis 31. Oktober bei Eintragungen ohne PIN warten. Gleichzeitig wird es etwas kosten, wenn man die Forderung zu spät einträgt?
Muss ich jetzt den den fehlenden Bonus bei der Tabelle anmelden, die Endbrechung ist ja nicht vorhanden. Es fehlt Sofortbonus, Neukundenbonus …
Besten Dank für Ihre Internetseite. Hier ein paar Zeilen zu meinen Erfahrungen.
Kunde der BEV war ich bis zur Insolvenz, insgesamt ein Jahr und ein paar Wochen. Die erste Endabrechnung habe ich irgendwann im Sommer 2020 erhalten mit der Aufforderung, um die Euro 250 nachzuzahlen. Die Rechnung beinhaltete mehrere Fehler, beide Boni nicht eingerechnet, falsche Zählerstände zu Gunsten der BEV, einige Positionen, die nicht nachvollziehbar waren und kurioserweise Rechenfehler (!) in der finalen Addition. Nach meiner Berechnung steht mir eine Rückzahlung von fast Euro 100 zu. Also habe ich alle fehlerhaften Punkte freundlich in einem Brief aufgeführt und über das BEV Internetportal reklamiert. Post kam dann zunächst von Creditreform (nach ein paar Wochen), eine Mahnung mit Verweis auf die noch offenen Euro 250. Auch diese habe ich freundlich beantwortet mit Verweis auf die Mängel der Rechnung. Nach ein paar Tagen kam dann die Meldung von Creditreform, dass mein Fall geschlossen wurde. Ein paar Tage später kam eine „korrigierte“ Rechnung von der BEV, die Zählerstände wurden korrigiert, die Boni korrekt eingerechnet, dennoch finden sich noch ein paar unklare Positionen auf der Rechnung und die Gesamtrechnung ist immer noch falsch (Rechenfehler!). Ich soll jetzt jedoch „nur“ noch Euro 50 nachzahlen. Natürlich habe ich auch diese Rechnung freundlich reklamiert mit Verweis auf die zu überprüfenden Punkte. Ich vermute, dass bei der BEV immer noch ein riesen Chaos herrscht. Meine Empfehlung lautet: bitte kontrolliert eure Rechnungen und weist einfach auf unklare Punkte hin.
Vielen Dank für den langen informativen Text. Wir hatten ohnehin zum 31.1.2019 gekündigt,also vor der Insolvenz. Nun bekommen wir aber eine korrigierte Abschlussrechnung von 2017-2018 und statt dem Guthaben von 24eur (in der original Rechnung) sollen wir plötzlich für den Zeitraum 200eur nachzahlen. Wir haben bereits zwei Mal auf das Schreiben geantwortet und sogar ein Foto der original Rechnung von 2018 angehängt, bekommen aber immer nur das Schreiben dass die Rechnung aktualisiert wurde und es steht immer der gleiche Preis dort… Müssen wir wirklich für eine Rechnung nachzahlen,bei der wir ursprünglich ein Guthaben hatten?
Schreibt man dem Insolvenzverwalter bekommt man eine Standardisierte Antwort und ca 5 Wochen später dann das gleiche Schreiben wie zuvor nur mit neuem Datum…
Vielleicht können Sie mir ja helfen.
Ich habe die Endabrechnung von dem BEV Insolvenzverwalter erhalten. Der Zählerstand für den verbrauchten Strom ist korrekt. Der Zählerstand für den von mir gelieferten Strom von meiner Photovoltaikanlage wird als Verbrauch gewertet. Ich soll nun für den gelieferten Strom bezahlen.
Auf meine Reklamation erhalte ich keine Antwort. Wie soll ich mich verhalten?
Bin jetzt in der ungünstigen Situation, dass am 19.08.2020 eine Endabrechnung mit Datum 13.08.2020 (Postlaufzeit also 6 Tage!?) eingegangen ist, die eine Nachzahlung ausweist. Der versprochene Neukundenbonus (15 %) wurde nicht berücksichtigt. Das OLG München hat hierzu ein für Verbraucher positives Urteil gesprochen, gegen das der Insolvenzverwalter Revision eingelegt hat. Geht man nach dem was beim Verbraucherzentrale Bundesverband geschrieben steht, sind nur Kunden geschützt, die sich der Musterfeststellungsklage bis zum 21.07.2020 angeschlossen haben. Eine Anmeldung jetzt ist nicht mehr möglich. Am 21.07.2020 wusste ich aber noch gar nicht mit Sicherheit, wie meine Endabrechnung aussehen wird. Die Zahlungsfrist der Endabrechnung beträgt 14 Tage ab dem 13.08.2020 (was ich bei Zustellung am 19.08.2020 mehr als fragwürdig finde….). Wenn man über das Kontaktformular bev-inso/kontakt eine Anfrage stellt, bekommt man nur eine nichtssagende automatisch generierte Antwort, dass eine Anfrage eingegangen ist, ohne jeglichen inhaltlichen Anhaltspunkt, was man angefragt hat.
Daher die Frage: Was soll / kann ich jetzt in dieser Situation tun:
a.) abwarten, ob das Inkasso-Unternehmen tätig wird?
b.) bezahlen und meinen Bonus abschreiben?
c.) einen Anwalt nehmen und mehr Kosten produzieren, als der nicht gewährte Neukunden-Bonus ausmacht?
d.) gibt es noch andere Möglichkeiten, an die ich jetzt nicht denke?
Nebenbei noch gefragt: Der Anschlussvertrag, den ich bei einem anderen Anbieter aufgrund der BEV-Insolvenz war teurer. Besteht ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz gegenüber der BEV?
Wäre toll, wenn mir jemand Tipps oder eigene Erfahrungen posten könnte.
Vielen Dank schon mal.
Ich empfehle einfach abzuwarten.
In dem Laden wird trotz Insolvenzverwalters weiterhin so schlecht gearbeitet dass ich nicht glaube, dass hier sehr erfolgreich noch Gelder eingetrieben werden können.
Das Inkasso kann auch nichts weiter machen, als einen Mahnbescheid zu schicken. Evtl. wird die vermeintliche Forderung sogar verkauft. Dann wird es der Käufer sehr sehr schwer haben, in Prozessen zu bestehen. In aller Regel wissen die Aufkäufer das auch und setzen nur auf die Dummen die sich von den Drohungen einschüchtern lassen und irgendwann genervt bezahlen. Hier sollte man rechtzeitig grenzen setzen und ggf. den Spieß umdrehen.
Ich gehe davon aus, dass ihre Abrechnung ebenso nicht nachvollziehbar ist wie meine. Erstattungen, Guthaben usw. sind nicht nachvollziehbar.
Evtl. wurden auch die erhöhten Preise der Preiserhöhungen verrechnet.
Daher habe ich denen mitgeteilt, dass ich die Abrechnung nicht nachvollziehen kann, falsche Preise verwendet wurden, Bonus fehlt usw.
Natürlich hat man auch einen Schadenersatzanspruch wegen der höheren Preise der Ersatzversorgung. Gegen diese Gegenforderungen erklärt man höchst vorsorglich schon jetzt die Aufrechnung mit etwaigen noch berechtigten Forderungen der BEV.
Man sollte dann noch vorsorglich einer Abgabe an das Inkasso widersprechen und klarstellen, dass man nur noch aufgrund eines Urteils eines Gerichtes zahlt und daher Inkassokosten nicht zu übernehmen sind.
Und dann heißt es abwarten. Eine solche komplizierte Klage möchte kein Anwalt für den normalen Gebührensatz durchführen. Die BEV kann die Zustellung der Preiserhöhung nicht einmal nachweisen
wäre als Kläger aber beweispflichtig. Außerdem wissen die genau, dass ein Großteil der Forderungen unbegründet sind.
Ich habe dort222 Euro gut ich glaube nicht das ich Geld wieder. Bekomme, weil ich die deutschen Gerichte kein glauben mehr schenke die tun sich nicht gegen seitig in die Pfanne hauen, in diesen statt ist nur noch Ungerechtigkeiten gegen die kleinen leute, die sind nur für die wirtschafts Bosse, aber nicht für das kleine Volk solche die so eine volksschaden machen sollte mann solange einsperren bis alles zurück gezahlt worden ist und nicht anders, des halb taugen unsere Politiker nichts und die Gerichte schön lange nicht mehr die bev sollten alles Mitarbeiter ein gespert werden