Wurde Ihr Bonus verweigert, mit dem Argument, Sie unterhalten eine Photovoltaikanlage / Wärmepumpe?
Einige Anbieter schließen Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen in ihren AGBs aus (siehe Studie). Einige wenige Anbieter nehmen dies zum Anlass, den Neukundenbonus zu verweigern.
Der Stromanbieter 365 AG (ehemals Almado; Vertriebsmarken immergrün!Energie, Meisterstrom und IdealEnergie) und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) haben in der Vergangenheit den Neukundenbonus verweigert, wenn der Verbraucher eine Photovoltaikanlage betreibt. Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe und speisen Sie den Strom vollständig ins öffentliche Netz ein? Wenn ja, dann steht Ihnen der Bonus sehr wahrscheinlich zu! Wenn Sie einen Teil des selbsterzeugten Stroms ins Hausnetz einspeisen, können Sie die Auszahlung Ihres Bonus damit begründen, dass eine Einschränkung in den AGBs überraschend und daher nicht wirksam ist. Mit welchen Argumenten Sie sich gegen den verweigerten Bonus wehren können, erfahren Sie hier. Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Es wird jedoch keine Haftung übernommen und keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden (RDG §2 III, Satz 5) ⇒ weiterführende Hinweise. Es liegt in Ihrer Verantwortung, diese Argumente und Vorlagen zweckmäßig zu nutzen. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.
I. Rechtliche Situation
365 AG, Fuxx Die Sparenergie, Wunderwerk AG und weitere Anbieter schließen Photovoltaikanlagen in den AGBs aus
Der Stromanbieter 365 AG verwehrt den Bonus mit dem Hinweis auf seine AGBs. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage oder Wärempumpe nutze die Abnahmestelle gewerblich bzw. nicht ausschließlich privat und die Belieferung von Entnahmestellen mit Photovoltaikanlagen sei ausgeschlossen. Auch der Anbieter Fuxx Die Sparenergie (Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke), Wunderwerk AG und weitere Stromanbieter schließen die Strombelieferung beim Betreiben einer Photovoltaikanlage aus – Fälle, in denen der Neukundenbonus daraufhin verweigert wurden, sind mir jedoch noch nur von der 365 AG bekannt.
Einschränkende AGBs sind überraschend und benachteiligen den Verbraucher unangemessen
In einigen AGBs wird der Neukundenbonus ausgeschlossen, wenn der Kunde eine Wärmepumpe / Photovoltaikanlage betreibt. In den ABGs des Energieversorgers 365 AG heißt es z.B., dass der Bonus nur bei privater Nutzung gewährt wird. Was unter einer privaten Nutzung zu verstehen ist, hat das Unternehmen folgendermaßen definiert: „Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird“ (9(4); Stand: November 2016). In früheren Versionen wurde folgende Formulierungen verwendet: Der Bonus wird „ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich oder freiberuflich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch“ sowie „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“ Ferner sind bei der 365 AG laut AGB 1(2) die Belieferung von Entnahmestellen mit Photovoltaikanlagen ausgeschlossen und müssen dem Versorger vor Vertragsanbahnung mitgeteilt werden. Bei der Wunderwerk AG steht in den AGBs (§1 (5)) ferner, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung“ vom Stromanbieter gekündigt werden darf.
Es stellt sich als erstes die Frage, ob die AGBs mehrdeutig oder überraschend im Sinne von § 305 c BGB sind. Es ist rechtlich strittig, ob die AGBs überraschend sind. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW wird diese Einschränkung nicht bei Vertragsabschluss transparent mitgeteilt und darf sich nicht aus dem Kleingedruckten ergeben. Für das AG Balingen (AZ: 3 C 166/15) sind die AGB überraschend: „Dass ein Kunde der Klägerin, der eine Photovoltaikanlage betreibt (und nicht ins eigene Hausnetz einspeist) nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar von der Klägerin mit Strom beliefert wird und dennoch vom Bonusanspruch ausgeschlossen sein soll, erachtet das Gericht als überraschend im Sinne des § 305c BGB. Im Übrigen gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nämlich ob Photovoltaikanlagen, die ins öffentliche Netz, nicht aber ins Hausnetz einspeisen, als gewerblich genutzte Abnahmestelle im Sinne der Ziff. 9 (4) AGB zu verstehen sind) zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin. Insoweit wäre die Klägerin gehalten. Ziff.9 (4) ihrer AGB um ein entsprechendes Regelbeispiel zu ergänzen.“
Das AG Landau a.d. Isar (AZ: 3 C 452/14) hält die Klausel hingegen für nicht überraschend: „Eine überraschende Klausel müsste völlig ungewöhnlich sein, d.h. unvereinbar mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgeltes oder mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages; die Unbilligkeit einer Klausel reicht dagegen nicht. Des weiteren muss der Klausel ein Überrumeplungs- oder Übertölperungseffekt innewohnen im Hinblick auf die Erkenntnismöglichkeiten des typischerwerise zu erwartenden Durchschnittskunden. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht feststellbar.“ Weil in den AGBs der 365 AG der Bonus beim Betreiben einer PV-Anlage ausgeschlossen ist, gab das AG Landau a.d. Isar dem Stromanbieter Recht. Auch das AG Mayen verneint die Intransparenz und den Überraschungscharakter dieser ABG-Einschränkung: „Die Regelung ist insbesondere nicht gem. § 307 BGB intransparent oder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar. Denn die Klausel ist ohne Weiteres verständlich und eindeutig und bereitet für den maßgeblichen, rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Vertragspartner keine grundsätzlichen Auslegungsschwierigkeiten.“
Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) setzte sich mit den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Sachverhalt auseinander und urteilte, dass die Klausel i.S.v. §305c BGB überraschend ist. Der Endverbraucher könne – im Hinblick auf die Werbung des Unternehmens 365 AG – nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen. „Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und im Hinblick auf die übliche, mittlerweile sehr verbreitete Nutzung einer Fotovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe auch für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten.“ Zudem argumentiert das LG Köln, dass die AGB-Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i.S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt.
Das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) bestätigte das Urteil des LG Köln. Weil das Urteil des OG Köln gegen 365 AG rechtskräftig ist, ist von einer deutlichen Signalwirkung für zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen zu rechnen.
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird i.d.R. nicht als ein Gewerbe eingestuft
Das AG Montabaur verneint, dass es sich beim Betreiben der Photovoltaikanlage um ein Gewerbe handelt. Da der Stromliefervertrag im Rahmen der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen wurde, kann die Unternehmerschaft nicht aus dem Steuerrecht abgeleitet werden, weshalb §14 BGB herangezogen werden muss. Das AG Montabaur (AZ: 19 C 385/14) spricht, genauso wie das AG Mayen (AZ: 2d C 792/14) und das AG Balingen (Az: 3 C 166/15) dem Kunden den Bonus zu. Auch das OLG Hamm (AZ: 12 U 34/15) besagt in seinem Urteil, dass das Betreiben einer Photovoltaikanalge auf deinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus kein Gewerbe darstellt – unabhängig von der Größe der Anlage.
Das AG Montabaur begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
„Für diesen Fall der kompletten Einspeisung gilt, dass ähnlich wie bei der Lieferung des Solarstroms an einen Mieter, es sich beider Einspeisung in das öffentliche Netz um eine Weitergabe an einen Dritten handelt. Aus diesem Grund macht es für die Abgrenzung der Verbraucher- von der Unternehmereigenschaft keinen Unterschied, wer den Strom bezieht. Maßgeblich für die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer ist auch hier, ob der Anlagenbetreiber für die vollständige Einspeisung einen planmäßigen Geschäftsbelrieb, etwa ein Büro oder eine Organisation, benötigt. Soweit es sich um eine Anlage auf dem privaten Hausdach von bis zu zwei Gebäuden handelt, ist dies zu verneinen. Der Betrieb ist der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Der Aufwand für die vollständige Einspeisung dürfte sogar noch geringer sein als bei der anteiligen, da nur ein Abnehmer vorhanden ist und nur ein Zähler abgelesen werden muss. (vgl. Osthus, NZM 2011, 793) Hier ist nichts ersichtlich, dass der Beklagte einen Geschäftsbetrieb hat, mit dem er die Stromabgabe an das öffentliche Netz verwaltet.“ Ähnlich argumentiert auch das OLG Celle (AZ: 8 U 131/10). Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) vertreten zudem die Auffassung, dass die Behauptung der 365 AG, das Betreiben einer Photovoltaikanlage sei stets als gewerblich anzusehen, einem durchschnittlichen Kunden nicht verständlich sein könne. „Erforderlich wäre, (…) dass die Beklagte [365 AG] ausdrücklich klarstellt, dass jede (weitverbreitete) Nutzung von Fotovoltaikanlagen oder Wärmepumpen dazu führt, dass keine asschließlich private Nutzung mehr vorliegt.“
Beurteilung, wenn keine Eigennutzung vorliegt
Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter dürfte nicht beeinträchtigt sein, wenn der erzeugte Strom ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Gewährung des Boni ist, wenn Sie zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) unterhalten und damit der Strom der Photovoltaikanlage ausschließlich direkt in das öffentliche Stromnetz einspeist und nicht in das private Stromnetz einspeisen kann. Dann ist die Photovoltaikanlage mit separater Strom-Einspeisestelle nicht physikalisch mit Ihrem Hausnetz verbunden, wodurch sichergestellt ist, dass die Stromabnahmestelle, die der Stromanbieter beliefert, ausschließlich privat genutzt wird. Dies ist entscheidend, denn die AGBs der Stromanbieter zielen auf die Stromabnahmestelle und nicht die die Stromeinspeisestelle ab. Somit dürfte Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter nicht beeinträchtigt sein, wenn Sie den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Netz einspeisen. Wenn Ihr Vertrag mit dem Stromanbieter nicht betroffen ist, dann liegen auch keine Gründe vor, Ihnen den Bonus zu verweigern.
Diese Auffassung vertritt auch das AG Montabaur. Das Gericht verneint, dass der Kunde dem Stromanbieter das Betreiben der Photovoltaikanlage gemäß AGB 1(2) der 365 AG hätte mitteilen müssen: „Dort heißt es ausdrücklich, dass ein Vertragsabschluss nicht in Betracht kommt, wenn der erzeugte Strom unmittelbar ins Hausnetz eingespeist wird. Wie bereits festgestellt, wird der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom komplett veräußert wurde und gerade nicht ins Hausnetz eingespeist. Der Ausschluss greift somit nicht, sodass es nicht als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Beklagte sich auf den geschlossenen Vertrag und die vereinbarte Bonuszahlung beruft.“
Beurteilung, wenn Eigennutzung vorliegt
Verbraucher müssen gemäß AGB Ihren Stromanbieter in der Regel den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms mitteilen – diese Verpflichtung ist allerdings nicht zulässig
Folgt man der Begründung des AG Montabaur, ist anzunehmen, dass auch beim Eigenverbrauch keine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann – ob eine rein private Nutzung jedoch noch vorliegt ist, wie oben beschrieben, schwer abzuschätzen. Wie dem auch sei, es spricht einiges dagegen, dass der Verbraucher dem Stromanbieter das Einspeisen des selbsterzeugten Stroms hätte mitteilen müssen. Es spricht einiges dafür, dass nur der Bonus trotz dieses Versäumnisses vor Gericht eingefordert werden kann, wenn der zuständige Richter die ABGs als überraschend im Sinne des §305 C BGB einstuft. Das LG Köln und das OG Köln sehen die Informationspflicht beim Stromanbieter und nicht beim Verbraucher, ob der Verbraucher einen bestimmten Tarif nutzen darf oder nicht. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Gericht Einschränkungen in den AGBs als unwirksam:
„Es ist schließlich auch unangemessen, dem Kunden eine Informations- und Mitteilungspflicht dahingehend aufzubürden, dass er klären muss, ob er trotz uneingeschränkten Angebots des Unternehmers evtl. doch nicht als Vertragspartner in Betracht kommt. Es ist jedoch entsprechend Art. 246 EGBGB vielmehr Sache des Versorgers, vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob sein Gegenüber als Vertragspartner eines bestimmten Stromliefertarifs in Betracht kommt.“
II. Ratschläge zum weiteren Vorgehen
- Schauen Sie sich als erstes ganz genau die AGBs Ihres Versorgers an. Es ist anzunehmen, dass die Versorger aus Gerichtsurteilen gelernt und Ihre AGBs dahingehend weiterentwickelt haben.
- Wenn sich Ihr Sachverhalt den hier beschriebenen Fällen inhaltlich ähneln, empfehle ich Ihnen, eine E-Mail zu schreiben, indem Sie Widerspruch einlegen und um Korrektur der Rechnung bitten. Setzen Sie eine Frist von ein bis zwei Wochen. Um den Druck zu erhöhen, können Sie zusätzlich mit der Schlichtungsstelle drohen.
- Wenn der Stromanbieter Ihrer Forderung nicht nachkommt, empfehle ich Ihnen eine Beschwerde auf Reclabox zu veröffentlichen, bevor Sie die Schlichtungsstelle anrufen. In vielen Fällen wird Ihre Beschwerde gelöst. Dies hat den Vorteil, dass die Gefahr einer Feststellungsklage gegen Sie deutlich niedriger ist. Für den Fall, dass Sie den Strom Ihrer Photovoltaikanlage ausschließlich ins öffentliche Netz einspeisen, empfehle ich Ihnen folgende Formulierung:
Betreff: Bonusverweigerung aufgrund Photovoltaikanlage
Vertragsnummer: xxxx
Kundennummer: xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mitgeteilt, dass mir der Bonus i.H.v. 25% aufgrund einer angeblichen Photovoltaikanlage nicht zusteht.
Der von meiner Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Somit liegen zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Stromabnahmestelle, auf die der Vertrag sich bezieht, ausschließlich privat genutzt wird.
Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OLG Köln (AZ: 6 U 132/16) haben geurteilt, dass Einschränkungen in den AGBs unzulässig sind und daher ist es auch nicht zulässig, den Neukundenbonus zu verwehren. Zudem haben deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen bestätigt, dass es sich bei Photovoltaikanlagen nicht um ein Gewerbe handelt, wenn kein planmäßiger Geschäftsbetrieb (wie in meinem Fall) vorliegt. Für weiterführende Details meiner Argumentation verweise ich auf diese Internetseite.
Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum xx.xx.201x.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie hingegen den selbsterzeugten Strom auch ins Hausnetz einspeisen, sollten Sie den zweiten Absatz weglassen.
4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann kann es passieren, dass die Versicherung Ihnen die Kostenübernahme verweigert. Es wird z.B. argumentiert, dass eine sonstige selbstständige Tätigkeit in der Privatschutzversicherung nicht abgedeckt sei. Das OLG Celle (AZ: 8 U 131/10) stellt jedoch klar, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage zur privaten Vermögensverwaltung gehört, solange kein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist und die Höhe der Einnahmen auf eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle schließen lässt. Insofern sollten Sie Ihrer Versicherung dieses Gerichtsurteil vorlegen und auch auf die anderen Gerichtsurteile verweisen, die das Betreiben einer Photovoltaikanlage als nicht gewerblich einstufen.
5. Diese kundenfreundlichen Anbieter (siehe Liste) zeichnen sich durch die Eigenschaften ‚geringes Insolvenzrisiko‘ (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), ‚kundenfreundliche AGBs‘ und einen ‚guten Kundenservice‘ aus. Seitdem ich meine Stromanbieter nach diesen Kriterien auswähle, hatte ich kein Problem mehr.
Fragen / Anmerkungen / Erfahrungen
Wenn Sie Anmerkungen und Fragen haben, oder über Ihre eigenen Erfahrungen berichten können, dann freue ich mich über einen Kommentar von Ihnen!
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank, dass Sie sich an Fuxx-Die Sparenergie gewandt haben.
Wir haben Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen mit, dass eine Bonuszahlung leider nicht möglich ist.
Für Ihren Vertrag XXXXXXXXX besteht kein Bonusanspruch. Folgende Kriterien entsprechen nicht unseren Voraussetzungen:
Einspeisung einer Photovoltaik
Zusätzlich finden Sie Informationen zu Bonusansprüchen auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wir hoffen, dass wir zur Aufklärung Ihres Anliegens beitragen konnten. Bei weiteren Fragen erreichen Sie unseren Kundenservice unter 040 65 84 90 90 oder per E-Mail unter [email protected].
Ihre Vertragsnummer: XXXXXXXX
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fuxx Service-Team
Jetzt werde ich mal meine Rechtsschutzversicherung damit beauftragen. Das ist auch dann immer ein Indikator wen man da an seiner Seite hat.
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Der Service von PREISVERGLEICH.de liegt im Anbietervergleich und der Weiterleitung der Unterlagen an den jeweiligen Energieanbieter. Die Bonuszahlung erfolgt durch den neuen Energieversorger unabhängig von PREISVERGLEICH.de. Wir haben leider keinen Einfluss darauf.
Die AGB von Fuxx-Die Sparenergie GmbH sind direkt beim Vertragsabschluss für Sie einsehbar und wurden Ihnen nach Abschluss des Auftrages per E-Mail zugesandt. Darin wird unter Punkt 3 „Umfang und Durchführung der Lieferung/Befreiung von der Leistungspflicht“ das Thema Photovoltaikanlagen beschrieben.
Die Vertragskonditionen des Energieversorgers sind für Sie verbindlich. Sie hatten die Möglichkeit den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrrufsfrist zu widerrufen, falls Sie nicht mit den Konditionen einverstanden sind.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater Montag bis Freitag von 8:00 – 20:00 Uhr unter 0341 – 39 37 37 22 telefonisch zur Verfügung.
Freundliche Grüße aus Leipzig
Ihre Verbraucherexperten von PREISVERGLEICH.de
Das hätte ich von Preisvergleich erwartet das man auf das PV Anlagen Boni Problem aufmerksam gemacht wird. Das ist echt schwach. Schließlich werden über die Interne Suchmaschine unseriöse Anbieter aussortiert was einem das Gefühl der Sicherheit vermittelt.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank, dass Sie sich an die ENSTROGA AG gewandt haben.
Eine Bonusauszahlung ist leider nicht möglich. Folgende Kriterien entsprechen nicht unseren Voraussetzungen, die Sie auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfinden:
Photovoltaik
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen .
ENSTROGA AG
Ihr Energieversorger
[Name des Service-Mitarbeiters]
Kundenbetreuung
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Hallo,
ich habe nachfolgende Email von meinem Stromanbieter Fuxx-Die Sparenergie GmbH erhalten und werde nun erstmal Ihre Ratschläge befolgen. Mal schaun, was dabei herauskommt. Ich werde das Ergebnis nachreichen.
Sehr geehrter Herr Zöls,
wir nehmen Bezug auf das Telefonat vom 27.05.2020.
Wir haben Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen mit, dass eine Bonuszahlung leider nicht möglich ist.
Für Ihren Vertrag besteht kein Bonusanspruch. Folgende Kriterien entsprechen nicht unseren Voraussetzungen:
– Photovoltaikanlage
Zusätzlich finden Sie Informationen zu Bonusansprüchen auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen den gewünschten Bonus nicht gewähren können.
Dennoch besteht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bereitschaft, Ihnen hier entgegenzukommen und eine abschließende und gütliche Einigung zu erreichen.
Zur Abgeltung Ihrer etwaigen, strittigen Ansprüche wird Ihnen eine Kulanzgutschrift in Höhe von 88,27 Euro (Brutto) angeboten. Dieser Betrag wird als Gutschrift in eine angepasste Abrechnung eingebucht.
Damit sind Ihre streitgegenständlichen Ansprüche vollständig abgegolten.
Bitte teilen Sie uns bis zum 03.06.2020 mit, ob Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns gerne. Geben Sie bei der Kontaktaufnahme bitte stets Ihre Vertragsnummer an.
Ihre Vertragsnummer: 85101105120
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fuxx-Die Sparenergie Beschwerdemanagement
Tel.: 040 65 84 90 90
E-Mail: [email protected]
Fuxx-Die Sparenergie GmbH
Poststr. 14-16
D-20354 Hamburg
Wir beziehen unseren Strom seit Dez. 18 auch von Immergrün.
Der „Sofortbonus“ wurde bis heute nicht gezahlt.
Den Neukundenbonus werden wir vermutlich auch abschreiben können, da wir uns dieses Jahr für eine PV entschieden haben die demnächst ans Netz geht.
Mal sehen 365 reagiert.
So bald die Anlage ans Netz geht bekommen die eine Info und dann gibt es entweder eine Bonisicherungszusage, oder sie müssen uns halt aus dem Vertrag entlassen da wir ja nicht mehr „berechtigt“ Strom von ihnen beziehen.
Sehr geehrter Herr Grupe,
vielen Dank, dass Sie sich an die ENSTROGA AG gewandt haben.
Wir haben Ihr Anliegen sorgfältig geprüft und teilen Ihnen mit, dass eine Bonuszahlung in Ihrem Fall leider nicht möglich ist, weil die vertraglichen Bonusvoraussetzungen nicht erfüllt sind:
Photovoltaik:
In unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist geregelt, dass der Bonusanspruch u.a. einen berechtigten Strombezug voraussetzt. Unter Ziffer 1.2 der AGB haben wir darüber hinaus vereinbart, dass Abnahmestellen mit Photovoltaikanlagen von der Belieferung ausgeschlossen sind, sofern die Belieferung solcher Abnahmestellen im Angebot nicht ausdrücklich zugelassen wird. Unseren Informationen zufolge befindet sich an der von uns belieferten Abnahmestelle aber eine solche Photovoltaikanlage.
Da deren Belieferung nicht ausdrücklich in unserem Angebot zugelassen wurde, haben Sie gegen den vereinbarten Belieferungsausschluss verstoßen. Sie waren also für den Bezug von Strom durch unsere Gesellschaft im vereinbarten Tarif überhaupt nicht vorgesehen und haben wegen Verstoßes gegen diesen Belieferungsausschluss unberechtigt Strom bezogen. Damit steht Ihnen nach Ziffer 9.2 der vertragsgegenständlichen AGB, der einen „berechtigten Strombezug“ von 12 Monaten voraussetzt, vereinbarungsgemäß kein Bonusanspruch zu
Hierzu ist in unseren AGB folgendes geregelt:
„1.2 Soweit im Angebot die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Abnahmestellen mit Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen, ebenso wie Abnahmestellen mit Photovoltaikanlagen, Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie von leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastprofil nicht ausdrücklich zugelassen wird, ist diese ausgeschlossen.“
„9.2 Die Gewährung aller von uns gewährten Boni setzt darüber hinaus voraus, dass Sie an derselben Abnahmestelle zwölf Monate berechtigt und ununterbrochen durch uns im selben Tarif mit Energie beliefert worden sind.“
Wir hoffen sehr, dass wir zur Aufklärung Ihres Anliegens beitragen konnten. Bei weiteren Fragen erreichen Sie unseren Kundenservice unter 030 40 91 91 91 oder per E-Mail unter [email protected].
Mit freundlichen Grüßen nach Hessisch Oldendorf.
ENSTROGA AG
Ihr Energieversorger
Eva Lindberg
Kundenbetreuung
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ENSTROGA AG
Ihr Energieversorger
Tauentzienstrasse 15
10789 Berlin