Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei Strom & Gas?
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Ihnen steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Stromanbieter die Preise erhöht, die AGBs ändert oder seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Des Weiteren kann ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug vorliegen.
Ihre Sonderkündigungsrechte bei Strom und Gas
Am häufigsten nutzen Verbraucher Ihr Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Aber auch wenn andere Vertragsbestandteile geändert werden (z.B. die AGBs) oder der Anbieter den vertraglichen Pflichten trotz korrekter Mahnung nicht nachkommt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Fälschlicherweise vermuten viele Verbraucher, dass ihnen auch beim Umzug ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Dies ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen gegeben.
In jedem Fall sollten Verbraucher bei der Kündigung auf ihr spezifisches Sonderkündigungsrecht hinweisen und dies ggf. begründen. Es gibt leider Strom- und Gasanbieter, die ohne den Hinweis das Sonderkündigungsrecht nicht anerkannt haben.
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung oder anderen vertraglichen Änderungen (z.B. AGBs)
Bei Preiserhöhungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn lediglich staatliche Abgaben oder Umlagen (z.B. EEG-Umlage) an den Kunden weitergegeben werden (BGH, Az.: VIII ZR 163/16). Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung oder der AGBs.
Sonderkündigungsrecht aufgrund Verletzung vertraglicher Pflichten
Viele übersehen, dass dem Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht aus einem „wichtigen Grund“ zustehen kann. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn der Stromanbieter seinen vertraglichen Pflichten trotz mindestens vierzehntägiger Fristsetzung nicht nachkommt. Es muss dem Versorger eine mindestens vierzehntägige Frist eingeräumt werden, um ihm die Chance zu geben, vorliegende Fehler zu beheben. Bei Stromanbietern ergeben sich Sonderkündigungsrechte aufgrund Verletzung vertraglicher Pflichten insbesondere in den folgenden Fällen. Dieses Sonderkündigungsrecht durchzusetzen dürfte voraussichtlich viel Mühe abverlangen.
a) Zu hohe Abschläge
- Abschläge sind anhand des Vorjahresverbrauchs zu berechnen (§41 Abs (2) EnWG). Wenn Vorjahresverbrauchswerte, z.B. aufgrund eines Umzugs, nicht vorliegen, darf der Stromanbieter den durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden heranziehen. Wenn der Kunde einen geringeren Verbrauch nachvollziehbar begründet, so muss der Versorger dies angemessen berücksichtigen.
- Wenn der Stromanbieter z.B. die Abschläge erhöht und auf Nachfrage keine Begründung liefert, verletzt der Versorger seine vertraglichen Pflichten. Setzen Sie dem Stromanbieter eine mindestens 14-tägige Frist.
b) Fehlerhafte Stromrechnung
Ihr Stromanbieter muss Ihnen 6 Wochen nach Belieferungsjahr eine fehlerfreie Stromrechnung zukommen lassen. Kommt dieser seiner vertraglichen Verpflichtung nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht nach oder verweigert er sogar eine Stellungnahme, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Fehlerhafte Stromrechnungen können z.B. bei falschen Zählerständen, zu Unrecht verweigerten Bonus-Zahlungen oder falschen Tarife vorliegen.
Ergibt sich aus der Stromrechnung ein Guthaben (Rechnungsüberschuss), dann muss der Stromanbieter dieses Guthaben umgehend an die Verbraucher erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung begleichen. Wenn der Stromanbieter trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen dieser Pflicht nicht nachkommt, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Ich befürchte, dass einige Stromanbieter das Sonderkündigungsrecht aus Verletzung vertraglicher Pflichten nur unter großem Protest anerkennen. Verbraucher müssen sich auch darauf einstellen, dass sie ihr Recht nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen können.
Sonderkündigungsrecht aufgrund Umzug
Wenn Sie außerhalb der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, haben Sie häufig kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur dann zu, wenn eines der drei folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Stromanbieter gewährt freiwillig ein Sonderkündigungsrecht: Der Stromanbieter kann dem Verbraucher freiwillig ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug einräumen. Ob Ihnen Ihr Stromanbieter dieses Recht einräumt, können aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen.
- Preiserhöhung bei Umzug: Wenn der Stromanbieter für Ihre neue Wohnung höhere Preise berechnet, ergibt sich – wie bereits zuvor beschrieben – ein Sonderkündigungsrecht.
- Stromanbieter kann Sie nicht versorgen: Wenn Ihr Stromanbieter Sie am neuen Wohnort nicht mit Strom beliefern kann, steht Ihnen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zu, weil Sie sich schließlich einen neuen Stromanbieter suchen müssen. Zudem haben Sie ein Kündigungsrecht, wenn Sie bei jemand anderes einziehen.
Das sollten Sie beim Ausüben Ihres Sonderkündigungsrechts beachten
Wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, sollten Sie die außerordentliche Kündigung gegenüber Ihrem bisherigen Versorger selber vornehmen. Überlassen Sie die Kündigung nicht ihrem neuen, potentiellen Anbieter, denn das Recht der außerordentlichen Kündigung steht nämlich in der Regel nur Ihnen selbst zu. Viele Stromanbieter gewähren Ihren Kunden bei Preiserhöhungen nur eine zweiwöchige Frist für die Sonderkündigung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass keine Zeit verloren geht. Selbst wenn Sie den neuen Stromanbieter eine Vollmacht zur Kündigung ausstellen, besteht die Gefahr, dass die Frist nicht eingehalten wird.
Bei einem Sonderkündigungsrecht können Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden, vor Ablauf der normalen Laufzeit. Insbesondere bei langer Vertragslaufzeit und hohen Strompreisen lohnt es sich, das Sonderkündigungsrecht auszuüben.
In der Vergangenheit haben einige Anbieter behauptet, nie eine Kündigung erhalten zu haben. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, die Kündigung postalisch per Einschreiben/Einwurf zu versenden. Nur so können Sie nachweisen, dass Ihr Brief beim Adressaten tatsächlich eingegangen ist.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
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Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Ist eine Sonderkündigung eines Stromvertrages durch den Verbraucher gerechtfertigt, wenn dieser Vertrag gerade erst begonnen hat und der verlangte erste Abschlag etwa dreimal so hoch ist wie der letzte monatliche Abschlag beim Altversorger? Im vorliegenden Fall wurde der letzte Abschlag mit 115,– € berechnet.
Der neue Versorger verlangt jetzt plötzlich 330,– €. Daraufhin wurde das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen. Sehr interessant die Antwort des neuen Versorgers: Er hat die Kündigung akzeptiert, allerdings erst mit einem Datum in zwei Jahren. Gleichzeitig teilte er in dieser Kündigungsbestätigung mit, dass bis dahin alle Abschläge zu zahlen seien. Ist so etwas rechtens? M.E. greift eine Sonderkündigung erheblich früher, im Idealfall sogar sofort.
Guten Tag mein Mann hat vor ein paar Monaten einen Vertrag telefonisch bei primastrim abgeschlossen. Es wurde ihm telefonisch bestätigt das wir eine Moabtliche Abschlagszahlung von 140 Euro hätten, nun haben wir kurz vor der Belieferung ein Schreiben bekommen das wir 300 Euro monatlich zahlen sollen den Vertrag kann ich nun nicht mehr widerrufen bzw. Der wiederruf wurde abgelehnt was kann ich den jetzt machen
Moin.Ich habe bei LichtBlick mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen.
Nun teilte an mir mit, das ich vor Ablauf von 1 Jahr nicht auf dem Vertrag komme. Trotz Sonderrechte. Was kann ich machen
Ich habe bei meinem Stromanbieter von dem Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht und er reagiert nicht mit der gewünschten Bestädigung. Was ich tun?
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
Mein Gasanbieter hat die Sonderkündigung abgelehnt, mit der Begründung, dass durch die gesetzliche Gasumlage kein Sonderkündigungsrecht entsteht.
Welche Schritte sind sinnvoll um das Sonderkündigungsrecht durchzusetzen?
@C. Witter
Zum Themenkomplex GASUMLAGE und SONDERKÜNDIGUNGSRECHT bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass wegen der Erhebung der Gasumlage eine Kündigung bzw. Sonderkündigung nicht möglich ist, weil es sich – vereinfacht ausgedrückt – um eine vom Gesetzgeber und damit HOHEITLICH beschlossene verbrauchsabhängige Sonderumlage handelt.
Ungeachtet dessen ist im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 5 und 6) klar geregelt, dass Kunden zu dem Tag kündigen können, an dem geänderte Preise in Kraft treten sollen. Eine Umlage wird dort NICHT als Ausnahme von dieser Regel genannt. Dies bedeutet bei entsprechender Auslegung, dass Verbraucher wegen einer Preiserhöhung aufgrund der Umlage den Vertrag kündigen können.
Bei Uneinigkeit zwischen Versorger und Verbraucher werden daher wohl die Gerichte entscheiden müssen, wenn bis dahin die GASUMLAGE nicht ehedem schon Geschichte ist, wonach es – Stand 27.09.2022 – aussieht.
Das ist meine persönliche Meinung.
Sehr geehrter Herr Moeschler,
Mit großen Interesse habe ich die Kommentare gelesen.
Ich habe mich von voxenergie überreden lassen. Ich war einfach zu Gutgläubig.
Werdegang:
11.10.2021 habe ich denn Vertrag telefonisch abgeschlossen wurde auch durch voxenergie schriftlich bestätigt:
Grundpreis 11,50€
Arbeitskreis 31,34Cent
12.11.2021 Vertragsinfo Preiserhöhung ab 27.12.2021
Grundpreis 14,00€
Arbeitskreis 44,48Cent
02.03.2022 Vertragsinfo mit Stromlieferant, dass ab dem 01.03.2022 Strom geliefert wird!
Grundpreis 21.15€
Arbeitskreis 73,89Cent
Habe darauf am 10.03.2022 per Einschreiben gekündigt „Sonderkündigung“ wegen Preiserhöhung!
Von voxenergie bekam ich eine schriftliche Rückmeldung, dass die Sonderkündigung nicht berücksichtigt werden kann, da diese nicht fristgerecht bei ihnen eingegangen ist !
Vielleicht könnten Sie mir eine kurze Info zu kommen lassen, wie ich mich gegenüber Voxenergie verhalten soll.
Danke im Voraus
M.f.G
Siegbert Witzel
ja, ich sende Ihnen mein Musterschreiben zu. das können Sie auch hierüber anfordern: Preiserhöhung Strom: So wehren Sie sich > Musterbriefe/Tipps
Hallo zusammen,
gibt es die Möglichkeit, aufgrund persönlicher Problematik ein Sonderkündigungsrecht geletnd zu machen? Eine Bekannte muss unbedingt raus aus der Wohnung, da ihr Partner Psychoterror betreibt… ärztliches Empfehlungsschreiben kann vorgelegt werden.
Freue mich auf Tipps.
Danke
Hallo auch hier Probleme mit der voxenrgie. Mitte Dezember kam ein Brief von meinem Grundversorger , Rückschaltung ihres Stromzähler zum 3.01.22 , erst was soll das, dann oh Freude. Meine Kündigungsschreiben wurden eh nie beachtet. Endlich raus aus dem Betrügerschuppen. Darauf hab ich festgestellt mir wurde drei Monatelang mehr Abschlag abgezogen . Gleich mal fast 100 Euro mehr .Nie eine Info oder Begründung ( hab mal frech eine zurückgeholt ) .Dann der nächste Brief, ach wunder voxenergie meldet sich laut Briefkopf 29.12.21 kam im neuen Jahr, Rückschaltung kein Datum wann oder wie nur kann 5 Tage Dauern. Die Info sobald sich die Lage am Strommarkt verbessert werden wir wieder ihren alten Tarif aktivieren .( Never !!!) Dafür bitte anliegenden Formular an uns unterschrieben zurück . Der Hammer da steht genau null drinne nur wechselvollmacht für voxenergie zum bereitstellen obigen Tarif nur steht da kein Tarif. Dann der nächste Brief , enbw am 3. Januar dann . Leider klappt ihr Wechsel nicht. ( wir waren im Urlaub) zuhause Panik naja enbw angerufen was jetzt wie los ist .Sie können es mir nicht genau sagen aber der Wechsel läuft hat sich aber warum auch immer verschoben. Jetzt kam Brief ab 1 Februar sind wir enbw. Ich freu mich soo .jetzt warte ich gespannt auf Schlussabrechnung und bete das Kapitel voxenergie schließt sich . Jetzt das wichtigste sollte ich trotz allem meinerseits nochmals eine Kündigung schreiben?! Mfg Christine
Hallo in die Runde
Ich habe mehrere Schreiben an voxenergie per Mail und immer per Einschreiben geschickt.
Zuletzt eine außerordentliche Kündigung,keine Reaktion.
Wie verhalte ich mich jetzt?
so alle vier Wochen Antworten sie mir mit einer Erhöhung von 200€ bin jetzt bei 479€
die sind echt nicht zu bremsen
Hallo in die Runde
Was muss denn in einem Sonderkündigungsrechtsschreiben stehen?
Wie formuliere ich das Richtig?
Leider werden meine Schreiben an voxenergie ignriert trotz Einwurfeinschreiben.
Hallöchen,
Ich schlage mich seit geraumer Zeit mit Primastrom rum… Wegen Umzugs bzw ZUSAMMENZUGS am 1.11. und somit 2 laufenden Stromverträgen (der meines Partners läuft bereits seit 10 Jahren) habe ich im August bereits meinen Vertrag mit Primastrom (seit 12.2020) per Einwurfeinschreiben sondergekündigt! Keine Reaktion… Mehrere Telefonate mit Hinweis Formular B bei Zusammenzug auszufüllen und Ummeldebescheinigung hinzuzufügen erfolgten! Beides erneut geschickt nachdem Ummeldung erfolgte (Mitte November) erneut keine Reaktion! Anrufe fehlgeschlagen…min. 15 min Warteschleifen! Nun teilte mir meine Nachmieterin der alten Wohnung mit dass mein Zähler nicht frei wäre und sie keinen Stromvertrag abschließen konnte! Was soll ich denn nun tun 🙁 bei Primastrom reagiert keiner
Vielen Dank und viele Grüße, Marie
Wie soll ich mich verhalten ?Mein Stromanbieter immergrün hat meinen Abschlag
von 99,00Euro einfach auf 190,00Euro von meinem Konto abgebucht,ohne mir
eine Nachricht geschickt hat warum die Abschlagszahlung erhöht wurde.
Was kann ich rechtlich machen um diesen erhöhten Abschlag zu unterbinden.
Mein Vertrag besteht seit dem 1.6.2021
Hallo Herr Moeschler , bin seit 01.09.2021 Kunde bei Voxenergie . Habe mich leider darauf eingelassenen meinen früheren Anbieter zu wechseln mit dem Versprechen eines Herrn Thomas Stahl in Zukunft weniger zu zahlen . Dieser Herr gab mir seine persönliche Durchwahl für eventuelle Rückfragen . Mein neue Rechnung behob sich dann von früheren 57 Euro auf 118 Euro . Die Durchwahlnummer gab es natürlich nicht . Kundenhotline ist eine ewige Warteschleife . Bin ein ein Personen Haushalt , 9Stunden am Tag nicht hier und koche nur am Wochenende . Am 26.10.2021 kam dann per Post eine Preiserhöhungs Ankündigung und am 02.11.2021 wurden mir dann 164 Euro abgebucht . Dies habe ich sofort zurück geholt und per Einschreiben mit Rückschein von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch genommen . Per Mail hat Voxenergie der Kündigung zum 01.08.2025 zugestimmt . Was soll ich jetzt machen ? Anwalt ?
Mit freundlichen Grüßen
S.Schwaiger
Haben Sie Ihr Sonderkündigungsrecht aufgrund der Preiserhöhung erst nach dem Wirksamwerden ausgesprochen? Wenn ja, dann senden Sie mir bitte mal das Preiserhöhungsschreiben zu [email protected]. Ich schaue mir das mal an.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksam werdens der Preisänderung gekündigt werden . Dies würden wir sehr bedauern denn wir setzen uns für sie ein ,sie sicher und fair mit Energie zu versorgen . Wirksam wurde es für mich mit dem Tag der Abbuchung am 02.11.
Müssen die nicht normal 4 Wochen vorher eine Preiserhöhung ankündigen ?
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Ich lasse Ihnen das Schreiben morgen per EMAIL zukommen
Schönen Abend und vielen Dank
Ich kann bei Voxenergie nicht Kündigen via Email, weil die mail-adresse nicht erkannt wird obwohl es die Adresse ist die auf ihr Schreiben aufgeführt wird.
Hier einige Beispiele: [email protected] – http://www.voxenergie.de – http://www.voxenergie.de/kundenservice
Ich bekomme immer die Meldung das die Adresse nicht erkannt wird !!!!
Was kann ich machen so was ist Betrug?
Das gleiche Problem habe ich auch, ich verschicke alles per Einschreiben,was aber auch ignoriert wird.
Hallo Herr Moeschler, ich habe am 7.10.2021 meine Jahresstromabrechnung von Q-Cells per email erhalten. Mir wurden 12 Abschlagszahlungen abgebucht, jedoch bei der Abrechnung wurden nur 11 berücksichtigt. Habe telefonisch und auch per email um eine Erklärung gebeten, jedoch ohne Ergebnis. Habe nun in meiner letzten Mail eine Frist zum 20.10.2021 gesetzt, bezüglich einer Stellungnahme bzw. um eine korrekte Rechnung gebeten mit der Androhung, das ich die letzte Abbuchung zurück gehen lassen werde, sollte ich bis zum genannten Datum keine Antwort erhalten. Ist eine Rücklastschrift der richtige Weg?
Ich würde lieber keine Rückbuchung vornehmen. Denn wenn Sie falsch liegen, dann wird es teuer und stressig bei Ihnen. Zudem gibt es Stromanbieter, die Inkassounternehmen auch dann einsetzen, wenn der Kunde Recht hat.
Ich würde sicherstellen, dass die Rechnung korrekt ist und entsprechend mahnen + Fristsetzung. Musterschreiben finden Sie z.B. hier.
Wenn das nichts hilft, würde ich eine Onlinebeschwerde auf de.reclabox.com einstellen.
Habe mit der Voxenergie einen Telefonvertrag am 3.5.21 abgeschlossen, meine Tel. Nr. soll zum 12.1.22 übernommen werden. Voxenergie ließ den Vertrag sofort anlaufen und stellte mir die Gebühren monatlich in Rechnung und auch eine zur Importierung meiner vorhandenen Tel.nr.
Inzwischen wurden die monatl. Rechnungen „kulanzweise“ storniert und der Vertragsbeginn auf den 12.1.22. statt 1.6.21 festgelegt. die Importierungsrechnung wurde jedoch nicht storniert.
Meine Frage ist, ob ich den Vertrag noch fristlos kündigen kann – er hat ja noch nicht begonnen. Improtierung naturgemäß noch nicht erfolgt.
Ich fürchte, Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn z.B. die Preise erhöht wurden, oder wenn Sie bei Vertragsabschluss getäuscht wurden.
tut mir leid.
Hallo ich habe vor 2 Jahren ein Vertrag mit voxenergie gemacht und habe andere Preise gehabt und bis jetzt hatte ich einen anderen Anbieter, muss ich jetzt die neuen Preise von Ihnen hinnehmen oder kann ich diesen Vertrag sofort kündigen.?
LG
Bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Schauen Sie auf meiner Seite nach, dort finden Sie kostenlose Musterschreiben zur Kündigung.
Ferner könnte die Preiserhöhung noch unzulässig sein, wenn z.B. die Preiserhöhung versteckt, nicht mitgeteilt wurde oder überzogen ist. Bei Bedarf: schreiben Sie mich per E-Mail an.
VG
Moeschler
Hallo
Zum wiederholten Male hat mein Stromanbieter Innogie (jetzt E.ON) den Stromzähler nicht abgelesen, auch keine Aufforderung zum selberablesen geschickt. Jedes mal hat er dann den Zählerstand geschätzt ! Ist das ein Grund für eine Sonderkündigung? Denn der Anbieter schickt die Rechnung raffinierter Weise immer ca. zwei Wochen vor Jahresabschluß und somit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr !
Lieber Hr. Tewes,
ich würde den aktuellen Zählerstand ablesen und denen zusenden. Sollte eine große Differenz vorliegen, könnte eine Nach- oder RÜckzahlung auftreten. Bitte berücksichtigen SIe dies.
Grundsätzlich gilt, dass Sie den Zähler selber ablesen und übermitteln müssen.
Ein Sonderkündigungsrecht liegt dann vor, wenn der Anbieter seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Sie die Rechnung beanstanden, ihm eine Frist setzen (z.B. 10.07.2021) und er diesem nicht nachkommt. Das Durchsetzen solcher Sonderkündigungsrechte ist jedoch nicht leicht und es gibt rechtliche Graubereiche, ab wann eine Pflichtverletzung vorliegt.
VG
Moeschler
Die Voxenergie kassiert seit 15.10.20 eine dopelte Grundgebühr weil mein letzter Anbieter mich nicht frei gab.Soweit so gut. Seid 13.4.21 wurde mir laut Kündigung das Telefon vom alten Anbieter still gelegt. Voxenergie hatte mir einen Ruter geschickt der das günstige Telefonieren machtbar machen soll. Meine alte Nr. sollte am 13.4.21 auf einer Sim-Karte die im Ruter steckt freigeschaltet werden. Aber es geschieht nichts trots mehrere Gespräche mit Kundendiest beim letzten Gespräch wurde 1 Versuch gemacht Ergebnis o und den Hörer einfach aufgelegt. Ich habe dann eine Beschwerde gefaxt u. drei Wochen Zeit gegeben das Voxenergie die Verbindung herstellen soll. Habe dabei geschrieben ,sollte das Problem nicht erledigt wird mache ich von einer außerordentlichen Kündigun gebrauch.
Es tut sich einfach nicht . Ende April ist die Zeit um. Meine Frage ist es rechtens jetzt die außerordentliche Kündigung zu machen ?
Eine Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Aufforderung und eine konkrete Frist (z.B. 3.5.2021) schriftlich und nachweisbar übermittelt haben.
Ich empfehle Ihnen die Schlichtungsstelle einzuschalten, denn meiner Erfahrung nach lehnen die Untenrehmen eine außerordentliche Kündigung aus diesem Grund ab.
Mir wurde von Voxenergie auch zugesagt, ich würde weniger bezahlen wenn ich wechsle. Leider ist es anders gekommen, statt 65 Euro sind es jetzt 88 Euro für 2 Jahre. Telefonisch beschwatzt worden und Voxenergie hat auch die Kündigung selbst vorgenommen. Leider habe ich nach der 14 tägigen Frist gemerkt, das die mich über den Tisch gezogen haben.
Guten Tag Herr Möschler,
leider habe ich telefonisch Ende November 2020 drei Verträge (2x Strom, 1x Gas) mit Voxenergie abgeschlossen. Ein Stromvertrag ist in Bearbeitung bei der Schlichtungsstelle wegen zu hohem mtl. Abschlag und fehlender Sonderkündigungsbestätigung (versteckte Preiserhöhung).
Mir geht es jetzt um den zweiten Stromvertrag, der erst am 06.04.2021 beginnen soll. Bis heute habe ich von Voxenergie keine transparenten Vertragsunterlagen erhalten. Ich bekam nur ein Begrüßungsschreiben mit Angabe des Grund- und Arbeitspreises ohne die Angabe der Abschlagshöhe. Seit 2,5 Wochen fordere ich mehrmals erfolglos diese Vertragsunterlagen an. Meine Befürchtung ist, dass Voxenergie einen viel zu hohen Abschlag wieder festlegt, obwohl Voxenergie die letzte Endabrechnung vom Voranbieter vorliegt. Dieses Theater habe ich gerade mit dem o.g. reklamierten Stromvertrag.
Besteht eine Möglichkeit aus diesem Vertrag schon vor Lieferbeginn herauszukommen?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Simone Seitz
Liebe Fr. Seitz,
es gibt Möglichkeiten, aus den Vertrag raus zu kommen. z.B. Muss in den Vertragsunterlagen auch ein Widerrufsformular vorliegen. Wenn nicht, dann ist die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.
Ich empfehle auch eine Beschwerde auf de.reclabox.com, wenn Unternehmen nicht ihren vertraglichen Pflichten nachkommen.
Das Widerrufsformular können Sie hier downloaden: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/voxenergie-widerruf-kuendigung/
VG
Moeschler
Lieber Herr Moeschler,
Vielen Dank für Ihre Antwort, schön das es Sie gibt!
Der Widerruf ist per Mail raus. Parallel dazu habe ich mich bereits auch an die Schlichtungsstelle gewandt.
VG
S. Seitz
Guten Tag Herr Moeschler,
Sie kennen mich zwar nicht, aber ich brauche unbedingt Ihren Rat wegen meinem derzeitigen Stromanbieter voxenergie GmbH. Ich habe Sie durch Google zufällig gefunden.
Ich heiße Andreas Rifel, bin 33 Jahre alt und lebe mit meinen Eltern zusammen in Karlsruhe.
Ich habe jetzt ein folgendes Problem mit voxenergie GmbH. Aufgrund der Abschlagserhöhung ab Januar 2022 hat mir voxenergie GmbH plötzlich 202 Euro per Lastschrift von meinem Konto abgebucht. Anfangs waren es 78 Euro, dann später 129 Euro, mittlerweile über 200 Euro!
Da ich dann die Buchung durch meine Bank erfolgreich zurückbeordert habe also per Rücklastschrift auf mein Konto, hat voxenergie GmbH mir jetzt eine letzte Mahnung geschickt mit der Aufforderung die Mahngebühren zu begleichen.
Deshalb meine Frage an Sie, wie sollte ich weiter verfahren, wenn ich die Mahnung nicht begleichen möchte und eher jetzt voxenergie GmbH mit sofortiger Wirkung kündigen möchte?
Außerdem habe ich in der Zwischenzeit einen neuen Stromanbieter beauftragt beim Check24.de
Vergleich mein neuer Stromanbieter zu werden, die Lichtblick GmbH. Also ich bin zu diesem neuen Stromanbieter gewechselt bzw. ist aktuell in Bearbeitung.
Also können Sie mir bitte irgendwie da weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Rifel
Karlsruhe, 18.01.2022
Guten Tag,
ich habe meine Wohnung per 30.11.2020 gekündigt und aufgelöst.
Die Wohnungsgesellschaft übernahm diese Wohnung am 2.12. 2020.
Mein Umzug erfolgte in eine andere Stadt, wo schon ein Stromanschluss im Haus existierte.
Voxenergie erhielt von der Wohnungsgesellschaft den Zählerstand am 3.12. 20 per Fax.
Bis heute erhielt ich auf mein Aufhebungsbescheid per Fax, mit Eingangsbestätigung, 4 mal Emal und 3 mal Anrufe zur Voxenergie keine Reaktion.
Es wurde immer wieder abgebucht.
Was kann ich jetzt tun?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Rozsahegyi
Haben Sie schon schriftlich gemahnt? Dies würde ich als erstes tun. Setze Sie eine Frist mit 10 Tagen und konkretem Datum z.b. 29.01.2021.
4 Wochen nach erstmaliger BEschwerde würde ich die Schlichtungsstelle energie einschalten. Auch eine Beschwerde auf reclabox ist erfolgversprechend.
VG
Moeschler
Vielen Dank für die sehr nützlichen Hinweise und Empfehlungen! Der Verbraucher kann dankbar sein, daß es Menschen gibt, die sich uneigennützlich die Arbeit machen um anderen Menschen mit ihrem Wissen zu helfen! Danke! Alle verfügbaren Sterne !!!!
Mein Vater war Kunde bei 365 AG. Er ist verstorben. Gilt diesem Fall Sonderkündigungsrecht?
Mein herzliches Beileid!
Es liegt meines Wissens nach nur ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn die Wohnung / Haus aufgelöst wird. Denn dann wird der Anschluss ja nicht mehr gebraucht. Wenn Sie hingegen die Wohnung weiter erhalten möchten, liegt m.E. kein Sonderkündigungsrecht vor.
Fragen Sie aber vorschichtshalber beim Anbieter nach.
VG
Moeschler