Fehlerhafte Abrechnung Strom/Gas:
Vorgehen | Tipps | Vorlagen – mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Ist Ihre Gas-/ Stromrechnung fehlerhaft?
Am häufigsten liegen falsche Zählerstände, zu hohe Preise oder Rechenfehler vor. So bekommen Sie Ihr Geld zurück:
- Mit der Anleitung & dem Rechnungs-Tool überprüfen Sie Ihre Gas-/ Stromrechnung.
- Nutzen Sie die kostenlose E-Mail-Vorlage / Musterbrief, um Ihrem Anbieter zur Korrektur aufzufordern.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Rechnung?
Wir prüfen Ihre Rechnung kostenlos!
Wir prüfen u.A. diese Inhalte:
- wurde die entfallene EEG-Umlage berücksichtigt?
- liegt eine Preiserhöhung vor, die anfechtbar ist?
Bitte senden Sie uns Ihre Rechnungen und (sofern vorhanden) die letzten Preiserhöhungen zu.
I. Gas- & Stromrechnung prüfen
Es lohnt sich, seine Strom- und Gasabrechnung zu kontrollieren. Dies verdeutliche ich anhand meiner Stromrechnung vom Anbieter 365 AG (immergrün).
Leider sind die Abrechnungen zu häufig intransparent. Aus diesem Grund ist die Kontrolle nicht trivial. Sie können Ihre Strom- und Gasabrechnung durch Dienstleister prüfen lassen. Dies kostet aber Geld.
Diese Ausgaben kann ich Ihnen ersparen. Ich habe für die Verbraucher dieses bedienerfreundliche Excel-Tool erstellt, mit der Sie ganz bequem Ihre Strom- und Gasabrechnung kostenlos prüfen können.
Weshalb ich anderen Verbrauchern kostenlos helfe, können Sie gerne hier nachlesen.
Es lohnt sich, die Strom- und Gasrechnung zu kontrollieren
Wer seine Stromrechnung kontrolliert, spart Geld. Ich war früher Kunde beim Stromanbieter 365 AG (immergrün) und habe leider meine Stromrechnung nicht nachgeprüft. Dies sollten Sie aber tun. Welche formalen Anforderungen eine Rechnung erfüllen muss und welche Bestandteile der Rechnung fehlerhaft sein können, erfahren Sie hier. In einem anderen Beitrag zeige ich anhand meiner Stromrechnung, wie Sie Ihre Stromrechnung prüfen. Ich konnte in meiner Stromrechnung vom Anbieter immergrün (365 AG) drei Berechnungsfehler feststellen: Anstatt eines 25%-Bonus erhielt ich nur 20,7%, es wurde ein falscher Grundpreis berechnet und nach der Preiserhöhung wurde mir ein zu hoher Verbrauchsanteil zugeordnet.
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Mögliche Fehler in der Strom/Gasrechnung
Nehmen Sie Ihre Abrechnung in die Hand und gehen Sie am besten die folgenden Fragen durch. Wenn Sie die oben erwähnte Excel-Datei downloaden, dann können Sie Ihre Kalkulation mit wenigen Klicks selber erstellen und mit der Ihres Anbieters vergleichen.
Wurde der zugesagte Bonus verweigert?
Wenn Sie in Ihrer Abrechnung einen Bonus vermissen, dann sollten Sie bei Ihrem Versorger nachfragen. Es besteht die Gefahr, dass der Versorger Ihren Bonus verweigert. Falls dies der Fall ist, wird Ihnen hier weitere Hilfe angeboten.
Wurde ein anderer Grund- und Arbeitspreis verwendet?
Stromversorger bieten häufig Ihren Kunden unterschiedliche Tarife an. Gleichen Sie daher den Grund- und den Arbeitspreis mit den vereinbarten Konditionen ab. Entweder wurde Ihnen ein falscher Tarif in Rechnung gestellt, oder der Versorger hat die Preise angepasst. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Preiserhöhung versteckt war oder wenn die Preise mehr als 15% angehoben wurden, dann helfe ich Ihnen auf dieser Seite, sich zu wehren. Es lohnt sich fast immer und Sie werden sich viel Geld zurück.
Ist Ihr Verbrauch deutlich höher ausgewiesen als erwartet?
Die Verbrauchsangabe in der Abrechnung kann wegen folgender Gründe fehlerhaft sein:
- Zählerstände sind falsch:
- Dies kann auf Ablesefehler, Zahlendreher oder aufgrund vertauschter Zählernummern zurückzuführen sein. Interessanter Weise werden über diese Fehler bei einigen Anbietern überraschend häufiger im Internet berichtet… Notieren Sie sich die Zählerstande zum Abrechnungszeitpunkt und vergleichen Sie diese mit den Angaben in der Abrechnung.
- In einem Urteil aus November 2016 entschied das Landgericht Magdeburg (AZ: 11 O 405/16), dass der Versorger unplausible und starke Verbrauchserhöhung erklären und einen Abrechnungsfehler ausschließen muss. In dem betrachteten Fall hat eine Familie laut Zähler mehr als sieben mal so viel Strom verbraucht als in der Vorperiode ohne ersichtlichen Grund: Weder das Verbrauchsverhalten habe sich geändert als auch Fehler in der Haushaltselektronik konnten ausgeschlossen werden.
- Hinweis: So lesen Sie Ihren Zählerstand ab.
- Schätzung des Verbrauchs: Der Stromversorger darf den Verbrauch schätzen, wenn der Kunde beim Wechsel dem Versorger den Zählerstand nicht mitteilt. Die Schätzung fällt häufig zum Nachteil des Kunden aus. Versuchen Sie Ihren Zählerstand zum Abrechnungsbeginn (z.B. anhand der Rechnung aus dem Vorjahr) und zum Abrechnungsende herauszufinden und legen Sie dar, dass die Schätzung zu hoch ausgefallen ist.
- Zähler fehlerhaft: Defekte Stromzähler sind selten, aber möglich. Sie können veranlassen, dass der Zähler überprüft wird. Wenn Sie mit Ihrer Vermutung allerdings daneben liegen, müssen Sie die Kosten der Prüfung bezahlen.
Wenn bei Ihnen ein falscher Verbrauch angesetzt wurde, dann lesen Sie sich diese detaillierten Handlungsempfehlungen durch.
In Zukunft sollten Sie Zählerstände zum Abrechnungsende stets notieren und ihrem Versorger mitteilen.
Wurden nicht alle Abschlagszahlungen berücksichtigt?
In der Regel zahlen Verbraucher 12 Abschläge. Wenn nicht alle Abschläge berücksichtigt wurden, sollten Sie nachprüfen, wie viele Abschläge Sie in welcher Höhe Ihrem Versorger überwiesen haben. Denkbar wäre auch, dass aufgrund von Terminüberschneidungen eine Abschlagszahlung noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Liegt ein Berechnungsfehler vor?
Mit Hilfe meines Excel-Tools umgehen Sie alle Schwierigkeiten, die Rechnung nachzuvollziehen. Wenn Sie lieber selber nachrechnen möchten, dann folgen Sie diesen Hinweisen:
Der Rechnungsbetrag ist eigentlich ziemlich einfach zu ermitteln:
Stromkosten = Grundpreis x Anzahl Monate + Arbeitspreis x Verbrauch – Bonus
Ob Sie nachzahlen müssen oder ob Ihnen ein Guthaben zusteht, ermitteln Sie, indem Sie den Stromkosten die Summe der geleisteten Abschlagszahlungen abzüglich des erhaltenen Sofortbonus gegenüberstellen. 40 EnWG Abs(1) besagt: „Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein.“ In den allermeisten Fällen müsste es somit ein Leichtes sein, die Abrechnung nachrechnen zu können.
Bei einigen Stromanbietern ist die Stromabrechnung sehr intransparent. Die Bruttopreise für Arbeitspreis und Grundpreis, die den Kunden im Belieferungsvertrag mitgeteilt werden, erscheinen nicht auf der Abrechnung. Stattdessen werden Nettopreise bei der Berechnung herangezogen und die Steuern zum Schluss in Summe hinzuaddiert. Aber auch in diesem Fall müssen Sie auf das gleiche Ergebnis kommen, wenn Sie nachrechnen. Lassen Sie sich also durch diese Nettoberechnung nicht verwirren!
Achten Sie auch darauf, dass Ihr Bonus im vollen Umfang Ihnen gut geschrieben wird. In Foren wird berichtet, dass einige Anbieter anstatt des 25%-Bonus nur einen kleineren Prozentsatz gewähren oder dass der Bonus nur auf dem Arbeitspreis angesetzt wird. Bleiben Sie auch dabei konsequent und fordern Sie Ihr Recht ein.
Sind unterjährige Preisanpassungen vorgenommen worden?
Sofern eine Anpassung des Arbeitspreises unterjährig vorgenommen wird, muss der Jahresverbrauch auf die Zeit vor und nach der Preiserhöhung aufgeteilt werden. Wenn der Versorger Ihnen einen höheren Verbrauch nach der Preiserhöhung als vor der Preiserhöhung unterstellt, sollten Sie nach einer Begründung dafür fragen.
Sind weitere Daten auf der Stromrechnung fehlerhaft?
Nach §40 Abs 2 EnWG muss die Rechnung u.a. folgende Informationen erhalten: Kundennummer, Name und Anschrift des Kunden sowie Name, Adresse und Steuernummer des Versorgers. Wenn die Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind, sollten Sie bei Ihrem Anbieter nachfragen. Es besteht theoretisch die Gefahr, dass Sie die falsche Rechnung erhalten haben.
Versäumen Sie nicht Ihre Zahlungsverpflichtungen!
Wenn Sie einen oder mehrere offensichtliche Fehler gefunden haben, dann reklamieren Sie diese mit einer aussagekräftigen Begründung. Der unstrittige Betrag der Abrechnung muss von Ihnen beglichen werden. Teile des Rechnungsbetrags, die Sie bereits reklamiert haben oder offensichtlich falsch sind, müssen Sie erst bezahlen, wenn der Stromanbieter diese Anteile korrigiert oder als richtig belegt.
Anders sieht es aus, wenn es strittig ist, ob z.B. eine Preiserhöhung versteckt war oder ob Ihnen der Neukundenbonus zusteht (siehe Übersicht möglicher Beschwerden). Da bei einigen Anbietern die Gefahr von Mahngebühren und Feststellungsklagen drohen, könnte man eine Zahlung unter Vorbehalt wählen. Die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen könnte der Stromanbieter aber aber dann nicht mehr herausrücken, so dass der Verbraucher gezwungen ist, vor der gesetzlichen Verjährung auf Rückforderung zu klagen. In dem Fall hat der Verbraucher allerdings die Beweislast für die Berechtigung der Forderung. Wenn der Verbraucher allerdings von Anfang an die Beträge aus der Preiserhöhung verweigert, dann hat der Versorger nachzuweisen, dass seine Forderungen berechtigt sind.
Fazit: Wenn Sie bereit sind das geringe Risiko einer Klage einzugehen, dann sollten Sie die strittigen Beträge verweigern. Eine Zahlung unter Vorbehalt würde Ihre rechtliche Position verschlechtern.
Falsche Abrechnung widersprechen: E-Mail-Vorlage
Verwenden Sie für Ihre Beschwerde folgende Vorlage, die Sie am besten per E-Mail an Ihren Versorger senden. Setzen Sie eine mindestens 14-tätige Frist und passen Sie die Vorlage entsprechend Ihres Sachverhalts an. Ich empfehle, bei der Beanstandung eine eigene Rechnung aufzumachen. Wie bereits erwähnt, kann ich Ihnen an dieser Stelle die Arbeit abnehmen, wenn Sie meine Excel-Datei verwenden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchte ich Ihrer Abrechnung xx.xx.2020 widersprechen. Nach meiner Berechnung komme ich auf einen Kostenbetrag i.H.v. xx.xx €. Hieraus ergibt sich ein Guthaben / eine Nachzahlung i.H.v. xx.xx €. Die Gründe für die Abweichung können Sie anhand der Eingaben in meiner Berechnung nachvollziehen.
Anhand meiner Kalkulation erkennen Sie, dass ich folgende Fehler in Ihrer Abrechnung ausgemacht habe:
- falscher Abrechnungszeitraum (xx.xx anstatt xx.xx),
- falsche Verbrauchszahlen (Zählerstand xx.xx anstatt xx.xx),
- Meine geleisteten Abschlagszahlen wurden zu niedrig angesetzt (xx.xx € anstatt xx.xx €)
- falscher Arbeits- und Grundpreis (xx Cent/kWh anstatt xx Cent/kWh; xx.xx €/Monat anstatt xx.xx €/Monat)
- Bonus wurde nicht berücksichtigt (xx €)
Ich bitte Sie, die Rechnung zu korrigieren. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.2020
Viele Grüße [Ihr Name]
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Nachzahlung den unstrittigen Betrag (also den, den Sie errechnet haben) fristgerecht leisten müssen. Andernfalls geraten Sie in Verzug, wodurch Zusatzkosten drohen.
Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung sondern um ein Formulierungsvorschlag, bei dem nicht auf ihren spezifischen Einzelfall eingegangen werden kann.
Was tun, wenn Ihre Schlussrechnung nicht korrigiert wird?
Ihr Stromanbieter ist rechtlich verpflichtet, Ihnen 6 Wochen nach Belieferungsjahr eine fehlerfreie Stromrechnung zu erstellen. Kommt dieser selbst nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht seinen vertraglichen Pflichten nach oder verweigert er sogar eine Stellungnahme, dürfen Sie den Vertrag per außerordentlicher Kündigung vorzeitig beenden. Ihnen steht somit ein Sonderkündigungsrecht zu.
Um den Druck auf den Anbieter zu erhöhen, empfehle ich eine Online-Beschwerde auf Reclabox einzureichen. Ihr Fall wird dadurch öffentlich. Dies sollte helfen, dass Ihre Beschwerde schneller bearbeitet wird. Bei den meisten Energieversorgern wird der Großteil der Beschwerden erfolgreich gelöst. Der Arbeitsaufwand ist für Sie minimal, da Sie auf diese Vorlage zurückgreifen können:
- Öffnen Sie de.reclabox.com
- Füllen Sie die Felder aus. Um Ihnen Zeit zu sparen, können Sie folgende Texte verwenden:
- Teaser:
Stromrechnung falsch - Beschwerdetext:
Am xx.xx.2021 habe ich das Unternehmen aufgefordert, die Rechnung zu korrigieren: Es wurde ein falscher Zählerstand verwendet. Ich habe gemahnt, aber das Unternehmen hat die Rechnung nicht korrigiert und es ist somit seiner Pflicht nicht nachgekommen. Für Details verweise ich auf Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de. - Ihre Forderung:
Korrektur der Rechnung und umgehende Auszahlung meines Guthabens.
- Teaser:
Da die Energieanbieter meine Internetseite schon kennen, hilft der Verweis auf meine Seite. Die Energieanbieter wissen, dass ich im nächsten Schritt die Schlichtungsstelle Energie empfehle. Für Ihren Stromanbieter ist die Schlichtungsstelle kostenpflichtig. Daher wird er nun Ihre Forderung ernst nehmen und eine schnelle Lösung anstreben. Sollte die Online-Beschwerde wider erwartend nicht Ihr Problem lösen, können Sie vier Wochen nach erstmaliger Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Dies kostet Sie jedoch deutlich mehr Zeit als die Online-Beschwerde.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Weiterführende Fragen, Antworten und Hinweise
Gemäß §40 EnWG müssen auf den Rechnungen von Strom- und Gasversorger zahlreiche Angaben enthalten sein. In einer Studie von Marktwächter Energie enthielt von den 30 analysierten Rechnungen nicht eine einzige Rechnung sämtliche der vorgeschriebenen Angaben. In sieben Fällen fehlte der nächstmögliche Kündigungstermin und in fünf Fällen die Vertragsdauer. Besonders ärgerlich aus Verbrauchersicht ist, wenn folgende verpflichtenden Angaben fehlen:
- die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
- den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie Anfangszählerstand und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums und
- den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums.
Im EnWG ist nicht geregelt, dass bei fehlenden Pflichtangaben die Fälligkeit der Rechnung eingeschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass auch bei unvollständigen Angaben die Rechnung in den meisten Fällen zu bezahlen ist. Lediglich wenn die oben aufgezählten Pflichtangaben unvollständig sind, könnte der Rechnungsbetrag nicht fällig sein. Da dieser Sacherhalt bisher noch nicht gerichtlich geklärt wurde, müsste der Verbraucher vor Gericht ziehen, um eine Klärung herbeizuführen. In den allermeisten Fällen sollten die Verbraucher folglich den angegebenen Rechnungsbetrag auch dann bezahlen, wenn die Rechnung nicht vollständig ist.
Eine Unterbrechung der Strom- und Gasbelieferung ist nur zulässig, wenn der Zahlungsrückstand
- mindestens 100€ beträgt,
- gemahnt wurde und
- unstrittig ist.
Wenn Sie die Abrechnung begründet widersprechen, dann ist der Zahlungsrückstand nicht unstrittig und somit darf die Energieversorgung nicht unterbrochen werden.
Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung gefunden haben, dann sollten Sie schriftlich widersprechen. Bis zur Klärung des Sachverhalts haben Sie nur eine Nachzahlung zu leisten, sofern diese auch ohne des Fehlers zustande gekommen wäre. Eine derartige Nachzahlung sollten Sie allerdings unbedingt tätigen! Beispiel: Wenn ein falscher Arbeitspreis verwendet wurde, dann sollten Sie mit Hilfe meines Excel-Tools eine korrekte Berechnung durchführen. Liegt auch beim korrekten Arbeitspreis eine Nachzahlung vor, dann haben Sie diese zu leisten. Andernfalls drohen Mahn- und Inkassokosten.
Eon | [email protected] |
immergrün (365 AG) | [email protected] |
innogy | [email protected] |
Stadtwerke München | privatkunden@swm.de |
Stromio | kundenservice@stromio.de |
Vattenfall | [email protected] |
yello | [email protected] |
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Ich bekomme einen Vertrag für einen Zähler, der mir nicht gehört, und jetzt auch noch eine Rechnung von Eon. Ohne Erfolg schriftlich und telefonisch ein Veto eingelegt. Kann ich die Rechnung ignorieren, weil es nicht mein Zähler ist?
Ich würde nicht die Rechnung ignorieren. Denn dann werden Sie früher oder später gemahnt.
Ich würde die letzte Rechnung von Ihnen an eon senden, als Nachweis, dass ein Fehler von Seiten eon vorliegt. Senden Sie hierzu am besten eon eine E-Mail.
EON Energieversorger,
in der Jahresabrechnung wurden ausschließlich nur „geschätzte Zählerbestände“ berechnet. Nicht einmal im Abrechnungszeitraum „aktueller Ablesung erfolgt“. – Also immer falsch!
Einige Wochen später erfolgte eine „Korrektur der Abrechnung“. „Geschätzte Zählerbestände“ wurden kräftig erhöht ohne Erklärung! – also Nachzahlung -!
Einige Tage nach der 1. Abrechnung, vor der 2. Korrektur Abrechnung erfolgte eine „echte“ Ablesung die wesentlich niedriger war – diese wurde einfach „ignoriert“!
– Widerspruch –
Guten Tag,
wir haben im Juni eine fehlerhafte Jahresrechnung für unseren Haushaltstrom erhalten.Es wurde leider ein falscher Anfangszählerstand von seiten des Stromanbieters genutzt.Dies habe ich bemerkt da ich mir jeden Monat die Zählerstände notiere und sie auch abfotografiere mit Datum.Laut Anbieter betrg der Anfangszählerstand 218.051 kWh und ein Endzählerstand v0n 231.015kWh.Statdessen betrug der Anfangszählerstand tatsächlich um die 223.293kWh.Somit betrug mein Verbrauch insgesamt mind. ca. 7937kWh und keine12.963kWh wie der Anbieter dann mit den falschen Daten errechnet hatte.
Ich habe den Stromanbieter per Einschreiben angeschrieben und um eine Rechnungskorrektur gebeten.Nach 2 Wochen kam bis dato keine Antwort.Soll ich nach 2 Wochen die Schlichtungsstelle informieren oder was meinen Sie wie ich weiter vorgehen sollte?Die Rechnungssumme habe ich natürlich wegen dieser Unstimmigkeit erstmal einbehalten.Es handelt sich hierbei übrigens um den Energieanbieter Schweizstrom.
Sehr geehrter Herr Möschler!
Ich bekomme unser Gas beim Überlandwerk Gronau-Leine.
Am 17.01.2022 bekam ich eine Rechnung, Nachzahlung 605,15 €.
Das Ü-Werk hatte 24.276 kWh abgerechnet, ich hatte unseren GAS-Zähler am 14.12.2021,
mit 12.467 Kubikmeter an das Ü-Werk, per Internet durch gegeben und ausgedruckt.
Wir hatten 89 Euro, von Februar-Dezember 2021, monatlich bezahlt.
Ab Februar 2022 sollen wir jetzt 202 € monatlich bezahlen.
Am nächsten Tag sind wir zum Ü-Werk gefahren, um uns zu beschweren.
Eine Vorzimmerdame erklärte es so ( Die Kubikmeter werden auf kWh umgerechnet, dann kämen aber noch zwei andere Summen dazu und das würde dann den Preis geben, den wir bezahlen müssten. ) Dann haben wir die Rechnung angezweifelt, danach kam eine Nachzahlung als Restforderung mit 601,45 €, wo sie sich entschuldigt haben, danach noch eine Rechnung mit
– 601,45 € da steht Guthaben davor.
Meine Frau und ich nehmen an, das wir nicht so viel Gas, wie das Ü-Werk es berechnet hat, verbraucht haben, aber wir steigen da nicht durch.
Wir haben inzwischen den Vertrag gekündigt, zum 01.03.2022, per EINSCHREIBEN, vorher habe ich schon, per Mail, am 24.01.22 gekündigt, aber keine Nachricht bekommen und wollen zu Vatterfall gehen, das habe ich schon da angemeldet.
Uwe Büschlepp
Göttinger Straße 19
31028 Gronau-Leine
Hallo guten Tag. Danke für Ihre detaillierte Arbeit. Bei mir würde von Schweizstrom eine Schlussrechnung mit einem Guthaben im Höhe von 96,37 Euro zugeschickt allerdings seit 3/12/21 wo hätten die das Geld überwiesen müssen und bis heute keine Cent zurück. Nach einer Mahnung von mir Anfang Januar kam gestern der Brief wo die mir alles komplett storniert haben und jetzt sollte ich auf neue Rechnung warten. Was kann ich tun?
Guten Tag Herr Moeschler,
die unten aufgeführte Nachricht haben wir an die EnBW gesendet, nachdem wir am 7.6.2021 eine erneute Mahnung erhalten haben. Da wir keine konkrete Antwort erhalten haben (nur, dass es aufgrund systemischer Gegebenheiten länger mit der Antwort dauern kann und aufgrund der ablaufenden Mahnfrist zum 15.06.2021) haben wir erneut mit der EnBW telefoniert, wobei diese dann die Beschwerde erneut aufgenommen haben. Als Antwort haben wir dann eine Entschuldigung erhalten („Ihre Verärgerung über die zu spät erstellte Jahresrechnung können wir sehr gut verstehen.“), in der uns dann die Möglichkeit einer Ratenzahlung (Höhe und Anzahl dürfen wir vorgeben) mit lediglich Nachlass der Ratengebühr eingeräumt wurde. Wir hatten uns hier aufgrund der Anfrage (s. unten) mehr Entgegenkommen erhofft.
Folgender Sachverhaltist uns bekannt: Laut Gesetzgebung (§ 40 Abs. 4 EnWG) ist festgelegt, dass nach Ende eines Abrechnungszeitraumes innerhalb von 6 Wochen eine Abrechnung erfolgen muss. In der Regel beträgt der Zeitraum für die Strombelieferung 12 Monate. Dies wurde von der EnbW folgendermaßen beantwortet: „Ihre Jahresrechnung wurde systembedingt nicht rechtzeitig erstellt.“
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Guten Tag Herr K.,
hiermit nehmen wir unter anderem Bezug auf Ihre Mahnung vom 2.6.2021, per Post erhalten am 7.6.2021.
Leider haben sie auf unsere Beanstandung, die ein Mitarbeiter von Ihnen im Rahmen eines Telefon-gesprächs aufgenommen hatte, nicht reagiert. Dieses Gespräch folgte kurz nach Ihrer Mail vom 3.3.2021 (20:48 Uhr) an uns. Wir beanstandeten hierbei, dass wir im Februar 2020 keine Rechnung über den Abrechnungszeitraum 16.3.2019 bis einschließlich 6.2.2020 erhalten haben, sondern erst per Mail am 8. Februar 2021, gemeinsam mit der Rechnung für den Zeitraum 7.2.2020 bis 30.6.2020.
Bei Zusendung der Rechnung im Februar 2020 (8.2.2020) wäre uns der hohe Verbrauch sicherlich aufgefallen. Der durchschnittliche monatl. Verbrauch (30 Tage) lag im Zeitraum vom 16.3.2019 bis 6.2.2020 bei ca. 260 kWh pro Monat bzw. 88,48 € pro Monat. Eine Überprüfung der hohen Verbrauchsstelle(n) (innerhalb der Wohnung) unsererseits hätte dadurch vorgenommen und zukünftig der Stromverbrauch an dieser Stelle(n) reduziert bzw. vermieden werden können. Für gewöhnlich nehmen die Energieversorger nach einem Abrechnungszeitraum aufgrund des in der Vergangenheit höheren Verbrauchs auch die Anpassung des Abschlags, bisher 45 € pro Monat, vor. Zum einen hätte der Abschlag dann im März 2020 auf ca. 90 € pro Monat angepasst werden müssen. Zum andern hätte der hohe Stromverbrauchsanstieg ab dem 7.2.2020 bis 30.6.2020 sicherlich vermieden werden können.
Unsere hohe Verbrauchsstelle konnten wir also erst nach Erhalt der Abschlussrechnung (1.7.2020 bis einschließlich 8.1.2021) vom 12.1.2021 des neuen Versorgers ermitteln und entsprechend den Stromverbrauch an dieser Stelle durch eine Maßnahme reduzieren.
Eine Reduzierung des verbleibenden Rechnungsbetrages (Abrechnungszeitraumes 7.2. -30.06.2020) i.H.V. 888,45€ würden wir als ein faires Entgegenkommen betrachten.
Gleichzeitig möchten wir von Ihrem Angebot (Mail vom 3.3.2021) Gebrauch machen und Sie um Vereinbarung eines Ratenplans (möglichst mind. 12 Ratenzahlungen) bitten.
Mit freundlichen Grüßen
S.B. und H.S.
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Über einen Ratschlag für die weitere Vorgehensweise wären dankbar.
MfG S.B. und H.S.
Bitte informieren Sie uns vor dem Geben eines Ratschlages/Tipps, insofern dieser kostenpflichtig ist!
Hallo Herr Moeschler, ich bitte Sie um Rat, wie ich jetzt weiter vorgehen sollte, denn soetwas wie mit e.on, habe ich bisher noch nicht erlebt. Der Fall passt zudem in keine Kategorie.
Am 01.02.2020 bezog ich eine Wohnung. Zuvor (am 18.01.2020) beauftragte ich den örtlichen Stromanbieter Westfalica mit der Stromlieferung.
Da mir bis einschließlich April keine Beträge von meinem Konto abgebucht wurden, telefonierte ich mit einer Sachbearbeiterin.
Sie wollte sich drum kümmern und ich solle warten, es wird sich jemand melden.
Zu der Zeit waren entscheidende Stellen, Corona -bedingt nicht besetzt.
Nach mehreren Telefonaten, entsprechende Stellen zu erreichen, sprach ich mit einer Sachbearbeiterin, die mir sagte dass der Stromzähler meiner Wohnung seit 2019 gesperrt sei und nicht zählen dürfe, was er aber tat.
Der Zähler wurde offensichtlich manipuliert. Am 17.06.2020 kam ein Techniker mit Wiederinbetriebnahmeauftrag.
Auf meine Anfrage bei Westfalica persönlich vor Ort, kann ein Vertrag rückwirkend nur bis 6 Wochen abgeschlossen werden aber nicht rückwirkend zum 18.01.2020, wie ich erwünschte, um für die entstandenen Stromverbrauchskosten bis zu meinem Auszug aufzukommen. Am 17.07.2020 erhielt ich eine Stornierung von Westfalica für den Stromlieferungsauftrag.
Am 01.07.2020 bezog ich eine neue Wohnung in einem anderen Ort und ein örtlicher Stromanbieter versorgt mich seitdem.
Nach einem weiteren Telefonat mit Westfalen Weser am 18.08.2020, erfuhr ich, dass weder Daten noch ein mit mir zusammenhängendes Vertragskonto vorhanden sei, deshalb man mir in diesem Fall nicht weiterhelfen könne.
Am 10.10.2020 erhielt ein Zahlungserinnerungsschreiben von e.on datiert am 30.09.2020.
Mit monatlichen Abschlagszahlungen von 106.00€ ab 24.09.2020, mit einem einseitig von e.on eingerichteten Vertragskonto und Vertragskontonummer. Für die Wohnung, die ich seit dem 30.06.2020 nicht mehr bewohnte. (Mietvertrag lief bis zum 31.07.2020).
Dem widersprach ich am 13.10.2020 per e-mail, samt Wohnungsübergabeprotokoll als jpg im Anhang. Telefonate folgten. Ich erhielt weitere
falsch datierte Rechnungen über den Abrechnungszeitraum.
Am 10.11.2020 ging ich mit meinen Unterlagen in die Geschäftsstelle Westfalen Weser und sprach dort ausführlich über den Fall. Kopien wurden erstellt und der Fall wurde an die entsprechenden Stellen weiter geleitet.
Weitere Telefonate mit e.on und der Bitte um eine Rechnung der Zählerstände für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 blieben unberücksichtigt. Es folgten Rechnungen für einen falschen Zeitraum.
Ein Einschreiben vom 02.12.2020 an e.on, in dem ich die Zusammenhänge schilderte, den Stromlieferungsauftrag an Westfalica und weitere Schreiben samt Fotos versendete und um eine korrigierte Schlussrechnung bat, blieben erfolglos.
Am 08.01.2021 wurde mein Beschwerdeschreiben in der reclabox veröffentlicht. (Schlussrechnung)
Am 07.01.2021 widersprach ich in einer e-mail der korrigierten Schlussrechnung von e.on abermals.
E.on antwortete auf meine e-mail am 08.01.2021, die Rechnung geprüft zu haben und dass die Zählerstände von Westfalen-Weser abgelesen wurden, was jedoch nicht stimmt, da ich die Fotos der jeweiligen Zählerstände mit meinem Einschreiben an e.on versendet hatte.
Jetzt droht mir e.on per e-mail auf reclabox, eventuell anfallende Kostenerstattung bei erneuter Schlussrechnungskorrektur und mögliche Schadensersatzforderungen bei Vertragsbruch könnten sogar geltend gemacht werden, weil ich e.on den Umzug damals nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Ich hatte jedoch keinen Vertrag mit e.on.
Sollte ich mich sofort an die Schlichtungsstelle-Energie wenden, oder gibt es eine Alternative?
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß,
Frank S.
LIeber Frank,
4 Wochen nach erstmaliger BEschwerde können Sie die Schlichtungsstelle einschalten. Das ist sicherlich eine gute Idee. Vorab empfiehlt sich generell eine BEschwerde auf de.reclabox.com.
VG
MOeschler
Hallo Herr Dr. Moeschler und Lesenden,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Rat, mich an die Schlichtungsstelle-Energie zu wenden.
Diesen nehme ich sehr gerne an und werde den Schlichtungsantrag stellen.
In der von Ihnen empfohlenen Reclabox hatte ich meine Beschwerde gegen E.on bereits veröffentlicht. Bisher ergibnislos.
Seit über 1 Woche mauert E.on, das heisst, E.on antwortet weder auf meine Emailanfragen noch auf der
Reclabox. Ich vermute daher, dass demnächst mit Mahnungen oder Inkasso gegen mich, zur Geldeinforderung weiter vorgegangen wird.
Zu meiner Beschwerde kommt erhärtend, dass ich ziemlich aktuell an den damals zuständigen Netzbetreiber eine Anfrage gestellt hatte, die sich auf eventuelle Eintragungen bzgl. des Stromzählers bezog.
Und tatsächlich wurde jeweils am 30.07.2020 und am 04.09.2020 eine Maschinelle Schätzung ins Log des Netzbetreibers eingetragen, wie mir (Name veröffentliche ich nicht) die Person am Telefon, dazu mitteilte.
Meine damals an E.on übermittelten tatsächlichen Zählerstände wurden also in die Schlussrechnung eingetragen aber mit dem jeweiligen Datum der Maschinellen Schätzung versehen. (Frisiert, möglicherweise wegen Buchhaltungsproblematik)
Selbst nach einer weiteren „Prüfung“ seitens E.on, die wegen meines Widerspruchs (07.01.21) stattgefunden hatte, wird auf die Richtigkeit der Angaben verwiesen und weiterhin behauptet, dass der Netzbetreiber die Zählerstände abgelesen hat, und die Rechnung somit korrekt und deshalb zu zahlen sei.
Meiner Meinung nach ist ein Versehen ab Prüfung praktisch ausgeschlossen und somit ist das Prozedere E.on’s zumindest in diesem Fall, bereits eine Vorspiegelung falscher- und Unterdrückung wahrer Tatsachen. (§263StGB ?)
Ab Anfang Februar stelle ich den Schlichtungsantrag und bin dann sehr gespannt, wie die Schlichtungsstelle-Energie reagieren wird und hoffentlich diesen Fall annehmen und beurteilen wird.
Nochmals vielen Dank für Ihren guten Rat und dafür dass es diese so wertvolle Seite gibt.
Alles Gute Ihnen lieber Herr Moeschler und allen Mitstreitern und Hilfesuchenden,
Frank
Vielleicht hat jemand einen Tipp????
Die EnBW hat mir dieses Jahr eine knapp 600 Euro Rechnung Nachzahlung berechnet und meine Abschlag ab sofort um knapp das vierfache erhöht.
Ein Teil meines Verbrauchs lag in nur vier Monaten bei knapp 1400 kW. Den Verbrauch habe ich oft nicht mal in einem Jahr. (1 Personen Haushalt)
Ich habe daraufhin die EnBW angeschrieben und wurde dann auf die Netze BW verwiesen, diese sollten mir den Verbrauch belegen… Leider wurde mir von Netze BW nur mitgeteilt, das wohl das Jahr zuvor etwas falsch seitens EnBW berechnet wurde.
Auflistung meines tatsächlichen Verbrauchs habe ich nicht bekommen nur den Hinweis – EnBW hat „wahrscheinlich“ bei der Berechnung im Jahr 2018/2019 falsch gemacht, dass ist jetzt halt mit berechnet…
Mag sein das was falsch berechnet wurde im letzten Jahr, ABER dann kann man doch nicht kommentarlos so eine Nachzahlung für das neue Jahr fordern, den Abschlag so dermaßen erhöhen und zudem den Verbrauch (der eventuell im Jahr zuvor falsch berechnet bzw. vergessen wurde) einfach auf den letzten Rechnungsabschnitt des neuen Jahres drauflegen.
Definitiv ist die Abrechnung von diesem Jahr falsch – ich habe jetzt erstmal einen detaillierten Nachweis für 2019/2020 angefordert – den einem tatsächlichen Verbrauch entspricht die Rechnung definitiv nicht. Sollte aber wirklich bei der Berechnung von 2018/2019 etwas vergessen worden sein, kann EnBW die Rechnung von 2018/2019 nachträglich noch korrigieren?
Schwere Abrechnungsfehler bei INNOGY;
Bei der Jahresabrechnung 2019 der INNOGY
Bei der Jahresabrechnung ..Zuerst die Miteilung .. Gute Nachricht Sie haben eine Gutschrift über … (ca. 600.– Euro).
Dann sollte aber der neue Abschlag doppelt so hoch sein im Vorjahr.
Das wurde nach Reklamation auch behoben mit neuer Abrechnung.
Dann wurde der Abschlag korriegiert, aber nicht um den verminderten Verbrauch.
Gleichzeitig wurde ich aufgefordert, im nächsten Monat einmalig den Wert des Guthabens zu überweisen.
Konnte alles geklärt werden. Ist aber sicherlich für das Unternehmen sehr peinlich und wiedermal zeigt sich auch bei großen Firmen als Verbraucher aufmerksam zu sein.
Ich bin 2018 umgezogen und habe dabei den Stron und Gasanbieter gewechselt.2019 habe ich für 2018 die Abrechnung erhalten mit einer Gutschrift von€156.In diesem Jahr 2020 kam dann die Abrechnung für 2019 und ich soll €1659 nachzahlen.In der Abrechnung stehen für den Ablesezeitraum vom 31.12.18-22.02.19 exorbitante Verbrauchswerte 12433kwh Gas und1676 kwh Strom(Jahr:24810kwh Gas,4355kwh Strom).Nach mehreren Beschwerden und Widersprüchen und konnte ich nachweisen,das ich niemals einen so hohen Verbrauch hatte(techn.u.wirtschaftlich nicht möglich)bei einem 2 Personen Haushalt und 80qm hatte.Der Anbieter hat nun nachweislich zugegeben,falsch abgerechnet zu haben,sie hatten 2019 eine Testsoftware im Betrieb und Abschläge nicht korrekt berechnet,desweiteren lagen falsche Anfangswerte 2018 des Netzbetreibers an den Anbieter vor.Es hat sich rausgestellt,das nicht nur die 2019 er Abrechnung falsch ist,sondern auch die 2018er.Der Anbieter hat sich dafür entschuldigt und will für 2019 und 2018 neue Endabrechnungen erstellen.Das ich 2019 nachzahlen muß steht außer Frage,muß ich aber dann auch 2018 bezahlen wenn es da zu einer Nachzahlungdforderung kommt?Ich seh es nicht ein zur Kasse gebeten zu werden,wenn Anbieter und Netzbetreiber2018 falsch abgerechnet haben.Ich hatte keine Möglichkeit die 2018 er Abrechnung zu überprüfen da keine Verbrauchswerte und Endabrechnungen der Vormieter mitgeteilt wurden.Wie kann ich mich wehren?
Hallo,
vielen Dank, dass Sie sich engagieren, um den Tarifwald und die kreativen Abrechnungen transparenter zu machen!
Frage zu Ihrem Excel-Blatt: Die Abschlagszahlungen (F12) sind Brutto, die Eingabe von Grund-/Arbeitspreis erfolgt netto. Aus meiner Sicht errechnet die Tabelle in F29 jedoch den Netto-Preis, nicht wie links angegeben, Brutto.
Was meinen Sie?
Grüße
Markus Tollmann
Hallo Hr. Tollmann,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe die Bezeichnungen „brutto“ und „netto“ vertauscht. Das habe ich korrigiert und die Datei noch hochgeladen.
Vielen Dank, dass Sie mir hierbei geholfen haben!
Matthias Moeschler
Mir ist etwas Interessantes aufgefallen: Bei jeder Abrechnung, die ich von Stromanbietern erhalten habe, hat der Abschlag vom letzten Monat gefehlt und war auch nie abgebucht worden – sondern ist dann in der Abrechnung als „noch fälliger Abschlag von Monat X“ aufgeführt.
Ist sowas eigentlich rechtens oder versuchen die etwa, die Rechnung zu „pimpen“?
Stromio _Kunde nie wieder…
Vorgeschichte: 2016 gewechselt zu Stromio. 2 Jahre lang keine Probleme. Gut mit der Zählerübertragung hadert es manchmal. Diese Jahr bekomme ich eine Jahresabrechnung mit völlig falschen Ständen und ein neuer Abschlag von 154, €. Darauf hin habe ich meinen aktuellen Zähler fotografiert und hat auch noch die alten Stände von 2018 als Foto. Alles per Mail zum Kundenservice geschickt. Nach Rückmeldung, dann telefonisch geklärt. Die Jahresrechnungen wurden ( zwar mit etwas Druck) korrigiert und der Abschlag auf 95,- € gesenkt. Ich habe alle Rechnungen bezahlt, einen Dauerauftrag über 95,- angelegt.
Dann erfolgen im Juli Mahnungen über 61,50 € mit einem Verweis auf eine Rechnung vom 10.07. Die gibt es gar nicht. Ich hab mir nur gedacht, gut die haben das im System noch nicht korrigiert und das erledigt sich schon.
In Form einer Kündigung von Stromio, da ich im Zahlungsverzug wäre. Ich habe alle Rechnungen nachgeschaut, konnte diese Differenz nirgendwo finden. Auf der letzen Jahresabrechnung steht das der neue Abschlag von 95,- € ab dem 01.06. gilt. Nun sagt mir Stromio „Nein, zum 01.06 wären noch die 154,- und erst ab dem 01.07. dann 95,-€.“ Das stimmt nicht. Ich habe den Screenshots von der Rechnung geschickt und den Fall noch mal geschildert. Darauf hin gewährt mir Stromio einen Zahlungsaufschub bis zum 03.10.19.
Wieder telefoniert und mir wurde dann mitgeteilt, das es ein Systemfehler wäre, worauf Stromio keinen Einfluss hätte. Die Kündigung wurde auch automatisch erstellt. Aus Kulanzgründen würden sie mir den Betrag von 59,- € gutschreiben, aber es wären immer noch 5,-€ offen und eigentlich hätte der Computer ausgerechnet, das mein montl. Abschlag 100,- € wäre.
Die bösen Computer!!!
Fazit: ich habe auf dieser Seite einen neuen Stromanbieter gefunden und hoffe, das es hier keine Probleme geben wird.
Aufgrund Ihres Beitrags habe ich jetzt auch recherchiert und weiß jetzt nicht wirklich, ob ich etwas unternehmen kann. Ich habe einen Vertrag bei ExtraEnergie. Ein Schreiben vom 15.12.2017 war als E-Mail in meinen Postfach vom Energieversorge. Da schaue ich natürlich nicht jeden Tag rein. Leider hatte ich ein Paket von 3200 kwh 2016 abgeschlossen. Das Schreiben lautet: Energieentwicklung und Preisanpassung. Irgendwo steht, dass der“ Paketpreis sich verändert“.
1. „Alle weiteren Preiskonditionen bleiben unverändert“
2. „Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen“
3. „Die Höhe Ihrer aktuellen Abschläge bleiben unverändert.“
4. „Eine Erhöhung oder Veringerung Ihres Verbrauchs wird in Ihrer jährlichen Rechnung berücksichtigt.“
zu1: Welche Preiskonditionen meinen die da – es ist alles teurer?
zu2: Wirksamwerden wann? Vertragsbeginn war der 01.03.2016 – es verlängert sich um ein Jahr, wenn ich nicht 3 Monate vorher kündige. Das Schreiben welches ich erst gar nicht sah – da als E-Mail im Portal kam war am 15.12. und zu spät zum kündigen. Da stand nichts von Fristen. Und falls es die Sonderkündigung wäre , war es auch zu spät, da ich es ja viel später gesehen habe.
zu3.: Abschlag hat sich wohl um 19€ erhöht.
zu 4 .: was wird da berücksichtigt? Bei mir wurde nichts berücksichtigt.
Den Stromzählerstand habe ich überprüft und dieser ist fehlerhaft in der Abrechnung.
Nun habe ich nachgerechnet und der Verbrauch war deutlich geringer. ( Kinder sind aus dem Haus) Bei meiner Nachfrage beim Anbieter wieso verkehrte Werte in meiner Abrechnung sind, wurde mir gesagt, dass sie geschätzt haben. Wenn ich falsche Werte bekomme, kann ich doch nie reagieren und hänge ewig auf dem zu hohen Paket.
Ich würde gerne den Vertrag kündigen, bin aber bei der 3 Monatereglung 9 Tage zu spät.
Der Vertrag ist bei 3200 kwh und ich verbrauche noch nicht mal 2000 kwh.
Wie bekomme ich mit, dass die (wie ich vermute) wieder die Preise erhöhen? Ich kann ja nicht jeden Tag ins Portal schauen, ob eine Mail kommt um die 14 Frist einzuhalten.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Aufgrund Ihrer Beiträge, habe ich mich daran gemacht die Rechnungen der letzten drei Jahre von Fuxx zu kontrollieren.
Wie lang ist die Verjährungszeit für die Feststellung von Fehlern? Und ich habe auch nicht mehr Unterlagen bzw. infos inwieweit sich der Tarif vom ersten Jahr ins neue Jahr angehoben wurde. Wie kann/sollte ich das am besten angehen?
Ich habe im Nov 2016 ein sehr unklare E-Mail mit der Preiserhöhung, aufgrund der EEG-Umlage (!) erhalten. Und das sich der Grundpreis auf 20 € (vorher 9,08 €) monatlich erhöht und das ab 1.1.2017. Tatsächlich haben sie diese Preise für den Zeitraum 1.2.15 bis 31.1.16 berechnet.
Leider habe ich keine E-Mail über den Übergang von Anfangstarif zum neuen; auch nicht in der Vertragsbestätigung. Was mache ich da?
ok, habe jetzt mal gerechnet:
Differenz zum Ersttarif: 0,69 c/kWh – habe ich ich jetzt auch beim Anbieterwechsel hinnehmen müssen.
Dann die Berechnung selbst machen auf das ganze Jahr 13 € – da habe ich jetzt auch keine Lust ein Kleinkrieg anzufangen. Schaded nur mir selbst. Wenn ich da noch Kunde wäre, würde ich sie höfflich darauf hinweisen.
Für mich das Thema jetzt beendet und in Zukunft schaue ich genauer, wenn es den meine Gesundheit es zulässt.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Da Sie wahrscheinlich eine 1-jährige Preisgarantie haben, könnten Sie die Preiserhöhung nach einem Jahr annehmen.
Ich hoffe Sie wehren sich gegen die Preiserhöhung von 11 Euro. Ich biete Ihnen ein kostenloses Musterschreiben an, dass Sie an Ihren Fall anpassen können.
Ich habe ende 2016 mein Strom abgelesen und dem Stromanbieder mitgeteilt ende 2017 bekam ich die ablesekarte und stelle fest das die zahlen nicht stimmen darauf bin ich zum Stromanbieter hin um das richtig zu stellen das ich die richtigen zahlen übermittelt habe darauf bekam ich gesagt dann bekomme ich nochmal eine Rechnung von über 10000 kW mus ich die wirklich Bezahlen wenn es nicht mein Fehler war
Nein, Sie müssen nicht dafür bezahlen.
Fordern Sie erneut das Unternehmen auf, die Rechnung zu korrigieren. Wenn es erneut zu Problemen kommt, empfehle ich eine Beschwerde auf Reclabox und kündigen Sie am besten auch an, dass Sie beabsichtigen, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Bitte kommunizieren Sie nur schriftlich.
Viel Erfolg!
Erst mal danke und mein Stromanbieter ist die Stadtwerke Krefeld SWK
Mein Stromanbieter hat mich als ich innerhalb des Hauses umgezogen bin ( Etagen Wechsel) hat mich mein Stromanbieter in einen teureren Tarif gewechselt das ist mir jetzt nach 2 Jahren erst aufgefallen , nach einem kurzen Telefonat wäre dieser geneigt mir meinen Vertrag 8 Monate zurück zu datieren und mir einen besseren Tarif zu geben . Meine Frage ist muss mein Anbieter nicht die kompletten 2 Jahre berücksichtigen ?
Wenn Sie selber keinen Vertrag unterschrieben haben sondern einfach nur wechselt wurden, dann dürfte dies nicht zulässig sein. Selbstverständlich müsste der Stromanbieter dann beide Jahre korrigieren.
Vorschlag: teilen Sie Ihrem Stromanbieter Ihre Sicht der Dinge mit und die gesamten 2 Jahr korrigiert haben möchten. Um den Druck zu erhöhen, können Sie eine BEschwerde auf de.reclabox.com einstellen und auch androhen bei der Schlichtungsstelle den Sachverhalt einzurichten.
Stromanbieter reagieren sehr unterschiedlich auf dieses Vorgehensweise. Ich hoffe, dass Sie nicht bei einen der Stromanbieter mit den Top-10-Verbraucherbeschwerden Kunde sind.