Auf dieser Seite liste ich Ihnen die m.E. häufigsten Beschwerden gegenüber Strom- und Gasanbietern auf.
- Meine Hilfe ist 100% kostenlos. Ich stelle Ihnen kostenlose Musterschreiben & praxiserprobte Schritt-für-Schritt-Anleitungen bereit.
- Bei Problemen mit nowenergy, Voxenergie & Primastrom gehen Sie bitte zu diesen Seiten.
- Bei Problemen mit Preiserhöhungen folgen Sie dieser Seite.
- Fordern Sie Schadensersatz ein, wenn Ihr Vertrag vorzeitig gekündigt wurde (z.B. Stromio, Gas.de, immergrün)
Autor: Matthias Moeschler; aktualisiert: 15.02.2023
Nutzen Sie diese Musterschreiben und folgen Sie dann dem Lösungsweg:

Den Lösungsweg und die Liste aller Musterschreiben habe ich ➞ HIER für Sie aufgelistet.
Für aktuelle Probleme mit immergrün, Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie
- Ihre Hilfe bei Abschlagserhöhungen (inkl. anschließender Sonderkündigung)
- Ihre Hilfe bei vorgezogenen Kündigungen
- Ihre Hilfe bei Preiserhöhungen >30%
- Ihre Hilfe bei fehlenden Guthaben / Rechnungen
- Ihre Hilfe bei Insolvenz
Hilfe für weitere Probleme
- Guthaben nicht ausgezahlt / Stromrechnung wird nicht erstellt
- Preiserhöhung: versteckt und/oder überhöht
- Fehlerhafte Stromrechnung
- Zu hohe Abschläge
- Mahnungen und Inkasso
- Neukundenbonus nicht anerkannt
- Kündigung ignoriert/nicht anerkannt
- Umstellung Lastschriftmandat auf Überweisung
- Nichterfüllungsschaden wird gefordert
- Unzulässige Vertragsabschlüsse über Telefon
- Anbieterwechsel abgelehnt
Bei den aufgeführten Beschwerden stütze ich mich auf die Seite de.reclabox.com.
1. Guthaben nicht ausgezahlt / Stromrechnung wird nicht erstellt
- Einige Stromanbieter scheinen ihren Kunden ihr Guthaben später als zulässig auszuzahlen. Auf Kosten der Kunden können Unternehmen sich so günstiger finanzieren. Sehr häufig wird der Sofortbonus und die Guthaben aus der Stromrechnung verspätet ausgezahlt.
- Nach spätestens sechs Wochen muss der Stromanbieter die Stromrechnung erstellen. Im Falle eines Guthabens muss dieses umgehend, spätestens jedoch mit der nächsten Abschlagszahlung erstattet werden. Der Sofortbonus muss wie vereinbart ausgezahlt werden. Dies ist häufig nach 60 oder 90 Tagen der Fall.
- Setzen Sie Ihrem Stromanbieter frühzeitig eine Frist.
2. Versteckte oder überhöhe Preiserhöhung
- Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Preiserhöhungen, die versteckt in langen Texten oder als Werbe-flyer getarnt sind, sind nicht zulässig.
- Die Preisanpassungsklauseln in den AGBs müssen rechtlichen Anforderungen genügen, was in der Vergangenheit häufig nicht der Fall war.
- Der Stromanbieter darf nur die gestiegenen Kosten (z.B. Energiebeschaffung, Vertrieb) an den Verbraucher weiterreichen. Preiserhöhungen dürfen nicht dazu dienen, den anfänglichen Gewinnanteil des Stromanbieters zu steigern. Bei hohen Preiserhöhungen kann somit angezweifelt werden, dass der Stromanbieter mehr als nur seine gestiegenen Kosten an den Verbraucher weiterreicht.
- Viele Preiserhöhungen dürften unzulässig sein – sei es aufgrund mangelnder Transparenz, aufgrund der Preisanpassungsklauseln oder weil die Preiserhöhung zu hoch ausfällt. Wehren Sie sich.
- Mit meinen Vorlagen wehren Sie unzulässige Preiserhöhungen erfolgreich ab. Folgen Sie hierzu bitte diesen Hinweisen.
3. Fehlerhafte Stromrechnung
- Bei einigen Stromanbietern sollten die Verbraucher die Stromrechnung besonders genau kontrollieren.
- Am häufigsten treten Fehler bei der Anerkennung vom Neukundenonus und beim berechneten Verbrauch auf. Wenn bei Ihnen ein falscher Verbrauch berechnet wurde, folgen Sie diesen Hinweisen.
- Kontrollieren Sie Ihre Strom- und Gasrechnung mit Hilfe dieses Excel-Tools und fordern Sie eine Korrektur ein.
- Folgen Sie den Hinweisen auf dieser Seite.
4. Zu hohe Abschläge
- Strom- und Gasabschläge müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren. Ist dies nicht möglich, darf der Stromanbieter die Abschlagszahlungen nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden heranziehen.
- Kunden brauchen nicht in Vorleistung zu gehen. Somit sollten die Abschläge 1/12 der voraussichtlichen Stromkosten für ein Jahr betragen.
- Fordern Sie niedrigere Abschlagszahlungen ein.
- Mit Hilfe dieses Excel-Tools können Sie die zulässige höhe Ihrer Abschlagszahlung bequem selber berechnen. Wenn Sie zu hohe Abschläge zahlen, sollten Sie diese heruntersetzen lassen.
5. Mahnungen und Inkasso
- Wenn Sie z.B. einer Rechnung oder einer Preiserhöhung begründet widersprochen haben, dann müssen Sie nur den unstrittigen Betrag leisten. Wenn z.B. nur aufgrund einer Preiserhöhung eine Rückzahlung entsteht, dann müssen Sie diese bis zur Klärung des Sachverhalts nicht leisten. In diesem Fall ist es nicht zulässig, dass der Strom- und Gasanbieter Ihnen dennoch Mahn- und Inkassokosten auferlegt.
- Mit diesen Hinweisen können Sie die zulässige Höhe der Mahn- und Inkassokosten überprüfen. Zudem teile ich mit Ihnen meine Erfahrungen, wie Sie mit unberechtigten Forderungen umgehen sollten.
6. Neukundenbonus nicht anerkannt
- Kunden haben sich u.a. über die Stromanbieter immergrün und Fuxx Sparenergie beschwert, weil Neukundenboni verweigert wurden.
- Angeführte Begründungen: Photovoltaikanlage, gewerbliche Nutzung, Mehrtarifzähler/Doppelzähler, keine 12-monatige Versorgung, vorzeitige Kündigung, Umzug etc.
- Wehren Sie sich. In den meisten Fällen bestehen gute Chancen, dass Ihren Neukundenbonus erhalten.
- Wertvolle Musterschreiben und weiterführende Hinweise finden Sie hier.
7. Kündigung ignoriert/nicht anerkannt
- Über einige Anbieter beschweren sich Verbraucher, das Kündigungen ignoriert oder nicht anerkannt werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich der Vertrag unfreiwillig verlängert.
- Der Verbraucher muss seine Kündigung belegen können, z.B. per Einschreiben. Ein Telefonat oder ein einfacher Brief reicht nicht aus, um die Kündigung beweisen zu können.
- Seit Oktober 2016 muss der Stromanbieter Kündigungen per E-Mail oder Fax akzeptieren.
- Wehren Sie sich und beachten Sie, wie Sie zukünftig Ihren Stromanbieter richtig kündigen.
8. Umstellung Lastschriftmandat auf Überweisung
- Fuxx Sparenergie und immergrün wurden vorgeworfen, das Lastschriftmandat aufzukündigen, nachdem der Kunde seinen Stromvertrag beenden möchte.
- Dies ist unzulässig und Folgekosten müssen nicht von Ihnen bezahlt werden.
9. Nichterfüllungsschaden wird gefordert
- Kunden, die vorzeitig den Vertrag mit immergrün oder mit Fuxx Sparenergie beenden haben, wurden mit Schadensersatzforderungen aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung konfrontiert.
- Verbraucher berichten, dass sie aufgrund eines Umzugs vorzeitig den Vertrag beenden wollten. Der Stromversorger stimmte zu und forderte nach dem Anbieterwechsel überraschend einen sogenannten Nichterfüllungsschaden aufgrund entgangener Gewinne.
- Sie haben gute Chancen, den geforderten Nichterfüllungsschaden in diesen Fällen abzuwehren.
10. Unzulässige Vertragsabschlüsse über Telefon
Die meisten Beschwerden über Voxenergie, lekker Energie und Primastrom beinhalten, dass Verträge ohne Einwilligung telefonisch abgeschlossen wurden. Folgen Sie diesen Empfehlungen und fragen Sie mein kostenloses Antwortschreiben an.
11. Anbieterwechsel abgelehnt
Viele Verbraucher beschweren sich über fehlgeschlagene Anbieterwechsel. Am häufigsten werden Wechsel aufgrund negativer Schufa-Auskunft oder bei Dauer-Wechslern abgelehnt. Im obigen Link erfahren Sie, wie Sie zu Ihrem Vertrag kommen sowie ungewollte Vertragsverlängerungen vermeiden.
Anhand dieser Kriterien wähle ich meine Anbieter aus
Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.
In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle.

Haben Sie Anmerkungen oder Ergänzungen? Ich freue mich auf Ihren Kommentar.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Es geht um meine Nachbarin, sie ist keine Deutsche, sie kennt sie in Schriftlichkeiten nicht so gut aus.
Es hat jemand fremdes wer? In ihrem Namen bei einem online Strom Anbieter einen Anbieter einen Vertrag abgeschlossen,,,, mit Ihrer Kontonummer und einer Mail Adresse,, sie hat keine Mail Adresse Sie kennt sich auch gar nicht damit aus aus Vertrag abgeschlossen.. mit ihren Konto Daten, wie kann ich das Kündigen sie hat nix Unterschrieben.
Sehr geehrter Herr Moeschler
Am 31.10 22 Zählerstand durchgegeben,
Energiehoch3
bis heute NIX kein Brief, keine Info.
Habe am 14.11 eine Mahnung geschickt mit 14 tägiger Frist, bis heute Nix.
keine Info über den zukünftigen Abschlag noch KW ( Heizstrom) bis heute noch keine Abbuchungen.
Einfach keine Reakion, kein Telefonisches durchkommen.
Habe heute ein Sonderkündigungsrecht verlangt wegen VERLETZUNG DER VERTRAGSPFLICHT.
Sehr geehrter Herr Moeschler, ich wurde als neue Kundin vom Stromanbieter abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit jedoch mitgeteilt, erst nachdem der neue Stromanbieter meinen Vertrag mit dem alten Stromanbieter gekündigt hat (mit meiner Vollmacht). Dadurch bin ich in die Grundversorgung gerutscht. Was würden Sie mir nun empfehlen zu tun? Darf der neue Stromanbieter mich überhaupt ablehnen, nachdem er meinen alten Vertrag selbst gekündigt hat? Wenn er das darf, steht mir Schadensersatz für die durch die Kündigung und die teuere Grundversorgung entstandenen Mehrkosten zu? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Bin verzweifelt.
Grundsätzlich wird als erstes vom neuen Anbieter geprüft, ob er Sie „haben möchte“. Es folgt eine Schufaauskunft und dann eine Überprüfung, ob Ihr Zähler zum Vertrag passt etc. Es ist ungewöhnlich, dass erst der alte Vertrag gekündigt wird und dann der neue Vertrag abgelehnt wird.
Hier muss ich gestehen, habe ich keine Erfahrung. Ich weiß nicht, ob Sie Recht auf Schadensersatz haben. Voraussetzung für Schadensersatz ist zudem, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Wenn Sie also „morgen“ einen günstigeren Tarif woanders finden oder woanders abschließen können, dann entsteht Ihnen kein echter Schaden. Zum Zeitpunkt Ihres Kommentars gehe ich davon aus, dass Ihnen kein nennenswerter Schaden entsteht. Falls doch, würde ich den Anbieter anschreiben und um Aufklärung bitten. Im Zweifel können Sie über die Schlichtungsstelle Energie versuchen, ihr Recht durchzusetzen. Ob sich der Aufwand lohnt müssen Sie sich selber überlegen. Vermutlich nicht.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und biete Ihnen an, eine Tarifempfehlung zu unterbreiten. Nutzen Sie hierzu bitte das Formular. Sicherlich können wir so den Schaden stark begrenzen.
Matthias Moeschler
Danke
Vielen Dank Herr Moeschler, es hat geklappt . Ich bin aus den Vertrag herausgekommen, dank Ihrer Unterstützung.
Guten Abend,
Leider habe ich keine für mein Fall passende Situation bei Ihren Vorschlägen gefunden.
Kurz gefasst: Ich bin seit vielen Jahren prioenergie mit Stromvertag gebunden. Am 26.09.22 habe ich per Mail eine Ankündigung über Abschlagsanpassung bekommen. Von Eur 67,00 auf eur 235,00,
Daraufhin habe ich am 28.09.22 per Mail gekündigt. Sonderkündigungsrecht wg. Preiserhöhung. Am 7.10.22 habe ich Nachricht bekommen, dass mein Vertrag zum 31.10.2023 endet.
Das habe ich sofort widersprochen. Daraufhin haben sie mir geschrieben, dass die Anpassung wg politischer Lage zu meinem Schutz dient. Einzugsermächtigung habe ich bereits entzogen.
Ich verstehe nicht aus welchem Grund wird mein sonderkündigungsrech so souverän ignoriert. Was kann ich noch machen?
Danke im Voraus Irina
@Irina
Wenn Sie aufgrund der vom Versorger ausgesprochenen Preiserhöhung Ihre Sonderkündigung ausgesprochen haben, MUSS diese vom Versorger anerkannt werden.
Nachdem er sie aber NICHT anerkennt und damit dem Problem nicht abhilft, können Sie sich an die SCHLICHTUNGSSTELLE wenden. Ein Musterschreiben hierfür findet sich hier im Forum.
Das ist meine persönliche Meinung.
Danke
@Irina
Gerne😉.
Viel Erfolg!
Hallo, ich war Kunde bei Grünweltenergie. nach einer Preiserhöhung zum 1.11.21, habe ich zum 31.10.21 gekündigt. Kündigung wurde bestätigt.
nun habe ich eine Endabrechnung (Schlussrechnung) am 23.09.2022 erhalten. Mittlerweile eine Androhung, eine Inkassofirma hinzuzuziehen.
Muss ich die Schlussrechnung nach so langer zeit akzeptieren und begleichen ?
MfG Müller
@Michael Müller
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist klar geregelt, dass Strom- und Gasrechnungen dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen müssen. Trotzdem wird diese Frist in der Praxis durch Versorger häufig nicht eingehalten. Nicht selten kommt es sogar zu Verzögerung von mehreren Jahren. Betroffene Kunden stehen dann vor der Frage, ob sie nach einem derartig langen Zeitraum noch zur Zahlung verpflichtet sind.
Bei der Klärung dieser Frage sind insbesondere die nachstehenden Aspekte zu beachten.
a)
Regelverjährungsfrist drei Jahre:
Für Vergütungsansprüche aus Versorgungsverhältnissen gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich im Allgemeinen nach § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB und fällt somit auf den Schluss des Jahres, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können. Dies gilt insbesondere innerhalb von Energieversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung (vgl. LG Köln Urteil vom 07.05.2018, Az. 19 O 3/18).
Diese Frist hat Ihr Versorger eingehalten.
b)
Verwirkung der Vergütungsansprüche:
Es ist zu prüfen, ob Verwirkung der Vergütungsansprüche eingetreten ist. Ein Recht ist gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte (in Ihrem Fall der Versorger) es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete (in Ihrem Fall SIE) sich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes die verspätete Geltendmachung des Rechts sich als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellt (BGH NJW 2003, 824). Eine solche mit Treu und Glauben unvereinbare Härte liegt vor, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat und durch die Nachforderungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, während er bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs seine Lebensführung entsprechend angepasst hätte (Palandt/Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 95). Die Regelung des § 40 Abs. 4 EnWG, die eine Abrechnungsfrist von sechs Wochen vorsieht, verfolgt den Zweck, derartige Situation zu verhindern. Der Kunde soll sich durch zeitnahe Abrechnung unter anderem auf die in Zukunft zu erwartenden Vergütungsansprüche einstellen, seine wirtschaftliche Planung danach ausrichten und gegebenenfalls seinen Energieverbrauch reduzieren können.
Ob Verwirkung eingetreten ist, müssen SIE (ggf. zusammen mit Ihrem Anwalt) entscheiden.
c)
Bei alledem ist zu beachten, dass eine RechnungsKORREKTUR nur drei Jahre möglich ist.
Gemäß § 18 Abs. 2 StromGVV/§ 18 Abs. 2 GasGVV ist die Korrektur von Berechnungsfehlern lediglich für den Zeitraum von drei Jahren vor der Feststellung des Fehlers möglich. Berechnungsfehler sind alle dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens zuzurechnenden Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs. Ein solcher Fehler liegt nicht nur dann vor, wenn der Verbrauch falsch abgelesen wurde, sondern auch, wenn eine Abrechnung anhand des tatsächlichen Verbrauchs fehlerhaft unterbleibt (LG Kleve Urteil vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06).
Das ist meine persönliche Meinung.
Die Rechnung verjährt erst nach 3 Jahren. Wenn alles korrekt ist, sollten Sie die Nachzahlung leisten.
Hallo!
Mein Vater ist Kunde bei extra Energie, bekam am 29.07.22 per E-Mail eine Info zur „Preisänderung“, die zum 01.09.22 wirksam werden sollte. Zwischen Info und Wirksamwerden der Preiserhöhung lagen damit keine 6 Wochen. Allerdings hatte mein Vater es verabsäumt, zu kündigen. Ich habe mich jetzt der Sache angenommen, nachdem er im Rahmen der Abrechnung eine horrende Erhöhung der Abschläge bekommen hat, wollte sonderkündigen, fand dann allerdings eine E-Mail vom 26.09.22 von extra Energie mit der Info, dass im Schreiben vom 29.07. ein Fehler beim Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung unterlaufen sei, diese werde nicht zum 01.09., sondern zum 01.10.22 wirksam. Ist die 6 Wochen-Frist damit eingehalten?
@Esther Jungmann
Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde – also Ihr Vater – dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, müssen Sie Ihren Vater fragen und zudem im Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB von ExtraEnergie nachlesen.
Die Einstellung in ein KUNDENPORTAL genügt nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.
Ihr Vater möge dem Anbieter mitteilen, dass er von dessen Preiserhöhung zum 01.10.2022 erst durch das Schreiben vom 26.09.2022 erfahren hat und – wenn er möchte – SCHNELLSTMÖGLICH eine SONDERKÜNDIGUNG aussprechen. Hilfsweise soll er dem Preiserhöhungsbegehren widersprechen. Ihr Vater soll dem Versorger eine Frist von 14 Tagen setzen um zu antworten. Wenn dieser innerhalb dieser Frist nicht reagiert und / oder dem Problem abhilft, soll Ihr Vater bitte KONSEQUENT dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum unter
https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/haeufige-beschwerden/
Der LÖSUNGSWEG endet spätestens im 3. Schritt bei der SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE.
Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem genannten Anbieter. E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Vater viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
@Esther Jungmann
Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden mitteilen und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn der Kunde – also Ihr Vater – dem Anbieter erlaubt hat, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren. Ob dies der Fall ist, müssen Sie Ihren Vater fragen und zudem im Vertrag selbst und in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB von ExtraEnergie nachlesen.
Die Einstellung in ein KUNDENPORTAL genügt nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. In einem solchen Fall kann der Verbraucher geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Der Verbraucher kann sein SONDERKÜNDIGUNGSRECHT nur wahrnehmen, wenn er auch von der Preiserhöhung erfährt. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn dem Verbraucher die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, hat er ebenfalls nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöhung erfährt.
Ihr Vater möge dem Anbieter mitteilen, dass er von dessen Preiserhöhung zum 01.10.2022 erst durch das Schreiben vom 26.09.2022 erfahren hat und – wenn er möchte – SCHNELLSTMÖGLICH eine SONDERKÜNDIGUNG aussprechen. Hilfsweise soll er dem Preiserhöhungsbegehren widersprechen. Ihr Vater soll dem Versorger eine Frist von 14 Tagen setzen um zu antworten. Wenn dieser innerhalb dieser Frist nicht reagiert und / oder dem Problem abhilft, soll Ihr Vater bitte KONSEQUENT dem LÖSUNGSWEG folgen. Diesen finden Sie hier im Forum. Der LÖSUNGSWEG endet spätestens im 3. Schritt bei der SCHLICHTUNGSSTELLE ENERGIE.
Telefonieren sowie Kontaktformulare und einfache Briefe sind keine verlässlichen Kommunikationsmittel im Umgang mit dem genannten Anbieter. E-Mail bzw. Anhang zu einer E-Mail und ZUSÄTZLICH EINSCHREIBEN / EINWURF sind verlässlicher.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Vater viel Erfolg!
Das ist meine persönliche Meinung.
Ich habe am Telefon einen Vertrag abgeschlossen, da mir versichert wurde das ich nur 36cent/kwh zahlen muß für eine Laufzeiten von 24 Monate .dies war am 22.9.2022 .Am 22.11.2022 kam von mivoltaGmbH die Bestätigung per Brief.Aber statt 36 cent so wie gesagt wurde, steht im Vertrag 86 ,60 cent.Der Brief von mivolta GmbH wurde erstellt am 15.11.022 .Habe den Vertrag Widerrufen per Einschreiben . Soll ich einen Rechtsanwalt einschalten ? Da dieser Anbieter sehr schlechte Rezessionen hat ,um sicher zu gehen das mein schreiben anerkannt wird . Bitte um Rückmeldung! Danke
Ich schlage mich seit März mit E-on rum.
In 3 Monaten wurde meine Kunden Nr. dreimal geändert.
Der Zähler wurde falsch abgelesen und ich habe einen Haufen Mahnungen und Letzte Mahnungen hier vorliegen.
Nach Dutzenden von Anrufen und E-mails bin ich keinen Schritt weiter.
Mein Online Portal wurde gesperrt.
In den ganzen Jahren hier in Deutschland hatte ich nie ein Problem mit Innogy, aber seit E-On übernommen hat, funktioniert nichts mehr.
Ich möchte nicht wissen was in meiner Schufa los ist, ich hatte immer ein makelloses Konto.
Ich weiß nicht mehr was ich noch tun soll.
Bitte um Hilfe
@K.Gorham
Erfahrungsgemäß führen Anrufe nicht zum gewünschten Erfolg.
Wie Sie schreiben, geht es bei Ihnen seit März 2022 hin und her, ohne dass sich ein Ende abzeichnet.
Um Struktur und Bewegung in die Angelegenheit zu bringen, empfiehlt es sich, den Sachverhalt in einer Verbraucherbeschwerde an E-on chronologisch (wann ist was passiert) zusammenzufassen sowie zu erklären und darauf hinzuweisen, dass Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden, wenn E-on innerhalb von vier Wochen ab Zugang der E-Mail und des Schreibens auf die Verbraucherbeschwerde nicht antwortet und / oder Abhilfe schafft.
Seit dem 04. August 2011 können sich nämlich Verbraucher gemäß §§ 111a und b EnWG nach einer erfolglosen Beschwerde bei dem Energieversorgungsunternehmen an die Schlichtungsstelle Energie wenden, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen abgeholfen oder innerhalb dieser Frist nicht auf die Beschwerde geantwortet hat.
Wenn Sie sich für eine Verbraucherbeschwerde entscheiden, senden Sie diese als Anhang zu einer E-Mail und zusätzlich mindestens als Einschreiben / Einwurf an E-on.
Dies ist meine persönliche Meinung.
Hallo,
ich hatte heute eine Schlussrechnung von meinem EON Anbieter Strom im Briefkasten, ich habe weder gekündigt noch wissen die meinen Zählerstand gar nicht, da ich ihn eigentlich erst in Dezember übermitteln muss. Nun die Schlussrechnung, kann den Widerrufen?
MfG
Doren
Kann es sein, dass Sie einen Werbeanruf hatten von Voxenergie und Primastrom?
Gut möglich, dass die den Vertrag gekündigt haben. Bitte prüfen Sie das.
EON Energie Deutschland GmbH; Postfach 14 75; 84001 Landshut, Vorsicht Abzocke. Versprochener Treuebonus /Guthaben 147,00 Euro wird nicht gezahlt13.mal habe ich mich seit 14.04.2022 per email und Telefonisch Versucht mir Wurde nicht geholfen Keine Kundenservice , wenn am Telefon jemand was zusagt, wird nicht eingehalten usw.usw. Finger weg!!!!!!!!!! Schlechtester Stromanbieter