Wurde Ihr Neukundenbonus verweigert, mit dem Argument, Sie seien gewerblich oder freiberuflich tätig oder Sie würden den Strom nicht ausschließlich privat nutzen?

Einige Anbieter knüpfen den Neukundenbonus daran, dass Kunden diesen nur rein privat nutzen dürfen. (siehe Studie). 

Verbraucher haben sich über die Stromanbieter 365 AG (ehemals Almado; Vertriebsmarken: immergrün, Meisterstrom), Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) und Strogon beschwert, dass ihr Neukundenbonus verweigert wurde, weil sie ihre Abnahmestelle gewerblich, freiberuflich oder nicht ausschließlich privat genutzt haben. Legen Sie Einspruch gegen die Verweigerung des Bonus ein. Gerichte haben in letzter Zeit häufig zu Gunsten der Verbraucher entschieden.

Bonus verweigert immergrün

 

 

 

I. Ihre Erfolgsaussichten sind gut und hängen maßgeblich von der Formulierung der AGBs ab

Der bonusberechtigte Personenkreis wird häufig in den AGBs eingegrenzt und ermöglicht den Versorgern, den teuren Bonus zu verweigern. Dies sei anhand der AGB 9(4) des Stromanbieters 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) verdeutlicht.

In einer älteren Version wird der Bonus folgendermaßen eingeschränkt: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“ Gemäß § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“. Demnach dürfen Haushaltskunden Strom auch für gewerbliche Zwecke nutzen. Aufgrund dieses Widerspruchs sprach das LG Köln (6 S 119/15) dem Verbraucher den Bonus zu.

In einer Version aus 2013 entfiel der widersprüchliche Zusatz „Haushaltskunde“:

„Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich oder freiberuflich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“

Aber auch bei dieser überarbeiteten AGB sprachen Gerichte den Verbrauchern in den folgenden Fällen den Neukundenbonus zu:

Anscheinend kann sich Energieversorger 365 AG allem Anschein nach auf gewonnene Entscheidungen (z.B. AG Mainz vom 13.08.14 und das AG Köln (AZ: 222 C 416/14)) berufen, bei denen vom Gericht die Bonusverweigerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit bestätigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist große Vorsicht geboten! Seien Sie aber auch skeptisch gegenüber den vorgelegten Gerichtsurteilen. Das Unternehmen 365 AG, z.B., stützt sich häufig bei der Bonusverweigerung auf Gerichtsurteile, die sich auf anders formulierte AGBs berufen (siehe z.B. LG Köln (AZ: 6S 119/15)).

In der Zwischenzeit hat der Energieversorger 365 AG (immergrün) seine Einschränkung weiter verschärft: Der Bonus wird „nur Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle ausschließlich privat nutzen. Abnahmestelle ist die im Vertrag vereinbarte Lieferstelle. Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten). Soweit bei Gewerbekundentarifen ein Bonus (insbesondere prozentualer Bonus und Sofortbonus) vereinbart worden ist, wird dieser dann nicht gewährt, wenn der Kunde die Energie nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB verbraucht.“ (Stand Februar 2017; AGB 9 (2) und (3)) Auch Strogon sieht in seinen AGBs ähnliche Einschränkungen vor: „Wenn Sie oder ein Dritter in Privatkundentarifen Ihre Abnahmestelle gewerblich oder freiberuflich nutzen, beachten Sie bitte, dass wir Bonusgutschriften nicht gewähren können, da der Bonus nur bei reiner Privatnutzung der vertraglichen Abnahmestelle vorgesehen ist.“ (Stand Februar 2018)

In früheren Versionen könnte die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung als unbestimmt angesehen werden, weil nicht eindeutig ist, ab wann die private Nutzung aufhören soll. In der AGB-Version von November 2016 wurde ein weiterer Satz aufgenommen: „Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ Ob in dieser aktuellen AGB die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung als bestimmt angesehen werden kann, ist schwer zu beurteilen. Deshalb könnte die Klausel nach §307 BGB nach wie vor unwirksam sein. Wenn die Gerichte dieser Auffassung allerdings nicht folgen (dies wird z.B. hier berichtet), dann haben Verbraucher deutlich größere Schwierigkeiten ihren Neukundenbonus durchzusetzen, wenn sie z.B. eine Ferienwohnung oder Internetseiten betreuen oder gar nebenberuflich tätig sind. Unerfreulicherweise bewertet das LG Köln (6 S 119/15) einer älteren Fassung der 365 AG aus dem Jahr 2016 („ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung“) als geeignet an, um bei jeder gewerbliche Nutzung den Bonus verweigern zu können.

II. Die AGBs werden zunehmend als überraschend und damit als unwirksam angesehen

Die aktuellen AGB-Fassungen der Stromanbieter immergrün (365AG), Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), Wunderwerks AG und Strogon sehen vor, dass auch Kunden mit z.B. einer geringfügigen beruflichen (Neben-) Tätigkeit vom Neukundenbonus ausgeschlossen sind. Der Begriff „Haushaltskunde“ sieht allerdings gemäß §3 EnWG vor, dass auch Strom für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gekauft werden dürfen.

Diese weitere Einschränkung des Personenkreises, denen ein Neukundenbonus zusteht, müsste aufgrund des Widerspruchs demnach überraschend und somit als unwirksam anzusehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung kein deutlicher Hinweis auf diese branchenunübliche Einschränkung vorgelegen hat. Ob deutsche Gerichte dies einheitlich so sehen, bezweifle ich inzwischen. Mir liegen zwei Urteile zu diesem Sachverhalt vor, bei dem es um einen Online-Versandhandel ging. Das AG Köln (AZ: 222 C 416/14) sah die erste Fassung der 365 AG als nicht überraschend an. Das LG Köln bewertete hingegen im Jahr 2016 (AZ: 26 O 505/15) diese Klausel als intransparent und auch als überraschend. Der verwendete Begriff „Haushaltskunde“ sei unbestimmt und diese werden auch nicht weiter konkretisiert in den AGBs. „Es ist für einen durchschnittlichen Kunden daher nicht klar, was ein ‚Haushaltskunde‘ ist und wann eine ‚ausschließlich private Nutzung‘ vorliegt.“

Das OG Köln (AZ: 6 U 132/16) bestätigte das Urteil des LG Köln. Das Urteil des OG Köln ist rechtskräftig, jedoch wird in der aktuellen AGB-Fassung (Stand Julie 2018) nicht mehr der Begriff „Haushaltskunde“ verwendet:

„Privatkunden sind Kunden, die die Abnahmestelle weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich nutzen. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/ oder damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ (AGB immergrün, 1 (6); Stand: 10.06.2018)

Zusammenfassend kann man festhalten, dass Ihre Erfolgsaussichten maßgeblich von der Formulierung der AGBs abhängt. Das LG und das OG Köln haben in 2016 und 2017 unterschiedliche Auffassungen von deutschen Gerichten abgewogen und eine Verweigerung des Bonus aufgrund gewerblicher, freiberuflicher oder nicht ausschließlich privater Nutzung als unzulässig eingestuft. Mit diesem Urteil wurden die Verbraucherrechte gestärkt und das Urteil wird bestimmt eine Signalwirkung für zukünftige Gerichtsentscheidungen sein. AGB-Anpassungen der 365 AG erschweren allerdings zum Einen die Vergleichbarkeit der Gerichtsurteile und zum Anderen reagiert das Unternehmen auf die Gerichtsurteile.

III. Ratschläge zum weiteren Vorgehen

  1. Überprüfen Sie, welche AGB-Version Ihnen bei Vertragsabschluss vorlag. Welche der vorgestellten AGB-Varianten kommt Ihrer Variante am nächsten, die Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag?
  2. Sofern bei Ihnen keine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, schreiben Sie eine E-Mail, in der Sie Widerspruch gegen den verwehrten Neukundenbonus einlegen und um Korrektur der Rechnung bitten. Setzen Sie auch eine angemessene Frist von ein bis zwei Wochen. Drohen Sie nicht mit der Schlichtungsstelle.
  3. Sofern die Nutzung des Stromanschluss zu über 50% für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bei Ihnen nachgewiesen werden könnte, empfehle ich Ihnen anstatt dieser E-Mail eine Beschwerde über Reclabox einzureichen. Wenn eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bei Ihnen vorliegt und bei Vertragsabschluss die ältere AGB-Version vorlag, dann hätte eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle durchaus gute Erfolgsaussichten. Dies weiß natürlich auch der Stromanbieter. Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihre Beschwerde auf Reclabox mehr oder weniger fordernd stellen. Eine mögliche Beschwerde auf Reclabox für die ältere AGB der 365 AG könnte folgendermaßen aussehen:

Betreff: Bonusverweigerung aufgrund angeblichem Gewerbe

Vertragsnummer: xxxx

Kundennummer: xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir mitgeteilt, dass mir der Bonus i.H.v. 25% aufgrund eines angeblichen Gewerbes nicht zusteht.

Folgende Formulierung Ihrer AGB lag mir zu Vertragsbeginn vor: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.

Nach dieser AGB dürfen Haushaltskunden den Strom nicht für gewerbliche Zwecke nutzen. Diese AGB steht jedoch im Widerspruch zum Begriff des Haushaltskunden nach §3 Nr. 22 EnWG. Aufgrund dieses Widerspruchs erkannte das LG Köln (AZ: 6 S 119/15) dem Verbraucher in einem vergleichbaren Fall den Bonus zu. Weiterführende Details zu meiner Argumente können Sie der folgenden Internetseite entnehmen: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-gewerbe/

Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum xx.xx.201x.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Forderung: Anerkennung des Bonus und Korrektur der Abrechnung.

Wenn Ihnen eine neuere Version der AGB vorlag, dann stehen Ihre Erfolgsaussichten schlechter. Daher wäre der Text anzupassen: Lassen Sie den Verweis auf die Internetseite weg. Wählen Sie ein Gerichtsurteil, dass Ihrem Fall ähnelt und bei dem der Verbraucher der Neukundenbonus zugesprochen wurde. Übernehmen Sie die Argumente vom Text weiter oben.

4. Je nach Sachverhalt sollten Sie ein Kompromissangebot durch den Versorger in Erwägung ziehen. 

5. Überlegen Sie sich im Falle von Nachzahlungen, ob Sie bereit sind das Risiko einer Klage oder Mahngebühren einzugehen. Wenn Sie dazu bereit sind, dann wäre eine Zahlung des strittigen Betrags unter Vorbehalt von Nachteil, weil Ihr Versorger den strittigen Betrag nicht mehr freiwillig zurück geben wird und Sie daher selbst gezwungen wären zu klagen. In diesem Fall verschlechtert sich Ihre rechtliche Position, denn Sie und nicht mehr Ihr Stromanbieter tragen nun die Beweislast. Wenn Sie bereit sind das Risiko einer Klage oder Mahngebühren einzugehen, dann empfehle ich den strittigen Bonus vom Nachzahlungsbetrag abzuziehen.

6. Wechseln Sie am besten zu einen meiner empfohlenen Anbieter, die keine derartigen Bonus-Einschränkungen vornehmen! Im Gegensatz zu vielen anderen Internetseiten empfehle Ihnen nicht bequem über ein Vergleichsportal zu wechseln. Auf diesen Portalen stehen Anbieter mit vielen Verbraucherbeschwerden häufig weit vorne in der Rangliste und die Kundenbewertungen fallen selbst bei den Anbietern mit vielen Verbraucherbeschwerden überraschend positiv aus. Daher ist es wichtig, dass Sie selbst die Qualität des Stromanbieters bewerten. Hier habe ich meine empfohlenenAnbieter aufgelistet. Zudem zeige ich dort auf, wie Sie Wechselfehler vermeiden.

Autor: Matthias Moeschler; Stand: 15.11.2020

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29 Antworten

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  1. Lieber Matthias Moeschler,
    lieben dank erstmal, dass Sie die Stromabrechnungen durchleuchten. Für mich ist meine Jahresabrechnung mit Guthaben sehr undurchsichtig und würde Sie bitten mir zu helfen, da ich mehr bezahlen muss obwohl ich weniger Verbraucht habe.
    Bitte teilen Sie mir auch mit was das Überprüfen meiner Rechnung an Sie kosten würde
    Herzliche Grüße Rosi

  2. Hallo, leider hat mir Immergrün meinen Sofortbonus von 55€ sowie den 15% Bonus auf die Gesamtkosten mündlich verwehrt. Der Vertrag lief vom 28.10.18 bis 27.10.19
    Nachdem ich auf meiner Schlussrechnung ein Guthaben von 128€ hatte und ich dort nachgefragt habe wurde mir gesagt dass das Guthaben jetzt ausgezahlt wird jedoch der Bonus wegen einer Gewerbeanmeldung auf unserer Adresse entfällt. Ich sollte in die AGBs schauen, dort steht alles drin.
    Ich bin geschockt. Nächste Woche wird sich jemand von dort mit mir in Verbindung setzen.
    Welchen Ratschlag haben sie für mich? Wie soll ich mich verhalten? Ich habe den Vertrag über Verivox abgeschlossen. Herzlichen Dank für eine Rückmeldung Babsi

    9. Prozentualer Bonus, Sofortbonus, Gratisenergie
    (1) Alle vom Energieversorger gewährten Boni (insb. prozentualer Bonus, Sofortbonus,
    Gratisenergie) werden nur Neukunden gewährt. Als Neukunde gilt der Kunde, der nicht
    innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor Erteilung des Auftrages an der gleichen
    Abnahmestelle durch den Energieversorger mit Energie beliefert worden ist und nicht innerhalb
    der letzten 6 Monate vor Erteilung des Auftrags zur Belieferung eine Vertragserklärung
    widerrufen hat.
    (2) Soweit in Privatkundentarifen zwischen den Parteien die Gewährung eines Bonus (insb.
    prozentualer Bonus, Sofortbonus oder Gratisenergie) vereinbart worden ist, wird dieser nur
    Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle in ihrer Eigenschaft
    als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen.
    (3) Soweit bei Gewerbekundentarifen ein Bonus (insbesondere prozentualer Bonus,
    Sofortbonus oder Gratisenergie) vereinbart worden ist, wird dieser nur Kunden gewährt, die die
    im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle in ihrer Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. §
    14 BGB nutzen.
    (4) Die Gewährung des prozentualen Bonus setzt darüber hinaus voraus, dass der Kunde an
    derselben Abnahmestelle zwölf Monate berechtigt und ununterbrochen durch den
    Energieversorger im selben Tarif mit Energie beliefert worden ist. Die Gewährung des
    Sofortbonus sowie der Gratisenergie setzt voraus, dass der Vertrag bis zum Ablauf des für die
    Gewährung des Sofortbonus bzw. der Gratisenergie maßgeblichen Belieferungszeitraumes
    ungekündigt fortbesteht und der Kunde an derselben Abnahmestelle im maßgeblichen
    Belieferungszeitraum berechtigt und ununterbrochen durch den Energieversorger im selben
    Tarif mit Energie beliefert worden ist.
    (5) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des prozentualen Bonus vor, so wird der
    Bonus nach Ablauf des für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraums gewährt. Liegen
    die Voraussetzungen für die Gewährung des Sofortbonus sowie der Gratisenergie vor, so
    werden diese zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Zeitpunkt fällig.
    (6) Die Verrechnung des prozentualen Bonus mit den monatlichen Abschlagszahlungen vor
    Erteilung der ersten Rechnung nach Ende des für den Bonus maßgeblichen Zeitraumes ist
    ausgeschlossen. Die Verrechnung des Sofortbonus sowie der Gratisenergie mit den
    monatlichen Abschlagszahlungen ist vor dem Ablauf des für den Bonus maßgeblichen
    Belieferungszeitraums ebenfalls ausgeschlossen.
    10. Abschlagszahlungen, Abrechnung
    (1) Der Kunde leistet im Laufe eines Vertragsjahres monatliche Abschlagszahlungen, es sei

    Tarifkonditionen
    SparKlassikPremium12 von immergrün! Energie
    Postleitzahl: 76684
    Jahresverbrauch: 18000 kWh
    Heizleistung: 11,25 kW
    Verbrauchspreis: 4,72 Cent/kWh
    Grundpreis: 6,19 Euro/Monat (74,29 Euro/Jahr)
    Sofortbonus: 55 Euro
    Neukundenbonus: 138,58 Euro (15% auf Gesamtkosten)
    Zusatzkosten: keine
    Kaution: keine
    Eingeschränkte
    Preisgarantie:
    12 Monate
    Abschläge: monatlich
    Vorauskasse: nein
    Vertragslaufzeit: 12 Monate
    Verlängerung: 12 Monate
    Kündigungsfrist: 6 Wochen
    Weitere Informationen:
    Ein zugesagter Sofortbonus wird Ihnen bei bestehendem Vertragsverhältnis ohne Einschränkung
    nach max. 60 Tagen ab Belieferungsbeginn überwiesen.
    Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: Sofern Sie den Belieferungsvertrag nicht selbst

    1. Veelen Dank für Ihre Frage. Ich kennen Ihren individuellen Sachverhalt nicht. Daher beantworte ich Ihre Frage allgemein, ohne auf Ihren Fall einzugehen:
      In den AGBs zitiert das Unternehmen den §13 BGB: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
      Jetzt stellt sich die Frage, ob die zu beliefernde Stelle überwiegend beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann, oder nicht.
      Wenn es sich beim Stromanschluss um Ihre WOhnung / Haus handelt (privat), indem Sie auch ein Gewerbe angemeldet hat, dann ist entscheidend, wie energieintensiv das Gewerbe ist. Wenn Sie bspw. ein E-Bay-Händler sind oder beratende Tätigkeiten verrichten, dann verbraucht dies deutlich weniger Strom als der private Anteil. Somit würde Ihnen – laut AGBs – Ihnen zustimmen Umgekehrt, wenn Sie eine stromintensive Manufaktur haben, dann überwiegt der berufliche Teil. Dann steht Ihnen der Bonus womöglich nicht zu, denn dann, wenn die Bonus-EInschränkung als nicht überraschend eingestuft wird. Ich sehe es als überraschend ein.

      Der Anbieter wird nicht leicht klein bei gehen. Beim 1. Fall rate ich Verbrauchern hart zu bleiben. SO würde ich handeln.

      VG
      Moeschler

      1. Hallo Herr Moeschler,
        vielen Dank für ihre Nachricht, bei uns trifft genau das zu was sie oben beschrieben haben,
        4 Personen Haushalt, Gewerbe angemeldet, dieses bezieht sich auf eine freiberufliche beratende Tätigkeit. Hier werden lediglich Telefonate geführt und weder etwas produziert… ansonsten findet die gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung statt und ist mit vielen Reisen verbunden.
        Ich habe immergrün bisher nur telefonisch kontaktiert und habe folgende Email erhalten.
        Einfach mal schnell abgewatscht…

        Sehr geehrte Frau …..,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.
        Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass kein Anspruch auf einen Bonus besteht.
        Folgende Kriterien entsprechen nicht unseren Voraussetzungen:

        Gewerbe

        Zusätzlich können Sie die Voraussetzungen für Bonusansprüche auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden.
        Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen
        Ihr immergrün! Team

        Vielen Dank für ihren weiteren Kommentar Babsi

        1. Ich habe noch vergessen zu sagen, dass es sich um einen Gas Vertrag handelt, ich hoffe das macht keinen Unterschied zu den geschriebenen Dingen!?

        2. Das Unternehmen ist sehr berechenbar. wie ich vermutet habe, wird es erstmal nicht nachgeben. Wie zuvor beschrieben empfehle ich grundsätzlich: Online-Beschwerde schreiben und dann die Schlichtungsstelle einschalten. Die Details dazu finden Sie ja auf dieser Seite.
          Viel Erfolg!

  3. Hallo zusammen,
    ich möchte gerne meine Erfahrungen, die ich mit der Immergruen GmbH hatte, schildern und mich gleichzeitig für die Informationen und Tipps, die ich auf dieser Seite finden konnte, bedanken.

    Mir wurde auch der Neukundenbonus, aufgrund einer selbstständigen Nebentätigkeit meiner Frau (Vertriebspartner für Kosmetik- und Nahrungsergänzungsmittel), verwehrt. Glücklicherweise bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden. Die AGBs meines Vertrages enthalten auch den §13 des BGB. Daher habe ich der Ablehnung der Auszahlung widersprochen. 1. Antwort: Angebot zur Erstattung von 25% des Neukundenbonus. Daraufhin habe ich nochmals widersprochen. 2. Antwort: letztes Angebot von 50% des Neukundenbonus. Auch dieses Angebot habe ich abgelehnt, eine erneute Frist gesetzt, nach Ablauf derer ich einen Anwalt einschalte. Zusätzlich habe ich, wie hier empfohlen, den Fall der Reclabox gemeldet. Gestern kam dann ohne weiteren Kommentar die angepasste Schlussrechnung mit Berücksichtigung des vollen Neukundenbonus.
    Also hartnäckig bleiben, auch wenn es eine Schleife mehr Bedarf, als hier im Forum beschrieben.

  4. Guten Tag,
    auch ich war Kunde von Immergrün. Nach meiner fristgerechten Kündigung kam irgendwann eine Abrechnung mit einer Nachforderung von 45 Euro. Obwohl der Sofortbonus nicht einberechnet wurde und ich eigentlich ein Guthaben hätte zahlte ich diese, da Immergrün zu fragwürdigen Abrechnungsmodalitäten neigt und Ihr eigenes Blutsaugerbüro einen auf den Hals hetzt.
    Nun forderte ich meinen Neukundenbonus von über 300 € ein. Die Antwort kam prompt. Ich habe keinen Anspruch, da bei mir ein Gewerbe gemeldet ist. Nachdem ich Immergrün auf ihre AGB aufmerksam gemacht bebe (113 BGB) boten sie mir freundlicherweise 80 Euro an. Das lehnte ich ab und pochte auf Einhaltung ihrer AGB. Als Antwort erhielt ich nur „Sie haben keinen Anspruch“.
    Keine weitere Erklärung oder Hinweise die das Rechtfertigt.
    Ich meldete mein Fall bei Reclabox. ( noch einmal vielen Dank für den Tipp auf Eurer Seite, ich wäre sonst Ratlos) zwei Tage danach meldete sich Immergrün mit der Aussage, dass sie den Vorgang prüfen. Ein paar Tage später, dass Sie mir eine neue Rechnung erstellen, danach kam diese und heute war der Betrag zu 100% auf meinem Konto. Vielen vielen Dank für die sehr wertvollen Tipps.

  5. Hallo,
    hier mal meine Erlebnisse mit dem
    Sparfuxx
    §13 – Bonusverweigerung aufgrund angeblichem Gewerbe

    Zuerst kam „auf Nachfrage“ die falsch erstellte Schlußrechnung.
    Ich hatte Guthaben.
    Per Telefon beschwert, das der Bonus und der Neukundenbonus fehlen.
    Blablabla – an Ihrer Adresse gibt es ein Gewerbe…. Da ist mir erstmal mein Gesicht entgleist…
    Nochmals höflich per Email nachgefragt, wann ich mit dem 150€ Sofortbonus rechnen könnte. Kam eine Email zurück – in den nächsten Tagen. (Kam auch nach ca. 5 Tagen aufs Konto ohne Probleme!)
    Dann habe ich diese schöne Seite hier gefunden. Vielen Dank Dr. Matthias Moeschler!!!

    Dann hat mich der Ergeiz gepackt:
    Erste Email:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Sie haben mir mitgeteilt, dass mir den vertraglich vereinbarten Neukundenbonus i.H.v. 15% + 150 Euro Sofortbonus aufgrund eines angeblichen Gewerbes nicht zusteht.
    Folgende Formulierung Ihrer AGB lag mir zu Vertragsbeginn vor: „8.5 Der Bonus und Frei-kWh werden nur Kunden gewährt, die die Energie in ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) beziehen und verbrauchen.“

    Dieser § 13 BGB trifft auf unsere Adresse, xxxxxamp 3, voll und ganz zu. Der § 13 BGB besagt: „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 13 Verbraucher
    „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

    Alle an der Adresse xxxxxamp 3, 31xxxxxe wohnenden und gemeldeten Personen verbrauchten im Vertragszeitraum den bezogenen Strom „überwiegend“ weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit. Wir sind ein Privathaushalt bestehend aus Mutter, Vater und 2 Kindern, die alle noch zu Hause wohnen und den Strom „überwiegend“ weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen.“

    Aufgrund dieser Tatsache bitten wir um Erstellung einer neuen, überarbeiteten Endabrechnung bis spätestens 07.02.2019, in welcher unser Guthaben und der vereinbarte Neukundenbonus in Höhe von 15 % berücksichtigt wird, und der Sofortbonus anerkannt wird (150 Euro Sofortbonus) und letztendlich um umgehende Erstattung auf unser Bankkonto.
    Nach dieser AGB darf ich den Strom nicht für gewerbliche Zwecke nutzen. Diese AGB steht jedoch im Widerspruch zum Begriff des Haushaltskunden nach §3 Nr. 22 EnWG. Aufgrund dieses Widerspruchs erkannte das LG Köln (AZ: 6 S 119/15) dem Verbraucher in einem vergleichbaren Fall den Bonus zu.
    Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum 07.02.2019.
    Ich gehe davon aus, das SIE sich auch an Ihre AGBs halten müssen!
    Mit freundlichen Grüßen

    Die Antwort:

    Sehr geehrter Herr xxxxxo,

    vielen Dank, dass Sie sich an Fuxx-Die Sparenergie gewandt haben.
    Wir haben Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen mit, dass eine Bonuszahlung leider nicht möglich ist.
    Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben mitteilen, warum in Ihrem Fall bedauerlicherweise kein Bonusanspruch besteht.
    Gemäß Ziffer 8 Absatz 4 der dem Stromliefervertrag zu Grunde liegenden AGB besteht ein Bonusanspruch lediglich für Kunden, die den Strom in ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) beziehen und verbrauchen. Kunden deren Abnahmestelle gewerblich genutzt wird erhalten keinen Bonus.
    Im Sinne einer kundenfreundlichen Lösung besteht jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen.
    Daher bieten wir Ihnen zur Abgeltung Ihrer etwaigen, strittigen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in Höhe von 85,00 € an.
    Damit sind Ihre streitgegenständlichen Ansprüche vollständig abgegolten.
    Falls Sie sich mit diesem Angebot einverstanden erklären, werden wir Ihnen eine korrigierte Verbrauchsabrechnung für den Belieferungszeitraum erstellen.
    In dieser Abrechnung wird Ihre Gutschrift Berücksichtigung finden und verrechnet werden.
    Bitte teilen Sie uns bis zum 31.01.2019 mit, ob Sie sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären möchten.

    NATÜRLICH NICHT angenommen.
    Meine nächste Email:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Sie fragten: „Bitte teilen Sie uns bis zum 31.01.2019 mit, ob Sie sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären möchten.“

    NEIN, diese Vorgehensweise lehne ich strikt ab !

    Sie beziehen sich auf §13 BGB.
    Dieser Paragraph besagt folgendes:
    „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

    Da mein Nebengewerbe keine stromintensive Tätigkeit beinhaltet (z.B. Produktion), müssen SIE davon auszugehen, dass meine Nebentätigkeit den Strom überwiegend privat und daher nicht für meine gewerbliche Tätigkeit nutze. Somit nutzen ICH meine Abnahmestelle als Verbrauch i.S.d. §13 BGB.

    Folglich müssen SIE SICH an IHRE AGBs halten und mir
    eine neue, überarbeitete Endabrechnung bis spätestens 07.02.2019 erstellen, in welcher unser Guthaben und der vertraglich vereinbarte Neukundenbonus in Höhe von 15 % berücksichtigt wird,
    und der vertraglich vereinbarten Sofortbonus anerkannt wird (150 Euro Sofortbonus) und letztendlich um umgehende Erstattung auf unser Bankkonto.

    Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum 07.02.2019.

    Daraufhin erhielt ich die korrigierte Schlußrechnung.
    Das Guthaben wurde mir auch bereits überwiesen.

  6. Hallo ich habe auch Probleme mit Strom von immergrün, 365Ag. Mir soll die Bonuszahlung von 15% verweigert werden aufgrund meines nebenberuflichen Kleingewerbes. Stromliefervertrag gilt vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 und in der für mich geltenden AGB steht:
    „Soweit bei Privatkundentarifen die Gewährung eines prozentualen Bonus vereinbart worden ist, wird der Bonus nur Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen.“
    Ich habe bereits eine email a immergrün geschickt und die Antwort erhalten:

    Sehr geehrte Frau xxxx,

    vielen Dank, dass Sie sich an immergrün!-Energie gewandt haben.

    Wir haben Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen mit, dass eine Bonuszahlung leider nicht möglich ist.

    Für Ihren Vertrag xxxxx besteht kein Bonusanspruch. Folgende Kriterien entsprechen nicht unseren Voraussetzungen:

    gewerbliche Nutzung

    Zusätzlich finden Sie Informationen zu Bonusansprüchen auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Wir hoffen, dass wir zur Aufklärung Ihres Anliegens beitragen konnten. Bei weiteren Fragen erreichen Sie unseren Kundenservice unter 0221 985 999 85 oder per E-Mail unter [email protected].

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr immergrün!-Energie Team

    Dies habe ich soeben noch einmal beantwortet und wieder auf die für mich geltenden AGB hingewiesen.
    Können Sie mir einen Rat geben wie ich weiter vorgehen sollte?

    1. Vielen lieben Dank für Ihre Antwort! Och habe soeben eine Antwort von immergrün erhalten:

      Sehr geehrte Frau xxxx,

      vielen Dank, dass Sie sich mit immergrün!-Energie in Verbindung gesetzt haben.

      Wir bieten Ihnen eine Zahlung in Höhe von 44EUR an.

      Dieses Angebot erfolgt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Durch Zahlung des Betrages ist ein vermeintlicher Bonusanspruch abgegolten.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in Ihrem Fall über dieses Angebot hinaus kein weiteres Entgegenkommen erfolgen wird. Bonusansprüche sind in den AGB zu Ihrem Vertrag eindeutig geregelt und bei nicht vertragskonformem Verhalten ausgeschlossen.

      Um dieses Angebot anzunehmen, antworten Sie innerhalb einer Woche direkt auf diese E-Mail. Als Antworttext genügt „Annahme Angebot“. So kann die Gutschrift schnellstmöglich veranlasst werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr immergrün!-Energie Team
      ____________________________________

      Mein Bonus von 15% würde in etwa 145 Euro ergeben.
      Wie gut stehen wohl meine Chancen den vollen Bonus zu bekommen, wenn ich hart bleibe?

      1. Immergrün / 365 AG bieten in den Fällen anscheinend häufig ein Kulanz-Angebot an. Spannend ist, was danach passiert. Es gibt insb. 3 mögliche Reaktionen:
        1. immergrün gibt ganz nach. Dann „gewinnen“ Sie 100€ gegenüber Status Quo.
        2. immgergrün gibt erst nach, nachdem Sie die Schlichtungsstelle eingeschaltet haben. Das kostet Sie vielleicht 1-2 Stunden Arbeit und Sie gewinnen ebenfalls 100€.
        3. immergrün klagt gegen Sie (so wie es bei mir war – siehe mein Erfahrungsbericht). Im schlimmsten Fall zahlen Sie die Gerichtskosten (ca. 200€ und die Rechtsanwaltskosten). Zudem verlieren Sie auch noch die 44€.

        Ich kennen Ihren Sachverhalt nicht, daher kann ich nur allgemein antworten: Wenn in Ihren AGBs nichts von „auscchließlich privat“ steht und nur auf den §13 BGB verwiesen wird, dann können Sie die von mir zitierten Gerichtsurteile argumantativ heranziehen. Ihre Chancen sehe ich dann als gut an. Ich muss allerdings an dieser Stelle sagen, dass ich kein Rechtsanwalt bin und dass es unseriös wäre, Erfolgswahrscheinlichkeiten hier zu benennen. Im Falle einer Klage gegen Sie wird immergrün andere Gerichtsurteile vorliegen, die denen Recht geben.

        Wie viel Sie riskieren sollten kann und will ich Ihnen nicht sagen. Das müssen Sie leider selber entscheiden. Zudem stellt sich mir die Frage, ob ein Weiterkämpfen für Sie emotional vertretbar wäre. Ich habe damals sehr schlecht geschlafen, dass der Versorger mir eine Feststellungsklage zukommen ließ.

        Den besten Tipp, den ich Ihnen geben kann ist, die von mir aufgelisteten Unternehmen mir vielen Verbraucherbeschwerden, kundenunfreundlichen AGBs und schlechten Kundenservice zu meiden.

        Ich wünsche Ihnen viel ERfolg!

  7. Hallo,
    bei mir verweigert die 365AG/immergruen ebenfalls die Auszahlung des Bonus. Begründet wird dieses mit einem (ehemaligen) Angebot im Internet für private Zimmervermietung. Der Hinweis, dass dieses Zimmerangebot bereits vor Abschluss des Vertrags eingestellt wurde, wird ebenso abgelehnt wie die Tatsache, dass die eigentliche Unterbringung an einer ganz anderen Abnahmestelle stattgefunden hatte.

    Meine ABGs sind aus Januar 2017 und enthalten lediglich die Einschränkung, dass man Verbraucher gem. § 13 BGB (überwiegend private Nutzung) sein muss.

    Aus meiner Sicht, hat 365AG rechtlich wenig Chancen oder sehe ich das verkehrt?

    1. Ich teile Ihre Einschätzung.
      Eine Garantie gibt es leider nicht. Es wäre denkbar, dass die 365AG eine Feststellungsklage gegen Sie einreicht und ein Amtsrichter dem Unternehmen dennoch Recht gibt. Dies ist allerdings aus meiner Sicht sehr unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass das Unternehmen Ihnen ein Kulanz-Angebot unterbreiten wird. Wenn Sie es ablehnen, dann wird das Unternehmen wahrscheinlich vollständig nachgeben.
      Um Ihre Erfolgschancen zu steigern, sollten Sie meine Hinweise befolgen.
      Ich würde mich freuen, wenn Sie das weitere Verhalten der 365 AG hier schildern könnten. Dies wäre hilfreich für andere Verbraucher. Zukünftige Fragen beantworte ich Ihnen gerne!

      1. zum Stand der Dinge: Habe die Sache an einen Anwalt abgegeben. Auf sein Schreiben an immergruen wurde eine Kulanzzahlung in Höhe von 50% des Bonus angeboten. Dieses habe ich abgelehnt und mein Anwalt hat nun Klage beim Amtsgericht eingereicht. Da ich rechtsschutzversichert bin, sehe ich dem weiteren Verlauf ohnehin entlassen entgegen. Weiteres Update werde ich posten, sobald sich etwas tut.

  8. Bei mir wurde bei der Schlussrechnung der Treuebonus in Höhe von 25 % nicht berücksichtigt. Auf telefonische Nachfrage wurde als Grund genannt, dass ich eine Photovoltaik-Anlage betreibe, mein Anschluss daher auch gewerblich genutzt würde und ich daher laut AGB keinen Anspruch auf den Treuebonus hätte. (Tatsächlich enthalten die AGB einen entsprechenden, geschickt versteckten Passus, den ich vorher nicht bemerkt hatte.)

    wie von Moeschler empfohlen habe ich daraufhin der Schlussrechnung per Email widersprochen (Dreizeiler, nur Hinweis auf fehlende Berücksichtigung des Treuebonus). Zwei Tage später kam die korrigierte Schlussrechnung; der Treuebonus wurde vollständig berücksichtigt.

    1. Herzlichen Glückwunsch! Vielen Dank auch für Ihren Kurz-Bericht, der mit Sicherheit andere Verbraucher motiviert, sich gegen den verweigerten Bonus aufgrund einer Photovoltaikanlage zu wehren.

  9. AGB: Soweit bei Privatkunden ein bonus vereinbart wurde, wenn nutzung als verbraucher im sinne des Paragraphen 13 BGB. Bei gewerbekundentarifen 14 BGB. (abgekürzt, siehe post von tom weiter oben). Soeben bekam ich eine mail mit dem inhalt, dass meine rechnung korrigiert wird inklusive des neukundenbonus

    1. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und herzlichen Glückwunsch!
      Ich freue mich doppelt: Einerseits konnten Sie Ihren Bonus i.H.v. 400€ erfolgreich einfordern, andererseits wird Ihr Beispiel andere Verbraucher motivieren, ebenfalls gegen die Bonusverweigerung vorzugehen!

  10. Zu meinem post vom 20. April: Inzwischen bietet mir immergrün 200 € an, auf „kulanz“. Ich habe sie nochmals aufgefordert, sich an ihre eigenen AGB’s zu halten und den vertraglich vereinbarten Bonus in die Abrechnung einzuarbeiten. Mal schauen was passiert.. Ihnen vielen Dank dafür, was sie hier tun.

    1. Sehr gerne! Vielen Dank, dass Sie uns auf den Laufenden halten! Ich bin auch gespannt, ob immergrün den Bonus ganz auszahlen wird. Könnten Sie bitte vollständigkeitshalber schreiben, wie die genaue AGB-Klausel in Ihrem Vertrag lautet? Schließlich sind die Erfolgsaussichten stark davon abhängig. Vielen Dank!

  11. Bei mir dasselbe wie bei Tom (s.o.). Es handelt sich um immergrün. Sie lehnen den Bonus ab wegen gewerblicher Nutzung. Sie haben mir einen Link von Firmenwissen gesendet, wo das Unternehmen eingetragen ist. Hier ist aber nur ein 13 qm Büro im sonst rein privat genutzen Eigenheim von 130 qm. Die Arbeiten des Unternehmens finden nicht hier statt, nur das häusliche Arbeitszimmer. Ich habe widersprochen und 110 € statt 400 € angeboten bekommen, noch nicht abgelehnt aber nochmals gefordert den Bonus zu zahlen.

    1. Die Stromanbieter versuchen fast immer mit einem Kompromissangebot das Problem zu lösen. Selbst bei einem Kompromissangebot hat der Stromanbieter ordentlich gewonnen, obwohl rein rechtlich gesehen er fast immer im Unrecht ist. Die Unternehmen bauen auf die Unkenntnis der Verbraucher und darauf, dass Verbraucher nicht an Rechtsstreitigkeiten interessiert sind.
      Je nach AGB-Formulierung sind Ihre Erfolgsaussichten mittel bis sehr gut, den Neukundenbonus im vollen Umfang zu erhalten. Das Problem ist lediglich, dass Ihnen das Widersprechen Zeit kostet und Sie ein kleines Risiko eingehen, von immergrün auf Feststellung verklagt zu werden.
      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
      P.S.: neben immergrün verweigern auch Strogon, Wunderwerk AG, idealenergie (gehöhrt auch zur 365 AG), Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), Enstroga (Elogico) den Neukundenonus, wenn keine rein private Nutzung vorliegt (siehe hier).

  12. Strogon verweigert meinen Bonus von 15%, allerdings wurde der Sofortbonus bezahlt. Grund ist ein kleines Nebengewerbe das die letzten Jahre keinen Gewinn abgeworfen hat. Gibt es da Chancen ihn doch zu bekommen?

    „Wenn Sie oder ein Dritter in Privatkundentarifen Ihre Abnahmestelle
    gewerblich oder freiberuflich nutzen, beachten Sie bitte, dass wir
    Bonusgutschriften nicht gewähren können, da der Bonus nur bei reiner
    Privatnutzung der vertraglichen Abnahmestelle vorgesehen ist.“

    1. Ja, ich sehe gute Chancen, an Ihren 15%-Bonus zu kommen.
      Strogon ist einer von sieben Stromanbietern, mit sehr verbraucherunfreundlichen AGBs (Quelle). Die Bonuseinschränkung mit der Privatnutzung ist nicht neu. Zum Sachverhalt gibt es bereits Gerichtsurteile, wobei zu der AGB-Formulierung „rein private Nutzung“ kein Gerichtsurteil m.E. vorliegt. Aus meiner Sicht dürfte die Bonuseinschränkung überraschend und daher unzulässig sein. Dem Thema habe ich eine eigene Seite gewidmet. Details können Sie dort nachlesen.

  13. Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ihre Frage beantworte ich sehr gerne.

    §13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    §14 (1) BGB: (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    Ich kenne Ihren Sachverhalt nicht. Gehen wir von folgendem aus: Es wurde ein privater Vertrag abgeschlossen. Dann müsste der Bonus zustehen.

    Meine Einschätzung kann allerdings von der Einschätzung des Stromanbieters abweichen. Auch Amtsgerichte haben in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen sehr unterschiedlich Recht gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist es auch interessant zu wissen, um welchen Stromanbieter es sich handelt. Diese sind zum Teil unterschiedlich streitlustig.

  14. (2) Soweit bei Privatkundentarifen die Gewährung eines prozentualen Bonus vereinbart worden ist, wird der Bonus nur Kunden gewährt, die die im
    Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen. Bei Gewerbekundentarifen wird der Bonus dann nicht gewährt, wenn der
    Kunde die Energie nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB verbraucht.

    Wie sieht es denn mit dieser Formulierung aus? Klingt doch recht locker auf den ersten Blick. Worunter fällt es, Strom an einen Mieter weiterzureichen, weil nebenher selbst ein kleiner Teil landwirtschaftlich verbraucht wird?