Im Jahr 2016 beschwerten sich 171 Verbraucher bei der Schlichtungsstelle Energie über die Kostenpauschalen von Strom- und Gasanbietern. Bei einigen Versorgern werden überraschende und hohe Kostenpauschalen aufgeführt, die bei Verbrauchern für Ärger sorgen können. Mir ist z.B. seit 2017 bekannt, dass einige wenige Stromanbieter Gebühren i.H.v. 45€ und 60€ verlangen, wenn der Kunde umzieht. Die Rechtmäßigkeit einiger dieser Gebühren zweifle ich an.

Autor: Matthias Moeschler Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben (insb. wird Bezug zur AGB-Studie genommen).

Kostenpauschalen von Stromanbietern im Überblick

Auffällig ist, dass die Bezeichnungen und die Preise der Kostenpauschalen von den Stromanbietern Fuxx Die Sparenergie (Grüner Funke, Plusstrom), 365 AG (immergrün, idealenergie, Meisterstrom), Strogon und Wunderwerk AG sich sehr ähneln, als ob die Stromanbieter ihre Gebühren voneinander abgeschrieben hätten. Die aufgeführten Unternehmen haben zudem verbraucherunfreundliche AGB-Klauseln (siehe Studie 2018 sowie die aktuelle Studie), weshalb ich diese Unternehmen nicht empfehlen kann (welche Stromanbieter ich hingegen empfehle, erfahren Sie hier).

Da sich die Kostenpauschalen laufend ändern können, kann die Übersicht aus 2018 veraltet sein. Insofern ist diese Übersicht eher als exemplarisch anzusehen.

Kostenpauschalen immergrün Enstroga Grüner Funke Strogon Wunderwerk AG

Abb: Kostenpauschalen ausgewählter Anbieter (2018)

„Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dem Lieferanten sei ein Aufwand überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden als die angesetzte Pauschale.“ (Fuxx Die Sparenergie; AGB 2.5; Abruf: 28.01.2021).

Unterhalb der Gebührentabellen steht bei vielen dieser Stromanbieter ein ähnlicher Passus wie bei Fuxx Die Sparenergie. Nach meinem Verständnis des Satzes wird dem Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast auferlegt nachzuweisen, dass geringere Kosten angefallen sind. Dies halte ich für nicht zulässig und es macht mich misstrauisch, was die Höhe der Kosten angeht. Folgt man dem OLG Schleswig (Az.: 2 U 7/12), so muss der Strom- und Gasanbieter und nicht der Verbraucher belegen, dass die Pauschalen dem (branchen-)typischen Kosten bzw. Schadensumfang entsprechen.

„Wollte man dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast auferlegen, so würde er dadurch in eine praktisch aussichtslose Beweislast gedrängt, weil er in der Regel auch nicht ansatzweise die ganz in der Sphäre des Verwenders liegenden Kalkulationsprinzipien und -faktoren kennen kann.“

Mein Misstrauen lässt sich am besten anhand der Gebühren für die Änderung der Abnahmestelle (also wenn ein Verbraucher umzieht) belegen. Ich selber bin bereits mit meinem Stromanbieter eprimo umgezogen und mir wurden keine Kosten auferlegt. Auch beim Stromanbieterwechsel fallen keine Gebühren an. Vor diesem Hintergrund erscheint es mir branchenunüblich, dass Gebühren berechnet werden sollen. Die Höhe der Gebühren könnten zwar anhand von Personalaufwand begründet werden. Gerichte haben allerdings zu der angemessenen Höhe von Mahnkosten und Gebühren für Rücklastschriften bereits geurteilt, dass Personal und IT-Kosten nicht mit einberechnet werden dürfen.

Überraschend ist auch, dass die Kosten für gesonderte Abrechnungen /Zwischenabrechnungen und Änderung der Abschlagsfälligkeit (also wann die Abschläge bezahlt werden) sehr stark zwischen diesen Stromanbietern variieren. Berücksichtigt man zudem, dass z.B. E-Wie Einfach nur 3,80 € für eine Zwischenabrechnung verlangt (Stand: 1.1.2018), besteht der Verdacht, dass zu hohe Gebühren verlangt werden.

Inwiefern die vermeintlich zu hohen Gebühren nicht rechtmäßig sind, vermag ich nicht beurteilen. Fakt ist allerdings, dass bei der Höhe der Mahnkosten und Gebühren für Rücklastschriften bereits Gerichtsurteile vorliegen, weshalb zahlreiche Strom- und Gasanbieter ihre Gebühren nach unten korrigieren mussten:

Aufgrund von Gerichtsurteilen (z.B. Az. 6 O 281/12) haben zahlreiche Versorger Ihre Mahnkosten senken müssen. Die Mahnkosten dürfen lediglich die angefallenen Kosten für Porto und Material umfassen, weshalb Kosten von über 3 € unzulässig sein dürften. Vor diesem Hintergrund dürften Mahnkosten kaum mehr zu Streitereien zwischen Stromanbietern und Verbrauchern führen.

Auch bei den Rücklastschriften führten Gerichtsurteile zu mehr Klarheit für Verbraucher. Im Urteil vom OLG Schleswig (Az.: 2 U 7/12) aus 2013 wurde z.B. entschieden, dass Personal- und IT-Kosten nicht angesetzt werden dürfen und im betrachteten Fall wurden Gebühren i.H.v. 6,27€ als angemessen erachtet.

Widersprechen kann sich lohnen

Insbesondere bei den Gebühren für Umzug sehe ich viel Potential, wenn Verbraucher der Rechnung widersprechen. Aus meiner Sicht macht es Sinn, wenn Verbraucher nach einer Begründung und eine Berechnung für die (branchen-)untypischen Kosten fragen. Sollte der Stromanbieter nicht einlenken, kann eine Beschwerde auf de.reclabox.com und bei der Schlichtungsstelle Energie den Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen. Im Jahr 2016 lagen bei der Schlichtungsstelle 171 Beschwerden vor, die alleine die Kostenpauschalen der Versorger betrafen.

Versteckte Kosten wie diese treten bei nur wenigen Stromanbietern auf.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

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