Guthaben Strom/Gas nicht ausgezahlt: So mahnen Sie
Ein Guthaben ist umgehend zu erstatten. Bei Verzug mahnen Sie mit meinem Musterschreiben.
Überprüfen Sie auch Ihre Abrechnung. Viele Preiserhöhungen sind unzulässig und damit anfechtbar!
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt Anbieter mahnen!
Guthaben Strom/Gas: Wann muss der Anbieter auszahlen?
Gas- & Stromanbieter müssen Abrechnungen innerhalb von 6 Wochen erstellen. Ein Guthaben ist umgehend zu erstatten, spätestens mit der nächsten Abrechnung. Bei Verzug mahnen Sie Ihren Anbieter mit Hilfe der kostenlosen Musterbriefe (E-Mail / Fax / Einschreiben).
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
I. Guthaben Strom/Gas nicht ausgezahlt: so wehren Sie sich
Folgende Vorgehensweise hat sich Verbrauchern als besonders effizient herausgestellt. Ich habe diese Erkenntnisse aus Foren und aus persönlichen Erfahrungen von anderen Verbrauchern zusammengetragen. Mit meinen Vorlagen sparen Sie zudem Zeit.
Schritt 1: Mahnung per E-Mail-Vorlage
Sobald die Frist für die Erstellung der Stromrechnung (6 Wochen – siehe § 40 Abs. 4 EnWG) und Auszahlung des Guthabens (spätestens verrechnet mit der nächsten Abschlagszahlung) abgelaufen ist, sollten Sie dem Unternehmen eine 14-tägige-Frist stellen. Nennen Sie ein konkretes Datum (also xx.xx.2021). Aus meiner Erfahrung ist eine E-Mail an Ihren Energieversorger absolut ausreichend. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann können Sie auch einen Brief per Einschreiben versenden.
Folgende E-Mail-Vorlage können Sie hierzu verwenden. Passen Sie diese an Ihren Fall an.
Betreff: Mahnung: Stromrechnung ist verspätet ODER Guthabenauszahlung ist verspätet
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Vertragsnummer: [Ihre Vertragsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sind Ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und haben meine Stromrechnung 6 Wochen nach dem Abrechnungszeitraum noch nicht erstellt.
ODER:
Sie sind Ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und haben mein Guthaben nicht umgehend nach der Rechnungserstellung ausgezahlt bzw. spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet
Ich erwarte eine sofortige Erstellung meiner Abrechnung und Überweisung eines möglichen Guthabens bis zum xx.xx.202x und behalte mir weitere Schritte vor (z.B. Sonderkündigung aufgrund Vertragsverletzung Ihrerseits).
Viele Grüße [Ihr Name]
Senden Sie diese Vorlage ganz bequem per E-Mail an Ihren Energieversorger. Die E-Mail-Adressen für die größten Anbieter finden Sie in nachfolgender Tabelle:
Eon | [email protected] |
immergrün, idealenergie | [email protected] |
innogy | [email protected] |
jura strom | [email protected] |
Stromio | kundenservice@stromio.de |
Vattenfall | [email protected] |
yello | [email protected] |
Schritt 2: Rechnung / Guthaben fehlt immer noch? ⇒ mahnen Sie erneut!
Einige Anbieter reagieren nicht auf Ihr erstes Schreiben und halten die Frist nicht ein. Dies kenne ich insb. von Voxenergie, Primastrom, jura strom und eon. Schreiben Sie nach Ablauf der First per E-Mail eine weitere Mahnung.
- Nutzen Sie die Vorlage und passen Sie die orangenen Felder geringfügig an.
- Setzen Sie erneut eine 14-tägige Frist.
Kundennummer: [sofern vorhanden]
Vertragsnummer: [sofern vorhanden]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich verweise auf mein Schreiben vom xx.xx.202x. Darin habe ich Sie zur Erstellung der Abrechnung / zum Auszahlen meines Guthabens aufgefordert. Die gesetzte Frist haben Sie nicht eingehalten. Letztmalig setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x. Danach schalte ich die Schlichtungsstelle Energie ein.
Viele Grüße [Ihr Name]
Optional: Online-Beschwerde
Zusätzlich können Sie den Druck erhöhen. Besonders empfehlenswert ist eine Beschwerde auf de.reclabox.com. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
- Öffnen Sie de.reclabox.com
- Füllen Sie die Felder aus. Um Ihnen Zeit zu sparen, können Sie folgende Texte verwenden:
- Teaser:
Guthaben wird nicht ausgezahlt - Beschwerdetext:
Das Unternehmen ist seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und hat meine Abrechnung 6 Wochen nach dem Abrechnungszeitraum noch nicht erstellt. Für Details verweise ich auf die Seite „Guthaben nicht ausgezahlt“ von Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de Daraufhin habe ich per E-Mail das Unternehmen gemahnt. Mein Guthaben ist jedoch immer noch nicht überwiesen worden. Aus diesem Grund mahne ich hierüber letztmalig. - Ihre Forderung:
Umgehende Auszahlung meines Guthabens
- Teaser:
In vielen Fällen werden die Online-Beschwerden gelöst. Da die Energieanbieter meine Internetseite schon kennen, hilft der Verweis auf meine Seite. Die Energieanbieter wissen, dass ich im nächsten Schritt die Schlichtungsstelle Energie empfehle. Diese ist kostenpflichtig für die Energieversorger. Um dies zu verhindern, dürfte Ihr Anliegen nun vorrangig behandelt werden.
Schritt 3: Schlichtungsstelle einschalten
Wenn auch diese Beschwerde nicht zum Erfolg führt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Diese ist für Sie kostenlos. Aus meiner Erfahrung wird der Anbieter dann sehr schnell reagieren. Denn je länger er jetzt braucht, um Ihre Beschwerde zu lösen, desto teurer wird es für ihn.
Tipp: Bei einem Guthaben können Sie Ihre Abschläge reduzieren
Abschlagszahlungen sind anhand des tatsächlichen Verbrauchs des letzten Abrechnungszeitraums zu berechnen. Wenn also Ihre Abrechnung ein Guthaben ausweist, dann müsste im Folgejahr der Abschlag sinken. Schließlich müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. Wenn die Preise jedoch erhöht wurden, muss nicht in jedem Fall der Abschlag sinken. Dies gilt es individuell zu berechnen.
Verbraucherfreundliche Strom- und Gasanbieter passen Ihren Abschlag automatisch an. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, Ihren Abschlag selber auszurechnen und ggf. eine Reduktion des Abschlags einzufordern.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, habe ich ein Excel-Tool entwickelt. Mit nur wenigen Angaben können Sie die Abrechnung Ihres Energieversorgers kontrollieren und zudem die angemessene Abschlagshöhe bestimmen.
Welche Strom- und Gasanbieter zahlen Guthaben nicht aus?
Anhang meiner Auswertung der Beschwerden auf de.reclabox.com habe ich ermittelt, dass sich Kunden u.a. über folgende Stromanbieter aufgrund zu später Abrechnungen und Guthabenauszahlungen beschweren:
- Eon
- ExtraEnergie (Vertriebsmarken ExtraStrom, HitStrom und PrioStrom),
- Stromio (Vertriebsmarken Stromio, GrünweltEnergie und Gas.de),
- Fuxx Die Sparenergie (Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke) sowie
- immergrün (inkl. Meisterstrom und IdealEnergie).
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Guthaben zu spät ausgezahlt werden könnte, dann sollten Sie bei Ihrer nächsten Mitteilung des Zählerstands per E-Mail bereits die Konsequenzen androhen, sofern die Stromrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen und die Auszahlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt.
Damit signalisieren Sie dem Stromanbieter, dass Sie ein aufgeklärter Verbraucher sind und Ihre Rechte kennen. Hoffentlich wird dies dazu beitragen, dass der Strom- oder Gasanbieter bei Ihnen keine Verzögerungen zulässt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12.2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Viele Grüße
Rechtliche Grundlagen
Nach §40 Abs. 4 EnWG muss der Strom- und Gasanbieter sicherstellen, dass Privatkunden Ihre Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode erhalten. Ergibt sich ein Guthaben (Rechnungsüberschuss), dann muss der Stromanbieter dieses Guthaben umgehend an Sie erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung ausgleichen.
Eine Verrechnung mit mehreren Abschlagszahlungen ist nicht zulässig (LG Düsseldorf; AZ: 12 O 474/12; OLG Düsseldorf I-20 U 136/14). Entgegenstehende ABGs sind nach §307 BGB unwirksam.
Ihr Stromanbieter ist rechtlich verpflichtet, die Fristen einzuhalten. Kommt dieser selbst nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht seinen Pflichten nach, dürfen Sie den Vertrag per außerordentlicher Kündigung vorzeitig beenden. Ihnen steht somit ein Sonderkündigungsrecht zu.
Verspätete Auszahlung des Sofortbonus
Häufig werden laut AGB der Sofortbonus nach 60 oder 90 Tagen ausgezahlt. Prüfen Sie zuerst in Ihren Vertragsunterlagen, welche Frist dem Stromanbieter für die Auszahlung des Sofortbonus zusteht. Erfahrungsgemäß werden diese Zahlungen häufig verspätet ausgezahlt. Gehen Sie dann am besten so wie oben beschrieben vor: Mahnen Sie mit einer Woche Frist und nach Ablauf der Frist erwägen Sie, eine Beschwerde auf Reclabox zu schreiben.
Laut dem Landgericht Köln (Az: 84 O 96/19) ist es irreführend und unlauter, wenn ein Unternehmen den versprochenen Sofortbonus nach der vereinbarten Frist (gewöhnlich 60 oder 90 Tage) nicht auszahlt. Es ist nicht die Pflicht des Verbrauchers, das Unternehmen an die Auszahlung zu erinnern.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo Herr Moeschler, lieben Dank für ihre Seite. Haben am 31.12.2023 für Lichtblick Hamburg Zählerstände Strom und Gas abgelesen, da wir ab 1.1.2024 zu neuem Strom/ Gasanbieter gewechselt sind. Turnusrechnung Anfang 11/2023 ergibt bei Strom und Gas jeweils ein Guthaben. Bei Schlußrechnung werden Guthaben nicht berücksichtigt!!! Bei „Endabrechnung“ Gas fallen wir aus allen Wolken !!! sollen für einen 2 P Haushalt, 55 m2, Zeitraum 8.11.2023 -31.12.2023 4226,99 Kwh verbraucht haben !!!!! Unsere Differenz zu den abgelesenen Zählerständen, 2.11.2023 und 31.12.2023 ist 398 Kwh !!!! WIDERSPRUCH AN LICHTBLICK GESCHRIEBEN, BEIDE ABRECHNUNGEN !!!! Heute flattert uns eine Zahlungserinnerung i.H.v. 99,43 Euro ins Haus, für Strom !!! Unser Widerspruch wird noch nicht einmal bearbeitet !!! Mein Mann und ich sind stinksauer, bin jetzt auf Konfrontationskurs und auf Krawall gebürstet.
Die Fa. Senec ist seit 1.8.2023 nicht mehr STromlieferant und schreibt nun auf mein Aufforderung, die Abschlussrechnung zu schicken:
„Das Jahr 2023 kann noch nicht abgerechnet werden, da die Strompreisbremse systemseitig noch nicht abbildbar ist und leider kann ich Ihnen hier keinen genauen Zeitpunkt nennen, wann das möglich sein wird. “
Muss ich das so akzeptieren?
Gruß Peter Trautmann
nein. Es ist deren Problem. Nicht Ihres. Im Gesetz steht, dass die Rechnung 6 Wochen nach Vertragsende zu erstellen ist.