Meine Erfahrungen mit einem häufig kritisierten Stromanbieter
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Diese Fehler vermeiden!
Lieber Leser,
ich war selber Opfer eines Stromanbieters. Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie belastend diese Erfahrung sein kann. Mein Fall war besonders. Diese Erfahrung war meine Motivation, weshalb ich mich entschied diese Internetseite aufzubauen und anderen Verbrauchern zu helfen. Lernen Sie aus meinen Erfahrungen und vermeiden Sie die Fehler, die ich begangen habe.
Vertragsschluss über ein Vergleichsportal
Über ein Vergleichsportal habe ich Ende Oktober 2013 einen Stromanbieter ausgewählt, der durch günstige Konditionen und gute bis sehr gute Kundenbewertungen überzeugte.
Der Vertragsabschluss verlief problemlos. Lediglich der genaue Vertragsbeginn war mir unklar, weil mir der Stromversorger in zwei E-Mails unterschiedliche Liefertermine mitteilte – einen im Rahmen der Auftragsbestätigung und eine separate E-Mail mit neuem Versorgungsbeginn. Zudem erschien mir die Abschlagszahlung sehr hoch.
Fehler 1: Wechseln Sie zu meinen empfohlenen Stromanbietern. Gute Kundenbewertungen auf Vergleichsportalen schützen Sie nicht vor verbraucher-un-freundlichen Stromanbietern. Der Grund liegt wahrscheinlich darin, dass die meisten Kunden nur den konfliktfreien Vertragsabschluss bewertet haben. Wie Sie verbraucherfreundliche Stromanbieter finden, erfahren Sie hier.
Fehler 1:
Gute Kundenbewertungen auf Vergleichsportalen schützen Sie nicht vor verbraucher-un-freundlichen Stromanbietern. Der Grund liegt wahrscheinlich darin, dass die meisten Kunden nur den konfliktfreien Vertragsabschluss bewertet haben. Wie Sie verbraucherfreundliche Stromanbieter finden, erfahren Sie hier.
Wechseln Sie zu meinen empfohlenen Stromanbietern.
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Missglückter Stromanbieterwechsel
Im ersten Jahr meiner Stromversorgung erhielt ich eine sehr hohe Rückerstattung, weil meine Abschläge viel zu hoch veranschlagt waren. Das Unternehmen passte die Abschläge allerdings nicht an. Vor diesem Hintergrund entschied ich mich den Stromanbieter zu wechseln. Ich teilte dem neuen Anbieter den nächstmöglichen Kündigungstermin mit. Leider handelte es sich um den falschen Termin. Bei meinem Stromanbieter beginnt die Vertragslaufzeit inzwischen mit dem Tag der Antragsannahme und nicht mit dem Belieferungsdatum. Der Wechsel des Stromanbieters verschob sich daher um fast ein ganzes Jahr. Das Ausmaß dieses Fehlers wurde mir erst Anfang 2016 bewusst.
Fehler 2:
Sie sollten den tatsächlichen Vertragsbeginn kennen (Vertragsannahme- oder Belieferungsdatum?) und am besten zwei Monate vor Kündigungsfrist kündigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie zum falschen Zeitpunkt kündigen und vor Kündigungsfrist den Zeitpunkt nicht mehr korrigieren können. Dem Thema, wie Sie den Stromanbieter richtig kündigen, habe ich einen eigenen Beitrag gewidmet.
Fehler 3:
Lassen Sie sich auf zu hohe Abschlagszahlungen nicht ein. Die Abschlagszahlung sollte sich am bisherigen Verbrauch orientieren (§41 (2) EnWG). Es ist nicht zulässig, dass der Verbraucher in Vorleistung tritt. Weiterführende Details finden Sie hier.
Jahresabrechnung 2015 mit versteckter Preiserhöhung
Stromanbieter sind verpflichtet, nach sechs Wochen die Jahresabrechnung zu erstellen. Mein Stromanbieter überschritt diese Frist und erst auf meine Mahnung hin wurde mir die Abrechnung zugesendet. Meine Stromrechnung fiel über 50 % höher aus als erwartet. Zunächst bin ich von einem Rechenfehler ausgegangen, bis mir der Versorger einen Tag später auf das Preisinformationsschreiben hinwies. Ich bemängelte umgehend die versteckte Preiserhöhung und deutete an, notfalls die Schlichtungsstelle und das Vergleichsportal einzuschalten.
Daraufhin wurde mir in einem Standardschreiben ein Lösungsangebot angekündigt und es wurde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen vier Wochen Zeit hat, eine Lösung zu finden. In einem kurzen Telefonat und in einer E-Mail wurde mir dann ein Lösungsangebot mitgeteilt, bei der die Grundpreiserhöhung von 6,98 € nur noch 12,95 € betragen würde. Die Begründungen für dieses Lösungsangebot wiesen inhaltliche Fehler auf und das Unternehmen war immer noch davon überzeugt, mich ordnungsmäßig über die Preiserhöhung unterrichtet zu haben. Mit Verweis auf die inhaltlichen Fehler lehnte ich das Angebot ab und bat um ein erneutes Telefonat. Bei sämtlichen E-Mails des Stromanbieters handelte es sich nach meiner Einschätzung um Standardtexte – auf meine individuellen Fragen wurde nicht eingegangen. Als ich zwei Wochen später noch immer keine Nachricht vom Versorger erhielt, erkundigte ich mich über das weitere Vorgehen.
Fehler 4:
Der Stromanbieter trägt die Beweisschuld, dass die E-Mail bei Ihnen eingegangen ist. Nicht Sie.
Mein Stromversorger reicht eine Feststellungsklage gegen mich ein
Kurz danach erhielt ich eine kurze Nachricht, dass das Unternehmen die ordentliche Gerichtsbarkeit beanspruchen möchte. Ich war verwirrt, denn schließlich habe ich nach wie vor meine Abschläge ohne Verzug in voller Höhe geleistet. Ich bin fest davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen Standardtext handelt und das Unternehmen mich nicht verklagen kann. Ich bat erneut um ein Telefonat und kündigte an, mich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Die Schlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenlos und Unternehmen zahlen eine Pauschale von mindestens 100€.
Wenige Tage später versendete ich alle notwendigen Dokumente an die Schlichtungsstelle und hoffte so, mein Problem lösen zu können. Ich habe auch versucht das Vergleichsportal einzuschalten. Dem Unternehmen schilderte ich meinen Fall telefonisch. Ein Mitarbeiter erklärten mir, dass das Unternehmen nur im ersten Vertragsjahr zuständig sei und somit in meinem Fall keinen Einfluss habe. Ich musste feststellen, dass das Vergleichsportal nach wie vor den Stromanbieter vermittelte und den zahlreichen Beschwerden durch Verbraucher und Verbraucherschützern anscheinend keine Beachtung schenkte. Zudem habe ich den Eindruck gewonnen, dass das Vergleichsportal keine Qualitätskontrolle seiner Kooperationspartner vornahm.
Am 31.01.2016 hat mich meine Freundin zum David Guetta-Konzert in Stuttgart eingeladen. Das Konzert konnte ich leider nicht in vollen Zügen genießen, denn kurz zuvor fand ich einen gelben Brief vom Amtsgericht im Briefkasten. Es war tatsächlich möglich, dass der Stromversorger Klage gegen mich einreicht! Die Konsequenz daraus ist, dass die Schlichtungsstelle nicht mehr vermitteln darf. Das Unternehmen versucht so die Kosten der Schlichtungsstelle zu umgehen – und womöglich hilft diese Vorgehensweise auch, rebellische Kunden einzuschüchtern, da hohe Gerichtskosten drohen. Ich muss gestehen, das Unternehmen hatte damit tatsächlich Erfolg in den ersten zwei Wochen. Ich war schockiert und das kundenunfreundliche Vorgehen hat mir meine Laune ganz schön verdorben. Ich konnte es nicht fassen, dass ein Unternehmen ein unqualifiziertes Vergleichsangebot vorschlägt, in den zahlreichen Standard-E-Mails nicht auf meine spezifischen Fragen und Gesprächsangebote eingeht und dann auch noch klagen darf.
Fehler 5:
Lassen Sie sich vom Stromanbieter nicht einschüchtern und Ihre gute Laune verderben.
Probleme mit meinem Rechtsanwalt
Nach dem ersten Schock ließ ich mich nicht weiter einschüchtern. Ich informierte mich im Internet über den Sachverhalt und holte mir dann juristischen Rat. Zuerst ging ich zum Rechtsanwalt meines Unternehmens. Sofort fiel ihm auf, dass die Klage nicht ordentlich begründet ist. In der Klageschrift heißt es:
„Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Stromliefervertag mit der Vertragsnummer XXX zustehen“.
Selbstverständlich stehen mir nach wie vor Rechte aus dem Stromliefervertrag zu, da ich nach wie vor noch Strom vom Stromanbieter beziehe! Ferner war der Rechtsanwalt überrascht, dass die Preiserhöhung derart versteckt war. Zudem äußerte er die Vermutung, dass die Ankündigung der Grundpreiserhöhung sittenwidrig und nicht durchsetzbar sei.
Weil der Rechtsanwalt meines Unternehmens keine Mandate annimmt, suchte ich mir einen Rechtsanwalt in meiner Nähe. Diesem Rechtsanwalt legte ich einen Ordner mit sämtlichen Erkenntnissen zu meinem Fall vor. Mit dieser Vorarbeit sollte es ein Leichtes sein, die Klageerwiderung zu schreiben. Was ich allerdings nicht bedachte, war, dass der Rechtsanwalt aufgrund des geringen Streitwerts lediglich ein Honorar knapp über 200€ erhält. Dies ist sehr wenig, weil die Kanzlei zahlreiche Schriftwechsel mit dem Gericht bearbeiten muss und der Rechtsanwalt für eine ordentliche Vorbereitung mindestens einen halben Tag benötigt. Somit bin ich aus Sicht des Rechtsanwalts kein finanziell lukrativer Kunde, für den sich eine ordentliche Verteidigung lohnt. Folglich hat der Rechtsanwalt nur ein kurzes Schreiben angefertigt, indem bemängelt wurde, dass die Klage nicht substituiert sei und es wurde hinterfragt, ob die Muttergesellschaft des Stromanbieters gegen mich klagen dürfe. Der Umstand, dass die Preiserhöhung sittenwidrig versteckt war und dass die Begründung der Preiserhöhung unzureichend ist, wurde nicht thematisiert, weil dies deutlich mehr Zeit beansprucht hätte. Der eigentliche Nutzen, den ich mir erhofft habe, wurde mir somit verwehrt. Ich war vom Rechtsanwalt enttäuscht. Im Nachhinein habe ich allerdings auch ein wenig Verständnis. Es ist nun mal für Rechtsanwälte nachteilig, Mandate mit derart niedrigen Streitwerten anzunehmen.
Ein Gerichtstermin mit vielen Überraschungen
Der Stromanbieter ließ lange auf eine Antwort warten. Erst einen Arbeitstag vor dem Gerichtstermin wurde die Klage neu formuliert:
„Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin für die Vertragslaufzeit bis zum xx.1xx.2015 aus dem Vertragsverhältnis mit der Vertragsnummer XXX keine weiteren Ansprüche zustehen.“ Zudem wurde begründet, warum die Muttergesellschaft gegen mich klagen durfte.
Weil der Stromanbieter eine Feststellungsklage gegen mich einreichte, darf das Unternehmen auch die Spielregeln festlegen. In dem Gerichtstermin wird somit nur das Jahr 2015 behandelt. Dass die Preiserhöhung auch noch bis Herbst 2016 zu höheren Kosten führt, war hingegen nicht Gegenstand der Klage. Dies war ein cleverer Spielzug des Unternehmens! Eine juristische Vorbereitung auf den Gerichtstermin war so nicht möglich.
Dennoch lehnte das Gericht eine Vertagung ab. Überrascht war ich auch, dass mein Rechtsanwalt nicht am Gerichtstermin teilnehmen wolle. Er erklärte mir, wir hätten besprochen, dass sein Honorar i.H.v. 200€ nur den Schriftverkehr beinhalten würde. Diese Abmachung war für mich neu. Der Rechtsanwalt beruhigte mich, dass ich lediglich Schriftsatzrecht beantragen müsse, dann könnte man ohne Probleme den Sachverhalt der versteckten Preiserhöhung schriftlich anbringen. Sonst müsste ich mich nicht äußern. Dieses Versprechen beruhigte mich und ich war einigermaßen gelassen, meinen ersten Gerichtstermin weitestgehend unvorbereitet und ohne juristischen Beistand zu bestreiten.
Fehler Nr. 6:
Stellen Sie sicher, dass Ihr Rechtsanwalt genügend Zeit ihrem Fall widmet, ansonsten besteht die Gefahr, dass der Stromanbieter Ihren Rechtsanwalt austrickst. Halten Sie zudem schriftlich fest, welche genauen Leistungen das Honorar umfasst.
Anfang April 2016 fand allerdings ein 50-minütiger Gerichtstermin statt. Es reichte nicht einfach nur Schriftsatzrecht zu beantragen. Ich wurde befragt, musste mich erklären und am Schluss wurde ein Vergleichsangebot durch die Richterin formuliert. Ferner teilte der gegnerische Rechtsanwalt und die Richterin mir mit, dass mein Rechtsanwalt vorab die versteckte Preiserhöhung in der Klageerwiderung hätte ansprechen und begründen müssen. Es wäre zwar möglich, dies schriftlich nachzureichen. Es sei allerdings unklar, ob dies in der Entscheidung noch berücksichtigt werden könne.
Mir wurde empfohlen, das Schlichtungsangebot anzunehmen
Eine Woche später erhielt ich über meinen Rechtsanwalt den Vergleichsvorschlag der Richterin. Es handelte sich um einen Kompromiss. Der Stromanbieter und ich sollten uns in der Mitte treffen. Leider umfasste die Feststellungsklage nur das Jahr 2015 – die versteckte Preiserhöhung benachteiligt mich aber auch im Jahr 2016. Dies war aber nicht Gegenstand des Vergleichs.
Am gleichen Abend fertigte ich noch ein Schreiben an, in der ich das Vergleichsangebot ablehne und die versteckte Preiserhöhung thematisierte – also das, was mein Rechtsanwalt hätte bereits einreichen sollen. Dieses Schreiben sendete ich an meinen Rechtsanwalt mit der Bitte, kurz drüber zu lesen und das Schriftstück dann an das Amtsgericht weiterzuleiten. Zwei Tage später rief mich der Rechtsanwalt an und sagte, dass ich unbedingt den Vergleich annehmen sollte. So wie der Vergleich durch die Richterin formuliert war, würde ich sehr wahrscheinlich verlieren, wenn ich den Vergleich nicht annehmen würde.
Auch der Stromanbieter nimmt das Schlichtungsangebot an – zahlt aber erst nach erneuter Mahnung
Ich erfahre nur indirekt, dass auch der Stromanbieter das Schlichtungsangebot der Richterin angenommen hat. In einem Schreiben bittet das Unternehmen „um Hereingabe einer schriftlichen Quittung bezüglich des gezahlten Betrages“ – was auch immer das heißen mag. Die Vergleichszahlung ging weder bis zum 03.05.2016 ein, an dem das Unternehmen behauptet hat seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein, noch bis zum 16.05.2016, an dem ich eine schriftliche Quittung ausstellen sollte.
Daraufhin schrieb ich am 20.05.2016 erneut dem Kundenservice des Unternehmens an. Ich fragte, bis wann mir die Vergleichszahlung überwiesen wird und forderte das mir seit Ende 2015 zustehenden Guthaben bis zum 30.05.2016 zu überweisen. Anstatt mir die Fragen zu beantworten, wurde mir am 24.05.2016 nur eine korrigierte Abrechnung für 2015 zugeschickt. Das war schon alles. Am 27.05.2016 erhielt ich eine Nachricht von meinen Rechtsanwalt, dass die Vergleichszahlung bei der Kanzlei eingegangen sei, die sie mir zeitnah überwiesen.
Erstes Zwischenfazit
Ich fasse zusammen: Ich bin Opfer einer versteckten Preiserhöhung geworden, der Energieversorger verklagte mich, um die Kosten der Schlichtungsstelle zu umgehen und aufgrund mangelndem juristischen Beistand war ich gezwungen, ein unvorteilhaftes Vergleichsangebot anzunehmen. Ich war im Recht – habe aber kein Recht bekommen!
Die Auseinandersetzung ging weiter
Weil das Vergleichsangebot nur für den Abrechnungszeitraum des Jahres 2015 gilt und die versteckte Preiserhöhung sich zu meinem Nachteil bis ins Jahr 2016 auswirkt, habe ich die versteckte Preiserhöhung erneut bemängelt. Die Auseinandersetzung ging daher weiter. Ich habe daher auf eine friedliche und außergerichtliche Klärung des Sachverhalts weiter hinarbeitet und aus meinen Fehlern im bisherigen Umgang mit dem Stromversorger gelernt. Meine zwei E-Mails wurden ignoriert, in denen ich begründete, weshalb die Preiserhöhung unzulässig war. Erst als ich mich über de.reclabox.com beschwert habe, stand ich wieder in Kontakt zum Stromanbieter. Dieser verwies auf die Schlichtung. Drei Mal musste ich darauf hinweisen, dass der Vergleich sich nicht auf das Jahr 2016 bezieht, bis der Stromanbieter nachgab.
Ich habe gegen meinen Stromanbieter gewonnen. Wehren lohnt sich!
Am liebsten wäre ich nie zu diesem Stromanbieter gewechselt. Es war extrem nervenaufreibend, ich musste das erste Mal vor Gericht und es hat mich unglaublich viel Zeit gekostet.
Ich wollte unbedingt gegen den Stromanbieter gewinnen, damit ich Ihnen sagen kann: Wehren lohnt sich!
Den Ratschlag sich gegen Stromanbieter zu wehren, befolgen inzwischen viele meiner Leser. U.a. sehe ich auf de.reclabox.com, dass meine Internetseite zitiert wird und meinen Empfehlungen gefolgt werden. Zudem habe ich aus Kommentaren und persönlichen Nachrichten erfahren, dass eine große Mehrheit der Verbraucher froh war, sich gegen den Stromanbieter gewehrt zu haben. Zukünftig werde ich Erfahrungsberichte wie diesen von betroffenen Verbrauchern hier veröffentlichen, um weitere Verbraucher zu motivieren.
Mein wichtigster Ratschlag zum Schluss
Mein wichtigster Ratschlag ist allerdings ein anderer. Achten Sie drauf, zu welchem Stromanbieter Sie wechseln. Sie sollten Strom- und Gasanbieter wählen, die ein geringes Insolvenzrisko, verbraucherfreundliche AGBs und einen guten Kundenservice haben. Weitere wichtige Hinweise erfahren Sie ebenfalls auf meiner Internetseite. Ich habe mich dem Kampf gegen die dubiosen Stromanbietern verschrieben. Daher möchte ich Ihnen anbieten, Sie bei Ihrem Problem zu unterstützen.
Ich wünsche Ihnen in der Auseinandersetzung mit Ihrem Gas-/Stromanbieter viel Erfolg und mehr Glück mit Ihrem zukünftigen Anbieter!
Ihr
Dr. Matthias Moeschler
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Sehr geehrter Herr Dr. Moeschler,
vielleicht können Sie mir helfen.
Mein Stromvertrag mit Jura-Power endete Ende 2022 und ich erhielt auch eine Abrechnung.
Die fällige Rückzahlung von über Euro 900,00 lässt trotz mehrmaliger Email-Mahnung und erhaltener Lesebestätigung weiter auf sich warten.
Was kann ich unternehmen ?
MfG
Jörg P. Müller
Thema In der Abrechnung die EEG-Umlage vergessen
Glückauf Herr Dr. Moeschler,
wir haben mit dem Energielieferant Elektrizitätsversorger Berlin ElVEBe GmbH eine langwierige
Auseinandersetzung. Die haben uns ungeschminkt 2 x Mahnungen (unverzüglich) zugestellt und dann
in der Schlussrechung für das Jahr 2022 die Reduzierung aus der EEG-Umlage unterschlagen.
Mit Einspruch der „Schlichtungsstelle Energie“ wurden uns nochmals 54 € Guthaben überwiesen.
Es gab dazu keine Entschuldigung von diesen Unterschlagern, nur ein kalter Satz.
So behandelt man seine Kunden, das nennt man dann Unternehmerkultur.
Die Auskehrung der ungerechtfertigten Mahngebühren wurde uns jedoch verweigert.
Diese Gebühren wurde einfach von unserem Guthaben entwendet, so dass wir wohl nun nur
noch mit eine Klage unser Interesse durchsetzen können.
Grundsätzlich erfolgten auf unsere Nachricht keine Antworten, es blieb einfach stumm.
Wir denken ALLE sollten nochmals die Rechnung aus dem Jahre 2022 überprüfen, ob die
Lieferanten den Wegfall der EEG-Umlage in Ihrer Preisgestaltung berücksichtigt haben.
Mit bergfestem Glückauf aus dem tollen Ruhrpott
Vielen Dank für diesen wertvollen Tipp, Hr. Wilcke!
Über Hinweise wie diese bin ich sehr dankbar. Ich gehe Ihrem Hinweis nach.
VG MM
Hallo Dr. Matthias Moeschler
Wir haben mit Mivolta am 04.02.2020 ein Vertrag abgeschlossen.Angefangen mit 68€ es ging dann weiter ab 2022 mit 80€ im März 101€ ab 03.04.22 auf 148€ im Dezember dann 226€ .Wir kommen einfach nicht raus aus diesen sch…ß vertrag. Können sie bitte helfen.
Hallo, ich wurde am 18.11.2022 angerufen, es ginge um die Energieenlastungspakete. Wenn ich davon profitieren möchte, bräuchte er noch ein paar Angaben. Die ich ihm dummerweise gab. Kurz darauf bekam ich eine Sms , das mein Stromlieferant gekündigt wird, und ich nun Kunde bei EASYVOLT bin, ist wohl eine Marke von MIVOLTA GMBH. Gegen die, wie ich auf der Seite der Verbraucherzentrale ersehen konnte, bereits ein Urteil besteht, vom 1.12.2017.
Ich habe meinen alten Stromanbieter sofort informiert, dass ich nicht an einem Wechsel Interessiert bin.
Habe sofort einen Widerruf rausgeschickt.
Desweiteren habe ich die Verbraucherzentrale und die Bundesnetzagentur über die doch fragwürdige Kundenaquise informiert, und ich habe Anzeige erstattet.
Ich werde berichten wie es ausging…
Haben Sie schon Neuigkeiten, wie Ihr Fall weitergegangen ist?
Viele Grüße
Hallo Hr.Dr. Moeschler, wir haben im Mai diesen Jahres mit Paketsparer einen Vertrag zu Gas und Strom mit einer 24 monatigen Preisgarantie abgeschlossen. Start des Vertrags ist der 1.10.2022. Nun haben wir die Abschlagszahlungen genannt bekommen. Von aktuell für Strom und Gas zusammen, mit den noch Energiehversorger Lekker, von 204€, sollen wir nun 919€ bezahlen. Rückkehr zum Grundversorger ist auch nur mit auf Basis aktueller Konditionen, mit deutlicher Erhöhung möglich. Wir fühlen uns betrogen, getäuscht und hilflos. Jegliche Kontaktaufnahne führt ins Leere. Können Sie uns einen Rat geben? Mit freundlichen Grüßen Sönke Gürtler
Sie können versuchen, die Preisgarantie einzufordern. Ich sende Ihnen gleich mal ein Musterschreibeb zu.
Sehr geehrter Dr. Moeschler,
Ihr Fall hat mich sehr berührt und bestätigt die These, dass Recht haben und Recht bewahren/bekommen in unserem System differiert.
Nachdem ich mich erst im Frühjahr 2021 aufgrund der plötzlichen Beendigung eines langjährigen Vertrages durch die Stadtwerke Düsseldorf ohne ordentliche Kündigung an die Schlichtungsstelle gewandt hatte (was zumindest hinsichtlich der Kündigungsfrist erfolgreich war), teilte mir nun Montana nach einem Jahr eine drastische Preiserhöhung (> 100 %) mit, welche ich für unbegründet und sittenwidrig halte.
Da aber bereits die Korrespondenz mit der Schlichtungsstelle sehr aufreibend und zeitintensiv war (Fristsetzungen zur Rückmeldung/Korrespondenz wurden willkürlich geändert/verkürzt, Unlesbarkeit einigereichter PDF-Dateien – > AGBs erst nach vielen Wochen moniert und erneut angefordert) kann ich jedem nur empfehlen genau abzuwägen, wiewiel Lebenszeit man/frau investieren möchte, um möglicherweise Recht zu bekommen.
Ich hoffe stark, dass Sie mir einen besseren Tarif/Stromanbieter vermitteln können und bedanke mich für die bereitgestellten Informationen und Hilfestellungen.
Herzliche Grüße aus Dortmund
Petra Freund
Erfahrungen mit primastrom.
Vertrag abgeschlossen ca. 145 € . 1 Woche vor Lieferbeginn eine Mitteilung Ohne vorherige Kündigung ODER Vertragsänderung Abbuchung über 400€. Ich habe Vertrag und Einzugsermächtigung wiederrufen. Ich habe es tasächlich geschafft sie EINMAL sie per tel. zu erreichen. danach 5 Einschreiben, KEINE Antwort. Danach Abbuchungen( natürlich zurückgebucht ), Mahnungen ohne Unterschrift, ohne Angaben von Verbrauch, Rechnungsnummer ect. Zahlungsaufforderungen per SMS mit IBAN aber ohne Angabe der Rechnungshöhe, Rechnungsnummer usw. Meine Aufforderung mir eine Ordentliche Gerichtsverwertbare Abrechnung zu schicken wurde nicht beantwortet. Am Ende Rechtschutz und Anwalt.