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  1. Hallo Herr Dr. Moeschler,

    zum vorstehend verlinkten Muster „Erstes Antwortschreiben des Verbrauchers“ möchte ich ergänzen, dass das unter „ad 4: Schlussnote“ angesprochene Urteil des OLG Köln vom 05.05.2017 inzwischen rechtskräftig ist, denn:

    Mit Beschluss vom 27.02.2018, Az. VIII ZR 147/17 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Versorgers 365 AG als unzulässig verworfen – siehe
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20147/17&nr=81747 !

    In Rn 1 erste Klausel geht es um den Ausschluss der Belieferung von Entnahmestellen die vom „normalen“ Standardlastprofil ‚H0 Haushalt‘ abweichen (z.B. Mehrtarifzähler). Hervorzuheben ist die Feststellung des BGH in Rn 8 und 9, dass der AGB-Verwender nicht gehindert ist, bestimmte Haushaltskunden weiterhin formularmäßig von der Belieferung auszuschließen, SOFERN ER ETWA DURCH ZUSÄTZLICHE HINWEISE ODER HERVORHEBUNGEN die zur Aufklärung eines (potentiellen) Vertragspartners ERFORDERLICHE TRANSPARENZ herstellt.

    Diese bei der Verwendung von AGB generell erforderliche TRANSPARENTE Klauselgestaltung war (und ist ?) bei der 365 AG nicht gegeben und m.E. ebenso NICHT bei der Fuxx-Die Sparenergie GmbH und deren Vertriebsmarken (insbesondere nicht hinsichtlich der aus dem Belieferungsausschluss abgeleiteten nachträglichen Bonusverweigerung) .

    Noch zwei weitere kleine Anmerkungen:
    1. Im Text und in den Muster-Schreiben taucht häufiger das Kürzel „OG“ auf, m.E. richtig wäre „OLG“.
    2. Etwas fragwürdig ist m.M.n., ein Gericht -insbesondere wie im Muster-Antwortschreiben 3- mit derart viel Information zu „erschlagen“; welcher Richter soll das -allein schon aus Zeitgründen- alles lesen?

    Allen Betroffenen wünsche ich gutes Gelingen !

    Viele Grüße

    R. W.

    1. Vielen Dank für die ausführlichen und wertvollen Hinweise. Ich werde die Verbesserungsvorschläge sammeln und dann diesen Beitrag entsprechend anpassen.