Bonus trotz Mehrtarifzähler zulässig: Feststellungsklage von Fuxx Sparenergie abgewehrt
Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) verweigert den Neukundenbonus aufgrund eines Mehrtarifzählers.
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Feststellungsklage wegen Neukundenbonus abgewehrt (Erfahrungsbericht)
Ein Verbraucher, dem die Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) den Neukundenbonus aufgrund eines Mehrtarifzählers verweigerte, wurde mit einer Feststellungsklage konfrontiert. Er nahm Kontakt zu mir auf und zusammen konnten wir die Feststellungsklage abwehren. In diesem Erfahrungsbericht informiere ich Sie darüber:
- wie Stromanbieter dabei vorgehen,
- worauf Sie achten sollten und
- wie Sie mit Hilfe von Musterantwortschreiben auf Feststellungsklagen reagieren können, die eine Bonusverweigerung aufgrund eines Mehrtarifzählers zum Gegenstand haben.
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
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Hintergrundinformationen zur Bonusverweigerung aufgrund eines Mehrtarifzählers
Diese Anbieter lassen Mehrtarifzähler nicht zu
Die Stromanbieter 365 AG (immergrün!, Idealenergie), enstroga, Fuxx Sparenergie (Grüner Funke), Strogon und Wunderwerk haben in Ihren AGBs Vertragseinschränkungen bezüglich Mehrtarifzähler angeführt (siehe Studie zu verbraucherunfreundliche AGBs). Mir ist allerdings nur von der 365 AG und der Fuxx Sparenergie bekannt, dass aufgrund dieser Einschränkung der Neukundenbonus verweigert wird.
Rechtliche Einschätzung zur Bonusverweigerung aufgrund eines Mehrtarifzählers
Auf dieser Seite argumentiere ich, dass eine Vertragseinschränkung hinsichtlich eines Mehrtarifzählers für Verbraucher als überraschend im Sinne von § 305 c BGB sein dürfte. Zudem argumentieren die Richter des OG Köln (AZ: 6 U 132/16), dass Vertragseinschränkungen in den AGBs den Verbraucher unangemessen benachteiligen (i.S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB). Schließlich ist es entsprechend Art. 246 EGBGB die Aufgabe des Versorgers, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt. Der Stromanbieter erhält vom Netzbetreiber hierzu die relevanten Auskünfte vor Belieferungsbeginn und er kann somit die Vertragsanfrage vom Verbraucher ablehnen, wenn ein Mehrtarifzähler (oder eine andere Vertragseinschränkung) vorliegt.
Mehrtarifzähler werden inzwischen auf den Vergleichsportalen abgefragt
Auf den Vergleichsportalen Verivox und Check24 werden potentielle Vertragseinschränkungen, wie das Vorliegen eines Mehrtarifzählers, inzwischen abgefragt. Ich weiß leider nicht, wann diese Abfrage erstmalig aufgenommen wurde. Ich vermute, dass dies um Anfang 2018 geschehen sein muss.
Bei Check24 finden Sie die Abfrage „Schwachlast/Doppeltarifzähler“ unter weitere Einstellungen links unten (siehe folgende Abbildung). Bei Verivox ist eine Angabe ebenfalls erst möglich, nachdem man auf „weitere Einstellungen anzeigen“ klickt und dort eine Angabe zu „Anteil Nebenzeit“ auswählt.
Auch wenn diese neuen Abfragen zum Mehrtarifzähler möglich sind, so können Verbraucher die Vertragsanfrage über die beiden Portale zu den Anbietern wie Fuxx Sparenergie auch dann durchführen, wenn keine Angaben zum Mehrtarifzähler getroffen wurden (geprüft am 11.02.2021). Es wird somit nicht darauf hingewiesen, dass der Stromanbieter weitere Informationen zur Art der Abnahmestelle benötigt. Vor diesem Hintergrund erkenne ich keine Pflichtverletzungen und Verletzungen der Sorgfalt von Seiten des Verbrauchers, wenn der Verbraucher keine Auskünfte zur Art der Abnahmestelle erteilt.
Erfahrungsbericht zur Feststellungsklage von Seiten Fuxx Sparenergie
Der betroffene Verbraucher hat seinen Stromvertrag im November 2016 abgeschlossen. In der Stromrechnung wurde der Neukundenbonus i.H.v. ca. 134€ (= 15%) nicht aufgeführt. Abzüglich des Neukundenbonus besteht eine niedrige Nachzahlung, die zu keinem Zeitpunkt vom Verbraucher beanstandet wurde.
Beanstandet wurde lediglich die Verweigerung des Neukundenbonus. Auf Nachfrage erhielt der Verbraucher die Auskunft, dass ein Mehrtarifzähler bei ihm vorliege und er damit gegen die AGBs verstieße. Nachdem der Verbraucher sich gegen die Bonusverweigerung beschwerte, erhielt er zunächst ein Kulanzangebot i.H.v. 50€ und später i.H.v. 70€. Der Verbraucher nahm das Kulanzangebot nicht an und wendete sich an die Schlichtungsstelle.
Erstes Antwortschreiben des Verbrauchers
Der Verbraucher entschied sich gegen einen Rechtsbeistand und sendete dem Amtsgericht seine erste Stellungnahme zu. Er führte die Höhe des Neukundenbonus auf und erklärte sich bereit, die Nachzahlung zu übernehmen. Ferner führte er die Tarifbedingungen und die AGBs des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung auf. In den AGBs ist nicht aufgeführt, dass der Bonus im Falle eines Mehrtarifzählers verweigert wird.
Der Verbraucher verdeutlichte dem Gericht, dass beim Wechsel des Stromanbieters zu keinem Zeitpunkt eine Angabe zur Art der Abnahmestelle abgegeben werden konnte und dass der Stromanbieter über die Art der Abnahmestelle informiert war. Zudem führt er Gerichtsurteile auf, die die Vertragseinschränkungen als unzulässig ansehen. Das anonymisierte Anschreiben, das Sie als Blaupause verwenden können, finden Sie hier.
Erste Antwort der Fuxx Sparenergie
Das Antwortschreiben der SMB Rechtsanwälte (die übrigens auch die 365 AG vertreten und vor kurzem noch die gleiche Anschrift hatten wie die 365 AG) war aus meiner Sicht eine Frechheit. Die Ausführungen des Verbrauchers wurden sehr „seltsam“ interpretiert: „Es wäre auch möglich, die Ausführungen als Teilanerkenntnis zu deuten“. Daher baten die SMB Rechtsanwälte zunächst klarzustellen, ob das Antwortschreiben des Verbrauchers eine Widerklage beinhalte.
Für Nicht-Juristen ist diese Frage schlichtweg nicht zu beantworten. Zudem wurden die Ausführungen so gedeutet, als ob der Verbraucher sehr wohl die Besonderheiten von Abnahmestellen kenne – entgegen seiner Behauptungen. Dass diese Kenntnisse erst erworben wurden, nachdem sich der Verbraucher sich mit der Feststellungsklage auseinandersetzen musste, wurde allerdings nicht in Erwägung gezogen.
Darüber hinaus zeigen die Rechtsanwälte in Form von Screenshots auf, dass Verbraucher die Art der Abnahmestelle angeben können. Dass diese Angabe erst unter „weiteren Einstellungen“ vorgenommen werden kann und dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in 2016 noch nicht möglich war, wurde verschwiegen. Ferner führt das Unternehmen Gerichtsurteile auf, die ihnen in der Vergangenheit Recht gaben (z.B. AG Altötting, AZ 1C 287/17; AG München, AZ 172 C 15502/17).
Zum Ende des Schreibens behaupten die Rechtsanwälte folgendes:
„Zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung lagen der Klägerin keine anderen Angaben zu den Daten des Beklagten vor, als die, welche vom diesem mitgeteilt wurden… Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin noch nicht wissen, ob es sich um einen echten oder um einen unechten Mehrtarifzähler handelt“.
Es wird somit behauptet, dass Fuxx Sparenergie die Art der Abnahmestelle nicht kannte. Diese Auskunft bekommen aber Stromanbieter jedoch standardmäßig vom Netzbetreiber.
Zweites Antwortschreiben des Verbrauchers
Der Verbraucher stellte klar, dass er sich sein Wissen über Abnahmestellen aufgrund der Feststellungsklage aneignete. Zudem zeigte er auf, dass die Angaben auf dem Vergleichsportal nur über „weitere Einstellungen“ zugänglich sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Abfrage eines Mehrtarifzählers nicht existierte. Die Screenshots der Rechtsanwälte zeigen den Status quo, aber nicht die Eingabemöglichkeiten, die zum Stand des Vertragsabschlusses in 2016 vorlagen.
Der Verbraucher fragte beim Netzbetreiber nach und erhielt den Nachweis, dass die Fuxx Sparenergie die Art der Abnahmestelle mitgeteilt bekam. Zudem wiederholte er, dass es gemäß Art. 246 EGBGB die ureigene Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt. „Dies ist hier fahrlässig durch den Kläger unterblieben.“
Ferner führte der Verbraucher Gerichtsurteile auf, die die Vertragseinschränkungen als unzulässig einstufen und er zeigte auf, wie viele Verbraucher sich über die FuxxSparenergie beschweren.
Das anonymisierte Schreiben finden Sie hier.
Zweite Antwort der Fuxx Sparenergie
Die Rechtsanwälte reagierten im zweiten Schreiben nicht auf die Mitteilung vom Netzbetreiber zur Art der Abnahmestelle. Auch auf die Eingabemöglichkeiten auf den Vergleichsportalen, die nur unter „weitere Einstellungen“ aufgerufen werden können und zu Beginn des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen, wurde nicht eingegangen. Insofern erachte ich beide Argumente als besonders wirksam, um sich gegen die Feststellungsklage zu wehren.
Die Rechtsanwälte führten stattdessen drei weitere Gerichtsurteile auf, um die Sorgfaltsverletzung des Verbrauchers zu belegen (AG Bayreuth, Az. 103 C 263/18; AG Mannheim, Az. 2C 5131/17 und AG Weilheim, Az. 5 C 574/16). Ferner behaupteten die Rechtsanwälte, dass Mehrtarifzähler nur auf Wunsch der Verbraucher eingebaut werden.
Drittes und viertes Antwortschreiben des Verbrauchers
Der Verbraucher listet vergleichbare Fälle auf Reclabox auf. Damit verdeutlicht er, dass auch andere Verbraucher das gleiche Schicksal teilen.
Der Verbraucher stellte erneut klar, dass keine Sorgfaltsverletzung vorliegt. Stattdessen habe der Stromanbieter seine Verpflichtung gemäß Art. 246 EGBGB verletzt. Zudem widerlegte er die Behauptung, dass Mehrtarifzähler nur auf Wunsch der Verbraucher eingebaut werden.
Zum Schluss zeigt der Verbraucher erneut den Widerspruch des Stromanbieters Fuxx Sparenergie auf:
„Ein volles Jahr ohne einen Hinweis Strom zu liefern und erst nach der Vertragslaufzeit bei Jahresendabrechnung mit dem Grund „Mehrtarifzähler“ den vertraglich vereinbarten Bonus zu verweigern, kann und darf aus meiner und aus Sicht vieler Bürger nicht rechtens sein.
Zudem ist in den AGB´s der Klägerin nicht geregelt, dass das Vorliegen eines Mehrtarifzählers zum Ausschluss des Bonus führt. Lt. AGB´s führt es zum Ausschluss der Belieferung. Diese wurde aber 12 Monate lang durchgeführt.“
Das anonymisierte dritte und vierte Schreiben finden Sie hier.
Gerichtsurteil: Feststellungsklage wird abgelehnt
Das Gericht gibt dem Verbraucher Recht. Nach Ansicht des Amtsgerichts Fürth (AZ 340 C 42218) war die Verweigerung des Neukundenbonus nicht zulässig. Die Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:
„Die Klagepartei kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass der Neukundenbonus bei Mehrfachtarifzählern nicht zu zahlen ist. (…) Aus § 8 der AGB ist nicht ersichtlich, dass bei einem Mehrfachtarifzähler kein Neukundenbonus gewährt werden kann. (…) Dem Beklagten kann hier auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben gemacht zu haben. In der in Augenschein genommen Anlage K13 wurde aufgeführt, welche Angaben von der Beklagtenpartei dem Kläger gegenüber abgefragt wurden. In dieser Abfragemaske wurde nicht abgefragt, ob es sich hier um einen Mehrfachzähler handelt. Die Argumentation der Klagepartei, der Mehrfachzähler hätte bei einem Anteil Nebenzeit angegeben werden müssen, dann hier nicht überzeugen. Es ist hier nicht offensichtlich, was ein Mehrfachzähler mit der Nebenzeit zu tun hat.“
Aus meiner Sicht machte das Gericht die Urteilsfindung sehr einfach und es ging nicht auf die Sorgfaltsverletzung des Stromanbieters gemäß Art. 246 EGBGB ein. Ich gehe davon aus, dass sich Amtsrichter nur wenig Zeit für derartige Klagen nehmen (können). Bevor sich das Gerichts somit in gemäß Art. 246 EGBGB einliest, folgt es lieber dem Argumenten des Verbrauchers, dass die Bonuseinschränkung aus den AGBs nicht ersichtlich war.
Lessons Learned und Empfehlungen für andere Verbraucher
1. Rechtsbeistand war nicht nötig
Bei dieser Feststellungsklage wurde über einen Neukundenbonus i.H.v. ca. 134 € gestritten. Ein Rechtsanwalt erhält bei diesem Streitwert eine Vergütung von ca. 200 €. Es lohnt sich für Rechtsanwälte somit nicht, sich in das Thema stundenlang hineinzuversetzen und die zahlreichen Behauptungen des Stromanbieters zu widerlegen. Dies ist aber notwendig, um vor Gericht zu siegen. Die von den Rechtsanwälten angeführten Gerichtsurteile sind womöglich genau dadurch zustande gekommen: Ein wenig engagierter Rechtsanwalt macht das (formal) Notwendigste. Er hat aber nicht die Zeit, die zahlreichen Behauptungen der Gegenseite zu widerlegen. Ich stütze meine Befürchtung auf die Erfahrungen, die ich mit meinem Rechtsanwalt gesammelt habe.
Empfehlung 1: Wenn Sie gut vor Gericht vertreten werden wollen, dann müssen Sie sich einen engagierten Rechtsanwalt suchen, oder die Sache selber in die Hand nehmen.
2. Meldung des Netzbetreibers einholen
Für den betroffenen Verbraucher war es sehr wichtig nachweisen zu können, dass die Behauptungen der Rechtsanwälte nicht stimmen und der Stromanbieter sehr wohl die Art der Abnahmestelle kannte. Dadurch konnte er nachweisen, dass der Stromanbieter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Empfehlung 2: Holen Sie die Meldung des Netzbetreibers ein.
3. Auf die Qualität der Argumente kommt es an
Empfehlung 3: Orientieren Sie sich an den Argumenten aus den Antwortschreiben des Verbrauchers und von dieser Seite und führen Sie alle Argumente an.
(Erst im Nachgang habe ich überprüft, ob ein Wechsel auch ohne die Angabe zur Abnahmestelle möglich ist. Da eine derartige Angabe nicht notwendig ist, hätte der Verbraucher dieses Argument auch noch mit aufführen können.)
4. Nachzahlung abzüglich Neukundenbonus sofort tätigen
Ich war sehr überrascht, dass der Verbraucher einen Teil (ca. 200€) der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite selber tragen musste. Ich gehe davon aus, dass, wenn er die Nachzahlung (nach Berücksichtigung des Neukundenbonus) direkt überwiesen hätte, er keine Gerichtskosten hätte anteilig tragen müssen.
Der finanzielle Schaden für den Verbraucher beträgt ca. 200 €. Um diesen finanziellen Schaden zu begrenzen, hat der Verbraucher ein Spendenkonto bis Ende 2018 eingerichtet. Auch kleine Beträge (ab 1€) von betroffenen Stromkunden, die mit seiner Hilfe finanziellen Schaden in vergleichbaren Fällen abwenden können, werden dankend entgegen genommen.
Persönliche Anmerkung des Verbrauchers
Das Einschalten der Schlichtungsstelle in Berlin führte zur Eskalation in Form der Feststellungsklage. Aus diesem Grund empfehle ich zunächst eine, für den Versorger kostenlose, Lösung über de.reclabox.com anzustreben. Für mich war es interessant und lehrreich, in das Thema mich hinein zu „fuxxen“. Andererseits hätte ich die Zeit besser nutzen können. Daher empfehle ich allen Verbrauchern sorgfältig abzuwägen, ob Sie ausreichend zeitliche Ressourcen, Geduld und Gelassenheit über Monate aufbringen wollen, um die Auseinandersetzung mit dem Versorger zu bestreiten. Zuletzt kann ich allen nur empfehlen, sich den Strom- und Gasversorger sorgfältig auszuwählen. Insbesondere eine Durchsicht der AGBs und eine kurze Recherche im Internet sind angebracht. Hierzu kann ich Ihnen die Einschätzungen von Herrn Moeschler empfehlen. Auf seiner Seite werden die Stromanbieter mit den meisten Verbraucherbeschwerden, mit kritischen AGBs und mit einem schlechten Kundenservice benannt.“
Inzwischen haben die Nürnberger Nachrichten über diesen Sachverhalt berichtet.
Wechseln Sie zu einem meiner empfohlenen Anbietern
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
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Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo Herr Dr. Moeschler,
zum vorstehend verlinkten Muster „Erstes Antwortschreiben des Verbrauchers“ möchte ich ergänzen, dass das unter „ad 4: Schlussnote“ angesprochene Urteil des OLG Köln vom 05.05.2017 inzwischen rechtskräftig ist, denn:
Mit Beschluss vom 27.02.2018, Az. VIII ZR 147/17 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Versorgers 365 AG als unzulässig verworfen – siehe
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20147/17&nr=81747 !
In Rn 1 erste Klausel geht es um den Ausschluss der Belieferung von Entnahmestellen die vom „normalen“ Standardlastprofil ‚H0 Haushalt‘ abweichen (z.B. Mehrtarifzähler). Hervorzuheben ist die Feststellung des BGH in Rn 8 und 9, dass der AGB-Verwender nicht gehindert ist, bestimmte Haushaltskunden weiterhin formularmäßig von der Belieferung auszuschließen, SOFERN ER ETWA DURCH ZUSÄTZLICHE HINWEISE ODER HERVORHEBUNGEN die zur Aufklärung eines (potentiellen) Vertragspartners ERFORDERLICHE TRANSPARENZ herstellt.
Diese bei der Verwendung von AGB generell erforderliche TRANSPARENTE Klauselgestaltung war (und ist ?) bei der 365 AG nicht gegeben und m.E. ebenso NICHT bei der Fuxx-Die Sparenergie GmbH und deren Vertriebsmarken (insbesondere nicht hinsichtlich der aus dem Belieferungsausschluss abgeleiteten nachträglichen Bonusverweigerung) .
Noch zwei weitere kleine Anmerkungen:
1. Im Text und in den Muster-Schreiben taucht häufiger das Kürzel „OG“ auf, m.E. richtig wäre „OLG“.
2. Etwas fragwürdig ist m.M.n., ein Gericht -insbesondere wie im Muster-Antwortschreiben 3- mit derart viel Information zu „erschlagen“; welcher Richter soll das -allein schon aus Zeitgründen- alles lesen?
Allen Betroffenen wünsche ich gutes Gelingen !
Viele Grüße
R. W.
Vielen Dank für die ausführlichen und wertvollen Hinweise. Ich werde die Verbesserungsvorschläge sammeln und dann diesen Beitrag entsprechend anpassen.