2. Hilfe

Ihr Problem mit nowenergy (unerwünschter Vertrag, Abschlags-/ Preiserhöhung etc.) lösen Sie selber mit meinen kostenlosen Musterschreiben und meiner praxiserprobten Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Vertragsabschlüsse fechten Sie an, wenn z.B. aus Ihrer Sicht kein Vertrag zustande kam, wenn die Widerrufsbelehrung ausblieb oder Sie keine (vollständigen) Vertragsunterlagen erhielten.

Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Auf die Preiserhöhung muss in der Überschrift und im Text hingewiesen werden. Preiserhöhungen dürfen nicht in Tabellen versteckt werden.

Abschläge dürfen nur erhöht werden, wenn eine (zulässige) Preiserhöhung vorliegt oder bei einem höheren Verbrauch. Fechten Sie die Preiserhöhung an, denn so verhindern Sie auch die Erhöhung Ihrer Abschläge.

3. FAQs

Auf alle wichtigen Fragen erhalten Sie auf dieser Seite eine Antwort. In den FAQs erhalten Sie eine knappe Antwort. Details entnehmen Sie in der Rubrik „Probleme“ und „Hilfe“.


Wählen Sie folgende Kategorien, um mehr zu erfahren

1. PROBLEME MIT NOWENERGY

Bewertungen

nowenergy gehört zur Primaholding. Obwohl nowenergy erst seit 2022 am Markt tätig ist, gibt es bereits negative Bewertungen. Auf Trustpilot wird das Unternehmen mit „ungenügend“ bewertet (Stand: 1.12.2022).

Gegen Primastrom und das Schwesterunternehmen Voxenergie geht die Verbraucherzentrale vor, weil viele Beschwerden vorliegen. Dabei wirbt das Unternehmen mit vielversprechenden Botschaften: „Ihre Kundenwünsche stehen für uns im Vordergrund“; „Womit wir unsere Kunden begeistern möchten, sind vielfältige Produkte in den Schlüsselbranchen Energie und Telekommunikation“.

nowenergie primaholding gmbH Voxenergie Primastrom
Quelle: Nowenergy

Liste der Probleme mit nowenergy

I. unerwünschte Anrufe & Verträge

Betroffene Verbraucher beschweren sich, dass sie gegen ihren Willen angerufen, sogar getäuscht und zu einem Vertrag überredet wurden. Daraufhin erhalten die Betroffenen eine Vertragsbestätigung sowie ein Verlängerungsangebot. Kunden, die dies unterschreiben, binden sich weitere 2 Jahre an das Unternehmen. Die Anrufe stammen anscheinend von der Rufnummer 030-25546058.

Mir wurde berichtet, dass der betroffene Kunde kein Widerrufsformular erhielt. In der Auftragsbestätigung, die mir zugesendet wurde, finde ich auch keine solches Formular.

Ein solches Formular muss auf Papier oder in einer E-Mail bereitgestellt werden (siehe §312g II, S. 2 BGB i.V.m. Art 246a §1 II Nr. 1, §4 III EGBGB; Landgericht Köln, Az. 84 O 96/19). Die Einhaltung der in §312h BGB vorgeschriebenen Textform erfordert gemäß 3126b BGB das Vorliegen einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und diese per E-Mail oder auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde.

Stattdessen erhielt der Kunde in den Vertragsdetails die Widerrufsbelehrung nach den Datenschutzinformationen.

II. drastische Preiserhöhungen

Betroffene Verbraucher beschweren sich, dass in der Auftragsbestätigung und wenige Monate später die Preise drastisch erhöht wurden. Hiergegen können Sie sich wehren.

Wenn Ihnen die Preise in der Auftragsbestätigung erhöht wurden, dann fechten Sie bitte den Vertrag als Ganzes an (siehe oben).

Wenn Ihnen die Preise in einem Schreiben wie dem unten stehenden erhöht wurde, dann sollten Sie der Preiserhöhung widersprechen. Die Preiserhöhung ist versteckt und sehr hoch.

2. HILFE BEI PROBLEMEN

I. Vertrag anfechten

Im 1. Schritt sollten Sie widerrufen. Wenn keine Reaktion erfolgt, dann mahnen Sie. Wird der Widerruf abgelehnt, dann sollten Sie den Vertrag anfechten. Nutzen Sie hierzu meine kostenlosen Musterschreiben.

Bitte versenden Sie den Widerruf per E-Mail ([email protected]) und per Einschreiben-Einwurf (nowenergy GmbH – Großbeerenstr. 2-10 – 12107 Berlin)

Zum Öffnen: bitte klicken

Kundennummer: [sofern bekannt]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]

Hilfsweise Bestreiten / Widerruf
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich rein vorsorglich und hilfsweise alle mit Ihnen womöglich geschlossenen Verträge.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung per E-Mail innerhalb von 14 Tagen zu.
Ich weise darauf hin, dass Sie seit dem 01.10.2016 eine Kündigung per E-Mail oder Fax akzeptieren müssen (§309 Nr. 13 BGB).

Ich bitte um die umgehende Bestätigung meines Widerrufs.

Die Frist wurde eingehalten, weil ich noch keine Vertragsunterlagen erhalten habe und die 14-tätige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ich widerspreche vorsorglich der Verarbeitung oder Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person gem. Art 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Ich fordere Sie auf, meine bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs.1 b) DSGVO). Ferner stelle ich klar, dass ich keine Werbeanrufe und -Emails von Ihnen für Strom-, Gas-, Internet- und Telefonie-Tarife wünsche und eine womöglich erteilte Einzugsermächtigung hiermit widerrufe. Hierunter subsumiere ich jegliche Art von Hinweisen auf Tarifangebote. Falls es eine Zustimmung zu Werbeanrufe und Werbe-Emails von mir gab, ziehe ich mein Einverständnis hiermit zurück.

Sollten Sie meinem Löschungsersuchen nicht vollständig nachkommen, fordere ich Sie auf, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. Hierzu setze ich Ihnen ebenfalls eine 14-tägige Frist.

Viele Grüße
[Ihr Name]

Seit Juli 2021 dürfen Strom- und Gasverträge nicht mehr telefonisch abgeschlossen werden. nowenergy versucht dies zu umgehen, indem sie nach dem Telefonat eine SMS mit der Bitte um Vertragsbestätigung zusenden.

Auch wenn Sie den Vertrag schriftlich bestätigt haben, so ist der Vertrag anfechtbar, denn es fehlt (meines Wissens nach) an einer Widerrufsbelehrung.

Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Vertragsdokumente haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wenn nowenergy nicht ordnungsgemäß Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt, dann können Sie auch noch nach den 14 Tagen widerrufen.

Schicken Sie die folgende E-Mail-Vorlage an [email protected] und dieses PDF als Einschreiben an nowenergy. Betroffene Kunden berichten, dass nowenergy den Widerruf nicht bearbeitet. In dem Fall sollten Sie mahnen.

Setzten Sie eine 14-tägige Frist.

Kundennummer: [sofern bekannt]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am xx.xx.202x habe ich meinen Widerruf erklärt. Zur Bearbeitung habe ich Ihnen eine Frist gesetzt, die nun ereignislos abgelaufen ist.
Ich fordere Sie erneut auf, meinen Widerruf zu bearbeiten. Hierzu setze ich Ihnen zum letzten Mal eine Frist bis zum xx.xx.202x.

Meine Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen, da es an einer ordentlichen Widerrufsbelehrung Ihrerseits fehlte.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Wenn nowenergy den Widerruf ablehnt, weil die Widerrufsfrist abgelaufen ist, dann müssen Sie den Vertrag als ganzes anfechten. Fordern Sie hierzu mein kostenloses Musterschreiben an. Sie erhalten zusätzlich eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und wertvolle Tipps.

II. Preiserhöhung anfechten

Im 1. Schritt sollten Sie mit meinem Musterschreiben der Preiserhöhung widersprechen. Vermutlich lehnt nowenergy Ihren Widerspruch ab. Daher ist es wichtig, dass Sie im 2. Schritt mahnen und dann im 3. Schritt die Schlichtungstelle Energie einschalten.

Bitte versenden Sie das 1. Schreiben per E-Mail ([email protected]) und per Einschreiben-Einwurf (nowenergy GmbH – Großbeerenstr. 2-10 – 12107 Berlin).

Zum Öffnen: bitte klicken

Arbeitsaufwand: ca. 25 Min.Passen Sie die orangenen Textpassagen an.

Betreff: Verbraucherbeschwerde – unzulässige Preiserhöhung

Vertragsnummer: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten:

  1. Die Preiserhöhung war nicht transparent und ist daher nicht wirksam.
  2. Die Preiserhöhung ist überzogen und es fehlt an einer Kalkulationsgrundlage. Daher ist die Preiserhöhung ebenfalls nicht wirksam.
  3. Ich zweifle die Wirksamkeit Ihrer Preisänderungsklausel in Ihren AGBs an.


[liegt bereits eine Schlussrechnung vor, in der die Preiserhöhung enthalten ist? Wenn ja, dann verwenden Sie zusätzlich diesen Passus]

Zudem fordere ich Sie zur Korrektur der Abrechnung auf (sofern eine Nachzahlung gefordert wird, die ohne die Preiserhöhung nicht vorliegen würde, werde ich diese aufgrund meines Widerspruchs vorläufig nicht leisten).

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung in diesen Fällen auch für Sonderkunden zutreffen. Ich verweise hierbei auf das Band „Berliner Kommentar zum Energierecht“. Die relevante Passage können Sie auch über diesen Link einsehen: https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047

Weiterführende Begründungen:

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt (es fehlt an einer Berechnungsgrundlage) und weil der alte Preis nicht transparent ins Verhältnis zum neuen Preis gesetzt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) und das OLG Köln (6U 303/19) in seinen Urteilen. Allein deshalb ist die Preiserhöhung bereits unzulässig. Das OLG Köln fordert ferner, dass zur Transparenz auch gehört, auf welche Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) die Preiserhöhung beruht (siehe hierzu auch die später aufgeführte Berechnungsgrundlage von LEW).

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel, die die Preiserhöhung verschleiern, sind z.B.

  • Unpassender Betreff – dieser weist nicht eindeutig auf eine derart starke Preiserhöhung hin
    Das LG Hamburg (Az: 312 O 453/18) urteilte, dass der E-Mail-Betreff eindeutig auf die Preiserhöhung hinweisen muss, um dem §41 (3) EnWG zu genügen.
  • fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung.
    Eine Hervorhebung ist jedoch zwingend geboten, wenn nicht ausschließlich Preisinformationen kommuniziert werden (OLG Köln, Az: 6 U 303/19).
  • Sie haben den wahren Grund der Preiserhöhung nicht angegeben. Denn wie ich unter 2. noch darlegen werde, können die von Ihnen aufgeführten Gründe gar nicht die Preiserhöhung erklären. Sie haben somit auch diesbezüglich nicht transparent kommuniziert!

In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern. Diese Unzulänglichkeit wurde bereits in anderen Gerichtsverfahren bemängelt und Gerichte haben dem Verbraucher Recht gegeben (z.B. AG Wennigsen (AZ: 10 C 2/17); AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)); LG Hamburg Az.: 312 O 514/16); LG Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14); OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16); LG Köln (Az: 31 O 329/18)). Regelmäßig mahnt auch die Verbraucherzentrale derartige Preiserhöhungen ab (siehe z.B. hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/preiserhoehungen-in-emails-versteckt-vier-stromversorger-abgemahnt-26002)

Zu 2.:

Der Energieversorger darf (a) seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese (b) auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Mir als Verbraucher muss bei Vertragsabschluss möglich sein zu erkennen, in welchem Umfang spätere Preiserhöhungen auf mich zukommen können. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert: „Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.“ Zudem sichern Sie zu, dass Sie Kostensenkungen von Kostensteigerungen abziehen. Diesen Grundsatz können Sie nur erfüllen, wenn Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage aufstellen, die Sie ja ohnehin Ihrem Kunden mitteilen müssen (siehe „Zu 1“ à BGH (VIII ZR 247/17)) und wenn Sie nicht willkürlich Ihre Preise erhöhen. Beides zweifle ich an, wie nachfolgend begründe:

  • Aus meiner Sicht könnte eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage so aussehen, dass Sie z.B. alle variablen und fixen Kostensteigerungen (z.B. Steuern und Energiebeschaffungspreise; in Summe 2 Cent / kWh) und alle fixen Kostensteigerungen (z.B. Anstieg Kundenverwaltungskosten pro Kunde um 1 €) auflisten und im gleichen Verhältnis den Arbeitspreis (also auch um 2 Cent / kWh) und den Grundpreis (also um 1 €) erhöhen.

Seriöse Strom- und Gasanbieter stellen eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereit, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird: Beschaffungskosten, Alle Umlagen etc.

Da dies bei Ihnen nicht gegeben ist, vermute, dass Sie Ihre Preise willkürlich erhöht haben. Meine Befürchtung wird durch b) bestätigt.

  • Ferner dürfen Sie nur Kostensteigerungen weitergeben – Sie dürfen aber nicht Ihren Gewinn nachträglich steigern. Ich verweise dabei auf Ihre eigenen AGBs (Sie verpflichten sich Preiserhöhungen nach billigen Ermessens vorzunehmen und nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren; Sie verpflichten sich sowohl kostensteigende als auch kostensenkende Preiskomponenten zu berücksichtigen etc.) und auf die ständige Rechtsprechung des BGH  – siehe bspw. https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047  – Auszug:

„…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen OHNE ERZIELUNG EINES ZUSÄTZLICHEN GEWINNS an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam.“
Die Höhe der Preiserhöhung lässt vermuten, dass Sie die Preise entgegen Ihrer AGBs nicht anhand der Kostensteigerungen vornehmen. Dies möchte ich nachfolgend begründen.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine xx%ige Erhöhung des Grundpreises von xx € auf xx € und eine xx%ige Erhöhung des Arbeitspreises von xx Cent/kWh auf xx Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und Ihre Preiserhöhung der Billigkeit (§315 I BGB) entspricht.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie die Billigkeit der Preiserhöhung inklusive einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage nachweisen. Ich fordere Sie hiermit auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit Ihrer Preiserhöhung anhand einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Ich bitte Sie zudem auf, Ihrer Pflicht nachzukommen und Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente mir zukommen zu lassen. Ich würde gerne selber überprüfen, ob die Kostensteigerungen durch Ihre eigenen AGBs gedeckt sind und Sie tatsächlich nur die Kostensteigerungen weitergeben.

Zu 3.:

Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11). Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss. Der BGH fordert ferner den Kunden aufzuklären, dass der Versorger die Pflicht hat, Kostensenkungen genauso wie Kostenerhöhungen nach den gleichen Maßstäben an den Kunden weiterzugeben (VIII ZR 225/07 Rn 23). 

Wenn ich mir Ihre AGBs anschaue, so habe ich ernste Zweifel, ob all diese Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn Ihre AGBs diesen Anforderungen genügen, so habe ich unter 2. dargelegt, dass Sie diesen hier aufgeführten Anforderungen nicht nachgekommen sind.

FAZIT:

Ihre Preiserhöhung verstößt gegen das Gesetz und gegen Ihre eigenen AGBs, weil die Preiserhöhung versteckt mitgeteilt wurde, es an einer Berechnungsgrundlage offensichtlich fehlt (diese hätte mir auch aufgezeigt werden müssen!) und Sie ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Auch Ihre Preisänderungsklausel ist wahrscheinlich nicht wirksam. Vor diesem Hintergrund ist die Preiserhöhung unzulässig. Ich fordere Sie hiermit auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen. 

Sollten Sie aufgrund dieses Sachverhalts die Abschlagszahlungen erhöht haben, fordere ich Sie auf, dies zurückzunehmen.

Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)

Wenn Sie meiner Forderung nicht vollkommen nachkommen möchten, fordere ich Sie auf, die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung zu begründen und auf meine Argumente einzugehen. Tun Sie dies nicht, sehe ich mich in Recht und werde mich auf Kompromissangebote etc. nicht einlassen.

Mein begründeter Widerspruch gegen die Preiserhöhung hat die Nicht-Fälligkeit des Anspruchs zur Folge. Ich möchte Sie daher bitten, von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name]

Kunden-Nr.: (sofern vorhanden)
Vertrags-Nr.: (sofern vorhanden)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich verweise auf mein Schreiben vom xx.xx.202x. Darin habe ich der Preiserhöhung widersprochen. Ihre Argumente sind nicht stichhaltig. Bitte gehen Sie auf meine Gründe in dem Schreiben ein. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x.
Viele Grüße,

Arbeitsaufwand: ca. 50 Min.

Wenn Sie zu keiner Lösung kommen, dann können Sie 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Diese ist für Sie kostenlos. Für Ihren Anbieter ist diese kostenpflichtig. Da die Kosten für Ihren Anbieter steigen, je länger die Schlichtungsstelle vermittelt, rechne ich mit einem schnellen Nachgeben von Ihrem Anbieter. Textvorlagen finden Sie bei der zuvor verlinkten Seite.

Bitte kontaktieren Sie nowenergy nur schriftlich, da mündliche Absprachen nicht nachweisbar sind.

Adresse: nowenergy GmbH – Großbeerenstr. 2-10 –
12107 Berlin

Tel.: 030 / 209953200
Fax: 030 / 209953201

[email protected]

Widerrufen Sie. Hilft dies nichts, müssen Sie den Vertrag anfechten. Die kostenlosen Musterschreiben finden Sie im Reiter „Hilfe“.

Sie haben eine 14-tägige Widerrufsfrist nach Erhalt der Vertragsunterlagen. Da vermutlich auch bei Ihnen keine Widerrufsbelehrung vorliegt, verlängert sich die Widerrufsfrist um bis zu 1 Jahr.

Bitte senden Sie mir die Preiserhöhung zu an [email protected] zu. Es ist wahrscheinlich, dass die Preiserhöhung unzulässig und daher unwirksam ist.

Vermutlich liegt eine Preiserhöhung vor. Diese müssen Sie anfechten. Prüfen Sie bitte, ob Sie ein Schreiben mit einer Tabelle und Preisen zugesendet bekommen haben.

Kunden berichten, dass sie Angebote mit einem Arbeitspreis i.H.v. ca. 42 Cent/kWh erhalten haben. Danach erhielten sie aber Verlängerungsangebote i.H.v. ca. 62 Cent/kWh.

nowenergy ist erst seit Herbst 2022 aktiv und bereits heute gibt es viele Beschwerden. Auch die verwandten Unternehmen Primastrom und Voxenergie sind negativ aufgefallen. Gegen beide Unternehmen klagt die Verbraucherzentrale. Daher stufe ich nowenergy als nicht empfehlenswert ein.

nowenergy wurde in 2022 gegründet und ist erst seit Herbst 2022 aktiv. Es gibt bereits zahlreiche Beschwerden und nowenergy gehört zur Primastrom GmbH, gegen die die Verbraucher-Zentrale z.B. wegen Preiserhöhungen klagt.

Wer ist nowenergy?
nowenergy gehört zur kritisierten Primaholding GmbH

Am besten Sie machen alles schriftlich: Widerrufe etc. per E-Mail und Einschreiben; für einfache Auskünfte schreiben Sie eine E-Mail. Von Telefonate (030-25546058) und dem Kontaktformular von nowenergy rate ich ab, denn Sie können die Inhalte nicht nachweisen.

Solange nowenergy Sie als Kunden behandelt, wird der Wechsel zu einen neuen Anbieter scheitern. Daher ist es wichtig, dass Sie eine Widerrufs- / Kündigungsbestätigung erwirken?

Dann schreiben Sie bitte einen Kommentar und stellen Sie dort Ihre Frage ein. Ich werde diese beantworten.

Wechseln Sie zukünftig sicher zu einen seriösen Anbieter

Sie sollten zukünftig nicht mehr auf derartige telefonische Anrufe reagieren. Schließen Sie Verträge online und schriftlich an.

Sie können erst den Anbieter wechseln, nachdem Sie erfolgreich nowenergy gekündigt haben. Achten Sie darauf, dass Sie eine Kündigungs-/ Widerrufsbestätigung erhalten. Andernfalls werden alle Ihre Wechselversuche scheitern.

Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.

Weiterführende Links:

Autor: Matthias Moeschler; Stand: 02.12.2022
Es werden Fakten und die Meinung des Autors wiedergegeben. Trotz aller Sorgfalt wird jedoch keine Haftung übernommen. Es wird auch keine Rechtsberatung geleistet, weil rechtliche Sachverhalte lediglich allgemein dargestellt werden (RDG §2 III, Satz 5) ⇒ weiterführende Hinweise.

nowenergy wirbt mit diesen Aussagen: „nowenergy ist einfach fair“; „mit nowenergy haben Sie die richtige Wahl getroffen“. Wie ist Ihre Meinung dazu?

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144 Kommentare

  1. Es ist ein bescheuerte Unternehmen. Warum weil ich gesagt habe ich habe Strom Anbieter und Telefon Anbieter trotzdem haben gesagt dass meine beide Anbieter pleite sind und ich muss mit nowenergy Vertrag machen muss. Es schon Betrug. Diese Fehler wird hoffentlich nicht mehr passieren. Aber ich werde diese Unternehmen klagen. Egal was am Ende passiert. Jetzt wollen die von mir Geld bekommen nichts werde euch bezahlen. Ihr habe kein schriftliche Bestätigung von mir. Egal aber ich werde Anwalt fragen und werde ich Anzeige

  2. Am Telefon wurde mir was völlig anderes angeboten als auf dem was auf dem Papier stand .Leider habe ich nicht rechtzeitig reagiert da ich auch noch gesundheitliche Probleme hatte ect. Jetzt kann ich nicht widerrufen weil die Frist leider abgelaufen ist. Ich werde ein Anwalt beauftragen und hoffe man kann was machen .Ist eine Verbrecherfirma

    1. ….. ist mir auch so passiert. Meinen Widerruf haben sie abgelehnt, da Frist (angeblich) überschritten. Tatsache aber ist, dass ich in keinster Weise über mein Widerrufsrecht -weder schriftlich, noch per e.mail, noch per sms- aufgeklärt worden bin. Von daher gilt die Frist für das Widerrufsrecht 1 Jahr und 14 Tage (hier gibt´s aktuelles Urteil.
      War es bei Ihnen genauso ? Wie ist´s bisher gelaufen ? Gruß Köster

      1. korrekt-
        Wenn behauptet wird, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist, dann empfehle ich den Vertrag als ganzes anzufechten. Nutzen Sie dazu mein Musterschreiben. Betroffenen Kunden kommen so aus dem Vertrag raus. Leider dauert es dann ein wenig länger.

  3. Die Werbung ist trügerisch und fair überhaupt nicht. Man hat mich zu einem günstigen Person Stromvertrag überredet leider auch am Telefon. Wo ich sonst eigentlich so vorsichtig bin, bin ich auf die reingefallen. Sitze jetzt auf einen GasVertrag von über 800 €.. leider bin ich nicht mehr in der Widerrufsfrist habe einen Anwalt eingeschaltet. Ich hoffe, man kann geholfen werden.