Preiserhöhung Strom / Gas erhalten?
Zahlreiche Preiserhöhungen bei Strom & Gas sind unzulässig
Verbraucherhilfe-Stromanbieter stuft die Preiserhöhungen von mehr als 80 Anbietern als anfechtbar ein. Wir haben pro Anbieter mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit Ende 2021 geprüft.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Liste der Anbieter mit unzulässigen Preiserhöhungen
Fehlt Ihr Anbieter in der Liste und möchten Sie erfahren, ob Ihr Anbieter auch formelle Fehler gemacht hat? Dann lassen auch Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos prüfen.
Anbieter A bis F
z.B. E wie einfach, E.Vita, Elektrizität Berlin, ExtraEnergie, Fuxx Sparenergie
- Badenova AG & Co. KG
- BELKAW GmbH
- BürgerGas GmbH
- Deine Wärmeenergie GmbH & Co. KG
- E wie einfach GmbH
- E.Vita GmbH
- ECN Energie Deutschland GmbH
- EBLD Schweiz Strom GmbH
- eins energie in sachsen GmbH & Co. KG
- Elektrizität Berlin ElVeBe GmbH
- Elektrizitätswerke Düsseldorf
- EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
- enercity AG
- Energie Südbayern GmbH
- Energiedienst AG
- energiehoch3 GmbH
- Energieversorger Rheinland
- Energieversorgung Oberhausen AG
- Energy2day GmbH
- ENSTROGA AG
- Entega Plus GmbH
- eprimo GmbH (1 von 3 Schreiben)
- ESWE Versorgungs AG
- EVU-Schmid
- EWE Vertrieb GmbH
- EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH
- ExtraEnergie GmbH (inkl. ExtraGrün)
- Fuxx-Die Sparenergie GmbH (inkl. Grüner Funke)
Anbieter G bis R
z.B. immergrün, Knauber, Maingau, Mainova, NEW, Primastrom, QCells
- Gas- und Wasserversorgung Höxter
- GGEW AG
- GoldGas GmbH
- Grünwelt Wärmestrom GmbH
- Hanwha Q CELLS GmbH
- Hitenergie
- immergrün!
- JES AG
- KlickEnergie GmbH & Co. KG
- Knauber Strom
- Maingau Energie GmbH
- Mainova AG
- MANN Naturenergie GmbH & Co. KG
- MEGA GmbH
- milvota GmbH
- MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH
- Mark-E Aktiengesellschaft (1 von 3 Schreiben)
- Naturstrom vor Ort GmbH
- NaturStromHandel GmbH
- N-ERGIE AG
- Neubrandenburger
- Stadtwerke GmbH
- NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH
Anbieter S bis Z
z.B. Shell, mehrere Stadtwerke, Vattenfall, Voxenergie, yello
- SachsenEnergie AG
- Schwarzwalt Energy GmbH
- Shell Energy Retail GmbH
- Stadtwerke Ahrensburg GmbH
- Stadtwerke am See GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Bernau GmbH
- Stadtwerke Buchholz i.d. Nordheide GmbH
- Stadtwerke Dinslaken GmbH
- Stadtwerke Düsseldorf AG
- Stadtwerke Flensburg GmbH
- Stadtwerke Holzminden GmbH
- Stadtwerke Iserlohn GmbH
- Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH
- Stadtwerke Karlsruhe GmbH
- Stadtwerke Landsberg KU
- Stadtwerke Norderstedt
- Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
- Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH
- Stadtwerke Troisdorf
- Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Wismar GmbH
- Stadtwerke Wolmirstedt GmbH
- Strogon GmbH
- susiEnergie GmbH
- TEAG Thüringer Energie AG
- team SE
- Thüga Energie GmbH
- Turbine / Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG
- Vattenfall Europe Sales GmbH
- Voxenergie GmbH
- WEMAG AG WEP (Wärme-, energie- und prozesstechnik gmbh)
- Wunderwerk AG /Elektrizitätswerke Düsseldorf GmbH
- Yello Strom GmbH
Die Liste wird laufend aktualisiert.
Bei folgenden Anbietern wurde die formalen Kriterien (bei den geprüften Schreiben) eingehalten:
EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG; envia Mitteldeutsche Energie AG; Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG; Energieversorgung Mittelrhein AG; EnergieVersorgung Elbtalaue GmbH; Energieversorgung Rudolstadt GmbH; Green Planet Energy eG; Gasag; Harz Energie GmbH & Co. KG; KEW Kommunale Energie & Wasserversorgung AG; Leipziger Stadtwerke GmbH; LichtBlick SE; LogoEnergie GmbH; MVV Energie AG; Pfalzwerke Aktiengesellschaft; Stadtwerke Augsburg Holding GmbH; Stadtwerke Velbert GmbH; Stadtwerke Grimma GmbH; Stadtwerke Uelzen GmbH; Süwag Vertrieb AG & Co. KG
Verbraucherhilfe-Stromanbieter ist eine Marke der VENEKO GmbH, einem eingetragenen Rechtsdienstleiter und Experten in Sachen Energie und Verwaltung.
Preiserhöhungen wie diese sollten Sie anfechten!
Kostenerhöhung ist nicht begründet
Gemäß OLG Köln (6 U 304/19) müssen die Preissteigerungen für alle Preiskomponenten dargelegt werden. Im Sinne dieses Urteils zulässige Kalkulationsgrundlage beinhalten z.B. nach erster Prüfung die Schreiben von Lichtblick und eprimo. Daher sind diese beiden Unternehmen NICHT in der obigen Liste aufgeführt.
Wenn hingegen eine Kalkulationsgrundlage vorliegt, dann ist in den meisten Fällen die Preiserhöhung nicht anfechtbar.
Die Preiserhöhung ist überzogen
In 2022 und 2023 erhöhten die meisten Anbieter die Preise bei Strom auf ca. 50 Cent/kWh und bei Gas auf ca. 15 Cent/kWh.
Einige Anbieter erhöhten die Strompreise auf 80 Cent/kWh und mehr. Einige Gasanbieter verlangen über 30 Cent/kWh.
Es ist schwer nachvollziehbar, warum einige Anbieter deutlich höhere Preissteigerungen vornahmen als andere.
Bei drastischen Preiserhöhungen sollten Sie widersprechen.
NICHT transparent mitgeteilt
Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.
Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?
NICHT rechtzeitig angekündigt
Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.
In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.
Preiserhöhung Strom & Gas trotz Preisgarantie
In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbieter (z.B. EVD) haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.
Weiterführende Erläuterungen zu den Prüfkriterien
In diesem Abschnitt erfahren Sie, wann Preiserhöhung als rechtzeitig angekündigt gilt, die Preisgarantie eingehalten wurde, die Preiserhöhung transparent mitgeteilt wurde und die Kostenerhöhung begründet dargelegt wurde. Wenn einer dieser Kriterien nicht erfüllt sind, ist die Preiserhöhung anfechtbar.
rechtzeitig angekündigt
Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.
Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.
Preisgarantie ist eingehalten
Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.
transparent mitgeteilt
Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.
Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preiserhöhung im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.
Kostenerhöhung ist begründet
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss. Maßgeblich sind hier die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 26.06.2020, 6 U 304/19 und vom Bundesgerichtshof 06.06.2018, VII ZR 247/17, und von ANfang 2023, VIII ZR 199/20.
„Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“ (6 U 304/19)
Weitere Anforderungen
Es gibt weitere Anforderungen an eine Preiserhöhung.
Bei den zuvor aufgeführten Prüfkriterien liegen die meisten Verstöße vor. Nur in sehr wenigen Fällen dürfte das Recht auf Sonderkündigung nicht (transparent) mitgeteilt worden sein, eine belastbare Preisanpassungsklausel in den AGBs fehlen etc.
So wehren Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen!
Egal ob die Preiserhöhung schon wirksam ist oder nicht, Sie können sie selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie sonderkündigen. Beispiel: Wenn die Preise zum 1.7.2023 steigen sollen, dann können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht noch bis zum 30.06.2023 aussprechen. Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, müssen Sie die Preiserhöhung anfechten. Sie können nicht mehr sonderkündigen. Nutzen Sie gerne mein kostenloses Musterschreiben. Da derzeit die Anbieter nicht nicht auf die Verbraucherbeschwerden eingehen, empfehle ich Ihnen, die professionelle Dienstleistung zu beauftragen, bei der wir notfalls Ihr Geld einklagen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und erst im Erfolgsfall, wenn Sie Geld zurück erhalten, wird eine anteilige Gebühr fällig. Damit ist die Dienstleistung für Sie risikolos und Sie können nur gewinnen.
Preiserhöhungen Strom & Gas selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie sonderkündigen.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, dann können Sie die Preiserhöhung mit meinem Musterschreiben selber anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Anbieter gewöhnlich nur mit Standardschreiben reagieren und Ihren Widerspruch ablehnen.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Preiserhöhung Strom & Gas abwehren: Häufig gestellte Fragen
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text; für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einen meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Vermutlich wird Ihr Strom- oder Gasanbieter Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei korrekt kommuniziert worden und rechtens.
Warum weisen Anbieter die Beschwerde zurück? Weil sie wissen, dass viele Kunden unsicher sind, ob die Preiserhöhung unzulässig ist und sich eine nervenaufreibende Auseinandersetzung vermeiden wollen. Zudem wissen die Anbieter, dass die Kunden kein Geld für einen Rechtsanwalt ausgeben wollen.
Daher stellen sich die Unternehmen hart auf und geben auch nach mehreren Beschwerden nicht nach.
Wir sind jedoch davon überzeugt, dass die Preiserhöhung anfechtbar ist. Uns ist bewusst, dass Sie vermutlich unsicher sind, ob die Preiserhöhung nicht doch zulässig war. Sicherlich scheuen Sie sich auch vor nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit dem Anbieter oder vor Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt einschalten.
Daher haben wir folgendes Angebot für Sie: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur profitieren können.
Ja, wir nehmen gerne Ihren Fall an.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, dann übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selber zu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder beser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, dann achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurück zu bekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, dann wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, dann können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Wie zuvor beschrieben würde ich nur den unstrittigen Betrag leisten. Wenn Sie ein Sepa-Mandat erteilt haben, besteht die Gefahr, dass der Anbieter Ihren Widerspruch ablehnt oder ignoriert und den alten Abschlag einzieht. Vor diesem Hintergrund empfehle ich das Sepa-Mandat zu kündigen und selber die Abschläge zu überweisen.
Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Es ist ganz wichtig, dass Sie die unstrittigen Abschläge und Nachzahlungen leisten. Wenn Sie zu wenig zahlen, dann kann der Anbieter mahnen. Das kann leicht passieren, da einige Anbieter z.B. nur 11 Abschläge statt 12 ansetzen. Ich würde im Zweifelsfall lieber etwas zu viel zahlen. Vollständigkeitshalber habe ich aber auch im Musterschreiben 1 den Anbieter aufgefordert, die Abschlagshöhe vor Preiserhöhung mitzuteilen. Wenn dieser nicht auf Ihre Frage eingeht, trägt dieser zumindest eine Mitschuld, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt.
- Beispiel 1:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung des Anbieters keine Nachzahlung leisten mussten, dann darf der Anbieter nur bei einer Preiserhöhung die Abschläge erhöhen. Da Sie die Preiserhöhung anfechten, fordern Sie den Anbieter auf, die alten Abschläge wieder anzusetzen. Diese alten Abschläge müssen Sie leisten. Tuen Sie dies nicht, darf der Anbieter Sie mahnen und es entstehen Kosten für Sie.
Nach der Preiserhöhung steigt der Abschlag von 100 €/Monat auf 200 €/Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten. - Beispiel 2:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung eine Nachzahlung leisten mussten, rechtfertigt dies alleine schon eine Abschlagserhöhung. Diese Erhöhung müssen Sie akzeptieren und zahlen.
Schwierig wird es, wenn zeitgleich eine Preiserhöhung vorliegt. Diese widersprechen Sie und leisten nur den Abschlag, der mit der Nachzahlung begründet ist.
In der letzten Abrechnung haben Sie Energiekosten i.H.v. 1.200 € und die Nachzahlung beträgt 200 €. Der Anbieter ist berechtigt, den Abschlag um 20% zu erhöhen auf 100 € / Monat. Aufgrund einer Preiserhöhung, steigert der Anbieter jedoch den Abschlag auf 200 € /Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten.
- Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten sind, dann ist die Mahnung berechtigt. Ich würde in dem Fall die offenen Beträge nachzahlen und auch die Mahngebühr begleichen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.
- Wenn Sie wie beschrieben vorgegangen sind und die unstrittige Abschläge stets geleistet haben, sind Sie nicht in Zahlungsverzug geraten. In dem Fall ist eine Mahnung unwirksam. Widersprechen Sie daher dem Anbieter oder dem Inkassobüro und verweisen Sie auf Ihre vorherigen Widersprüche gegen die Preiserhöhung. Nutzen Sie hierzu gerne dieses Musterschreiben:
Vertragsnummer: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe die Preiserhöhung in meinen vorherigen E-Mails begründet widersprochen. Die unstrittigen Beträge habe ich stets geleistet. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die Mahnungen einzustellen und angefallene Mahnungskosten zurückzunehmen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass ich bei den unstrittigen Beträgen (also bei den Beträgen unter Berücksichtigung der alten Preise) in Zahlungsverzug geraten bin, so fordere ich Sie auf, mir diese auf nachvollziehbare Weise darzulegen.
Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)
Mit freundlichen Grüßen
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantieerhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteiltViele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung Ihres Anbieters gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo Herr Möschler,
erstmal vielen Dank für Ihre tolle Seite! Klasse!
Ich selbst bin seit knapp einem Jahr Stromvertragskunde bei eprimo. Soweit bin ich auch eigentlich zufrieden, nur habe ich mich gewundert, dass für das anstehende Vertragsjahr nach der Mindestlaufzeit noch keine Preiserhöhung ins Haus geflattert ist. Daher habe ich nochmals die Vertragsdaten zur Hand genommen und gesehen, dass im Vertrag steht:
„Arbeitspreis brutto 1. bis 12. Monat: 23,42 Cent, ab dem 13. Monat 25,92 Cent“. Der Grundpreis (brutto) bleibt gleich.
Die Frage ist: habe ich in diesem Fall auch ein Sonderkündigungsrecht? Die Preiserhöhung war praktisch schon bei Vertragsabschluss vor einem Jahr klar, wurde seitdem aber nicht mehr kommuniziert. Ist das so zulässig? Ich habe das so zuvor nie gesehen. Mir kommt es so vor, als würde eprimo das so machen, um nicht nochmals die Preiserhöhung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit mitteilen zu müssen und somit das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung zu umgehen.
Herzlichen Dank für eine Einschätzung! 🙂
Hallo,
habe im März 2017 mit immergrün einen Stromlieferungsvertrag geschlossen.
Wesentliche Vertragsbestandteile: Arbeitspreis: 25,15 Cent/kWh
Grundpreis: 2,43 €/Monat
Eingeschränkte Preisgarantie: 12 Monate
Vertragslaufzeit: 12 Monate
Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Vertragsende
Vertragsverlängerung: 12 Monate
Mit der Verbrauchsabrechnung am 12.04.2018 wurde mir ohne Begründung die Erhöhung des
Grundpreises auf 17,- € zum 01.06. mitgeteilt. Auf Seite 4 der Abrechnung wurden obige Tarife jedoch
bestätigt. Am 16.04. legte ich bei immergrün Widerspruch gegen die Erhöhung des Grundpreises ein, da sich nach meiner Ansicht der Liefervertrag bereits um ein Jahr verlängert hat. Ich bestand weiter darauf, dass ich den Strom zu den 2017 vereinbarten Konditionen geliefert bekomme. Von immergrün
kam keine Antwort auf mein Schreiben. Vorsichtshalber habe ich den Vertrag zum 31.03.2019 gekündigt. In der Schlussrechnung wurde mir dann tatsächlich ein Grundpreis von 17,- € berechnet.
In einem sehr energisch geführten Telefonat habe ich mich dann über die Vorgehensweise beschwert.
Danach erhielt ich eine Mail in der mir aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Grundpreis von 13,35 € angeboten wurde. Da ich mich im Recht fühle habe ich dieses Angebot abgelehnt. Darauf erhielt ich am 16.04. folgende Antwort: “ wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom 16.04.2019 und bedauern, dass wir bislang keine einvernehmliche Lösung mit Ihnen finden konnten. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage besteht vorliegend jedoch keine Bereitschaft zu einem weiteren Entgegenkommen. Wir hoffen, dass wir in der Lage waren, Ihre Fragen umfassend zu beantworten.“
Am 09. April habe ich auch die SEPA-Lastschrift mit sofortiger Wirkung entzogen, um zu verhindern dass die Nachzahlung noch abgebucht werden kann. Ich erhielt darauf die Antwort dass der Lastschriftenzug zu spät eingegangen ist und erst ab 02.05. berücksichtigt werden könne.
Wie kann ich jetzt weiter gegen immergrün vorgehen? Ich möchte diese Schlussrechnung nicht ohne
weiteres akzeptieren.
Hallo!
Ich habe auch sehr schlechte Erfahrung mit prima strom. Habe im vorigen Jahr einen Vertrag mit denen abgeschlossen, für 2 Jahre Preis Garantie 8,24 Euro Grundpreis und 26,74 Euro Arbeitspreis. Da sich die Strompreise zur Zeit öfter erhöhen habe ich zugestimmt diesen Preis ab dem 1.1.2019 für 2 Jahre zu zahlen. Dann kam kurz vor Weihnachten ein Brief der aussah wie ein Info Blatt. Alles ganz klein geschrieben, nichts hervor gehoben so das man ihn erst einmal gar nicht richtig liest. Habe es dann aber mit Brille doch getan und einen Schock bekommen da steht ganz unten im Text das ab dem 1.2.2019 der Grundpreis 10,95 Euro und der Arbeitspreis 32,24 Euro betragen. Habe gleich versucht den Anbieter zu wechseln. (Auch Online habe ich schon versucht zu kündigen da kam nur die Info ohne pers. Unterschrift geht nicht .)Ging natürlich nicht nach den Feiertagen war es zu spät. Habe jetzt natürlich den Zonk zahle jetzt im Monat 165 Euro an diese Verbrecher. Wenn es eine Möglichkeit gibt würde ich gern noch wechseln zu Vattenfall oder irgend einen anderen günstigen Anbieter. hoffe mir kann jemand da raus helfen habe leider nicht im Lotto gewonnen und keinen Geldbaum. Arbeite für etwa 1100 Euro im Schichtdienst da tut dieses Geld schon weh. Vielen Dank im Voraus hoffe auf Antwort kann gerne die Schreiben zusenden.
Sehr geehrte Frau Walter,
es ist schlimm, dass sich manche Strom- und Gasanbieter an Menschen wie Ihnen bereichern. Sehr gerne unterstütze ich Sie. Schicken Sie mir doch bitte das Schreiben zu. Ich unterstütze Sie gerne kostenlos in Form eines Musterschreibens, dass Sie dann noch anpassen müssen.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können:
Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“
Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
->>> Genau das habe ich in meiner Abrechnung zum letzten Verbrauchsjahr (2018) auch entdeckt (neben der gestern beschriebenen falschen Zählerstandsangabe, die vermutlich vom Schätzwert stammt).
Dort steht auf S. 4 unter „Weitere Informationen nach §§ 40, 41 EnWG“ unter „Geltende Tarife“:
Es gilt die eingeschränkte Preisgarantie. Diese umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. immergrün!-Energie ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen – Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage [….] weiter zu geben. Ihr aktueller Bruttoarbeitspreis: 0,3000 €/kwh), Ihr aktueller Bruttomonatspreis: 9,20 € . Weitere Tarifinformationen zu Steuern, Umlagen und Abgaben erhalten Sie auf Seite 4 dieses Schreibens.“
-> Die Leistungen aus dem letzten Jahr, der Arbeitspreis pro Einheit, steht auf S. 2 und betrug 0,25210084 € pro kwh.
Das stellt für mich jetzt eine Preiserhöhung da, die nicht wirklich transparent ist.
Ich habe auch im Vorfeld keinerlei Emails bzgl. der Anpassung erhalten, das ergibt sich nur aus der Rechnung. Da wird dem Unternehmen wohl (neben dem Widerspruch zur Stromrechnung) eine außerordentliche Kündigung per Einschreiben ins Haus flattern…
achso: Der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht fehlt auch. Zum Rücktrittsrecht steht auf S. 4 nur (unter dem neuen Bruttoarbeitspreis): „Über die gesetzlichen Rücktrittrechte hinaus besteht kein Rücktrittsrecht.“
Am 15.12.2018 (Eingang 20.12.18) erhalte ich eine unberechtigte Preiserhöhung der BEV. Ich widerspreche per E-mail am 20.12.18, da mein Vertrag eine Preisbindung bis 1.8.2019 hat.
Am 21.12.18 mache ich Gebrauch von meinem Sonderkündigungsrecht und sende die Kündigung per E-Mail und parallel per Einwurf-Einschreiben an die BEV.
Am 22.12.18 (Briefdatum 21.12.18) teilt die BEV mit, dass die Preiserhöhung zurück genommen wird und das Schreiben vom 15.12.2018 gegenstandslos ist.
Was nun? Ich möchte auf meiner Sonderkündigung bestehen, da die BEV unerträglich ist.
MFG
Hallo zusammen,
Ich habe heute einen Brief mit Datum 15.12.2018 von meinem Stromanbieter mit dem Betreff „Information zur Preisanpassung“ erhalten. Immerhin keine versteckte Preiserhöhung und es wurde auch auf mein Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Meine Frage ist jetzt ob in diesem Fall der Beginn der Kündigungsfrist ab jetzt gilt (Datum schreiben) oder wie vom Versorger angegeben zum wirksam werden der Änderung:
„… Aufgrund der veränderten Vertragsbedingungen kann dieser Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mindestens in Textform gekündigt werden.“
Laut dem Schreiben tritt die Wirksamkeit der neuen Bedingungen ab dem 01.02.2019 in Kraft.
Ich bin verunsichert und will nur nichts falsch machen da die Erhöhung nicht gerade gering ist.
Kann ich jetzt, bzw muss ich jetzt per Einschreiben den Vertrag zum 01.02.2019 kündigen, obwohl es so klingt als hätte ich erst ab diesem Zeitpunkt das Recht mich auf das Sonderkündigungsrecht zu berufen?
Oder wäre es sogar so das mir das Recht zu Stünde schon sofort zum Erhalt des Schreibens zu kündigen und einen neuen Stromanbieter zu beauftragen?
Ich hoffe meine Fragen sind verständlich. Ich habe bisher kaum Erfahrung mit Stromanbietern gemacht.
Vielen Dank schonmal für Ihre tolle Arbeit. Die Seite hat mir gerade schon unheimlich viel geholfen und mir ein wenig Einblick in das Stromchaos verschafft
MfG Katrin
Hallo!
Vielen Dank für diese tolle Seite!
Ich bin gerade umgezogen und habe dadurch gemerkt, dass man 1. immergrün nicht kündigen kann, nur weil man umzieht… und 2. bei meinem Vertrag der Grundpreis von 2,87€ auf 19 € erhöht wurde…
Gilt die Unzulässigkeit einer Preiserhöhung von 10 % auch für den Grundpreis?
Ich glaube auch, dass die Erhöhung versteckt war, da sie in der letzten Verbrauchabrechnung auf der 2. Seite stand und ich sie erst beim 2. mal lesen gefunden habe. Die Kündigungsfrist wegen der Erhöhung ist natürlich längst vorbei…
Der Vertrag geht jetzt noch bis Mai. Sollte ich erst bei der Endabrechnung Widerspruch einlegen oder jetzt schon?
Ich wollte eigentlich nur umweltschonenden Strom kaufen. Solche Unternehmen sind echt das letzte!
Guten Tag, habe nach meinen Umzug im April 2017 leider das Pech gehabt, das ich gleich 2 Verträge mit Immergrün abgeschlossen habe. Der Grundpreis für Strom lag bei Abschluss bei 8,44 € und für Gas bei 6,77 € pro Monat. Vor 2 Tagen bekam ich dann einen Flyer, wo im letzten Satz eine Grundpreiserhöhung auf 38 € zum 01.01.2019 genannt wird. Nach einen Anruf bei der Hotline erfuhr ich, dass der Anstieg von 19 € auf 38 € seine Richtigkeit hat. Mir war bis dahin gar nicht bekannt, das ich mittlerweile 19 € Grundgebühr für meinen Gas Tarif zahle. Nach Recherchen im Internet stieß ich auf dieses Portal und las mich in den Thema ein. Nach erneuter Begutachtung meiner Abschlussrechnungen wurde mir ganz anders. Bei der Strom Rechnung wurde eine versteckte Grundgebühr Erhöhung auf 33 € zum 01.06.2018 erwähnt. Da die Gasrechnung gleichzeitig kam, war auch hier die Grundgebühr auf 19 € erhöht wurden. Nun zum 01.01.2019 soll sie sogar auf 38 € ansteigen. Somit steigen meine Tarife in Bezug auf die Grundsteuer wie folgt. Strom um ca. 390 % und Gas sogar über 500 %. Heute habe ich über Abo Alarm beide Verträge gekündigt. Den Gasvertrag als Sonderkündigung, den Stromvertrag zum nächstmöglichen Termin. Abo Alarm wies während des Prozesses darauf hin, dass es sich bei Immergrün um kein Vorzeigeunternehmen handelt und deshalb die Kündigung per Briefpost weiter leiten wird. Ich wäre nun erstmal froh, wenn die Kündigungen ohne Probleme von statten geht. Aber ein enormer finanzieller Schaden wird mir bei den Endabrechnungen schon bleiben. Würde sehr gerne mithelfen, dass solch fragwürdigen Unternehmen, keinen Platz mehr in unserer Gesellschaft haben. Vielen Dank Herr Moeschler für Ihren bemerkenswerten Einsatz.
Lieben Gruß, aus Salzgitter sendet Peter
Hallo, ich weiß gerade auch nicht weiter. Ich habe mit immergrün über 365AG einen gasvertrag gehabt. Ich hatte dann Mitte des Jahres gewechselt und der neue Anbieter hat dann die Kündigung vorgenommen. Das hat alles gut geklappt. Dann wurden die Werte zum Vertragsende übermittelt und ich hab auf die Abschlussrechnung gewartet. Und dann kam der Schock. Vom 15.8.17-30.9.17 der gewohnte Preis von 0,04042000€/kWh. Ohne steuern. Dann bis 30.11.17 einen Preis von 0,05462185€/kWh. Und ab dem 1.12.17-14.8.18 ein Preis von 0,07478992€/kWh. Von dieser Erhöhung habe ich nie etwas mitbekommen. Letztes Jahr gab es noch ne Nachzahlung an mich und dieses Jahr ziehen die ne Menge einfach in 2 Wochen ein. Bei einem Verbrauch von ca 10000kwh (Gas) haben sich die Kosten fast verdoppelt. Was kann ich hier tun ? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Viele Grüße, Dajana
Meine Erfahrungen mit Immergrün!
Man weiss überhaut nicht wo man anfangen soll…
Am 27.08. kam die jährliche Stromrechnung per Email mit einer satten Nachzahlung von kanpp 400€ bei geringerem Mehrverbrauch. Nach genauer Prüfung ist mit aufgefallen, dass der Strompreis zum 01.02. von 27,5cent KW/h auf 36,5cent KW/h gestiegen ist. Diese Preiserhöhung war mir gänzlich unbekannt. Ich habe weder Mail noch Brief von Immergrün oder der 365AG mit einer Preishöhung erhalten.
Daraufhin habe ich telefonisch und per Mail diese angefordert. Bis heute -Fehlanzeige…. Parallell zur Anfrage der Peiserhöhung hatte ich sofort der Rechnung widersprochen und aufgrund der nicht angekündigten Preiserhöhung sondergekündigt. Dies ging am 29.08. der 365AG per Einwurfeinschreiben zu. Einen Tag später erreichte die 365AG ein Einschreiben mit dem Entzug des Lastschriftmandats. Dieses wurde auch ziemlich zügig per Mail bestätigt. Die Nachzahlung habe ich natürlich auf den alten Strompreis korrigiert und selbstverständlich zur Fälligkeit überwiesen.
Vom Widerspruch und der Sonderkündigung habe ich bis heute von Seiten der 365AG nichts gehört. Angebote über eine Vertragsverlängerung habe ich bekommen, ohne Ende. Mehrmalige Telefonate brachten auch nur widerprüchliches. Was ich alles gehört habe, von „ist hier nie angekommen“- was schwer zu verstehen ist, da es sich ja um ein Einwurfeinschreiben gehandelt hat – bis „liegt in der dafür zuständigen Abteilung“, es war alles dabei. Heute nun der nächste Hammer – eine freundliche Zahlungserinnerung über den „Restbetrag“. Also habe ich wieder zu Telefon gegriffen und zum xten mal die Hotline kontaktiert. Wieder habe ich erklärt, dass ich der Rechnung widersprochen habe und ohnehin noch auf die Bestätigung der Sonderkündigung warte. Dann wieder die übliche Leier, von ich prüfe das und gebe es weiter. Was mir die Dame vom Service doch noch sagen konnte war, dass ich beim letzten Telefonat darauf hingewiesen habe, dass ich die Schlichtungsstelle Energie kontaktieren werde. Naja, in einer Woche ist es dann wirklich soweit, dann sind die 4 Wochen rum. Bis dahin heisst es warten…
Heute hat mich die Beschwerdestelle von Immergrün telefonisch kontaktiert. Nach langem hin und her hat man meiner Sonderkündigung und dem Widerspruch der Rechnung entsprochen. Sonderkündigung allerdings erst zum technisch nächst möglichen Zeitpunkt. Die Kündigung habe ich vorab als PDF per Mail schon losgeschickt, das Einwurfeinschreiben müsste schon auf dem Weg zum Briefzentrum sein.
Hallo. Ich war bei Immergrün. Habe dieses Jahr zum 28.07.18 gekündigt. Auf der darauffolgenden Abrechnung stellte ich fest, das voriges Jahr der Strompreis von ca 21cent auf 27 cent(netto) zum 1.08.17 erhöht wurde. Darüber bekam ich keine Info per Email. Am 30.08.17 bekam ich aber die Abrechnung per Email mit einer höheren monatlichen Abschlagszahlung. (aber ohne Begründung) Auf dieser Abrechnung stande auch nichts von Preiserhöhung.
Ich habe dort angerufen und es wurde gesagt es wird geprüft. Bis jetzt noch keine Info. Was soll ich tun?
Sehr wahrscheinlich wird immergrün Ihnen ein Schreiben mit der Preiserhöhung zusenden. Danach können Sie sich erst inhaltlich gegen die Preiserhöhung wehren.
Ich biete Ihnen ein kostenloses Musterschreiben an, dass Sie an Ihren Fall anpassen können.
Hallo Dennis Riedel,
bei mir gleicher Fall, Immergrün antwortet nicht auf den Widerspruch, bis ich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Hier die Antwort von immergrün an meinen Anwalt, wie sie die Preiserhöhung angekündigt hätten:
„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, wir kommen zurück auf Ihre Nachricht vom 27.09.2018.
Zu Ihrem Anliegen nehmen wir gerne Stellung.
In unserer E-Mail vom 07.12.2016 haben wir Ihren Mandanten über den Relaunch unserer Webseite informiert. In dieser E-Mail wurden er gebeten, regelmäßig unter https://www.immergruen-energie.de/kundenportal/ sein persönliches Kundenpostfach einzusehen. Dort haben wir in seinem persönlichen Kundenportal alle bisherigen Preisinformationsschreiben hinterlegt.
Gem. § 41 Abs. 3 des EnWG sind wir unserer Meldepflicht nachgekommen. Ihr Mandant wurde vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode auf transparente und verständliche Weise über beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen in Kenntnis gesetzt. Auch wurde er in diesen Schreiben über sein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhungen informiert. Dieses hat er jedoch mehrfach ungenutzt verstreichen lassen, so dass die Preiserhöhungen ab dem 01.01.2017, 01.09.2017 und 01.02.2018 ihre Wirksamkeit entfaltet haben und ihm grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht mehr zusteht.
Von unserer Seite liegt kein Fehlverhalten vor.“
Das ist also die neue Masche. Werde mit meiner Rechtsanwältin weiter dagegen vorgehen!
Beste Grüße
P. Wenning
Guten Tag, ich bin leider Kunde bei Gründer Funke, Fuxx Energie. Ich habe leider erst jetzt festgestellt, dass auf meiner Stromrechnung aus April diesen Jahres ein deutlich gesteigerter KW Preis von 28,5 Cent auf 37,5 Cent berechnet wurde. Leider ist das nicht schon bei Erhalt der Rechnung aufgefallen. Natürlich habe ich keine Nachricht vom Stromanbieter erhalten, die eine Strompreiserhöhung angekündigt hätte. Lt. Hotline gab es einen postalischen Brief und eine Email – die dann wohl im Spamordner gelandet sei. Merkwürdig, dass alle anderen emails von Grüner Funke angekommen sind. Außerdem ziehe ich zum 23.10.2018 um in ein Eigenheim. Das leider führt in dem Fall auch nicht zum Sonderkündigungsrecht wurde mir mitgeteilt. Können Sie mir sagen, was man hier noch tun kann? Ich danke herzlich! Gruß Wim Eckhorn
Fordern Sie am besten das Schreiben erneut an und wenn Sie es mir dieses dann weiterleiten wollen (mrmoeschler(at)gmail.com), biete ich Ihnen ein kostenloses Musterschreiben an, dass Sie an Ihren Fall anpassen können.
Leider habe ich auch gerade mit Eprimo sehr unangenehme Erfahrungen gemacht.
Auch ich habe ein Schreiben bekommen, indem das Deckblatt freundlich aussagt, ich hätte etwas gespart. Das Guthaben würde mir schnellstmöglich überwiesen werden…
und dahinter ist in drei Seiten aufgelistet, dass ich angeblich (ich wohne seit drei Monaten hier, dies ist meine erste Wohnung) von 200 kWh auf 700 kWh gestiegen bin.
Dann war die Rede vom Vorjahresverbrauch der mich natürlich stutzig macht, da ich hier ja erst seit drei Monaten wohne.
Wie bereits ähnlich benannt von Naivling, habe ich ebenfalls eine Erhöhung von 45 Euro monatlich auf 83 Euro Abschlag.
Nun fragt man sich natürlich, wie man dagegen angehen soll…zumal nicht jeder Geld für einen Anwalt hat.
Ich habe von Eprimo am 27.05.2018 die Jahresabrechnung bekommen. Sie wurde Online gestellt ohne irgendeine Info an mich. Ich habe sie zufällig gesehen als ich mich eingeloggt habe. Bei genauerer Prüfung habe ich gesehen, dass der Grundpreis ab 01.01.2018 von 63,28 €/Jahr auf 112,60 €/Jahr nahezu verdoppelt wurde. Ich Naivling habe mich noch gefreut dass keine Preiserhöhung erfolgt und fand das sehr fair. Im Nachhinein erinnere ich mich an einen Werbefleyer. Diesen habe ich nur grob überflogen und entsorgt. Gestern habe ich bei der Hotline angerufen. Der Herr war recht unfreundlich. Er teilte mir mit, dass ein Schreiben angeblich im November letzten Jahres an mich versendet wurde. Er schickt es mir „sehr gerne“ nochmals zu. Daraufhin hat er mich abgewimmelt. Ich werde nun ein Schreiben aufsetzen Aufgrund Ihrer Vorlage. Herzlichen Dank hierfür.
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Wäre es möglich, dass Sie mir das Schreiben zur Verfügung stellen? Ich würde gerne darüber auf dieser Seite berichten.
Das Schreiben kam mittlerweile an, man sieht deutlich dass im Nachhinein die relevanten Daten geändert wurden da die Schrift sehr verschwommen ist, die persönlichen Daten aber ganz klar sind. Ich muss mich schwer bemühen sachlich zu formulieren.
Ich bin irritiert. Gibt es also Hinweise, die eine „Anpassung“ des Originalschreibens vermuten lassen?
Ich habe Ihnen gestern Abend zwei E-Mails dazu geschrieben. Es könnte sein, dass durch die Anhänge alles im Spamfilter gelandet ist.
Grüße
Heute kam ein Hinweis auf die nächste Preiserhöhung. Immerhin dieses Mal sehr übersichtlich und nicht mehr als Infoflyer getarnt wie beim letzten Mal. Aber der Jahrespreis erhöhte sich nun wieder. 1. Jahr 63,28 €, 2 Jahr auf 112,60 € und nun im 3. Jahr 176,04 €. Ich werde definitiv kündigen und wechseln.
Gerade habe ich eine über 25% Preiserrhöhung von Grünwelt Strom (stromio) erhalten von 23 cent auf 29 Cent + Jahresgebühr Erhöhung. Habe sofort Sonderkündigung ausgesprochen !
Ich höre in den letzten Tagen von einigen Stromio-Kunden, dass sie Preiserhöhungen im Kunden-Portal vorfinden. Anscheinend wird den Verbrauchern nicht auf transparente Weise per E-mail mitgeteilt, dass eine Preiserhöhung vorgenommen werden soll. Stattdessen erfolgt anscheinend nur der Hinweis, dass neue Dokumente im Kunden-Portal vorliegen. Sofern die Frist für eine Sonderkündigung abgelaufen ist, sollten Verbraucher sich gegen diese Art der Mitteilung wehren.
Hallo, Vielen Dank für diese Tolle Homepage! Ich habe einen Tarif bei Grüner Funke und hatte im ersten Jahr kein Problem. ich hatte auch zeitnah eine Abrechnung bekommen und die Auszahlen von 10€ haben auch funktioniert. Heute hat mich mein Netzbetreiber gebeten meinen Zählerstand mitzuteilen. Jetzt habe ich mich bei Gründer Funke eingewählt und dort auch meinen Zählerstand eingegeben. daraufhin ist mir ein Schreiben vom 17.10. aufgefallen in dem versteckt auf der 2. Seite eine Preiserhöhung ab dem 1.12.17 von 3€ auf 23€ aufgeführt ist. das ist eine Preiserhöhung von 766%!!!!!
Ich werde heute mal eine e-Mail aufsetzen um das ganze nicht mehr bis Juli laufen zu lassen.
Hier mein Feedback zu meiner Meldung vom 13.01.18
Immergrün hat die Preiserhöhung von 36,21% storniert.
Die Preiserhöhung war als vorletzter Satz als Preisanpassung in einem Schreiben, welches zu 95% nur die gesetzlichen Preusanpassungen enthielt, „versteckt“. Diese Preisanpassung war nicht als Preiserhöhung ausgewiesen, es war auch kein Preis „vorher“ ausgewiesen, sondern nur der neue Preis. Im Gegenzug sind bei den gesetzlichen Preisen (EEG Umlage etc.) alle Preise vorher und nachher und sogar mit dem Erhöhungsbetrag aufgeführt gewesen.
Außerdem konnte/wollte mir Immergrün keinen Nachweis über den Versand der E-Mail mit dem Preiserhöhungsschreiben erbringen.
Eine Begründung der Preiserhöhung von 36,21% blieb Immergrün mir auch schuldig.
Alle Kontakte per Email zum Kundenservice hatten nur das Resultat, dass Immergrün behauptete, alles wäre korrekt abgelaufen und haben mir eine letzte Zahlungsfrist gesetzt.
Der Kontakt zum Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPB@ kundenservice-energie.de hatte dann die Wende gebracht.
Heute erhielt ich eine neue Rechnung, welches jetzt ein Guthaben für mich bedeutet (vorher sind es rund 250€ Nachzahlung gewesen).
Ich bedanke für die Hinweise hier im Portal, welche ich gut nutzen konnte und welche mich ermutigten gegen den „Goliath“ an zu treten.
Vielen Dank für Ihren wertvollen Kommentar! Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass erst wenn man genügend Druck aufbaut, sich etwas tut. Ich weiß auch von anderen Verbrauchern, dass kein Nachweis über den Versand der E-Mails erbracht wird und eine inhaltliche Begründung wird auch nicht geführt.
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Erfolg!
Ich habe per E-Mail von Extraenergie GmbH nach 12 Monaten die Jahresrechnung erhalten und darin versteckt den Hinweis auf eine 30% Preiserhöhung. Ich habe sofort schriftlich (E-Mail) von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht
Eine Vertragskündigung wurd abgelehnt mit dem Hinweis auf eine vor 3 Monaten gesendete Preisinformations-Nachricht per E-Mail – diese wurde aber nachweislich nicht zugestellt, vermutlich auch nicht gesendet.
Einen Versand-Nachweis bzw. Beweis bleibt Extraenergie GmbH jedenfalls schuldig.
Anscheinend wird mit dieser ‚Masche‘ regelmäßig versucht eine verdeckte Preisanpassung durchzusetzen.
Die Extraenergie GmbH besteht auf der Anpassung und ignoriert die Kündigung.
Insgesamt eine sehr unerfreuliche Erfahrung und sicher der schlimmste Anbieter an den ich bislang geraten bin!
Ich hoffe Sie bleiben hartnäckig und wehren sich gegen diese unzulässige Preiserhöhung!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe dann gestern das erste Schreiben verwendet, dass Sie hier ober freundlicherweise zur Verfügung gestellt haben. Eine Antwort kam bisher aber noch nicht. Auch noch nicht auf meine erste Email von Samstag, in der ich darum gebeten habe mir die Preiserhöhung zu erklären.
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Unterstützung.
Ich habe vor 5 Tagen eine Abrechnung von Gruener Funke bekommen. Hier fiel mir auf, dass der netto Arbeitspreis von 19,65 Cent (Zeitraum 01.01.2017 – 30.11.2017) auf 27,14 Cent (Zeitraum 01.12.2017 – 31.12.2017) angehoben wurde. Über eine Preiserhöhung wurde ich nicht explizit informiert.
Auf Nachfrage bei der Hotline wurde ich auf eine Email vom 19. Oktober verwiesen. In dieser stand unter dem Betreff: „Schauen Sie regelmäßig in unser Kundenportal“ folgender Text:
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Daten sind bei uns sicher: Unsere Webseiten profitieren vom Schutz durch HTTPS, der sicheren Variante des Hypertext-Kommunikationsprotokolls.
Sicher haben Sie es in den Medien bereits mitverfolgt, dass es zum Teil erhebliche Sicherheitslücken bei der Nutzung des WLAN-Standards WPA2 gibt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat bereits am Montag, 16.10.2017 dazu aufgerufen, auf Online-Banking in WPA2-geschützten Netzwerken zu verzichten.
Auch vor Online-Shopping über eine unsichere WLAN-Verbindung warnt das Bundesamt. Viele Nutzer sind deshalb verunsichert und fragen sich, ob ihre Online-Aktivitäten noch sicher sind.
Hier geht es zum Kundenportal: Da Sie von uns Informationen zu Umlagen, Abgaben und Erhöhung Ihrer tarifbezogenen Preise an Ihr passwortgeschütztes Kundenpostfach erhalten, wollen wir die Warnung des Bundesamtes für Sie einordnen.
Ist die Nutzung meines Kundenpostfachs bei Fuxx jetzt noch sicher?
Da Sie von Ihrem Energieanbieter generell wichtige Dokumente und Informationen zu Ihrem Vertrag in Ihrem persönlichen Kundenpostfach ansehen müssen, ist es natürlich wichtig, zu wissen, ob der Zugriff auf das Kundenpostfach noch gesichert erfolgen kann. Theoretisch könnten die Sicherheitslücken bei WPA2 dazu führen, dass Cyber-Kriminelle die Verschlüsselung knacken und auf fremde Daten zugreifen können. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass der Zugriff auf das WLAN-Netz aus einer gewissen räumlichen Nähe erfolgt.
Gegenmaßnahmen sind bereits ergriffen
Sowohl Gerätehersteller als auch Software-Anbieter arbeiten bereits an der Schwachstelle.
Für den Umgang mit hochsensiblen Daten wie Transaktionsnummern für das Online-Banking oder Kreditkarteninformationen mag Vorsicht im Umgang angemessen sein. Insgesamt, und das bestätigt auch der Chaos-Computer-Club, muss die Bedrohung angesichts immer noch funktionierender weiterer Sicherheitsstufen doch etwas relativiert werden.
Ihre Vertragsnummer: xxxx
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Grüner Funke Service-Team
Selbstverständlich habe ich nicht auf mein Kundenportal geguckt, weil ich davon noch nie Gebrauch gemacht habe und es auch nicht musste und auch noch gar keine Zugangsdaten angefordert hatte – alle Infos habe ich ja immer per Email bekommen.
Jetzt habe ich selbstverständlich nachgeschaut und dort befindet sich tatsächlich ein Dokument, in dem am Ende auf die Preiserhöhung hingewiesen wird. Ist das ok so????
Herzlichen Dank für die tolle Seite und die Infos
Hallo,
genau das schreiben habe ich am auch am 19.10.2017 bekommen. Leider kann und hab ich auch noch nie auf das Fuxx Kundenportal zugegriffen. Was ist draus entstanden? Hat es eine Rückzahlung gegeben? Bei mir wurde der Grundpreis von 7,25 auf 24,- €/Monat erhöht.
Habe mich jetzt beschwert bei Fuxx, am der Hotline war man sehr unkooperativ.
Ich habe vor jetzt eine Rücklastschrift zu tätigen und den korrigierten (unstrittigen) Betrag zu überweisen …, dass muss aber bis Anfang KW39/2018 passieren, wegen der Bankfristen …
Gruß Thomas
gut, dass Sie den unstrittigen Betrag überweisen! Andernfalls könnte der Stromanbieter Ihnen eine Mahnung schicken oder gar gegen Sie klagen, wie das hier passiert ist: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/fuxx-sparenergie-mehrtarifzaehler-bonus-feststellungsklage-abgewehrt/
Obwohl die Klage unberechtigt war und der Verbraucher die Klage abwehren konnte, musste er einen Teil der Gerichtskosten zahlen, weil er den unstrittigen Betrag nicht überwiesen hatte.
Hallo!
Uns geht es genauso. Von 5€ auf 23€ Grundgebühr im Monat und das nur in nem Nebensatz im Kundenportal versteckt.
Und dann kommt noch hinzu dass der Zählerstand auf der Abrechnung nicht mit dem übereinstimmt, was mir der Hauswart abgelesen hat…. GrünerFunke hat am 15.08. einen 100kwh höheren Stand abgerechnet als wir am 30.08. abgelesen bekommen haben.
Dazu kommt noch ein unerklärlicher Anstieg im Verbrauch. Wir sollen in einem Zeitraum von 3 Monaten das verbraucht haben, was im halben Jahr zuvor verbraucht wurde. Ohne dass sich etwas in unserem Haushalt geändert hat. Das einzige ist, dass ich nach einjähriger Elternzeit wieder angefangen habe zu arbeiten und entsprechend weniger zu Hause bin, weniger koche, fern sehe etc. Wir sind gerade echt schockiert über 330€ Nachzahlung… könnte heulen.
Ich würde, wie oben von mir auch erfolgt, einen Nachweis des Versands anfordern.
Eine angeblich alte Mail kann man leicht noch mal verschicken und dann behaupten, die wäre damals so versandt worden. Wenn man eine Mail versendet, ist diese Mail anschließend im Ordner „versendet“ zu finden mit dem Zusatz: Versand am xx.xx.xxxx und den Empfänger. Genau diesen Nachweis sollten sie verlangen. Wenn sie den nicht vorlegen können, würde ich die Erhöhung nicht anerkennen und ebenfalls mit der Schlichtungsstelle oder mit Anwalt drohen.
Habe soeben eine Email von meinem Stromanbieter mit der Abschlussrechnung für 2017 bekommen. Soweit so gut. Habe die Rechnung näher angeschaut. Weniger Stromverbrauch als in 2016 und trotzdem sollen die Abschläge um 27 erhöht werden.
Nach näherem Betrachten fand ich den neuen Strompreis. Von 24,03 ct in 2017 wurde er nun in 2018 auf 31,38 ct erhöht. Habe jedoch niemals eine Email geschweige denn einen Brief über diese Erhöhung erhalten.
Auf der Webseite des Stromanbieters EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH habe ich dann versteckt in einem Untermenü eine Information über eine Stromerhöhung zum 1.1.2018 gefunden.
Dieses war nun wirklich nicht transparent und grenzt zudem schon an Wucher.
Schicke in diesem Augenblick ein Fax an das Unternehmen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gerade bekomme ich per Email den Jahresabschluss.
Ich wunderte mich über die Preisanpassung für 2018 und fand auf Ihrer Webseite versteckt eine Information zur Preisanpassung zum 1.1.2018.
Die Preiserhöhung wurde nicht oder nicht transparent mitgeteilt. Es handelt sich hiermit um eine versteckte Preiserhöhung.
Versteckte, intransparente und nicht verständliche Strompreiserhöhungen sind nach §41 (3) EnWG unzulässig.
Somit widerspreche ich dieser Preisanpassung zum 1.1.2018.
Rechtliche Schritte behalte ich mir vor.“
Ich hoffe, das genügt erstmal. Morgen werde ich erstmal meine Rechtsschutzversicherung bemühen.
Werde berichten.
Ich habe per Email die Abschlussrechnung von Immergrün erhalten und in dieser stehen zwei Preiserhöhungen; eine ab dem 01.01.2017 und eine ab dem 01.02.2017 (+36,21%!). Ich kann die Emails mit der Bekanntgabe der Erhöhungen nicht finden und kann mir auch nicht vorstellen, dass ich diese zweimal übersehen hätte. Einen Einspruch gegen die rechnung habe ich jetzt abgeschickt und werde weiter berichten.
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ich bekomme öfters mit, dass Stromanbieter die Preiserhöhung gar nicht mitgeteilt haben. Dies könnte auch bei Ihnen der Fall sein. Fordern Sie daher Immergrün auch auf, die Mitteilung über die Preiserhöhung Ihnen zu belegen (z.B. könnten die ja problemlos die ursprüngliche E-Mail an Sie weiterleiten).
Viel ERfolg!
Zum Jahreswechsel 2017/2018 lief mein Vertrag bei der Strogon AG aus (genau am 28.12.2017). Da ich die ganze Zeit weder eine Mail noch einen Brief von Strogon erhalten habe, habe ich am 03.01.2018 erstmals dort angerufen und gefragt, wie es denn mit meinem Vertrag aussieht. Da wurde mir mitgeteilt, dass es ab dem 29.12.2017 eine Preiserhöhung gab. Ich hätte der Erhöhung ja nicht widersprochen und müsste jetzt den teureren Preis bezahlen. Auf meine Bemerkung, dass ich die Preiserhöhung nicht erhalten habe, antwortete man mir, dass diese bereits im September 2016 (NICHT 2017!) zugestellt wurde. Mein neuer Preis wäre jetzt ca. 0,33 € gegenüber vorher 0,25€, also eine Erhöhung um ca. 30%.
Ich hatte anschließend darum gebeten, dass man mir die Preiserhöhung nochmals zuschickt, damit ich wenigstens genau weiß, wie hoch der Preis jetzt ist. Noch am selben Tag erhielt ich ein Angebot für einen 24-Monats Vertrag. Die Unterlagen die Preiserhöhung betreffend wurden mir aber nicht zugesandt. Daraufhin habe ich am 04.01.2018 wieder dort angerufen und nochmals nach der Ankündigung der Preiserhöhung gefragt. Man entgegnete mir, das wird noch bearbeitet und die Ankündigung sei bereits am 15.11.2016 erfolgt (wieder 2016 und nicht 2017!).
Ich geh davon aus, dass die Preiserhöhung niemals angekündigt wurde, dass man versuchen wird, mich weiter hinzuhalten.
Was soll ich Ihrer Meinung nach tun? Sollte ich zB den Nachweis der Versendung der Mail anfordern?
Vielen Dank für Ihre Frage.
Der Stromanbieter ist in der Pflicht, den Versand der Preiserhöhung nachzuweisen. Daher würde ich an Ihrer Stelle genau dies einfordern. Ich empfehle allerdings dies schriftlich zu tun, denn nur so können Sie Ihre Aufforderung nachweisen. Telefonate sind hierfür nicht geeignet (es sei denn, dass ein Zeuge mithört – dies dürfte aber deutlich aufwendiger sein).
Vielen Dank für die Antwort.
Sie haben mein Gedankengang bestätigt. Nächste Woche werde ich die (angebliche) Preiserhöhung sowie den Nachweis, dass diese versendet wurde schriftlich anfordern.
Noch ein Zusatz:
Das ganze scheint wirklich so Methode zu haben, denn per Telefon sollte man eigentlich seinen derzeitigen Kontostand abfragen können, was aber immer wieder abgebrochen wird. Außerdem habe ich den ersten Abschlag nach angeblicher Preiserhöhung schon bezahlt und dieser ist immer noch derselbe, wie vor der Erhöhung. Bei einer über 30%igen Erhöhung würde doch jeder auch den monatlichen Abschlag anpassen. Wie gesagt, das könnte aber Methode sein. So merkt man unter Umständen gar nicht, was passiert und nach der Jahresabrechnung kommt dann eine fette Nachforderung. Dann ist das ganze aber schon so lange her für den Kunden, dass dieser sich sicher nicht mehr an die Ankündigung der Erhöhung erinnert und zähneknirschend bezahlt.
Nachdem ich letzte Woche nochmals mit Frist zum 17.01.2018 den Nachweis des Versands der Preiserhöhung angefordert und notfalls mit Einschaltung der Schlichtungsstelle für Energie bzw. mit dem Gang zum Anwalt gedroht hatte, wurde mir gestern mitgeteilt, dass man hiermit meine Kündigung zum 31.01.2018 anerkennt (ich hatte Strogon die Möglichkeit eingeräumt in beiderseitigem Einverständnis den Vertrag aufzulösen).
Die Erhöhung des Arbeitspreises wird zudem rückwirkend storniert.
Natürlich kam auch noch der Zusatz: „Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.“
Das ist mir aber alles egal. Ich habe jetzt wieder einen neuen Anbieter gesucht und auch schon beauftragt.
Ich möchte mich daher noch mal ausdrücklich hier bedanken, für diese gute Seite und auch für die Tipps in den Kommentaren.
Hallo zusammen,
ich habe schlechte Erfahrungen mit Meisterstrom (365 AG) gemacht. In den AGB’s ist klar geregelt das alle schriftlichen Korrespondenzen per Mail abgewickelt wird. Demnach auch die Bekanntgabe von Preiserhöhungen. Komischerweise habe ich bisher alle Mails von Meisterstrom erhalten und die Mails mit den angeblichen Preiserhöhungen nicht. Aus diesem Grund konnte ich nicht rechtzeitig von meinem Sonderkündigungsrecht gebraucht machen. Ein Nachweis über die Existens der Mails steht noch aus.
Also Finger weg von allem was nach 365 AG aussieht.
Der Stromanbieter ist in der Beweispflicht, dass Ihnen die E-Mail zugestellt wurde. Wenn er den korrekten Versand nicht nachweisen kann, ist die Preiserhöhung unzulässig. Ihrem Kommentar entnehme ich, dass Sie die Existenz der Mails angefordert haben. Dies anzufordern war genau richtig.
Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass Ihnen die Preiserhöhung zugesendet wurde. Ich empfehle Ihnen daher die Preiserhöhung anzufechten. Hierzu stelle ich Ihnen gerne das kostenlose Musterschreiben bereit.