Gas- & Stromrechnung: kostenlose Hilfe & selber prüfen
In den aktuellen Preiserhöhungen bei Strom und Gas werden den Kunden sehr hohe Kosten in Rechnung gestellt. Viele dieser Rechnungen sind fehlerhaft.
Auf dieser Seite können Sie die Rechnung kostenlos prüfen lassen oder selber überprüfen.
Jetzt wehren!
Rechnung Strom / Gas: 2 Gründe für hohe Rechnungen
Am häufigsten sind die Strom- und Gasrechnungen anfechtbar, weil
- eine Preiserhöhung vorliegt oder
- weil der Verbrauch nicht stimmt.
Preiserhöhunge sind in den meisten Fällen anfechtbar, aufgrund von Wucher oder fehlender Transparenz. Lassen Sie Ihre Rechnung und Preiserhöhung daher kostenlos prüfen.
Prüfen Sie auch, ob der Verbrauch korrekt dargestellt ist.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Rechnung?
Wir prüfen Ihre Rechnung kostenlos!
Wir prüfen u.A. diese Inhalte:
- wurde die entfallene EEG-Umlage berücksichtigt?
- liegt eine Preiserhöhung vor, die anfechtbar ist?
Bitte senden Sie uns Ihre Rechnungen und (sofern vorhanden) die letzten Preiserhöhungen zu.
Stromrechnung einfach erklärt
Wie Gas- und Stromrechnung selbst überprüfen?
Einmal jährlich oder zum Vertragsende wird der Verbraucher aufgefordert, den Zählerstand abzulesen und dem Energieversorger mitzuteilen. Dies ist notwendig, damit der Strom- und Gasanbieter den Verbrauch ermitteln kann (neuer – alter Zählerstand). Andernfalls wird der Verbrauch (meist zum Nachteil des Verbrauchers) geschätzt.
Der Anbieter hat dann maximal 6 Wochen Zeit, die Schlussrechnung zu erstellen. Im Falle eines Guthaben muss der Anbieter dieses unverzüglich an den Kunden zurückzahlen. Im Falle einer Nachzahlung ist der Verbraucher verpflichtet diese innerhalb einer ca. 2-wöchigen Frist zu leisten.
Ob in Ihrer Jahresabrechnung eine Rückzahlung oder ein Guthaben ausgewiesen wird hängt davon ab, wie viele Abschlags-Zahlungen Sie geleistet haben und wie viele Kosten angefallen sind. Wenn Sie mehr Zahlungen geleistet haben als Kosten angefallen sind, dann ergibt sich ein Guthaben, andernfalls eine Nachzahlung.
Rechnung Strom / Gas: Berechnung der Kosten
Stromkosten setzen sich aus dem Arbeitspreis multipliziert mit dem Verbrauch (neuer – alter Zählerstand) zusammen. Bei den Gaskosten müssen der Verbrauch in m³ noch in kWh umgerechnet werden. Zudem fällt ein Grundpreis pro Monat an.
Wenn der Arbeitspreis 0,27€/kWh, der neue Zählerstand 7.000 kWh und der alte Zählerstand 4.000 kWh beträgt und über 12 Monate eine Grundgebühr i.H.v. 20€ vereinbart ist, dann betragen die Strom-/Gaskosten 1.050 € (0,27 x (7.000 – 4.000) + 12 x 20).
Rückzahlung und Guthaben
Da in diesem Beispiel 1.200€ Zahlungen geleistet wurden, aber „nur“ 1.050€ an Kosten angefallen sind, muss der Anbieter dem Kunden unverzüglich die Differenz i.H.v. 150€ überweisen oder mit dem nächsten Abschlag verrechnen.
Berücksichtigung von Sofortbonus, Neukundenbonus, unterjährige Preiserhöhung und Steuern
Das bisherige Beispiel war sehr einfach. Die Stromrechnung selber nachzurechnen ist jedoch nicht ganz trivial. Zum einen, weil andere Preisbestandteile noch zu berücksichtigen sind, zum anderen, weil viele Rechnungen intransparent gestaltet sind. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stelle ich in Kapitel III ein Tool vor, mit dem Sie ganz bequem Ihre Rechnung kontrollieren können, ohne die nachfolgenden Inhalte verstehen zu müssen!
Berücksichtigung von Sofortbonus, Neukundenbonus, unterjährige Preiserhöhung und Steuern
Das bisherige Beispiel war sehr einfach. Die Stromrechnung selber nachzurechnen ist jedoch nicht ganz trivial. Zum einen, weil andere Preisbestandteile noch zu berücksichtigen sind, zum anderen, weil viele Rechnungen intransparent gestaltet sind. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stelle ich in Kapitel III ein Tool vor, mit dem Sie ganz bequem Ihre Rechnung kontrollieren können, ohne die nachfolgenden Inhalte verstehen zu müssen!
Sofortbonus: Beim Sofortbonus handelt es sich um eine Rückzahlung vom Stromanbieter an den Verbraucher nach 60 oder 90 Tagen. Ein Sofortbonus schmälert quasi die geleisteten Zahlungen. Insofern muss der Sofortbonus von den geleisteten Vorauszahlungen abgezogen werden.
Neukundenbonus: Dieser stellt für das erste Jahr eine Reduktion der Stromkosten dar – meist als prozentualer Abzug vom Arbeitspreis oder als fester Betrag. Somit wird dieser von den Strom- und Gaskosten abgezogen.
Unterjährige Preiserhöhung: Diese erschweren die Berechnung. Im Falle einer Erhöhung des Arbeitspreises wird Teil des Verbrauchs auf den alten Preis und der andere Teil auf den neuen Preis aufgeteilt.
Steuern: Gegenüber dem Kunden kommunizieren die Strom- und Gasanbieter die Preisbestandteile (Arbeits- und Grundpreis) stets inklusive Mehrwertsteuer – außer in der Jahresabrechnung. Dort setzen Sie die Nettopreise an und schlagen erst am Schluss die 19% Umsatzsteuer drauf. Dadurch wird die Überprüfung der Abrechnung unnötig erschwert.
Stromrechnungen sind häufiger falsch als gedacht!
Jede 8. Strom- und Gasrechnung soll falsch sein.
Zudem beschweren sich Verbraucher auf reclabox, dass Rechnungen zu spät erstellt werden. Mit meiner nachfolgenden Hilfe können Sie ganz leicht Ihre Abrechnung überprüfen und mit meinen Vorlagen mahnen.
Mit diesem Tool kontrollieren Sie Ihre Rechnung
Es lohnt sich, seine Strom- und Gasabrechnung zu kontrollieren. Dies verdeutliche ich anhand meiner Stromrechnung vom Anbieter immergrün in Kapitel VI.
Leider sind die Abrechnungen intransparent gehalten. Aus diesem Grund ist die Kontrolle nicht trivial. Sie können Ihre Strom- und Gasabrechnung durch Dienstleister prüfen lassen.
Ich spare Ihnen gerne dieses Geld. Laden Sie hierzu diese Excel-Datei runter, die ich für Sie erstellt habe.
Sie müssen lediglich die gelben Felder ausfüllen. Verwenden Sie hierzu nicht die Daten aus der Abrechnung. diese könnten fehlerhaft sein. Setzen Sie die selbst ermittelten Zählerstände und Vertragskonditionen an. Die Berechnungen werden Ihnen abgenommen.
Im Falle einer Rückzahlung haben Sie die Möglichkeit, Ihren Abschlag zu reduzieren. Andernfalls geben Sie Ihrem Anbieter einen kostenlosen Kredit. Wer will das schon? Ein weiterer Vorteil des Tools ist, dass Ihnen automatisch die angemessene Abschlagszahlung berechnet wird. Anhand von einer Mustervorlage können Sie dann die Reduktion des Abschlags ganz bequem einfordern.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Rechnung?
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- wurde die entfallene EEG-Umlage berücksichtigt?
- liegt eine Preiserhöhung vor, die anfechtbar ist?
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Rechnung Strom / Gas fehlerhaft: Diese Fehler können auftreten
Haben Sie mit meinem Tool herausgefunden, dass ein Fehler in Ihrer Abrechnung vorliegt? Wenn ja, dann müssen Sie als nächstes den Grund für diesen Fehler finden und anschließend widersprechen (siehe nächstes Kapitel Abrechnung widersprechen). Gleichen Sie hierzu Ihre Eingaben mit denen der Jahresabrechnung ab.
Ich habe in meiner eigenen Stromrechnung drei Fehler gefunden (s.u.): Nach der unterjährigen Preiserhöhung wurde mir ein zu hoher Verbrauchsanteil unterstellt, ein falscher Grundpreis wurde herangezogen und ein zu niedriger Bonus wurde berücksichtigt.
Es gibt aber noch weitere potentielle Fehler in Ihrer Abrechnung. Diese sollten Sie anhand der folgenden Fragen kontrollieren:
- Wurde der zugesagt Bonus ganz oder anteilig verweigert?
- Wurde ein anderer Grund- und Arbeitspreis verwendet?
- Ist Ihr Verbrauch zu hoch ausgewiesen / Sind die Zählerstände falsch?
(In diesem Fall folgen Sie bitte den detaillierten Anleitungen auf dieser Seite) - Wurden alle Abschlagszahlungen berücksichtigt?
- Liegen Berechnungsfehler vor?
Rechnung Strom / Gas widersprechen: E-Mail-Vorlage
Verwenden Sie für Ihre Beschwerde folgende Vorlage, die Sie am besten per E-Mail an Ihren Versorger senden. Setzen Sie eine mindestens 14-tätige Frist und passen Sie die Vorlage entsprechend Ihres Sachverhalts an. Ich empfehle, bei der Beanstandung eine eigene Rechnung aufzumachen. Wie bereits erwähnt, kann ich Ihnen an dieser Stelle die Arbeit abnehmen, wenn Sie meine Excel-Datei verwenden.
Wenn Ihr Anbieter nicht auf Ihren Widerspruch eingehen, sollten Sie den Handlungsempfehlungen aus diesem Beitrag folgen. Ignoriert Ihr Anbieter Ihren Widerspruch oder kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, haben Sie sogar unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihrer Abrechnung vom xx.xx.202x widersprechen. Nach meiner Berechnung (siehe Anhang) komme ich auf einen Kostenbetrag i.H.v. xx.xx €. Hieraus ergibt sich ein Guthaben / eine Nachzahlung i.H.v. xx.xx €. Die Gründe für die Abweichung können Sie anhand Eingaben in meiner Berechnung nachvollziehen.
Anhand meiner Kalkulation erkennen Sie, dass ich folgende Fehler in Ihrer Abrechnung ausgemacht habe:
- falscher Abrechnungszeitraum (xx.xx.xx anstatt xx.xx.xx),
- falsche Verbrauchszahlen (Zählerstand xx anstatt xx),
- Meine geleisteten Abschlagszahlen wurden zu niedrig angesetzt (xx€ anstatt xx€)
- falscher Arbeits- und Grundpreis (xx Cent/kWh anstatt xx Cent/kWh; xx€/Monat anstatt xx€/Monat)
- Bonus wurde nicht berücksichtigt
Ich bitte Sie, die Rechnung zu korrigieren. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.xx.202x.
Viele Grüße [Ihr Name
Stromrechnung prüfen: Anwendungsbeispiel immergrün
Fehler in meiner Stromrechnung von immergrün (365 AG)
Fehler 1: Falsche Aufteilung des Jahresverbrauchs
In diesem Fall wurden zwei verschiedene Arbeitspreise angeführt, weil zum 01.03.2014 eine Preiserhöhung vorgenommen wurde. Der Stromverbrauch wurde daher anteilig auf die beiden Zeiträume aufgeteilt. Bei einer anteiligen Aufteilung hätte dem Zeitraum 28.10.2013 bis 28.02.2014 ein höherer Verbrauch zugeordnet werden müssen (338 kWh anstatt 276 kWh). Der Stromanbieter hat also dem teureren Zeitraum somit unzulässiger Weise einen höheren Verbrauch zugeordnet. Aus meiner Sicht ist diese Verzerrung nicht mit saisonalen Verbrauchsunterschieden zwischen Sommer und Winter zu erklären.
Der Arbeitspreis war hingegen korrekt. Lauf Vertrag hatte ich einen Arbeitspreis i.H.v. 23,04 Cent/kWh. Dies entspricht dem angegebenen Preis i.H.v. 0,193613€/kWh zuzüglich 19% Steuer.
Fehler 2: Fehlerhafte Grundgebühr
Laut Vertrag sollte ich eine Grundgebühr i.H.v. 6,98€/Monat zahlen. Bei 12 Monaten beträgt die Summe 83,76€. Laut Abrechnung habe ich jedoch 76,8387 € vor Steuern bezahlt. Nach Steuern sind es 91,438 €.
Fehler 3: zu geringer Bonus
Mein 25%-Bonus wurde gewährt. Allerdings wurden mir nur 20,7% verrechnet. Vor Bonus komme ich auf einen Betrag i.H.v. 327,55€ nach Steuern ((53,44+144,97+76,84)*1,19). Bei einem 25%-Bonus hätte sich somit eine Summe i.H.v. 245,66€ ergeben müssen. Stattdessen wurden mir 259,56€ in Rechnung gestellt (1-(259,56/327,55) = 20,7%).
Im nachhinein bereue ich, dass ich zu spät meine Stromrechnung kontrolliert habe. Ich bin überrascht, mit welchen Fehlern der damalige Stromanbieter 365 AG (immergrün) mir eine zu hohe Stromrechnung zukommen ließ.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
Sind Sie unsicher bei der Wahl des Anbieters? Dann stellen Sie mir gerne eine unverbindliche Tarif-Anfrage.
Hilfe, die überzeugt: Bewertungen zu meinem Projekt
Gas- und Stromrechnung: weiterführende Hinweise
Wenn Sie Ihren Strom- bzw. Gasanbieter gewechselt haben, dann wird die Stromrechnung ein Jahr nach Beginn der Energieversorgung erstellt. Im Grundtarif werden die Rechnungen häufig zum 31.12. eines jeden Jahres erstellt. Der Anbieter hat eine 6-wöchige Frist, um Ihnen die Abrechnung zu erstellen. Kommt er dieser Frist nicht nach, dann sollten Sie mahnen, damit sich eine mögliche Guthabenauszahlung nicht verzögert. Folgen Sie diesen Hinweisen.
Die Verjährungsfrist für Ihre Stromrechnung beträgt grundsätzlich 3 Jahre.
Wenn Sie einen Doppeltarifzähler haben, dann wird der Tagestarif (HT = Hochtarif) und der Nachttarif (NT = Niedertarif) getrennt aufgeführt. Dies ist notwendig, weil für beide Tarife unterschiedliche Arbeitspreise gelten. Der Nachttarif ist günstiger, weil nachts weniger Strom verbraucht wird.
Wie in Kapitel I dargestellt, wird der Sofortbonus häufig nach 60 oder 90 Tagen ausgezahlt. Dadurch reduziert sich die von Ihnen geleisteten Zahlungen. Würde der Sofortbonus nicht in der Stromrechnung abgezogen werden, würden Sie doppelt vom Neukundenbonus profitieren. Auch in meinem Excel-Tool ziehe ich daher den Neukundenbonus von den geleisteten Einzahlungen ab.
Der Verbrauch des Erdgases wird in in Volumen – (m³) gemessen. Das Volumen ist abhängig vom Druck und von der Temperatur. Um diese beiden Effekte zu neutralisieren, werden die Stromkosten nicht anhand des Volumens (m³), sondern anhand des Brennwertes (kWh) bewertet. Hierfür wird das Volumen in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet.
Eon | [email protected] |
immergrün (365 AG) | [email protected] |
innogy | [email protected] |
Stadtwerke München | privatkunden@swm.de |
Stromio | kundenservice@stromio.de |
Vattenfall | [email protected] |
yello | [email protected] |
Preiserhöhungen anfechten: weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo, hier eine Ergänzung zu meinem Kommentar vom 16.02.2024:
ich habe vor 5 Tagen unter Nutzung Ihrer Hinweise und Musterschreiben die Almado-energie gemahnt, rückständige Erstattungsbeträge (Guthaben infolge Abschlagszahlungen) aus den Jahren 2018 bis 2022 unverzüglich zu erstatten. Es hatte sich ein Betrag oberhalb 1.000,- € summiert. Dass die Beträge gar nicht erstattet wurden, wie in den jährlichen Kontoverläufen von Almado angegeben, hatte ich erst neulich bemerkt. Almado hat jetzt binnen einer Woche ohne Kommentar ausbezahlt. Das nenne ich mal einen Erfolg, ohne Ihre professionelle Hilfe hätte dies womöglich nicht so schnell funktioniert. Besten Dank und alle *****!
Viele Grüße, Mirko Menzel.
Ich habe den Schock meines Lebens bekommen . Verträge die ich nie abgeschlossen habe . Habe angeblich nach einem Monat Lieferung den Vertrag gekündigt und zu Öko Strom und Gas gewechselt . das ist von mir aus nie passiert . Antwort von Eon : Sie hätten eine künstliche KI die anrufen würde . Unfassbar !! Ich soll jetzt 4000€ für Strom nachzahlen und 24000 € für Gas. So kann man einen Menschen auch ruinieren . Angeblich hab ich keine Zählerstände angegeben und es wurde geschätzt, komisch nur das ich bestätigungen per Mail haben das meine Zählerstände eingegangen sind . Kläre das alles nun schon seit fast einem Jahr per Anwalt . Aber von Eon kommt nichts . Außer das Sie die hohen beträge natürlich abbuchen wollen . Ich bin mit Eon fertig . Nie wieder .
Hallo, ich hatte aufgrund eines windigen Telefonabschlusses für knapp 1 Jahr Mivolta als Stromlieferanten. Als ich Ende vergangenen Jahres mitgeteilt bekommen habe, dass die Preise auf 65ct kw/h angehoben werden sollten, habe ich versucht zu kündigen. Was dann nach mehreren Einschreiben und „Drohungen“ auch geklappt hat und ich zu Vattenfall wechseln konnte. Scheinbar gab es jedoch nicht zum 1.12. den Übergang sondern zum 10.1.23. Mir wurde daher von mivolta im Dezember 22 noch einmal der monatliche Abschlag von 89 Euro abgebucht.
Ich habe dann im Sommer eine Rechnung mit Nachzahlung von 15 Euro für das Jahr 23 (nur bis 30.11.) bekommen und das hingenommen, weil kleiner Betrag.
Nun kam am 18.09.23, also fast 1 Jahr nach Vertragsende eine „Schlussrechnung“, die sich nur auf 1.12. bis 10.1 bezieht, mit einer Forderung von 156 Euro Nachzahlung! Wegen angeblichen +100% Mehrverbrauch zu Abschlag und mit einem astronomisch hohen KW/h Preis von 63cts. Ich habe garantiert keine +100% verbraucht und ich bin nicht bereit so spät und ohne klare Beweisführung so eine hohe Nachzahlung zu leisten. Ich habe die Abbuchung rückgängig gemacht auf meinem Konto und nun einen drohenden Brief erhalten mit Aufforderung zur Selbstzahlung +10 Euro Mahngebühren, mit Hinweis dass sie den Strom auch abstellen könnten.
Was tun?
Bitte schauen Sie sich diese Seite an, auf der zeige ich Ihnen, wie Sie die Rechnung und die Preiserhöhung kostenlos überprüfen können. Ich helfe zahlreichen Mivolta-Kunden, sich zu wehren.
VG
MM
Hallo, REW lieferte vom 1.12.2021 bis 31.3.2022 Strom und hat insg.304 Euro Abschlag
erhalten. Im Oktober 2022 haben wir eine Saldenübersicht und 93,18 Euro zurück erhalten. Eine Schlußrechnung fehlt bis heute.trotz Mahnungen.
Telefonisch nicht zu erreichen.Einschreiben kam zurück da nicht bekannt, auch auf mails
keine Antwort.
Es ist wichtig, dass Sie REW schriftlich mahnen. Wenn die Schlußrechnung bis heut enicht vorliegt, dann können Sie ja auch nicht in Zahlungsverzug geraten. Jedoch ist es wichtig, dass Sie auf die fehlende Rechnung hinweisen, denn sonst werden die Mahngebühren immer größer.
Eine Option ist, wenn REW nicht reagiert, dass Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Hallo,
wir hatten 2 Erhöhungen in einem Ablesezeitraum (31.12.21 + 31.7.22). Wie gebe ich das in die Excel-Tabelle ein?
Beim Arbeitspreis löscht sich die Formel, wenn ich einen Betrag einpflege bzw. verstehe ich die 2.Zahl (2,05) nicht (=(20,32+2,05)*1,19) ,die ich dort einplegen soll.
Nur in einem Wort wow !! Ich kann nicht glauben, dass das Geld bereits auf meinem Konto ist. Danke, danke, danke! Sie haben eine normalerweise lange, anstrengende und entmutigende Aufgabe in eine sehr angenehme und effiziente Erfahrung verwandelt.
Hallo ich bin Umgezogen bei Ihnen muss ich 320€ bezahlen und bei meinen neuen anbieter nur 80€
aus diesem grund möchte ich bei Ihnen bis zum 01.09.2021 kündigen
Bitte richten Sie Ihre Kündigung direkt an den ANbieter. Ich kann diese nicht weiterleiten.
VG
Moeschler
Hallo,
wir sind mittlerweile mit den Nerven am Ende ! Keiner ist im Stande eine Strom- bzw. Gasabrechnung zu kontrollieren. Wir haben allemöglichen aussenstehenden Bezugsquellen angeschrieben, ohne Erfolg.
Haben Sie neue Geräte angeschafft oder dies oder das. Nein haben wir nicht, ist alles gleich wie in 2019 ! Einspruch bei den Versorgern und Überprüfung der Rechnung, gleich null ! Nun hoffen wir, das sie uns weiterhelfen können. Aber bevor wir ihnen die kompletten Rechnungen per pdf Anhang senden, eine kurze Beschreibung. Strom markE 2019-2020 , Verbrauch : 1345 kWh, Re. Betrag : 494,71€. Strom eon 2020-2021, Verbrauch : 5625 kWh ( A + E ) Re. Betrag : 1350,86€ und bei der Gasabrechnung extrem abweichende Werte. Wir hoffen sehr, das sie uns weiterhelfen können.
Viele Grüße Uwe Brockhaus
Mein Zählerstand ist jetzt niedriger als letztes Jahr. Dies passierte, da zwei Jahre hintereinander geschätzt wurde. Meine Schuld, hab nicht abgelesen. Wie weit zurück muss mein Stromanbieter die Rechnungen korrigieren? Wie kann ich Widerspruch einlegen?
Die Verjährungsfristen betragen 3 Jahre. Nur innerhalb dieser Frist können Sie Änderungen einfordern.
Hallo,
Danke für die Bereitstellung des Tools. Ein Hinweis dazu: Durch die aktuell reduzierte Mwst. auf 16% werden bei Neuabschluss von Energieverträgen die Abschläge höher angesetzt, da die Anpassung der Mwst. auf 19% ab 2021 bei den Bruttopreisen mit berücksichtigt wird (so zumindest die Aussage meines neuen Anbieters).
Ließe sich dies evtl. in das Tool mit „einbauen“?
Viele Grüße,
Sebastian
Hallo, leider kann ich mir die Datei nicht runter laden es wir mir nix angezeigt. Ich habe ein Problem mit der Abrechnung und weiß nicht warum die auf einmal so hoch ist und ich an die 100 Euro nachzahlen soll.
Können sie mir bitte helfen.
Vielen Dank
Yvonne Franz
Hallo, konnen sie mir helfen ? Ich biete Sie um ein kontakt. Mein fall ist sehr kompliziert. Hab schon 3 abrechnungen bekommen und jede war falsch. 100000000 telefonate und emails.
Hallo,
leider habe ich lt. Verivox gewechselt zu Lidl-Strom/EON.
Nun habe ich ein Problem mit der Stromabrechnung. Brauche da dringend Hilfe.
Schon 5x habe ich mit EON telefoniert, die wollen mich weiter verbinden in die Rechnungsabtlg, die es aber dann auf einmal gar nicht gibt…lassen mich je bis zu 10min in der Leitung.
Es sind nur Sachbearbeiter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Es geht bei mir um den Sofortbonus, den ich erst ausbezahlt bekam, und nun habe ich eine Nachzahlung, da fordert EON den Bonus wieder zurück.
Kannst du mir bitte helfen? Danke.
Viele Grüße
Dagmar Hain
Sehr geehrte Frau Hain,
gerne helfe ich Ihnen. Können Sie mir die Abrechnung zusenden? ([email protected]).
Sofern der Sofortbonus in der Abrechnung aufgeführt wurde, ist dies inhaltlich korrekt. Geben Sie gerne mal Ihre Abrechnungs-Eingaben in mein Excel-Dokument (siehe diese Seite) ein.
VG
Moeschler
Hallo,
mir ist es genauso ergangen. Der grundpreis wurde von 9,83 Euro/Monat auf 36 Euro /Monat erhöht.
die Gurschrift aus 2018 wurde trotz mehrmalige Anfrage und zusage bis heute (10.3.2019)
nicht gutgeschrieben. Habe nach Aufforderung erst am 7.3.2019 von Diese Erhöhung erfahren.v Das Schreiben soll per E-mail am 10.08.2018 mir zugeschickt worde sein ,was ich aber bezweifle. so eine Preiserhöhung hätte ich bestimmt nicht Übersehen. Nach Aufforderung welcher Tarif das ist wurde mir mein Vetrag zugeschickt wo der neue Preis nicht enthalten ist.
MfG
Rolf
Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrer Beschwerde! Wenn Sie möchten, dann können Sie mir eine E-Mail senden an mrmoeschler (at) gmail.com. Sie erhalten ein Dokument, womit Sie Ihre Rechnung bequem prüfen können.
Stromrechnungen Mängelhaft, Wer Prüfen Meine Verbrauch nach? Ich brauche Fachliche Hilfe,
MfG,
Tekeli.