Preiserhöhung Strom / Gas erhalten?
Zahlreiche Preiserhöhungen bei Strom & Gas sind unzulässig
Verbraucherhilfe-Stromanbieter stuft die Preiserhöhungen von mehr als 80 Anbietern als anfechtbar ein. Wir haben pro Anbieter mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit Ende 2021 geprüft.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Liste der Anbieter mit unzulässigen Preiserhöhungen
Fehlt Ihr Anbieter in der Liste und möchten Sie erfahren, ob Ihr Anbieter auch formelle Fehler gemacht hat? Dann lassen auch Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos prüfen.
Anbieter A bis F
z.B. E wie einfach, E.Vita, Elektrizität Berlin, ExtraEnergie, Fuxx Sparenergie
- Badenova AG & Co. KG
- BELKAW GmbH
- BürgerGas GmbH
- Deine Wärmeenergie GmbH & Co. KG
- E wie einfach GmbH
- E.Vita GmbH
- ECN Energie Deutschland GmbH
- EBLD Schweiz Strom GmbH
- eins energie in sachsen GmbH & Co. KG
- Elektrizität Berlin ElVeBe GmbH
- Elektrizitätswerke Düsseldorf
- EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
- enercity AG
- Energie Südbayern GmbH
- Energiedienst AG
- energiehoch3 GmbH
- Energieversorger Rheinland
- Energieversorgung Oberhausen AG
- Energy2day GmbH
- ENSTROGA AG
- Entega Plus GmbH
- eprimo GmbH (1 von 3 Schreiben)
- ESWE Versorgungs AG
- EVU-Schmid
- EWE Vertrieb GmbH
- EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH
- ExtraEnergie GmbH (inkl. ExtraGrün)
- Fuxx-Die Sparenergie GmbH (inkl. Grüner Funke)
Anbieter G bis R
z.B. immergrün, Knauber, Maingau, Mainova, NEW, Primastrom, QCells
- Gas- und Wasserversorgung Höxter
- GGEW AG
- GoldGas GmbH
- Grünwelt Wärmestrom GmbH
- Hanwha Q CELLS GmbH
- Hitenergie
- immergrün!
- JES AG
- KlickEnergie GmbH & Co. KG
- Knauber Strom
- Maingau Energie GmbH
- Mainova AG
- MANN Naturenergie GmbH & Co. KG
- MEGA GmbH
- milvota GmbH
- MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH
- Mark-E Aktiengesellschaft (1 von 3 Schreiben)
- Naturstrom vor Ort GmbH
- NaturStromHandel GmbH
- N-ERGIE AG
- Neubrandenburger
- Stadtwerke GmbH
- NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH
Anbieter S bis Z
z.B. Shell, mehrere Stadtwerke, Vattenfall, Voxenergie, yello
- SachsenEnergie AG
- Schwarzwalt Energy GmbH
- Shell Energy Retail GmbH
- Stadtwerke Ahrensburg GmbH
- Stadtwerke am See GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Bernau GmbH
- Stadtwerke Buchholz i.d. Nordheide GmbH
- Stadtwerke Dinslaken GmbH
- Stadtwerke Düsseldorf AG
- Stadtwerke Flensburg GmbH
- Stadtwerke Holzminden GmbH
- Stadtwerke Iserlohn GmbH
- Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH
- Stadtwerke Karlsruhe GmbH
- Stadtwerke Landsberg KU
- Stadtwerke Norderstedt
- Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
- Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH
- Stadtwerke Troisdorf
- Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Wismar GmbH
- Stadtwerke Wolmirstedt GmbH
- Strogon GmbH
- susiEnergie GmbH
- TEAG Thüringer Energie AG
- team SE
- Thüga Energie GmbH
- Turbine / Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG
- Vattenfall Europe Sales GmbH
- Voxenergie GmbH
- WEMAG AG WEP (Wärme-, energie- und prozesstechnik gmbh)
- Wunderwerk AG /Elektrizitätswerke Düsseldorf GmbH
- Yello Strom GmbH
Die Liste wird laufend aktualisiert.
Bei folgenden Anbietern wurde die formalen Kriterien (bei den geprüften Schreiben) eingehalten:
EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG; envia Mitteldeutsche Energie AG; Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG; Energieversorgung Mittelrhein AG; EnergieVersorgung Elbtalaue GmbH; Energieversorgung Rudolstadt GmbH; Green Planet Energy eG; Gasag; Harz Energie GmbH & Co. KG; KEW Kommunale Energie & Wasserversorgung AG; Leipziger Stadtwerke GmbH; LichtBlick SE; LogoEnergie GmbH; MVV Energie AG; Pfalzwerke Aktiengesellschaft; Stadtwerke Augsburg Holding GmbH; Stadtwerke Velbert GmbH; Stadtwerke Grimma GmbH; Stadtwerke Uelzen GmbH; Süwag Vertrieb AG & Co. KG
Verbraucherhilfe-Stromanbieter ist eine Marke der VENEKO GmbH, einem eingetragenen Rechtsdienstleiter und Experten in Sachen Energie und Verwaltung.
Preiserhöhungen wie diese sollten Sie anfechten!
Kostenerhöhung ist nicht begründet
Gemäß OLG Köln (6 U 304/19) müssen die Preissteigerungen für alle Preiskomponenten dargelegt werden. Im Sinne dieses Urteils zulässige Kalkulationsgrundlage beinhalten z.B. nach erster Prüfung die Schreiben von Lichtblick und eprimo. Daher sind diese beiden Unternehmen NICHT in der obigen Liste aufgeführt.
Wenn hingegen eine Kalkulationsgrundlage vorliegt, dann ist in den meisten Fällen die Preiserhöhung nicht anfechtbar.
Die Preiserhöhung ist überzogen
In 2022 und 2023 erhöhten die meisten Anbieter die Preise bei Strom auf ca. 50 Cent/kWh und bei Gas auf ca. 15 Cent/kWh.
Einige Anbieter erhöhten die Strompreise auf 80 Cent/kWh und mehr. Einige Gasanbieter verlangen über 30 Cent/kWh.
Es ist schwer nachvollziehbar, warum einige Anbieter deutlich höhere Preissteigerungen vornahmen als andere.
Bei drastischen Preiserhöhungen sollten Sie widersprechen.
NICHT transparent mitgeteilt
Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.
Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?
NICHT rechtzeitig angekündigt
Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.
In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.
Preiserhöhung Strom & Gas trotz Preisgarantie
In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbieter (z.B. EVD) haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.
Weiterführende Erläuterungen zu den Prüfkriterien
In diesem Abschnitt erfahren Sie, wann Preiserhöhung als rechtzeitig angekündigt gilt, die Preisgarantie eingehalten wurde, die Preiserhöhung transparent mitgeteilt wurde und die Kostenerhöhung begründet dargelegt wurde. Wenn einer dieser Kriterien nicht erfüllt sind, ist die Preiserhöhung anfechtbar.
rechtzeitig angekündigt
Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.
Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.
Preisgarantie ist eingehalten
Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.
transparent mitgeteilt
Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.
Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preiserhöhung im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.
Kostenerhöhung ist begründet
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss. Maßgeblich sind hier die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 26.06.2020, 6 U 304/19 und vom Bundesgerichtshof 06.06.2018, VII ZR 247/17, und von ANfang 2023, VIII ZR 199/20.
„Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“ (6 U 304/19)
Weitere Anforderungen
Es gibt weitere Anforderungen an eine Preiserhöhung.
Bei den zuvor aufgeführten Prüfkriterien liegen die meisten Verstöße vor. Nur in sehr wenigen Fällen dürfte das Recht auf Sonderkündigung nicht (transparent) mitgeteilt worden sein, eine belastbare Preisanpassungsklausel in den AGBs fehlen etc.
So wehren Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen!
Egal ob die Preiserhöhung schon wirksam ist oder nicht, Sie können sie selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie sonderkündigen. Beispiel: Wenn die Preise zum 1.7.2023 steigen sollen, dann können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht noch bis zum 30.06.2023 aussprechen. Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, müssen Sie die Preiserhöhung anfechten. Sie können nicht mehr sonderkündigen. Nutzen Sie gerne mein kostenloses Musterschreiben. Da derzeit die Anbieter nicht nicht auf die Verbraucherbeschwerden eingehen, empfehle ich Ihnen, die professionelle Dienstleistung zu beauftragen, bei der wir notfalls Ihr Geld einklagen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und erst im Erfolgsfall, wenn Sie Geld zurück erhalten, wird eine anteilige Gebühr fällig. Damit ist die Dienstleistung für Sie risikolos und Sie können nur gewinnen.
Preiserhöhungen Strom & Gas selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie sonderkündigen.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, dann können Sie die Preiserhöhung mit meinem Musterschreiben selber anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Anbieter gewöhnlich nur mit Standardschreiben reagieren und Ihren Widerspruch ablehnen.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Preiserhöhung Strom & Gas abwehren: Häufig gestellte Fragen
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text; für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einen meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Vermutlich wird Ihr Strom- oder Gasanbieter Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei korrekt kommuniziert worden und rechtens.
Warum weisen Anbieter die Beschwerde zurück? Weil sie wissen, dass viele Kunden unsicher sind, ob die Preiserhöhung unzulässig ist und sich eine nervenaufreibende Auseinandersetzung vermeiden wollen. Zudem wissen die Anbieter, dass die Kunden kein Geld für einen Rechtsanwalt ausgeben wollen.
Daher stellen sich die Unternehmen hart auf und geben auch nach mehreren Beschwerden nicht nach.
Wir sind jedoch davon überzeugt, dass die Preiserhöhung anfechtbar ist. Uns ist bewusst, dass Sie vermutlich unsicher sind, ob die Preiserhöhung nicht doch zulässig war. Sicherlich scheuen Sie sich auch vor nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit dem Anbieter oder vor Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt einschalten.
Daher haben wir folgendes Angebot für Sie: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur profitieren können.
Ja, wir nehmen gerne Ihren Fall an.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, dann übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selber zu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder beser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, dann achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurück zu bekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, dann wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, dann können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Wie zuvor beschrieben würde ich nur den unstrittigen Betrag leisten. Wenn Sie ein Sepa-Mandat erteilt haben, besteht die Gefahr, dass der Anbieter Ihren Widerspruch ablehnt oder ignoriert und den alten Abschlag einzieht. Vor diesem Hintergrund empfehle ich das Sepa-Mandat zu kündigen und selber die Abschläge zu überweisen.
Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Es ist ganz wichtig, dass Sie die unstrittigen Abschläge und Nachzahlungen leisten. Wenn Sie zu wenig zahlen, dann kann der Anbieter mahnen. Das kann leicht passieren, da einige Anbieter z.B. nur 11 Abschläge statt 12 ansetzen. Ich würde im Zweifelsfall lieber etwas zu viel zahlen. Vollständigkeitshalber habe ich aber auch im Musterschreiben 1 den Anbieter aufgefordert, die Abschlagshöhe vor Preiserhöhung mitzuteilen. Wenn dieser nicht auf Ihre Frage eingeht, trägt dieser zumindest eine Mitschuld, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt.
- Beispiel 1:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung des Anbieters keine Nachzahlung leisten mussten, dann darf der Anbieter nur bei einer Preiserhöhung die Abschläge erhöhen. Da Sie die Preiserhöhung anfechten, fordern Sie den Anbieter auf, die alten Abschläge wieder anzusetzen. Diese alten Abschläge müssen Sie leisten. Tuen Sie dies nicht, darf der Anbieter Sie mahnen und es entstehen Kosten für Sie.
Nach der Preiserhöhung steigt der Abschlag von 100 €/Monat auf 200 €/Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten. - Beispiel 2:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung eine Nachzahlung leisten mussten, rechtfertigt dies alleine schon eine Abschlagserhöhung. Diese Erhöhung müssen Sie akzeptieren und zahlen.
Schwierig wird es, wenn zeitgleich eine Preiserhöhung vorliegt. Diese widersprechen Sie und leisten nur den Abschlag, der mit der Nachzahlung begründet ist.
In der letzten Abrechnung haben Sie Energiekosten i.H.v. 1.200 € und die Nachzahlung beträgt 200 €. Der Anbieter ist berechtigt, den Abschlag um 20% zu erhöhen auf 100 € / Monat. Aufgrund einer Preiserhöhung, steigert der Anbieter jedoch den Abschlag auf 200 € /Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten.
- Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten sind, dann ist die Mahnung berechtigt. Ich würde in dem Fall die offenen Beträge nachzahlen und auch die Mahngebühr begleichen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.
- Wenn Sie wie beschrieben vorgegangen sind und die unstrittige Abschläge stets geleistet haben, sind Sie nicht in Zahlungsverzug geraten. In dem Fall ist eine Mahnung unwirksam. Widersprechen Sie daher dem Anbieter oder dem Inkassobüro und verweisen Sie auf Ihre vorherigen Widersprüche gegen die Preiserhöhung. Nutzen Sie hierzu gerne dieses Musterschreiben:
Vertragsnummer: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe die Preiserhöhung in meinen vorherigen E-Mails begründet widersprochen. Die unstrittigen Beträge habe ich stets geleistet. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die Mahnungen einzustellen und angefallene Mahnungskosten zurückzunehmen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass ich bei den unstrittigen Beträgen (also bei den Beträgen unter Berücksichtigung der alten Preise) in Zahlungsverzug geraten bin, so fordere ich Sie auf, mir diese auf nachvollziehbare Weise darzulegen.
Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)
Mit freundlichen Grüßen
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantieerhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteiltViele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung Ihres Anbieters gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Hallo,
ich bin in der Grundversorgung Gas von Eins Energie in Sachsen.
Ich habe im August eine Preiserhöhung aufgrund der Gasumlage bekommen, welche inzwischen wieder entfallen ist.
Allerdings war in der Preiserhöhung eine Differenz zwischen der alten und der neuen Preisliste von 3-5% enthalten, welche weder angekündigt, noch irgendwie begründet wurde.
Ich habe aufgrund dieses vermeintlichen Rechenfehler widersprochen. Daraufhin habe ich ein Schreiben erhalten, das es sich um gestiegene Beschaffungskosten handeln würde. Im November gab es eine weitere Preiserhöhung zum 1.1.23 welche auf der m.E. falsch berechneten Erhöhung vom August beruht. Können die so einfach stillschweigend eine Preiserhöhung dazurechnen, welche nie transparent dargelegt wurde?
Bei Bedarf kann ich alles genau beweisen.
viele Grüße Jens
Hallo,
ich bin in der Grundversorgung Gas von Eins Energie in Sachsen.
Ich habe im August eine Preiserhöhung aufgrund der Gasumlage bekommen, welche inzwischen wieder entfallen ist.
Allerdings war in der Preiserhöhung eine Differenz zwischen der alten und der neuen Preisliste von 3-5% enthalten, welche weder angekündigt, noch irgendwie begründet wurde.
Ich habe aufgrund dieses vermeintlichen Rechenfehler widersprochen. Daraufhin habe ich ein Schreiben erhalten, das es sich um gestiegene Beschaffungskosten handeln würde. Im November gab es eine weitere Preiserhöhung zum 1.1.23 welche auf der m.E. falsch berechneten Erhöhung vom August beruht. Können die so einfach stillschweigend eine Preiserhöhung dazurechnen, welche nie transparent dargelegt wurde?
Bei Bedarf kann ich alles genau beweisen.
viele Grüße Jens Schorr
Von 0,23€ kW auf 0,51
Bin bei der evm erst mal wurde mein Strom im Juni von 180 Euro auch 220 Euro erhöht und im November von 220 auf 292 Euro
Dieses Preiserhöhungsschreiben liegt VENEKO vor. Hier wurden in der ersten Prüfung keine formellen Fehler gefunden. Es ist gut möglich, dass die Preiserhöhung formal korrekt ist.
Bin Kunde bei easyvolta (Mutter unternehmen Mivolta) hatte ein zwei Jahres Vertrag, angefangen mit 0,289€/KWh ab 12.01.2021 wurde 6 mal erhöht bis auf 0,789€/kWh , und der Abschlag sollte 134€/Monat sein und Jahres Gebühr 178,50€ ab 01.11.2022 habe dreimal eine e-Mail geschickt und von Sonderkündigungsrecht Gebrauch genommen mit Absprachen der Verbraucherhilfe/Zentrale. Bin ab 01.01.2023 bei den Stadtwerke Lüdenscheid mit einem Abschlag 89€/Monat und Jahres Gebühr von 128€. War das Vorgehen richtig?
Das kann ich so nicht beurteilen, da die Prüfung der Preiserhöhung von Mivolta / easyvolta nicht abgeschlossen ist.
Angenommen, die Preiserhöhung war unzulässig. Dann hätten Sie die alten Preise vor der Preiserhöhung einfordern können. Da Sie die Sonderkündigung ausgesprochen haben, können Sie nur noch für November und Dezember die erhöhten Preise anfechten.
Der Vorteil bei einer Sonderkündigung ist, dass Sie so sehr einfach die Preiserhöhung abwehren können. Das Problem jedoch ist, dass es aktuell nur teure Tarife gibt. Sie zahlen also drauf. Wenn die Preiserhöhung unzulässig ist und Sie diese abwehren, dann profitieren Sie bis zur nächsten (korrekten) Preiserhöhung von den alten, deutlich günstigeren Konditionen.
TEAG Thüringer Energie AG
Neuer Abschlag Grundversorgung ab 1.1.2023 von 130€ auf 543€. Unfassbar…
Benötigen wir dann das Musterformular,da die Dezember Abschläge bereits am 01. auf eingezogen wurde,sowie die Januar 2023 bereits nicht zurück gerufen wurden ,nur der Hinweis auf die gesetzliche Regelung der Erhöhung später berücksichtigt wird.Anwalt rät mir abzuwarten bei den Finsterwalder Stadtwerken.Ich wurde jetzt als langjähriger Kunde mit einem Vertragsangebot aus der angeblichen Grundversorgung seit 2018 geholt.Einen Vertrag erhielt ich aber wiederum nicht wie 2018.Grund meine Unterbrechung der Verträge bei den Stadtwerken Finsterwalde.
Mit meinem Musterschreiben werden Sie die Preiserhöhung anfechten können. Das macht auf jeden Fall Sinn.
Sie können auch bis zu 3 Jahre alte Preiserhöhungen anfechten.
Sie haben mir am 22.11.2022 per schriftlicher E-Mail mitgeteilt, dass Sie den monatlichen Abschlag zum 01.01.2022 um 610,00 € pro Monat statt 330 € erhöhen.
Am letzten Samstag, den 03.12.2022 habe ich einen wichtigen Artikel von der Bundesregierung über illegale Erhöhungen von Gas- und Strompreisen
ab 01.01.2023 gelesen. Sie will Strom- und Gasversorgern einem Zeitungsbericht zufolge Preiserhöhungen für 2023 generell untersagen.
Auf dem Strom- und Gasmarkt wird es überraschend, dass die Preise für Neukunden
wieder fallen. Der Strom und das Erdgas fallen endlich stark.
Ich war jahrelang Kunde für Strom von 1980 bis 2017 und seit dem neuen Gasanschluss an der Steinbergstraße (ca. 1989) bei Stadtwerke Hildesheim. Durch den Einfluss
aufgrund von günstigen Strom- und Gaspreisen im Internet habe ich zu den Gaspreisen bei E.ON und Knauber gewechselt. Nur für Wasser bin ich Kunde seit 1980. Nach der Invasion stieg der Preis fünffach am 01. Oktober 2022 von 4,85 Cent auf 27,9 Cent nach der Erhaltung der E-Mail von Fa. Knauber aus Bonn. Dadurch war ich schockiert und bin zum EVI am 01.10.2022 zurückgekehrt.
Hiermit erhebe ich Einspruch schriftlich gegen ungerechtfertigte Ihre Gas- und Strompreiserhöhungen vom 01.01.2023 nach §315 BGB unter bestimmten Bedingungen.
Es ist für mich nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Gaspreise innerhalb eines Jahres zum dritten Mal erhöhen sollen. Vom 01.01. bis 30.09.2022 wurden die Abschlagszahlungen monatlich 170€ beim Versorger Knauber abgebucht, denn ab 01.10.2022 erhöht der Gaspreis 330,00€ monatlich. Am 01.01.2023 verdoppelte sich der Gaspreis auf 610,00 €. Deshalb fordere ich Sie auf, Ihre Preiskalkulation offenzulegen.
Bitte richten Sie Ihren Widerspruch direkt an das Unternehmen.
Geben Sie mir noch ein wenig Zeit. Wenn die Prüfungen abgeschlossen sind, dann stelle ich Musterschreiben bereit, mit denen Sie bequem und mit guten Argumenten die Preiserhöhung anfechten können.
Ich habe einen Vertrag bei der Belkaw
Habe im August meine Abrechnung für das Jahr 2022 bekommen und bin von 134 Euro auf 123 Euro Abschlag pro Monat gestiftet worden. Nun habe ich im November von der Belkaw eibe neue Preisinformation bekommen das sich mein Anschlag ab 1.Januar 2023 auf 244 Euro erhöht mit de Begründung Ukraine Krieg, Einkaufspreis,u.s.w.
Der Arbeitspreis von 30,51 auf 54,03,der Grundpreis von 29,89 suf 202,18,der Zählerpreis von 5,47 auf 17,72.pro Jahr.
Nun frage ich mich wirklich ob das alles rechtens ist von der Belkaw?
Bald werden Sie Gewissheit haben. Die Preiserhöhung von BELKAW prüft VENEKO und es liegt hier ein Anfangsverdacht vor, dass formelle Fehler vorliegen.
Danke für Ihre Info zur Belkaw
Das heißt die Belkaw wird überprüft ob dies alles rechtens ist und veröffentlichen das hier?
Heißt also abwarten?
richtig, die Prüfergebnisse werden laufend aktualisiert und hier veröffentlicht.
Selbst wenn die Preiserhöhung rechtmäßig sein sollte, hätten Sie noch einen Tag vor Wirksamwerden (31.12.2022) die Möglichkeit zur Sonderkündigung.
Sorry Herr Moeschler habe bei der letzten Antwort mein Name vergessen.
Also muss mir die Belkaw mit teilen wenn der Deckel kommt von der Regierung wie nun letzt endlich der preis im neuen Jahr wird da dieser ja im Schreiben von der Erhöhung noch nicht von der Belkaw berücksichtigt ist?
Mein kw/h Preis hat sich von 0,30 auf 0,72 erhöht. Wucher und Abzocke beim Anbieter Maxximo. Auf die Kündigung wird nicht reagiert. Vorsicht vor diesem Anbieter!!!!
Hab 1zu1 das gleiche Problem. Kündigung wurde ignoriert, Preis extrem gestiegen.
Ich habe einen Vertrag mit Preisgarantie bis 1.4.23 bei der Enviam. Soll ab 1.1.23 jedoch das doppelte zahlen. Kann ich dagegen vorgehen?
Ja, wenn die Preisgarantie verletzt wurde. Bitte beachten Sie meine obigen Hinweise zur Preisgarantie (wurden z.B. berechtigte Preiskomponenten erhöht?) und prüfen Sie, ob die Preisgarantie nicht bereits abgelaufen ist.
Mir wirde auch zum 01.10.2022 der preis erhöht ich bei yello strom die sehen aber nicht auf der liste den sie veröffendlicht haben köönte sie es trotzdem überprüfen ob das zuläsig ist bzw geeechtvertig ist lg
ja, yello wird auch geprüft. Die Ergebnisse werden hier bald veröffentlicht.
Mein Anbieter hat drastisch die Preise erhöht (von 27,15 auf 58,79 Cent pro KWH). Ist dies rechtens bzw. was kann ich dagegen tun?
Um welchen Anbieter handelt es sich?
Wir haben letzte Woche Post von Vattenfall bekommen inder uns mitgeteilt wurde daß wir unseren Abschlag erhöhen sollen weil Vattenfall ab Januar 2023 die Preise erhöht.
Was können wir dagegen tun.?
Peter Rosin
bitte warten Sie noch ab, was die Prüfergebnisse von VENEKO final ergeben und schauen Sie in ein paar Tagen wieder vorbei. Wenn der Verdacht bestätigt wird, dann können Sie mit meiner Hilfe die Preiserhöhung anfechten. Damit fechten Sie auch die Abschlagserhöhung an.
Was kann ich machen, wenn mein Stromanbieter mir keine Jahresabrechnung gibt, meinen Abschlag erhöht, trotz Preisbindung, und telefonisch nicht erreichbar ist?
Immer schriftlich widersprechen. Um welchen ANbieter handelt es sich?
– bei fehlender Rechnung siehe diese Anleitung: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/strom-guthaben-auszahlen/
– die Preiserhöhung selber (und die Abschlagserhöhung als Konsequenz) sollten Sie widersprechen.
Ich bin überrumpelt worden und habe jetzt horrende Vorauszahlungen zu leisten.
Bitte nennen Sie stets den Namen des Anbieters. Das hilft mir, den Sachverhalt einzuordnen.
Leider habe ich auch nur eine E-Mail zu der geplanten Preisanpassung für 01.01.2023 erhalten, die auf der WebSeite des Anbieters nachzulesen ist, aber ohne detaillierte Information über Zusammensetzung des Preises , dazu kommt noch, dass die Webseite des Anbieters erst zum 06.12.2022 neu eingerichtet wurde und erst eine Neuanmeldung mit neuen Daten erforderte.
Ich möchte ebenfalls der Preiserhöhung widersprechen
Bitte nennen Sie stets den Namen des Anbieters. Das hilft mir, den Sachverhalt einzuordnen.
Habe der Preiserhöhung bei den Stadtwerken Düsseldorf widersprochen.
Preisgarantie wird nicht eingehalten.
Haben aber Sonderkündigungsrecht zum 31.01.2023 eingeräumt.
Normalerweise müsste der Vertrag noch bis zum 31.03.2023 zu alten Konditionen laufen.
Mit freundlichen Grüssen
Norbert Zander
Ich benötige ihre Hilfe, der Vertrag wurde letztes Jahr für 24.Mon. abgeschlossen bei voxenergie und hat gestern am 11.12.2022 offiziell begonnen, habe am 01.12.2022 eine Sonderkündigung per Einschreiben geschickt.Der damalige Vertrag hätte einen Abschlag von ca .125 Euro jetzt sollen wir 489 Euro bezahlen. Am Samstag kam eine Antwort zurück,dass sie die Kündigung nicht akzeptieren.
Sie müssen den Vertrag anfechten. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie das kostenlose Musterschreiben erhalten.
https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/voxenergie-erfahrungen/
Guten Tag,
ich habe den Mark-E Digitialstrom Tarif, welcher zu 100% aus Ökostrom bestehen soll und eine zwei Jahre Preisgarantie besitzt.
Im Juli wurde sie EEG Umlage gestrichen und die Kilowattstunde kostete 23,1cent. Ab diesem Zeitpunkt müssten eigentlich die zwei Jahre laufen.
Zum 01.01.2023 wird der Preis jetzt auf 40,9 Cent erhöht, was eine Erhöhung von 74,5% darstellt.
Neben dem §39 der Strompreisbremse, sehe ich weitere Probleme. Die Preisgarantie wird nicht eingehalten und vor allem wird Ökostrom gar nicht an der Strombörse in der Art und Weise gehandelt wie der „konventionelle“ Strom.
Hier ist die Frage, ob das Vorgehen der Mark-E rechtswidrig ist?
Ich habe bereits per Mail der Erhöhung widersprochen per aber auch nochmal auf dem Postweg per Einschreiben widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian
Der Anbieter Mark E ist in der obigen Tabelle aufgeführt. Diese Preiserhöhung von Mark E wird derzeit von VENEKO geprüft.
Die Preisgarantie gilt ab Belieferungsbeginn für die versprochene Zeit. Bitte achten Sie darauf, dass Sie womöglich nur eine eingeschränkte Preisgarantie haben.
Unser Versorger https://discounter-energie.de/ hat uns von 28,1 Cent/KW/h auf 77,1 KW/h erhöht mit Bezug der Entwicklung auf den Strombeschaffungsmärkten.
Ganz schön sportlich.
Hallo zusammen,
ich bin bei ESWE im Online Tarif und habe jetzt eine Preisanpassung zum 01.01.23 erhalten.
Von 31,61 Cent geht es jetzt rauf auf 49,72 Cent. Das entspricht 57,29% Preissteigerung.
Ist das Schreiben von ESWE in Ordnung, hat das schon mal jemand geprüft?
LG
Paul
Der Anbieter ESWE ist in der obigen Tabelle aufgeführt. Diese Preiserhöhung von ESWE wird derzeit von VENEKO geprüft.
Guten Tag,
ich bin bei Shell Energy. ich habe im Juni 22 beimUHD Shell angerufen und fragte, ob eine Strompreiserhöhung ansteht, falls ja wie erfahre ich es? Die Kundenmitarbeiterin teilte mir mit das keine Erhöhung ansteht und ich bei Preisänderungen eine E-Mail oder einen Brief erhalte.
Nun stellte ich fest das Shell mir seit Oktober mehr Abschlag abgezogen hatte, daraufhin habe ich in die Shell-Homepage in meine Account geschaut und stellte fest das dort ein Dokument zur Preisänderung liegt. Ich habe keine Post weder analog noch digital erhalten. Also wurde ich nicht darauf hingewiesen.
Ich habe eine unmittelbar eine Sonderkündigung mit dem Sachverhalt geschrieben sowie das ich die neuen Vertragsbedingungen nicht anerkenne und seit über zwei Wochen keine Antwort erhalten obwohl ich einen Bestätigungseingang erhalten habe.
Weiterhin wurde der Strompreis von 22,37 Ct/kWh auf 63,44 Ct/kWh Brutto angehoben.
Ist das Verhalten von Shell sowie die Preiseerhöhung rechtswidrig?
Was kann ich jetzt noch machen?
Danke
Viele Grüße aus Niederbayern
Karl-Heinz
Auch wir sind von einer Strompreiserhöhung der Firma Immergrün betroffen. Angeblich wurden wir schriftlich über die Preiserhöhung informiert. Wir haben aber nie ein Schreiben erhalten. Jetzt sollen wir 88 Cent die Kilowatt Stunde bezahlen. Ein Widerspruch wäre angeblich bis Ende Januar möglich gewesen aber ohne Schreiben kann ich die Frist nicht einhalten. Ich bin gerade richtig sauer, da ich auch mein Auto zu Hause lade, was bei dem Preis extern günstiger ist, verrückt. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Vorlage zusenden würden, mit dem ich aus diesem Irrsinn wieder rauskomme. Vielen lieben Dank
ich bin auch ein Opfer der versteckten Preiserhöhung , wo es mir als erstes aufgefallen ist, an meinen Kontoauszügen von Monat zu Monat wurde es teuerer erst 50 Euro dann 70 dann 90 und zuletzt mir einfach 137, Euro abgebucht habe Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen , das Geld zurückgezogen, mom keine Reaktion per Post versendet , per mail versendet, versucht anzurufen keiner geht ran, es ist der schlimmste Stromanbieter seit ich selber Strom zahle und das ist primio Strom,
Einzige reaktion vom Anbieter ich muss sofort das Geld überweisen für Strom , ich weis nicht wie es weiter geht , ich fühle mich betrogen und weis nicht wie ich da rauskomme. Ein Alptraum was Primio Strom sich hier leistet.