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  1. Hallo,
    Ich habe bei Maingau Energie Ende November 2023 einen Gas Vertrag abgeschlossen . Bis heute waren sie aber nicht fähig dies auch umzusetzen. Ich wurde zwar beim alten Versorger abgemeldet, aber bin seitdem in der teuren Grundversorgung.
    Welche Möglichkeiten habe ich? Kann ich einseitig vom Vertrag zurücktreten, wegen Nichterfüllung?

  2. Hallo,
    habe seit Januar 2022 einen Gasvertrag mit Shell Energy mit Festpreisgarantie für 24 Monate.
    Im Herbst 22 kam von Shell die angekündigte Preiserhöhung. Dieser habe ich widersprochen und mitgeteilt, dass ich die monatlichen Abschläge nur unter Vorbehalt bezahle. Eine Korrektur der Preiserhöhung erfolgte bis jetzt nicht, auch mit dem Hinweis, dass der Mehrwertsteuersatz noch nicht geklärt ist.
    Gestern erhielt ich eine Mail, dass für die restlichen Monate in 2023 weiterhin der erhöhte Abschlag zu zahlen ist und die Jahresabrechnung 2022 wegen der Komplexität noch einige Zeit dauern werde.
    Sollet ich jetzt doch den Rechtsweg beschreiten ?
    MfG, R. Franz

    1. Diese Preiserhöhung von Shell ist anfechtbar, da es z.B. an einer Kalkulationsgrundlage fehlt. https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/shell-energy-preiserhoehung-2022/
      Auch der Umfang der Preiserhöhungen, die mir zugespielt werden, überrascht sehr. Ich kann mir kaum vorstellen, dass Shell sich dabei an die eigenen AGBs hält, indem es erklärt, dass das Untenrehmen lediglich Kostensteigerungen weitergibt.
      Ich empfehle Ihnen die Preiserhöhung von VENEKO prüfen zu lassen. Dies ist kostenlos für Sie.

  3. Hallöchen an alle Strom-abgezockten,
    kann mir eigentlich irgend jemand ein Gesetz nenne, wo explizieht steht, daß Stromversorger verpflichtet sind, bei Preiserhöhungen den Arbeitspreis in seine Bestandteile aufzudröseln und diese dem Vorjahr gegenüberstellen zu müssen ?
    Komischerweise kann ich weder bei der Bundesnetzagentur noch sonst irgendwo einen verpflichtenden Hinweis finden und das an anderer Stelle auf dieser sehr informativen Seite aufgeführte Gerichtsurteil betrifft nur Grundversorger und Grundversorgungstarife, meines Erachtens aber nicht Tarifkunden und wenn doch, wo steht das.
    Meine Stadtwerke hier in Dessau sind leider sehr „hartleibig“ und der Kundenservice nicht besonders von Kompetenz beglückt ….
    Gruß Ronald

  4. Hab bei E-ON einen alten Stromvertrag im 2. Jahr, also in der Verlängerung um 12 Monate ohne Preisgarantie. E-On erhöht nun die Preise zum 1.3.23.
    In dem Erhöhungsschreiben steht: „Wenn Sie mit den neuen Preisen nicht einverstanden sind, haben Sie neben Ihren sonstigen vertraglichen Regelungen zur Kündigung das Recht, Ihren Vertrag ohne Kündigungsfrist bis einschließlich 28. Februar 2023 zu kündigen.“ Hab ich erfolgreich gemacht.
    Hat man jetzt neuerdings also bei Preiserhöhungen immer ein Kündigungsrecht unabhängig von den vertraglichen Regelungen? Könnte man aus der Formulierung ableiten.